Obsah (19)
§ 11§ 28§ 25a§ 81Art. 130§ 8§ 47§ 21§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 292§ 239§ 21a§ 9b§ 293§ 4a§ 13RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/11362/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§ 11Abs. 2 Z 4 i
Vm Abs. 5 NAG idgF, abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn Milan M., geb.: 1949, STA: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Wien, Magistratsabteilung 35, vom 13.6.2013, Zahl MA35-9/2746783-02, mit welchem der Antrag vom 27.3.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Zweck den "Familienangehöriger"
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG idgF, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2013 wurde zur Zahl MA 35-9/2746783-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Einkommen der Zusammenführenden würde nicht ausreichen, um den Unterhalt des Beschwerdeführers in Österreich zu finanzieren, weswegen die Gefahr einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestünde. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Falle der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels gezwungen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen, da dem Wunsch des Ehepaares auf Entfaltung des Familienlebens in Österreich vordergründig wirtschaftliche Erwägungen zu Grunde lägen. Auch seien keine Gründe vorgebracht worden, welche die Annahme einer Ausnahmesituation rechtfertigen würden. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten, als Beschwerde zu wertenden Berufung wurde zusammengefasst sinngemäß ausgeführt, das von der Gattin des Beschwerdeführers bezogene Pflegegeld sei bei der Ermittlung des relevanten Einkommens zu berücksichtigen, weil der Beschwerdeführer seine Gattin pflege. Auch beziehe die im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten lebende Mutter des Einschreiters eine Pension in der Höhe von EUR 1.880,41, welche zu berücksichtigen sei. Zusätzlich wurde mit daraufhin erfolgter Eingabe vom
- April 2014 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit seiner österreichischen Ehegattin seit mehr als vierzig Jahren verheiratet, beide hätten abwechselnd in Österreich und Deutschland gelebt und habe der Einschreiter im Jahre 2007 auch mehrere Monate lang in Deutschland gearbeitet. Auch sei die Gattin des Beschwerdeführers längere Zeit rechtmäßig in Deutschland aufhältig gewesen und habe diese somit ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen. Die Ehegatten seien zum Jahreswechsel 2008/2009 wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Vaters des Beschwerdeführers wieder nach Österreich zurückgekehrt. Auf Grund der Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes der Gattin des Beschwerdeführers sei dessen Aufenthalt in Österreich aus den Rücksichten des § 57 NAG ohnehin rechtmäßig. Zusätzlich bedürften Mutter und Gattin des Beschwerdeführers dessen Unterstützung und Pflege, zumal Pension und Pflegegeld der Gattin des Einschreiters unter dem Existenzminimum liege und dieses ihr zur Gänze verbleibe. Auch werde die Miete der Wohnung zur Hälfte von der Mutter der Einschreiterin getragen und beziehe auch diese eine Pension in der Höhe von EUR 1.260,
- Auch lägen auf Grund der konkreten Situation massive Gründe nach Art. 8 EMRK vor. Ein Sprachnachweis im Sinne des § 21a NAG sei schon auf Grund des ohnehin bestehenden Aufenthaltsrechtes des Einschreiters nach § 52 iVm § 57 NAG nicht zu erbringen, zumal der Beschwerdeführer bislang nicht hinsichtlich eines Dispenses von der Vorlagepflicht eines derartigen Diploms nach § 21a Abs. 5 NAG aufgeklärt worden sei, weswegen eine Antragstellung auch im Beschwerdeverfahren noch möglich sei. Zusätzlich wurde mit daraufhin erfolgter Eingabe vom
- April 2014 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit seiner österreichischen Ehegattin seit mehr als vierzig Jahren verheiratet, beide hätten abwechselnd in Österreich und Deutschland gelebt und habe der Einschreiter im Jahre 2007 auch mehrere Monate lang in Deutschland gearbeitet. Auch sei die Gattin des Beschwerdeführers längere Zeit rechtmäßig in Deutschland aufhältig gewesen und habe diese somit ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen. Die Ehegatten seien zum Jahreswechsel 2008 aus 2009, wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Vaters des Beschwerdeführers wieder nach Österreich zurückgekehrt. Auf Grund der Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes der Gattin des Beschwerdeführers sei dessen Aufenthalt in Österreich aus den Rücksichten des Paragraph 57, NAG ohnehin rechtmäßig. Zusätzlich bedürften Mutter und Gattin des Beschwerdeführers dessen Unterstützung und Pflege, zumal Pension und Pflegegeld der Gattin des Einschreiters unter dem Existenzminimum liege und dieses ihr zur Gänze verbleibe. Auch werde die Miete der Wohnung zur Hälfte von der Mutter der Einschreiterin getragen und beziehe auch diese eine Pension in der Höhe von EUR 1.260,
- Auch lägen auf Grund der konkreten Situation massive Gründe nach Artikel 8, EMRK vor. Ein Sprachnachweis im Sinne des Paragraph 21 a, NAG sei schon auf Grund des ohnehin bestehenden Aufenthaltsrechtes des Einschreiters nach Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 57, NAG nicht zu erbringen, zumal der Beschwerdeführer bislang nicht hinsichtlich eines Dispenses von der Vorlagepflicht eines derartigen Diploms nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG aufgeklärt worden sei, weswegen eine Antragstellung auch im Beschwerdeverfahren noch möglich sei. Mit zuletzt genannter Eingabe legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen beinhaltend insbesondere Bestätigungen über Leistungsbezüge der Zusammenführenden und der Mutter des Einschreiters, Belege über Mietzinszahlungen, eine Auskunft aus der KSV1870 Privatinformation der Frau Zorica M. sowie diverse Exekutionsbeschlüsse vor. Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- April 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer Frau Zorica M. als Zeugin geladen war. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom
- März 2014 nach erfolgter Ladung zu dieser Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Eingangs legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung betreffend den Pensionsbezug der Frau Zorica M. für das Monat März 2014 vor. Aus dieser ging hervor, dass Frau M. in diesem Monat einen Gesamtbezug in der Höhe von EUR 1.663,34 lukrierte In seiner Einlassung zur Sache führte der Beschwerdeführer im Zuge dieser Verhandlung Nachstehendes aus: „Ich bin erstmals in den 70iger Jahren nach Österreich gekommen. Danach bin ich für 2 Jahre in Österreich geblieben. Ich bin dann zurück ins ehemalige Jugoslawien gegangen und im Jahre 1977 wieder nach Österreich gekommen. Im Jahre 1991 habe ich sodann nach durchgehendem Aufenthalt in Österreich mein Visum verloren und war bis ins Jahr 2002 illegal hier. Im Jahre 2002 erwarb meine Gattin die Österreichische Staatsbürgerschaft. Seit 2002 lebten wir dann mehrheitlich in Deutschland, dies bis
- Im Jahre 2009 erkrankte dann mein Vater schwer, ich bin dann wieder nach Österreich gegangen und habe meinen Vater gepflegt. Mein Vater ist dann im Jahr 2011 verstorben, seitdem pflege ich meine Mutter, sie ist Dialysepatientin. Ich bin seit dem Jahre 2009 wieder durchgehend in Österreich. Wenn ich dazu befragt werde, warum ich nach meiner erneuten Einreise im Jahre 2009 erst im März 2012 den vorliegenden Antrag gestellt habe so gebe ich an, dass Anträge meinerseits bereits mehrfach abgelehnt wurden und mein letzter Antrag 3 Jahre lang beim Verfassungsgerichtshof anhängig war. Meine Gattin bezieht monatlich eine Pension von insgesamt EUR 1.660,--. Eigenes Einkommen habe ich keines. Ich weiß, dass meine Gattin Schulden hat, die genaue Höhe ist mir aber nicht bekannt. Die letzte Bedienung der bestehenden Schulden erfolgte vor der Pensionierung meiner Gattin, seit dem bezahlt sie nichts mehr zurück. Unsere Wohnung umfasst ungefähr 90 m
