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{'item': 'VGW-151/081/10700/2014'}

Obsah (28)§ 11§ 28§ 53b§ 25a§ 46§ 81Art. 130§ 8§ 17§ 29§ 30§ 41§ 41a§ 52§ 54§ 63§ 21§ 14a§ 291a§ 292§ 293§ 7§ 2a§ 123§ 5§ 3§ 361§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/10700/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. S

§ 11Abs. 2 Z 4 i

Vm. Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau F. O., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 10.10.2013, Zl. MA 35-9/2996604-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw

GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3.4.2014 zur GZ VGW-KO-081/172/2014 mit EUR 104,10 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 27. März 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 104,10 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3.4.2014 zur GZ VGW-KO-081/172/2014 mit EUR 104,10 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 27. März 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 104,10 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom

  1. Oktober 2013 wurde zur Zahl MA 35-9/2996604-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das anrechenbare Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin unter dem sich aus §293 ASVG ergebenden Richtsatz liegt, so dass nicht gewährleistet werden könne, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die „An- und Abmeldungen der Magistratsabteilung 48“, bei welcher ihr Ehegatte nur fallweise als geringfügig beschäftigter Stundenaushelfer tätig sei, würden nur unregelmäßig und tageweise stattfinden, so dass es sich hierbei nicht um feste und regelmäßige Einkünfte handeln würde. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten als Beschwerde zu wertenden Berufung führte die Rechtsmittelwerberin Folgendes aus: „Die vom Gatten regelmäßig über längere Zeit ausgeübte Tätigkeit als Tagelöhner ist als festes und regelmäßiges Einkommen iS § 11 Abs 5 NAG anzusehen. Wenn auch Überstunden (VwGH 21.6.2011; 2008/22/0356) und zum Teil Aufwandsentschädigungen (VwGH 23.5.2013; 2009/22/0168) in die Bemessungsgrundlage einzurechnen sind, so ist auch ein regelmäßiger Bezug als Tagelöhner – für den SV-Beiträge zu entrichten und bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze gemeinsam mit dem Haupteinkommen auch Lohnsteuer gezahlt werden muss – in das Einkommen einzurechnen. Der Gatte würde jedenfalls aufgrund des Einkommens nicht Mindestsicherung beziehen können. Somit besteht keine Gefahr einer Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch mein Herkommen.„Die vom Gatten regelmäßig über längere Zeit ausgeübte Tätigkeit als Tagelöhner ist als festes und regelmäßiges Einkommen iS Paragraph 11, Absatz 5, NAG anzusehen. Wenn auch Überstunden (VwGH 21.6.2011; 2008/22/0356) und zum Teil Aufwandsentschädigungen (VwGH 23.5.2013; 2009/22/0168) in die Bemessungsgrundlage einzurechnen sind, so ist auch ein regelmäßiger Bezug als Tagelöhner – für den SV-Beiträge zu entrichten und bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze gemeinsam mit dem Haupteinkommen auch Lohnsteuer gezahlt werden muss – in das Einkommen einzurechnen. Der Gatte würde jedenfalls aufgrund des Einkommens nicht Mindestsicherung beziehen können. Somit besteht keine Gefahr einer Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch mein Herkommen. Ohnehin gilt: Wird vom Bezug als Tagelöhner in Höhe von EUR 280,--/Monat ausgegangen und sind davon 14,20% oder EUR 39,60/Monat an SV-Beiträge zu bezahlen (Lohnsteuer fällt nicht an), so verfügt der Gatte über ein monatliches Einkommen aus Erstbeschäftigung (EUR 1.147,13) und Zweitjob (EUR 240,24) über durchschnittlich EUR 1.387,37 und damit über deutlich mehr als die vom Gesetzgeber geforderten EUR 1.255,
  2. Im Übrigen kommt es auch bei einer geringfügigen Unterschreitung des Richtsatzes nicht zu einer Belastung der öffentlichen Hand, weil in Wien Mindestsicherung nur an dauerhaft niedergelassene Fremde ausbezahlt wird, ich also bei Erhalt einer einjährigen Niederlassungsbewilligung nicht anspruchsberechtigt wäre. Dazu kommt, dass auch eine geringfügige Unterschreitung des Einkommens nach unionsrechtlichen Vorgaben (EuGH Chakroun) nicht zur Versagung des Aufenthaltstitels führen darf, denn es ist auf das Recht auf ein gemeinsames Familienleben besonders Rücksicht zu nehmen, welches wohl grundsätzlich als höherwertiges Recht einzustufen ist und ist die von der Behörde angenommene Unterschreitung des ASVG-Rechtsatzes iHv EUR 108,76 (1.255,89-1.147,13) als geringfügig anzusehen.“ Am
