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§ 28§ 25a§ 70§ 134§ 63RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.04.2014 GeschäftszahlVGW-111/026/20313/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.)
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.) Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentlicherömisch zwei.) Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid hat die Magistratsabteilung 37 die baubehördliche Bewilligung für das am 04.11.2013 eingebrachte Ansuchen der B. GmbH, Wien, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn W., um Verlängerung der befristeten Baubewilligung eines Gastronomiebetriebes auf der Liegenschaft …Bezirk, EZ KG
§ 70und § 71 der Bauordnung für Wien (BO) versagt.
Das Projekt wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mangels Vorliegens der Zustimmung der Grundeigentümerin zur Bauführung als nicht genehmigungsfähig beurteilt. Dieser Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugestellt, welche mit Schreiben vom 16.12.2013 rechtzeitig Beschwerde (vormals: Berufung) erhob. In dieser Beschwerde wird folgendes ausgeführt: Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid hat die Magistratsabteilung 37 die baubehördliche Bewilligung für das am 04.11.2013 eingebrachte Ansuchen der B. GmbH, Wien, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn W., um Verlängerung der befristeten Baubewilligung eines Gastronomiebetriebes auf der Liegenschaft …Bezirk, EZ KG
Paragraph 70 und Paragraph 71, der Bauordnung für Wien (BO) versagt. Das Projekt wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mangels Vorliegens der Zustimmung der Grundeigentümerin zur Bauführung als nicht genehmigungsfähig beurteilt. Dieser Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugestellt, welche mit Schreiben vom 16.12.2013 rechtzeitig Beschwerde (vormals: Berufung) erhob. In dieser Beschwerde wird folgendes ausgeführt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Gegen den obigen Bescheid vom 08.11.2013, zugestellt durch Hinterlegung am 04.12.2013, mit welchem ein Anbringen versagt wurde, erheben wir fristgerecht folgende BERUFUNG:
- Der erwähnte Bescheid wird zur Gänze angefochten.
- Eine Unvollständigkeit liegt nicht vor. Es liegt auch kein Mangel vor.
- Die Behörde hat den Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen, jedenfalls versagt, mit der Begründung, dass die Unterschrift des Grundeigentümers fehlt. Aus diesem Umstand begründet die Erstbehörde ihren gegenständlichen Bescheid.
- Dazu führen wir aus: • Die MA 45 ist nicht kompetent, zivilrechtliche Belange für die Stadt Wienwahrzunehmen. Die MA 45 ist hoheitliche Behördenstelle. • Die Erklärung der MA 45 ist uns nicht zur Kenntnis gebracht worden. Es liegt ein Mangel im Verfahren vor. • Die Angelegenheit ist - auch - der DHK zugewiesen, weil diese ein gesetzliches Fruchtnießungsrecht hat. Eine Versagungserklärung der DHK liegt nicht vor. • Es ist diese Liegenschaft der Berufungswerberin mit Vertrag zur Nutzung von der Stadt Wien (oder deren Vertreter) übergeben worden. Die Widerruf einer Zustimmung für ein Baubewilligungsverfahren oder eine Versagungserklärung des Grundeigentümers verstößt gegen die zivilrechtlichen Vertraglichen Bestimmungen. Dieser Vorgang ist verpönt, er widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Er ist vertragswidrig vorgenommen worden, mit der Absicht und Intention, den Mieter (das ist die Berufungswerberin) zu schädigen. Dieses Verhalten des Mieters unterliegt der zivilrechtlichen Beurteilung nach § 879 ABGB. Die Berufungswerberin reklamiert daher absolute Nichtigkeit dieses Verhaltens oder Vorgehens oder der erwähnten Erklärung. Nichtige Handlungen oder nichtige Akte sind so zu behandeln, als wären sie nicht gesetzt. Konkret bedeutet dies, dass keine Versagungserklärung vorliegt. Die Frage der Nichtigkeit ist für die Verwaltungsbehörde Vorfrage. Dies ist von der Behörde aus zu beurteilen und zu lösen. Wir reklamieren ein nichtiges Verhalten der Stadt Wien oder der MA
