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{'item': 'VGW-101/V/073/24209/2014'}

Obsah (12)§ 15§ 28§ 25a§ 13§ 16§ 10§ 11§ 14Art. 130§ 24§ 7§ 218

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.05.2014 GeschäftszahlVGW-101/V/073/24209/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag

§ 15Abs.

6 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, abberufen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde des Herrn G. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 23.01.2014, Zl: MA 62-II/759765/13, mit welchem Herr G., von seiner Funktion als vertretungsbefugtes Organ der Stiftung "...-Stiftung"

Paragraph 15, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, abberufen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 23.1.2014 berief die belangte Behörde

§ 15Abs.

6 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 den Beschwerdeführer von seiner Funktion als vertretungsbefugtes Organ der Stiftung „...-Stiftung“ ab. Mit demselben Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 23.1.2014 berief die belangte Behörde

Paragraph 15, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, den Beschwerdeführer von seiner Funktion als vertretungsbefugtes Organ der Stiftung „...-Stiftung“ ab. Mit demselben Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als vertretungsbefugtes Organ der „...-Stiftung“ mit Darlehensverträgen vom 21.7.2011 sowie vom 4.11.2011 Herrn C. Gö. je ein Darlehen in der Höhe von jeweils 35.000 Euro aus Mitteln des Stammvermögens der Stiftung gewährt. Die Absicherung der Darlehensverträge mittels Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde sei erst 20 bzw. 17 Monate nach Darlehensvergabe erfolgt. Zum Zeitpunkt der Einverleibung des Pfandrechtes seien bereits zwei weitere Pfandrechte im Grundbuch in der Höhe 25.000 sowie 400.000 Euro einverleibt gewesen. Eine schriftliche Aufforderung durch die Stiftungsbehörde, bekanntzugeben, ob vor der Darlehensvergabe ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der Liegenschaft eingeholt wurde bzw. weshalb die grundbücherliche Sicherstellung der Darlehensforderungen nicht zeitgleich mit den Darlehensvergaben erfolgte, sei vom Beschwerdeführer nicht beantwortet worden. Laut dem im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens erstellten Sachverständigengutachten sei der Schätzwert der gegenständlichen Liegenschaft mit 410.000 Euro festgesetzt worden. Diese Vorgehensweise des Beschwerdeführers habe nicht den Vorgaben des § 218 ABGB über die Vergabe mündelsicherer Darlehen entsprochen. Der Beschwerdeführer habe somit auch gegen die Bestimmungen der Stiftungssatzung, konkret Punkt VII der Satzung über die Genehmigungspflicht nicht mündelsicherer Anlagen, verstoßen, da keine Genehmigung der Stiftungsbehörde vor Vergabe der Darlehen eingeholt worden sei. Aufgrund dieser Tatsachen verfüge der Beschwerdeführer nicht mehr über die in § 11 Abs. 1 Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit, zumal er auch aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine gesetzes- und satzungskonforme Veranlagung von Stiftungsvermögen hätte kennen müssen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer als vertretungsbefugtes Organ der ...-Stiftung ein derartiges, wie im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Darlehensvergabe gesetztes Verhalten jederzeit wieder setzen könne. Die Behörde habe überdies nach Abberufung der Stiftungsorgane

§ 16Abs.

1 Z 2 Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz für die Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen. Um weitere Gefährdungen der dauernden Erhaltung des Stammvermögens und der Erfüllung des Stiftungszweckes zu vermeiden, sei Gefahr in Verzug gegeben.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als vertretungsbefugtes Organ der „...-Stiftung“ mit Darlehensverträgen vom 21.7.2011 sowie vom 4.11.2011 Herrn C. Gö. je ein Darlehen in der Höhe von jeweils 35.000 Euro aus Mitteln des Stammvermögens der Stiftung gewährt. Die Absicherung der Darlehensverträge mittels Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde sei erst 20 bzw. 17 Monate nach Darlehensvergabe erfolgt. Zum Zeitpunkt der Einverleibung des Pfandrechtes seien bereits zwei weitere Pfandrechte im Grundbuch in der Höhe 25.000 sowie 400.000 Euro einverleibt gewesen. Eine schriftliche Aufforderung durch die Stiftungsbehörde, bekanntzugeben, ob vor der Darlehensvergabe ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der Liegenschaft eingeholt wurde bzw. weshalb die grundbücherliche Sicherstellung der Darlehensforderungen nicht zeitgleich mit den Darlehensvergaben erfolgte, sei vom Beschwerdeführer nicht beantwortet worden. Laut dem im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens erstellten Sachverständigengutachten sei der Schätzwert der gegenständlichen Liegenschaft mit 410.000 Euro festgesetzt worden. Diese Vorgehensweise des Beschwerdeführers habe nicht den Vorgaben des Paragraph 218, ABGB über die Vergabe mündelsicherer Darlehen entsprochen. Der Beschwerdeführer habe somit auch gegen die Bestimmungen der Stiftungssatzung, konkret Punkt römisch sieben der Satzung über die Genehmigungspflicht nicht mündelsicherer Anlagen, verstoßen, da keine Genehmigung der Stiftungsbehörde vor Vergabe der Darlehen eingeholt worden sei. Aufgrund dieser Tatsachen verfüge der Beschwerdeführer nicht mehr über die in Paragraph 11, Absatz eins, Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit, zumal er auch aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine gesetzes- und satzungskonforme Veranlagung von Stiftungsvermögen hätte kennen müssen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer als vertretungsbefugtes Organ der ...-Stiftung ein derartiges, wie im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Darlehensvergabe gesetztes Verhalten jederzeit wieder setzen könne. Die Behörde habe überdies nach Abberufung der Stiftungsorgane