- In der Wohnung leben meine Gattin, meine Mutter sowie weitere zwei Enkelkinder. Die Monatsmiete beträgt EUR 560,--. Ich habe meine Gattin im Alter von 15 Jahren kennengelernt. Wir haben im Jahre 1971 geheiratet. Wir waren dann bis August 1980 verheiratet. Danach erfolgte die Scheidung. Ich habe aber laufend mit meiner Gattin zusammengelebt. Im Jahre 2002 haben wir dann erneut geheiratet. Meine Gattin leidet an einer Augenerkrankung, auch hat sie Depressionen. Ich pflege sie daher regelmäßig. Wenn Erledigungen zu tätigen sind unterstütze ich meine Gattin dabei, da sie Angst hat auf die Straße zu gehen. Auch helfe ich ihr sich zu waschen, dies deshalb, weil sie Sehprobleme hat. Auch pflege ich meine Mutter. Sie hatte eine Thromboseoperation. Sie tut sich beim Stehen bzw. Gehen sehr schwer. Ich habe mit meiner Gattin zwei Söhne und zwei Töchter. Eine Tochter und ein Sohn leben in Deutschland, meine beiden anderen Kinder leben in Österreich. Ich habe 15 Enkelkinder und 7 Urenkel. Ich habe in Österreich bereits als Hilfsarbeiter bei Putz- und Baufirmen gearbeitet. Zuletzt habe ich im Jahre 1991 hier gearbeitet. Im Falle der positiven Bearbeitung meines Antrages würde ich in Österreich keine Erwerbstätigkeit mehr entfalten wollen, ich würde vielmehr meine Angehörigen pflegen, mir würde auch eine eigene Pension zukommen. Ich habe in Österreich mit Ausnahme der bereits genannten Personen noch drei Schwestern und einen Bruder, in Serbien habe ich keine weiteren Angehörigen. Ich habe in Österreich viele Freunde, ein weiteres Engagement etwa in einer Kirche oder in einem Verein weise ich nicht auf. Ich habe in Serbien niemanden mehr, meine gesamte Familie lebt in Österreich. Ich war etwa mit meinen Kindern in Serbien auf Urlaub, diese haben jedoch zu Serbien keinerlei Beziehung mehr. Auch meine Gattin würde nicht mehr nach Serbien gehen. Müsste ich Österreich verlassen, so wäre ich in Serbien völlig auf mich allein gestellt.“ Frau Zorica M., Gattin des Beschwerdeführers, führte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme nachstehendes aus: „Ich lebe bereits seit 45 Jahren in Österreich. Auch mein Gatte ist schon so lange in Österreich. Er war immer mit mir zusammen. Wir haben 1971 geheiratet. Seit damals sind wir auch in Österreich. Ich habe mich grundsätzlich seit damals durchgehend in Österreich aufgehalten, war allerdings für 2 bis 3 Jahre in Deutschland. Wann und wie lange genau dies war, kann ich heute nicht mehr angeben. Mein Mann und ich waren immer zusammen. Es mag zwar eine kurzfristige Trennung gegeben haben, aber mein Mann war letztlich immer und durchgehend mit ihm zusammen. Er war auch mit mir in Deutschland. Ich leide unter sehr starken Depressionen und habe auch eine Augenerkrankung. Ich beziehe Pflegestufe Nr.
- Ich kann alleine nicht auf die Straße gehen und ich kann auf Grund meiner Sehbehinderung Stufen nicht mehr erkennen. Mein Mann unterstützt mich beim Einkaufen und trägt mir meine Einkäufe nach Hause. Er zeigt mir auch die Waren, die ich kaufe. Ich habe alleine Orientierungsschwierigkeiten und weiß oft nicht mehr wo ich bin. Auch mit meinen Kindern gehe ich einkaufen, wenn mein Mann nicht da ist. Mein Sohn etwa fährt mich dann mit dem Auto zum Einkaufen. Mein Gatte kocht auch. Ich habe ein Einkommen von EUR 1.660,--, davon entfallen aber EUR 450,-- auf das Pflegegeld. Die Wohnung kostet EUR 560,--. Zu meinen Schulden befragt gebe ich, dass ich deren Höhe nicht kenne. Ich zahle jedoch sicher meine Schulden nicht zurück. Wenn ich dazu befragt, seit wann ich wieder in Österreich lebe bzw. mein Gatte hier ist, so gebe ich an, dass ich das nicht mehr weiß. Es werden wohl 7 bis 8 Jahre gewesen sein. Mein Gatte hat vor ungefähr 15 bis 20 Jahren in Österreich gearbeitet. Zuletzt hat er in Österreich nicht gearbeitet. Mein Gatte hat keine familiären Bindungen mehr nach Serbien.“ Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser Verhandlung nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage aufgetragen, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ein Deutschdiplom A1 sowie Bestätigungen über die monatlichen Kreditrückzahlungen der Frau Zorica M. in Kopie vorzulegen. Weiters wurde ihm aufgetragen, eine Aufschlüsselung der BVA betreffend den Pensionsbezug sowie Pflegegeld und Ausgleichszulage der Frau Zorica M. termingerecht vorzulegen. Mit Eingabe vom
- April 2014 führte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter aus, es sei jedenfalls das der Ehegattin verbleibende Existenzminimum der anzustellenden Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen. Weiters sei jedenfalls ein „Vorgehen nach § 11 Abs. 3 NAG“ geboten, auch wenn man nicht von der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers aus den Rücksichten der §§ 52 und 57 NAG ausgehe. Auch besuche der Beschwerdeführer aktuell einen Deutschkurs, wobei der Antrag nach § 21a Abs. 5 NAG erneuert werde. Weiters werde der vorliegende Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zurückgezogen, weil die Behörde im Falle eines ohnhin bestehenden Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers den vorliegenden Antrag hätte zurückweisen müssen. Es bedürfe einer gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechtes. Mit Eingabe vom
- April 2014 führte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter aus, es sei jedenfalls das der Ehegattin verbleibende Existenzminimum der anzustellenden Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen. Weiters sei jedenfalls ein „Vorgehen nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG“ geboten, auch wenn man nicht von der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers aus den Rücksichten der Paragraphen 52 und 57 NAG ausgehe. Auch besuche der Beschwerdeführer aktuell einen Deutschkurs, wobei der Antrag nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG erneuert werde. Weiters werde der vorliegende Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zurückgezogen, weil die Behörde im Falle eines ohnhin bestehenden Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers den vorliegenden Antrag hätte zurückweisen müssen. Es bedürfe einer gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechtes. Diesem Schreiben war eine Aufstellung der Zusammensetzung des Auszahlungsbetrages der Pensionsversicherungsanstalt vom
- April 2014 betreffend die Bezüge von Frau Zorica M. sowie eine Kursbesuchsbestätigung des Bildungsinstitutes Germanica vom
- April 2014 beigelegt. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der 1949 geborene Rechtsmittelwerber ist serbischer Staatsangehöriger und reiste seinen Angaben zufolge erstmals in den 1970er Jahren in das Bundesgebiet ein, wobei er für zwei Jahre hier Aufenthalt nahm und hernach wieder in seine Heimat zurückkehrte. Im Jahre 1977 ist er sodann wieder nach Österreich eingereist, der erste aktenkundige Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stammt aus dem Februar
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom
- August 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer zur Zahl IV-328.940-FrB/93 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen. Diese Maßnahme stütze sich vordergründig auf eine Reihe von strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie auf den Umstand, dass sich dieser bereits seit
- März 1991 unrechtmäßig in Österreich aufhielt. Ungeachtet dessen hielt sich der Beschwerdeführer weiterhin unrechtmäßig bis in das Jahr 2002 durchgehend in Österreich auf. Mit Eingabe vom
- August 2003 brachte der Einschreiter einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ ein, wobei dieses Ansuchen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- März 2007 zur Zahl MA 35-9/2746783-01-7 abgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Inneres vom
- Dezember 2007 zur Zahl 317.186/2-III/4/2007 abgewiesen. Im Zeitraum zwischen 2002 bis spätestens in das Jahr 2009 hielt sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge mehrheitlich in Deutschland auf. Er verfügt seit
- September 2002 bis dato über nahezu durchgehende Meldeanschriften in Österreich als Hauptwohnsitz, aktuell ist er an der Anschrift Wien, M.-straße, hauptgemeldet. Auf Grund einer Erkrankung des Vaters des Beschwerdeführers lebt er seit dem Jahr 2009 jedenfalls wieder durchgehend im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hielt sich zumindst im Zeitraum zwischen
- März 1991 und 2002 durchgehend, sodann mit Unterbrechungen und spätestens seit dem Jahre 2009 bis dato wieder durchegehend unrechtmäßig in Österreich auf. Mit Eingabe vom
- März 2012 brachte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung in Wien neuerlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ein, wobei er sich in diesem Antrag auf seine Ehegattin, die 1953 geborene Zorica M., berief. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich in vier Fällen gerichtlich verurteilt, nämlich mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom
