RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.04.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/9389/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der Frau C., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ihre Festnahme und die Durchführung einer Leibesvisitation während ihrer Anhaltung am 18.11.2013 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24.04.2014 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der Frau C., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ihre Festnahme und die Durchführung einer Leibesvisitation während ihrer Anhaltung am 18.11.2013 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24.04.2014 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als die durchgeführte Leibesvisitation für rechtswidrig erklärt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters EUR 737,60 für Schriftsatzaufwand, EUR 14,30 für Gebührenersatz und EUR 922,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 1.673,90 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. Die Revision ist zulässig. BEGRÜNDUNG
- Mit Schriftsatz vom 02.12.2013, zur Post gegeben am selben Tag und sohin rechtzeitig, erhob die Einschreiterin durch ihre Rechtsfreunde Beschwerde gemäß Art. 129 Abs. 1 Z 2 (nunmehr Art. 130 Abs. 1 Z 2) B-VG, worin sie zum Sachverhalt vorbringt:
- Mit Schriftsatz vom 02.12.2013, zur Post gegeben am selben Tag und sohin rechtzeitig, erhob die Einschreiterin durch ihre Rechtsfreunde Beschwerde gemäß Artikel 129, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2,) B-VG, worin sie zum Sachverhalt vorbringt: „Sie BF ist bulgarische Staatsangehörige. Sie bringt in Österreich regelmäßig ein geringes Einkommen durch Betteln ins Verdienen. Am 18.11.2013 nachmittags saß die BF in der H.-straße am Gehsteig und bettelte. Mehrere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kamen vorbei und forderten die BF gegen 14.50 Uhr zur Ausweisleistung auf. Dem kam die BF nach und wies ihren bulgarischen Personalausweis zum Nachweis ihrer Identität vor. Dennoch wurde sie festgenommen und zur Polizeiinspektion gebracht. Beweis: Einvernahme der BF, wobei die Beiziehung eines Dolmetschers für die bulgarische Sprache beantragt wird Dort wurde die BF von einer weiblichen Polizistin aufgefordert, sich völlig zu entkleiden. Die Polizistin durchsuchte dann die Kleidungsstücke sowie – äußerlich – den gänzlich unbekleideten Körper der BF. Zu diesem Zeitpunkt war keine Dolmetscherin anwesend, sodass die BF auch nicht wusste, warum sie sich nackt ausziehen musste. Nach einigen Stunden wurde die Haft aufgehoben. Die BF erhielt von der belangten Behörde eine Strafverfügung wegen der vermeintlichen Erfüllung der in § 2 Abs 1 lit a WLSG und § 78 lit c StVO normierten Verwaltungsstraftatbestände. Zudem wurde das von der BF mitgeführte Bargeld in Höhe von Eur 6,25 für verfallen erklärt. Gegen die entsprechende Strafverfügung der belangten Behörde hat die BF Einspruch erhoben.Nach einigen Stunden wurde die Haft aufgehoben. Die BF erhielt von der belangten Behörde eine Strafverfügung wegen der vermeintlichen Erfüllung der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG und Paragraph 78, Litera c, StVO normierten Verwaltungsstraftatbestände. Zudem wurde das von der BF mitgeführte Bargeld in Höhe von Eur 6,25 für verfallen erklärt. Gegen die entsprechende Strafverfügung der belangten Behörde hat die BF Einspruch erhoben. Beweis: - Einvernahme der BF - Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Polizeikommissariat, zur AZ: S 225740/Z/13, dessen Beischaffung beantragt wird“ In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, für die Festnahme habe im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage bestanden, zumal die Beschwerdeführerin nicht auf frischer Tat betreten worden sei. Sie habe vielmehr lediglich still gebettelt, was kein strafbares Verhalten darstelle. Die Festnahme wäre aber auch bei vertretbarer Annahme des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung rechtswidrig gewesen, da die Beschwerdeführerin ihre Identität habe nachweisen können und – was den Festnahmegrund nach § 35 Z 3 VStG betreffe – vorher keine Abmahnung erfolgt sei. Auch von Fluchtgefahr könne keine Rede sein, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Staatsbürgerin eines EU-Mitgliedsstaates handle. Allfällige Ladungen oder sonstige behördliche Dokumente hätten ja auch in ihre Wohnadresse in Bulgarien zugestellt werden können. