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{'item': 'VGW-141/035/21416/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.04.2014 GeschäftszahlVGW-141/035/21416/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwerde des Herrn Peter J., vertreten durch Sachwalterin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Zahl: MA 40 – Fachbereich Soziale Leistungen – Mietbeihilfe – SH/2013/858205-001, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.10.2013 auf Zuerkennung einer Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 26.7.2012 wurde dem Beschwerdeführer zuletzt für die Zeit vom 1.8.2012 bis 31.7.2014 eine Mietbeihilfe von 174,60 Euro monatlich zuerkannt. Mit Eingabe vom 17.10.2013 übermittelte die Sachwalterin des Beschwerdeführers dessen Meldezettel, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 15.10.2013 seinen Hauptwohnsitz nunmehr im Seniorenwohnhaus in Wien, E.-straße, gemeldet hat. Mit „Aufforderung gemäß § 16 Abs. 1 WMG“ wurde die Sachwalterin unter Hinweis auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 WMG aufgefordert, bis spätestens 21.11.2013 den Nutzungsvertrag/Mietvertrag, die aktuelle Mietzinsaufschlüsselung, den aktuellen Pensionsbescheid, eine aktuelle und vollständige Vermögensaufstellung und den letzten Beschluss des Pflegschaftsgerichts/der Pflegschaftsrechnung sowie einen aktuellen Kontoauszug zu erbringen.Mit „Aufforderung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG“ wurde die Sachwalterin unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, WMG aufgefordert, bis spätestens 21.11.2013 den Nutzungsvertrag/Mietvertrag, die aktuelle Mietzinsaufschlüsselung, den aktuellen Pensionsbescheid, eine aktuelle und vollständige Vermögensaufstellung und den letzten Beschluss des Pflegschaftsgerichts/der Pflegschaftsrechnung sowie einen aktuellen Kontoauszug zu erbringen. Mit Eingabe vom 29.10.2013 übermittelte die Sachwalterin das Antragsformular (ausgefüllt und unterfertigt), die PVA-Bezugsbestätigung, den letzten Beschluss des Pflegschaftsgerichtes und einen aktuellen Kontoauszug. Weiters teilte die Sachwalterin mit Schreiben vom 29.10.2013 mit, dass ihr der Heimvertrag noch nicht vorliege, dieser aber nach Einlangen nachgereicht werde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.11.2013 wurde der Antrag vom 17.10.2013 auf Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe unter Hinweis auf die §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 WMG abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die Sachwalterin der Aufforderung vom 22.10.2013 nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen sei. Folgende zur Durchführung des Verfahrens verlangten Angaben und/bzw. Unterlagen seien nicht fristgerecht vorgelegt worden: Nutzungsvertrag/Mietvertrag, aktuelle Mietzinsaufschlüsselung. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechterheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich im Sinne des § 16 WMG“.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.11.2013 wurde der Antrag vom 17.10.2013 auf Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe unter Hinweis auf die Paragraphen 4,, 7, 9, 10, 12 und 16 WMG abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die Sachwalterin der Aufforderung vom 22.10.2013 nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen sei. Folgende zur Durchführung des Verfahrens verlangten Angaben und/bzw. Unterlagen seien nicht fristgerecht vorgelegt worden: Nutzungsvertrag/Mietvertrag, aktuelle Mietzinsaufschlüsselung. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechterheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, WMG“. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte die Sachwalterin im Wesentlichen aus, dass die erforderlichen Unterlagen innerhalb offener Frist nicht vollständig vorgelegen seien, wie auch im Schreiben vom 29.10.2013 mitgeteilt. Bis dato lägen ihr der Heimvertrag sowie die Mietaufschlüsselung nicht vor. Nach heutiger telefonischer Rückfrage (16.12.2013) sei seitens der Hausgemeinschaft E.-straße mitgeteilt worden, dass die Erstellung des Heimvertrages nach wie vor Zeit in Anspruch nähme und noch in Bearbeitung sei. Am 17.3.