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{'item': 'VGW-031/083/23322/2014'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 9§ 134Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.05.2014 GeschäftszahlVGW-031/083/23322/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.römisch eins.)

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.)

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.)

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.) Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei.) Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie als

§ 9Abs. 2 VSt

G bestellte verantwortliche Beauftragte der Firma M. GmbH zu verantworten habe, dass das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-9...TX am 27.07.2012 um 17:23 Uhr in Wien, A., von Herrn Boban B. als Taxilenker im Fahrdienst verwendet worden sei, obwohl die linke Bremsleuchte funktionslos gewesen wäre. Wegen Übertretung des § 18 Abs. 1 KFG iVm § 9 Abs. 2 VStG wurde

§ 134Abs.

1 KFG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 50,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt. Als Kosten des behördlichen Strafverfahrens wurden EUR 10,-- verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt durch Einsichtnahme in die Anzeige sowie die Zeugeneinvernahme und die Angaben der Beschuldigten festgestellt worden sei. Der Zeuge Boban B. habe bei seiner Einvernahme vor der Behörde angegeben, dass die Bremsleuchten vor Fahrtantritt funktioniert hätten. Der Zeuge sei in seinem eigenen Verfahren einvernommen worden und habe nicht angegeben, dass die Bremsleuchte defekt gewesen wäre. Dem Zeugen wäre somit kein Glauben zu schenken. Die Angaben der Beschuldigten, dass die defekte Bremsleuchte am 28.07.2012 repariert worden sei, würde eine Schutzbehauptung darstellen. Bei der Strafbemessung sei kein Umstand als mildernd bzw. erschwerend gewertet worden. Die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse habe die Beschuldigte nicht bekanntgegeben, es sei daher von einer durchschnittlichen Einkommenssituation auszugehen gewesen.Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellte verantwortliche Beauftragte der Firma M. GmbH zu verantworten habe, dass das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-9...TX am 27.07.2012 um 17:23 Uhr in Wien, A., von Herrn Boban B. als Taxilenker im Fahrdienst verwendet worden sei, obwohl die linke Bremsleuchte funktionslos gewesen wäre. Wegen Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG wurde

Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 50,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt. Als Kosten des behördlichen Strafverfahrens wurden EUR 10,-- verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt durch Einsichtnahme in die Anzeige sowie die Zeugeneinvernahme und die Angaben der Beschuldigten festgestellt worden sei. Der Zeuge Boban B. habe bei seiner Einvernahme vor der Behörde angegeben, dass die Bremsleuchten vor Fahrtantritt funktioniert hätten. Der Zeuge sei in seinem eigenen Verfahren einvernommen worden und habe nicht angegeben, dass die Bremsleuchte defekt gewesen wäre. Dem Zeugen wäre somit kein Glauben zu schenken. Die Angaben der Beschuldigten, dass die defekte Bremsleuchte am 28.07.2012 repariert worden sei, würde eine Schutzbehauptung darstellen. Bei der Strafbemessung sei kein Umstand als mildernd bzw. erschwerend gewertet worden. Die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse habe die Beschuldigte nicht bekanntgegeben, es sei daher von einer durchschnittlichen Einkommenssituation auszugehen gewesen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und gab an, dass sie bereits im Verwaltungsstrafverfahren ausführlich dargelegt habe, dass sie die angelastete Tat nicht begangen hätte. Als Begründung dafür verweise sie auf den Strafakt. Sie stellte den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und das Verfahren gegen sie einzustellen. In einer Anzeige am 20.08.2012 ist folgender Sachverhalt von Inspektorin Julia P., Polizeiinspektion, festgehalten worden: „Am 27.07.2012, um 17.23 Uhr konnte ML im Zuge ihres Fußstreifendienstes als A/19 in Wien, A., den Lenker (als der später identifizierte Angezeigte B.) des PKW, VW, schwarz lackiert mit dem behördlichen Kennzeichen W-9...TX wahrnehmen, als dieser sein o.g. Fahrzeug vorschriftswidrig in dem dort befindlichen und mittels deutlich sichtbaren Verkehrszeichen kundemachten Halte- und Parkverbot mit dem Text der Zusatztafel „ausgenommen Dienstfahrzeuge der Bundespolizei“, abgestellt hatte. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem o.g. Halte- und Parkverbot um keinen gekennzeichneten Taxistandplatz handelte, zeigte sich der Tatbestand des Aufstellens eines Taxifahrzeuges außerhalb eines Taxistandplatzes gem. § 30 Abs. 1 Wr. Taxi- u. MietwagenBO, ebenfalls als erfüllt.„Am 27.07.2012, um 17.23 Uhr konnte ML im Zuge ihres Fußstreifendienstes als A/19 in Wien, A., den Lenker (als der später identifizierte Angezeigte B.) des PKW, VW, schwarz lackiert mit dem behördlichen Kennzeichen W-9...TX wahrnehmen, als dieser sein o.g. Fahrzeug vorschriftswidrig in dem dort befindlichen und mittels deutlich sichtbaren Verkehrszeichen kundemachten Halte- und Parkverbot mit dem Text der Zusatztafel „ausgenommen Dienstfahrzeuge der Bundespolizei“, abgestellt hatte. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem o.g. Halte- und Parkverbot um keinen gekennzeichneten Taxistandplatz handelte, zeigte sich der Tatbestand des Aufstellens eines Taxifahrzeuges außerhalb eines Taxistandplatzes gem. Paragraph 30, Absatz eins, Wr. Taxi- u. MietwagenBO, ebenfalls als erfüllt. Anzumerken wäre hierbei, dass der Angezeigte B. sein o.g. Taxifahrzeug außerhalb eines Taxistandplatzes abgestellt hatte, hierbei jedoch keine der folgenden Gründe - Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist - Taxifahrzeug „außer Dienst“ ist - Taxifahrzeug als bestellt gekennzeichnet ist gegeben waren, welche ein Abstellen eines Fahrzeugs außerhalb eines Taxistandplatzes gem. § 31 Abs. 1 Wr. Taxi- u. MietwagenBO genehmigen würden.gegeben waren, welche ein Abstellen eines Fahrzeugs außerhalb eines Taxistandplatzes gem. Paragraph 31, Absatz eins, Wr. Taxi- u. MietwagenBO genehmigen würden. In Weiterer Folge begab sich ML, zum Zwecke der Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zu dem Angezeigten B.. Seitens ML nun auf den Grund der Anhaltung sowie über die vorliegende Rechtswidrigkeit in Kenntnis gesetzt, wurde dem Angezeigten B. seitens ML die Möglichkeit eingeräumt die vorliegende Verwaltungsübertretung bezüglich des vorschriftswidrigen Halten- und Parkens mittels eines Organmandates in der Höhe von Euro 36 an Ort und Stelle zu begleichen. Hierauf öffnete der Angezeigte B. plötzlich die Fahrertür seines Fahrzeuges und stellte sich in weiterer Folge direkt vor ML (Tuchfühlung) und begann hierbei äußerst wild und aggressiv mit dessen Händen vor dem Gesicht der ML zu gestikulieren. Hierbei gab der Angezeigte B. ML gegenüber lautstark schreiend Folgendes sinngemäß an: „Was is los mit dir? Ich behindere niemanden, also hat Sie das gar nix zu interessieren!“ Seitens ML wurde der Angezeigte B. nun aufgefordert umgehend sein Verhalten (Aggressivität, lautes Schreien) einzustellen, doch dieser Aufforderung kam der Angezeigte B. nicht nach, stattdessen entfernte sich der Angezeigte B. von ML, drehte sich jedoch nach einigen Sekunden abrupt um und kam schnellen Schrittes auf ML zu, sodass diese zum Zwecke der Eigensicherung gezwungen war ein paar Schritte rückwärts zu machen. Gleichzeitig begann der Angezeigte B. neuerlich wild mit dessen Händen zu gestikulieren und gab lautstark schreiend ML gegenüber Folgendes sinngemäß an: „Sie sind dumm! Wirklich!!“ Ein weiteres Mal wurde der Angezeigte B. nun seitens ML aufgefordert sein o.g. Verhalten einzustellen, und darüber in Kenntnis gesetzt, dass sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen seitens ML eine Anzeigenerstattung erfolgen würde. Der Angezeigte B. jedoch begann neuerlich lautstark zu schreien und gab hierbei ML gegenüber Folgendes an: „Fangens lieber die Einbrecher! Bei mir habens schon mal eingebrochen, und da war keiner von euch Trotteln da. Das is ja wieder mal typisch!“ Gleichzeitig begann der Angezeigte B. abermals heftig und aggressiv mit dessen Händen und Armen vor dem Gesicht und Körper der ML zu gestikulieren und gab hierbei wiederum lautstark schreiend Folgendes sinngemäß an: „Hackelns mal was Gscheides!“ Nun wurde der Angezeigte B. seitens ML über die Anzeigenerstattung bezüglich der im Betreff genannten Delikte in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren wurde der Angezeigte B. aufgefordert sich mit dessen Fahrzeug umgehend vom Anhalteort zu entfernen. Dieser Aufforderung kam der Angezeigte B. auch nach, hierbei wäre jedoch noch abschließend zu erwähnen, dass der Angezeigte B. kurz vor Verlassen des EO alle Taxilenker, welche sich gegenüber im dortigen Taxistandplatz aufhielten, aufforderte, dass er sie als Zeugen brauche, da er rechtliche Schritte gegen das Verhalten der ML einlegen werde. In weiterer Folge wurde dem Angezeigten B. auf dessen Verlangen seitens ML die Dienstnummer in Form einer Visitenkarte ausgefolgt. Anzumerken wäre, dass das Verhalten des Angezeigten B. aufgrund der Tatörtlichkeit (Wien -Innere Stadt - Bereich A.) und der Tatzeit durch eine größere Anzahl von Personen wahrgenommen werden konnte. Dies äußerte sich vor allem dadurch, dass vorbeigehende Personen dem B. entsetzte und erschrockene Blicke zuwarfen. Weiters wurde von der Anzeigenlegerin am 12.12.2012 betreffend die Funktionsuntüchtigkeit der linken hinteren Bremsleuchte folgende Stellungnahme abgegeben: „Nachdem sich der Angezeigte, wie bereits in der Anzeige vom 20.08.2012 erwähnt, mit dessen betreffenden Fahrzeug vom Anhalteort entfernt hatte, musste dieser sein Fahrzeug in Wien, A. wenden um die gegenständliche Örtlichkeit vorschriftsmäßig verlassen zu können. Da der Angezeigte jedoch sein Fahrzeug nicht in einem Zug wenden konnte, musste dieses durch den Angezeigten gezwungener Maßen abgebremst werden. Hier konnte seitens ML festgestellt werden, dass die rechte Bremsleuchte des Fahrzeuges aufleuchtete, die linke Bremsleuchte jedoch keinerlei Funktion zeigte. Somit blickte ML dem Fahrzeug des Angezeigten kurz nach, wobei der Angezeigte sein Fahrzeug abermals in Wien, A. aufgrund des starken Verkehrsaufkommens (Vorrang - Rechtskommender) abermals abbremsen musste und hierbei wiederum nur die rechte Bremsleuchte des Fahrzeuges aufleuchtete und die linke Bremsleuchte im Gegensatz dazu ohne jegliche Funktion blieb. Anzumerken wäre, dass der Angezeigte seitens ML jedoch zu keinem Zeitpunkt über die Anzeigenerstattung betreffend „Lenken eines Fahrzeuges mit vorschriftswidrigen Bremsleuchten“ in Kenntnis gesetzt werden konnte, da sich der Angezeigte mit dessen Fahrzeug bereits vom Anhalteort entfernt hatte.“ Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma M. GmbH wurde am 21.12.2012 eine Strafverfügung betreffend die Funktionslosigkeit der linken hinteren Bremsleuchte am 21.12.2012 übermittelt, mit Schreiben vom 07.01.2013 gab die Firma M. GmbH sowie der handelsrechtliche Geschäftsführer Gerhard F. bekannt, dass für alle Fahrzeug- und Fuhrparkangelegenheit die Fuhrparkleiterin, welche von ihm