- Es ist von einer Zustimmung auszugehen. Die Frage der Nichtigkeit ergibt sich aus dem nachfolgenden VwGH-Verfahren.• Es ist diese Liegenschaft der Berufungswerberin mit Vertrag zur Nutzung von der Stadt Wien (oder deren Vertreter) übergeben worden. Die Widerruf einer Zustimmung für ein Baubewilligungsverfahren oder eine Versagungserklärung des Grundeigentümers verstößt gegen die zivilrechtlichen Vertraglichen Bestimmungen. Dieser Vorgang ist verpönt, er widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Er ist vertragswidrig vorgenommen worden, mit der Absicht und Intention, den Mieter (das ist die Berufungswerberin) zu schädigen. Dieses Verhalten des Mieters unterliegt der zivilrechtlichen Beurteilung nach Paragraph 879, ABGB. Die Berufungswerberin reklamiert daher absolute Nichtigkeit dieses Verhaltens oder Vorgehens oder der erwähnten Erklärung. Nichtige Handlungen oder nichtige Akte sind so zu behandeln, als wären sie nicht gesetzt. Konkret bedeutet dies, dass keine Versagungserklärung vorliegt. Die Frage der Nichtigkeit ist für die Verwaltungsbehörde Vorfrage. Dies ist von der Behörde aus zu beurteilen und zu lösen. Wir reklamieren ein nichtiges Verhalten der Stadt Wien oder der MA
- Es ist von einer Zustimmung auszugehen. Die Frage der Nichtigkeit ergibt sich aus dem nachfolgenden VwGH-Verfahren. • Damit erweist sich auch, dass der Versagungsgrund nicht vorliegt. Wir beantragen: - Beischaffung des Aktes des VwGH zu AZ: AW 2013/07/0044 bis 0058-5 (betreffend Beschwerdesache B. GmbH gegen Landes-Hauptmann von Wien u.a.) - Aktenbeischaffung BG ... in Wien, zu AZ 5 C 1030/10b (Räumungsprozess Stadt Wien gegen B. GmbH) - Aktenbeischaffung zu AZ MA 37/GGO/KV-40029-1/2013, der MA 37 in Wien, Akt Bu. KG, wobei auch für dieses Verfahren die Nichtigkeit nach § 879 ABGB betreffend Zustimmungsthematik des Grundeigentümers gilt.- Aktenbeischaffung zu AZ MA 37/GGO/KV-40029-1/2013, der MA 37 in Wien, Akt Bu. KG, wobei auch für dieses Verfahren die Nichtigkeit nach Paragraph 879, ABGB betreffend Zustimmungsthematik des Grundeigentümers gilt. - Einvernahme von W., per Adr. der Berufungswerberin - Peter V. Wien, K. R., per Adresse G. GmbH- Peter römisch fünf. Wien, K. R., per Adresse G. GmbH - Lokalaugenschein vor Ort - Vorlage des Versagungsschreibens der MA 45, die wir nicht kennen - Eine mündliche Berufungsverhandlung Wir stellen daher den BERUFUNGSANTRAG es wolle unserer Berufung gegen den Bescheid vom 08.11.2013, zu obiger AZ, Folge gegeben werden, diese im Sinne der Antragstellung abgeändert werden. Hilfsweise wolle er aufgehoben werden und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren stattfinden. Es wollen unsere Beweisanträge aufgegriffen werden, die unseren Standpunkt bestätigen.“ Infolge des Antrags der Beschwerdeführerin fand am
- April 2014 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien in Gegenwart eines Vertreters der belangten Behörde, der Magistratsabteilung 37-Baupolizei, eines Vertreters der Magistratsabteilung 45-Wiener Gewässer für die Grundeigentümerin sowie der Vertreter der Beschwerdeführerin, der B. GmbH, statt. In dieser Verhandlung wurde den Parteien ausführlich Gelegenheit geboten, ihre Standpunkte darzulegen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für ein bewilligungsfähiges Projekt zu erörtern. Der Vertreter der MA 37, Herr DI M. replizierte auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob das Bauvorhaben im Falle einer aufrechten Zustimmung des Grundeigentümers genehmigungsfähig sei, dass eine inhaltliche Prüfung des Projekts durch die Baupolizei nicht erfolgen konnte, da die Grundvoraussetzung der Zustimmung der Grundeigentümerin eben nicht gegeben war. Herr Ing. F., Vertreter der MA 45, verwies auf das im Akt erliegende Schreiben an die MA 37 vom 16.02.2012, wonach die MA 45 im baubehördlichen