GVG wird das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 10.12.2013 mit der Maßgabe bestätigt, dass wegen der im Straferkenntnis angelasteten Tat folgende Strafe verhängt wird: Geldstrafe von € 400,--, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen,
VO.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 10.12.2013 mit der Maßgabe bestätigt, dass wegen der im Straferkenntnis angelasteten Tat folgende Strafe verhängt wird: Geldstrafe von € 400,--, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen,
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO. II. Der
G) zu zahlende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wird mit € 40,-- festgesetzt. römisch zwei. Der
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wird mit € 40,-- festgesetzt. III.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.römisch drei.
Paragraph 52, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. IV. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher € 440,--.römisch vier. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher € 440,--. V. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Landespolizeidirektion Wien hat mit Straferkenntnis vom 10.12.2013, GZ S 194 403/D/13 loe, die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 05.10.2013 um 23:20 Uhr in Wien 19., Heiligenstädter Straße 140, Richtung Nußdorf das KFZ mit dem Kennzeichen WU-12 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Atemalkoholwert 0,47 mg pro Liter um 23:35 Uhr). Sie habe dadurch § 99 Abs. 1b iVm § 5 StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über sie eine Geldstrafe von € 800,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen
VO verhängt. Außerdem habe sie
G € 80,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen. Die Landespolizeidirektion Wien hat mit Straferkenntnis vom 10.12.2013, , GZ S 194 403/D/13 loe, die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 05.10.2013 um 23:20 Uhr in Wien 19., Heiligenstädter Straße 140, Richtung Nußdorf das KFZ mit dem Kennzeichen WU-12 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Atemalkoholwert 0,47 mg pro Liter um 23:35 Uhr). Sie habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über sie eine Geldstrafe von € 800,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO verhängt. Außerdem habe sie
Paragraph 64, VStG € 80,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen. Bei der Strafbemessung hat die Bundespolizeidirektion Wien als mildernd das Fehlen einschlägiger Vormerkungen und als erschwerend keinen Umstand gewertet. Die persönlichen Verhältnisse seien nicht bekannt, so dass bei der Strafbemessung von einer durchschnittlichen Einkommenssituation ausgegangen worden sei. Die Beschwerdeführerin hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig berufen. In ihrer Berufung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Behörde habe trotz mehrfacher diesbezüglicher Anträge keine Schulungsnachweise des mit der Alkomatmessung betrauten Beamten (samt Bedienungsanweisung) übermittelt. Die Behörde stütze ihre Ergebnisse lediglich auf den Verweis des einschreitenden Beamten, wonach dieser über eine 17jährige Außendienstpräsenz verfüge und daher mit der Bedienung des Gerätes vertraut sei. Darüber hinaus sei auch die im Straferkenntnis verhängte Strafe in Höhe von insgesamt € 880,-- (inkl. Kosten des Strafverfahrens) weit überhöht. Die Berufungswerberin sei selbstständig tätig gewesen, lukriere aber aus ihrer Tätigkeit seit dem Jahr 2011 keine Gewinne. Die Berufungswerberin sei nicht nur einkommens-, sondern auch vermögenslos und finanziere ihren Lebensunterhalt derzeit über Zuwendungen aus dem Familien- und Bekanntenkreis. Es wurde am 28.04.