1 Z 2 B-VG gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine Identitätsfeststellung am 17. 12. 2013, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Kaspar über die Beschwerde des Herrn Mag. Roland J.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine Identitätsfeststellung am 17. 12. 2013, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die am 17.12.2013 an Mag. Roland J. vorgenommene Identitätsfeststellung für rechtswidrig erklärt. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird die am 17.12.2013 an Mag. Roland J. vorgenommene Identitätsfeststellung für rechtswidrig erklärt. II.
Vm Abs. 4 und 5 VwGVG iVm § 1 Zi. 1 der VwG – Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 517/2013 hat die belangte Behörde (Landespolizeidirektion Wien) den Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei von € 737,60 und € 14,30 für Gebührenersatz, insgesamt sohin € 751,90 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Zi. 1 der VwG – Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, hat die belangte Behörde (Landespolizeidirektion Wien) den Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei von € 737,60 und € 14,30 für Gebührenersatz, insgesamt sohin € 751,90 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen:römisch eins. Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 27.01.2014, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am 30.01.2014, erhob der Beschwerdeführer nachstehende Maßnahmenbeschwerde
Vm § 88 Abs. 1 SPG iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG beim Landesverwaltungsgericht Wien:Mit Schriftsatz vom 27.01.2014, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am 30.01.2014, erhob der Beschwerdeführer nachstehende Maßnahmenbeschwerde
2 B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG beim Landesverwaltungsgericht Wien: „I. Sachverhalt Am 17.12.2013 gegen 19:00 Uhr war ich mit anderen mir bekannten Personen auf dem Weg Christkindlmarkt auf dem Rathausplatz in 1010 Wien. Dort angekommen beobachteten wir, wie einige Polizeibeamte Personen in ziviler Kleidung umringten. Ich holte mein Mobiltelefon aus der Tasche und filmte das Geschehen zu Dokumentationszwecken. Als eine Person von den Beamten weggetragen wurde, folgten meine Begleiterin Inge C. und ich mit einigem Abstand. Die Person wurde hinter einem Stand am Rande des Marktes abgesetzt. Wir blieben stehen und beobachteten die Amtshandlung. Nach kurzer Zeit versammelten sich auch hinter uns Polizeibeamte. Daraufhin wurden meine Begleiterin und ich aufgefordert, unsere Ausweise zur Identitätsfeststellung zu zeigen. Die Beamten gaben auf unsere Nachfrage zur Begründung an, sie müssten unsere „Zugehörigkeit zu einer Gruppe“ feststellen. Ich habe diese Begründung nicht verstanden. Nachdem auf unser weiteres Nachfragen keine weitere Begründung folgte, zeigten wir unsere Ausweise und nannten unsere Wohnadressen, da ich davon ausging, dass die Identitätsfeststellung ansonsten mit Zwang durchgesetzt werden würde. Danach begaben wir uns getrennt auf den Heimweg. Beweis: Parteienvernehmung Zeugin Inge C., L.-straße, Wien, beizuschaffender Akt der Landespolizeidirektion Wien Vorzulegendes Videomaterial II. Angaben zur Zulässigkeit der Beschwerderömisch zwei. Angaben zur Zulässigkeit der Beschwerde Bei der Identitätsfeststellung nach § 35 SPG handelt es sich um einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt, welche gem. Art. 130 Abs. 1 Zi. 2 iVm § 88 Abs. 1 SPG mit einer Maßnahmenbeschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Wien bekämpft werden kann. Gem. § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im vorliegenden Fall also Wien. Es handelt sich bei der Identitätsfeststellung um einen Akt mit normativem Gehalt, da auch nach meinem mehrmaligen Nachfragen auf der Identitätsfeststellung beharrt wurde und ich davon ausgehen musste, dass diese ansonsten mit Zwang durchgesetzt werden würde. Da meine Identität festgestellt wurde, war ich Adressat unmittelbarer Befehlsgewalt und bin somit beschwerdelegitimiert. Da die Kontrolle am 17.12.2013 vorgenommen wurde, erhebe ich gem. §§ 7 Abs. 4 VwGVG iVm 88 Abs. 4 SPG innerhalb von 6 Wochen fristgerecht Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht.Bei der Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, SPG handelt es sich um einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt, welche gem. Artikel 130, Absatz eins, Zi. 2 in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG mit einer Maßnahmenbeschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Wien bekämpft werden kann. Gem. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im vorliegenden Fall also Wien. Es handelt sich bei der Identitätsfeststellung um einen Akt mit normativem Gehalt, da auch nach meinem mehrmaligen Nachfragen auf der Identitätsfeststellung beharrt wurde und ich davon ausgehen musste, dass diese ansonsten mit Zwang durchgesetzt werden würde. Da meine Identität festgestellt wurde, war ich Adressat unmittelbarer Befehlsgewalt und bin somit beschwerdelegitimiert. Da die Kontrolle am 17.12.2013 vorgenommen wurde, erhebe ich gem. Paragraphen 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit 88 Absatz 4, SPG innerhalb von 6 Wochen fristgerecht Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht. III. Beschwerdegründerömisch drei. Beschwerdegründe Die Feststellung meiner Identität war rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Ich war am 17.12.2013 lediglich als Besucher auf dem Weihnachtsmarkt und habe dort keinerlei rechtswidrige Handlungen gesetzt. Ich habe keine Verwaltungsübertretung begangen, weswegen § 35 VStG als Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommt. Auch ist kein Tatbestand des § 35 SPG erfüllt, da ich selbst weder einen gefährlichen Angriff getätigt habe, noch berechtigterweise der Verdacht bestanden haben könnte, dass ich über einen solchen Auskunft hätte geben können. Auch die anderen Tatbestände des § 35 SPG sind nicht erfüllt.Ich habe keine Verwaltungsübertretung begangen, weswegen Paragraph 35, VStG als Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommt. Auch ist kein Tatbestand des Paragraph 35, SPG erfüllt, da ich selbst weder einen gefährlichen Angriff getätigt habe, noch berechtigterweise der Verdacht bestanden haben könnte, dass ich über einen solchen Auskunft hätte geben können. Auch die anderen Tatbestände des Paragraph 35, SPG sind nicht erfüllt. Vielmehr hatte ich den Eindruck, dass nur deswegen meine Identität kontrolliert wird, weil ich die Amtshandlung beobachtete. Dies stellt aber keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Identitätsfeststellung dar. Daher wurde ich in meinem Recht, nicht ohne entsprechende gesetzliche Grundlage einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unterzogen zu werden, verletzt. IV. Anträgerömisch vier. Anträge Der Beschwerdeführer stellt daher folgenden ANTRAG: Das Landesverwaltungsgericht Wien möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen; 2. die verfahrensgegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungs- behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. § 28 Abs. 6 VwGVG für behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig erklären; 3. gem. § 35 Abs. 1 VwGVG dem Bund als Rechtsträger der belangten 3. gem. Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Es werden die Kosten der § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG begehrt.“ der Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG begehrt.“ II. Beschwerdeverfahren:römisch zwei. Beschwerdeverfahren: 2.1. Nach Einlangen der Maßnahmenbeschwerde hat das Verwaltungsgericht Wien der Landespolizeidirektion Wien als belangter Behörde mit Schreiben vom 07.02.2014 eine Abschrift der Beschwerde mit dem Ersuchen übermittelt, binnen 4 Wochen die Verwaltungsakten vollständig, geordnet und im Original vorzulegen und mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Akten oder Aktenteile von der sonst den Beteiligten zustehenden Einsicht auszuschließen seien, sowie innerhalb derselben Frist eine Gegenschrift zu erstatten. III. römisch drei. Mit Äußerung vom 17.03.2014 hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass „die LPD Wien nicht in der Lage sei, dem Vorbringen in der Beschwerde entgegenzutreten, weshalb sie von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nehme und ausdrücklich erkläre, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, weil bedauerlicher Weise eine mit dem Beschwerdeführer am 17.12.2013 an dem in der Beschwerde bezeichneten Ort geführte Amtshandlung nicht dokumentiert sei, weshalb konkret darüber keine Aktenunterlagen existieren würden.“ Der Äußerung vom 17.03.2014 wurde ein Einsatzbericht vom 18.12.2013 der Landespolizeidirektion Wien, Stadtpolizeikommando M. beigelegt, in welcher nachstehendes ausgeführt wird: „Nach der Kundgebung begab sich eine Gruppe Manifestanten zum Burgring und blockierte dort eine Fahrspur. Die zugeführten ULAN-Kräfte versuchten diese Gruppe anzuhalten und einer l-Feststellung zu unterziehen. Die Gruppe versuchte in den Christkindlmarkt zu flüchten, konnte jedoch am Eingang bzw. kurz danach angehalten werden. Alle angehaltenen Personen wurden aus dem Christkindlmarkt gebracht und abseits des Einganges – in Blickrichtung Rathaus auf der rechten Seite beim ersten Stand – beamtshandelt. Die Amtshandlung erregt Aufsehen unter den Passanten. Eine weitere Verbringung der Gruppe weg vom Christkindlmarkt hätte zu einer Eskalation der Amtshandlung geführt, daher wurde auf diese Maßnahme verzichtet. Die Polizeikräfte wurden nach und nach im Verhältnis zu den abgearbeiteten l-Feststellungen reduziert, um so schnell wie möglich wieder ein normales Straßenbild herzustellen.“ IV. Ermittlungsverfahren:römisch vier. Ermittlungsverfahren: Aufgrund der Beschwerdeausführungen sowie der Gegenschrift und der Tatsache, dass die belangte Behörde auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet hat, ist davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt als wahr angenommen werden kann. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: 1. Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit und Zulässigkeit
1 Zi. 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Zi. 2 B-VG 6 Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Da der Beschwerdeführer am 17.12.2013 Kenntnis von der Identitätsfeststellung erhalten hat und die Beschwerde bereits am 30.01.2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt ist, ist die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig erhoben worden.
Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
2 B-VG 6 Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Da der Beschwerdeführer am 17.12.2013 Kenntnis von der Identitätsfeststellung erhalten hat und die Beschwerde bereits am 30.01.2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt ist, ist die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig erhoben worden. Da sich
GVG die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richtet und die Identitätsfeststellung am Rathausplatz in 1010 Wien vorgenommen worden ist, ist das Landesverwaltungsgericht Wien örtlich zuständig. Da sich
Paragraph 3, Absatz 2, Zi. 2 VwGVG die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richtet und die Identitätsfeststellung am Rathausplatz in 1010 Wien vorgenommen worden ist, ist das Landesverwaltungsgericht Wien örtlich zuständig. 2. Die rechtlich relevanten Gesetzesbestimmungen lauten: § 35 SPG - IdentitätsfeststellungParagraph 35, SPG - Identitätsfeststellung § 35.
und die Durchsetzung desselben notwendig ist.wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen
Paragraph 49 a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.
Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
Absatz eins,, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
3 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Rechte eines Menschen bei Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis im SPG vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung unserer Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher – soll er rechtmäßig sein – voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogene sicherheitspolizeiliche Maßnahme trägt.
Paragraph 28 a, Absatz 3, SPG dürfen die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Rechte eines Menschen bei Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis im SPG vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung unserer Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher – soll er rechtmäßig sein – voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogene sicherheitspolizeiliche Maßnahme trägt. Die Voraussetzungen, unter denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität ermächtigt werden, sind im § 35 Abs. 1 SPG taxativ aufgezählt. Eine Identitätsfeststellung im Sinne des § 35 Abs. 1 Zi. 1 SPG wäre zulässig, wenn der einschreitende Beamte aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme gehabt hätte, der Beschwerdeführer stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Dabei ist der Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens zu Grunde zu legen und zunächst zu fragen, ob er vertretbaren annehmen könnte, es liege ein gefährlicher Angriff vor. Gegebenenfalls ist vom selben Erkenntnishorizont aus zu prüfen, ob die Annahme gerechtfertigt war, der Beschwerdeführer stehe mit diesem gefährlichen Angriff in Zusammenhang oder könne über denselben Auskunft erteilen.Die Voraussetzungen, unter denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität ermächtigt werden, sind im Paragraph 35, Absatz eins, SPG taxativ aufgezählt. Eine Identitätsfeststellung im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Zi. 1 SPG wäre zulässig, wenn der einschreitende Beamte aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme gehabt hätte, der Beschwerdeführer stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Dabei ist der Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens zu Grunde zu legen und zunächst zu fragen, ob er vertretbaren annehmen könnte, es liege ein gefährlicher Angriff vor. Gegebenenfalls ist vom selben Erkenntnishorizont aus zu prüfen, ob die Annahme gerechtfertigt war, der Beschwerdeführer stehe mit diesem gefährlichen Angriff in Zusammenhang oder könne über denselben Auskunft erteilen. Der Versuch einer der im § 16 Abs. 2 SPG genannten gerichtlich strafbaren Handlung begründet bereits einen Angriff im Sinne dieser Norm. § 16 Abs. 3 SPG unterstellt dem Begriff des gefährlichen Angriffs – über den Versuch hinaus – auch noch Vorbereitungshandlungen, soweit sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung stehen. Der gefährliche Angriff beginnt daher bereits mit dem in Absatz 3i umschriebenen letzten Vorbereitungsstadium (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz 4, 2011, 202).Der Versuch einer der im Paragraph 16, Absatz 2, SPG genannten gerichtlich strafbaren Handlung begründet bereits einen Angriff im Sinne dieser Norm. Paragraph 16, Absatz 3, SPG unterstellt dem Begriff des gefährlichen Angriffs – über den Versuch hinaus – auch noch Vorbereitungshandlungen, soweit sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung stehen. Der gefährliche Angriff beginnt daher bereits mit dem in Absatz 3i umschriebenen letzten Vorbereitungsstadium (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz 4, 2011, 202). Nachdem der Beschwerdeführer von den Beamten auf eine solche Art und Weise unter Druck gesetzt worden ist, dass er mit Zwangsmaßnahmen rechnen musste, sofern er seine Identität nicht freiwillig bekannt geben werde und kein Rechtfertigungsgrund für eine Identitätsfeststellung des an der Demonstration nicht beteiligten Beschwerdeführers gegeben war, war die Maßnahme der belangten Behörde rechtswidrig. VI.römisch sechs. Der Kostenzuspruch stützt sich auf § 35 VwGVG iVm der VwG - Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013.Der Kostenzuspruch stützt sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG - Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Weil im Wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden Fragen handelt es sich ausschließlich um Beweisfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.069.21236.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.