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{'item': 'VGW-151/046/11424/2014'}

Obsah (13)§ 28§ 21§ 47§ 1§ 25a§ 11§ 73Art. 130§ 81§ 52§ 54§ 63§ 14a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/11424/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK A.) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Ma

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 81 Abs. 26 NAG wird den Anträgen stattgegeben, die Antragsstellung im Inland

§ 21Abs.

3 NAG zugelassen und der Antragstellerin

§ 47Abs. 2 i

Vm § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel für den Zweck "Familienangehöriger" für zwölf Monate erteilt. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte

§ 1NAG-DV an die Beschwerdeführerin im Inland auszufolgen.

römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 26, NAG wird den Anträgen stattgegeben, die Antragsstellung im Inland

Paragraph 21, Absatz 3, NAG zugelassen und der Antragstellerin

Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein Aufenthaltstitel für den Zweck "Familienangehöriger" für zwölf Monate erteilt. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte

Paragraph eins, NAG-DV an die Beschwerdeführerin im Inland auszufolgen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B.) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde der Frau Radmila R., vertreten durch RA, vom 8.5.2013, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 25.4.2013, Zl. MA35-9/2796382-02, mit welchem der Antrag vom 25.10.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger"

§ 11Abs. 2 Z 4 i

Vm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde der Frau Radmila R., vertreten durch RA, vom 8.5.2013, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 25.4.2013, Zl. MA35-9/2796382-02, mit welchem der Antrag vom 25.10.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger"

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 81 Abs. 26 NAG wird der Beschwerde (vormals Berufung) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mangels Zuständigkeit der belangten Behörde behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 26, NAG wird der Beschwerde (vormals Berufung) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mangels Zuständigkeit der belangten Behörde behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gang des Verfahrens: Die Beschwerdeführerin (Bf), die am ...1990 geborene serbische Staatsangehörige Radmila R. stellte am 25.10.2011 beim Magistrat der Stadt Wien den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger von Österreicher“. Am 29.4.2013 langte beim Bundeminister für Inneres ein Devolutionsantrag der nunmehr anwaltlich vertretenen Bf ein, in welchem ausgeführt wurde, sie habe bislang keinen Bescheid erhalten, mit dem über ihren Antrag vom 25.10.2011 abgesprochen worden sei. Die Behörde habe somit nicht binnen der gesetzlichen Frist von sechs Monaten über ihren Antrag entschieden, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag

§ 73AVG vorlägen.

Am 29.4.2013 langte beim Bundeminister für Inneres ein Devolutionsantrag der nunmehr anwaltlich vertretenen Bf ein, in welchem ausgeführt wurde, sie habe bislang keinen Bescheid erhalten, mit dem über ihren Antrag vom 25.10.2011 abgesprochen worden sei. Die Behörde habe somit nicht binnen der gesetzlichen Frist von sechs Monaten über ihren Antrag entschieden, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag

Paragraph 73, AVG vorlägen. Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, erstattete am 7.5.2013 zu diesem Devolutionsantrag eine Stellungnahme, in der ausgeführt wird, die Versäumung der Entscheidungsfrist basiere auf einem Verschulden der Antragstellerin, zumal diese gemeinsam mit ihrem Gatten offenkundig unrichtige Dokumente hinsichtlich des erzielten Familieneinkommens vorgelegt habe, was die Beauftragung der Polizeibehörden zur Überprüfung dieser Dokumente erforderlich gemacht habe. Die betreffenden Dokumente seien der Fremdenpolizei im November 2011 zur Überprüfung geschickt worden. Die Fremdenpolizei habe dazu ermittelt und den Akt erst im März 2013 retourniert. Im Akt befänden sich Polizeiberichte vom Mai und August