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz für die Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen. Um weitere Gefährdungen der dauernden Erhaltung des Stammvermögens und der Erfüllung des Stiftungszweckes zu vermeiden, sei Gefahr in Verzug gegeben. Gegen diesen Bescheid - im gesamten Umfang - richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, wobei nachstehende Beschwerdepunkte geltend gemacht wurden: "Gegenstand der Beschwerde ist der Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung vom 23.01.2014, MA 62 - 11/59765/13, der am 27.01.2014 zugetseilt wurde. Die Beschwerde erfolgt sohin in offener Frist und ergeht an das zuständige Landesverwaltungsgericht. Folgende Beschwerdepunkte werden geltend gemacht, der Bescheid wird im gesamten Inhalt angefochten.

  1. Mangelhaftigkeit Dem bekämpften Bescheid liegt ein mangelhaft gebliebenes Ermittlungsverfahren zu Grunde: Dem Beschwerdeführer wurde keine Gelegenheit gegeben, eine verantwortliche Stellungnahme abzugeben. Sohin wurde der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs krass verletzt und gegen das Überraschungsverbot verstoßen, wie im Folgenden detailliert ausgeführt wird. Die belangte Behörde hat es zudem unterlassen, dem Beschwerdeführer aufzutragen, binnen längstens vier Wochen jene Verpflichtungen zu erfüllen, von denen die belangte Behörde der Meinung ist, dass diese Verpflichtungen vom Beschwerdeführer zu erfüllen sind (§ 15 Absatz 5 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz).Die belangte Behörde hat es zudem unterlassen, dem Beschwerdeführer aufzutragen, binnen längstens vier Wochen jene Verpflichtungen zu erfüllen, von denen die belangte Behörde der Meinung ist, dass diese Verpflichtungen vom Beschwerdeführer zu erfüllen sind (Paragraph 15, Absatz 5 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz). Die belangte Behörde geht davon aus, dass eine Obliegenheitsverletzung des Beschwerdeführers vorliegt, weil dieser das Stammvermögen der Stiftung nicht mündelsicher angelegt habe. Diese Auffassung und die dem Bescheid zugrundeliegende diesbezügliche Feststellung ist aber nicht richtig. In keiner Phase der seit 1993 währenden Tätigkeit des Beschwerdeführers als Stiftungsvorstand war er verpflichtet, mündelsichere Anlagen zu tätigen: Dies war der belangten Behörde durch die Vorlage der Jahresabschlüsse deutlich gemacht und sohin bekannt. Darüber hinaus wurde der belangten Behörde auch mündlich erklärt und von dieser zur Kenntnis genommen, dass die vom Stiftungsvorstand gewählte Veranlagungsstrategie dem Auftrag und Willen der Stifterin entsprach. Deshalb ist auch die nunmehr gerügte Darlehensvergabe an C. Gö. nicht als Verletzung einer Obliegenheit zu qualifizieren. Es sollte vielmehr damit erreicht werden, dass eine Verzinsung des Stammvermögens erreicht wird, die dazu beiträgt, Erträgnisse zu erzielen, die zur Erfüllung des Auftrages der Stifterin notwendig sind. Es waren Zinsen von 6 bzw. 8% p.a. vereinbart. Der Beschwerdeführer hat die Bonität des Darlehensnehmers geprüft und liegt ihm eine Liegenschaftsbewertung und in der Folge ein Schätzungsgutachten eines gerichtlichen beeideten Sachverständigen vor. Diese beiden Unterlagen hat der Beschwerdeführer erst vor einigen Tagen aufgefunden, sie waren verlegt, weshalb der Aufforderung vom 17.10.2013 bedauerlicherweise nicht entsprochen werden konnte. Die Erstellung und Verbücherung der Pfandurkunde vom 22.03.2013 erfolgte aus Vorsichtsgründen und zur weiteren Besicherung der Veranlagung. In diesem Zusammenhang werden zwei Feststellungen im angefochtenen Bescheid gerügt. Zum Ersten wurde das Pfandrecht auf der gesamten Liegenschaft (Eigentümer: C. und I. Gö.) einverleibt und zum Zweiten ist zu unterscheiden zwischen der grundbücherlichen Eintragung eines Höchstbetragespfandrechtes und der Ausnützung des diesbezüglichen Kredites. Bei der Bank Austria haftete er mit € 5.000,00 aus und bei der Raiffeisenkasse mit ca. € 300.000,00.In diesem Zusammenhang werden zwei Feststellungen im angefochtenen Bescheid gerügt. Zum Ersten wurde das Pfandrecht auf der gesamten Liegenschaft (Eigentümer: C. und römisch eins. Gö.) einverleibt und zum Zweiten ist zu unterscheiden zwischen der grundbücherlichen Eintragung eines Höchstbetragespfandrechtes und der Ausnützung des diesbezüglichen Kredites. Bei der Bank Austria haftete er mit € 5.000,00 aus und bei der Raiffeisenkasse mit ca. € 300.000,
  2. Rechtswidrigkeit des Inhaltes Weil das Ermittlungsverfahren ohne Anhörung des Beschwerdeführers krass mangelhaft geblieben ist und der Sachverhalt unrichtig festgestellt wurde, haftet dem angefochtene Bescheid die Rechtswidrigkeit des Inhaltes an. Es besteht nämlich nach dem Willen der Stifterin, welcher Umstand der belangten Behörde bekannt war, keine Verpflichtung des Beschwerdeführers, das Stammvermögen mündelsicher anzulegen. Dem Beschwerdeführer war der Wunsch der Stifterin Auftrag und Weisung: Er lautete, das Stammvermögen konservativ anzulegen. Eine derartige Vorgangsweise war bereits von der Stifterin gewählt worden und war in dem übergebenen Depot erwiesen und wurde derart weitergeführt. Der belangten Behörde wurde jährlich der Jahresabschluss vorgelegt, in dem die Veranlagungen einzeln dargestellt und bewertet waren. Auch im Jahresabschluss 2012 war die konservative Anlage im Detail ausgewiesen: Es handelte sich unter anderem um Veranlagungen, die nach den §§ 10 und 14 EStG qualifiziert sind und um eine Veranlagung, die mit der Kapitalgarantie der deutschen Bank ausgestattet war. Letztere war mit Kurswerten von € 376.469,29 und € 187.976,12 dargestelit und allein durch diese Positionen war das Stammvermögen ausgewiesen.Es besteht nämlich nach dem Willen der Stifterin, welcher Umstand der belangten Behörde bekannt war, keine Verpflichtung des Beschwerdeführers, das Stammvermögen mündelsicher anzulegen. Dem Beschwerdeführer war der Wunsch der Stifterin Auftrag und Weisung: Er lautete, das Stammvermögen konservativ anzulegen. Eine derartige Vorgangsweise war bereits von der Stifterin gewählt worden und war in dem übergebenen Depot erwiesen und wurde derart weitergeführt. Der belangten Behörde wurde jährlich der Jahresabschluss vorgelegt, in dem die Veranlagungen einzeln dargestellt und bewertet waren. Auch im Jahresabschluss 2012 war die konservative Anlage im Detail ausgewiesen: Es handelte sich unter anderem um Veranlagungen, die nach den Paragraphen 10 und 14 EStG qualifiziert sind und um eine Veranlagung, die mit der Kapitalgarantie der deutschen Bank ausgestattet war. Letztere war mit Kurswerten von € 376.469,29 und € 187.976,12 dargestelit und allein durch diese Positionen war das Stammvermögen ausgewiesen. Auch das Darlehen Gö. war sowohl im Jahresabschluss 2011 als auch im Jahresabschluss 2012 angeführt, ohne dass von der belangten Behörde daran Anstoß genommen und dem Stiftungsvorstand vorgehalten wurde. Insofern ist die Begründung der Abberufung für den Beschwerdeführer als überraschend zu qualifizieren, weil dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben wurde, seinen Standpunkt samt Beweisanbot darzulegen. Dieser Verstoß gegen das Überraschungsverbot ist relevant, weil die belangte Behörde sich ausschließlich darauf stützt, der Beschwerdeführer habe die Verpflichtung verletzt, das Stammvermögen mündelsicher anzulegen. Die Nichtbeachtung des Überraschungsverbotes wird als ausdrücklicher Bescheidaufhebungsgrund geltend gemacht. Richtig ist, dass das Stammvermögen per 31.12.2010 um € 42.027,13 unterschritten war. Hiezu ist festzustellen, dass die Unterschreitung bereits seit 2004 buchmäßig in den Jahresabschlüssen ausgewiesen war, weil die Erträgnisse des Stammvermögens für die Aufwendungen zur Erfüllung des Stiftungsauftrages nicht ausreichten. Die belangte Behörde hat auch diese Umstände jahrelang ungerügt zur Kenntnis genommen. Die buchmäßige aber nicht realisierte Unterschreitung zum 31.12.2010 ist einerseits auf die Finanzkrise zurückzuführen, andererseits hat der Stiftungsvorstand aus Aufholungsgründen für 2014 verfügt, dass kein Wettbewerb durchgeführt wird, wodurch zweifellos entsprechende Einsparungen gegeben sein werden.
  3. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Die belangte Behörde hält es für möglich, dass der Beschwerdeführer jederzeit ein gleiches Verhalten setzt, wie im Falle der Darlehensgewährung an C. Gö.. Dies ist eine Scheinbegründung: Abgesehen davon, dass die jahrelange Praxis der Veranlagung des Stammvermögens mit Wissen und Zustimmung der belangten Behörde erfolgte und keine Verpflichtung des Beschwerdeführers gegeben war, das Stammvermögen mündelsicher zu veranlagen, sondern aufgrund des Willens der Stifterin konservativ, ist die Annahme von Gefahr in Verzug nicht gerechtfertigt. Dies wäre nur dann angemessen, wenn ein schädigendes Ereignis begonnen wurde oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die von der belangten Behörde ausgesprochene bloße Möglichkeit rechtfertigt nicht anzunehmen, dass Gefahr in Verzug vorliegt.
  4. Beweisanbot Zum gesamten Vorbringen wird die zeugenschaftliche Einvernahme des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers sowie des Vermögensberaters der ...- Stiftung beantragt: Mag. P. c/o D.- ges.m.b.H, Wien Mag. W., Vermögensberater, Wien Beischaffung sämtlicher Jahresabschlüsse der ...-Stiftung, erliegend bei der belangten Behörde. sowie Einvernahme des Beschwerdeführers.
  5. Es werden folgende ANTRÄGE gestellt: Das Landesverwaltungsgericht möge
  6. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen;
  7. eine mündliche Verhandlung durchführen und
  8. den bekämpften Bescheid (ersatzlos) aufheben“ Aufgrund des Akteninhalts steht folgender Sachverhalt fest: Der Landeshauptmann für Wien erklärte mit Bescheid vom 12.11.1992 die Stiftung „...-Stiftung“ für zulässig; mit Bescheid vom 16.11.1992 wurde der Beschwerdeführer zum Stiftungskurator bestellt. Die vom Stiftungskurator vorgelegte Satzung der „...-Stiftung“ wurde mit Bescheid vom 19.11.1993

§ 10Abs.