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, für die Festnahme habe im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage bestanden, zumal die Beschwerdeführerin nicht auf frischer Tat betreten worden sei. Sie habe vielmehr lediglich still gebettelt, was kein strafbares Verhalten darstelle. Die Festnahme wäre aber auch bei vertretbarer Annahme des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung rechtswidrig gewesen, da die Beschwerdeführerin ihre Identität habe nachweisen können und – was den Festnahmegrund nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG betreffe – vorher keine Abmahnung erfolgt sei. Auch von Fluchtgefahr könne keine Rede sein, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Staatsbürgerin eines EU-Mitgliedsstaates handle. Allfällige Ladungen oder sonstige behördliche Dokumente hätten ja auch in ihre Wohnadresse in Bulgarien zugestellt werden können. Weiters sei die Beschwerdeführerin im eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren der Aufforderung nachgekommen, einen Zustellbevollmächtigten mit Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet namhaft zu machen. Es werde auf den „ähnlich gelagerten Fall“ UVS Wien 19.03.2013, UVS-02/13/16903/2012 verwiesen. Was die Durchsuchung der Beschwerdeführerin betrifft, so wird einerseits auf § 40 SPG verwiesen und andererseits darauf, dass auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 29 SPG) zu wahren sei. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Visitation sei eine sorgfältige Abwicklung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sei kein Grund zur Annahme vorgelegen, die Beschwerdeführerin stünde im Sinne des § 40 Abs. 2 SPG mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff im Zusammenhang und hätte einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausginge. Genauso wenig sei Grund zur Anlage vorgelegen, die Beschwerdeführerin hätte während ihrer Anhaltung ihre eigene körperliche Sicherheit oder die anderer gefährden können. Auch abgesehen davon, sei die Aufforderung zur völligen Entkleidung als unverhältnismäßig anzusehen. Die einschreitenden Beamten hätten sich auch eine Durchsuchung von mitgeführten Behältnissen bzw. der Oberbekleidung beschränken können. Die Beschwerdeführerin habe sich vollkommen kooperativ verhalten und sei jeglicher Aufforderung der einschreitenden Beamten nachgekommen. Aus ihrem Verhalten haben keinesfalls konkrete Anhaltspunkte dafür abgeleitet werden können, dass sie einen mit einem gefährlichen Angriff im Zusammenhang stehenden Gegenstand bei sich getragen hätte. Erniedrigend seien auch die Umstände des Einzelfalls gewesen. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, sich gänzlich zu entkleiden und habe dann nackt stehend abwarten müssen, bis ihre Kleidung von einer Polizeibeamtin durchsucht worden sei. Diese an sich schon demütigenden Handlungen seien in ihrer Wirkung für die Beschwerdeführerin noch dadurch verstärkt worden, dass ihr nicht in einer ihr verständlichen Sprache erklärt worden sei, aus welchem Grund sie sich habe entkleiden müssen und weshalb ihre Kleidung und ihr Körper durchsucht worden seien. Was die Durchsuchung der Beschwerdeführerin betrifft, so wird einerseits auf Paragraph 40, SPG verwiesen und andererseits darauf, dass auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Paragraph 29, SPG) zu wahren sei. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Visitation sei eine sorgfältige Abwicklung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sei kein Grund zur Annahme vorgelegen, die Beschwerdeführerin stünde im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, SPG mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff im Zusammenhang und hätte einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausginge. Genauso wenig sei Grund zur Anlage vorgelegen, die Beschwerdeführerin hätte während ihrer Anhaltung ihre eigene körperliche Sicherheit oder die anderer gefährden können. Auch abgesehen davon, sei die Aufforderung zur völligen Entkleidung als unverhältnismäßig anzusehen. Die einschreitenden Beamten hätten sich auch eine Durchsuchung von mitgeführten Behältnissen bzw. der Oberbekleidung beschränken können. Die Beschwerdeführerin habe sich vollkommen kooperativ verhalten und sei jeglicher Aufforderung der einschreitenden Beamten nachgekommen. Aus ihrem Verhalten haben keinesfalls konkrete Anhaltspunkte dafür abgeleitet werden können, dass sie einen mit einem gefährlichen Angriff im Zusammenhang stehenden Gegenstand bei sich getragen hätte. Erniedrigend seien auch die Umstände des Einzelfalls gewesen. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, sich gänzlich zu entkleiden und habe dann nackt stehend abwarten müssen, bis ihre Kleidung von einer Polizeibeamtin durchsucht worden sei. Diese an sich schon demütigenden Handlungen seien in ihrer Wirkung für die Beschwerdeführerin noch dadurch verstärkt worden, dass ihr nicht in einer ihr verständlichen Sprache erklärt worden sei, aus welchem Grund sie sich habe entkleiden müssen und weshalb ihre Kleidung und ihr Körper durchsucht worden seien. Es wird daher beantragt, die Festnahme und die Leibesvisitation kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.