  1. Am 30.4.2013, also nur einen Tag nach Einlangen des Devolutionsantrages beim Bundesminister für Inneres erließ der Wiener Landehauptmann den mit 25.4.2013 datierten Bescheid, mit dem der Antrag der Bf vom 25.10.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ mit der Begründung abgewiesen wurde, der Aufenthalt der Bf könnte zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 8.5.2013 fristgerecht Berufung an den Bundeminister für Inneres (BMI). Am 31.12.2013 waren sowohl der Devolutionsantrag als auch die Berufung beim BMI noch anhängig. Am 11.4.2014 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Die Bf gab in der Verhandlung zu Protokoll, sie halte sich seit 2005 durchgehend in Österreich auf. Hier sei ständig der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gewesen. Die Meldelücken in der Meldeauskunft Jahr 2011 resultierten daraus, dass sie in diesem Jahr zweimal für drei Monate nach Serbien ausgereist sei, um keine Schwierigkeiten mit der Behörde zu bekommen. Sie sei in B. zur Welt gekommen, wo ihre Eltern immer noch leben. Ihre Eltern hätten aber nicht die Kraft und den Willen gehabt, sich um sie entsprechend zu kümmern und hätten selbst nur in einem Zimmer mit einem Bett gelebt. Sie sei daher schon im Kleinkindalter zu ihrem Urgroßvater in ein Dorf gebracht worden und habe dort ihre Kindheit verbracht. Liebe habe sie nur von ihrem Urgroßvater und ihrer Oma bekommen. Ihre Oma lebe jetzt schon seit 40 Jahren in Wien und sie selbst sei nach dem Tod ihres Urgroßvaters zu ihrer Oma nach Wien gekommen. Sie habe hier in ihrem zweiten Schuljahr recht gut lesen, schreiben und sprechen gelernt und einen positiven Abschluss am Polytechnikum gemacht. Danach habe sie aber in Ermangelung eines Aufenthaltstitels weder eine Lehrausbildung beginnen noch einen regulären Beruf ergreifen können. Nach Serbien zurückzugehen sei für sie keine Alternative, zumal sie einerseits zu ihren Eltern keinen Kontakt mehr habe und andererseits als Angehörige der Volksgruppe der Roma dort durchgehend auf Ablehnung stoße. Sie sehe dort keine Zukunft. Eine Zukunft kann sie sich nur in Österreich vorstellen, wo sie sich voll integriert und zu Hause fühle. Wenn sie einen Titel in Österreich bekomme, würde sie sofort zu arbeiten beginnen, zumal sie bereits eine Einstellungszusage von der Firma L. habe, in der sie als Reinigungskraft schon einmal gearbeitet habe. Die Bf wohne mit ihrem Mann zusammen in der Wohnung am M.. Die Wohnung sei 65 m² groß und es wohnen derzeit dort ihr Mann und sie sowie die Mutter und der Bruder ihres Mannes. Ihre Cousine sei bereits österreichische Staatsbürgerin und lebe ebenfalls in Wien. Sie habe zu ihr eine sehr enge Beziehung. Auch ihre Großmutter, die sie liebevoll aufgezogen habe, wohne noch immer in Wien. Zu ihr habe sie engen Kontakt. Ihr Mann habe ein Kind mit einer anderen Frau, das Kind wohne bei der Kindesmutter. Sie habe aber zum Kind ihres Mannes eine sehr intensive Beziehung, das Kind ist deshalb zur Verhandlung mitgekommen. Es vertraue ihr wie seiner Mutter. Die Beziehung zu ihrem Mann sei intakt, doch habe sie durch den dauernden Stress mit ihrem illegalen Aufenthalt schon psychische Probleme und leide darunter auch schon ihr Mann. Der Ehegatte der Bf, der am ...1989 geborene österreichische Staatsangehörige Christijan R. sagte zeugenschaftlich aus, er sei derzeit geringfügig beschäftigt. Er reinige Züge der Linie U
  2. Seine Frau habe er im Mai 2008 in einer Diskothek kennengelernt. Er habe damals nicht gewusst, dass sie keinen Aufenthaltstitel habe. Zu Hause würde sowohl Serbisch als auch Deutsch gesprochen. In der Wohnung lebten außer ihm und seiner Frau auch seine Mutter und sein Bruder. Sein Bruder sei 20 Jahre alt, alle seien österreichische Staatsbürger. Er hätte, als er Vater eines Kindes einer anderen Frau geworden sei, Bedenken gehabt, dass seine Frau ihn deshalb verlassen würde. Die Beziehung sei aber Dank ihr in Takt geblieben und er sei stolz, mit ihr verheiratet zu sein. Nach der Befragung ihres Ehemannes beantragte die Beschwerdeführerin

§ 21Abs.