  3. März 2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben der Beschwerdeführerin ihr Ehegatte, Herr G. O., als Zeuge geladen war. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom
  4. März 2014 nach erfolgter Ladung zu dieser Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Die Beschwerdeführerin nahm an der Verhandlung nicht persönlich teil, sondern ließ sich anwaltlich vertreten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sagte im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes aus: „Meine Frau war noch nie in Österreich. Ich habe seit 24.Feburar 2014 einen neuen Job. Ich arbeite nun im Hotel M. und verdiene ca. EUR 1.400,-- brutto/monatlich. Für die Miete bezahle ich im Monat ca. EUR 276,
  5. Weiters habe ich einen Kredit in der Höhe von ca. EUR 10.000,-- aufgenommen und zahle im Monat ca. EUR 110,
  6. Ich arbeite seit August 2013 auch für die MA 48 und verdiene dabei ca. im Monat EUR 234,--. Ich bin dort beschäftigt und mache das auch weiterhin. Ich habe keine Kinder und keine Unterhaltspflichten. Ich war zuvor mit einer Österreicherin verheiratet. Die Ehe wurde November 2005 geschlossen und am
  7. Jänner 2012 geschieden. Auch aus dieser Ehe resultieren keine Unterhaltspflichten. Ich lebe im ... Bezirk in der W., die Wohnung ist ca. 37 m2 groß. Wenn meine Frau nach Österreich kommen darf, würden wir zu zweit in der Wohnung leben. Kinder hat meine Frau keine. Ich habe 2010 meine Verwandten in Nigeria besucht und dort meine jetzige Ehefrau kennen gelernt und wir haben dann am ...2012 in Nigeria geheiratet. Auf Frage gebe ich an, dass ich 2010 ein Monat in Nigeria war und dort mit meiner Frau praktisch zusammengelebt habe. Damals war ich noch verheiratet. Ich bin dann 2012 nach meiner Scheidung für fast zwei Monate nach Nigeria zurückgekehrt und habe mich entschlossen die Beschwerdeführerin zu heiraten. Zwischen 2010 und 2012 haben wir uns nicht gesehen, sondern nur telefoniert. 2012 in Nigeria war sie dann wieder den ganzen Tag bei mir und dann habe ich mich entschlossen sie zu heiraten. Im November 2012 bin ich zurück nach Österreich gekehrt und habe meine Frau seit dem nicht mehr gesehen, aber wir telefonieren täglich. Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung als Lehrerin und unterrichtet die Kinder in der Kirche. Im Moment macht sie einen Computerkurs. Sie unterrichtet seit letztem Jahr als Volontär. Meine Frau hat keine familiären Bindungen in Österreich. Auch Freunde und sonstige Bekannte hat sie nicht in Österreich. Ihre Verwandten, das sind vor allem Onkel und Schwester, weil die Eltern schon gestorben sind, leben alle in Nigeria. Auch ich bin alleine hier in Österreich. Meine Familie lebt in Nigeria, aber ich habe hier Freunde. Ich habe keine Ausbildung. Ich habe in Nigeria als Haareschneider gearbeitet, aber nicht lange. Ich habe mein ganzes Leben hier in Österreich und würde nicht mehr in Nigeria leben wollen.“ Der Beschwerdeführervertreter brachte in seinen Schlussausführungen Nachstehendes vor: „Nach meinen Berechnungen beläuft sich das Einkommen des Ehegatten der Bf unter Berücksichtigung von Kredit und Miete auf EUR 1.395,-- netto im Monat. Auch die Wohnung verfügt über eine ausreichende Größe, Wiener Wohnen geht von einer angemessenen Größe von 16 m2 pro Person aus. Ansonsten verweise ich auf das Beschwerdevorbringen.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ...1980 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Nigeria, brachte mit Eingabe vom
  8. Juli 2013 bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG ein. Die am ...1980 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Nigeria, brachte mit Eingabe vom 18. Juli 2013 bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 20. Oktober 2012 mit dem nigerianischen Staatsbürger G. O. verheiratet. Dieser verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, der nunmehr

§ 81Abs. 29 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F., als „Daueraufenthalt – EU“ weitergilt. Er ist seit