4 Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, stiftungsbehördlich genehmigt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer

§ 11Abs.

2 leg. cit. zum Verwaltungs- und Vertretungsorgan der Stiftung bestellt.Der Landeshauptmann für Wien erklärte mit Bescheid vom 12.11.1992 die Stiftung „...-Stiftung“ für zulässig; mit Bescheid vom 16.11.1992 wurde der Beschwerdeführer zum Stiftungskurator bestellt. Die vom Stiftungskurator vorgelegte Satzung der „...-Stiftung“ wurde mit Bescheid vom 19.11.1993

Paragraph 10, Absatz 4, Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, stiftungsbehördlich genehmigt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. zum Verwaltungs- und Vertretungsorgan der Stiftung bestellt. Die zugrundeliegende Stiftungserklärung enthält keine Bestimmungen, die eine mündelsichere Veranlagung des Stiftungsvermögens ausschließt. Punkt IV der Satzung mit der Überschrift „Organ der Stiftung“ benennt als Verwaltungs- und Vertretungsorgan mit selbständiger Vertretungsbefugnis den Beschwerdeführer. Dessen Aufgaben werden wie folgt festgelegt:Punkt römisch vier der Satzung mit der Überschrift „Organ der Stiftung“ benennt als Verwaltungs- und Vertretungsorgan mit selbständiger Vertretungsbefugnis den Beschwerdeführer. Dessen Aufgaben werden wie folgt festgelegt: „Das Stiftungsorgan hat alle Tätigkeiten auszuüben, die erforderlich sind, um den Stiftungsstamm zu erhalten und den Stiftungszweck zu erreichen, eingeschlossen die Feststellung des Haushaltsplanes und die Vorlage der Jahresrechnung, welche sich jeweils auf ein Kalenderjahr zu beziehen hat und nach dem System einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu erstellen ist.“. Punkt VII der Satzung enthält „Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung sowie über Rechtsgeschäfte, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen“ und lautet wie folgt:Punkt römisch sieben der Satzung enthält „Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung sowie über Rechtsgeschäfte, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen“ und lautet wie folgt: „Das Stiftungsorgan hat nach dem System einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung jährlich der Stiftungsbehörde bis zum

  1. Juni für das vergangene Kalenderjahr Rechnung zu legen. Der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte betreffend Ankauf; Belastung und Veräußerung von Liegenschaften sowie anderer, nicht mündelsicherer Anlagen des Stiftungsvermögens.“. Mit Schreiben vom 20.3.2008, zugestellt durch persönliche Übernahme am 26.3.2008, forderte die Stiftungsbehörde den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz auf, „das Stammvermögen der österreichischen „...-Stiftung“ in Höhe von 483.219,46 Euro zur Gänze mit mündelsicheren Wertpapieren zu bedecken und uns dies anschließend durch Vorlage entsprechender Wertpapierdepotauszüge bzw. –prospekte nachzuweisen“.Mit Schreiben vom 20.3.2008, zugestellt durch persönliche Übernahme am 26.3.2008, forderte die Stiftungsbehörde den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Paragraph 14, Absatz eins, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz auf, „das Stammvermögen der österreichischen „...-Stiftung“ in Höhe von 483.219,46 Euro zur Gänze mit mündelsicheren Wertpapieren zu bedecken und uns dies anschließend durch Vorlage entsprechender Wertpapierdepotauszüge bzw. –prospekte nachzuweisen“. Mit Beschluss vom 30.9.2013 bewilligte das Bezirksgericht ... in der Liegenschaft EZ ... KG ... die Einverleibung des Pfandrechts mit einem Höchstbetrag von 90.000 Euro für die „...-Stiftung“; der Beschwerdeführer hatte am 22.3.2013 die Pfandbestellungsurkunde unterschrieben. Dieser Beschluss langte am 7.10.2013 bei der belangten Behörde ein. Laut Auszug aus dem Grundbuch vom 7.10.2013 hafteten neben dem Pfandrecht der „...-Stiftung“ zwei weitere Pfandrechte an der Liegenschaft: - Pfandrecht für die Bank Austria AG mit einem Höchstbetrag von 25.000 Euro, Pfandurkunde vom 13.7.2005 sowie - Pfandrecht für Raiffeisenkasse mit einem Höchstbetrag von 400.000 Euro, Pfandurkunde vom 28.4.
  2. Die Raiffeisenkasse brachte am 5.9.2013 beim Bezirksgericht ... einen Antrag auf Einleitung des Versteigerungsverfahrens ein, der am 9.9.2013 vollzogen wurde. Der Schätzwert der Liegenschaft ohne Zubehör wurde laut sachverständigem Gutachten, beauftragt vom Bezirksgericht ... mit Beschluss vom 22.10.2013, mit 410.000 Euro festgesetzt. Mit Schreiben vom 17.10.2013, zugestellt durch persönliche Übernahme am 22.10.2013, ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 4 Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz wie folgt:Mit Schreiben vom 17.10.2013, zugestellt durch persönliche Übernahme am 22.10.2013, ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Paragraph 14, Absatz 4, Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz wie folgt: „Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 62, wurde vom Bezirksgericht ... mit Beschluss vom
  3. September 2013, ..., von der Bewilligung der Einverleibung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag EUR 90.000,00 für die Stiftung „...-Stiftung“ ob der im Eigentum von Herrn C. Gö. und Frau I. Gö. stehenden Liegenschaft EZ ..., KG ... verständigt.„Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 62, wurde vom Bezirksgericht ... mit Beschluss vom
  4. September 2013, ..., von der Bewilligung der Einverleibung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag EUR 90.000,00 für die Stiftung „...-Stiftung“ ob der im Eigentum von Herrn C. Gö. und Frau römisch eins. Gö. stehenden Liegenschaft EZ ..., KG ... verständigt. Die Magistratsabteilung 62 ersucht Sie

§ 14Abs.

