4 FSG aufgefordert wurde, sich binnen zwei Wochen nach Zustellung einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Behörde zu unterziehen, anderenfalls seine Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werden müsste,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kummernecker über die Beschwerde des Herrn Dr. Rudolf D. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 9.1.2014, GZ: E/20203/VA/13, mit welchem Herr Dr. Rudolf D.
Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert wurde, sich binnen zwei Wochen nach Zustellung einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Behörde zu unterziehen, anderenfalls seine Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werden müsste, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der angefochtene Bescheid hat folgenden Spruch: „Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - fordert Sie
Absatz 4 Führerscheingesetz 1997 auf,„Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - fordert Sie
Paragraph 24, Absatz 4 Führerscheingesetz 1997 auf, ● sich binnen zwei
1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid
4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (!) bei der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH 22.6.2010, 2010/11/0067).Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid
Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (!) bei der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen vergleiche VwGH 22.6.2010, 2010/11/0067). Erste Bedenken dahingehend, dass der Beschwerdeführer möglicherweise die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht haben könnte, äußerte Herr AbtInsp. L. von der Polizeiinspektion, als er am 18.9.2012 beobachten konnte, dass der Beschwerdeführer kaum in der Lage war, in das Fahrzeug einzusteigen und ein Stück zurückzufahren. Bei einer Erhebung durch ein Organ des Polizeikommissariates konnte am 10.12.2013 beobachtet werden, dass es bereits offensichtliche Motorikprobleme gibt. Letzteres konnte auch seitens des Verhandlungsleiters im Zuge der am 2.4.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung beobachtet werden. Während der Befragung bewegte der Beschwerdeführer fast ständig Kopf und Arme in einem mehr oder weniger regelmäßigen Rhythmus, wobei er allerdings durchaus in der Lage war, zu folgen und - wenn auch deutlich verlangsamt - entsprechende Antworten zu geben. Hierbei stellte sich auch heraus, dass der Beschwerdeführer bereits seit zweiundzwanzig Jahren an Parkinson erkrankt und diesbezüglich in ständiger ärztlicher Behandlung ist. Die Motorikprobleme sind sohin erklärbar. Im Hinblick auf diese Erkrankung und den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.4.2014 zurückgelassenen Eindruck, nämlich, dass der Beschwerdeführer nicht ohne jeden Zweifel in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu lenken, erscheint eine amtsärztliche Untersuchung jedenfalls als angebracht und geboten, umso mehr, als er es trotz ausdrücklicher Zusage unterlassen hat, dem Verwaltungsgericht Wien den Bericht seines behandelnden Arztes zu übermitteln. Es ist ausschließlich Sache des Amtsarztes festzustellen, ob der Beschwerdeführer noch in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu lenken und die gesundheitliche Eignung vorliegt, oder aber, ob das nicht der Fall ist. Möglicherweise hält der Amtsarzt die Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für erforderlich, was aber nicht hier zu entscheiden ist. Auf Grund des Obgesagten erließ die Behörde den angefochtenen Bescheid jedenfalls zu Recht, weswegen der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.131.049.21473.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.