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung statt, in der die Vertreterin der belangten Behörde darauf verwies, dass der angeforderte Heimvertrag laut Mitteilung der Sachwalterin vom 9.1.2014 nach wie vor nicht vorliege. Seitens der Sachwalterin wurde dazu ausgeführt, dass die Ursache des Nichtvorliegens des Heimvertrages darin gelegen sei, dass die V. aufgrund eines OGH-Urteils vom März 2014 zu Rückforderungen aufgrund von Verträgen mit rechts- und sittenwidrigen Klauseln verurteilt worden sei. Da sich dieses Urteil bereits im Jahr 2013 abgezeichnet habe, seien von der V. bzw. von der D. keine Heimverträge mehr übermittelt worden. Die Sachwalterin habe sich mehrfach bemüht, den Heimvertrag zu bekommen. Dafür lege sie ein E-Mail vom 16.12.2013 vor. Aufgrund mehrerer Urgenzen seien dann auch die in der Verhandlung nun vorgelegten Wohnortbestätigungen vom 16.12.2013 und vom 13.1.2014 übermittelt worden. Sie seien seitens der D. immer wieder vertröstet worden.Am 17.3.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung statt, in der die Vertreterin der belangten Behörde darauf verwies, dass der angeforderte Heimvertrag laut Mitteilung der Sachwalterin vom 9.1.2014 nach wie vor nicht vorliege. Seitens der Sachwalterin wurde dazu ausgeführt, dass die Ursache des Nichtvorliegens des Heimvertrages darin gelegen sei, dass die römisch fünf. aufgrund eines OGH-Urteils vom März 2014 zu Rückforderungen aufgrund von Verträgen mit rechts- und sittenwidrigen Klauseln verurteilt worden sei. Da sich dieses Urteil bereits im Jahr 2013 abgezeichnet habe, seien von der römisch fünf. bzw. von der D. keine Heimverträge mehr übermittelt worden. Die Sachwalterin habe sich mehrfach bemüht, den Heimvertrag zu bekommen. Dafür lege sie ein E-Mail vom 16.12.2013 vor. Aufgrund mehrerer Urgenzen seien dann auch die in der Verhandlung nun vorgelegten Wohnortbestätigungen vom 16.12.2013 und vom 13.1.2014 übermittelt worden. Sie seien seitens der D. immer wieder vertröstet worden. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: § 16 Abs 1 WMG lautet:Paragraph 16, Absatz eins, WMG lautet: „Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

  1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
  2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
  3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.“
  4. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.“ Unbestritten ist, dass die Sachwalterin des Beschwerdeführers mit Aufforderung gemäß § 16 Abs. 1 WMG vom 22.0.2013 hinsichtlich des am 17.10.2013 eingebrachten Antrages auf Mietbeihilfe unter anderem aufgefordert worden ist, den Nutzungsvertrag/Mietvertrag sowie die aktuelle Mietzinsaufschlüsselung hinsichtlich seiner Unterkunft im Seniorenwohnhaus in Wien, E.-straße, zu erbringen und sie dieser Aufforderung nicht entsprochen hat. Seitens der Sachwalterin wurde aber glaubhaft dargetan, dass ihr trotz mehrfacher Urgenzen von der Hausleitung der vom D. betriebenen Hausgemeinschaft E.-straße bis dato ein sogenannter Heimvertrag nicht übermittelt wurde und sie somit aufgrund eines triftigen Grundes gehindert gewesen ist, den von ihr verlangten Heimvertrag innerhalb der ihr gesetzten Frist bis 21.11.2013 vorzulegen. Unbestritten ist, dass die Sachwalterin des Beschwerdeführers mit Aufforderung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG vom 22.0.2013 hinsichtlich des am 17.10.2013 eingebrachten Antrages auf Mietbeihilfe unter anderem aufgefordert worden ist, den Nutzungsvertrag/Mietvertrag sowie die aktuelle Mietzinsaufschlüsselung hinsichtlich seiner Unterkunft im Seniorenwohnhaus in Wien, E.-straße, zu erbringen und sie dieser Aufforderung nicht entsprochen hat. Seitens der Sachwalterin wurde aber glaubhaft dargetan, dass ihr trotz mehrfacher Urgenzen von der Hausleitung der vom D. betriebenen Hausgemeinschaft E.-straße bis dato ein sogenannter Heimvertrag nicht übermittelt wurde und sie somit aufgrund eines triftigen Grundes gehindert gewesen ist, den von ihr verlangten Heimvertrag innerhalb der ihr gesetzten Frist bis 21.11.2013 vorzulegen. Es war daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im vorliegenden Fall nicht gesetzt wurde und die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 WMG somit nicht erfüllt sind. Die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 17.10.2013 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht erweist sich somit als nicht rechtmäßig und war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben.Es war daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im vorliegenden Fall nicht gesetzt wurde und die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, WMG somit nicht erfüllt sind. Die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 17.10.2013 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht erweist sich somit als nicht rechtmäßig und war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.035.21416.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.