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{'item': 'VGW-151/046/23400/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/23400/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn S., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 4.2.2014, Zl. MA 35-9 MA35-9/1635835-04, mit welchem gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG idgF der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Daueraufenthalt - EU" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn S., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 4.2.2014, Zl. MA 35-9 MA35-9/1635835-04, mit welchem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG idgF der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Daueraufenthalt - EU" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) abgewiesen wurde, A.) zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B.) den Beschluss gefasst: I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 13.8.2013 bei der Behörde eingebrachte Antrag des Herrn S., Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt - EU“ gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG idgF abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 13.8.2013 bei der Behörde eingebrachte Antrag des Herrn S., Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt - EU“ gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG idgF abgewiesen. Begründend hat die Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Antragsteller mit Bescheid vom 18.10.2006 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, dessen Dauer im Berufungsverfahren von der Sicherheitsdirektion Wien mit Berufungsbescheid vom 27.8.2009 auf 10 Jahre herabgesetzt, dem Grunde nach aber bestätigt worden sei. Das Aufenthaltsverbot gründe sich auf § 86 Abs. 1 FPG (nunmehr § 67 FPG) und sei seit dem 28.8.2009 durchsetzbar und rechtskräftig. Seine Gültigkeit laufe bis 28.8.

  1. Somit liege betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels ein absolutes Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG vor, das einer Bewilligung des Antrags entgegenstehe. Begründend hat die Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Antragsteller mit Bescheid vom 18.10.2006 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, dessen Dauer im Berufungsverfahren von der Sicherheitsdirektion Wien mit Berufungsbescheid vom 27.8.2009 auf 10 Jahre herabgesetzt, dem Grunde nach aber bestätigt worden sei. Das Aufenthaltsverbot gründe sich auf Paragraph 86, Absatz eins, FPG (nunmehr Paragraph 67, FPG) und sei seit dem 28.8.2009 durchsetzbar und rechtskräftig. Seine Gültigkeit laufe bis 28.8.
  2. Somit liege betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels ein absolutes Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vor, das einer Bewilligung des Antrags entgegenstehe. In der dagegen fristgerecht von seinem anwaltlichen Vertreter erhobenen Beschwerde wird das Vorliegen, die Rechtskraft und die Dauer des Aufenthaltsverbots nicht bestritten, sondern sogar ausdrücklich zugestanden. Der Beschwerdeführer führt allerdings eine stabile Beziehung zu einer in Wien rechtmäßig niedergelassenen kroatischen Staatsangehörigen sowie das dieser Beziehung entsprungene Kind ins Treffen und versucht darzulegen, dass die Versagung eines Aufenthaltstitels ihm gegenüber, die Kindesmutter sowie das Kind de facto dazu nötigen würde, das Unionsgebiet zu verlassen, zumal die Kindesmutter bloß eine Invaliditätspension beziehe und zur Pflege und Erziehung des Kindes sowie zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf seine Mithilfe angewiesen sei. Kind und Kindesmutter seien in Österreich geboren, sodass ihnen eine Rückkehr nach Kroatien oder nach Serbien nicht zumutbar sei. Er habe deshalb die Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots beantragt, allerdings sei der Antrag noch bei der Behörde (BFA) anhängig. Der Antragsteller bereue seinen Lebenswandel, der zu strafgerichtlichen Verurteilungen und - daraus resultierend - zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots geführt habe, habe aber mittlerweile aufgehört, sich selbständig zu betätigen und beziehe ein Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung, sodass die Ursache für sein strafrechtliches Fehlverhalten weggefallen sei. Nach umfangreichen Judikaturzitaten, die nach Ansicht des Beschwerdeführers für die Bewilligung seines Antrags sprechen werden die Aufhebung des bekämpften Bescheides, sei es im Wege einer Beschwerdevorentscheidung oder einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Zumal die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei einer anwaltlich vertretenen Partei als Verzicht darauf zu werten ist und der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage feststeht, sodass vom Verwaltungsgericht nur Rechtsfragen zu beurteilen