RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.04.2014 GeschäftszahlVGW-141/010/25033/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde der Frau Stella N., gegen den Bescheid der MA 40-Sozialzentrum Wilhelmstraße vom 14.03.2014, Zahl: MA 40- SH/2014/205679-001, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 14.03.2014, MA 40-SH/2014/205679-001 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 zurückgewiesen.römisch eins. Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 14.03.2014, MA 40-SH/2014/205679-001 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. BEGRÜNDUNG Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 14.03.2014, MA 40-SH/2014/205679-001 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.11.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs gemäß § 5 WMG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des WMG ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt und ihr das Aufenthaltsrecht entzogen worden sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht erteilt worden. Bei der Beschwerdeführerin liegen somit die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 WMG nicht vor. Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 14.03.2014, MA 40-SH/2014/205679-001 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.11.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs gemäß Paragraph 5, WMG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des WMG ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt und ihr das Aufenthaltsrecht entzogen worden sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht erteilt worden. Bei der Beschwerdeführerin liegen somit die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß Paragraph 5, WMG nicht vor. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 07.04.2014 Beschwerde. Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten sei ihr nicht aberkannt worden, da sie gegen diese Entscheidung binnen offener Frist Beschwerde eingelegt habe. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG sei der subsidiäre Schutz erst nach Rechtskraft abzuerkennen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht aberkannt worden und bestehe daher der subsidiäre Schutz nach wie vor. Sie habe daher Anrecht auf Unterstützungsleistungen durch die Wiener Mindestsicherung und bitte um Zuerkennung der Leistungen ab dem 14.11.
- Der Beschwerde ist die Beschwerde vom 19.02.2014 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014 beigeschlossen.Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 07.04.2014 Beschwerde. Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten sei ihr nicht aberkannt worden, da sie gegen diese Entscheidung binnen offener Frist Beschwerde eingelegt habe. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG sei der subsidiäre Schutz erst nach Rechtskraft abzuerkennen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht aberkannt worden und bestehe daher der subsidiäre Schutz nach wie vor. Sie habe daher Anrecht auf Unterstützungsleistungen durch die Wiener Mindestsicherung und bitte um Zuerkennung der Leistungen ab dem 14.11.
- Der Beschwerde ist die Beschwerde vom 19.02.2014 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014 beigeschlossen. Die Behörde legte die Beschwerde mit dem Akt vor. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.11.2013 einen Antrag auf Mindestsicherung. Sie sei russische Staatsangehörige, ledig, Asylwerberin, arbeitslos und sei in der Grundversorgung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid vom 22.11.2011 zuerkannte Status subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt. Weiters wurde die mit Bescheid vom 04.12.2012 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen und wurde ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wird, gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 5 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA- Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen wird und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die russische Föderation zulässig ist. Gegen diese Entscheidung wurde am 19.02.2014 Beschwerde erhoben. Laut telefonischer Auskunft des Bundesverwaltungsgerichts ist das Beschwerdeverfahren der beim Gericht noch anhängig. Die Behörde legte die Beschwerde mit dem Akt vor. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.11.2013 einen Antrag auf Mindestsicherung. Sie sei russische Staatsangehörige, ledig, Asylwerberin, arbeitslos und sei in der Grundversorgung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid vom 22.11.2011 zuerkannte Status subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt. Weiters wurde die mit Bescheid vom 04.12.2012 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen und wurde ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt wird, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Zif. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen wird und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die russische Föderation zulässig ist. Gegen diese Entscheidung wurde am 19.02.2014 Beschwerde erhoben. Laut telefonischer Auskunft des Bundesverwaltungsgerichts ist das Beschwerdeverfahren der beim Gericht noch anhängig. Dieser Sachverhalt ergibt unwidersprochen aus dem Akt bzw. aus der eingeholten Auskunft beim Bundesverwaltungsgericht. Hiezu folgt in rechtlicher Hinsicht: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt: § 5.Paragraph 5, Personenkreis
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
- Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.
(3)Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Der Beschwerdeführerin wurde der Status subsidiär Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt. Zwar wurde ihr dieser Status mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014 aberkannt und ihr auch die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, jedoch hat die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhoben. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin (zumindest) bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der Status subsidiäre Schutzberechtigter und ein darauf fußendes vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt. Die Beschwerdeführerin ist daher gemäß § 5 Abs. 2 Zif. 1 WMG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und hat die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.11.2013 zu Unrecht mangels Gleichstellung gemäß § 5 WMG abgewiesen. Der Bescheid war daher aufzuheben und die Sache zur Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, ob die gleichgestellte Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung hat, wenn ja in welcher Höhe, an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde der Status subsidiär Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt. Zwar wurde ihr dieser Status mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014 aberkannt und ihr auch die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, jedoch hat die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhoben. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin (zumindest) bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der Status subsidiäre Schutzberechtigter und ein darauf fußendes vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt. Die Beschwerdeführerin ist daher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Zif. 1 WMG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und hat die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.11.2013 zu Unrecht mangels Gleichstellung gemäß Paragraph 5, WMG abgewiesen. Der Bescheid war daher aufzuheben und die Sache zur Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, ob die gleichgestellte Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung hat, wenn ja in welcher Höhe, an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 zurückzuweisen. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da diesbezüglich keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des WMG sind eindeutig und geht diese Entscheidung nicht über den konkreten Einzelfall hinaus.Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da diesbezüglich keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des WMG sind eindeutig und geht diese Entscheidung nicht über den konkreten Einzelfall hinaus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.010.25033.2014