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{'item': 'VGW-162/076/10373/2014'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 151Art. 130§ 109Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.04.2014 GeschäftszahlVGW-162/076/10373/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.

  1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom
  2. Mai 2013 wurde

Abschnitt I

der Beitragsordnung der Fondsbeitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 in der Höhe von 7.587,72 Euro festgesetzt und angesichts der im Jahr 2012 entrichteten vorläufigen Fondsbeiträgen von insgesamt 5.365,84 Euro, der Beitragsrückstand in der Höhe von 2.221,88 Euro festgestellt sowie dessen Entrichtung aufgetragen.römisch eins. 1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 7. Mai 2013 wurde

Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung der Fondsbeitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 in der Höhe von 7.587,72 Euro festgesetzt und angesichts der im Jahr 2012 entrichteten vorläufigen Fondsbeiträgen von insgesamt 5.365,84 Euro, der Beitragsrückstand in der Höhe von 2.221,88 Euro festgestellt sowie dessen Entrichtung aufgetragen.

  1. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten und (nunmehr) als Beschwerde zu wertenden Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er mit
  2. September 2012 seine Arbeitszeit auf 20 Stunden/Woche herabgesetzt und sich sohin sein Einkommen reduziert habe. Er ersuche um „Vergleichsabrechnung“ und legte die Monatsgehaltszettel für das Jahr 2012 sowie eine Bestätigung über die im Jahr 2012 bezogenen Sonderklassenhonorare vor.
  3. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom
  4. Februar 2014 aus, dass der Beschwerdeführer laut Ärzteliste seit
  5. August 1988 als Arzt für Allgemeinmedizin im …Spital tätig und im Beitragsjahr 2012 durchgehend ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien gewesen sei. Nach dem vorgelegten Lohnzettel 2012 habe der Beschwerdeführer Einnahmen aus unselbständiger ärztlicher Tätigkeit in der Höhe von 64.125,63 Euro erzielt sowie Sonderklassehonorare in der Höhe von 4.477,75 Euro bezogen. Daher habe der Beschwerdeführer im Jahr 2012 Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit von insgesamt 68.630,28 Euro erzielt. Die Obergrenze für die jährlichen Fondsbeiträge betrage nach der Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 18% dieser Einnahmen, sodass sich eine individuelle Obergrenze von 12.353,45 Euro errechne.Die Obergrenze für die jährlichen Fondsbeiträge betrage nach der Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG 1998 18% dieser Einnahmen, sodass sich eine individuelle Obergrenze von 12.353,45 Euro errechne. Der auf Basis der Einkommensunterlagen 2009 errechnete Fondsbeitrag von 7.587,72 Euro übersteige diese Grenze nicht, weshalb der Fondsbeitrag für das Jahr 2012 mit diesem Betrag festzusetzen gewesen sei. Die im Jahr 2012 geleisteten Fondsbeiträge in der Höhe von 5.365,84 Euro seien auf diesen Beitragsrückstand anzurechnen gewesen, sodass sich im Ergebnis ein Beitragsrückstand von 2.221,88 Euro ergeben habe.
  6. Am
  7. April 2014 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde geladen waren. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Ladung wurde durch einen Angestellten der belangten Behörde übernommen. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die belangte Behörde statt den Bruttobezügen 2012 in der Höhe von insgesamt 64.152,53 Euro, das Jahresbruttogrundgehalt 2012 in der Höhe von insgesamt 50.618,52 Euro - das seien die zwölf Monatsgehälter laut den beigebrachten Gehaltszetteln - heranziehen hätte müssen. Nun habe die belangte Behörde aber bei der „Vergleichsberechnung“ das
  8. und
  9. Monatsgehalt, sowie die Zulagen aus nichtselbständiger ärztlicher Tätigkeit hinzugerechnet, weil sie die Bruttobezüge 2012 herangezogen habe. Will man einen Vergleich zwischen den Einkommen aus den Jahren 2009 und 2012 treffen, sei das aus Sicht des Beschwerdeführers unzutreffend; da die Vergleichsparameter unterschiedlich seien, stimme die Vergleichsberechnung sohin nicht mehr. II.

Art. 151Abs.

51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG werden mit

  1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.römisch zwei.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG werden mit 1.

Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 109Abs.

1 Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169/1998, in der Fassung BGBl I Nr. 169/1998, sind die Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. […]

Paragraph 109, Absatz eins, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, sind die Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. […]

§ 109Abs. 2 Ärztegesetz 1998 ist bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die

Gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 ist bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die

  1. Leistungsansprüche,
  2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
  3. Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.

