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{'item': ['VGW-021/021/10057/2014', 'VGW-021/V/021/22091/2014']}

Obsah (14)§ 14§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 9§ 13c§ 64§ 111§ 2§ 12§ 13§ 13a§ 13b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.05.2014 GeschäftszahlVGW-021/021/10057/2014; VGW-021/V/021/22091/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat d

§ 14Abs. 4 i

Vm § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, idgF Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Hollinger über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des 1) Herrn Robert H. und 2) der T. GmbH, beide vertreten durch …Rechtsanwälte gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk, vom 20.11.2013, Zl. MBA 20 - S 37693/13, betreffend Verwaltungsübertretung

Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, idgF zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie haben als verantwortlicher Beauftragter

§ 9Abs. 2 VSt

G der T. Ges.m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Betriebes zur Ausübung des „Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses“ in ihrer Betriebsstätte in Wien, Ha., insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13cdes Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 12.9.2013, um ca.

16:45 Uhr, im Gastronomiebereich im Raucherraum geraucht wurde, obwohl nach den Bestimmungen des Tabakgesetzes in Betrieben, die über mehr als einen Gastraum verfügen, das Rauchen nur gestattet werden darf, wenn der Hauptraum vom Rauchverbot umfasst ist, nicht mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze in Räumen gelegen ist, in denen das Rauchen gestattet wird und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt. Im gegenständlichen Betrieb umfasst der Raucherraum aber ca. 110 m2 und 64 Verabreichungsplätze und ist somit als Hauptraum anzusehen, während der Nichtraucherbereich lediglich ca. 60 m² und 44 Verabreichungsplätze umfasst.„Sie haben als verantwortlicher Beauftragter

Paragraph 9, Absatz 2, VStG der T. Ges.m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Betriebes zur Ausübung des „Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses“ in ihrer Betriebsstätte in Wien, Ha., insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 12.9.2013, um ca. 16:45 Uhr, im Gastronomiebereich im Raucherraum geraucht wurde, obwohl nach den Bestimmungen des Tabakgesetzes in Betrieben, die über mehr als einen Gastraum verfügen, das Rauchen nur gestattet werden darf, wenn der Hauptraum vom Rauchverbot umfasst ist, nicht mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze in Räumen gelegen ist, in denen das Rauchen gestattet wird und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt. Im gegenständlichen Betrieb umfasst der Raucherraum aber ca. 110 m2 und 64 Verabreichungsplätze und ist somit als Hauptraum anzusehen, während der Nichtraucherbereich lediglich ca. 60 m² und 44 Verabreichungsplätze umfasst. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z.3 und Abs. 2 Z.4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in der geltenden FassungParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden

§ 14Abs.

4 erster Strafsatz Tabakgesetz BGBl.Nr. 431/1995, in der Fassung BGBl. I. Nr. 120/2008 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG 1991 idgF.Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden

Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz BGBl.Nr. 431 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 idgF. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe), mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 825,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die T. Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen verantwortlichen Beauftragten, Herr Robert H. verhängte Geldstrafe von € 750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 75,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die T. Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen verantwortlichen Beauftragten, Herr Robert H. verhängte Geldstrafe von € 750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 75,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Gegen dieses Straferkenntnis richten sich die fristgerechten Berufungen des Herr Robert H. sowie der T. GesmbH (Bf), in welcher verfahrensgegenständlich im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die belangte Behörde irrigerweise den bestehenden etwa 110 m² großen Nichtraucherraum in einem ca. 60 m² großen Nichtraucherraum und einen Gastgarten in der Mall trennt und komme sie so zur irrigen Rechtsansicht, dass der Hauptraum nicht vom Rauchverbot umfasst sei. Die gegenständliche Betriebsstätte weise einen Raucherraum und einen Nichtraucherraum auf. Beide Räume umfassen jeweils 110 m². Der Raucherraum sei vom Lokal mit einer Glaswand abgetrennt. Die Glaswand gehe bis zur Decke hinauf. Der Raucherraum sei zugänglich durch eine elektrisch betriebene Glasschiebetüre. Er habe eine eigene Entlüftung über das Dach hinaus. Er weise 64 Verabreichungsplätze auf. Im Nichtraucherraum herrsche Rauchverbot. Dieser weise 96 Verabreichungsplätze auf. Der Nichtraucherraum sei heller und wesentlich gästefreundlicher situiert als der Raucherraum. Der Nichtraucherraum grenze an die Mall an und sei daher wesentlich leichter zugänglich als der Raucherraum. Alle Kunden der gegenständlichen Betriebsstätte, die nicht rauchen wollen, auch diejenigen, die der Rauch im Raucherraum nicht stören würden, nützten daher jedenfalls die bessergelegenen Verabreichungsplätze im Nichtraucherraum. Auf Grund dieser Umstände sei der Nichtraucherraum, der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehene Hauptraum und sei § 13a Tabakgesetz eingehalten. Nicht nachvollziehbar sei die Trennung des Nichtraucherraums durch die belangte Behörde im Straferkenntnis in einem Nichtraucherraum mit nur ca. 60 m² und in einen Gastgarten in der Mall. Es handle sich hier um einen einheitlichen Nichtraucherraum, welcher von der T. GesmbH zur Gänze im Bestand genommen worden sei und in natura voneinander keine Trennung aufweise, nicht durch einen Gang getrennt sei oder dergleichen. Dieser Nichtraucherraum im Ausmaß von etwa 110 m² sei vom Raucherraum abgegrenzt und gehöre zur Gänze zur Betriebsstätte der T. GesmbH, er sei von der übrigen Mall abgegrenzt.Gegen dieses Straferkenntnis richten sich die fristgerechten Berufungen des Herr Robert H. sowie der T. GesmbH (Bf), in welcher verfahrensgegenständlich im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die belangte Behörde irrigerweise den bestehenden etwa 110 m² großen Nichtraucherraum in einem ca. 60 m² großen Nichtraucherraum und einen Gastgarten in der Mall trennt und komme sie so zur irrigen Rechtsansicht, dass der Hauptraum nicht vom Rauchverbot umfasst sei. Die gegenständliche Betriebsstätte weise einen Raucherraum und einen Nichtraucherraum auf. Beide Räume umfassen jeweils 110 m². Der Raucherraum sei vom Lokal mit einer Glaswand abgetrennt. Die Glaswand gehe bis zur Decke hinauf. Der Raucherraum sei zugänglich durch eine elektrisch betriebene Glasschiebetüre. Er habe eine eigene Entlüftung über das Dach hinaus. Er weise 64 Verabreichungsplätze auf. Im Nichtraucherraum herrsche Rauchverbot. Dieser weise 96 Verabreichungsplätze auf. Der Nichtraucherraum sei heller und wesentlich gästefreundlicher situiert als der Raucherraum. Der Nichtraucherraum grenze an die Mall an und sei daher wesentlich leichter zugänglich als der Raucherraum. Alle Kunden der gegenständlichen Betriebsstätte, die nicht rauchen wollen, auch diejenigen, die der Rauch im Raucherraum nicht stören würden, nützten daher jedenfalls die bessergelegenen Verabreichungsplätze im Nichtraucherraum. Auf Grund dieser Umstände sei der Nichtraucherraum, der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehene Hauptraum und sei Paragraph 