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{'item': 'VGW-141/035/24758/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.04.2014 GeschäftszahlVGW-141/035/24758/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über den Vorlageantrag des Herrn Gerhard E. gegen die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 2.4.2014, Zahl: MA 40 – SRS 239.642/14, mit der die Beschwerde gegen die Ablehnung betreffend Hilfe in besonderen Lebenslagen (SH/2014/135346-001) als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 2.4.2014 wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Am 10.2.2014 brachte der Beschwerdeführer ein Ansuchen um Förderung als Hilfe in besonderen Lebenslagen mit dem Anliegen „Mietzinsübernahme während der Haft“ ein. Mit „Ablehnung“ vom 19.2.2014 wurde das am 10.2.2014 eingebrachte Ansuchen um Förderung als Hilfe in besonderen Lebenslagen für Mietenübernahme während Haft abgelehnt. Begründet wurde diese Ablehnung damit, dass der Beschwerdeführer Pensionist sei und laufend die Mindestpension beziehe. Die Miete betrage 154,56 Euro. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 19.8.2013 in Haft, habe aber trotzdem bis einschließlich Ende November 2013 die Mietbeihilfe der MA 40 in der Höhe von 50,16 Euro bezogen. Die Haft dauere bis 19.2.

  1. Der Antrag auf Mietenübernahme während der Haft werde auf Grund der Haftdauer und auf Grund der obig geschilderten Situation abgewiesen. Da die im § 39 WMG genannten Voraussetzungen zur Gewährung von Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen nicht erfüllt seien, habe das Ansuchen abgelehnt werden müssen.Mit „Ablehnung“ vom 19.2.2014 wurde das am 10.2.2014 eingebrachte Ansuchen um Förderung als Hilfe in besonderen Lebenslagen für Mietenübernahme während Haft abgelehnt. Begründet wurde diese Ablehnung damit, dass der Beschwerdeführer Pensionist sei und laufend die Mindestpension beziehe. Die Miete betrage 154,56 Euro. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 19.8.2013 in Haft, habe aber trotzdem bis einschließlich Ende November 2013 die Mietbeihilfe der MA 40 in der Höhe von 50,16 Euro bezogen. Die Haft dauere bis 19.2.
  2. Der Antrag auf Mietenübernahme während der Haft werde auf Grund der Haftdauer und auf Grund der obig geschilderten Situation abgewiesen. Da die im Paragraph 39, WMG genannten Voraussetzungen zur Gewährung von Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen nicht erfüllt seien, habe das Ansuchen abgelehnt werden müssen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er habe nicht, wie in der Ablehnung behauptet, bis Ende November 2013 die Mietbeihilfe der MA 40 bezogen, da er sich seit 19.8.2013 in Haft befinde und dieses Geld nicht vom Postamt abholen habe können. Betreffend die Straflänge bis zum 19.2.2016 sei zu entgegnen, dass sein Antrag auf Haftunfähigkeit im Laufen sei. Gutachter Dr. V. sei bereits bestellt worden und werde in den nächsten Wochen mit einem positiven Ergebnis zu rechnen sein. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er habe nicht, wie in der Ablehnung behauptet, bis Ende November 2013 die Mietbeihilfe der MA 40 bezogen, da er sich seit 19.8.2013 in Haft befinde und dieses Geld nicht vom Postamt abholen habe können. Betreffend die Straflänge bis zum 19.2.2016 sei zu entgegnen, dass sein Antrag auf Haftunfähigkeit im Laufen sei. Gutachter Dr. römisch fünf. sei bereits bestellt worden und werde in den nächsten Wochen mit einem positiven Ergebnis zu rechnen sein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.4.2014 wurde die Beschwerde gegen das Ablehnungsschreiben vom 19.2.2014 gemäß § 14 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Ansuchen vom 10.2.2014 die Übernahme des Mietzinses während der Haftdauer als Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß §§ 39 und 40 WMG beantragt habe. Mit Schreiben der Magistratsabteilung 40 vom 19.2.2014 sei dieses Ansuchen abgelehnt worden. Nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 39 und 40 WMG wurde ausgeführt, dass Förderungen zur Hilfe in besonderen Lebenslagen vom Land Wien als vertragliche Leistungen, das heißt als Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen und sei eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Behörde unzulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.4.2014 wurde die Beschwerde gegen das Ablehnungsschreiben vom 19.2.2014 gemäß Paragraph 14, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Ansuchen vom 10.2.2014 die Übernahme des Mietzinses während der Haftdauer als Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß Paragraphen 39 und 40 WMG beantragt habe. Mit Schreiben der Magistratsabteilung 40 vom 19.2.2014 sei dieses Ansuchen abgelehnt worden. Nach Wiedergabe der Bestimmungen der Paragraphen 39 und 40 WMG wurde ausgeführt, dass Förderungen zur Hilfe in besonderen Lebenslagen vom Land Wien als vertragliche Leistungen, das heißt als Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen und sei eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Behörde unzulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Dagegen hat der Beschwerdeführer nun fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht, in dem er ausführt, dass der Gutachter mittlerweile, nämlich am 9.4.2014, bei ihm gewesen sei und dieser das Gutachten betreffend Haftunfähigkeit in nächster Zeit schreiben werde. Er werde dieses auch nachreichen. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, da infolge des Vorlageantrags die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft getreten ist, die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Es war daher zu prüfen, ob die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung die vom Beschwerdeführer gegen die „Ablehnung“ vom 19.2.2014 eingebrachte Beschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Gemäß § 39 Abs 1 WMG können Personen, die aufgrund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind, Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen zugesagt werden. Eine Hilfe in besonderen Lebenslagen kommt nur in Betracht, wenn die Notlage trotz Einsatz eigener Mittel und Kräfte nicht überwunden werden kann und die Förderung eine nachhaltige Überwindung der Notlage erwarten lässt. Eine besondere Lebenslage wird insbesondere vermutet beiGemäß Paragraph 39, Absatz eins, WMG können Personen, die aufgrund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind, Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen zugesagt werden. Eine Hilfe in besonderen Lebenslagen kommt nur in Betracht, wenn die Notlage trotz Einsatz eigener Mittel und Kräfte nicht überwunden werden kann und die Förderung eine nachhaltige Überwindung der Notlage erwarten lässt. Eine besondere Lebenslage wird insbesondere vermutet bei
  3. einmaligen, unvorhergesehenen, nicht selbst verschuldeten Aufwendungen,
  4. Mietrückständen, die bei Nichtzahlung unmittelbar zur Delogierung führen (Delogierungsprävention). Zufolge des § 39 Abs 3 WMG erbringt das Land Wien Hilfen in besonderen Lebenslagen und Leistungen nach Absatz 2 als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.Zufolge des Paragraph 39, Absatz 3, WMG erbringt das Land Wien Hilfen in besonderen Lebenslagen und Leistungen nach Absatz 2 als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. § 39 Abs 4 WMG bestimmt, dass Förderwerberinnen und Förderwerber zur Überwindung der besonderen Lebenslage durch Einsatz ihrer Kräfte und Mittel entsprechend beizutragen und am Verfahren entsprechend mitzuwirken haben. Unterbleibt die erforderliche Mitwirkung, kann die Förderung eingestellt oder abgelehnt werden.Paragraph 39, Absatz 4, WMG bestimmt, dass Förderwerberinnen und Förderwerber zur Überwindung der besonderen Lebenslage durch Einsatz ihrer Kräfte und Mittel entsprechend beizutragen und am Verfahren entsprechend mitzuwirken haben. Unterbleibt die erforderliche Mitwirkung, kann die Förderung eingestellt oder abgelehnt werden. Förderungen werden nach § 39 Abs 5 WMG in Form von zweckgebundenen Geldleistungen zugesagt. Die Zusage kann von Bedingungen, insbesondere der Erbringung von Eigenleistungen, der Auszahlung an Dritte und der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig gemacht werden.Förderungen werden nach Paragraph 39, Absatz 5, WMG in Form von zweckgebundenen Geldleistungen zugesagt. Die Zusage kann von Bedingungen, insbesondere der Erbringung von Eigenleistungen, der Auszahlung an Dritte und der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig gemacht werden. Nach § 40 Abs 1 WMG erfolgt die Zusage nur aufgrund eines Ansuchens und unter den in § 39 genannten Voraussetzungen und Bedingungen sowie aufgrund der Förderbestimmungen. Die Förderbestimmungen können dem Formblatt zur Stellung des Ansuchens entnommen werden.Nach Paragraph 40, Absatz eins, WMG erfolgt die Zusage nur aufgrund eines Ansuchens und unter den in Paragraph 39, genannten Voraussetzungen und Bedingungen sowie aufgrund der Förderbestimmungen. Die Förderbestimmungen können dem Formblatt zur Stellung des Ansuchens entnommen werden. Das Land Wien gewährt gemäß § 2 Abs 3 WMG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen.Das Land Wien gewährt gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WMG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tritt die Gebietskörperschaft „Land Wien“ nicht als Trägerin ihrer hoheitlichen Befugnisse (d.h. mit imperium) auf, sondern handelt gleich wie Rechtsunterworfene, d.h. sie bedient sich für ihr Handeln der Mittel, die auch Privatpersonen zur Verfügung haben. Die Zusage von Förderungen als Hilfe in besonderen Lebenslagen ist ein privatwirtschaftlicher Akt und kein Hoheitsakt. Aus diesem Grund sind die Kriterien für die Zusage von Hilfe in besonderen Lebenslagen im Wiener Mindestsicherungsgesetz auch nicht näher determiniert, sondern sind diese vielmehr den Förderbestimmungen zu entnehmen. Folgerichtig ist die angefochtene Erledigung auch nur als „Ablehnung“ bezeichnet, womit das Fehlen des Bescheidcharakters der Erledigung hervorgehoben wird. Dies hat zur Folge, dass mangels Vorliegen eines Bescheides auch das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde nicht zur Verfügung steht. Eine Bescheidbeschwerde (gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) kann, wie sich unter anderem aus § 7 und § 9 VwGVG ergibt, nur gegen einen Bescheid erhoben werden. Dies hat zur Folge, dass mangels Vorliegen eines Bescheides auch das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde nicht zur Verfügung steht. Eine Bescheidbeschwerde (gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) kann, wie sich unter anderem aus Paragraph 7 und Paragraph 9, VwGVG ergibt, nur gegen einen Bescheid erhoben werden. Die Zurückweisung der vom Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Hilfe in besonderen Lebenslagen mit Schreiben vom 19.2.2014 eingebrachte Beschwerde mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung erweist sich daher als richtig und war daher der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 2.4.2014 eingebrachte Vorlageantrag als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.035.24758.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.