3 NAG die Antragsstellung im Inland zuzulassen. Dieser Antrag wurde von ihrem Vertreter wie folgt begründet:Nach der Befragung ihres Ehemannes beantragte die Beschwerdeführerin

Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Antragsstellung im Inland zuzulassen. Dieser Antrag wurde von ihrem Vertreter wie folgt begründet: „Auf Grund ihrer intensiven familiären Bindungen zu Österreich (eheliche Beziehung mit ihrem Mann, Beziehung zum Kind ihres Mannes, Beziehung zur Großmutter, die auf regelmäßige Besuche und Pflege angewiesen ist – die Bf besucht ihre Oma fast täglich und betreut sie bei ihrem Gebrechen) sowie im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat (zu ihren in B. lebenden Eltern hat die Bf keinen Kontakt und ihr Urgroßvater, der im Herkunftsstaat ihre Bezugsperson war, ist verstorben) ist es der Bf nicht zumutbar, ihren Antrag im Ausland zu stellen, um dort die Erledigung des Verfahrens abzuwarten.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 81Abs.

26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Zumal sowohl das Berufungsverfahren betreffend den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 25.4.2013 als auch das aufgrund des Devolutionsantrags vom 29.4.2013 anhängige Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht seitens des Landehauptmannes von Wien am 31.1.2013 bei der damaligen Berufungsbehörde, dem BMI anhängig waren, ist die Zuständigkeit in beiden Verfahren

§ 81Abs.

26 FPG mit 1.1.2014 auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen, dem die Akten samt Berufung und Devolutionsantrag am 6.2.2014 vorgelegt wurden.Zumal sowohl das Berufungsverfahren betreffend den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 25.4.2013 als auch das aufgrund des Devolutionsantrags vom 29.4.2013 anhängige Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht seitens des Landehauptmannes von Wien am 31.1.2013 bei der damaligen Berufungsbehörde, dem BMI anhängig waren, ist die Zuständigkeit in beiden Verfahren

Paragraph 81, Absatz 26, FPG mit 1.1.2014 auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen, dem die Akten samt Berufung und Devolutionsantrag am 6.2.2014 vorgelegt wurden. Zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages § 73 Abs. 1 und 2 AVG in der am 29.4.2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 lautet:Paragraph 73, Absatz eins und 2 AVG in der am 29.4.2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, lautet: „