13 a, Tabakgesetz eingehalten. Nicht nachvollziehbar sei die Trennung des Nichtraucherraums durch die belangte Behörde im Straferkenntnis in einem Nichtraucherraum mit nur ca. 60 m² und in einen Gastgarten in der Mall. Es handle sich hier um einen einheitlichen Nichtraucherraum, welcher von der T. GesmbH zur Gänze im Bestand genommen worden sei und in natura voneinander keine Trennung aufweise, nicht durch einen Gang getrennt sei oder dergleichen. Dieser Nichtraucherraum im Ausmaß von etwa 110 m² sei vom Raucherraum abgegrenzt und gehöre zur Gänze zur Betriebsstätte der T. GesmbH, er sei von der übrigen Mall abgegrenzt. Antragsgemäß führte das Verwaltungsgericht Wien am 29.4.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm sowohl der Beschuldigte, Herr Robert H., als auch Herr Thomas T. als Vertreter für die T. GesmbH sowie deren rechtsfreundlicher Vertreter teil. In der mündlichen Verhandlung wurde ferner der Anzeigenleger zeugenschaftlich einvernommen. Folgendes wurde zu Protokoll gegeben: Herr Thomas T.: „Es handelt sich hier bei dem im Betriebsanlagenplan mit Gastgarten MALL bezeichneten Bereich um einen solchen, der mit dem übrigen Lokal eine Einheit bildet. Es ist somit eine durchgehende Betriebsfläche. Diese Betriebsfläche ist durch Glaselemente und Dekorationen von der MALL abgegrenzt. Die einheitliche Betriebsfläche ist daher zusammenzuzählen. So auch im Mietvertrag wird einheitliche Miete bezahlt. Als Beweis kann vorgelegt werden, die entsprechende Rechnung für 4/14 wonach ein einheitlicher Zins zu zahlen ist, anders als bei einer anderen Filiale, wo extra für den MALL Garten Zins zu zahlen ist. Es kann auch vorgelegt werden ein Foto, das diesen Bereich zeigt. Nach Betriebsschluss wird der Bereich mit einer Kordel abgesperrt und werden die Glasschiebewände geschlossen, die im Plan als Shopabschluss bezeichnet werden. Somit wären die gesetzlichen Erfordernisse eingehalten. Im Nicht Raucher Bereich sind 96 Verabreichungsplätze und im Raucherraum sind 64 Verabreichungsplätze. Der Raucherraum ist zugängig durch drei elektrisch betriebene Glasschiebetüren. Die Bestimmungen bezüglich des Hauptraumes sind somit eingehalten. Auch ist der Hauptraum der attraktivere Teil, wird mehr besucht.“ Herr Robert H. schoss sich diesen Ausführungen an. Zeuge Herr Gerald N.: „Ich kann mich noch in etwa an meine Beobachtungen erinnern. Die machte ich damals meiner Erinnerung nach von außen. Ich konnte beobachten, dass zu meinem Beobachtungszeitpunkt im Innenraum mehrere Personen geraucht haben. Das kann man von außen durch die Glaswände gut beobachten. Dieser von mir bezeichnete Innenraum ist für das Rauchen vorgesehen, wird auch durch entsprechende Piktogramme beim Eingang angekündigt. Der Raucherraum ist durch automatische Schiebetüren zu betreten. Bei meinen Beobachtungen konnte ich feststellen, dass diese immer ordnungsgemäß geschlossen waren. Es gibt meiner Erinnerung nach drei Schiebetüren. Den Raucherraum habe ich größer als 50m² eingeschätzt. Das vorgelegte Foto zeigt die Örtlichkeit. Man sieht im Hintergrund den abgetrennten Raucherraum und vorne den Nicht Raucher Bereich.“ Schlussausführungen: „Aus dem Betriebsanlagenplan ist klar ersichtlich, dass die Betriebsanlage mehrere Nichtraucher Bereiche umfasst, auch im Bereich der Brötchen. Der Plan zeigt auch, dass es sich um eine einheitliche Betriebsanlage handelt. Sie ist auch so vom Magistrat als einheitliche Betriebsanlage genehmigt.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gegenständliches Straferkenntnis gründet sich auf die Privatanzeige des in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen vom 18.9.2013, wonach im Gastronomiebetrieb T., Wien, am 12.9.2013 gegen 16:45 Uhr Bestimmungen des Tabakgesetzes insofern nicht eingehalten wurden, als das Lokal aus einem abgetrennten Raucherraum mit einer geschätzten Größe mit über 50 m² und einem Nichtraucherbereich, der offen zur Mall ist, bestehe. Im Raucherraum seien Aschenbecher aufgestellt und mehrere Personen hätten geraucht. Da der Raucherraum größer als 50 m² sei, müsste es auch einen räumlich abgetrennten Nichtraucherraum geben. Dies sei nicht der Fall und so gelte absolutes Rauchverbot im gesamten Gastronomiebetrieb. Sachverhalt: Die T. Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Inhaberin eines Betriebes zur Ausübung des „Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses“ in ihrer Betriebsstätte in Wien, Ha.. Robert H. ist als verantwortlicher Beauftragter