- Oktober 1992 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- Februar 1992 wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr, weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- Juli 1993 wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB sowie des Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- November 2003 wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr. Diese Verurteilungen scheinen im aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers nicht mehr auf und sind somit getilgt. In Deutschland sind gegen den Beschwerdeführer keine gerichtlichen Verurteilungen aktenkundig.Mit Eingabe vom
- März 2012 brachte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung in Wien neuerlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ein, wobei er sich in diesem Antrag auf seine Ehegattin, die 1953 geborene Zorica M., berief. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich in vier Fällen gerichtlich verurteilt, nämlich mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom
- Oktober 1992 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- Februar 1992 wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr, weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- Juli 1993 wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB sowie des Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- November 2003 wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr. Diese Verurteilungen scheinen im aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers nicht mehr auf und sind somit getilgt. In Deutschland sind gegen den Beschwerdeführer keine gerichtlichen Verurteilungen aktenkundig. Der Beschwerdeführer ehelichte 1971 die 1953 geborene Frau Zorica J., nunmehr M.. Er kennt diese seit seiner Kindheit. Nach einer Scheidung dieser Ehe im Jahre 1980 erfolgte eine neuerliche Eheschließung 2002 in Serbien. Frau Zorica M. ist österreichische Staatsangehörige. Aus dieser Verbindung gingen insgesamt vier Kinder hervor, welche allesamt großjährig und selbsterhaltungsfähig sind. Frau M. lebt mit Ausnahme eines zeitweiligen Aufenthaltes in Deutschland ihren Angaben zufolge seit 45 Jahren in Österreich. Sie verfügt seit zumindest August 1999 bis dato durchgehend über Meldeanschriften im Bundesgebiet. Derzeit ist sie seit
- September 2010 durchgehend an der Anschrift Wien, M.-straße, hauptgemeldet. Sie bezieht eine Invaliditätspension in der Höhe von EUR 740,-- samt Ausgleichszulage in der Höhe von EUR 545,72 und Pflegegeld Stufe 3 in der Höhe von EUR 442,90, was unter Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrages und angenommener aliquoter Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen der Höhe von EUR 1.423,84 ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes, EUR 1.866,74 mit Berücksichtigung des Pflegegeldes ergibt. Frau M. hat Verbindlichkeiten bei der Bank Austria AG in der Höhe von zumindest EUR 31.000,--, wobei diesbezüglich eine Tilgungsvereinbarung geschlossen wurde. Weiters sind eine Reihe von Exekutionsverfahren gegen Frau M. aktenkundig. Ob und in welcher Höhe Rückzahlungen der ausstehenden Verbindlichkeiten aktuell bedient oder betrieben werden, konnte mangels Vorlage von Unterlagen zum Nachweis dessen trotz entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt werden. Frau Zorica M. ist weiters Mieterin einer Wohnung in Wien, M.-straße. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von ca. 90 m
- Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten von insgesamt EUR 562,--. Neben Frau M. leben in dieser Wohnung auch der Beschwerdeführer, dessen Mutter sowie zwei Enkelkinder des Ehepaares. Es ist beabsichtigt, diese Wohnung als gemeinsamen Wohnsitz zu verwenden. Frau M. leidet ihren Angaben zufolge unter einer starken Depression und einer Augenerkrankung. Sie wird von ihrem Gatten im Alltag unterstützt, etwa begleitet er sie zum Einkauf. Im Falle der Abwesenheit des Gatten übernehmen diese Aufgaben die Kinder der Frau M.. Der Beschwerdeführer konnte Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen trotz entsprechender Aufforderung hierzu nicht nachweisen. Der Beschwerdeführer verfügt in Deutschland über ein Daueraufenthaltsrecht
Kapitel IV
der RL 2004/38/EG vom 29.
April 2004, § 4a des Freizügigkeitsgesetzes EU. Die diesbezügliche im Verfahren vorgelegte Bestätigung wurde am 7. November 2007 ausgestellt. Der Beschwerdeführer verfügt in Deutschland über ein Daueraufenthaltsrecht
Kapitel römisch vier der RL 2004/38/EG vom
- April 2004, Paragraph 4 a, des Freizügigkeitsgesetzes EU. Die diesbezügliche im Verfahren vorgelegte Bestätigung wurde am
- November 2007 ausgestellt. Die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau Zorica M. ist aufrecht. Die Eheleute entfalten ein Familienleben im Bundesgebiet tatsächlich. Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge während seines hier entfalteten rechtmäßigen Aufenthaltes einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei Putz- und Baufirmen nachgegangen. Zuletzt hat er im Jahre 1991 in Österreich gearbeitet. In Österreich leben neben seiner Gattin, seiner Mutter und seiner Kinder weitere drei Schwestern und ein Bruder des Einschreiters. In Serbien bestehen keine familiären Bindungen mehr. Der Beschwerdeführer hat in Österreich seinen Angaben zufolge einen großen Freundeskreis. Eine weitergehende soziale Vernetzung des Beschwerdeführers in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers sowie der einvernommenen Zeugin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 81Abs.
25 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG.
Paragraph 81, Absatz 25, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
§ 81Abs.
26 NAG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
§ 8Abs.
1 Z 8 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zur befristeten Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erhalten.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zur befristeten Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erhalten.
§ 47Abs.
1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 dieser Norm Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 dieser Norm Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
§ 47Abs.
2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilenm, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilenm, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
§ 21Abs.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
§ 21Abs.
2 Z 5 NAG sind jedoch Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG sind jedoch Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.
§ 21Abs.
3 NAG kann die Behörde abweichend von Abs. 1 kann auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
§ 11Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann die Behörde abweichend von Absatz eins, kann auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: 1.Ziffer eins im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder 2.Ziffer 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
§ 21Abs.
4 NAG hat die Behörde, wenn sie den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen beabsichtigt, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 21, Absatz 4, NAG hat die Behörde, wenn sie den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen beabsichtigt, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
§ 11Abs.
1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
§ 239Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 239, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1.286,03 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 857,73 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 Pension nach Paragraph 259 857,73 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 315,48 €, falls beide Elternteile verstorben sind 473,70 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 560,61 €, falls beide Elternteile verstorben sind 857,73 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
§ 21aAbs.
1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
§ 21aAbs.
5 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen und
§ 21Abs.
2 zur Inlandsantragstellung berechtigten Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen und
Paragraph 21, Absatz 2, zur Inlandsantragstellung berechtigten Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
- Ziffer eins im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
- Ziffer 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
§ 9b
der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
Paragraph 9 b, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
§ 9bAbs.
