G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der I. mit Sitz in M., Spanien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 25.04.2013„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der römisch eins. mit Sitz in M., Spanien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 25.04.2013 1.) eine Werbeveranstaltung durchgeführt hat ohne die Anzeige darüber spätestens sechs Wochen vorher bei der zuständigen Behörde erstattet zu haben und 2.) in der Werbezusendung mit Veranstaltungstag 25.04.2013 entgegen den Bestimmungen des § 57 Abs. 6 GewO folgende Zuwendungen angeführt wurden:2.) in der Werbezusendung mit Veranstaltungstag 25.04.2013 entgegen den Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 6, GewO folgende Zuwendungen angeführt wurden: Teilnahme an einem Gewinnspiel: 1. Preis: ein Auto im Wert von € 15.000,-, 2. Preis: eine Kreuzfahrt im Wert von € 10.000,- und 3. Preis: € 2:500,-. Des Weiteren müssen
6 Werbezusendungen für eine Veranstaltung folgende Angaben enthalten:Des Weiteren müssen
Paragraph 57, Absatz 6, Werbezusendungen für eine Veranstaltung folgende Angaben enthalten:
Vm § 368 GewO 1994 ad 1) eine Geldstrafe von 760,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 21 Stunden) und ad 2) eine Geldstrafe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit insgesamt 87,-- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die I. für die mit diesem Bescheid über den Bf verhängte Geldstrafe von ad 1) 760,-- Euro und ad 2) 110,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von ad 1) 76,-- Euro und ad 2) 11,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand hafte.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf
Paragraph 367, Ziffer 20, in Verbindung mit Paragraph 368, GewO 1994 ad 1) eine Geldstrafe von 760,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 21 Stunden) und ad 2) eine Geldstrafe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit insgesamt 87,-- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die römisch eins. für die mit diesem Bescheid über den Bf verhängte Geldstrafe von ad 1) 760,-- Euro und ad 2) 110,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von ad 1) 76,-- Euro und ad 2) 11,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Mit weiterem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der I. mit Sitz in M., Spanien zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, am 25.4.2013 durch Bewerbung des Verkaufs von Haushaltswaren und Elektrogeräten anlässlich einer Verkaufsveranstaltung in eine Restaurant in Ungarn, wobei die Bestellung der Haushaltswaren und Elektrogeräte im Anschluss an der Veranstaltung bei der I. von den Kunden durchgeführt werden konnte, das Gewerbe: "Handelsagent und Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, zu welchen insbesondere der Handel mit Medizinprodukten, Waffen und pyrotechnischen Artikeln zählen" ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.“„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der römisch eins. mit Sitz in M., Spanien zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, am 25.4.2013 durch Bewerbung des Verkaufs von Haushaltswaren und Elektrogeräten anlässlich einer Verkaufsveranstaltung in eine Restaurant in Ungarn, wobei die Bestellung der Haushaltswaren und Elektrogeräte im Anschluss an der Veranstaltung bei der römisch eins. von den Kunden durchgeführt werden konnte, das Gewerbe: "Handelsagent und Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, zu welchen insbesondere der Handel mit Medizinprodukten, Waffen und pyrotechnischen Artikeln zählen" ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf
O 1994 eine Geldstrafe von 510,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 6 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 51,-- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die I. für die mit diesem Bescheid über den Bf verhängte Geldstrafe von 510,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 51,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand hafte.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf
Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von 510,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 6 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 51,-- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die römisch eins. für die mit diesem Bescheid über den Bf verhängte Geldstrafe von 510,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 51,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Die beiden Straferkenntnisse wurden dem Bf zu Handen seines deutschen Rechtsanwaltes am 14.02.2014 zugestellt. Am 19.02.2014 langten bei der belangten Behörde Beschwerden gegen die beiden oben angeführten Straferkenntnisse (eingebracht von Rechtsanwalt …) ein. Diese beiden Beschwerdeschriftsätze lauten wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, hierdurch zeige ich an, dass Herr F. B., L.-straße, G., als handelsrechtlicher Geschäftsführer der I. mich mit der Wahrnehmung seiner Rechte betraut hat. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.hierdurch zeige ich an, dass Herr F. B., L.-straße, G., als handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch eins. mich mit der Wahrnehmung seiner Rechte betraut hat. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Gegen das Straferkenntnis vom 10.02.2014 wird hiermit Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde wird eine Frist bis zum 31. März 2014 erbeten, da der Unterzeichner im Monat März 2014 diverse auswärtige Termine wahrnimmt. Ich beantrage die Gewährung von Akteneinsicht unter Übersendung in meine Kanzlei. Gerne können Sie den Akteninhalt mir auch per Email übersenden. Nach Durchsicht der Ermittlungsakte ist eine Stellungnahme beabsichtigt.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
GVG haben Beschwerden u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG haben Beschwerden u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
G) hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
Paragraph 61, Absatz eins, AVG (Paragraph 24, VStG) hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
GVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG (§38 VwGVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Ein der Vorschrift des § 63 Abs. 3 AVG entsprechender begründeter Berufungsantrag liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, dass die Begründung stichhältig ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.1992, Zl. 92/01/0854). Was § 63 Abs. 3 AVG will, ist, dass die Berufungsbehörde dem Rechtsmittel entnehmen können soll, was mit dem Verfahrensschritt nach Absicht der Partei bezweckt wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.8.1990, Zl. 90/02/0070). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zum wiederholten Male ausgesprochen hat, soll bei der Auslegung des Merkmales eines „begründeten Berufungsantrages“ kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.1.1992, Zl. 92/04/0009).Ein der Vorschrift des Paragraph 63, Absatz 3, AVG entsprechender begründeter Berufungsantrag liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, dass die Begründung stichhältig ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.1992, Zl. 92/01/0854). Was Paragraph 63, Absatz 3, AVG will, ist, dass die Berufungsbehörde dem Rechtsmittel entnehmen können soll, was mit dem Verfahrensschritt nach Absicht der Partei bezweckt wird vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.8.1990, Zl. 90/02/0070). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zum wiederholten Male ausgesprochen hat, soll bei der Auslegung des Merkmales eines „begründeten Berufungsantrages“ kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.1.1992, Zl. 92/04/0009). Diese Grundsätze können auch bei der Beurteilung der inhaltlichen Anforderungen an eine (ausreichende) „Beschwerdebegründung“ iSd § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG herangezogen werden. Diese Grundsätze können auch bei der Beurteilung der inhaltlichen Anforderungen an eine (ausreichende) „Beschwerdebegründung“ iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG herangezogen werden. Der Bf war mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.11.2013 aufgefordert worden, sich zu den Vorwürfen, gegen die Gewerbeordnung 1994 verstoßen zu haben, zu rechtfertigen. Der Bf (vertreten durch seinen Rechtsanwalt) brachte in seinen Eingaben vom 06.12.2013 vor, er beantrage die Gewährung von Akteneinsicht unter Übersendung an seine Kanzlei. Gerne könne ihm der Akteninhalt auch per Mail übersendet werden. Nach Durchsicht der Ermittlungsakte sei eine Stellungnahme beabsichtigt. Als Beilage zum Schreiben vom 13.12.2013 übermittelte die belangte Behörde jeweils eine Aktenkopie. Im Verfahren vor der belangten Behörde erstattete der Bf aber keine Äußerung. In der Rechtsmittelbelehrung der beiden Straferkenntnisse vom 10.02.2014 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten habe. Die beiden Straferkenntnisse wurden dem Bf zu Handen seines Rechtsanwalts am 14.02.2014 zugestellt. Am 19.02.2014 langten zwei Beschwerdeschriftsätze des anwaltlich vertretenen Bf bei der belangten Behörde ein. In diesen Schreiben wird zunächst angezeigt, dass der Bf Herrn Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte betraut