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei die Beschuldige sowie als Zeuge Bezirksinspektor A. einvernommen. Das Verwaltungsgericht Wien hat folgenden entscheidungserheblichen Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin hat am 05.10.2013, um 23:20 Uhr in Wien 19., Heiligenstädter Straße 140, Richtung Nußdorf, ihr KFZ mit dem Kennzeichen WU-12 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Atemalkoholwert bei der durchgeführten Alkomatmessung um 23:35 Uhr 0,47 mg/l betragen hat. Für den Alkomattest kam das Gerät Dräger Alkotest 7110A mit der Serien-Nr. ARRM-0019 zum Einsatz. Dieses Gerät verfügte zum Zeitpunkt der Messung über eine aufrechte Eichung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Das Datum der letzten Eichung war der 29.03.2012, die nach den § 15 und 16 MEG vorgesehene Nacheichfrist endete mit 31.12.2014 (siehe Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29.03.2012, Blatt 17 des Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Wien). Das zum Einsatz gekommene Alkomattestgerät wurde von der Firma Dräger laut Servicebericht vom 11.06.2013 am 11.06.2013 dem vorgesehenen Service („Kalibrierung“) unterzogen, wobei das eingelegte Farbband defekt war und ausgewechselt wurde. Testmessungen wurden durchgeführt. Drucker und Gerät waren laut Servicebericht in Ordnung. Die nächste Überprüfung des Gerätes war für den 06.11.2013 vorgesehen (Servicebericht Firma Dräger, Blatt 18 des Verwaltungsstrafaktes). Laut Gebrauchsanleitung für das Gerät (Blätter 19 bis 21 des Verwaltungsstrafaktes) führt das Gerät nahezu alle Abläufe voll automatisch durch und beschränken sich die erforderlichen Manipulationen durch den das Gerät bedienenden Beamten im Wesentlichen darin, dass er das Gerät ein- und ausschaltet sowie gegeben falls in einem Standby Modus hält, um die Zeitphase für das Warmlaufen des Gerätes auf diese Weise verkürzen zu können. Darüber hinaus obliegt es dem bedienenden Beamten, dem Probanden ein steriles Mundstück zwecks Abgabe von Atemluft an das Gerät zu reichen. Die Durchführung der Messung und insbesondere die Abgabe des erforderlichen Luftvolumens an das Gerät, der Zeitraum für die Abgabe von Atemluft an das Gerät, der Abstand zwischen den beiden Messungen und die Einhaltung des maximal zulässigen Unterschiedes zwischen den beiden Messungen wird vom Gerät voll automatisch überwacht. Im Fall von Unregelmäßigkeiten beanstandet der Alkomat selbst das Messergebnis. Die Beschwerdeführerin hat am 05.10.2013, um 23:20 Uhr in Wien 19., Heiligenstädter Straße 140, Richtung Nußdorf, ihr KFZ mit dem Kennzeichen WU-12 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Atemalkoholwert bei der durchgeführten Alkomatmessung um 23:35 Uhr 0,47 mg/l betragen hat. Für den Alkomattest kam das Gerät Dräger Alkotest 7110A mit der Serien-Nr. ARRM-0019 zum Einsatz. Dieses Gerät verfügte zum Zeitpunkt der Messung über eine aufrechte Eichung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Das Datum der letzten Eichung war der 29.03.2012, die nach den Paragraph 15 und 16 MEG vorgesehene Nacheichfrist endete mit 31.12.2014 (siehe Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29.03.2012, Blatt 17 des Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Wien). Das zum Einsatz gekommene Alkomattestgerät wurde von der Firma Dräger laut Servicebericht vom 11.06.2013 am 11.06.2013 dem vorgesehenen Service („Kalibrierung“) unterzogen, wobei das eingelegte Farbband defekt war und ausgewechselt wurde. Testmessungen wurden durchgeführt. Drucker und Gerät waren laut Servicebericht in Ordnung. Die nächste Überprüfung des Gerätes war für den 06.11.2013 vorgesehen (Servicebericht Firma Dräger, Blatt 18 des Verwaltungsstrafaktes). Laut Gebrauchsanleitung für das Gerät (Blätter 19 bis 21 des Verwaltungsstrafaktes) führt das Gerät nahezu alle Abläufe voll automatisch durch und beschränken sich die erforderlichen Manipulationen durch den das Gerät bedienenden Beamten im Wesentlichen darin, dass er das Gerät ein- und ausschaltet sowie gegeben falls in einem Standby Modus hält, um die Zeitphase für das Warmlaufen des Gerätes auf diese Weise verkürzen zu können. Darüber hinaus obliegt es dem bedienenden Beamten, dem Probanden ein steriles Mundstück zwecks Abgabe von Atemluft an das Gerät zu reichen. Die Durchführung der Messung und insbesondere die Abgabe des erforderlichen Luftvolumens an das Gerät, der Zeitraum für die Abgabe von Atemluft an das Gerät, der