2 NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
- Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
- Goethe-Institut e.V.;
- Telc GmbH;
- Österreichischer Integrationsfonds. Artikel 16 der RL 2004/38/EG vom
- April 2004 lautet: Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen:
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust. Dementsprechend normiert § 4a Abs. 7 des deutschen Freizügigkeitsgesetzes/EU, dass eines Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren zum Verlust des Daueraufenthaltsrechtes führt. Dementsprechend normiert Paragraph 4 a, Absatz 7, des deutschen Freizügigkeitsgesetzes/EU, dass eines Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren zum Verlust des Daueraufenthaltsrechtes führt. Nach Art. 20 Abs. dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
- Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom
- Juni 2013 können sich sicht-vermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, Abs. dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
- Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom
- Juni 2013 können sich sicht-vermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.
Artikel römisch eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, des Rates vom
- März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Serbien scheint in der Liste Im Anhang II der Visapflichtverordnung auf.Serbien scheint in der Liste Im Anhang römisch zwei der Visapflichtverordnung auf. Einleitend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid gegen den Beschwerdeführer am
- Juni 2013 erlassen wurde und die Berufung am
- Juli 2013 bei der belangten Behörde einlangte. Das Rechtsmittel wurde samt dem Bezugsakt durch die belangte Behörde dem Bundesministerium für Inneres übermittelt, wo es am
- Juli 2013 einlangte. Somit war das gegenständliche Verfahren am
- Dezember 2013 beim Bundesministerium für Inneres anhängig. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher
§ 81Abs.
26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der geltenden Fassung gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Einleitend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid gegen den Beschwerdeführer am
- Juni 2013 erlassen wurde und die Berufung am
- Juli 2013 bei der belangten Behörde einlangte. Das Rechtsmittel wurde samt dem Bezugsakt durch die belangte Behörde dem Bundesministerium für Inneres übermittelt, wo es am
- Juli 2013 einlangte. Somit war das gegenständliche Verfahren am
- Dezember 2013 beim Bundesministerium für Inneres anhängig. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher
Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der geltenden Fassung gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass der Aufenthalt des Einschreiters im Bundesgebiet mangels Nachweises entsprechender Mittel zu einer Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
- März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
- März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
- Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
§ 293
ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sein Aufenthaltsrecht auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen zu stützen. Demnach wäre zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 1.286,03 zu veranschlagen. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 562,-- an, wovon jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von insgesamt EUR 287,94 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt EUR 1.493,97 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sein Aufenthaltsrecht auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen zu stützen. Demnach wäre zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 1.286,03 zu veranschlagen. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 562,-- an, wovon jedoch der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von insgesamt EUR 287,94 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt EUR 1.493,97 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen. Wie oben ausgeführt bezieht die Gattin des Beschwerdeführers eine Invaliditätspension in der Höhe von EUR 740,31 samt einer Ausgleichzulage im Ausmaß von EUR 545,
- Zur Ausgleichzulage ist festzuhalten, dass dem Pensionisten eine solche dann zusteht, wenn das Gesamteinkommen den gesetzlich vorgesehenen Richtsätzen nicht entspricht. Dieser Richtsatz beträgt für alleinstehende Pensionisten EUR 857,73, für in einem Haushalt lebende Ehepaare EUR 1.286,
- Somit steht die so lukrierte Ausgleichzulage der Beschwerdeführerin im erwähnten Ausmaß dann zu, wenn sie mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt, wobei diesfalls ein allfälliges Einkommen des Ehegatten bei der Ermittlung dieses Richtsatzes zu berücksichtigen wäre. Ohne Berücksichtigung ihres Ehegatten im gemeinsamen Haushalt würde der Gattin des Beschwerdeführers lediglich eine Ausgleichzulage in der Höhe von EUR 117,42 zustehen, was ein unter Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungen – sogar ohne Abzug des Sozialversicherungsbeitrages - ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.000,68 ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes und EUR 1.443,58 mit Berücksichtigung des Pflegegeldes ergibt. Zur Frage der Berücksichtigung der Ausgleichzulage bei der Einkommensbemessung nach § 11 Abs. 5 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach dem Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 5 NAG 2005 im Verfahren über einen Erstantrag die Ausgleichszulage, die dem Ehegatten des Fremden erst dann zustünde, wenn er nach stattgefundenem Familiennachzug mit seinem Gatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens nicht berücksichtigt werden darf (vgl. VwGH,
- August 2013, Zl. 2012/22/0027). Zwar steht fest, dass die Gattin des Beschwerdeführers die Ausgleichzulage in Höhe des Familienrichtsatzes aktuell und zumindest bereits seit März 2012 tatsächlich bezieht, dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits seit mehr als 20 Jahren – teilweise unterbrochen - unrechtmäßig aufhältig ist und dieser Zustand aktuell persistiert. Unter Heranziehung der oben zitierten Rechtsprechung, wonach im Falle der Einbringung eines Erstantrages die erhöhte Ausgleichszulage nach dem Ehegattenrichtsatz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, erscheint es als unbillig, die bezogene Ausgleichsgrundlage in Höhe des Familienrichtsatzes in einem Fall der Einkommensberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG zu Grunde zu legen, in welchem sich der Ehegatte bereits ohne Aufenthaltstitel rechtswidrig in Österreich befindet und unter Heranziehung dessen der erhöhte Satz durch die Zusammenführende bezogen wird. Jede andere Sichtweise würde nämlich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dazu führen, dass der Aufenthaltstitelwerber durch sein rechtswidriges Verhalten und die durch den Zusammenführenden auf Basis dieses Verhaltens bezogene Zulage im Vergleich zu anderen Titelwerbern noch belohnt werden würde, da er so weit bessere Aussichten hätte, die finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Aufenthaltes in Österreich nachzuweisen. Aus diesen Erwägungen heraus war daher der erhöhte Ausgleichszulagensatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten bei der Einkommensberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG nicht heranzuziehen und der Berechnung ein Betrag in der Höhe von lediglich EUR 740,31 an Invaliditätspension zuzüglich einer Ausgleichszulage in der Höhe von 117,42 zu Grunde zu legen.Zur Frage der Berücksichtigung der Ausgleichzulage bei der Einkommensbemessung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 im Verfahren über einen Erstantrag die Ausgleichszulage, die dem Ehegatten des Fremden erst dann zustünde, wenn er nach stattgefundenem Familiennachzug mit seinem Gatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens nicht berücksichtigt werden darf vergleiche VwGH,