Verfahren zu keinem Projekt der Firma B. GmbH und des W. im Bereich der C. zustimmen wird. Er bekräftigte, dass dieses Schreiben vom Herrn ... der MA 45, DI L., am 16.02.2012 ausgestellt worden und nach wie vor vollinhaltlich aufrecht sei. Der Vertreter der MA 45 erklärte, dass die MA 45 als Verwalterin von Flächen der Stadt Wien – wie die gegenständliche Liegenschaft, auf dem das Gastronomielokal situiert ist – befugt sei, für die Grundeigentümerin, also für die Stadt Wien, Zustimmungserklärungen zu Bauvorhaben abzugeben oder zu verweigern. Die Beschwerdeführervertreter verwiesen ihrerseits als Beweis für das Vorliegen einer aufrechten Zustimmung der Grundeigentümerin auf den im Akt erliegenden Plan, „Parie C“ mit Datum 22.09.2003, der im Zuge einer dem gegenständlichen Projekt vorangehenden früheren Einreichung von der Liegenschaftseigentümerin bzw. ihrer befugten Vertretung als Zeichen ihrer Zustimmung damals unterfertigt worden sei. Die Beschwerdeführervertreter brachten bezugnehmend auf erwähnten Plan samt Unterschrift der Grundeigentümerin bzw. ihrer legitimierten Vertreterin vor, dass diese ihre Unterschrift unwiderruflich und unbefristet erteilt habe, so dass daraus folge, dass die Zustimmung zum eingereichten Projekt nach wie vor aufrecht vorliege. Im übrigen greife die MA 45 einer Gerichtsentscheidung vor, weil für den Fall, dass das derzeit vor dem Bezirksgericht ... in erster Instanz anhängige Räumungsbegehren sich als unstatthaft erweisen sollte, das Vorgehen der MA 45 rechtswidrig, willkürlich und als gegen Treu und Glauben verstoßend zu qualifizieren sei. Weiters seien Erklärungen der MA 45 rechtsunerheblich, weil die Donauhochwasserschutzkonkurrenz (DHK) als eine mit BGBl. Nr. 45/1927 ins Leben gerufene Körperschaft öffentlichen Rechts gesetzliche Fruchtnießungsrechte an gegenständlicher Liegenschaft habe und somit als de facto Grundeigentümerin ausschließlich verfügungsberechtigt sei. Der Vertreter der MA 37, Herr DI M. replizierte auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob das Bauvorhaben im Falle einer aufrechten Zustimmung des Grundeigentümers genehmigungsfähig sei, dass eine inhaltliche Prüfung des Projekts durch die Baupolizei nicht erfolgen konnte, da die Grundvoraussetzung der Zustimmung der Grundeigentümerin eben nicht gegeben war. Herr Ing. F., Vertreter der MA 45, verwies auf das im Akt erliegende Schreiben an die MA 37 vom 16.02.2012, wonach die MA 45 im baubehördlichen Verfahren zu keinem Projekt der Firma B. GmbH und des W. im Bereich der C. zustimmen wird. Er bekräftigte, dass dieses Schreiben vom Herrn ... der MA 45, DI L., am 16.02.2012 ausgestellt worden und nach wie vor vollinhaltlich aufrecht sei. Der Vertreter der MA 45 erklärte, dass die MA 45 als Verwalterin von Flächen der Stadt Wien – wie die gegenständliche Liegenschaft, auf dem das Gastronomielokal situiert ist – befugt sei, für die Grundeigentümerin, also für die Stadt Wien, Zustimmungserklärungen zu Bauvorhaben abzugeben oder zu verweigern. Die Beschwerdeführervertreter verwiesen ihrerseits als Beweis für das Vorliegen einer aufrechten Zustimmung der Grundeigentümerin auf den im Akt erliegenden Plan, „Parie C“ mit Datum 22.09.2003, der im Zuge einer dem gegenständlichen Projekt vorangehenden früheren Einreichung von der Liegenschaftseigentümerin bzw. ihrer befugten Vertretung als Zeichen ihrer Zustimmung damals unterfertigt worden sei. Die Beschwerdeführervertreter brachten bezugnehmend auf erwähnten Plan samt Unterschrift der Grundeigentümerin bzw. ihrer legitimierten Vertreterin vor, dass diese ihre Unterschrift unwiderruflich und unbefristet erteilt habe, so dass daraus folge, dass die Zustimmung zum eingereichten Projekt nach wie vor aufrecht vorliege. Im übrigen greife die MA 45 einer Gerichtsentscheidung vor, weil für den Fall, dass das derzeit vor dem Bezirksgericht ... in erster Instanz anhängige Räumungsbegehren sich als unstatthaft erweisen