§ 9Abs 2 VSt

G der T. Gesellschaft mit beschränkter Haftung hinsichtlich der Einhaltungen aller gesundheitsrechtlichen Bestimmungen oder ähnlichen Bestimmungen, wie insbesondere die Verpflichtungen und Obliegenheiten zum Nichtraucherschutz betreffend die Betriebsstätte in Wien, Ha. bestellt.Die T. Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Inhaberin eines Betriebes zur Ausübung des „Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses“ in ihrer Betriebsstätte in Wien, Ha.. Robert H. ist als verantwortlicher Beauftragter

Paragraph 9, Absatz 2, VStG der T. Gesellschaft mit beschränkter Haftung hinsichtlich der Einhaltungen aller gesundheitsrechtlichen Bestimmungen oder ähnlichen Bestimmungen, wie insbesondere die Verpflichtungen und Obliegenheiten zum Nichtraucherschutz betreffend die Betriebsstätte in Wien, Ha. bestellt. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde aber auch entgegen dem Spruch des Straferkenntnisses verfügt der Gastgewerbebetrieb nicht über mehr als einen Gastraum im Sinne des Tabakgesetzes: Das Lokal weist einen Raucherraum und einen Nichtraucherbereich auf. Der Raucherraum ist vom übrigen Lokal mit einer Glaswand abgetrennt. Die Glaswand geht bis zur Decke hinauf. Der Raucherraum ist zugänglich durch drei elektrisch betriebene Glasschiebetüren. Er hat eine eigene Entlüftung über das Dach hinaus. Der Raucherraum umfasst ca. 110 m² und weist 64 Verabreichungsplätze auf. Der übrige Teil des Lokales wird als Nichtraucherbereich geführt, wobei ein Teil dieses Nichtraucherbereiches ca. 60 m² groß ist und 44 Verabreichungsplätze umfasst. Er kann durch eine Glasfaltschiebe Konstruktion vom sogenannten „Gastgarten – Mall“ abgeschlossen werden. Der „Gastgarten – Mall“ ist ca. 50 m² groß und weist 52 Verabreichungsplätze auf. Die Betriebsfläche ist durch Glaselemente und Dekorationen von der Mall abgegrenzt. Diese Fakten ergeben sich nach Einsichtnahme in den Betriebsanlagenplan und ein Foto, welches die Lage vor Ort wiedergibt und den Schilderungen des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen sowie dessen Angaben in der Anzeige. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der §§ 13 und 13a des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008 lauten wie folgt: Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der Paragraphen 13 und 13 a des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, lauten wie folgt: „§ 13.

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3)Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(3)Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.
(4)Absatz eins, gilt nicht für Tabaktrafiken. § 13a. Paragraph 13 a,
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew

O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe

§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew

O.3. der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.

(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot

Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

(3)Das Rauchverbot

Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

  1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
  2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
  3. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

  1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  2. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  3. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
  4. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
  5. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.

