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{'item': 'VGW-131/049/21473/2014'}

Obsah (5)§ 24§ 28§ 25a§ 3§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.04.2014 GeschäftszahlVGW-131/049/21473/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. K

§ 24Abs.

4 FSG aufgefordert wurde, sich binnen zwei Wochen nach Zustellung einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Behörde zu unterziehen, anderenfalls seine Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werden müsste,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kummernecker über die Beschwerde des Herrn Dr. Rudolf D. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 9.1.2014, GZ: E/20203/VA/13, mit welchem Herr Dr. Rudolf D.

Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert wurde, sich binnen zwei Wochen nach Zustellung einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Behörde zu unterziehen, anderenfalls seine Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werden müsste, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der angefochtene Bescheid hat folgenden Spruch: „Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - fordert Sie

§ 24

Absatz 4 Führerscheingesetz 1997 auf,„Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - fordert Sie

Paragraph 24, Absatz 4 Führerscheingesetz 1997 auf, ● sich binnen zwei

(2)Wochen, nach Zustellung dieses Schreibens, einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien, Wien 9., Josef Holaubek Platz, 1. Stock, Zimmer Nr. 1119 (Montag bis Freitag jeweils 08.30- 09.30 Uhr) zu unterziehen. Bei Nichterfüllen dieser Aufforderung muss Ihnen die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werden.“. Begründend wurde seitens der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass Voraussetzung für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne des § 24 Abs. 1 und 4 FSG begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung zum Lenken der entsprechenden Führerscheinklassen seien. Im vorliegenden Fall ersehe die Behörde begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B nicht mehr besitze, weil der Beschwerdeführer am 8.9.2012 an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei und Fahrerflucht begangen habe. Am 18.9.2012 habe er als Unfalllenker ausgeforscht werden können. Es habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer kaum in der Lage gewesen sei, in das Fahrzeug einzusteigen und es ihm beim Rückwärtsfahren offensichtlich nicht möglich gewesen sei, seinen Kopf nach hinten zu drehen. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die gesundheitlichen Voraussetzungen, insbesondere die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, nicht mehr im vollen Umfang besitze.Begründend wurde seitens der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass Voraussetzung für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins und 4 FSG begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung zum Lenken der entsprechenden Führerscheinklassen seien. Im vorliegenden Fall ersehe die Behörde begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B nicht mehr besitze, weil der Beschwerdeführer am 8.9.2012 an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei und Fahrerflucht begangen habe. Am 18.9.2012 habe er als Unfalllenker ausgeforscht werden können. Es habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer kaum in der Lage gewesen sei, in das Fahrzeug einzusteigen und es ihm beim Rückwärtsfahren offensichtlich nicht möglich gewesen sei, seinen Kopf nach hinten zu drehen. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die gesundheitlichen Voraussetzungen, insbesondere die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, nicht mehr im vollen Umfang besitze. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Ereignis mehr als eineinhalb Jahre zurückliege und daher nicht im Sinne der gesetzlichen Vorstellungen Grundlage für die Aufforderung zur neurologischen Untersuchung sein könne. Die von der Polizeiinspektion behauptete Fahrerflucht habe es nie gegeben, weil die Gemeinde Eigentümerin der beschädigten Straßenbegrenzung sei und zu diesem Zeitpunkt (an einem Samstag) nicht zu erreichen gewesen sei. Die Polizei habe er wegen einer derartigen Bagatelle nicht belästigen wollen. Er habe sich selbst bei der Gemeinde gemeldet und sei der einzige Geschädigte er selbst gewesen. Seine beschränkte Beweglichkeit sei die Folge einer Operation gewesen, bei der ihm eine neue Hüfte eingesetzt worden sei und das Drehen des Körpers Schmerzen verursacht habe. Er sei gerne bereit, bei einer öffentlichen mündlichen Verhandlung seine Drehbarkeit des Kopfes zu demonstrieren. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unter anderem Folgendes: Laut Bericht der Polizeiinspektion vom 6.11.2012 wurde am 18.9.2012 auf Grund eines zuvor stattgefundenen Verkehrsunfalles mit Sachschaden mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen. Während der Amtshandlung habe der Beschwerdeführer wegen der Abschleppung seines beschädigten Fahrzeuges mit einem anderen Fahrzeug ein Stück in der Hauseinfahrt zurückschieben müssen. Dabei sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer kaum in der Lage gewesen sei, in das Fahrzeug einzusteigen. Nachdem er im Fahrzeug gesessen sei, habe er versucht, auf der mehr als drei Meter breiten Straße ein Stück zurückzufahren. Es sei ihm dabei offenbar nicht möglich gewesen, seinen Kopf nach hinten zu drehen. Das Reversieren des Fahrzeuges mit den Außenspiegeln sei ihm in weiterer Folge erst nach mehreren Versuchen gelungen, sodass vor Ort der Eindruck entstanden sei, dass der Beschwerdeführer körperlich nicht mehr in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug sicher auf öffentlichen Straßen zu lenken. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit gestellt worden. Auf Grund eines Ersuchens der Behörde wurde seitens des Polizeikommissariates am 10.12.2013 mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch geführt. Dabei konnte von dem erhebenden Organ beobachtet werden, dass es bereits offensichtliche Motorikprobleme gibt, was sich durch ständiges Zucken der Arme zeigte. Auch an den Beinen war das Zucken mehrmals zu beobachten. Zur Frage das Lenken von Fahrzeugen betreffend gab der Beschwerdeführer an, dass er nur noch selten sein Fahrzeug in Betrieb nimmt und es in T. einen Nachbarn gibt, welchem dies ein Dorn im Auge sei. Da auf Grund dieser Erhebung seitens der Behörde der Verdacht erhärtet wurde, dass bei dem Beschwerdeführer Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen, erließ diese den angefochtenen Bescheid. Seitens des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Beschwerdeführer für den 2.4.2014 vorgeladen, damit sich der zuständige Richter einen persönlichen Eindruck von dem Beschwerdeführer verschaffen konnte. Der Beschwerdeführer erschien ladungsgemäß und stellte auf Befragung durch den Verhandlungsleiter den Antrag auf Einstellung des Verfahrens, weil bereits Verfristung eingetreten sei. Er gab weiters an, dass er sich derzeit noch in der Lage sehe, ein Fahrzeug zu lenken. Wenn es einmal so weit sei, dass er nicht mehr ein Fahrzeug lenken könne, werde er dies auch nicht mehr tun. Er fühle sich schon durch die Führung des Verfahrens belastet. Er sei wegen seiner vor zweiundzwanzig Jahren diagnostizierten Erkrankung (Parkinson) in ständiger ärztlicher Behandlung. Sein behandelnder Arzt sei Herr Dr. P.. Dieser sei Vorstand der Neurologie im Krankenhaus.... Er sei bei ihm etwa drei bis vier Mal im Jahr zur Untersuchung. Den Bericht seines behandelnden Arztes habe er heute nicht mit, er könne diesen aber binnen zwei Wochen dem Verwaltungsgericht Wien übermitteln. Mit dem angefochtenen Bescheid gebe er sich ganz sicher nicht zufrieden und werde er sich ganz sicher keiner amtsärztlichen Untersuchung unterziehen. Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Verhandlungsleiters aufgetragen, den von ihm angesprochenen Bericht seines behandelnden Arztes binnen vierzehn Tagen dem Verwaltungsgericht Wien zu übermitteln. Dies ist (trotz ausdrücklicher Zusage) nicht geschehen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 3Abs.