sollte, das Vorgehen der MA 45 rechtswidrig, willkürlich und als gegen Treu und Glauben verstoßend zu qualifizieren sei. Weiters seien Erklärungen der MA 45 rechtsunerheblich, weil die Donauhochwasserschutzkonkurrenz (DHK) als eine mit Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1927, ins Leben gerufene Körperschaft öffentlichen Rechts gesetzliche Fruchtnießungsrechte an gegenständlicher Liegenschaft habe und somit als de facto Grundeigentümerin ausschließlich verfügungsberechtigt sei. Abschließend wurde von den Beschwerdeführervertretern auf das Beschwerde-vorbringen und die in der Beschwerde geltend gemachten Beweisanträge zum Nachweis des Vorliegens der aufrechten Zustimmung der Grundeigentümerin verwiesen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 134Abs. 3 erster Satz BO sind im Baubewilligungsverfahren außer
Gemäß Paragraph 134, Absatz 3, erster Satz BO sind im Baubewilligungsverfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien.
§ 63Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien (BO) hat der Bauwerber für
Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, der Bauordnung für Wien (BO) hat der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren einen Nachweis der Zustimmung des Eigentümers bzw. sämtlicher Miteigentümer der von der beabsichtigten Bauführung betroffenen Liegenschaft vorzulegen. Aus § 63 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 134 Abs. 3 BO ergibt sich, dass der Grundeigentümer der von der Bebauung betroffenen Liegenschaft am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teilnimmt, ob seine nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht. Der Sinn der Regelung des § 63 Abs. 1 lit. c BO liegt darin, dass die Baubehörde nur solche Bewilligungen erteilt, die von der Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der übrigen Miteigentümer getragen werden, um auf diese Weise auch die zivilrechtliche Verwirklichung des Bauvorhabens sicherzustellen (vgl. VwGH vom
- Dezember 1989, Zl. 89/05/0228, u.a.).Aus Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 3, BO ergibt sich, dass der Grundeigentümer der von der Bebauung betroffenen Liegenschaft am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teilnimmt, ob seine nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht. Der Sinn der Regelung des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO liegt darin, dass die Baubehörde nur solche Bewilligungen erteilt, die von der Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der übrigen Miteigentümer getragen werden, um auf diese Weise auch die zivilrechtliche Verwirklichung des Bauvorhabens sicherzustellen vergleiche VwGH vom
- Dezember 1989, Zl. 89/05/0228, u.a.). Ist der Bauwerber eine vom Grundeigentümer verschiedene Person bzw. nur Miteigentümer der Liegenschaft, so hat er nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zustimmung des Grundeigentümers bzw. aller Miteigentümer oder ein ihm die Bauführung einräumendes Recht „liquid“ nachzuweisen. Ein liquider Nachweis liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (vgl. VwGH vom
- März 1959, Zlen. 151, 152/58). Für die Beurteilung dieser Frage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Bauansuchen maßgebend, d.h. die Zustimmung muss jedenfalls im Zeitpunkt der Baubewilligung vorliegen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 1997, Zl. 97/05/0263, u.a.). Miteigentümer der Liegenschaft, so hat er nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zustimmung des Grundeigentümers bzw. aller Miteigentümer oder ein ihm die Bauführung einräumendes Recht „liquid“ nachzuweisen. Ein liquider Nachweis liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde vergleiche VwGH vom