Abstand zwischen den beiden Messungen und die Einhaltung des maximal zulässigen Unterschiedes zwischen den beiden Messungen wird vom Gerät voll automatisch überwacht. Im Fall von Unregelmäßigkeiten beanstandet der Alkomat selbst das Messergebnis. Bei der Beschwerdeführerin wurden am 05.10.2013 zwei Messungen durchgeführt. Die erste Messung ergab bei einem Blasvolumen von 2,0 l und einer Blaszeit von 9,5 Sekunden um 23:35 Uhr einen Messwert von 0,47 mg/l, die zweite Messung bei einem Blasvolumen bei 2,1 l und einer Blaszeit von 12,4 Sekunden um 23:36 Uhr einen Messwert von 0,48 mg/l. Als relevanter Messwert wurde der niedrigere der beiden Messwerte, nämlich 0,47 mg/l, vom Gerät ausgewiesen. Das Gerät wurde auf den Namen der Beschwerdeführerin ausgefüllt und von dieser sowie vom erhebenden Beamten (Bezirksinspektor A.) unterschrieben bzw. parafiert. Der erhebende Beamte, Bezirksinspektor A., ist seit 19,5 Jahren im Polizeidienst, davon die letzten 17,5 Jahre im Außendienst im Bereich von Verkehrskontrollen. Die im Polizeidienst vorgesehene Ausbildung für die Bedienung von Alkomaten hat er im Rahmen seiner polizeilichen Ausbildung vor mehr als 17 Jahren absolviert. Er verfügt über zumindest 17 Jahre Praxis in der Durchführung von Alkomattests im Straßenverkehr. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Studienabschluss in Handelswissenschaften an der WU Wien und war zuletzt freiberuflich im Bereich des Journalismus tätig. Mangels Einlangens von Aufträgen erzielt sie durch diese Tätigkeit jedoch keine Einkünfte mehr. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Ihr KFZ würde zwar an sich dem gehobenen Preissegment angehören, stellt jedoch auf Grund seines Alters (Baujahr 1999) keinen nennenswerten Vermögenswert mehr dar. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und erhält von ihrem seinerzeitigen Mann keinen Unterhalt. Sie finanziert ihren Lebensunterhalt teilweise durch ihre Familie und zum anderen Teil durch ihren Freund. Ihre Jahreseinkünfte betragen laut vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2011 und 2012 im Jahr 2011 € 1.756,-- an Jahreseinkommen und im Jahr 2012 minus € 1.401,66 an Jahreseinkommen. Die Beschwerdeführerin ist der mündlichen Verhandlung zur Folge schuldeinsichtig und brachte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ergänzend vor, dass ein Strafbetrag von € 800,-- auf Grund ihrer ausgesprochen schlechten Einkommens- und Vermögenslage schlichtweg nicht finanzierbar sei. Die Tatbegehung sei eine einmalige Ausnahmesituation gewesen und würde „sicherlich“ nicht mehr vorkommen. Eine Strafbemessung mit € 800,-- würde für sie eine „unbillige Härte“ darstellen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Es steht weitgehend unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin die Tat begangen hat. Die von der Beschwerdeführerin relevierte Frage nach Schulungsnachweisen und nach der Qualifikation des einschreitenden Beamten wird als Schutzvorbringen gewertet, das wohl auf anwaltliche Vorsicht zurückzuführen ist. Das durchgeführte Beweisverfahren hat keinerlei Zweifel am Vorliegen einer ausreichenden Qualifikation des einschreitenden Beamten für die Durchführung des Alkomattestes ergeben. Darüber hinaus ist auch kein Grund für die allfällige Annahme ersichtlich, dass eine allenfalls nicht ausreichende Qualifikation des einschreitenden Beamten ein positives Messergebnis verursacht haben könnte. Bei dem eingesetzten Alkomat handelt es sich um ein zum Tatzeitpunkt gültig geeichtes Gerät, welches eine Alkoholisierung nur insoweit feststellen kann, als diese auch tatsächlich vorhanden ist. Ein allfälliger Mangel an Qualifikation des einschreitenden Beamten, auf den die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen offenbar abzielt, hätte sich daher nur in die Richtung auswirken können, dass eine vorhandene Alkoholisierung nicht nachgewiesen werden kann, nicht hingegen in die umgekehrte Richtung, dass trotz nicht in diesem Ausmaß vorhandener Alkoholisierung ein entsprechender Alkoholisierungsgrad mit dem geeichten Gerät gemessen wird.