(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.„
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“ Dass gegenständlich zum Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrags beim BMI am 29.4.2013 das durch den am 20.10.2011 gestellten Antrag der Bf auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ eingeleitete Verfahren nach dem NAG bereits mehr als sechs Monate bei der Behörde (Landeshauptmann von Wien) anhängig war, ergibt sich aus der Aktenlage und steht unstrittig fest. Dass zu diesem Zeitpunkt vom Landeshauptmann von Wien noch kein Bescheid erlassen worden war, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: der gegenständlich in Berufung (nunmehr Beschwerde) gezogene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25.4.2013 wurde der Bf erst am 30.4.2014 zugestellt und somit erst nach Einbringung des Devolutionsantrags beim BMI erlassen. "Erlassung" eines Bescheides bedeutet nämlich nach der höchstgerichtlichen Judikatur Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; (vgl. VwGH vom 26.6.2013, Zl. 2011/05/0121 sowie die darin enthaltenen Hinweise auf die Vorjudikatur).Dass zu diesem Zeitpunkt vom Landeshauptmann von Wien noch kein Bescheid erlassen worden war, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: der gegenständlich in Berufung (nunmehr Beschwerde) gezogene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25.4.2013 wurde der Bf erst am 30.4.2014 zugestellt und somit erst nach Einbringung des Devolutionsantrags beim BMI erlassen. "Erlassung" eines Bescheides bedeutet nämlich nach der höchstgerichtlichen Judikatur Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; vergleiche VwGH vom 26.6.2013, Zl. 2011/05/0121 sowie die darin enthaltenen Hinweise auf die Vorjudikatur). Vor diesem Hintergrund steht fest, dass vom Landeshauptmann von Wien innerhalb der mit sechs Monaten bemessenen Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG kein Bescheid erlassen wurde. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass vom Landeshauptmann von Wien innerhalb der mit sechs Monaten bemessenen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG kein Bescheid erlassen wurde. Soweit die säumige Behörde eingewendet hat, die Säumigkeit sei auf das Verschulden der Partei zurückzuführen, die hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Bf und ihres Gatten falsche Angaben gemacht und unrichtige Dokumente vorgelegt habe, geht es konkret darum, dass die Bf anlässlich der Stellung ihres Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zwei Bestätigungen der Firma S. vorgelegt hat, wonach sie und ihr Mann dort beschäftigt wären und für ungelernte Arbeitskräfte ungewöhnlich hohe Einkommen (ca. 1.800,-- Euro) beziehen würden. Herr R. hat dann gegenüber der Polizei zugestanden, in Wahrheit nur wenige Tage für diese Firma gearbeitet und dafür lediglich ca. 60,-- Euro bekommen zu haben. Gegen die Verantwortlichen der betreffenden Firma läuft ein strafgerichtliches Verfahren wegen Ausbeutung von Fremden, Menschenhandel, gewerbsmäßigen Betrugs, organisierter Schwarzarbeit und anderen Delikten (siehe den Abschlussbericht der BPD Wien vom 14.8.2012). Das Verfahren ist nach wie vor am Landesgericht für Strafsachen anhängig (siehe die vom Verwaltungsgericht Wien eingeholte Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien vom 18.3.2014). In Ansehung dieses Sachverhalts ist festzuhalten, dass die Bf von einem Mitverschulden an der Versäumung der Entscheidungsfrist zwar nicht freigesprochen werden kann, die eingetretene Säumnis aber trotzdem zum überwiegenden Teil auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zum Einen hat die Behörde das Verfahren nicht ausgesetzt, um die Richtigkeit der von der Bf vorgelegten Dokumente von der Fremdenpolizei überprüfen zu lassen; zum Anderen ist festzustellen, dass nach der Aktenlage die Fremdenpolizei ihren Abschlussbericht zur Frage der Echtheit und Richtigkeit der von der Bf vorgelegten Gehaltsbestätigungen bereits am 14.8.2012 erstellt hatte und die Säumnis ab diesem Zeitpunkt ausschließlich der Sphäre der Behörde, zuzurechnen ist. Der Devolutionsantrag vom 29.4.2013 erweist sich somit als zulässig. Zur Behebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 25.4.2013 mangels Zuständigkeit: Liegen die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vor, so geht mit dem Einlangen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag an diese Behörde über; ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid ist infolge Unzuständigkeit dieser Behörde, unabhängig davon, ob die Unterbehörde tatsächlich schuldhaft säumig im Sinn des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG war, sowie ohne Rücksicht darauf, wann die Unterbehörde von der Anrufung der Oberbehörde Kenntnis erlangt und wann das zuständige Organ den Bescheidentwurf durch seine Unterschrift genehmigt hat, rechtswidrig (siehe VwGH vom 26.6.2013, Zl. 2011/05/0121 sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 234 zu § 73, und die dort zitierte Judikatur). Liegen die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vor, so geht mit dem Einlangen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag an diese Behörde über; ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid ist infolge Unzuständigkeit dieser Behörde, unabhängig davon, ob die Unterbehörde tatsächlich schuldhaft säumig im Sinn des Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG war, sowie ohne Rücksicht darauf, wann die Unterbehörde von der Anrufung der Oberbehörde Kenntnis erlangt und wann das zuständige Organ den Bescheidentwurf durch seine Unterschrift genehmigt hat, rechtswidrig (siehe VwGH vom 26.6.2013, Zl. 2011/05/0121 sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 234 zu Paragraph 73,, und die dort zitierte Judikatur). Unbeschadet der Datierung des gegenständlich in Berufung (nunmehr Beschwerde) gezogene Bescheides mit 25.4.2013 war daher mit Einlangen des Devolutionsantrages beim BMI am 29.4.2013 die Zuständigkeit bereits auf den BMI übergegangen. Der durch Zustellung an die Bf erst am nächsten Tag, den 30.4.2013 erlassene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien war somit