- Mit Schriftsatz vom 09.01.2014 legte die belangte Behörde den von ihr im PK zur AZ: S 225740/Z/2013 geführten Verwaltungsakt im Original vor. 2.
- Unter einem erstattete die belangte Behörde zu ihrer GZ: P1/426909/1/2013 eine Gegenschrift, in der sie zum Sachverhalt zunächst auf die im vorgelegten Akt enthaltene Anzeige der PI L. vom 18.11.2013 verweist und ergänzt, dass die Beschwerdeführerin weder aufgefordert worden sei, sich komplett zu entkleiden, noch dies tatsächlich getan habe. Es sei von der weiblichen Bediensteten B. nur die Oberbekleidung durchsucht worden. Der Beschwerdeführerin sei nach Ankunft in der PI L. ein Informationsblatt für Festgenommene in bulgarischer Sprache ausgehändigt worden. In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, der festnehmende Beamte habe beim Vorliegen der angezeigten Verwaltungsübertretungen (Betteleien aufdringlicher Weise gemäß § 2 Abs. 1 BLSG und vorschriftswidriges Verhalten von Fußgängern gemäß § 78c StVO) ausgehen können.In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, der festnehmende Beamte habe beim Vorliegen der angezeigten Verwaltungsübertretungen (Betteleien aufdringlicher Weise gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BLSG und vorschriftswidriges Verhalten von Fußgängern gemäß Paragraph 78 c, StVO) ausgehen können. Zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 35 Z 2 VStG wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Inland nicht polizeilich gemeldet gewesen. Eine allfällige Wohnadresse in ihrem Heimat- oder sonstigem Staat sei nicht bekannt gewesen und von der Beschwerdeführerin auch nicht angegeben worden. Der vorliegende Fall unterscheide sich schon durch letzteren Umstand von jenen, bei denen die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Annahme von Fluchtgefahr für nicht vertretbar erklärt haben. Da keinerlei Zustelladresse der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, wären dem durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren nicht bloß ernsthafte Schwierigkeiten aufgetreten, sondern ein solches Verfahren wäre völlig unmöglich gewesen.Zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, VStG wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Inland nicht polizeilich gemeldet gewesen. Eine allfällige Wohnadresse in ihrem Heimat- oder sonstigem Staat sei nicht bekannt gewesen und von der Beschwerdeführerin auch nicht angegeben worden. Der vorliegende Fall unterscheide sich schon durch letzteren Umstand von jenen, bei denen die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Annahme von Fluchtgefahr für nicht vertretbar erklärt haben. Da keinerlei Zustelladresse der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, wären dem durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren nicht bloß ernsthafte Schwierigkeiten aufgetreten, sondern ein solches Verfahren wäre völlig unmöglich gewesen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nachträglich einen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht habe, sei naturgemäß für die Einschätzung der Situation vom Zeitpunkt der Festnahme nicht von Belang. Hinzu komme noch, dass nach den von der belangten Behörde in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen Aufforderungen an der Bettelei Beschuldigte, zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens beim Polizeikommissariat zu erscheinen, so gut wie nie befolgt worden seien. Der VfGH habe in VfSlg 