habe. Es werde jeweils Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde werde jeweils eine Frist bis zum 31.03.2014 erbeten, da der Unterzeichner (also Rechtsanwalt ...) im Monat März 2014 diverse auswärtige Termine wahrnehme. Er beantrage die Gewährung der Akteneinsicht unter Übersendung in seine Kanzlei (Anmerkung: Der gesamte Akteninhalt war dem Bf ohnehin schon von der belangten Behörde übermittelt worden). Mit seinen Schriftsätzen vom 19.02.2014 hat der Rechtsanwalt des Bf offenbar zur Fristwahrung jeweils eine Beschwerde eingebracht (ohne eine Begründung für die Beschwerde zu geben, auch wurde kein bestimmtes Begehren gestellt). Es ist den Eingaben nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen, worin die Unrichtigkeit der beiden bekämpften Straferkenntnisse gelegen sein soll. Es ist überhaupt nicht erkennbar, womit der Bf seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Obwohl schon in der Rechtsmittelbelehrung der beiden angefochtenen Straferkenntnisse darauf hingewiesen worden war, dass die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie ein Begehren zu enthalten habe, wurde in den Beschwerden vom 19.02.2014 angemerkt, dass zur Begründung der Beschwerde eine Frist bis zum 31.03.2014 erbeten werde. Ein weiterer Schriftsatz mit einer Begründung und einem bestimmten Begehren wurde nicht übermittelt. Im vorliegenden Fall haben die anwaltlich verfassten Beschwerden dem notwendigen inhaltlichen Erfordernis des § 9 VwGVG nicht entsprochen, sie sind somit mangelhaft. Der oben zitierte § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z. B. auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist – wie im vorliegenden Fall – sofort zurückzuweisen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25.2.2005, Zl. 2004/05/0115).Im vorliegenden Fall haben die anwaltlich verfassten Beschwerden dem notwendigen inhaltlichen Erfordernis des Paragraph 9, VwGVG nicht entsprochen, sie sind somit mangelhaft. Der oben zitierte Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z. B. auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist – wie im vorliegenden Fall – sofort zurückzuweisen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 25.2.2005, Zl. 2004/05/0115). In den beiden gegenständlichen Fällen enthalten die als Beschwerden bezeichneten Eingaben keine Gründe und kein Begehren. Gerade auch der Hinweis darauf, dass für eine Begründung eine Fristverlängerung erbeten werde, zeigt deutlich, dass dem den Bf vertretenden Rechtsanwalt sehr wohl bewusst gewesen ist, dass eine Beschwerde – soll sie inhaltlich in Behandlung genommen werden – Gründe und ein Begehren zu enthalten habe. Es steht somit für das Verwaltungsgericht Wien zweifelsfrei fest, dass die Vorgangsweise des Rechtsanwaltes des Bf nicht auf Unwissenheit beruht hat, sondern als Versuch, auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erlangen, zu werten ist. Gerade bei der Einbringung eines inhaltsleeren Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt wird in der Regel ein Missbrauch anzunehmen sein. Hat die Partei die Mängel – wie im vorliegenden Fall klar und eindeutig erkennbar – bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. dazu den Beschluss des VwGH vom 29.04.2011, Zl. 2010/09/0224 und die dort zitierte Vorjudikatur). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerden waren daher zurückzuweisen.In den beiden gegenständlichen Fällen enthalten die als Beschwerden bezeichneten Eingaben keine Gründe und kein Begehren. Gerade auch der Hinweis darauf, dass für eine Begründung eine Fristverlängerung erbeten werde, zeigt deutlich, dass dem den Bf vertretenden Rechtsanwalt sehr wohl bewusst gewesen ist, dass eine Beschwerde – soll sie inhaltlich in Behandlung genommen werden – Gründe und ein Begehren zu enthalten habe. Es steht somit für das Verwaltungsgericht Wien zweifelsfrei fest, dass die Vorgangsweise des Rechtsanwaltes des Bf nicht auf Unwissenheit beruht hat, sondern als Versuch, auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erlangen, zu werten ist. Gerade bei der Einbringung eines inhaltsleeren Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt wird in der Regel ein Missbrauch anzunehmen sein. Hat die Partei die Mängel – wie im vorliegenden Fall klar und eindeutig erkennbar – bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen vergleiche dazu den Beschluss des VwGH vom 29.04.2011, Zl. 2010/09/0224 und die dort zitierte Vorjudikatur). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerden waren daher zurückzuweisen. Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.24596.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.