- März 1959, Zlen. 151, 152/58). Für die Beurteilung dieser Frage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Bauansuchen maßgebend, d.h. die Zustimmung muss jedenfalls im Zeitpunkt der Baubewilligung vorliegen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 1997, Zl. 97/05/0263, u.a.). Der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) stellt im Allgemeinen nur einen Beleg des Bauansuchens dar. Ergibt sich im Baubewilligungsverfahren, dass die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens überhaupt nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, dann wird die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens. Die Zustimmung muss somit im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung liquid vorliegen und sie kann bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung - etwa auch in einer Berufung – formlos (auch mündlich oder telefonisch) zurückgezogen werden (VwGH vom
- Februar 1982, Zl. 81/05/0141, vom
- Dezember 1995, Zl. 95/05/0292, und vom
- August 1996, Zl. 96/06/0103). Spricht sich ein Miteigentümer gegen das Bauvorhaben aus, ist sogleich mit einer Versagung des Bauvorhabens vorzugehen (vgl. VwGH vom
- Februar 1982, Zl. 81/05/0141). Die Einräumung einer Frist an den Bauwerber, um eine Meinungsänderung des Miteigentümers, der sich gegen das Bauvorhaben ausgesprochen hat, herbeiführen zu können, ist im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung als unzulässig zu erachten. Aus welchen Gründen der Liegenschaftseigentümer (ein Miteigentümer) seine Zustimmung verweigert, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, sondern es ist vielmehr darüber eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken (vgl. VwGH vom
- August 1994, Zl. 92/05/0110). Spricht sich ein Miteigentümer gegen das Bauvorhaben aus, ist sogleich mit einer Versagung des Bauvorhabens vorzugehen vergleiche VwGH vom
- Februar 1982, Zl. 81/05/0141). Die Einräumung einer Frist an den Bauwerber, um eine Meinungsänderung des Miteigentümers, der sich gegen das Bauvorhaben ausgesprochen hat, herbeiführen zu können, ist im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung als unzulässig zu erachten. Aus welchen Gründen der Liegenschaftseigentümer (ein Miteigentümer) seine Zustimmung verweigert, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, sondern es ist vielmehr darüber eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken vergleiche VwGH vom
- August 1994, Zl. 92/05/0110). Im gegenständlichen Fall steht durch das im Akt erliegende Schreiben der Magistratsabteilung 45 vom
- Februar 2012 im Zusammenhalt mit der Erklärung des Herrn Ing. F. - als zur Abgabe von Erklärungen für die Stadt Wien befugtem Vertreter der MA 45 - in der Verhandlung vom
- April 2014 eindeutig und zweifelsfrei fest, dass die Grundeigentümerin, das ist die Stadt Wien, dem gegenständlichen Bauvorhaben der B. GmbH ihre Zustimmung ausdrücklich nicht erteilt. Die Beschwerdeführerin vermag durch den Hinweis auf das Vorliegen einer Unterschrift der Grundeigentümerin bzw. deren legitimierten Vertreterin in einem früheren baubehördlichen Verfahren nichts zu gewinnen, weil die Zustimmung im Zeitpunkt der beantragten Baubewilligung liquid vorliegen muss - das heißt, es darf in keiner Weise fraglich sein, ob eine Zustimmung vorliegt - und bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung nicht zurückgezogen werden darf. Ein Verweis auf eine vertragliche Verpflichtung - wie dies von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihren mit der Stadt Wien abgeschlossenen Nutzungsvertrag vorgebracht wurde, wonach sich die Grundeigentümerin ihr gegenüber zur Zustimmung verpflichtet hat - reicht nicht aus, um die erforderliche Zustimmung im konkreten Bauverfahren zu ersetzen. Die in ihrer Beschwerde und in der Verhandlung vom