§ 109Abs. 3 Ärztegesetz 1998 darf die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 18 v

H der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.

Paragraph 109, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 darf die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen. […]

§ 109Abs.

6 Ärztegesetz 1998 dient als Bemessungsgrundlage bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.

Paragraph 109, Absatz 6, Ärztegesetz 1998 dient als Bemessungsgrundlage bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des Paragraph 68, EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988. […]

Abschnitt I

Abs.

1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beträgt der Fondsbeitrag, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 14,2 v.H. der Bemessungsgrundlage.

Abschnitt römisch eins Absatz eins, der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beträgt der Fondsbeitrag, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 14,2 v.H. der Bemessungsgrundlage.

Abschnitt I

Abs. 2 der Beitrags

O besteht die jährliche Bemessungsgrundlage bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht

Abschnitt IV

Abs.

5 übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

Abschnitt römisch eins Absatz 2, der BeitragsO besteht die jährliche Bemessungsgrundlage bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht

Abschnitt römisch vier Absatz 5, übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. […]

Abschnitt I

Abs. 5 der Beitrags

O beträgt der Fondsbeitrag höchstens € 28.000,- im Jahr. Auf die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄG ist Bedacht zu nehmen.

Abschnitt römisch eins Absatz 5, der BeitragsO beträgt der Fondsbeitrag höchstens € 28.000,- im Jahr. Auf die Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 3, ÄG ist Bedacht zu nehmen.

Abschnitt IV

Abs. 5 der Beitrags

O sind zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, falls nicht Abs. 8a zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage

Abschnitt I

Abs.

2-4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens

  1. März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens
  2. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Fondsmitglieder, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, haben darüber hinaus den Jahresabschluss der Gesellschaft des drittvorangegangen Jahres sowie jene Firmenbuchauszüge und sonstigen Belege vorzulegen, aus denen die Geschäfts- und Gewinnanteile ersichtlich sind. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

Abschnitt römisch vier Absatz 5, der BeitragsO sind zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, falls nicht Absatz 8 a, zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage

Abschnitt römisch eins Absatz 2 -, 4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens

  1. März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens
  2. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Fondsmitglieder, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, haben darüber hinaus den Jahresabschluss der Gesellschaft des drittvorangegangen Jahres sowie jene Firmenbuchauszüge und sonstigen Belege vorzulegen, aus denen die Geschäfts- und Gewinnanteile ersichtlich sind. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
  3. Im Hinblick auf die - bereits unter Punkt II zitierten - Bestimmungen des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG und Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist seit
  4. Jänner 2014 das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig.
  5. Im Hinblick auf die - bereits unter Punkt römisch zwei zitierten - Bestimmungen des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist seit
  6. Jänner 2014 das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig.
  7. Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen klarstellend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht etwa die Richtigkeit der den Berechnungen zu Grunde gelegten Beträge bestreitet, sondern im Rahmen der beantragten „Vergleichsberechnung“ nach § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 und Abschnitt I Abs. 5 BeitragsO einwendet, dass - entgegen der Vorgehensweise der belangten Behörde - sein Jahresbruttogrundgehalt 2012 nach den beigebrachten Monatsgehaltszetteln heranzuziehen gewesen wäre. Ein Vergleich entsprechend der zuvor zitierten Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄrzteG sei nämlich nur möglich, wenn gleiche Parameter herangezogen würden. Demnach sei der Jahresbruttogrundgehalt 2009 jenem im Jahr 2012 gegenüber zu stellen.
  8. Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen klarstellend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht etwa die Richtigkeit der den Berechnungen zu Grunde gelegten Beträge bestreitet, sondern im Rahmen der beantragten „Vergleichsberechnung“ nach Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG 1998 und Abschnitt römisch eins Absatz 5, BeitragsO einwendet, dass - entgegen der Vorgehensweise der belangten Behörde - sein Jahresbruttogrundgehalt 2012 nach den beigebrachten Monatsgehaltszetteln heranzuziehen gewesen wäre. Ein Vergleich entsprechend der zuvor zitierten Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG sei nämlich nur möglich, wenn gleiche Parameter herangezogen würden. Demnach sei der Jahresbruttogrundgehalt 2009 jenem im Jahr 2012 gegenüber zu stellen. Nach § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 darf die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen. Mit dieser Bestimmung - auf die im Abschnitt I Abs. 5 BeitragsO ausdrücklich hingewiesen wird - wurde lediglich eine Obergrenze für die Höhe der Beiträge festgesetzt (vgl. VfSlg. 10.389/1985), hingegen keine Regelung über die Berechnung der Bemessungsgrundlage getroffen (VwGH vom
  9. April 1998, Zl. 97/11/0265).Nach Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG 1998 darf die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen. Mit dieser Bestimmung - auf die im Abschnitt römisch eins Absatz 5, BeitragsO ausdrücklich hingewiesen wird - wurde lediglich eine Obergrenze für die Höhe der Beiträge festgesetzt vergleiche VfSlg. 10.389 aus 1985,), hingegen keine Regelung über die Berechnung der Bemessungsgrundlage getroffen (VwGH vom
  10. April 1998, Zl. 97/11/0265). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der mit § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 75 Abs. 3 ÄrzteG 1984 bereits in seinem Erkenntnis vom
  11. Oktober 1996, 95/11/0406 (m.w.H.), ausgesprochen hat, sind unter dem dort verwendeten Begriff "Einnahmen" die "Roheinnahmen, d.h. noch nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben gekürzte Einnahmen zu verstehen" (vgl. VwGH vom
  12. April 2012, Zl. 2009/11/0114 sowie VwGH vom
  13. Jänner 1998, Zl. 96/11/0018 m.w.H.).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der mit Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG 1998 wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 75, Absatz 3, ÄrzteG 1984 bereits in seinem Erkenntnis vom
  14. Oktober 1996, 95/11/0406 (m.w.H.), ausgesprochen hat, sind unter dem dort verwendeten Begriff "Einnahmen" die "Roheinnahmen, d.h. noch nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben gekürzte Einnahmen zu verstehen" vergleiche VwGH vom
  15. April 2012, Zl. 2009/11/0114 sowie VwGH vom
  16. Jänner 1998, Zl. 96/11/0018 m.w.H.). Im Lichte der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der einschlägigen Bestimmungen des § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 sowie des Abschnittes I Abs. 2 und 5 sowie des Abschnittes IV Abs. 5 der BeitragsO ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht im Recht.Im Lichte der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG 1998 sowie des Abschnittes römisch eins Absatz 2 und 5 sowie des Abschnittes römisch vier Absatz 5, der BeitragsO ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht im Recht. Wie vom Verwaltungsgerichtshof dargelegt wurde, wurde mit der Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄrzteG (und Abschnitt I Abs. 5 BeitragsO) lediglich eine Obergrenze bzw. eine „Deckelung“ für die Höhe der Fondsbeiträge mit 18% der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit festgelegt, um bei erheblichsten Einkommensunterschieden zwischen dem Beitragsjahr (hier: 2012) und dem der Bemessung zu Grunde liegenden drittvorangegangenen Kalenderjahr (hier: 2009) der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arztes gerecht zu werden.Wie vom Verwaltungsgerichtshof dargelegt wurde, wurde mit der Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG (und Abschnitt römisch eins Absatz 5, BeitragsO) lediglich eine Obergrenze bzw. eine „Deckelung“ für die Höhe der Fondsbeiträge mit 