4 Bundes- Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl.Nr. 11/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2011, in diesem Zusammenhang um die Beantwortung nachstehender Fragen bzw. Übermittlung folgender Unterlagen binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Schreibens:Die Magistratsabteilung 62 ersucht Sie

Paragraph 14, Absatz 4, Bundes- Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl.Nr. 11 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2011,, in diesem Zusammenhang um die Beantwortung nachstehender Fragen bzw. Übermittlung folgender Unterlagen binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Schreibens:, Wurde vor Vergabe der durch das Pfandrecht besicherten beiden Darlehen ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der obgenannten Liegenschaft eingeholt? Bejahendenfalls wird um Übermittlung dieses Gutachtens ersucht.“ 1) Übermittlung der beiden Darlehensverträge. 2) Wurden bereits Zahlungen für die Tilgung der beiden Darlehen (Kapital und Zinsen, in welcher Höhe) durch Herrn C. Gö. geleistet? 3) Wurden gerichtliche Schritte zur Einbringung der offenen Forderungen gesetzt? Bejahendenfalls wird um Vorlage der entsprechenden Unterlagen ersucht. 4) Weshalb erfolgte die grundbücherliche Sicherstellung der Darlehensforderungen nicht zeitgleich mit den beiden Darlehensvergaben?“ Der Beschwerdeführer kam dem behördlichen Ersuchen nicht nach. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 7Abs.

1 Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz hat die Stiftungsbehörde für Stiftungen, die als zulässig erklärt wurden, einen Stiftungskurator zu bestellen. (…)

Paragraph 7, Absatz eins, Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz hat die Stiftungsbehörde für Stiftungen, die als zulässig erklärt wurden, einen Stiftungskurator zu bestellen. (…) Dem Stiftungskurator obliegen

Abs. 4 leg. cit nachstehende Aufgaben:Dem Stiftungskurator obliegen

Absatz 4, leg. cit nachstehende Aufgaben:,

  1. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vertretung der Stiftung, sofern diese nicht der Finanzprokuratur obliegt,
  2. Die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 10 Abs. 1),Die Vorlage der Stiftungssatzung (Paragraph 10, Absatz eins,),
  3. Die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung erforderlichen Vorschläge (§ 11 Abs. 1).Die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung erforderlichen Vorschläge (Paragraph 11, Absatz eins,). Der Stiftungskurator hat

§ 10Abs.

1 Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung die Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.Der Stiftungskurator hat

Paragraph 10, Absatz eins, Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung die Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

§ 11Abs.

1 zweiter Satz Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz müssen Stiftungsorgane mit ihrer Bestellung einverstanden sowie – sofern sie natürliche Personen sind – eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein.

Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz müssen Stiftungsorgane mit ihrer Bestellung einverstanden sowie – sofern sie natürliche Personen sind – eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein. Das der Stiftung gewidmete Vermögen ist

§ 14Abs.

1 Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld

en Art und Weise anzulegen, sofern der Stifter nicht anderes bestimmt hat. Die Anlage ist der Stiftungsbehörde nachzuweisen. Änderungen in der Anlegung des der Stiftung gewidmeten Vermögens sind

Abs. 2 leg. cit. unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig, wenn dadurch keine Wertminderung des Stiftungsvermögens eintritt. Änderungen in der Anlegungsart sind der Stiftungsbehörde mitzuteilen. Rechtsgeschäfte über die Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Erfüllung des Stiftungszweckes weiterhin gewährleistet ist.Das der Stiftung gewidmete Vermögen ist

Paragraph 14, Absatz eins, Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld

en Art und Weise anzulegen, sofern der Stifter nicht anderes bestimmt hat. Die Anlage ist der Stiftungsbehörde nachzuweisen. Änderungen in der Anlegung des der Stiftung gewidmeten Vermögens sind

Absatz 2, leg. cit. unter den Voraussetzungen des Absatz eins, zulässig, wenn dadurch keine Wertminderung des Stiftungsvermögens eintritt. Änderungen in der Anlegungsart sind der Stiftungsbehörde mitzuteilen. Rechtsgeschäfte über die Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Erfüllung des Stiftungszweckes weiterhin gewährleistet ist.

§ 15Abs.

1 Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz müssen die Stiftungsorgane den Anforderungen des § 11 Abs. 1 zweiter Satz entsprechen. Sie sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.

Paragraph 15, Absatz eins, Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz müssen die Stiftungsorgane den Anforderungen des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz entsprechen. Sie sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben. Die Stiftungsbehörde hat

Abs. 5 leg. cit. Stiftungsorganen, die ihren nach diesem Bundesgesetz oder aufgrund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.