12091 die Festnahme wegen Fluchtgefahr im Sinne von § 35 VStG für rechtmäßig erklärt, da der Beschwerdeführer es offenkundig absichtlich unterlassen gehabt habe, sich polizeilich anzumelden, um seinen Aufenthalt in Österreich verborgen zu halten. Es wäre daher, so der VfGH, „zu erwarten, dass er, wenn er nicht festgenommen würde, für die Behörde nicht mehr erreichbar sein werde“. Diese Argumentation treffe im vorliegenden Fall exakt zu. Die Beschwerdeführerin, deren allfällige ausländische Wohnadresse unbekannt gewesen sei, habe sich im Inland nicht persönlich polizeilich gemeldet. Schon aufgrund der Distanz zu ihrem Heimatstaat sei eine tägliche Anreise von dort auszuschließen. Von einem Aufenthalt im Inland sei daher jedenfalls auszugehen gewesen. Wäre die Beschwerdeführerin nicht festgenommen worden, wäre sie für die Behörde, namentlich im Verwaltungsstrafverfahren, nicht mehr erreichbar gewesen. Der dringende Verdacht, die Beschwerdeführerin werde sich auf diese Art der Strafverfolgung entziehen, sei sohin gegeben gewesen. Der VfGH habe in VfSlg 12091 die Festnahme wegen Fluchtgefahr im Sinne von Paragraph 35, VStG für rechtmäßig erklärt, da der Beschwerdeführer es offenkundig absichtlich unterlassen gehabt habe, sich polizeilich anzumelden, um seinen Aufenthalt in Österreich verborgen zu halten. Es wäre daher, so der VfGH, „zu erwarten, dass er, wenn er nicht festgenommen würde, für die Behörde nicht mehr erreichbar sein werde“. Diese Argumentation treffe im vorliegenden Fall exakt zu. Die Beschwerdeführerin, deren allfällige ausländische Wohnadresse unbekannt gewesen sei, habe sich im Inland nicht persönlich polizeilich gemeldet. Schon aufgrund der Distanz zu ihrem Heimatstaat sei eine tägliche Anreise von dort auszuschließen. Von einem Aufenthalt im Inland sei daher jedenfalls auszugehen gewesen. Wäre die Beschwerdeführerin nicht festgenommen worden, wäre sie für die Behörde, namentlich im Verwaltungsstrafverfahren, nicht mehr erreichbar gewesen. Der dringende Verdacht, die Beschwerdeführerin werde sich auf diese Art der Strafverfolgung entziehen, sei sohin gegeben gewesen. Zur behaupteten Leibesvisitation wird auf die abweichende Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde verwiesen, wonach nur die Oberbekleidung durchsucht worden sei. Dies sei lediglich aus Gründen der persönlichen Sicherheit auf der Grundlage von § 40 Abs. 2 SPG erfolgt.Zur behaupteten Leibesvisitation wird auf die abweichende Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde verwiesen, wonach nur die Oberbekleidung durchsucht worden sei. Dies sei lediglich aus Gründen der persönlichen Sicherheit auf der Grundlage von Paragraph 40, Absatz 2, SPG erfolgt. Es wird sohin beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. 2.
- Mit Schriftsatz vom 17.02.2014 nahm die Beschwerdeführerin dazu durch ihre Rechtsfreunde Stellung und brachte vor, alleine der Umstand, dass sie im Bundesgebiet nicht polizeilich gemeldet sei, sowie Erfahrungswerte betreffend andere wegen Übertretung von § 2 WLSG verdächtigen Personen seien nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, die Beschwerdeführerin würde sich dem Verwaltungsstrafverfahren entziehen. Sie habe ihre Identität mit einem bulgarischen Identitätsdokument nachgewiesen und kein Verhalten gesetzt, welches Anlass für eine solche Annahme hätte bieten sollen. Nach einer bulgarischen Zustelladresse sei sie nicht einmal gefragt worden.2.