(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.“ Die die Pflichten der Inhaber von Orten im Sinne des § 13 und 13a Abs. 1 regelnden Bestimmungen lauten wie folgt:Die die Pflichten der Inhaber von Orten im Sinne des Paragraph 13 und 13 a Absatz eins, regelnden Bestimmungen lauten wie folgt: „§ 13c.
(1)Die Inhaber von 1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

§ 12,1.

Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes

§ 13,2.

Räumen eines öffentlichen Ortes

Paragraph 13,, 3. Betrieben

§ 13aAbs.

1,3. Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2)Jeder Inhaber

Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

(2)Jeder Inhaber

Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum

§ 12Abs.

1 nicht geraucht wird;1. in einem Raum

Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum

§ 12Abs.

2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;2. in einem Raum

Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

§ 13Abs.

2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13aAbs.

4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

§ 13aAbs.

2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 gilt;5. in jenen Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;

  1. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  2. die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  3. der Kennzeichnungspflicht

§ 13b

oder einer

§ 13Abs.

5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“7. der Kennzeichnungspflicht

Paragraph 13 b, oder einer

Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.“

§ 14Abs.

4 Tabakgesetz hat, wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,00 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 10.000,00 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz hat, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,00 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 10.000,00 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. Zu dem dargestellten Regelungszusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.09.2010, Zl. 2009/11/0209, festgehalten, dass die Bestimmungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz in der Gastronomie für in Einkaufszentren oder vergleichbaren Örtlichkeiten situierte Gastronomiebetriebe nur dann zur Anwendung kommen, wenn die gastronomisch genutzten Räumlichkeiten in abgeschlossenen, von der Mall getrennten Räumen untergebracht sind. Diese Entscheidung, aber auch gleichgelagerte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien betreffen allerdings Fallkonstellationen, in denen der Teil eines Gastronomiebetriebes, in dem das Rauchen gestattet wurde, nicht vom Einkaufszentrum oder einer vergleichbaren Einrichtung vollständig abgetrennt war. Eine systematische Interpretation des Regelungssystems der §§ 13 und 13a Tabakgesetz zeigt, dass der Gesetzgeber für Räume öffentlicher Orte ein grundsätzliches Rauchverbot vorsieht, unter bestimmten Voraussetzungen jedoch die Möglichkeit einräumt, in abgetrennten Räumen zu rauchen. Es ist auch im Anwendungsbereich des § 13 Tabakgesetz unter den in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig, abgetrennte Raucherbereiche einzurichten. Eine systematische Interpretation des Regelungssystems der Paragraphen 13 und 13 a Tabakgesetz zeigt, dass der Gesetzgeber für Räume öffentlicher Orte ein grundsätzliches Rauchverbot vorsieht, unter bestimmten Voraussetzungen jedoch die Möglichkeit einräumt, in abgetrennten Räumen zu rauchen. Es ist auch im Anwendungsbereich des Paragraph 13, Tabakgesetz unter den in Absatz 2, dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig, abgetrennte Raucherbereiche einzurichten. Durch § 13a Tabakgesetz werden Sonderbestimmungen für die Gastronomie geschaffen. Dabei wird – neben Ausnahmen für kleine, nur aus einem einzigen Raum bestehenden, Gastronomiebetriebe – festgelegt, in welchem Verhältnis die Räume, in denen im Gastronomiebetrieb geraucht werden darf, zu den mit Rauchverbot belegten Räumen