1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

§ 24Abs.

4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid

§ 24Abs.

4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (!) bei der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH 22.6.2010, 2010/11/0067).Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid

Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (!) bei der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen vergleiche VwGH 22.6.2010, 2010/11/0067). Erste Bedenken dahingehend, dass der Beschwerdeführer möglicherweise die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht haben könnte, äußerte Herr AbtInsp. L. von der Polizeiinspektion, als er am 18.9.2012 beobachten konnte, dass der Beschwerdeführer kaum in der Lage war, in das Fahrzeug einzusteigen und ein Stück zurückzufahren. Bei einer Erhebung durch ein Organ des Polizeikommissariates konnte am 10.12.2013 beobachtet werden, dass es bereits offensichtliche Motorikprobleme gibt. Letzteres konnte auch seitens des Verhandlungsleiters im Zuge der am 2.4.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung beobachtet werden. Während der Befragung bewegte der Beschwerdeführer fast ständig Kopf und Arme in einem mehr oder weniger regelmäßigen Rhythmus, wobei er allerdings durchaus in der Lage war, zu folgen und - wenn auch deutlich verlangsamt - entsprechende Antworten zu geben. Hierbei stellte sich auch heraus, dass der Beschwerdeführer bereits seit zweiundzwanzig Jahren an Parkinson erkrankt und diesbezüglich in ständiger ärztlicher Behandlung ist. Die Motorikprobleme sind sohin erklärbar. Im Hinblick auf diese Erkrankung und den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.4.2014 zurückgelassenen Eindruck, nämlich, dass der Beschwerdeführer nicht ohne jeden Zweifel in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu lenken, erscheint eine amtsärztliche Untersuchung jedenfalls als angebracht und geboten, umso mehr, als er es trotz ausdrücklicher Zusage unterlassen hat, dem Verwaltungsgericht Wien den Bericht seines behandelnden Arztes zu übermitteln. Es ist ausschließlich Sache des Amtsarztes festzustellen, ob der Beschwerdeführer noch in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu lenken und die gesundheitliche Eignung vorliegt, oder aber, ob das nicht der Fall ist. Möglicherweise hält der Amtsarzt die Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für erforderlich, was aber nicht hier zu entscheiden ist. Auf Grund des Obgesagten erließ die Behörde den angefochtenen Bescheid jedenfalls zu Recht, weswegen der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.131.049.21473.2014

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