Abs. 6 hat die Stiftungsbehörde die Stiftungsorgane, die nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.Die Stiftungsbehörde hat

Absatz 5, leg. cit. Stiftungsorganen, die ihren nach diesem Bundesgesetz oder aufgrund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.

Absatz 6, hat die Stiftungsbehörde die Stiftungsorgane, die nicht den Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach Absatz 5, nicht entsprechen, abzuberufen.

§ 218Abs.

1 erster Satz ABGB sind Darlehen zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn zu ihrer Sicherstellung an einer inländischen Liegenschaft eine Hypothek bestellt wird und die Liegenschaft samt ihrem Zubehör während der Laufzeit des Darlehens ausreichend feuerversichert ist.

Abs. 2 erster Satz darf jedoch eine Liegenschaft nicht über die Hälfte des Verkehrswertes belastet werden.

Paragraph 218, Absatz eins, erster Satz ABGB sind Darlehen zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn zu ihrer Sicherstellung an einer inländischen Liegenschaft eine Hypothek bestellt wird und die Liegenschaft samt ihrem Zubehör während der Laufzeit des Darlehens ausreichend feuerversichert ist.

Absatz 2, erster Satz darf jedoch eine Liegenschaft nicht über die Hälfte des Verkehrswertes belastet werden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, in dem ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten und wonach dadurch der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs verletzt sowie gegen das Überraschungsverbot verstoßen worden sei, ist Folgendes auszuführen: Die Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.10.2013

§ 14Abs.

4 Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz – bezogen auf die gegenständliche Darlehensvergabe - zur Beantwortung von Fragen sowie Vorlage von Unterlagen auf, das unbeantwortet blieb.Die Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.10.2013