  1. März 2004 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet und ist seit
  2. Dezember 2005 bei verschiedenen Arbeitgebern unselbständig erwerbstätig. Seit
  3. Februar 2014 ist er als „Steward“ bei der S. GmbH beschäftigt und lukriert unter Heranziehung des Monatsgehalts März 2014 unter Berücksichtigung des
  4. und
  5. Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet Euro 1.289,
  6. Die Beschwerdeführerin ist seit dem
  7. Oktober 2012 mit dem nigerianischen Staatsbürger G. O. verheiratet. Dieser verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, der nunmehr

Paragraph 81, Absatz 29, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., als „Daueraufenthalt – EU“ weitergilt. Er ist seit

  1. März 2004 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet und ist seit
  2. Dezember 2005 bei verschiedenen Arbeitgebern unselbständig erwerbstätig. Seit
  3. Februar 2014 ist er als „Steward“ bei der S. GmbH beschäftigt und lukriert unter Heranziehung des Monatsgehalts März 2014 unter Berücksichtigung des
  4. und
  5. Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet Euro 1.289,
  6. Seit
  7. August 2013 war er zumindest bis Februar 2014 jedes Monat fallweise als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Gemeinde Wien, Magistratsabteilung 48, tätig. Dabei lukrierte er im Februar 2014 Euro 182,--, in den Monaten Dezember 2013 und Jänner 2014 jeweils Euro 234,--. Der von der Gemeinde Wien ausgestellten Bescheinigung über die Registrierung des Herrn G. O. für die Tätigkeit als Aushilfsbediensteter bei der MA 48 – Straßenreinigung und Winterdienst vom
  8. August 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschäftigungsverhältnisse "geringfügig und jeweils nur für einen Tag aufrecht" sind. Eine Arbeitsgarantie kann nicht abgegeben werden, weil kein dauerhaftes (durchlaufendes) Beschäftigungsverhältnis besteht. Die Aufnahme erfolgt „fallweise nur bei Bedarf“ werktags zwischen 5 Uhr 30 und 5 Uhr
  9. Die Arbeitszeit erstreckt sich von 6 Uhr bis 11 Uhr. Die Entlohnung erfolgt täglich und beträgt derzeit EUR 5,20 je Stunde netto, wobei keine Sonderzahlungen und Sachbezüge gewährt werden. Einer beigefügten Erläuterung zur genannten Bestätigung ist zu entnehmen, dass Aushilfskräfte nur bei Bedarf im Normalfall maximal neunmal, im Winter maximal 13-mal im Monat beschäftigt werden dürfen. Die tägliche Arbeitszeit ist mit fünf Stunden begrenzt. Das Arbeitsverhältnis des Aushilfsbediensteten wird immer nur für einen Tag abgeschlossen, die Lohnauszahlung erfolgt täglich. Im Rahmen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gebührt höchstens ein Entgelt von EUR 386,80 brutto monatlich. Herr G. O. hat einen Abstattungskredit in der Höhe von Euro 10.000,-- aufgenommen, wobei die monatlich zu zahlende Kreditrate Euro 111,-- beträgt. Er ist weiters Mieter einer Wohnung in Wien, W., wobei die Wohnung über eine Nutzfläche von ca. 35,79 m² verfügt. Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten von insgesamt EUR 276,
  10. Es ist beabsichtigt, diese Wohnung als gemeinsamen Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten zu verwenden. Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten und Freunde, die in Österreich leben. In Nigeria leben vor allem ihr Onkel und ihre Schwester. Die Rechtsmittelwerberin war bis dato noch nie im Bundesgebiet behördlich gemeldet und liegen auch sonst keinerlei Daten vor, die auf ihren Aufenthalt in Österreich hinweisen würden. Herr G. O. war vor seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin mit einer Österreicherin verheiratet, wobei die Ehe im November 2005 geschlossen und am
  11. Jänner 2012 geschieden wurde. Die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Ehemann haben sich im Jahr 2010, als dieser seine Verwandten in Nigeria besuchte, kennen gelernt, wobei Herr G. O. ein Monat lang in Nigeria war und dort mit der Beschwerdeführerin nach seinen Angaben „praktisch zusammengelebt“ hat. Im Jahr 2012 nach der Scheidung von seiner ersten Ehegattin hielt er sich für einen Zeitraum von fast zwei Monaten in Nigeria auf und verbrachte diese Zeit mit der Beschwerdeführerin. Am
  12. Oktober 2012 ehelichte die Beschwerdeführerin Herrn G. O.. Im November 2012 kehrte dieser zurück nach Österreich. Seit diesem Zeitpunkt haben sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht mehr gesehen. Auch zwischen den Aufenthalten des Herrn G. O. in Nigeria in den Jahren 2010 und 2012 haben sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nicht gesehen. In diesem Zeitraum sowie seit November 2012 stehen sie aber in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Bei Antragstellung im Juli 2013 hatte die Beschwerdeführer ihren Ehegatten somit seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr gesehen. Eine Bestätigung über einen Anspruch auf eine in Österreich leistungspflichtige und alle Risiken abdeckende Krankenversicherung wurde von der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien nicht erbracht. Mit E-Mail vom
  13. April 2014 führte der Beschwerdeführervertreter dazu Folgendes aus: „Bezüglich der Bestätigung über einen möglichen Versicherungsschutz der WrGKK darf ich darauf hinweisen, dass sich der Anspruch auf Mitversicherung von in Österreich wohnhaften Angehörigen direkt aus § 123 Abs 1 ASVG ergibt. Eine gesetzliche Anordnung bedarf keines Nachweises. Die WrGKK stellt auch nur Nachweise aus, wenn nach Wohnsitznahme im Inland Mitversicherung besteht. Frau O. wird daher nach Einreise und Anmeldung in der Wohnung des Gatten Anspruch auf Mitversicherung haben.“„Bezüglich der Bestätigung über einen möglichen Versicherungsschutz der WrGKK darf ich darauf hinweisen, dass sich der Anspruch auf Mitversicherung von in Österreich wohnhaften Angehörigen direkt aus Paragraph 123, Absatz eins, ASVG ergibt. Eine gesetzliche Anordnung bedarf keines Nachweises. Die WrGKK stellt auch nur Nachweise aus, wenn nach Wohnsitznahme im Inland Mitversicherung besteht. Frau O. wird daher nach Einreise und Anmeldung in der Wohnung des Gatten Anspruch auf Mitversicherung haben.“ Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus

§ 81Abs.

25 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom

  1. Jänner bis zum Ablauf des
  2. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
  3. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG.

Paragraph 81, Absatz 25, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom

  1. Jänner bis zum Ablauf des
  2. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
  3. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

§ 81Abs. 26 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F., sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG.

§ 29

Abs.

Paragraph 29, Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

§ 30Abs.

1 NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.

Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.

§ 46

Abs.

Paragraph 46, Abs. 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1.Ziffer eins der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 11

Abs.

Paragraph 11, Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63

oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 292Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.

Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.

§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 286,03 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 857,73 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 857,73 €,
  6. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 315,48 €, falls beide Elternteile verstorben sind 473,70 €,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 560,61 €, falls beide Elternteile verstorben sind 857,73 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Nach § 19 Abs. 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.Nach Paragraph 19, Absatz 3, NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

§ 7Abs.

1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen); 3. Lichtbild des Antragstellers

§ 2a

;Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,;

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  2. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  3. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
  4. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung. § 7 Abs. 2 NAG-DV normiert, dass wenn sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten beruft, darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen ist.Paragraph 7, Absatz 2, NAG-DV normiert, dass wenn sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten beruft, darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen ist.

§ 123Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. 189/1955, besteht Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige,

Paragraph 123, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, besteht Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige,

  1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
  2. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

§ 123Abs.

2 Z 1 ASVG gelten als Angehöriger der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin.

Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG gelten als Angehöriger der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin.

§ 123Abs.

9 ASVG gilt nur eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7, 7a, 7b und 8 genannte Person als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, dieGemäß Paragraph 123, Absatz 9, ASVG gilt nur eine im Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 7, 7 a, 7 b und 8 genannte Person als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die a) einer Berufsgruppe angehört, die

§ 5Abs.

1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, odereiner Berufsgruppe angehört, die

Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder

  1. b)zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört oderzu den im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG genannten Personen gehört oder
  2. c)im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oderim Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder
  3. d)eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht odereine Pension nach dem in Litera c, genannten Bundesgesetz bezieht oder
  4. e)der Versicherungspflicht

§ 3

des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht oderder Versicherungspflicht

Paragraph 3, des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht oder f) einer Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs. 1 auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den Paragraphen 20 c, 20 d und 20 e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.

§ 123Abs.

10 ASVG gilt eine im Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7, 7a, 7b und 8 genannte Person nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.

Paragraph 123, Absatz 10, ASVG gilt eine im Absatz 2 und 4 sowie Absatz 7, 7 a, 7 b und 8 genannte Person nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.