- August 2013, Zl. 2012/22/0027). Zwar steht fest, dass die Gattin des Beschwerdeführers die Ausgleichzulage in Höhe des Familienrichtsatzes aktuell und zumindest bereits seit März 2012 tatsächlich bezieht, dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits seit mehr als 20 Jahren – teilweise unterbrochen - unrechtmäßig aufhältig ist und dieser Zustand aktuell persistiert. Unter Heranziehung der oben zitierten Rechtsprechung, wonach im Falle der Einbringung eines Erstantrages die erhöhte Ausgleichszulage nach dem Ehegattenrichtsatz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, erscheint es als unbillig, die bezogene Ausgleichsgrundlage in Höhe des Familienrichtsatzes in einem Fall der Einkommensberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu Grunde zu legen, in welchem sich der Ehegatte bereits ohne Aufenthaltstitel rechtswidrig in Österreich befindet und unter Heranziehung dessen der erhöhte Satz durch die Zusammenführende bezogen wird. Jede andere Sichtweise würde nämlich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dazu führen, dass der Aufenthaltstitelwerber durch sein rechtswidriges Verhalten und die durch den Zusammenführenden auf Basis dieses Verhaltens bezogene Zulage im Vergleich zu anderen Titelwerbern noch belohnt werden würde, da er so weit bessere Aussichten hätte, die finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Aufenthaltes in Österreich nachzuweisen. Aus diesen Erwägungen heraus war daher der erhöhte Ausgleichszulagensatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten bei der Einkommensberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht heranzuziehen und der Berechnung ein Betrag in der Höhe von lediglich EUR 740,31 an Invaliditätspension zuzüglich einer Ausgleichszulage in der Höhe von 117,42 zu Grunde zu legen. Ob letztlich das Pflegegeld bei der Bemessung des Einkommens nach § 11 Abs. 5 NAG zu berücksichtigen ist, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Einzelfall ab. So sprach der Gerichtshof aus, dass eine Hinzurechnung des Pflegegeldes zwecks Unterhaltsgewährung in einem Nachzugsfall dann nicht statthaft ist, wenn das Pflegegeld erforderlich ist, um den in § 1 Bundespflegegeldgesetz umschriebenen Aufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte abzudecken. Eine andere Sichtweise kommt nur dann in Betracht, wenn krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfalle, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Pflegeleistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten, sondern durch den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden. Dann steht nämlich dieser Betrag dem Zusammenführenden gemeinsam mit den Nachziehenden zur Verfügung und könnte für die Bestreitung des Unterhalts des Nachziehenden verwendet werden (vgl. VwGH,
- Dezember 2010, 2008/01/0604, ebenso etwa VwGH,
- März 2010, Zl. 2008/22/0632). Ob letztlich das Pflegegeld bei der Bemessung des Einkommens nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu berücksichtigen ist, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Einzelfall ab. So sprach der Gerichtshof aus, dass eine Hinzurechnung des Pflegegeldes zwecks Unterhaltsgewährung in einem Nachzugsfall dann nicht statthaft ist, wenn das Pflegegeld erforderlich ist, um den in Paragraph eins, Bundespflegegeldgesetz umschriebenen Aufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte abzudecken. Eine andere Sichtweise kommt nur dann in Betracht, wenn krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfalle, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Pflegeleistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten, sondern durch den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden. Dann steht nämlich dieser Betrag dem Zusammenführenden gemeinsam mit den Nachziehenden zur Verfügung und könnte für die Bestreitung des Unterhalts des Nachziehenden verwendet werden vergleiche VwGH,
- Dezember 2010, 2008/01/0604, ebenso etwa VwGH,
- März 2010, Zl. 2008/22/0632). Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass durch die Erkrankungen der Gattin des Beschwerdeführers ein besonderer Sachaufwand entstünde, welcher das bezogene Pflegegeld schmälern würde. Vielmehr gab die Zeugin diesbezüglich einvernommen an, ihr Gatte würde sie auf Grund ihrer Sehschwäche zum Einkaufen begleiten oder etwa für sie kochen, wobei dieselben Leistungen im Falle dessen Abwesenheit von anderen Familienmitgliedern wahrgenommen werden würden. Dass eine weitergehende durch professionelle Hilfe erfolgende Betreuung der Zusammenführenden in Anspruch genommen würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dementsprechend war das bezogene Pflegegeld bei der Einkommensermittlung nach § 11 Abs. 5 NAG im vorliegenden Falle zu berücksichtigen. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass durch die Erkrankungen der Gattin des Beschwerdeführers ein besonderer Sachaufwand entstünde, welcher das bezogene Pflegegeld schmälern würde. Vielmehr gab die Zeugin diesbezüglich einvernommen an, ihr Gatte würde sie auf Grund ihrer Sehschwäche zum Einkaufen begleiten oder etwa für sie kochen, wobei dieselben Leistungen im Falle dessen Abwesenheit von anderen Familienmitgliedern wahrgenommen werden würden. Dass eine weitergehende durch professionelle Hilfe erfolgende Betreuung der Zusammenführenden in Anspruch genommen würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dementsprechend war das bezogene Pflegegeld bei der Einkommensermittlung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG im vorliegenden Falle zu berücksichtigen. Somit ist festzuhalten, dass die Zusammenführende über ein im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigendes monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.443,58 verfügt. Da zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt EUR 1.493,97 nachzuweisen wäre, erweist sich das Einkommen der Zusammenführenden als unzureichend und erfolgte die Abweisung des eingebrachten Ansuchen durch die belangte Behörde aus den Rücksichten des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG zu Recht. Somit ist festzuhalten, dass die Zusammenführende über ein im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigendes monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.443,58 verfügt. Da zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt EUR 1.493,97 nachzuweisen wäre, erweist sich das Einkommen der Zusammenführenden als unzureichend und erfolgte die Abweisung des eingebrachten Ansuchen durch die belangte Behörde aus den Rücksichten des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zu Recht. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, zur Berechnung des Haushaltseinkommens sei auch das Einkommen seiner Mutter hinzuzurechnen, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auf diese Mittel keinen Rechtsanspruch hat und die Abgabe einer allfälligen Haftungserklärung im Verfahren nach § 47 Abs. 2 NAG nicht zulässig ist. Das Einkommen der Frau Vukosava M. war daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, zur Berechnung des Haushaltseinkommens sei auch das Einkommen seiner Mutter hinzuzurechnen, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auf diese Mittel keinen Rechtsanspruch hat und die Abgabe einer allfälligen Haftungserklärung im Verfahren nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG nicht zulässig ist. Das Einkommen der Frau Vukosava M. war daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen. § 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach § 11 Abs. 1 Z 5 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach u.a nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach u.a nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheinen bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels einerseits die mangelnden Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich sowie dessen über mehrere Jahrzehnte währender, zuletzt zumindest seit dem Jahre 2009 durchgehend bestehender unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet. Auf die dadurch beeinträchtigten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie der Hintanhaltung finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaft wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht der Umstand gegenüber, dass die Gattin und die Mutter des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Kinder in Österreich leben und er mit seiner Mutter und Gattin im gemeinsamen Haushalt lebt. Allerdings ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass die erneute Eheschließung bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, als das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot noch aufrecht war und hat der Beschwerdeführer seit damals auch keinen Aufenthaltstitel in Österreich erworben. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Umstand, dass der Fremde über familiäre Bindungen verfügt, nicht wesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen kann, wenn die allfällige Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem dieser wusste, dass er nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (vgl. etwa VwGH,
- Mai 2009, 2008/22/0935). Wie oben dargelegt wurde die gegenständliche Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen, als gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot aufrecht war und er seitdem einen Aufenthaltstitel in Österreich nicht erwarb. Es war und ist dem Beschwerdeführer sowie seiner Gattin damals sowie auch nach wie vor heute bewusst, dass der Beschwerdeführer nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen konnte und kann – auf den erfolglosen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Jahre 2006 wird diesbezüglich ebenso ausdrücklich verwiesen – und kommt daher der so geschlossenen Ehe im Sinne der vorzunehmenden Abwägung eine nur untergeordnete Bedeutung zu.In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Umstand, dass der Fremde über familiäre Bindungen verfügt, nicht wesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen kann, wenn die allfällige Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem dieser wusste, dass er nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte vergleiche etwa VwGH,
- Mai 2009, 2008/22/0935). Wie oben dargelegt wurde die gegenständliche Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen, als gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot aufrecht war und er seitdem einen Aufenthaltstitel in Österreich nicht erwarb. Es war und ist dem Beschwerdeführer sowie seiner Gattin damals sowie auch nach wie vor heute bewusst, dass der Beschwerdeführer nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen konnte und kann – auf den erfolglosen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Jahre 2006 wird diesbezüglich ebenso ausdrücklich verwiesen – und kommt daher der so geschlossenen Ehe im Sinne der vorzunehmenden Abwägung eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Weiter steht fest, das auch die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt. Allerdings ist festzuhalten, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH,