Paragraph 14, Absatz 4, Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz – bezogen auf die gegenständliche Darlehensvergabe - zur Beantwortung von Fragen sowie Vorlage von Unterlagen auf, das unbeantwortet blieb. Zwar wird das Verwaltungsverfahren vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht, dennoch besteht eine Mitwirkungspflicht der Partei an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere in jenen Tatsachen, welche die Behörde von sich aus nicht ermitteln kann. Die mangelnde Mitwirkung am Ermittlungsverfahren - indem der Beschwerdeführer trotz nachweislich gebotener Gelegenheit auf das Schreiben der belangten Behörde nicht reagierte - bewirkt keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der Behauptung des Beschwerdeführers, es seien sowohl eine vorhandene Liegenschaftsbewertung als auch ein Schätzungsgutachten verlegt gewesen, weshalb er diese Unterlagen bedauerlicherweise nicht der Behörde auf deren Schreiben vom 17.10.2013 habe übermitteln können, ist entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer frei gestanden wäre, dies der Behörde mit einem allfälligen Ersuchen um Erstreckung der Frist zur Vorlage mitzuteilen. Dass er dies unterließ, bewirkt keine Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens. § 15 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz legt eine ordentliche und gewissenhafte Ausübung der Tätigkeit der Stiftungsorgane unter der Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung fest. Somit wird einem Stiftungsorgan bereits von Gesetzes wegen Gewissenhaftigkeit abverlangt, ohne dass es dafür einer behördlichen Anordnung bedürfte. Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz legt eine ordentliche und gewissenhafte Ausübung der Tätigkeit der Stiftungsorgane unter der Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung fest. Somit wird einem Stiftungsorgan bereits von Gesetzes wegen Gewissenhaftigkeit abverlangt, ohne dass es dafür einer behördlichen Anordnung bedürfte. Die Aussage des Beschwerdeführers, in keiner Phase während der seit 1993 währenden Tätigkeit als Stiftungsvorstand verpflichtet gewesen zu sein, mündelsichere Veranlagungen zu treffen, kann nicht nachvollzogen werden. Das Handeln eines Stiftungsorgans wird determiniert durch das Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz, die von der Stiftungsbehörde genehmigten Satzungen sowie die zugrundeliegende Stiftungserklärung. Die Bestimmung des obzitierten § 14 Abs. 1 erster Satz Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz legt eindeutig und zweifelsfrei fest, dass eine nicht mündelsichere Veranlagung des der Stiftung gewidmeten Vermögens nur zulässig ist, wenn dies der Stifter bestimmt hat. Zur Eruierung des Willens der Stifterin sind die Stiftungserklärung sowie deren Testament heranzuziehen. Weder die Stiftungserklärung noch das – deutlich lesbare – handschriftliche Testament der Stifterin schließen eine mündelsichere Veranlagung des Stiftungsvermögens aus. Unter Punkt I 4) der Erklärung wird von einer „Erweiterung des Stammvermögens der Stiftung durch Bewerbung um Subventionen von öffentlichen und privaten Stellen“ gesprochen. Darin kann kein Wille zum Abgang von der gesetzlich vorgesehenen mündelsicheren Veranlagung des Stiftungsvermögens erblickt werden.Die Aussage des Beschwerdeführers, in keiner Phase während der seit 1993 währenden Tätigkeit als Stiftungsvorstand verpflichtet gewesen zu sein, mündelsichere Veranlagungen zu treffen, kann nicht nachvollzogen werden. Das Handeln eines Stiftungsorgans wird determiniert durch das Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz, die von der Stiftungsbehörde genehmigten Satzungen sowie die zugrundeliegende Stiftungserklärung. Die Bestimmung des obzitierten Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz legt eindeutig und zweifelsfrei fest, dass eine nicht mündelsichere Veranlagung des der Stiftung gewidmeten Vermögens nur zulässig ist, wenn dies der Stifter bestimmt hat. Zur Eruierung des Willens der Stifterin sind die Stiftungserklärung sowie deren Testament heranzuziehen. Weder die Stiftungserklärung noch das – deutlich lesbare – handschriftliche Testament der Stifterin schließen eine mündelsichere Veranlagung des Stiftungsvermögens aus. Unter Punkt römisch eins 4) der Erklärung wird von einer „Erweiterung des Stammvermögens der Stiftung durch Bewerbung um Subventionen von öffentlichen und privaten Stellen“ gesprochen. Darin kann kein Wille zum Abgang von der gesetzlich vorgesehenen mündelsicheren Veranlagung des Stiftungsvermögens erblickt werden. Der einzige Passus der Stiftungserklärung zum Thema Verwaltungshandeln lautet im Punkt III: „G. hat alle Tätigkeiten auszuüben, die erforderlich sind, um den Stiftungsstamm zu erhalten und den Stiftungszweck zu erreichen“. Diesem Satz ist eine risikoarme Veranlagungsform zu entnehmen, bezieht sie sich doch auf die Erhaltung des Stiftungsstamms und die Erreichung des Zweckes. Auch laut den bereits oben angeführten Passagen der Satzung bedürfen Rechtsgeschäfte betreffend Ankauf, Belastung und Veräußerung von Liegenschaften sowie anderer, nicht mündelsicherer Anlagen des Stiftungsvermögens der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers, nämlich nicht mündelsicher veranlagen zu müssen, erscheint in Anbetracht des soeben Ausgeführten sowie im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Funktion als Stiftungskurator sowohl mit dem Inhalt der Stiftungserklärung vertraut war, als auch die von der Behörde genehmigte Satzung dieser selbst vorgelegt