zu stehen haben und zudem die Zulässigkeit, Raucherbereiche einzurichten, an die Schutzbedürfnisse von in Gastronomiebetrieben tätigen Arbeitnehmern geknüpft.Durch Paragraph 13 a, Tabakgesetz werden Sonderbestimmungen für die Gastronomie geschaffen. Dabei wird – neben Ausnahmen für kleine, nur aus einem einzigen Raum bestehenden, Gastronomiebetriebe – festgelegt, in welchem Verhältnis die Räume, in denen im Gastronomiebetrieb geraucht werden darf, zu den mit Rauchverbot belegten Räumen zu stehen haben und zudem die Zulässigkeit, Raucherbereiche einzurichten, an die Schutzbedürfnisse von in Gastronomiebetrieben tätigen Arbeitnehmern geknüpft. Daraus ergibt sich für in Einkaufszentren, Möbelhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen etablierte Gastronomiebetriebe, dass es zum Einen erforderlich ist, Räume, in denen das Rauchen gestattet wird, von den nicht gastronomisch genutzten Bereichen abzutrennen (vgl. dazu auch VfGH 1.10.2009, Zl. G 127/08), zum Anderen ist die Einrichtung von Raucherräumen aber nur dann zulässig, wenn die in § 13a Tabakgesetz normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Daraus ergibt sich für in Einkaufszentren, Möbelhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen etablierte Gastronomiebetriebe, dass es zum Einen erforderlich ist, Räume, in denen das Rauchen gestattet wird, von den nicht gastronomisch genutzten Bereichen abzutrennen vergleiche dazu auch VfGH 1.10.2009, Zl. G 127/08), zum Anderen ist die Einrichtung von Raucherräumen aber nur dann zulässig, wenn die in Paragraph 13 a, Tabakgesetz normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird in von der Mall eines Einkaufszentrums nicht vollständig abgetrennten Räumen das Rauchen gestattet, so liegt im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verstoß gegen das aus § 13 Abs. 1 Tabakgesetz resultierende, in der gesamten Einrichtung als Raum eines öffentlichen Ortes geltende allgemeine Rauchverbot iS des § 13c Abs. 2 Z 3 Tabakgesetz vor. Dies unabhängig davon, ob in diesem Raum das Gastgewerbe ausgeübt wird. Wird in von der Mall eines Einkaufszentrums nicht vollständig abgetrennten Räumen das Rauchen gestattet, so liegt im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verstoß gegen das aus Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz resultierende, in der gesamten Einrichtung als Raum eines öffentlichen Ortes geltende allgemeine Rauchverbot iS des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz vor. Dies unabhängig davon, ob in diesem Raum das Gastgewerbe ausgeübt wird. Ist ein derartiger Raum vollständig abgetrennt und wird gastronomisch genutzt, stellt das Gestatten des Rauchens bei Nichteinhaltung der Bestimmungen hinsichtlich des Rauchverbotes im Hauptraum des Gastronomiebetriebes, der Situierung der Mehrzahl der Verabreichungsplätze im Nichtraucherbereich oder der Arbeitnehmerschutzbestimmungen des § 13a Abs. 4 und 5 Tabakgesetz eine Übertretung des Regelungssystems des § 13a Tabakgesetz dar (§ 13c Abs. 2 Z 4 leg.cit.). Ist ein derartiger Raum vollständig abgetrennt und wird gastronomisch genutzt, stellt das Gestatten des Rauchens bei Nichteinhaltung der Bestimmungen hinsichtlich des Rauchverbotes im Hauptraum des Gastronomiebetriebes, der Situierung der Mehrzahl der Verabreichungsplätze im Nichtraucherbereich oder der Arbeitnehmerschutzbestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4 und 5 Tabakgesetz eine Übertretung des Regelungssystems des Paragraph 13 a, Tabakgesetz dar (Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, leg.cit.). Verfügt ein in einem Einkaufszentrum situierter Gastronomiebetrieb über mehrere von den Verkaufsflächen oder der Mall insoweit abgetrennte Räumlichkeiten, dass eine Beurteilung im Sinne des § 13a Abs. 2 Tabakgesetz dahingehend möglich ist, ob der Hauptraum mit Rauchverbot belegt ist und die Mehrzahl der Verabreichungsplätze in den mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten liegt, so kann in einem vollständig abgetrennten