VO ist die von der Beschwerdeführerin begangene Tat mit einer Geldstrafe von € 800,-- bis € 3.700,-- bedroht. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde die Strafe mit dem gesetzlichen Mindestmaß von € 800,-- bemessen. Diese Strafbemessung erfolgte auf der Grundlage einer angenommenen durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin.
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO ist die von der Beschwerdeführerin begangene Tat mit einer Geldstrafe von € 800,-- bis € 3.700,-- bedroht. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde die Strafe mit dem gesetzlichen Mindestmaß von € 800,-- bemessen. Diese Strafbemessung erfolgte auf der Grundlage einer angenommenen durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin. Die Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht durchschnittlich, sondern ausgesprochen schlecht. Das Verwaltungsgericht Wien ist davon ausgegangen, dass die Strafbemessung mit einer Geldstrafe von € 800,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen für den Fall des Vorliegens von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen durchaus angemessen gewesen wäre. Bei der Strafbemessung war jedoch zu berücksichtigen, dass zu den bereits von der Landespolizeidirektion Wien berücksichtigten Milderungsgründen als weiterer gewichtiger Milderungsgrund noch das Hinzutreten einer ausgesprochen ungünstigen Einkommens- und Vermögenssituation hinzugetreten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von € 400,-- wesentlich spürbarer ist, als dies ein Geldbetrag von € 800,-- für einen Täter mit tatsächlich durchschnittler Einkommens- und Vermögenslage wäre.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Die bloße Unbescholtenheit, welche bei der Beschwerdeführerin vorliegt, ist für eine solche außerordentliche Milderung der Strafe nicht ausreichend. Da das Verwaltungsstrafrecht – im Gegensatz etwa zum Justizstrafrecht - die Strafbemessung nicht in Tagessätzen vorsieht, musste jedoch die ausgesprochen ungünstige Einkommens- und Vermögenslage der Beschwerdeführerin in dieser Weise berücksichtigt werden und gab für die Ausschöpfung der außerordentlichen Strafmilderung den Ausschlag.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Die bloße Unbescholtenheit, welche bei der Beschwerdeführerin vorliegt, ist für eine solche außerordentliche Milderung der Strafe nicht ausreichend. Da das Verwaltungsstrafrecht – im Gegensatz etwa zum Justizstrafrecht - die Strafbemessung nicht in Tagessätzen vorsieht, musste jedoch die ausgesprochen ungünstige Einkommens- und Vermögenslage der Beschwerdeführerin in dieser Weise berücksichtigt werden und gab für die Ausschöpfung der außerordentlichen Strafmilderung den Ausschlag. Die von der Landespolizeidirektion Wien mit 7 Tage bemessene Ersatzfreiheitsstrafe war hingegen nicht herabzusetzen, zu Mal kein Grund ersichtlich ist, warum die - ungünstige - Einkommens- und Vermögenslage bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt werden soll. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.077.21601.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.