hat, nicht nachvollziehbar. Zudem trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 20.3.2008 auf, mündelsichere Veranlagungen zu treffen. Das Beharren des Beschwerdeführers auf gegenteiliger Meinung offenbart im Lichte des Ausgeführten einen Mangel an der für die Ausübung seiner Funktion als Stiftungsorgan notwendigen Vertrauenswürdigkeit. Auch dem Argument, der belangten Behörde durch Vorlage der Jahresabschlüsse deutlich gemacht zu haben, dass der Stiftungsvorstand nicht mündelsichere Anleihen zu tätigen habe, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, kann die gesetzliche Verpflichtung zur mündelsicheren Anlage nur durch Erklärung des Stifters ausgeschlossen werden und nicht durch faktisches Handeln des Stiftungsorgans. Darüber hinaus bedürfte eine nicht mündelsichere Veranlagung nach der Satzung der Genehmigung durch die Behörde, die vom Beschwerdeführer zu beantragen gewesen wäre. Dies ist nicht erfolgt. Im Übrigen hätte dem Beschwerdeführer zumindest nach Erhalt des Schreibens vom 20.3.2008 bewusst bzw. erinnerlich werden müssen, dass die von ihm gewählte Anlageform weder gesetzes- noch satzungskonform war. Dass der Beschwerdeführer mit der Vergabe der beiden Darlehen mit einer Verzinsung von 6 bzw. 8 % Erträgnisse zur Erfüllung des Auftrages der Stifterin erzielen wollte, vermag die Tatsache, dass diese von ihm gewählte Vorgehensweise nicht mündelsicher war, nicht zu ändern. Die Bestimmung des § 218 ABGB kann nicht dergestalt interpretiert werden, dass die Bestellung einer Hypothek an einer inländischen Liegenschaft erst etliche Monate nach Darlehensvergabe erfolgen kann. Eine Forderung ist zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zu besichern. Zur Aussage des Beschwerdeführers, die Erstellung und Verbücherung der Pfandurkunde vom 22.3.2013 sei aus Vorsichtsgründen und zur weiteren Besicherung der Veranlagung erfolgt, ist zu bemerken, dass diese Maßnahme 20 bzw. 17 Monate nach Vergabe der Darlehen und damit zu spät gesetzt wurde. Somit ist die Darlehensvergabe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als weder dem Auftrag noch dem Willen der Stifterin, sondern als Obliegenheitsverletzung und somit nicht vertrauenswürdige Handlung zu qualifizieren.Dass der Beschwerdeführer mit der Vergabe der beiden Darlehen mit einer Verzinsung von 6 bzw. 8 % Erträgnisse zur Erfüllung des Auftrages der Stifterin erzielen wollte, vermag die Tatsache, dass diese von ihm gewählte Vorgehensweise nicht mündelsicher war, nicht zu ändern. Die Bestimmung des Paragraph 218, ABGB kann nicht dergestalt interpretiert werden, dass die Bestellung einer Hypothek an einer inländischen Liegenschaft erst etliche Monate nach Darlehensvergabe erfolgen kann. Eine Forderung ist zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zu besichern. Zur Aussage des Beschwerdeführers, die Erstellung und Verbücherung der Pfandurkunde vom 22.3.2013 sei aus Vorsichtsgründen und zur weiteren Besicherung der Veranlagung erfolgt, ist zu bemerken, dass diese Maßnahme 20 bzw. 17 Monate nach Vergabe der Darlehen und damit zu spät gesetzt wurde. Somit ist die Darlehensvergabe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als weder dem Auftrag noch dem Willen der Stifterin, sondern als Obliegenheitsverletzung und somit nicht vertrauenswürdige Handlung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer gab weiters an, die Bonität des Darlehensnehmers geprüft zu haben und liege ihm eine Liegenschaftsbewertung sowie ein Schätzungsgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vor. Nähere Ausführungen, zu welchem Zeitpunkt er die Bonitätsprüfung vorgenommen hat bzw. wie er dabei konkret vorgegangen ist, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Auch weitere Daten zur Liegenschaftsbewertung wurden nicht angegeben. Selbst eine kurz vor der Darlehensvergabe durchgeführte Bonitätsprüfung hätte – unter Berücksichtigung des Auftrages der Stifterin und der gesetzlichen Vorgaben – zu keiner Darlehensvergabe führen dürfen, da darin die bereits oben angeführten - und seit 17.5.2005 bzw. 28.4.2011, sohin vor Vergabe der Darlehen, grundbücherlich besicherten - Kredite des Darlehensnehmers hervorgekommen wären. Zumindest angesichts der Höhe der Forderung der Raiffeisenkasse hätte der Beschwerdeführer in ordentlicher und gewissenhafter Ausübung seiner Tätigkeit als Stiftungsorgan von einer Darlehensvergabe absehen müssen. Die vom Beschwerdeführer gerügten Feststellungen im angefochtenen Bescheid, betreffend die Einverleibung des Pfandrechtes auf der gesamten Liegenschaft sowie die Unterscheidung zwischen der grundbücherlichen Eintragung eines Höchstbetragspfandrechtes und der Ausnutzung des diesbezüglichen Kredites vermögen an dem Umstand, dass die vom Beschwerdeführer durchgeführte Darlehensvergabe nicht mündelsicher war, nichts zu ändern. Zu dem vom Beschwerdeführer als Auftrag und Weisung verstandenen Wunsch der Stifterin, das Stammvermögen konservativ anzulegen, ist – sollte man dieser Interpretation des Testaments bzw. der Stiftungserklärung folgen – anzumerken, dass die Vergabe von Darlehen ohne gleichzeitige bzw. erst etliche Monate danach vorgenommene grundbücherliche Besicherung nicht als konservative Veranlagungsform betrachtet werden kann. Das Wesen einer solchen liegt darin, kein Verlustrisiko zu haben, wie dies beispielsweise bei festverzinsten Wertpapieren mit fester Laufzeit, die keinen börslichen, konjunkturellen und zinslichen Schwankungen unterliegen, der Fall ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte

§ 15Abs.

5 Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz vorzugehen und ihn unter Setzung einer vier-wöchigen Frist zur mündelsicheren Veranlagung aufzufordern gehabt, wäre der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Stiftungsorgan verpflichtet gewesen, von sich aus die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Stiftungssatzung einzuhalten, somit das Stiftungsvermögen mündelsicher im Sinne der oben genannten Bestimmungen anzulegen.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte

Paragraph 15, Absatz 5, Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz vorzugehen und ihn unter Setzung einer vier-wöchigen Frist zur mündelsicheren Veranlagung aufzufordern gehabt, wäre der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Stiftungsorgan verpflichtet gewesen, von sich aus die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Stiftungssatzung einzuhalten, somit das Stiftungsvermögen mündelsicher im Sinne der oben genannten Bestimmungen anzulegen. Ob die belangte Behörde die in den Jahresabschlüssen 2011 und 2012 aufscheinenden Darlehen Gö. bemängelt hat oder nicht, ist insofern gegenständlich nicht zu beurteilen, als zum Zeitpunkt der Vorlage der Abschlüsse bereits die nicht mündelsicheren Darlehen vergeben worden waren. Das Beweisanbot zum gesamten Vorbringen, nämlich die zeugenschaftliche Einvernahme des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers sowie des Vermögensberaters der „...-Stiftung“, die Beischaffung sämtlicher Jahresabschlüsse der Stiftung sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers, ist irrelevant. Verfahrensgegenständlich ist die Abberufung wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Stiftungsorgan, da er nicht mündelsichere Veranlagungen des Stiftungsvermögens traf. Die Aussage der beantragten Zeugen sowie Vorlage der Jahresabschlüsse der Stiftung vermögen zur mangelnden Rechtmäßigkeit der nicht mündelsicheren Veranlagung keine Aussage zu treffen. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der nicht-Erfüllung der an ihn als Stiftungsorgan gestellten gesetzlichen Ansprüche. Unterstrichen wird dies durch seine in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte beharrliche Weigerung, sich mit dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz sowie der Stiftungssatzung auseinanderzusetzen, sondern im Gegenteil die konträre, weder auf Gesetz noch Satzung fußende Ansicht zu vertreten, das Stiftungsvermögen nicht mündelsicher anlegen zu müssen. Die Vertrauenswürdigkeit eines Stiftungsorgans stellt gerade im Umgang mit fremdem Vermögen ein wesentliches Kriterium dar. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers ist ein Vertrauen in die gewissenhafte Ausübung seiner Aufgabe als Stiftungsorgan nicht mehr gegeben, weshalb die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu Recht erließ. Eine mündliche Verhandlung wurde zwar ausdrücklich beantragt, doch konnte in sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 4 VwGVG von einer solchen abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da der maßgebliche Sachverhalt ohnehin feststand und die bloße Beurteilung einer Rechtsfrage anstand. Ebenso sind keine „Civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Art. 6 EMRK betroffen.Eine mündliche Verhandlung wurde zwar ausdrücklich beantragt, doch konnte in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer solchen abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da der maßgebliche Sachverhalt ohnehin feststand und die bloße Beurteilung einer Rechtsfrage anstand. Ebenso sind keine „Civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Artikel 6, EMRK betroffen. Eine Entscheidung auf Grund der Aktenlage war möglich, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.V.073.24209.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.