RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/21704/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. S
Art. 8EMRK (§11 Abs.3)2.
zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, EMRK (§11 Absatz 3,) Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien für die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens gem. § 8 EMRK erfüllt, da es der Familie nicht zugemutet werden kann, ihr Leben in Österreich aufzugeben, um den Antrag im Ausland zu stellen.Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien für die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 8, EMRK erfüllt, da es der Familie nicht zugemutet werden kann, ihr Leben in Österreich aufzugeben, um den Antrag im Ausland zu stellen. Der Zweck der Inlandsantragstellung ist die Aufrechterhaltung des privaten Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK. Er hat sich weder eines strafrechtlich- noch verwaltungsstrafrechtlichen Vergehens schuldig gemacht und hat einen geordneten Lebenswandel. Im Übrigen wird auf die Geltung des Assoziationsabkommen und dessen Auswirkung in Österreich verwiesen.“ Am
- April 2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer seine Ehegattin, Frau Rabiye C., als Zeugin geladen waren. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom
- März 2014 nach erfolgter Ladung zu dieser Verhandlung ausdrücklich verzichtet. In seiner Einlassung zur Sache legte der Beschwerdeführer Nachstehendes dar: „Ich bin ca Ende Juli 2012 das erste Mal nach Österreich eingereist. Ich habe hier die A1-Prüfung gemacht, sowie die Führerschein-Prüfung und habe einen Asylantrag gestellt. Seit dieser Zeit bin ich durchgehend in Österreich. Das Asylverfahren war am 1.6.2013 abgeschlossen und ich habe am 6.6.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, die Ausreise und korrekte Antragstellung war mir nicht möglich, weil meine Ehegattin Analphabetin ist und sonst alleine gewesen wäre. Ich habe meine Gattin in Österreich im August 2012 bei einer Hochzeit kennengelernt. Es war die Hochzeit einer Cousine von mir, von der meine Gattin die Arbeitskollegin war. Ich habe am 16.11.2012 geheiratet. Letztes Wochenende waren wir auf einem Frühlingsfest im Gasometer von 15 bis ca 23 Uhr. Am Sonntag waren wir zuhause weil sich meine Frau erholen wollte, wir haben ferngesehen und gekocht. Meistens koche ich zuhause. Wir waren nicht spazieren am Sonntag. Meine Gattin ist seit 14.2.2004 durchgehend in Österreich, aber sie war schon einmal 2002 hier. Meine Frau ist Reinigungskraft bei der Firma S., sie verdient zirka EUR 1.100,00 netto im Monat. Für mich ist es meine zweite Ehe, für meine Ehefrau die dritte Ehe. Ich weiß nicht genau wann die zweite Ehe meiner Frau geschieden worden ist. Meine Ehefrau hat einen Kredit aufgenommen und zahlt im Monat ca EUR 150,00 Kreditrate. Wir leben zu zweit in der F.-Gasse, die Wohnung hat ca 30 m
- Ich glaube der Mietvertrag wird auch im August wieder verlängert werden. Wir haben beide keine Kinder. Meine Frau ist in Behandlung, da wir ein Kind bekommen wollen. Ich habe in einem großen Textilbetrieb gearbeitet. Es war eine deutsche Firma. Ich habe in der Türkei auch Kurse betreffend Textilmaschinen besucht. Ich habe in der Textilbranche gearbeitet seit ich 16 Jahre alt war. Ansonsten bin ich Hauptschulabsolvent. Ich war auch in der Baubranche tätig. In Österreich möchte ich auf jeden Fall auch arbeiten und habe auch verschiedene Möglichkeiten in der Bau- oder Textilbranche oder als Dönerschneider. Ich würde mich natürlich auch gerne hier weiterbilden wollen. Am Liebsten würde ich mich in der Textilbranche weiterbilden. In Österreich habe ich noch einen Cousin. In der Türkei leben noch meine Mutter, mein Bruder und meine Schwester. Nein, sozial engagiert bin ich nicht in Österreich, aber ich verfüge in Österreich über einen Freundeskreis. Ich will mein Familienleben in Österreich entfalten weil ich Österreich liebe und gerne hier lebe. Es spricht dagegen in der Türkei zu leben, weil meine Frau schon lange hier lebt und ein Leben hier aufgebaut hat. Wir haben uns daran gewöhnt hier zu leben. Für mich wäre es sehr schwierig zurück in die Türkei zu gehen, weil meine Frau eben Analphabetin ist und wir hier in ärztlicher Behandlung zur Zeugung eines Kindes sind und sie meine seelische Unterstützung braucht. Für mich wäre es psychisch sehr belastend sie hier alleine zurückzulassen. Ich konnte auch deshalb nicht ausreisen, weil ich seit zwei Jahren hier lebe und nicht mehr so viele Beziehungen in der Türkei habe.