den geltenden rechtlichen Bestimmungen bestellt worden sei und dieser Bestellung auch schriftlich zugestimmt habe, verantwortlich wäre. In der Rechtfertigung vom 05.04.2013 gab die Fuhrparkleiterin und nunmehrige Beschwerdeführerin gegenüber der Behörde an, dass der Ausfall einer technischen Einrichtung am Fahrzeug während des Fahrbetriebes passiert sein müsse, es wurde der Defekt an der Bremsleuchte mit Reparaturauftrag vom 28.07.2012 behoben. Die Bremsleuchte sei wieder in Stand gesetzt worden. Derartige Defekte würden im Laufe der Zeit bei fast allen Fahrzeugen auftreten und würden unverzüglich in der betriebseigenen Werkstätte behoben werden. In einer Einvernahme am 27.06.2013 gab der Taxilenker des VW, behördliches Kennzeichen W-9...TX, Herr Boban B., gegenüber der Landespolizeidirektion Wien an, dass er immer vor Fahrtantritt sein Taxi überprüfen würde. Die Bremsleuchten hätten vor Fahrtantritt funktioniert. Sie müssten während der Fahrt kaputt gegangen sein. Er habe nach der Fahrt das Taxi in der Firma abgestellt und sei damit eine Woche nicht mehr gefahren. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, zu dem die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschien, wurde der Taxilenker des VW, Herr Boran B. als Zeuge einvernommen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Ad I.)

Art. 130Abs.

1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Ad römisch eins.)