- April 2014 von der Beschwerdeführerin angesprochenen vertraglichen Rechte und Pflichten sind somit im baubehördlichen Verfahren ohne Relevanz und konnte von der Beischaffung und Einsicht der beantragten Akten der zivilgerichtlichen Verfahren abgesehen werden. Dem beigeschafften aktuellen Grundbuchsauszug der verfahrensgegen-ständlichen EZ … der Kat. Gem. … ist zu entnehmen, dass die Stadt Wien alleinige grundbücherliche Eigentümerin ist. Nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien ist die MA 45 (Wiener Gewässer) unter anderem zuständig für die Verwaltung von Gewässern sowie deren Begleitflächen und ausdrücklich zur Vertretung der Stadt Wien in der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz (DHK) als Kurie Wien berufen. Es besteht daher kein Zweifel an der Legitimation der Stadt Wien als Grundeigentümerin, deren Rechte aufgrund der genannten Geschäftseinteilung vertretungsweise durch die MA 45 ausgeübt werden. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren den Nachweis des Vorliegens der liquiden Zustimmung der Grundeigentümerin nicht erbringen konnte. Herr Ing. F., Vertreter der Magistratsabteilung 45, die als Verwalterin der gegenständliche Liegenschaft zur Abgabe bzw. Verweigerung von Zustimmungserklärungen in baubehördlichen Verfahren befugt ist, sprach sich namens der Liegenschaftseigentümerin explizit gegen das Projekt der B. GmbH aus. Da nur die im Grundbuch eingetragene Stadt Wien als zustimmungsberechtigte Eigentümerin in Betracht kommt, ist die Stellung der Donauhochwasserschutz-konkurrenz (DHK) im konkreten Bauverfahren rechtlich unerheblich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt einem Fruchtgenussberechtigten keine Parteistellung zu und ist dessen Zustimmung somit keine Voraussetzung zur Erlangung einer Baubewilligung. Parteistellung kommt, wie bereits mehrfach ausgeführt, nur dem jeweiligen Eigentümer bzw. den Miteigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zu. Ist die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) erforderlich, ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht zu erteilen, wenn sich der Grundeigentümer (ein Miteigentümer) – wie gegenständlich mit Schreiben der MA 45 vom 16.02.2012 erfolgt – gegen das Bauvorhaben ausgesprochen hat, vielmehr ist sogleich mit einer Versagung des Bauvorhabens mangels Zustimmung des Grundeigentümers (eines Miteigentümers) vorzugehen. Die Einräumung einer Frist an die Bauwerberin, um eine Meinungsänderung der Liegenschaftseigentümerin herbeiführen zu können, ist im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung als unzulässig zu erachten und erging daher die bekämpfte Versagung der Baugenehmigung zu Recht. Ist die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) erforderlich, ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zu erteilen, wenn sich der Grundeigentümer (ein Miteigentümer) – wie gegenständlich mit Schreiben der MA 45 vom 16.02.2012 erfolgt – gegen das Bauvorhaben ausgesprochen hat, vielmehr ist sogleich mit einer Versagung des Bauvorhabens mangels Zustimmung des Grundeigentümers (eines Miteigentümers) vorzugehen. Die Einräumung einer Frist an die Bauwerberin, um eine Meinungsänderung der Liegenschaftseigentümerin herbeiführen zu können, ist im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung als unzulässig zu erachten und erging daher die bekämpfte Versagung der Baugenehmigung zu Recht. Den gestellten Beweisanträgen - unter anderem jener auf Einvernahme des in der Verhandlung am
- April 2014 entschuldigten Zeugen Dr. Peter V. – war infolge Spruchreife und auch unter Aspekten der Verfahrensökonomie nicht stattzugeben, da die beantragten Beweise allesamt a priori nicht geeignet waren, das Gericht vom Vorliegen der Zustimmung der Grundeigentümerin zu überzeugen. Den gestellten Beweisanträgen - unter anderem jener auf Einvernahme des in der Verhandlung am
- April 2014 entschuldigten Zeugen Dr. Peter römisch fünf. – war infolge Spruchreife und auch unter Aspekten der Verfahrensökonomie nicht stattzugeben, da die beantragten Beweise allesamt a priori nicht geeignet waren, das Gericht vom Vorliegen der Zustimmung der Grundeigentümerin zu überzeugen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.026.20313.2014