- Mit Schriftsatz vom 17.02.2014 nahm die Beschwerdeführerin dazu durch ihre Rechtsfreunde Stellung und brachte vor, alleine der Umstand, dass sie im Bundesgebiet nicht polizeilich gemeldet sei, sowie Erfahrungswerte betreffend andere wegen Übertretung von Paragraph 2, WLSG verdächtigen Personen seien nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, die Beschwerdeführerin würde sich dem Verwaltungsstrafverfahren entziehen. Sie habe ihre Identität mit einem bulgarischen Identitätsdokument nachgewiesen und kein Verhalten gesetzt, welches Anlass für eine solche Annahme hätte bieten sollen. Nach einer bulgarischen Zustelladresse sei sie nicht einmal gefragt worden. Weiter wird ausgeführt, dass die Rechtsvertretung mit der Beschwerdeführerin nochmals hinsichtlich der näheren Modalitäten der Leibesvisitation Rücksprache halten und die genaue Vorgehensweise in den kommenden Tagen in einer gesonderten Stellungnahme darlegen werde. Dieser Ankündigung ist die Rechtsvertretung nicht nachgekommen; erst eingangs der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde präzisiert, dass sich die Beschwerdeführerin nicht habe vollständig entkleiden müssen, sondern lediglich bis auf die Unterwäsche, dass sie jedoch den Büstenhalter habe hochheben müssen, damit die visitierende Beamtin darunter Nachschau halten konnte.
- Am 24.04.2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, welcher die Beschwerdeführerin fern gebelieben ist; sie war jedoch durch Herrn Mag. F. vertreten. Ladungsgemäß erschienen sind der Zeuge BzI Ba. und die Zeugin Insp. B., die belangte Behörde war durch Herrn Dr. W. vertreten. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
- Aufgrund des Akteninhaltes und der Aussagen der beiden Zeugen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Die Beamten Ba. und B. konnten am 18.10.2013 im Zuge ihres Streifendienstes in Wien, vor dem Zugang zur Passage H.-Straße die Beschwerdeführerin beim Betteln wahrnehmen und beobachteten ihre Vorgangsweise eine Zeitlang vor dem Einschreiten, sodass sie Folgendes feststellen konnten: Die Beschwerdeführerin saß auf einem mitgeführten Stoffpolster vor dem dortigen Zugang; wenn ein größerer Schwung an Passanten von der U-Bahnstation kam oder zu ihr hinging, stand sie auf, ging zu den Passanten und stellte sich diesen in den Weg. Dabei hielt sie einen mitgeführten Pappkartonbecher den Passanten vor den Oberkörper und sagte immer wieder in gebrochenem Deutsch „Bitte, Hunger“. Danach setzte sie sich wieder auf ihr mitgeführtes Stoffkissen seitlich zur Wand und wartete auf die nächste Passantenmenge. Passanten wichen ihr teilweise großräumig aus und versuchten sich der aufdringlichen Bettelei der Beschwerdeführerin zu entziehen. Als diese nachstieg und den Pappkartonbecher wieder vor den Oberkörper hielt, mussten einige Passanten die Hand zur Seite schieben, um den Weg fortsetzen zu können. Sobald Passanten der Angezeigten Geld hineinwarfen, stellte sie sich den nächsten Passanten in den Weg. Die Exekutivbeamten beobachteten diese Vorgehensweise etwa sieben Minuten lang und wurden dabei auch mit dem Unmut vorbeigehender Passanten konfrontiert. Gemeinsam mit einem weiteren, zufällig vorbeikommenden Beamten schritten sie sodann ein und forderten die Beschwerdeführerin zur Ausweisleistung auf. Diese überreichte den Beamten einen bulgarischen Personalausweis, auf welchem die Wohnadresse lediglich in kyrillischen Buchstaben angegeben war. Die Beamten veranlassten darauf telefonisch eine EKIS-Anfrage, eine ZMR-Anfrage und weitere Anfragen bei diversen Polizeiinspektionen, welche allesamt keine Angaben zur Beschwerdeführerin erbrachten. Die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, einen Wohnsitz verständlich anzugeben, als ihr ein zweisprachiges Formular „Niederschrift über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Deutsch/Bulgarisch)“ vorgelegt wurde. Sie wurde daher um etwa 15:00 Uhr festgenommen und zur Polizeiinspektion L. gebracht, um ihr eine Strafverfügung ausstellen und ihr diese zustellen zu können. Dabei erhielt die Beamtin B. den Auftrag, die Beschwerdeführerin zu durchsuchen, welchem sie in der Weise nachkam, dass sie die Beschwerdeführerin aufforderte, sich bis auf die Unterwäsche zu entkleiden. Als die Beschwerdeführerin dies getan hatte, wurde sie aufgefordert, ihren Büstenhalter anzuheben, damit man darunterschauen könne. Auch dem kam die Beschwerdeführerin nach. Nach Übernahme der Strafverfügung wurde die Beschwerdeführerin um etwa 16:30 Uhr entlassen. 3.
- Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Der Beamte Ba. konnte sich an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern, zumal er seit rund zwei Jahren die Bettler im Bezirk zu beamtshandeln hat. Er erinnerte sich lediglich daran, dass sie einen zufällig vorbeikommenden Kollegen um Unterstützung bei der Amtshandlung ersuchten, zumal die ihm begleitende Kollegin B. noch in Ausbildung war. Er schilderte aber nachvollziehbar seine Vorgangsweise in derartigen Fällen, wonach er Bettler grundsätzlich sechs bis acht Minuten beobachte, bevor er ein aufdringliches Betteln konstatiere. Nur bei aggressivem Betteln schreite er rascher ein. Die kyrillische Schrift könne er nicht lesen. Es werde aber in derartigen Fällen ohnehin über Telefon nachgefragt, ob der oder die Betreffende bekannt sei oder etwas gegen ihn oder sie vorliege, und es werde auch die fremdenrechtliche Seite überprüft. Wenn es keine näheren Angaben gebe, ersuche er die Personen, auf dem an einem Klemmbrett befestigten Papier die Adresse aufzuschreiben. Wenn dies nichts erbringe, müsse er die Personen allerdings festnehmen. Der Zeuge Ba. wirkte im persönlichen Eindruck glaubwürdig. Da er mangels näherer Erinnerung an den konkreten Fall auf die von ihm verfasste Anzeige verwies, wurde diese den Feststellungen über die Festnahme zu Grunde gelegt. Die Zeugin B. konnte sich noch vage an den Vorfall erinnern und räumte ein, verlangt zu haben, dass sich die Beschwerdeführerin bis auf die Unterwäsche ausziehen müsse. Sie konnte sich allerdings nicht erinnern, ob sie sie aufgefordert habe, den BH hochzuheben. 3.
- In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: 3.3.
- Was die Festnahme anbelangt, so rechtfertigt das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes allein noch nicht den Verdacht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde (VfSlg 9916/1984 unter Hinweis auf VfSlg 3154/1957, 7060/1973). Die in der Beschwerde angeführte UVS-Entscheidung betrifft einen ebensolchen Fall, in welchem bloß die zu erwartenden objektiven Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung aufgrund des ausländischen Wohnsitzes zu einer Festnahme geführt haben. 3.3.