18% der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit festgelegt, um bei erheblichsten Einkommensunterschieden zwischen dem Beitragsjahr (hier: 2012) und dem der Bemessung zu Grunde liegenden drittvorangegangenen Kalenderjahr (hier: 2009) der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arztes gerecht zu werden. Die „Berechnungsmodalität“ des Fondsbeitrages 2012 ergibt sich demgegenüber aus § 109 Abs. 2 ÄrzteG in Verbindung mit Abschnittes I Abs. 1 und 2 sowie Abschnitt IV Abs. 5 der BeitragsO für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Demnach wird die Höhe des Fondsbeitrages mit 14,2% der Bemessungsgrundlage festgelegt, die sich insbesondere aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern - das ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt - des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten zuzüglich der Einkünfte aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulanter Behandlung) und der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, Beiträge für die Krankenunterstützung und Beiträge für die Todesfallbeihilfe, zusammensetzt.Die „Berechnungsmodalität“ des Fondsbeitrages 2012 ergibt sich demgegenüber aus Paragraph 109, Absatz 2, ÄrzteG in Verbindung mit Abschnittes römisch eins Absatz eins und 2 sowie Abschnitt römisch vier Absatz 5, der BeitragsO für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Demnach wird die Höhe des Fondsbeitrages mit 14,2% der Bemessungsgrundlage festgelegt, die sich insbesondere aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern - das ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt - des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten zuzüglich der Einkünfte aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulanter Behandlung) und der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, Beiträge für die Krankenunterstützung und Beiträge für die Todesfallbeihilfe, zusammensetzt. In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof nicht verkennt, dass durch die zeitliche Verzögerung zur Vorschreibung (subjektiv) als zu hoch empfundener Beiträge kommen kann, wenn das Einkommen eines Fondsmitgliedes in der Zwischenzeit zurückgegangen ist. Dennoch wird durch die Bestimmung des Abschnitt IV Abs. 5 der BeitragsO, wenn auch mit Verzögerung, über einen längeren Zeitraum gerechnet, ausreichend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 Bedacht genommen (vgl. VwGH vom
  17. August 2002, Zl. 2000/11/0227).In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof nicht verkennt, dass durch die zeitliche Verzögerung zur Vorschreibung (subjektiv) als zu hoch empfundener Beiträge kommen kann, wenn das Einkommen eines Fondsmitgliedes in der Zwischenzeit zurückgegangen ist. Dennoch wird durch die Bestimmung des Abschnitt römisch vier Absatz 5, der BeitragsO, wenn auch mit Verzögerung, über einen längeren Zeitraum gerechnet, ausreichend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 109, Absatz 2, ÄrzteG 1998 Bedacht genommen vergleiche VwGH vom
  18. August 2002, Zl. 2000/11/0227). Anders als der Beschwerdeführer vermeint, zielt sohin die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄrzteG nicht darauf ab, einen unmittelbaren Vergleich der Einkommenssituation des Arztes im Jahr 2009 und 2012 herzustellen, der es erfordern würde, entsprechend der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag nach § 109 Abs. 2 und 6 ÄrzteG 1998 sowie den Bestimmungen der BeitragsO auch für die Berechnung der Obergrenze nach § 109 Abs. 3 ÄrzteG den Jahresbruttogrundgehalt heranzuziehen. Insofern erscheint auch die Bezeichnung respektive das Ersuchen um „Vergleichsbe-(oder ab-)rechnung“ irreführend. Es handelt sich – wie bereits mehrfach erwähnt wurde – um die Festlegung einer Obergrenze, die auf die jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im Beitragsjahr abstellt und damit die Bruttobezüge (hier: 2012) meint. Dieses Verständnis entspricht auch der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach „unter dem dort verwendeten Begriff "Einnahmen" die "Roheinnahmen, d.h. noch nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben gekürzte Einnahmen zu verstehen" sind (vgl. VwGH vom
  19. April 2012, Zl. 2009/11/0114 sowie VwGH vom
  20. Jänner 1998, Zl. 96/11/0018 m.w.H.).“Anders als der Beschwerdeführer vermeint, zielt sohin die Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG nicht darauf ab, einen unmittelbaren Vergleich der Einkommenssituation des Arztes im Jahr 2009 und 2012 herzustellen, der es erfordern würde, entsprechend der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag nach Paragraph 109, Absatz 2 und 6 ÄrzteG 1998 sowie den Bestimmungen der BeitragsO auch für die Berechnung der Obergrenze nach Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG den Jahresbruttogrundgehalt heranzuziehen. Insofern erscheint auch die Bezeichnung respektive das Ersuchen um „Vergleichsbe-(oder ab-)rechnung“ irreführend. Es handelt sich – wie bereits mehrfach erwähnt wurde – um die Festlegung einer Obergrenze, die auf die jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im Beitragsjahr abstellt und damit die Bruttobezüge (hier: 2012) meint. Dieses Verständnis entspricht auch der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach „unter dem dort verwendeten Begriff "Einnahmen" die "Roheinnahmen, d.h. noch nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben gekürzte Einnahmen zu verstehen" sind vergleiche VwGH vom
  21. April 2012, Zl. 2009/11/0114 sowie VwGH vom
  22. Jänner 1998, Zl. 96/11/0018 m.w.H.).“
  23. Zur „beantragten Vergleichsberechnung“ ist auf die Ausführungen und auf die Berechnungen der belangten Behörde, deren rechnerische Richtigkeit im Übrigen nicht bestritten wurde, zu verweisen. 4.

§ 25aVw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.

Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.162.076.10373.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.