Raum, in dem gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in mit Rauchverbot belegte Räume dringt, das Rauchen gestattet werden. Verfügt ein in einem Einkaufszentrum situierter Gastronomiebetrieb über mehrere von den Verkaufsflächen oder der Mall insoweit abgetrennte Räumlichkeiten, dass eine Beurteilung im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz dahingehend möglich ist, ob der Hauptraum mit Rauchverbot belegt ist und die Mehrzahl der Verabreichungsplätze in den mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten liegt, so kann in einem vollständig abgetrennten Raum, in dem gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in mit Rauchverbot belegte Räume dringt, das Rauchen gestattet werden. Verfahrensgegenständig ist aber im Hinblick auf die Betriebsanlage der T. GesmbH in der M. vom Vorliegen lediglich eines Raumes im Sinne des Tabakgesetzes auszugehen, nämlich dem Raucherraum mit ca. 110 m², welcher vom Nichtraucherbereich des Lokales durch eine deckenhohe Glaswand mit drei elektrisch betriebenen Glasschiebetüren abgetrennt ist. Der Nichtraucherbereich ist jedoch vom sonstigen Einkaufszentrum räumlich nicht abgegrenzt, zumal das Glas- Faltschiebeportal während der Betriebszeiten nicht aufgebaut ist und somit den „Gastraum Nichtraucherbereich“ (ca. 60 m²) nicht von der mall abtrennt. Es ist nochmals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (Erkenntnis vom 15.7.2011, Zahl 2011/11/0059), worin dieser vor dem Hintergrund des allgemein gebräuchlichen Begriffs Verständnisses, wonach es sich bei einem Raum um einen dreidimensional eingegrenzten Bereich handelt und mit Blick auf die Gesetzesmaterialien in Zusammenhalt mit den weiteren Regelungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte (§ 13 Tabakgesetz) und in Räumen der Gastronomie (§ 13a Tabakgesetz), davon ausgegangen ist, dass nur ein Raum, der allseitig von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Türe geschlossen werden kann, einem „Raum“ nach § 13 a Abs. 2 Tabakgesetz entsprechen kann.Verfahrensgegenständig ist aber im Hinblick auf die Betriebsanlage der T. GesmbH in der M. vom Vorliegen lediglich eines Raumes im Sinne des Tabakgesetzes auszugehen, nämlich dem Raucherraum mit ca. 110 m², welcher vom Nichtraucherbereich des Lokales durch eine deckenhohe Glaswand mit drei elektrisch betriebenen Glasschiebetüren abgetrennt ist. Der Nichtraucherbereich ist jedoch vom sonstigen Einkaufszentrum räumlich nicht abgegrenzt, zumal das Glas- Faltschiebeportal während der Betriebszeiten nicht aufgebaut ist und somit den „Gastraum Nichtraucherbereich“ (ca. 60 m²) nicht von der mall abtrennt. Es ist nochmals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (Erkenntnis vom 15.7.2011, Zahl 2011/11/0059), worin dieser vor dem Hintergrund des allgemein gebräuchlichen Begriffs Verständnisses, wonach es sich bei einem Raum um einen dreidimensional eingegrenzten Bereich handelt und mit Blick auf die Gesetzesmaterialien in Zusammenhalt mit den weiteren Regelungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte (Paragraph 13, Tabakgesetz) und in Räumen der Gastronomie (Paragraph 13 a, Tabakgesetz), davon ausgegangen ist, dass nur ein Raum, der allseitig von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Türe geschlossen werden kann, einem „Raum“ nach Paragraph 13, a Absatz 2, Tabakgesetz entsprechen kann. Da vor Ort keine zwei Räume existieren, hat das zur Folge, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (Missachtung des Ausnahmetatbestandes) mangels Existenz eines Hauptraumes nicht begangen hat. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist die Frage, was unter einem „Raum“ iSd Tabakgesetzes verstanden werden kann hinreichend geklärt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist die Frage, was unter einem „Raum“ iSd Tabakgesetzes verstanden werden kann hinreichend geklärt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.021.10057.2014

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