§ 28Abs. 1 Vw

GVG vom Verwaltungsgericht Wien wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde zu beheben.Unbeschadet der Datierung des gegenständlich in Berufung (nunmehr Beschwerde) gezogene Bescheides mit 25.4.2013 war daher mit Einlangen des Devolutionsantrages beim BMI am 29.4.2013 die Zuständigkeit bereits auf den BMI übergegangen. Der durch Zustellung an die Bf erst am nächsten Tag, den 30.4.2013 erlassene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien war somit

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG vom Verwaltungsgericht Wien wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde zu beheben. Zur Zulässigkeit der Antragstellung im Inland sowie zur Erteilung des Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin: § 47 Abs. 1 und 2 NAG samt Überschrift in der in diesem Verfahren

§ 81Abs.

26 NAG anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 47, Absatz eins, und 2 NAG samt Überschrift in der in diesem Verfahren

Paragraph 81, Absatz 26, NAG anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und'Niederlassungsbewilligung – Angehöriger'"Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und, 'Niederlassungsbewilligung – Angehöriger' § 47.

(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Paragraph 47,
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen." § 11 Abs. 1 bis 3 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 NAG lautet: „Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlasen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63oder 67 FPG besteht;1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlasen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 21Abs.

1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

§ 21Abs.

3 leg. cit. kann die Behörde abweichend von Abs. 1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