- Was die Festnahme anbelangt, so rechtfertigt das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes allein noch nicht den Verdacht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde (VfSlg 9916 aus 1984, unter Hinweis auf VfSlg 3154 aus 1957,, 7060 aus 1973,). Die in der Beschwerde angeführte UVS-Entscheidung betrifft einen ebensolchen Fall, in welchem bloß die zu erwartenden objektiven Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung aufgrund des ausländischen Wohnsitzes zu einer Festnahme geführt haben. Der vorliegende Fall weicht aber in wesentlichen Aspekten davon ab: Zum einen war für die einschreitenden Polizeibeamten vor Ort überhaupt kein Wohnsitz feststellbar, da sie der kyrillischen Schrift nicht mächtig sind, und auf dem Personalausweis der Beschwerdeführerin in lateinischer Schrift lediglich ein Ort ohne genauere Anschrift angegeben war. Da auch die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, ihnen ihren bulgarischen Wohnsitz auf verständliche Weise nahe zu bringen, blieb schon aus diesem Grund nur die Möglichkeit einer Verbringung auf die Polizeiinspektion mittels Festnahme. Weiters konnten die Beamten aufgrund ihrer Wahrnehmung, wonach die Beschwerdeführerin erkennbar ihren Lebensunterhalt durch Betteln in Wien zu bestreiten suchte, in Verbindung mit der Tatsache, dass ein allfälliger bulgarischer Wohnsitz schon aufgrund der großen Entfernung während dieser Erwerbstätigkeit unmöglich aufrecht erhalten werden kann, vertretbarer Weise annehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Wien gewechselt haben musste, und in nicht allzu weiter Entfernung vom Ort ihrer Erwerbsausübung (außer in der Umgebung Wiens allenfalls noch im grenznahen Bereich Ungarns oder der Slowakei) Wohnung genommen haben musste. Es konnte daher vertretbarer Weise angenommen werden, dass die auf dem Personalausweis nur mit Kenntnissen der kyrillischen Schrift entzifferbare Adresse ohnehin nicht mehr dem aktuellem Stand entsprach, und die Beschwerdeführerin dort auch nicht mehr erreichbar sein werde. Da die Beschwerdeführerin auch einen anderen Wohnsitz nicht angegeben hat, bestand somit Grund zur Annahme, dass sie sich der Strafverfolgung zu entziehen suche. Die Festnahme war daher gerechtfertigt. 3.3.
- Dagegen kann zur festgestellten Visitierung auf die in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Vertreters der belangten Behörde verwiesen werden, wonach es nicht verhältnismäßig ist, wenn nur leichter Verwaltungsübertretungen verdächtige Personen ohne sonstigen Grund vor ihrer Inhaftierung einer Leibesvisitation unterzogen werden. Dazu gebe es auch Dienstanweisungen. Die konkret festgestellte Form der Visitierung war daher als unverhältnismäßig zu beurteilen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,.
- Was die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision anbelangt, so entspricht der vorliegende Fall zwar im entscheidenden Punkt jenem, der dem Erkenntnis VfSlg 4555/1983 zu Grunde liegt; nämlich insofern, als kein aktueller Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde, obwohl ein solcher im Inland oder wenigstens im grenznahen EU-Ausland bestanden haben muss. Im zitierten Erkenntnisfall war allerdings auch kein Wohnort im Heimatland der betreffenden Person angegeben worden; dies trifft hier nur insofern zu, als der im Ausweis angegebene, während der aktuellen Erwerbstätigkeit nicht aufrecht erhaltbare Wohnsitz in einer für die Beamten nicht lesbaren Schrift angeführt war, und auch sonst für die Beamten keine Möglichkeit bestand, sich davon unmittelbar (das heißt ohne Festnahme und Verbringung auf die Polizeiinspektion) Kenntnis zu verschaffen. Bei der vorliegenden Konstellation kann – vom Verfassungsgerichtshof abgesehen – auch auf eine etablierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zurückgegriffen werden.
- Was die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision anbelangt, so entspricht der vorliegende Fall zwar im entscheidenden Punkt jenem, der dem Erkenntnis VfSlg 4555 aus 1983, zu Grunde liegt; nämlich insofern, als kein aktueller Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde, obwohl ein solcher im Inland oder wenigstens im grenznahen EU-Ausland bestanden haben muss. Im zitierten Erkenntnisfall war allerdings auch kein Wohnort im Heimatland der betreffenden Person angegeben worden; dies trifft hier nur insofern zu, als der im Ausweis angegebene, während der aktuellen Erwerbstätigkeit nicht aufrecht erhaltbare Wohnsitz in einer für die Beamten nicht lesbaren Schrift angeführt war, und auch sonst für die Beamten keine Möglichkeit bestand, sich davon unmittelbar (das heißt ohne Festnahme und Verbringung auf die Polizeiinspektion) Kenntnis zu verschaffen. Bei der vorliegenden Konstellation kann – vom Verfassungsgerichtshof abgesehen – auch auf eine etablierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zurückgegriffen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.9389.2014