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{'item': 'VGW-021/036/23831/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.05.2014 GeschäftszahlVGW-021/036/23831/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde der "T." GmbH, vertreten durch Rechtsanwältinnen, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

  1. Bezirk, vom 18.02.2014, Zl. MBA 19 - S 33890/13, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, I. den Beschluss gefasst: römisch eins. den Beschluss gefasst: Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch (einschließlich des Kostenausspruches) richtet, als unzulässig zurückgewiesen. II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt: Im Übrigen (was den Haftungsausspruch betrifft) wird der Beschwerde Folge gegeben und der an die „T.“ GmbH gerichtete, auf § 9 Abs. 7 VStG gestützte Haftungsausspruch aufgehoben. Im Übrigen (was den Haftungsausspruch betrifft) wird der Beschwerde Folge gegeben und der an die „T.“ GmbH gerichtete, auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG gestützte Haftungsausspruch aufgehoben. Begründung Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  2. Bezirk, vom 18.02.2014 wurde Herr Michael F. einer Übertretung des § 368 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in Verbindung mit § 57 GewO 1994 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 130,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) verhängt. Die Tatumschreibung im Spruch lautet wie folgt: Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  3. Bezirk, vom 18.02.2014 wurde Herr Michael F. einer Übertretung des Paragraph 368, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in Verbindung mit Paragraph 57, GewO 1994 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 130,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) verhängt. Die Tatumschreibung im Spruch lautet wie folgt: „Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994-GewO 1994) der „T.“ GmbH mit Sitz in Wien, M.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gewerbes „Reisebüro“ im Standort Wien, M.-gasse, bei der Werbeveranstaltung am 13.08.2013 zwischen 18.30 Uhr und 20.30 Uhr in Wien, S.-weg, Formulare für Reisebuchungen (für Pauschalreisen des deutschen Reisebüros H.) an die Teilnehmer der Veranstaltung ausgegeben hat.„Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraphen 39 und 370 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994-GewO 1994) der „T.“ GmbH mit Sitz in Wien, M.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gewerbes „Reisebüro“ im Standort Wien, M.-gasse, bei der Werbeveranstaltung am 13.08.2013 zwischen 18.30 Uhr und 20.30 Uhr in Wien, S.-weg, Formulare für Reisebuchungen (für Pauschalreisen des deutschen Reisebüros H.) an die Teilnehmer der Veranstaltung ausgegeben hat. Am Ende der Veranstaltung haben mehrere Teilnehmer eine Reise reserviere lassen, indem sie Anmeldeformulare ausfüllten und eine Anzahlung in der Höhe von 20,-- Euro in bar leisteten. Diese Reservierung ist einer Reisebuchung gleichzusetzen, da – sollte innerhalb einer 14-tägigen Frist kein Rücktritt erfolgen – die Anmeldung als verbindliche Buchung angesehen wird. Es wurde somit gegen das Verbot, bei Werbeveranstaltungen Bestellungen bzw. Buchungen entgegenzunehmen, verstoßen.“ Es wurde auch ausgesprochen, dass die „T.“ GmbH für die mit diesem Bescheid über Herrn Michael F. verhängte Geldstrafe von 130,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 13,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Es wurde auch ausgesprochen, dass die „T.“ GmbH für die mit diesem Bescheid über Herrn Michael F. verhängte Geldstrafe von 130,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 13,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von den Rechtsanwältinnen Dr. G. und Dr. K. eine Beschwerde (datiert mit 19.03.2014) eingebracht. Als Beschwerdeführerin („Beschuldigte Partei“) war ausdrücklich die „T.“ GmbH bezeichnet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zu Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zu Vertretung nach außen berufen ist. Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemesse Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemesse Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Vorweg sei bemerkt, dass im Beschwerdeschriftsatz als beschwerdeführende (beschuldigte) Partei die „T.“ GmbH angeführt ist, sodass das Verwaltungsgericht Wien keinen Zweifel daran hat, dass die gegenständliche Beschwerde der genannten Gesellschaft zuzurechnen ist (dass am Ende der Beschwerde auch der Name Michael F. aufscheint, ist nun keine Frage der Zurechnung des Rechtsmittels, sondern wäre allenfalls bei der Frage von Relevanz, ob Herr F. auch Erklärungen für die GmbH abgeben kann oder nicht, d.h. ob er zB. auch für die GmbH – etwa auf Grund einer Bevollmächtigung – einschreiten kann). Zu Spruchpunkt II: Wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Rechtsprechung ausführt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 05.11.2010, Zl. 2010/04/0012), ist die Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG im Straferkenntnis auszusprechen. Dagegen (gemeint: gegen den Haftungsausspruch im Straferkenntnis) steht der haftungspflichtigen Gesellschaft Berufung (nunmehr: Beschwerde) zu. Im vorliegenden Fall wurde Herr Michael F. als gewerberechtlicher Geschäftsführer der „T.“ GmbH einer Übertretung der GewO 1994 schuldig erkannt und hierfür bestraft. Der ausschließlich nach der Gewerbeordnung 1994 bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer ist nun aber weder ein zur Vertretung nach außen Berufener noch ein verantwortlicher Beauftragter, weshalb für die von ihm zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen ein Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG unzulässig ist.Wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Rechtsprechung ausführt vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 05.11.2010, Zl. 2010/04/0012), ist die Haftung nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG im Straferkenntnis auszusprechen. Dagegen (gemeint: gegen den Haftungsausspruch im Straferkenntnis) steht der haftungspflichtigen Gesellschaft Berufung (nunmehr: Beschwerde) zu. Im vorliegenden Fall wurde Herr Michael F. als gewerberechtlicher Geschäftsführer der „T.“ GmbH einer Übertretung der GewO 1994 schuldig erkannt und hierfür bestraft. Der ausschließlich nach der Gewerbeordnung 1994 bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer ist nun aber weder ein zur Vertretung nach außen Berufener noch ein verantwortlicher Beauftragter, weshalb für die von ihm zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen ein Haftungsausspruch nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG unzulässig ist. Als beschwerdeführende Partei ist im vorliegenden Fall ausdrücklich die „T.“ GmbH eingeschritten. Der Beschwerde dieser GmbH war daher insofern Folge zu geben, als der Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG bekämpft wurde, weil ein solcher bei der (hier) angenommenen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers eines Unternehmens nicht in Bedacht kam. Es war daher der Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG aufzuheben.Als beschwerdeführende Partei ist im vorliegenden Fall ausdrücklich die „T.“ GmbH eingeschritten. Der Beschwerde dieser GmbH war daher insofern Folge zu geben, als der Haftungsausspruch nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG bekämpft wurde, weil ein solcher bei der (hier) angenommenen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers eines Unternehmens nicht in Bedacht kam. Es war daher der Haftungsausspruch nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG aufzuheben. Zu Spruchpunkt I: Im Übrigen aber kommt der beschwerdeführenden Partei in dem gegen Herrn Michael F. als gewerberechtlichen Geschäftsführer geführten Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung (als haftungspflichtige Partei) zu, sodass der Beschwerde, soweit damit auch der Schuld- und Strafausspruch bekämpft worden ist, als unzulässig zurückzuweisen ist. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.23831.2014

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