waren, zu deren Klärung die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich war, konnte selbige gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Zumal die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei einer anwaltlich vertretenen Partei als Verzicht darauf zu werten ist und der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage feststeht, sodass vom Verwaltungsgericht nur Rechtsfragen zu beurteilen waren, zu deren Klärung die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich war, konnte selbige gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Die Behörde hat die Beschwerde samt Akt dem Verwaltungsgericht Wien am 14.3.2014 zur Entscheidung vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Zur Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 45 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” erteilt werden, wenn sieGemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” erteilt werden, wenn sie
  3. die Voraussetzungen des
  4. Teiles erfüllen und
  5. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht. Gegenständlich besteht gegen den Beschwerdeführer unbestrittenermaßen ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG. Die Rechtsvorschrift des geltenden § 67 FPG entspricht vollinhaltlich jener des vormaligen § 86 FPG, auf den das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot im Jahr 2009 gegründet wurde. Es liegt somit das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG vor.Gegenständlich besteht gegen den Beschwerdeführer unbestrittenermaßen ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG. Die Rechtsvorschrift des geltenden Paragraph 67, FPG entspricht vollinhaltlich jener des vormaligen Paragraph 86, FPG, auf den das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot im Jahr 2009 gegründet wurde. Es liegt somit das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vor. Anders als die Erteilungshindernisse des § 11 Abs. 1 Z 5 und 6 NAG ist das gegenständlich vorliegende Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG ein absolutes, das heißt, es steht der Erteilung des beantragten Titels jedenfalls entgegen, ohne dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 NAG (Titelerteilung trotz Erteilungshindernis bei Überwiegen der Interessen der Aufrechtserhaltung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK) zu prüfen sind. Anders als die Erteilungshindernisse des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 NAG ist das gegenständlich vorliegende Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein absolutes, das heißt, es steht der Erteilung des beantragten Titels jedenfalls entgegen, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG (Titelerteilung trotz Erteilungshindernis bei Überwiegen der Interessen der Aufrechtserhaltung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK) zu prüfen sind. In diesem Sinne hat der VwGH zuletzt mit Erkenntnis vom 13.11.2012, 2011/22/0231 in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden und dabei zur Begründung auf Erkenntnis vom
  6. Juni 2012, Zl. 2009/22/0262 verwiesen. Darin heisst es wie folgt: „Der Gesetzgeber knüpft mit der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG an das Bestehen eines inländischen Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes an. In den Verfahren zur Erlassung dieser fremdenpolizeilichen Maßnahmen ist - ebenso wie im Verfahren zur Aufhebung derselben (§ 65 FPG) - eine Beurteilung des den Fremden betreffenden Sachverhaltes im Sinn des Art. 8 EMRK vorzunehmen (vgl. § 62 Abs. 3 und § 66 FPG; zur Notwendigkeit, auch im Verfahren zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes und Rückkehrverbotes eine diesbezügliche Beurteilung vornehmen zu müssen vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  7. November 2011, Zl. 2010/22/0165; zur Rechtslage nach dem FPG idF des FrÄG 2011 vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom
  8. Jänner 2012, Zl. 2011/18/0267, und vom
  9. März 2012, Zl. 2011/21/0298).„Der Gesetzgeber knüpft mit der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG an das Bestehen eines inländischen Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes an. In den Verfahren zur Erlassung dieser fremdenpolizeilichen Maßnahmen ist - ebenso wie im Verfahren zur Aufhebung derselben (Paragraph 65, FPG) - eine Beurteilung des den Fremden betreffenden Sachverhaltes im Sinn des Artikel 8, EMRK vorzunehmen vergleiche Paragraph 62, Absatz 3 und Paragraph 66, FPG; zur Notwendigkeit, auch im Verfahren zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes und Rückkehrverbotes eine diesbezügliche Beurteilung vornehmen zu müssen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  10. November 2011, Zl. 2010/22/0165; zur Rechtslage nach dem FPG in der Fassung des FrÄG 2011 vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom
  11. Jänner 2012, Zl. 2011/18/0267, und vom
  12. März 2012, Zl. 2011/21/0298). Ausgehend davon, dass die genannten Umstände aber auch - sei es von Amts wegen oder auf Antrag - im Verfahren zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes Beachtung zu finden haben, und auf diese Weise auch gesetzlich dafür Vorsorge getroffen ist, dass die in § 11 Abs. 1 Z 1 NAG vorgesehene Anknüpfung unter der Voraussetzung erfolgt, dass in beiden Verfahren derselbe Sachverhalt zur Beurteilung ansteht, kann die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG aber auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken wecken, wenn sich der Sachverhalt seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes maßgeblich geändert hat. Sollte das Aufenthaltsverbot oder Rückehrverbot nämlich nicht weiter aufrechterhalten werden dürfen, so wäre es gemäß § 65 Abs. 1 FPG (bezogen auf die hier maßgebliche Rechtslage; zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 vgl. § 69 Abs. 2 FPG) - auch von Amts wegen - aufzuheben und stünde dann der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mehr im Weg. Aber auch ein - auf die Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzielender von Amts wegen vorzunehmender - Ausspruch nach § 66 Abs. 3 FPG idF vor dem FrÄG 2011 oder nach § 61 Abs. 3 FPG idF des FrÄG 2011 (vgl. auch die im § 10 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltene vergleichbare Bestimmung) würde - worauf bereits oben unter Anführen von hg. Rechtsprechung hingewiesen wurde - den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG seiner Ausschlusswirkung entkleiden.Ausgehend davon, dass die genannten Umstände aber auch - sei es von Amts wegen oder auf Antrag - im Verfahren zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes Beachtung zu finden haben, und auf diese Weise auch gesetzlich dafür Vorsorge getroffen ist, dass die in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vorgesehene Anknüpfung unter der Voraussetzung erfolgt, dass in beiden Verfahren derselbe Sachverhalt zur Beurteilung ansteht, kann die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG aber auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken wecken, wenn sich der Sachverhalt seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes maßgeblich geändert hat. Sollte das Aufenthaltsverbot oder Rückehrverbot nämlich nicht weiter aufrechterhalten werden dürfen, so wäre es gemäß Paragraph 65, Absatz eins, FPG (bezogen auf die hier maßgebliche Rechtslage; zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 vergleiche Paragraph 69, Absatz 2, FPG) - auch von Amts wegen - aufzuheben und stünde dann der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mehr im Weg. Aber auch ein - auf die Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzielender von Amts wegen vorzunehmender - Ausspruch nach Paragraph 66, Absatz 3, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011 oder nach Paragraph 61, Absatz 3, FPG in der Fassung des FrÄG 2011 vergleiche auch die im Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 enthaltene vergleichbare Bestimmung) würde - worauf bereits oben unter Anführen von hg. Rechtsprechung hingewiesen wurde - den Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG seiner Ausschlusswirkung entkleiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt, dass - bezogen auf Art. 8 EMRK - aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK im aufenthaltsbeendenden Verfahren auch für die auf Art. 8 EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels - jedenfalls bei gleichgebliebenen Umständen - als relevant erscheinen lässt. Dass der Gesetzgeber daher insoweit im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an das Ergebnis der im fremdenpolizeilichen Verfahren erfolgten Beurteilung, die auch einer Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugeführt werden kann, anknüpft, stellt sich sohin als unbedenklich dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  13. Mai 2012, 2012/22/0035, mwN). Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, dass ihm im Hinblick auf die vom Gerichtshof der Europäischen Union jüngst ergangene Rechtsprechung aus unionsrechtlichen Aspekten, konkret Art. 20 AEUV, ein Aufenthaltsrecht einzuräumen sei. Auch derartige Umstände wären im aufenthaltsbeendenden Verfahren zu beachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  14. Februar 2012, Zl. 2009/22/0158), sodass auch aus diesem Licht die gesetzliche Anordnung der Anknüpfung an das Ergebnis des fremdenpolizeilichen Verfahrens für das Verfahren nach dem NAG als nicht bedenklich erscheint. Somit hegt der Verwaltungsgerichtshof, weil gesetzlich ausreichend Vorsorge getroffen wurde, um - auch bei nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes maßgeblich geänderten Verhältnissen - den Vorgaben des Art. 8 EMRK zu entsprechen, keine verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Bedenken gegen die - zur Vermeidung mehrfacher inhaltlich dasselbe prüfender Verfahren eine Verwaltungsvereinfachung anstrebende - Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt, dass - bezogen auf Artikel 8, EMRK - aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK im aufenthaltsbeendenden Verfahren auch für die auf Artikel 8, EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels - jedenfalls bei gleichgebliebenen Umständen - als relevant erscheinen lässt. Dass der Gesetzgeber daher insoweit im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an das Ergebnis der im fremdenpolizeilichen Verfahren erfolgten Beurteilung, die auch einer Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugeführt werden kann, anknüpft, stellt sich sohin als unbedenklich dar vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  15. Mai 2012, 2012/22/0035, mwN). Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, dass ihm im Hinblick auf die vom Gerichtshof der Europäischen Union jüngst ergangene Rechtsprechung aus unionsrechtlichen Aspekten, konkret Artikel 20, AEUV, ein Aufenthaltsrecht einzuräumen sei. Auch derartige Umstände wären im aufenthaltsbeendenden Verfahren zu beachten vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  16. Februar 2012, Zl. 2009/22/0158), sodass auch aus diesem Licht die gesetzliche Anordnung der Anknüpfung an das Ergebnis des fremdenpolizeilichen Verfahrens für das Verfahren nach dem NAG als nicht bedenklich erscheint. Somit hegt der Verwaltungsgerichtshof, weil gesetzlich ausreichend Vorsorge getroffen wurde, um - auch bei nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes maßgeblich geänderten Verhältnissen - den Vorgaben des Artikel 8, EMRK zu entsprechen, keine verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Bedenken gegen die - zur Vermeidung mehrfacher inhaltlich dasselbe prüfender Verfahren eine Verwaltungsvereinfachung anstrebende - Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG.“ Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen des Erteilungshindernisses nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG nicht bestritten. Der Erteilung des von ihm beantragten Aufenthaltstitels stand somit vor dem Hintergrund des positiven Rechts und der höchstgerichtlichen Judikatur das durchsetzbare Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG entgegen.Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen des Erteilungshindernisses nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nicht bestritten. Der Erteilung des von ihm beantragten Aufenthaltstitels stand somit vor dem Hintergrund des positiven Rechts und der höchstgerichtlichen Judikatur das durchsetzbare Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG entgegen. Daher war die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Was den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, war selbiger als unzulässig zurückzuweisen, da einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nach § 13 Abs. 1 VwGVG schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, die aufschiebende Wirkung von der Behörde nicht ausgeschlossen wurde und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit denkmöglich gar nicht in Betracht kam. Was den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, war selbiger als unzulässig zurückzuweisen, da einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, die aufschiebende Wirkung von der Behörde nicht ausgeschlossen wurde und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit denkmöglich gar nicht in Betracht kam. Der betreffende Antrag des Beschwerdeführers wurde, will man nicht Mutwillen unterstellen, – trotz anwaltlicher Vertretung – offenkundig nur infolge fehlender Rechtskenntnisse gestellt. Zur Nichtzulassung der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht hinsichtlich der Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen für die Versagung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen eines Erteilungshindernisses nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern orientiert sich - wie die in der Begründung zitierte Judikatur zeigt - gerade an dieser Rechtsprechung, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht hinsichtlich der Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen für die Versagung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen eines Erteilungshindernisses nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern orientiert sich - wie die in der Begründung zitierte Judikatur zeigt - gerade an dieser Rechtsprechung, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.23400.2014

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