- Juni 2006, Zl. B 1277/2004). Weiter steht fest, das auch die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt. Allerdings ist festzuhalten, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VfGH,
- Juni 2006, Zl. B 1277 aus 2004,). Derartige Merkmale einer (besonderen) Abhängigkeit der Mutter des Beschwerdeführers vom Einschreiter konnten nicht festgestellt werden. Zwar legte der Beschwerdeführer im Zuge des durchgeführten Verfahrens dar, er versorge auch seine Mutter, ein weiteres konkretisierendes Vorbringen insbesondere im Hinblick auf die k onkreten „Versorgungsleistungen“ des Beschwerdeführers wurde jedoch nicht dargelegt. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht konnte ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt werden, vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer bislang in Österreich mit Ausnahme seiner bis zum Jahre 1991 entfalteten Beschäftigungen keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und daher seine Familie finanziell nicht unterstützen konnte. Auch im Hinblick auf die weiteren in Österreich lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine entsprechenden Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der EuGH im Urteil vom
- November 2011, Rechtssache C- 256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom
- März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen hat, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. VwGH,
- Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 MRK gleichzusetzen (VwGH,
- März 2012, 2008/18/0483).In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der EuGH im Urteil vom
- November 2011, Rechtssache C- 256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom
- März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen hat, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde vergleiche VwGH,
- Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Artikel 8, MRK gleichzusetzen (VwGH,
- März 2012, 2008/18/0483). Wie bereits dargelegt konnte ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Frau Zorica V. und dem Beschwerdeführer dahingehend, dass im Falle der notwendigen Ausreise des Einschreiters auch die Zusammenführende, welche österreichische Staatsbürgerin ist, das Gebiet der Europäischen Union verlassen müsste, nicht festgestellt werden. Zwar ist im Verfahren hervorgekommen, dass Frau Zorica M. an einer Augenerkrankung und unter Depressionen leidet und der Beschwerdeführer sie im alltäglichen Leben unterstützt, allerdings führte sie selbst aus, dass diese Tätigkeiten im Falle der Abwesenheit ihres Mannes durch ihre Kinder wahrgenommen werden. Auch führte der Beschwerdeführer selbst dezidiert aus, er wisse, dass seine Gattin im Falle seiner Ausreise nicht mit ihm nach Serbien gehen würde und ergaben sich auch keine weiteren Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen würden, Frau M. wäre im Falle der Nichterteilung des Aufenthaltstitels gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Dass die Eheleute – letztlich auch aus wirtschaftlichen Gründen - den Wunsch hegen, in Österreich ihr Familienleben zu entfalten, kann für sich alleine genommen keinesfalls als Begründung für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels unter den festgestellten Voraussetzungen ausreichen. Wie bereits dargelegt konnte ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Frau Zorica römisch fünf. und dem Beschwerdeführer dahingehend, dass im Falle der notwendigen Ausreise des Einschreiters auch die Zusammenführende, welche österreichische Staatsbürgerin ist, das Gebiet der Europäischen Union verlassen müsste, nicht festgestellt werden. Zwar ist im Verfahren hervorgekommen, dass Frau Zorica M. an einer Augenerkrankung und unter Depressionen leidet und der Beschwerdeführer sie im alltäglichen Leben unterstützt, allerdings führte sie selbst aus, dass diese Tätigkeiten im Falle der Abwesenheit ihres Mannes durch ihre Kinder wahrgenommen werden. Auch führte der Beschwerdeführer selbst dezidiert aus, er wisse, dass seine Gattin im Falle seiner Ausreise nicht mit ihm nach Serbien gehen würde und ergaben sich auch keine weiteren Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen würden, Frau M. wäre im Falle der Nichterteilung des Aufenthaltstitels gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Dass die Eheleute – letztlich auch aus wirtschaftlichen Gründen - den Wunsch hegen, in Österreich ihr Familienleben zu entfalten, kann für sich alleine genommen keinesfalls als Begründung für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels unter den festgestellten Voraussetzungen ausreichen. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit dem Jahre 1991 keiner legalen Beschäftigung mehr nachgegangen ist und somit keine berücksichtigungswürdigen beruflichen Bindungen im Bundesgebiet aufweist. Fest steht auch, dass keine Anhaltspunkte für eine weitergehende soziale Vernetzung des Einschreiters in Österreich bestehen. Auch entspricht es den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer im Alter von ungefähr 28 Jahren nach Österreich eingereist ist und neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache serbisch spricht. Zwar ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge keine familiären Bindungen mehr in Serbien hat, allerdings ist dem entgegen zu halten, dass er dort aufgewachsen und entsprechend sozialisiert ist. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die fehlenden Mittel zur Finanzierung des Unterhaltes des Beschwerdeführers in Österreich sowie sein über mehrere Jahrzehnte entfalteter unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet in Abwägung mit dem hier entfalteten Familienleben und den sonstigen integrationsbestimmenden Merkmalen zu einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels über die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung dieses Aufenthaltstitels führte. Abgesehen von diesen Erwägungen erscheint das verfahrensgegenständliche Ansuchen auch aus anderen Gründen als nicht genehmigungsfähig:
§ 21Abs.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist weiters die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Weiters legt § 21 Abs. 7 NAG ausdrücklich fest, dass selbst eine zulässige Inlandsantragstellung – hier nicht weiter zu berücksichtigende Tatbestände hierfür finden sich etwa in § 21 Abs. 2 NAG – kein über den rechtmäßigen Aufenthalt reichendes Bleiberecht schafft. Der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich ausdrücklich aus, dass – soweit eine amtswegige Zulassung der Inlandsantragstellung nicht erfolgte – der Erteilung der vom Fremden beantragten Niederlassungsbewilligung der Grundsatz der Auslandsantragstellung entgegen steht (vgl. VwGH, 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0292). Der Versagungsgrund des § 21 Abs. 1 NAG ist auch auf
§ 47NAG gestellte Anträge anzuwenden (vgl. Vw
GH, 27. März 2007, Zl. 2007/18/0015). Die rechtskonforme Stellung des Erstantrages vom Ausland aus stellt nicht bloß ein Formerfordernis dar, sondern handelt es sich hierbei um eine Erfolgsvoraussetzung.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist weiters die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Weiters legt Paragraph 21, Absatz 7, NAG ausdrücklich fest, dass selbst eine zulässige Inlandsantragstellung – hier nicht weiter zu berücksichtigende Tatbestände hierfür finden sich etwa in Paragraph 21, Absatz 2, NAG – kein über den rechtmäßigen Aufenthalt reichendes Bleiberecht schafft. Der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich ausdrücklich aus, dass – soweit eine amtswegige Zulassung der Inlandsantragstellung nicht erfolgte – der Erteilung der vom Fremden beantragten Niederlassungsbewilligung der Grundsatz der Auslandsantragstellung entgegen steht vergleiche VwGH, 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0292). Der Versagungsgrund des Paragraph 21, Absatz eins, NAG ist auch auf
Paragraph 47, NAG gestellte Anträge anzuwenden vergleiche VwGH, 27. März 2007, Zl. 2007/18/0015). Die rechtskonforme Stellung des Erstantrages vom Ausland aus stellt nicht bloß ein Formerfordernis dar, sondern handelt es sich hierbei um eine Erfolgsvoraussetzung.
§ 21Abs.
3 Z 2 NAG "kann" die "Inlandsantragstellung" - worunter im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten – weiters zugelassen werden, wenn keines der genannten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fallen muss - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf § 11 Abs. 3 NAG. Im Übrigen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" die Antragstellung im Inland zuzulassen (vgl. VwGH 17. Dezember 2009, 2009/22/0270). § 21 Abs. 3 NAG knüpft die Zulassung der "Inlandsantragstellung" an einen nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides möglichen Antrag, worüber der Fremde zu belehren ist (vgl VwGH, 24. Februar 2011, Zl. 2010/21/0460).
Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG "kann" die "Inlandsantragstellung" - worunter im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten – weiters zugelassen werden, wenn keines der genannten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fallen muss - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG. Im Übrigen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" die Antragstellung im Inland zuzulassen vergleiche VwGH
- Dezember 2009, 2009/22/0270). Paragraph 21, Absatz 3, NAG knüpft die Zulassung der "Inlandsantragstellung" an einen nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides möglichen Antrag, worüber der Fremde zu belehren ist vergleiche VwGH,
- Februar 2011, Zl. 2010/21/0460). Wie dem Akt ersichtlich hat der Beschwerdeführer den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Erstantrag im Inland gestellt. Wiewohl der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 11 Abs. 3 NAG rechtzeitig einbrachte ist für das Verwaltungsgericht Wien kein Umstand ersichtlich, welcher für die Zulassung einer Antragstellung im Inland sprechen würde. Insbesondere ist festzuhalten, dass auch seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag kein relevanter Grund angeführt wurde, wird mit der Behauptung nämlich, er verfüge in Österreich ohnehin über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und habe die Sicherheitsdirektion Wien bereits eine gegen den Einschreiter ergangene Ausweisung behoben, kein Grund dafür geltend gemacht, warum ihm die Ausreise aus Österreich zum Zwecke der Antragstellung unzumutbar sein soll. Auch steht im gegebenen Zusammenhang fest, dass sich der Beschwerdeführer unter konsequenter Missachtung der hier geltenden Aufenthaltsbestimmungen über Jahrzehnte illegal in Österreich aufgehalten hat und daher auch ein allfälliger visafreier Zeitraum, innerhalb dessen er seinen Antrag hätte im Inland einbringen können, nicht ersichtlich ist. Entgegen der offenbar durch die Erstbehörde vertretenen Rechtsauffassung, dass eine Inlandsantragstellung zuzulassen sei, ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG keinesfalls als gegeben erscheinen und somit dem vorliegenden Erstantrag auch aus den Rücksichten des § 21 Abs. 1 NAG kein Erfolg zukommen kann. Wie dem Akt ersichtlich hat der Beschwerdeführer den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Erstantrag im Inland gestellt. Wiewohl der Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG rechtzeitig einbrachte ist für das Verwaltungsgericht Wien kein Umstand ersichtlich, welcher für die Zulassung einer Antragstellung im Inland sprechen würde. Insbesondere ist festzuhalten, dass auch seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag kein relevanter Grund angeführt wurde, wird mit der Behauptung nämlich, er verfüge in Österreich ohnehin über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und habe die Sicherheitsdirektion Wien bereits eine gegen den Einschreiter ergangene Ausweisung behoben, kein Grund dafür geltend gemacht, warum ihm die Ausreise aus Österreich zum Zwecke der Antragstellung unzumutbar sein soll. Auch steht im gegebenen Zusammenhang fest, dass sich der Beschwerdeführer unter konsequenter Missachtung der hier geltenden Aufenthaltsbestimmungen über Jahrzehnte illegal in Österreich aufgehalten hat und daher auch ein allfälliger visafreier Zeitraum, innerhalb dessen er seinen Antrag hätte im Inland einbringen können, nicht ersichtlich ist. Entgegen der offenbar durch die Erstbehörde vertretenen Rechtsauffassung, dass eine Inlandsantragstellung zuzulassen sei, ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG keinesfalls als gegeben erscheinen und somit dem vorliegenden Erstantrag auch aus den Rücksichten des Paragraph 21, Absatz eins, NAG kein Erfolg zukommen kann. Eine weitere Erfolgsvoraussetzung für den vorliegenden Antrag stellt der rechtskonforme Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG dar. Ein derartiger Nachweis ist
§ 9bAbs.
2 NAG-DV durch Vorlage eines Kurszeugnisses oder Sprachdiploms einer der dort angeführten Institutionen zu erbringen. Ein entsprechender Nachweis wurde vom Beschwerdeführer bislang nicht erbracht. Mit Eingabe vom 3. April 2014 führte er diesbezüglich lediglich aus, er sei bislang nicht zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises aufgefordert und auch nicht über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages auf Dispens
§ 21aAbs.
5 belehrt worden, weswegen eine entsprechende Antragstellung auch noch im Beschwerdeverfahren möglich sei. Mit Eingabe vom
- April 2014 legte er weites eine Kursbesuchsbestätigung des Bildungsinstitutes Germanica vom
- April 2014 vor und führte diesbezüglich aus, es handle sich bei ihm nicht um mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache, sondern lediglich um Mängel in der Alphabetisierung.Eine weitere Erfolgsvoraussetzung für den vorliegenden Antrag stellt der rechtskonforme Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG dar. Ein derartiger Nachweis ist
Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV durch Vorlage eines Kurszeugnisses oder Sprachdiploms einer der dort angeführten Institutionen zu erbringen. Ein entsprechender Nachweis wurde vom Beschwerdeführer bislang nicht erbracht. Mit Eingabe vom 3. April 2014 führte er diesbezüglich lediglich aus, er sei bislang nicht zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises aufgefordert und auch nicht über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages auf Dispens
Paragraph 21 a, Absatz 5, belehrt worden, weswegen eine entsprechende Antragstellung auch noch im Beschwerdeverfahren möglich sei. Mit Eingabe vom
- April 2014 legte er weites eine Kursbesuchsbestätigung des Bildungsinstitutes Germanica vom
- April 2014 vor und führte diesbezüglich aus, es handle sich bei ihm nicht um mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache, sondern lediglich um Mängel in der Alphabetisierung. Dem Beschwerdeführer ist in seinen diesbezüglichen Ausführungen insofern zu folgen, als die Behörde
§ 21aAbs.
5 NAG auf begründeten Antrag von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen und
§ 21Abs.
2 NAG zur Inlandsantragstellung berechtigten Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis
§ 21aAbs.
1 NAG unter bestimmten Voraussetzungen absehen kann, worüber der Fremde zu belehren ist. Wie dem Gesetz jedoch ausdrücklich entnehmbar gilt dies nur für rechtmäßig aufhältige und zur Inlandsantragstellung berechtigte Drittstaatsangehörige. Dass der Beschwerdeführer weder rechtmäßig in Österreich aufhältig noch zur Inlandsantragstellung berechtigt ist wurde bereits oben dargestellt und geht daher auch die Argumentation des Bestehens eines Verfahrensmangels wegen nicht erfolgter Belehrung durch die belangte Behörde nach § 21a Abs. 5 NAG ins Leere. Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, auf welcher gesetzlichen Grundlage bei nicht erfolgter Belehrung durch die Behörde eine Antragstellung nach § 21a Abs. 5 auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zulässig sein soll und blieb auch der Beschwerdeführer diesbezüglich jegliche Ausführungen schuldig. Dem Beschwerdeführer ist in seinen diesbezüglichen Ausführungen insofern zu folgen, als die Behörde
Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG auf begründeten Antrag von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen und