Paragraph 21, Absatz 3, leg. cit. kann die Behörde abweichend von Absatz eins, auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
  4. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Die am ...1990 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsagenhörige von Serbien. Ihr Ehegatte, der am ...1989 geborene Christijan R. ist österreichischer Staatsangehöriger. Er fungiert somit als Zusammenführender im Sinne des § 47 NAG. Die Ehepartner leben in aufrechter ehelicher Gemeinschaft. Eine fremdenpolizeiliche Überprüfung ergab keine Hinweise auf das Vorliegen einer Scheinehe.Die am ...1990 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsagenhörige von Serbien. Ihr Ehegatte, der am ...1989 geborene Christijan R. ist österreichischer Staatsangehöriger. Er fungiert somit als Zusammenführender im Sinne des Paragraph 47, NAG. Die Ehepartner leben in aufrechter ehelicher Gemeinschaft. Eine fremdenpolizeiliche Überprüfung ergab keine Hinweise auf das Vorliegen einer Scheinehe. Es war somit bei Nichtvorliegen eines Erteilungshindernisses (§ 11 Abs. 2 NAG) und bei gleichzeitigem Vorliegen der Allgemeinen Voraussetzungen (§ 11 Abs. 1 NAG) der Beschwerdeführerin der von ihr beantragte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen.Es war somit bei Nichtvorliegen eines Erteilungshindernisses (Paragraph 11, Absatz 2, NAG) und bei gleichzeitigem Vorliegen der Allgemeinen Voraussetzungen (Paragraph 11, Absatz eins, NAG) der Beschwerdeführerin der von ihr beantragte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen. Da gegen die Beschwerdeführerin keine Rückkehrentscheidung, kein Rückkehrverbot, kein Aufenthaltsverbot, keine Ausweisung und keine Strafe wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes ausgesprochen wurden, stehen die Erteilungshindernisse des § 11 Z 1 bis 3 sowie des § 11 Z 6 der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen. Da – wie oben bereits ausgeführt wurde – keine Aufenthaltsehe vorliegt, gilt dies auch im Hinblick auf § 11 Z 4 NAG.Da gegen die Beschwerdeführerin keine Rückkehrentscheidung, kein Rückkehrverbot, kein Aufenthaltsverbot, keine Ausweisung und keine Strafe wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes ausgesprochen wurden, stehen die Erteilungshindernisse des Paragraph 11, Ziffer eins bis 3 sowie des Paragraph 11, Ziffer 6, der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen. Da – wie oben bereits ausgeführt wurde – keine Aufenthaltsehe vorliegt, gilt dies auch im Hinblick auf Paragraph 11, Ziffer 4, NAG. Allerdings liegt gegenständlich das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG vor, da sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Jahr 2005 durchgehende im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne über einen entsprechenden Titel zu verfügen. Sie hat somit die höchstzulässige Dauer des ihr als serbische Staatsangehörige zustehende visumfreien Aufenthalts deutlich überschritten.Allerdings liegt gegenständlich das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG vor, da sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Jahr 2005 durchgehende im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne über einen entsprechenden Titel zu verfügen. Sie hat somit die höchstzulässige Dauer des ihr als serbische Staatsangehörige zustehende visumfreien Aufenthalts deutlich überschritten. Desgleichen reicht das Einkommen des Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten (Letztgenannter bezieht Notstandshilfe und ist mit Reinigungsarbeiten geringfügig beschäftigt, während die Beschwerdeführerin in Ermangelung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigungsaufnahme nicht berechtigt ist und dementsprechend auch keiner entgeltlichen Beschäftigung nachgeht) nicht aus, um zu gewährleisten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Es fehlt daher auch an der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG. Zumal die Beschwerdeführerin krankenversichert ist und eine ortsübliche Unterkunft nachweisen kann (in der 65 m² großen Wohnung ihres Ehegatten lebt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Gatten, ihrer Schwiegermutter und ihrem Schwager), liegen die übrigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG vor.Desgleichen reicht das Einkommen des Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten (Letztgenannter bezieht Notstandshilfe und ist mit Reinigungsarbeiten geringfügig beschäftigt, während die Beschwerdeführerin in Ermangelung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigungsaufnahme nicht berechtigt ist und dementsprechend auch keiner entgeltlichen Beschäftigung nachgeht) nicht aus, um zu gewährleisten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Es fehlt daher auch an der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG. Zumal die Beschwerdeführerin krankenversichert ist und eine ortsübliche Unterkunft nachweisen kann (in der 65 m² großen Wohnung ihres Ehegatten lebt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Gatten, ihrer Schwiegermutter und ihrem Schwager), liegen die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG vor. Da somit zwar ein Erteilungshindernis (§ 11 Abs. 1 Z 5 NAG) vorliegt und eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung (§ 11 Abs. 2 Z 4 NAG) fehlt, es sich bei dem betreffenden Erteilungshindernis und bei der betreffenden Erteilungsvoraussetzung aber um solche handelt, bei deren Vorliegen bzw. Fehlen ein Titel unter den in § 11 Abs. 3 NAG genannten Voraussetzungen (Erforderlichkeit des Titels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK) dennoch erteilt werden kann, war in weiterer Folge zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin erforderlich ist.Da somit zwar ein Erteilungshindernis (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG) vorliegt und eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG) fehlt, es sich bei dem betreffenden Erteilungshindernis und bei der betreffenden Erteilungsvoraussetzung aber um solche handelt, bei deren Vorliegen bzw. Fehlen ein Titel unter den in Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannten Voraussetzungen (Erforderlichkeit des Titels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK) dennoch erteilt werden kann, war in weiterer Folge zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin erforderlich ist. Zumal die Voraussetzungen dafür im Wesentlichen jenen entsprechen, die auch zur Bewilligung der

§ 21Abs.