“ Die Ehegattin des Beschwerdeführers sagte im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes aus: „Ich bin seit 2002 in Österreich. Ich war das letzte Mal 2001 verheiratet, wobei ich in der Türkei geheiratet habe und die Ehe in Österreich 2004 geschieden worden ist. Meine Cousine hat meinen Mann und mich in Österreich bekannt gemacht. Ich weiß nicht mehr genau wann ich meinen Mann kennengelernt habe, aber es war nicht Winter und Frühling. Wir haben uns draußen getroffen und haben uns in einer Wohnung kennengelernt. Das war die Wohnung der Cousine. Wir haben ca vor 1 ½ Jahren in Österreich geheiratet. Ich arbeite immer montags bis samstags und bin sonntags zuhause. Samstag Abend waren wir zusammen im Gasometer. Sonntag haben wir den ganzen Tag zusammen geschlafen, gegessen und uns erholt. Mein Mann kocht bei uns zuhause. Seit dem ich meinen Mann kenne, ist er in Österreich. Ich arbeite für die Firma S. Reinigungsfirma. Ich verdiene im Monat ca netto EUR 1.100,
- Ich bin nicht in die Schule gegangen, weil meine Familie war sehr arm und ich musste auf die sechs Geschwister aufpassen. Ich kann nicht lesen und schreiben. Ich habe auch Probleme mit Zahlen und damit auch im Umgang mit Geld. Ich zahle ca EUR 370,00 für die Miete. Ich glaube meine Wohnung hat 22 m
- Ich lebe seit neun Jahren in der Wohnung. Der Mietvertrag wird immer alle drei Jahre verlängert. Ich habe weiters einen Kredit und zahle ca EUR 130,00 im Monat Kreditrate. Ich habe keine Kinder und mache derzeit eine Therapie, um Kinder bekommen zu können. Auch mein Mann hat keine Kinder. Unterhaltszahlungen muss ich keine leisten. In der Wohnung leben wir zu zweit. Ich möchte nicht, dass mein Mann zurückgeht in die Türkei, weil ich nur meinen Mann habe und wenig Vertrauen in die Menschen. Ich kann nicht lesen und kann nicht schreiben und er ist meine ganze Familie. Zwischen meiner Scheidung 2004 und dem Jahr 2012 war ich im Frauenhaus und habe dort Unterstützung bekommen.“ Nach Vorhalt des ZMR-Auszuges gab die Zeugin an, dass sie seit dem Auszug aus dem Frauenhaus 2005 mit einer Freundin zusammengelebt und diese ihr geholfen habe. Weiters gab die Zeugin Folgendes an: „Mein Mann war früher in der Textilbranche tätig und hat auch in Russland auf einer Baustelle gearbeitet. Er möchte in Österreich auch arbeiten; ich kenne auch Bekannte die ihm einen Beruf verschaffen könnten. Ich habe sonst keine Familie in Österreich, meine Familie lebt in der Türkei. Auch die Familie meines Mannes lebt in der Türkei.“ Über Befragen der Beschwerdeführervertreterin gab die Zeugin an, dass sie die Freundin, mit der sie zusammengelebt habe, im Frauenhaus kennengelernt habe und diese dann ihr Geld gestohlen und ihr dieses nur teilweise zurückgegeben hätte. Dazu führte sie aus: „Für mich war damals die Freundschaft wichtig, für sie das Geld.“ Die Beschwerdeführervertreterin brachte in ihren Schlussausführungen Nachstehendes vor: „Ich möchte darauf hinweisen, dass die Zeugin „einfach gestrickt“ ist und vielleicht nicht mehr alles so gut wiedergeben kann, vor allem kann sie sich Daten nicht so gut merken. Sie erfährt eine große Stütze in meinem Mandanten und er erledigt vieles für sie, deshalb kann er auch schon ziemlich gut deutsch. Vor allem sie möchte nicht, dass er ausreist, da sie sich daran gewöhnt hat, dass er seit 1 ½ Jahren die Dinge für sie erledigt. Er gleicht ihre Defizite aus.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ...1980 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am
- Juli 2012 illegal in das Bundesgebiet ein. Er stellte am
- Juli 2012 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der vom Asylgerichthof abgewiesen wurde, wobei die Entscheidung am
- Juni 2013 in Rechtskraft erwuchs. Mit Eingabe vom
- Juni 2013 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG ein. Mit Eingabe vom
- Juni 2013 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein. Nach Belehrung über die Möglichkeit der Einbringung eines Zusatzantrages nach § 21 Abs. 3 NAG, stellte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom
- Oktober 2013 einen solchen Zusatzantrag.Nach Belehrung über die Möglichkeit der Einbringung eines Zusatzantrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG, stellte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom
- Oktober 2013 einen solchen Zusatzantrag. Die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter ist nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer ist seit dem
- November 2012 mit der türkischen Staatsbürgerin Rabiye C. verheiratet. Diese verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, der nunmehr gemäß § 81 Abs. 29 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., als „Daueraufenthalt – EU“ weitergilt. Sie ist seit
- März 2002 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet, wobei sie sich vom
- August 2003 bis
- März 2004 im Frauenhaus aufgehalten hat und im Anschluss daran bis
- Juni 2005 im Haus ... der Caritas wohnte. Seit
- September 2005 ist sie an der Adresse Wien, F.-Gasse, hauptgemeldet. Frau Rabiye C. war seit
- Jänner 2008 bei verschiedenen Arbeitgebern unselbständig erwerbstätig. Seit
- Februar 2013 ist sie bei der Firma „S. Gesellschaft m.b.H.“ als Bedienerin beschäftigt und lukriert unter Heranziehung der Monatsgehälter Jänner 2014 und Februar 2014 unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet Euro 1.249,--. Sie hat insgesamt vier Abstattungskredite, in der Höhe von Euro 7.700,--, Euro 596,--, Euro 519,-- und Euro 2.000,--, aufgenommen. Frau Rabiye C. ist weiters Mieterin einer Wohnung in Wien, F.-Gasse, wobei das im Jahr 2011 neuerlich befristet abgeschlossene Mietverhältnis am 31.8.2014 endet. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von ca. 22 m². Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten von insgesamt EUR 370,--. Es ist beabsichtigt, diese Wohnung als gemeinsamen Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin zu verwenden.Der Beschwerdeführer ist seit dem
- November 2012 mit der türkischen Staatsbürgerin Rabiye C. verheiratet. Diese verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, der nunmehr gemäß Paragraph 81, Absatz 29, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., als „Daueraufenthalt – EU“ weitergilt. Sie ist seit
- März 2002 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet, wobei sie sich vom
- August 2003 bis
- März 2004 im Frauenhaus aufgehalten hat und im Anschluss daran bis
- Juni 2005 im Haus ... der Caritas wohnte. Seit
- September 2005 ist sie an der Adresse Wien, F.-Gasse, hauptgemeldet. Frau Rabiye C. war seit
- Jänner 2008 bei verschiedenen Arbeitgebern unselbständig erwerbstätig. Seit
- Februar 2013 ist sie bei der Firma „S. Gesellschaft m.b.H.“ als Bedienerin beschäftigt und lukriert unter Heranziehung der Monatsgehälter Jänner 2014 und Februar 2014 unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet Euro 1.249,--. Sie hat insgesamt vier Abstattungskredite, in der Höhe von Euro 7.700,--, Euro 596,--, Euro 519,-- und Euro 2.000,--, aufgenommen. Frau Rabiye C. ist weiters Mieterin einer Wohnung in Wien, F.-Gasse, wobei das im Jahr 2011 neuerlich befristet abgeschlossene Mietverhältnis am 31.8.2014 endet. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von ca. 22 m². Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten von insgesamt EUR 370,--. Es ist beabsichtigt, diese Wohnung als gemeinsamen Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin zu verwenden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist in Österreich sozialversichert. In Österreich leben die Ehegattin sowie ein Cousin des Beschwerdeführers. In der Türkei leben seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus Gemäß § 81 Abs. 25 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Gemäß Paragraph 81, Absatz 25, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG. Gemäß § 46 Abs.Gemäß Paragraph 46, Abs. 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, und 1.Ziffer eins der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. Gemäß § 11 Abs.Gemäß Paragraph 11, Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde. Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8
EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8
, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sindGemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. § 21 Abs. 3 NAG normiert, dass die Behörde abweichend von Abs. 1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:Paragraph 21, Absatz 3, NAG normiert, dass die Behörde abweichend von Absatz eins, auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: 1.Ziffer eins im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder 2.Ziffer 2 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3).zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Gemäß § 21 Abs. 4 NAG hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 4, NAG hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen. Gemäß § 21 Abs. 6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Nach Art. 20 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013, können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013, können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. Gemäß Art. I Abs. 1 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), müssen die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.Gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), müssen die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang römisch eins aufgeführt sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. Die Türkei scheint in der Liste im Anhang I der Visapflichtverordnung auf.Die Türkei scheint in der Liste im Anhang römisch eins der Visapflichtverordnung auf. Im Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) wird unter Abschnitt 1: Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszugsweise Folgendes geregelt: Artikel 6
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2)Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3)Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt. Artikel 7 Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, - haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; - haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Artikel 13 Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am
- Dezember 2013 gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde und das dagegen mittels Fax eingebrachte Rechtsmittel am
- Jänner 2014 bei der belangten Behörde einlangte. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser Beschwerde ist daher gemäß § 81 Abs. 25 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Beschluss wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am
- Dezember 2013 gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde und das dagegen mittels Fax eingebrachte Rechtsmittel am
- Jänner 2014 bei der belangten Behörde einlangte. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 81, Absatz 25, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Beschluss wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen unzulässigerweise im Inland gestellt hat. Aus der Bestimmung des § 21 Abs. 1 NAG ergibt sich, dass Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist. Diese Bestimmung ist auch auf den Beschwerdeführer, der türkischer Staatsangehöriger ist, anzuwenden, zumal das oben zitierte ARB 1/80 nur die Stellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits auf dem regulären Arbeitsmarkt ordnungsgemäß beschäftigt sind, regelt. Demnach ist ein türkischer Staatsbürger bei der vom ARB 1/80 nicht geregelten erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Arbeitsaufnahme so zu behandeln wie alle anderen Drittstaatsangehörigen, und findet somit insbesondere die Bestimmung des § 21 NAG Anwendung (vgl. dazu auch VwGH vom
- Oktober 2012, Zl. 2008/22/0468; VwGH vom
- Oktober 2013, Zl. 2013/22/0242). Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen unzulässigerweise im Inland gestellt hat. Aus der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist. Diese Bestimmung ist auch auf den Beschwerdeführer, der türkischer Staatsangehöriger ist, anzuwenden, zumal das oben zitierte ARB 1/80 nur die Stellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits auf dem regulären Arbeitsmarkt ordnungsgemäß beschäftigt sind, regelt. Demnach ist ein türkischer Staatsbürger bei der vom ARB 1/80 nicht geregelten erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Arbeitsaufnahme so zu behandeln wie alle anderen Drittstaatsangehörigen, und findet somit insbesondere die Bestimmung des Paragraph 21, NAG Anwendung vergleiche dazu auch VwGH vom
- Oktober 2012, Zl. 2008/22/0468; VwGH vom
- Oktober 2013, Zl. 2013/22/0242). § 21 Abs. 3 NAG legt fest, dass die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich und nicht zumutbar ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK.
Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Paragraph 21, Absatz 3, NAG legt fest, dass die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich und nicht zumutbar ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK.
Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannten Kriterien, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom
- Oktober 2013 einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG und führte darin im Wesentlich an, dass er mit der türkischen Staatsangehörigen Rabiye C., welche über einen Aufenthaltstitel verfüge, verheiratet sei. Die Kriterien für die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK wären erfüllt, da es der Familie nicht zugemutet werden könne, ihr Leben in Österreich aufzugeben, um den Antrag im Ausland zu stellen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
- April 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm eine Ausreise und korrekte Antragstellung nicht möglich wäre, weil seine Ehegattin Analphabetin sei und sonst alleine wäre. Zudem stehe sie in ärztlicher Behandlung zur Zeugung eines Kindes und brauche seine seelische Unterstützung. Es wäre für ihn psychisch sehr belastend, sie alleine zurück zu lassen. Er könne weiters auch deshalb nicht ausreisen, weil er seit zwei Jahren in Österreich lebe und nicht mehr so viele Beziehungen in der Türkei habe. Auch die Ehegattin sagte bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme aus, nicht lesen und schreiben zu können. Weiters, dass der Beschwerdeführer ihre „ganze Familie“ sei und sie Probleme mit Zahlen und auch im Umgang mit Geld habe. Die Beschwerdeführervertreterin betonte ebenfalls, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers durch ihn eine große Stütze erfahre und er vieles für sie erledige. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe sich daran gewöhnt, dass er seit ca. eineinhalb Jahren die Dinge für sie erledige, er gleiche nämlich ihre Defizite aus. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom
- Oktober 2013 einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG und führte darin im Wesentlich an, dass er mit der türkischen Staatsangehörigen Rabiye C., welche über einen Aufenthaltstitel verfüge, verheiratet sei. Die Kriterien für die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK wären erfüllt, da es der Familie nicht zugemutet werden könne, ihr Leben in Österreich aufzugeben, um den Antrag im Ausland zu stellen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
- April 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm eine Ausreise und korrekte Antragstellung nicht möglich wäre, weil seine Ehegattin Analphabetin sei und sonst alleine wäre. Zudem stehe sie in ärztlicher Behandlung zur Zeugung eines Kindes und brauche seine seelische Unterstützung. Es wäre für ihn psychisch sehr belastend, sie alleine zurück zu lassen. Er könne weiters auch deshalb nicht ausreisen, weil er seit zwei Jahren in Österreich lebe und nicht mehr so viele Beziehungen in der Türkei habe. Auch die Ehegattin sagte bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme aus, nicht lesen und schreiben zu können. Weiters, dass der Beschwerdeführer ihre „ganze Familie“ sei und sie Probleme mit Zahlen und auch im Umgang mit Geld habe. Die Beschwerdeführervertreterin betonte ebenfalls, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers durch ihn eine große Stütze erfahre und er vieles für sie erledige. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe sich daran gewöhnt, dass er seit ca. eineinhalb Jahren die Dinge für sie erledige, er gleiche nämlich ihre Defizite aus. Vorweg ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG nicht bekannt ist. Vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen.Vorweg ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG nicht bekannt ist. Vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH vom
- September 2007, B 1150/07, VwGH vom
- November 2007, Zl. 2007/21/0317, 0318, sowie vom
- Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH vom
- September 2007, B 1150/07, VwGH vom
- November 2007, Zl. 2007/21/0317, 0318, sowie vom
- Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH vom
- Dezember 2009, Zl. 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH vom
- Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH vom
- Dezember 2009, Zl. 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH vom
- Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels die unzulässige Inlandsantragstellung sowie der nunmehr vorliegende unrechtmäßige Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers in Österreich zumindest seit rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf Asylgewährung am
- Juni 2013 und somit über elf Monate hinweg. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG im Wesentlichen auf das Bestehen seiner Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen Rabiye C. beruft. Diese verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel und ist seit bereits zwölf Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als sich der Beschwerdeführer, der nach illegaler Einreise nach Österreich, einen Asylantrag gestellt hat, sowie Frau Rabiye C. seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Auch spricht grundsätzlich nichts gegen die Aufrechterhaltung des Familienlebens außerhalb von Österreich. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer erst seit Juli 2012 und somit seit nicht einmal zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältig und weist somit eine relativ kurze Aufenthaltsdauer in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat zwar schon grundsätzliche Deutschkenntnisse, ein weitergehender Integrationsgrad ist aber nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist weiters zumindest keiner rechtmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen, so dass er in Österreich nicht einmal ansatzweise beruflich integriert ist. Seine engsten Verwandten, Mutter, Bruder und Schwester leben in der Türkei. Dadurch, dass er illegal nach Österreich eingereist ist, hat er einen massiven Verstoß gegen die öffentlichen Interessen, insbesondere auf ein geordnetes Fremdenwesen, begangen. Diese Tatsachen abgewogen mit der unzulässigen Inlandsantragstellung sowie den über elf Monate hin bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich führen zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen.Dem steht die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG im Wesentlichen auf das Bestehen seiner Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen Rabiye C. beruft. Diese verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel und ist seit bereits zwölf Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als sich der Beschwerdeführer, der nach illegaler Einreise nach Österreich, einen Asylantrag gestellt hat, sowie Frau Rabiye C. seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Auch spricht grundsätzlich nichts gegen die Aufrechterhaltung des Familienlebens außerhalb von Österreich. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer erst seit Juli 2012 und somit seit nicht einmal zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältig und weist somit eine relativ kurze Aufenthaltsdauer in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat zwar schon grundsätzliche Deutschkenntnisse, ein weitergehender Integrationsgrad ist aber nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist weiters zumindest keiner rechtmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen, so dass er in Österreich nicht einmal ansatzweise beruflich integriert ist. Seine engsten Verwandten, Mutter, Bruder und Schwester leben in der Türkei. Dadurch, dass er illegal nach Österreich eingereist ist, hat er einen massiven Verstoß gegen die öffentlichen Interessen, insbesondere auf ein geordnetes Fremdenwesen, begangen. Diese Tatsachen abgewogen mit der unzulässigen Inlandsantragstellung sowie den über elf Monate hin bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich führen zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen. Tatsachen betreffend die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, die eine Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar machen, liegen ebenfalls nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass seine Ehegattin Analphabetin sei und diese überdies ausführte, Probleme mit Zahlen und dem Umgang mit Geld zu haben, ist anzumerken, dass Frau Rabiye C. seit ca. zwölf Jahren in Österreich aufhältig ist und sich hier ein selbständiges Leben aufgebaut hat. Sie verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ und geht einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Zwar war sie bis zum Jahr 2005 im Frauenhaus bzw. im Haus ... der Caritas aufhältig, doch hat sie danach ihre Wohnung gemietet und sich eine Existenz aufgebaut. Es ist somit auch trotz des von ihr geschilderten Vorfalles, bei dem sie von einer Freundin bestohlen worden ist, vom Vorliegen ihrer Eigenständigkeit auszugehen. Auch wenn sie in dem Beschwerdeführer eine große Stütze erfahren mag, ist sie zweifellos nicht auf ihn angewiesen und sehr wohl in der Lage die Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig zu erledigen. Dies zeigt sich auch insbesondere darin, dass sie zumindest seit
- Jänner 2008 in Österreich unselbständig erwerbstätig ist und seit September 2005 Alleinmieterin der Wohnung in Wien, F.-Gasse, ist. Gerade die Tatsache, dass sie – wie sie selbst vorbrachte – aus sehr armen Verhältnissen stammt, und es dennoch geschafft hat, sich in Österreich ein eigenständiges Leben aufzubauen und einen unbefristeten Aufenthaltstitel erteilt zu bekommen, zeigt, dass seine Ehegattin nicht dermaßen auf den Beschwerdeführer angewiesen ist, dass es für ihn unmöglich oder unzumutbar wäre, zum Zweck der Antragstellung aus dem Bundesgebiet auszureisen. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es für ihn schwierig wäre, aus dem Bundesgebiet auszureisen, weil seine Ehegattin in Österreich in ärztlicher Behandlung zur Zeugung eines Kindes stehe und seine seelische Unterstützung brauche, macht er auch damit keine Tatsachen geltend, die seine Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der korrekten Antragstellung nicht möglich oder nicht zumutbar macht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass er erst mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels über einen sicheren Aufenthaltsstatus verfügt und sich die Erfolgschancen für den Ausgang des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Nichteinhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen minimieren. Demgegenüber steht, dass sich im Falle seiner (vorübergehenden) Ausreise und damit einhergehenden korrekten Antragstellung vom Ausland aus, die Wahrscheinlichkeit eines positiven Ausgangs des Niederlassungsverfahrens erhöht. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass eine ärztliche Behandlung zur Zeugung eines Kindes auch in der Türkei möglich ist. Da sich somit die Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich und die korrekte Antragstellung vom Ausland aus sowohl als möglich als auch als zumutbar erweisen, und die Interessensabwägung an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ein Überwiegen der öffentlichen Interessen ergibt, erfolgte die Abweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu Recht. Auf Grund der unzulässigen Inlandsantragstellung durch den Beschwerdeführer und der Tatsache, dass seine Ausreise aus dem Bundesgebiet – wie oben dargelegt – weder unmöglich noch unzumutbar war, war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine einheitliche Rechtsprechung zur Rechtsfrage, aus welchen Gründen eine Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist, fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine einheitliche Rechtsprechung zur Rechtsfrage, aus welchen Gründen eine Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.21704.2014