Paragraph 21, Absatz 2, NAG zur Inlandsantragstellung berechtigten Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG unter bestimmten Voraussetzungen absehen kann, worüber der Fremde zu belehren ist. Wie dem Gesetz jedoch ausdrücklich entnehmbar gilt dies nur für rechtmäßig aufhältige und zur Inlandsantragstellung berechtigte Drittstaatsangehörige. Dass der Beschwerdeführer weder rechtmäßig in Österreich aufhältig noch zur Inlandsantragstellung berechtigt ist wurde bereits oben dargestellt und geht daher auch die Argumentation des Bestehens eines Verfahrensmangels wegen nicht erfolgter Belehrung durch die belangte Behörde nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG ins Leere. Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, auf welcher gesetzlichen Grundlage bei nicht erfolgter Belehrung durch die Behörde eine Antragstellung nach Paragraph 21 a, Absatz 5, auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zulässig sein soll und blieb auch der Beschwerdeführer diesbezüglich jegliche Ausführungen schuldig. Weiters führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, seine Ehegattin habe ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht durch einen Aufenthalt in Deutschland in Anspruch genommen und käme ihm deshalb aus den Rücksichten der §§ 52 und 57 NAG in Österreich ohnehin ein Aufenthaltsrecht zu. Er verfüge jedenfalls über ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland. Es bedürfe zum Aufenthaltsrecht nach § 57 NAG jedoch einer gerichtlichen Entscheidung, weil die belangte Behörde durch Abweisung des eingebrachten Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ das Bestehen dieses Rechtes verneint habe. Weiters führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, seine Ehegattin habe ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht durch einen Aufenthalt in Deutschland in Anspruch genommen und käme ihm deshalb aus den Rücksichten der Paragraphen 52 und 57 NAG in Österreich ohnehin ein Aufenthaltsrecht zu. Er verfüge jedenfalls über ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland. Es bedürfe zum Aufenthaltsrecht nach Paragraph 57, NAG jedoch einer gerichtlichen Entscheidung, weil die belangte Behörde durch Abweisung des eingebrachten Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ das Bestehen dieses Rechtes verneint habe. Hierzu ist einleitend anzumerken, dass die belangte Behörde im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens unter Beachtung des § 23 Abs. 1 NAG den Beschwerdeführer etwa mit Schreiben vom 14. November 2012 und 31. Jänner 2013 aufgefordert hat, entsprechende Nachweise für die Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes der Gattin des Einschreiters vorzulegen. Mit Ausnahme einer Erklärung vom 2. Mai 2013, er leite seinen genannten deutschen Aufenthaltstitel von seiner Tochter ab, welche in weitere Folge wieder dahingehend abgeändert wurde, das Aufenthaltsrecht werde doch von der Gattin abgeleitet, blieb der Beschwerdeführer jeglichen abverlangten Nachweis schuldig und belegte somit die behauptete Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes seiner Gattin über mehr als drei Monate nicht ansatzweise. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien fiel diesbezüglich auch auf, dass zwar der Beschwerdeführer und die einvernommene Zeugin übereinstimmend aussagten, sie hätten sich in Deutschland aufgehalten, allerdings variierten beide hinsichtlich der dort verbrachten Zeit (Frau M.: zwei bis drei Jahre, vor sieben bis acht Jahren zurückgekehrt, Herr M.: zwischen 2002 und 2007 bzw. 2009 „mehrheitlich“) und fällt auch auf, dass in den von Herrn M. angegebenen Zeitraum dessen letzte strafgerichtliche Verurteilung in Österreich sowie eine Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Angabe einer österreichischen Zustelladresse fällt. Zum im Verfahren vorgelegten deutschen Aufenthaltstitel ist festzuhalten, dass es sich hierbei um ein am 7. November 2007 dokumentiertes Daueraufenthaltsrecht
§ 4a
des deutschen Freizügigkeitsgesetzes/EU handelt, wobei ein solches nach § 4a Abs. 7 leg.cit. dann untergeht, wenn der Begünstigte über mehr als zwei Jahre hinweg aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund abwesend ist. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte hält er sich zumindest seit dem Jahre 2009 wieder durchgehend in Österreich auf und ist somit vom Verlust des gegenständlichen deutschen Aufenthaltsrechtes auszugehen. Hierzu ist einleitend anzumerken, dass die belangte Behörde im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens unter Beachtung des Paragraph 23, Absatz eins, NAG den Beschwerdeführer etwa mit Schreiben vom
- November 2012 und
- Jänner 2013 aufgefordert hat, entsprechende Nachweise für die Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes der Gattin des Einschreiters vorzulegen. Mit Ausnahme einer Erklärung vom
- Mai 2013, er leite seinen genannten deutschen Aufenthaltstitel von seiner Tochter ab, welche in weitere Folge wieder dahingehend abgeändert wurde, das Aufenthaltsrecht werde doch von der Gattin abgeleitet, blieb der Beschwerdeführer jeglichen abverlangten Nachweis schuldig und belegte somit die behauptete Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes seiner Gattin über mehr als drei Monate nicht ansatzweise. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien fiel diesbezüglich auch auf, dass zwar der Beschwerdeführer und die einvernommene Zeugin übereinstimmend aussagten, sie hätten sich in Deutschland aufgehalten, allerdings variierten beide hinsichtlich der dort verbrachten Zeit (Frau M.: zwei bis drei Jahre, vor sieben bis acht Jahren zurückgekehrt, Herr M.: zwischen 2002 und 2007 bzw. 2009 „mehrheitlich“) und fällt auch auf, dass in den von Herrn M. angegebenen Zeitraum dessen letzte strafgerichtliche Verurteilung in Österreich sowie eine Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Angabe einer österreichischen Zustelladresse fällt. Zum im Verfahren vorgelegten deutschen Aufenthaltstitel ist festzuhalten, dass es sich hierbei um ein am
- November 2007 dokumentiertes Daueraufenthaltsrecht
Paragraph 4 a, des deutschen Freizügigkeitsgesetzes/EU handelt, wobei ein solches nach Paragraph 4 a, Absatz 7, leg.cit. dann untergeht, wenn der Begünstigte über mehr als zwei Jahre hinweg aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund abwesend ist. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte hält er sich zumindest seit dem Jahre 2009 wieder durchgehend in Österreich auf und ist somit vom Verlust des gegenständlichen deutschen Aufenthaltsrechtes auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, es bedürfe einer gerichtlichen Feststellung des Aufenthaltsrechtes nach § 57 NAG, weil die belangte Behörde das Ansuchen ab- und nicht zurückgewiesen habe, so übersieht er, dass die Behörde durchaus Ermittlungen im Hinblick auf § 23 Abs. 1 NAG gepflogen hat, was eine entsprechende Anleitung im Falle des Nachweises der Inanspruchnahme des unionrechtlichen Aufenthaltsrechtes seiner Gattin zur Folge gehabt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert weiters zur Antragsbindung im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, dass nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus § 19 Abs. 2 NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus § 23 Abs. 1 NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel (oder eine Dokumentation) benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde
§ 13Abs. 3 AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers (vgl. Vw
GH,
- März 2010, Zl. 2010/22/0004, VwGH,
- April 2012, 2008/22/0819). Somit ist festzuhalten, dass die Behörde und in weiterer Folge auch das Verwaltungsgericht in deren Kognitionsbefugnis durch den eingebrachten Antrag grundsätzlich gebunden sind und es daher nicht möglich ist, in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ über das Bestehen eines allfälligen anderen Aufenthaltsrechtes – auch im Wege einer allfälligen Antragszurückweisung - abzusprechen. Es ist somit nicht an der Behörde gelegen, ein derartiges Ansuchen als unzulässig zurückzuweisen, sondern wäre es vielmehr am Beschwerdeführer gelegen, im Falle des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 NAG entsprechende Anträge zu stellen, wobei erneut festzuhalten ist, dass Ermittlungen im Rahmen des § 23 Abs. 1 NAG zur Frage der Anwendbarkeit des § 57 NAG durch die belangte Behörde gepflogen, die gegenständlichen Nachweise durch den Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Anleitung jedoch nicht erbracht wurden. Eine nunmehrige „Umstellung“ des Antrages im Beschwerdeverfahren scheidet schon aus allgemeinen Grundsätzen - Verfahrensgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der angefochtene Bescheid, somit die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels – aus. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, es bedürfe einer gerichtlichen Feststellung des Aufenthaltsrechtes nach Paragraph 57, NAG, weil die belangte Behörde das Ansuchen ab- und nicht zurückgewiesen habe, so übersieht er, dass die Behörde durchaus Ermittlungen im Hinblick auf Paragraph 23, Absatz eins, NAG gepflogen hat, was eine entsprechende Anleitung im Falle des Nachweises der Inanspruchnahme des unionrechtlichen Aufenthaltsrechtes seiner Gattin zur Folge gehabt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert weiters zur Antragsbindung im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, dass nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus Paragraph 19, Absatz 2, NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus Paragraph 23, Absatz eins, NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel (oder eine Dokumentation) benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers vergleiche , VwGH,
- März 2010, Zl. 2010/22/0004, VwGH,
- April 2012, 2008/22/0819). Somit ist festzuhalten, dass die Behörde und in weiter