3 NAG beantragten Zulassung der Antragsstellung im Inland vorliegen müssen, sind die folgenden Ausführungen für die Bewilligung beider Anträge maßgeblich.Zumal die Voraussetzungen dafür im Wesentlichen jenen entsprechen, die auch zur Bewilligung der

Paragraph 21, Absatz 3, NAG beantragten Zulassung der Antragsstellung im Inland vorliegen müssen, sind die folgenden Ausführungen für die Bewilligung beider Anträge maßgeblich. Die Beschwerdeführerin wurde noch im Kleinkindalter von ihren nach wie vor in B. lebenden Eltern zu ihrem mittlerweile verstorbenen Urgroßvater, der in einem Dorf in Serbien lebte, abgeschoben. Dort lebte sie bis zum Tod ihres Urgroßvaters. Danach wurde die Beschwerdeführerin von ihrer in Wien niedergelassenen Großmutter adoptiert und kam 2005 im Alter von 15 Jahren nach Wien. Hier besuchte sie das Polytechnikum und machte 2007 ihren Schulabschluss an der öffentlichen polytechnischen Schule in Wien, B.-Gasse. Das Abschlusszeugnis weist durchgehend gute Noten (1 bis 3) auf. In der mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin unter Beweis, dass sie sprachlich zu hundert Prozent integriert ist, zumal sie fließend und nahezu akzentfrei Deutsch spricht. Die Beschwerdeführerin ist familiär in Wien fest verankert. Während sie zu ihren in Serbien lebenden leiblichen Eltern keinen Kontakt mehr pflegt, lebt sie in Wien gemeinsam mit ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft und pflegt weiterhin intensiven Kontakt zu ihrer hier niedergelassenen Großmutter, sowie zum unehelichen Kind ihres Gatten. Strafrechtlich ist die Beschwerdeführerin unbescholten. Sie beabsichtigt, sofort nach Erhalt ihres Aufenthaltstitels einer Beschäftigung nachzugehen und kann eine entsprechende Einstellungszusage einer Reinigungsfirma vorweisen. Vor dem Hintergrund derart intensiver familiärer Bindungen der Beschwerdeführerin zum Bundesgebiet bei gleichzeitigem, weitgehenden Fehlen solcher Bindungen zum Herkunftsstaat – daran vermag der Umstand, dass die leiblichen Eltern der Bf dort leben, nichts zu ändern, zumal die Bf schon im Kleinkindalter von selbigen wegegeben wurde und seither kein Kontakt mehr besteht – sowie in Ansehung der hervorragenden sprachlichen und sozialen Integration der Bf ist ihre Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zumutbar und ist zugleich der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens des Erteilungshindernisses nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG und trotz Ermangelung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG zu erteilen, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Bf im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Vor dem Hintergrund derart intensiver familiärer Bindungen der Beschwerdeführerin zum Bundesgebiet bei gleichzeitigem, weitgehenden Fehlen solcher Bindungen zum Herkunftsstaat – daran vermag der Umstand, dass die leiblichen Eltern der Bf dort leben, nichts zu ändern, zumal die Bf schon im Kleinkindalter von selbigen wegegeben wurde und seither kein Kontakt mehr besteht – sowie in Ansehung der hervorragenden sprachlichen und sozialen Integration der Bf ist ihre Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht zumutbar und ist zugleich der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens des Erteilungshindernisses nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG und trotz Ermangelung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG zu erteilen, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Bf im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Es war somit spruchgemäß die Antragstellung im Inland zuzulassen und der Beschwerdeführerin der von ihr beantragte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zuzuerkennen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder zur Frage der Zulässigkeit des Devolutionsantrages noch zur Frage der Unzuständigkeit der Behörde noch zur Frage der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (§§ 11 Abs. 3 und 21 Abs. 3 NAG) weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Vielmehr wurde bei der Entscheidungsbegründung gerade auf die vorliegende und nicht als uneinheitlich zu beurteilende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder zur Frage der Zulässigkeit des Devolutionsantrages noch zur Frage der Unzuständigkeit der Behörde noch zur Frage der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK (Paragraphen 11, Absatz 3 und 21 Absatz 3, NAG) weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Vielmehr wurde bei der Entscheidungsbegründung gerade auf die vorliegende und nicht als uneinheitlich zu beurteilende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.11424.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.