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 18 Abs. 1 KFG lautet:Paragraph 18, Absatz eins, KFG lautet: „

(1)Mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Abs. 2 müssen hinten mit zwei, Fahrzeuge der Klasse M1 mit drei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig, sofern nicht schon eine dritte, mittlere Bremsleuchte vorhanden ist. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (§ 6 Abs. 3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muss sich vom Schlusslicht (§ 14 Abs. 4) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.“„
(1)Mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in Paragraph 15, geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Absatz 2, müssen hinten mit zwei, Fahrzeuge der Klasse M1 mit drei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig, sofern nicht schon eine dritte, mittlere Bremsleuchte vorhanden ist. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (Paragraph 6, Absatz 3,), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muss sich vom Schlusslicht (Paragraph 14, Absatz 4,) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.“ § 134 Abs. 1 KFG bestimmt:Paragraph 134, Absatz eins, KFG bestimmt: „
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“„
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ § 102 Abs. 1
  1. Satz KFG lautet: „Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.“Paragraph 102, Absatz eins,
  2. Satz KFG lautet: „Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.“ Aufgrund des vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Beweisverfahrens und der glaubwürdigen Zeugenaussage ergibt sich, dass sich der Taxilenker Boran B. vor der Fahrt an diesem Tag ausreichend davon überzeugt hat, dass das Taxi den Vorschriften des KFG entsprochen hat. Weiters wurde auch vom Zeugen bestätigt, dass es in der Firma generell Anweisungen gab, die die jeweiligen Taxilenker dazu angehalten haben, sich vor Antritt der Fahrt von dem technischen Zustand der jeweiligen Taxis zu überzeugen. Dies werde auch deswegen gemacht, weil die Taxilenker nicht nur ihnen zur alleinigen Benützung zugewiesene Fahrzeuge fahren würden, sondern auch oft Fahrzeuge von Kollegen übernehmen würden und dann mit diesen weiterfahren würden. Würde keine Überprüfung stattfinden und käme ein Schaden oder Defekt später hervor, werde daher jener Taxilenker, der gerade das Taxi fahre, zur Rechenschaft gezogen werden. Daher werde eine Überprüfung des Taxis hinsichtlich Schäden und der Betriebsfähigkeit im Eigeninteresse der Taxilenker gemacht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist diese Motivation, das von Kollegen übernommene Taxi genau zu überprüfen, um etwaige Schadenersatzforderungen hintanzuhalten, stimmig. Es ist daher davon auszugehen, dass der Aufforderung des § 102 Abs. 1
  3. Satz KFG entsprochen wurde. Auch die Beschwerdeführerin gab zu ihrer Rechtfertigung im gesamten behördlichen Verfahren an, dass es sich um einen spontan aufgetretenen technischen Defekt gehandelt habe. Aufgrund des vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Beweisverfahrens und der glaubwürdigen Zeugenaussage ergibt sich, dass sich der Taxilenker Boran B. vor der Fahrt an diesem Tag ausreichend davon überzeugt hat, dass das Taxi den Vorschriften des KFG entsprochen hat. Weiters wurde auch vom Zeugen bestätigt, dass es in der Firma generell Anweisungen gab, die die jeweiligen Taxilenker dazu angehalten haben, sich vor Antritt der Fahrt von dem technischen Zustand der jeweiligen Taxis zu überzeugen. Dies werde auch deswegen gemacht, weil die Taxilenker nicht nur ihnen zur alleinigen Benützung zugewiesene Fahrzeuge fahren würden, sondern auch oft Fahrzeuge von Kollegen übernehmen würden und dann mit diesen weiterfahren würden. Würde keine Überprüfung stattfinden und käme ein Schaden oder Defekt später hervor, werde daher jener Taxilenker, der gerade das Taxi fahre, zur Rechenschaft gezogen werden. Daher werde eine Überprüfung des Taxis hinsichtlich Schäden und der Betriebsfähigkeit im Eigeninteresse der Taxilenker gemacht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist diese Motivation, das von Kollegen übernommene Taxi genau zu überprüfen, um etwaige Schadenersatzforderungen hintanzuhalten, stimmig. Es ist daher davon auszugehen, dass der Aufforderung des Paragraph 102, Absatz eins,
  4. Satz KFG entsprochen wurde. Auch die Beschwerdeführerin gab zu ihrer Rechtfertigung im gesamten behördlichen Verfahren an, dass es sich um einen spontan aufgetretenen technischen Defekt gehandelt habe. Das plötzliche Erlöschen eines Lichtes während der Fahrt vermag aber an sich noch kein Verschulden des Lenkers (bzw. im vorliegenden Fall der Fuhrparkleiterin) zu begründen (s. VwGH 27.1.1967, 407/66; 17.4.1967, 803/66). Es war daher dieser Spruchpunkt zu beheben und das diesbezügliche Strafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G einzustellen. Es war daher dieser Spruchpunkt zu beheben und das diesbezügliche Strafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Ad II.) Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen.Ad römisch zwei.) Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Ad III.) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Ad römisch drei.) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum KFG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum KFG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.083.23322.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.