§ 361Abs.

1 ASVG sind die Leistungsansprüche von den Versicherungsträgern im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit festzustellenGemäß Paragraph 361, Absatz eins, ASVG sind die Leistungsansprüche von den Versicherungsträgern im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit festzustellen

  1. in der Kranken- und in der Pensionsversicherung auf Antrag,
  2. in der Unfallversicherung von Amts wegen oder, sofern das Verfahren nicht auf diese Weise eingeleitet wurde, auf Antrag. Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation einschließlich des Rehabilitationsgeldes.

§ 361Abs.

2 ASVG ist zur Stellung eines Antrages nach Abs. 1 der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter berechtigt. Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können auch selbst den Antrag stellen. Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige (§ 123) kann in den Fällen des § 89 Abs. 4 oder wenn der Versicherte die Antragstellung ohne triftigen Grund verweigert, auch vom Angehörigen selbst oder von dessen gesetzlichem Vertreter unmittelbar geltend gemacht werden. Der Kostenersatz nach § 131 Abs. 1 und 3 sowie der Pflegekostenzuschuß nach § 150 kann, wenn der Anspruchsberechtigte vor der Antragstellung verstorben ist, auch von den nach § 107a bezugsberechtigten Personen beantragt werden. Hinsichtlich eines Leistungsanspruches, aus dem ein auf Grund der Bestimmungen des Abschnittes II des Fünften Teiles vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachter Ersatzanspruch zu befriedigen ist, ist auch der Träger der Sozialhilfe antragsberechtigt.

Paragraph 361, Absatz 2, ASVG ist zur Stellung eines Antrages nach Absatz eins, der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter berechtigt. Minderjährige, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben, können auch selbst den Antrag stellen. Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige (Paragraph 123,) kann in den Fällen des Paragraph 89, Absatz 4, oder wenn der Versicherte die Antragstellung ohne triftigen Grund verweigert, auch vom Angehörigen selbst oder von dessen gesetzlichem Vertreter unmittelbar geltend gemacht werden. Der Kostenersatz nach Paragraph 131, Absatz eins und 3 sowie der Pflegekostenzuschuß nach Paragraph 150, kann, wenn der Anspruchsberechtigte vor der Antragstellung verstorben ist, auch von den nach Paragraph 107 a, bezugsberechtigten Personen beantragt werden. Hinsichtlich eines Leistungsanspruches, aus dem ein auf Grund der Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei des Fünften Teiles vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachter Ersatzanspruch zu befriedigen ist, ist auch der Träger der Sozialhilfe antragsberechtigt. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am
  2. November 2013 gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen wurde und das dagegen mittels Fax eingebrachte Rechtsmittel am
  3. November 2013 bei der belangten Behörde einlangte. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser Beschwerde ist daher

§ 81Abs.

26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Beschluss wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am 6. November 2013 gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen wurde und das dagegen mittels Fax eingebrachte Rechtsmittel am 18. November 2013 bei der belangten Behörde einlangte. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser Beschwerde ist daher

Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Beschluss wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Zu den Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom

  1. Oktober 2010, Zl. B 1462/06 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm. Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
  2. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  3. Oktober 2010, Zl. B 1462/06 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
  4. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Gerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das „Existenzminimum“) keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Gerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das „Existenzminimum“) keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
  5. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
  6. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
  7. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
  8. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 NAG auf § 293 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
  9. Satz NAG stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten den nach § 293 ASVG errechneten erforderlichen Einkünften hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, NAG auf Paragraph 293, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5,
  10. Satz NAG stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten den nach Paragraph 293, ASVG errechneten erforderlichen Einkünften hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers bzw. im Falle einer Familienzusammenführung des Verpflichteten, die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher wie bisher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der „freien Station“. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den „Freibetrag“ nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff „Mietbelastungen“ nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,
  11. Jänner 2012 , Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
  12. Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der „freien Station“. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den „Freibetrag“ nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff „Mietbelastungen“ nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
  13. Jänner 2012 , Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
  14. Juni 2012, 2009/22/0350). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH vom
  15. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH vom
  16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Mit der Tätigkeit als Aushilfsbediensteter bei der Gemeinde Wien, Magistratsabteilung 48, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  17. Jänner 2008, Zl. 2007/18/0400, auseinander gesetzt. In dieser Entscheidung hegte das Höchstgericht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die von den Beschwerdeführern im November 2006 aus fallweise ausgeübten Tätigkeiten lukrierten EUR 225,-- netto keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte darstellen, keine Bedenken. Dies begründete der Verwaltungsgerichtshof insbesondere damit, dass die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet hätten, entgegen der oben genannten Bestätigung in Bezug auf das Ausmaß der Beschäftigung einen Rechtsanspruch (gegenüber der Gemeinde Wien) zu haben. Auch im gegenständlichen Fall ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit ca. sieben Monaten fallweise als geringfügiger Arbeitnehmer bei der Gemeinde Wien beschäftigt, wobei die Arbeitsverhältnisse jeweils nur für einen Tag aufrecht sind. Das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses wurde in der Bestätigung über die An- bzw. Abmeldung des Arbeitnehmers dezidiert ausgeschlossen. Auch im vorliegenden Fall hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht behauptet, entgegen der oben genannte Bestätigung einen Rechtsanspruch in Bezug auf das Ausmaß der Beschäftigung gegenüber der Gemeinde Wien zu haben. Es liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen eines derartigen Rechtsanspruches vor, insbesondere weil in der Bestätigung der Gemeinde Wien über die Registrierung des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Aushilfsbediensteter ausdrücklich und mehrmals - im Text durch Unterstreichen hervorgehoben – festgehalten wird, dass die Aufnahme zur Beschäftigung „fallweise nur bei Bedarf“ erfolgt und die Aufnahme jeweils nur für einen Tag gilt. Es handelt sich somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bei Einnahmen aus einer fallweisen, geringfügigen Tätigkeit, wobei kein Beschäftigungsverhältnis und somit kein durchsetzbarer Anspruch auf Ausübung der Erwerbstätigkeit und damit einhergehender Entgeltzahlung besteht, um keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG.Auch im gegenständlichen Fall ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit ca. sieben Monaten fallweise als geringfügiger Arbeitnehmer bei der Gemeinde Wien beschäftigt, wobei die Arbeitsverhältnisse jeweils nur für einen Tag aufrecht sind. Das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses wurde in der Bestätigung über die An- bzw. Abmeldung des Arbeitnehmers dezidiert ausgeschlossen. Auch im vorliegenden Fall hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht behauptet, entgegen der oben genannte Bestätigung einen Rechtsanspruch in Bezug auf das Ausmaß der Beschäftigung gegenüber der Gemeinde Wien zu haben. Es liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen eines derartigen Rechtsanspruches vor, insbesondere weil in der Bestätigung der Gemeinde Wien über die Registrierung des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Aushilfsbediensteter ausdrücklich und mehrmals - im Text durch Unterstreichen hervorgehoben – festgehalten wird, dass die Aufnahme zur Beschäftigung „fallweise nur bei Bedarf“ erfolgt und die Aufnahme jeweils nur für einen Tag gilt. Es handelt sich somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bei Einnahmen aus einer fallweisen, geringfügigen Tätigkeit, wobei kein Beschäftigungsverhältnis und somit kein durchsetzbarer Anspruch auf Ausübung der Erwerbstätigkeit und damit einhergehender Entgeltzahlung besteht, um keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG. Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zusammenführende die Tätigkeit nur ausübt, um der Beschwerdeführerin die Erlangung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen, zumal er diese Tätigkeit das erste Mal im August 2013 und somit kurz nach Antragstellung der Beschwerdeführerin im Juli 2013 aufgenommen hat. Die Beschwerdeführerin weist auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  18. Mai 2012, Zl. 2009/22/0168, sowie vom
  19. Juni 2011, Zl. 2008/22/0356, hin, in denen das Höchstgericht ausgesprochen hat, dass Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung und dgl.) regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen, sowie, dass bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG auch die anteiligen Sonderzahlungen und die Überstundenpauschale zu berücksichtigen sind. Dazu ist anzumerken, dass es sich sowohl bei Aufwandsentschädigungen als auch bei anteiligen Sonderzahlungen und Überstundenpauschalen um Ansprüche handelt, die regelmäßig auf Grund eines durchsetzbaren Beschäftigungsverhältnisses entstehen. Dass ein solches Beschäftigungsverhältnis bei der fallweisen Aufnahme als Taglöhner für jeweils einen Tag nicht besteht, wurde bereits dargelegt. Im Übrigen wurde in der Bestätigung über die Registrierung des Herrn O. als Aushilfsbediensteter festgehalten, dass aus der Dauer der Tätigkeit keine weiteren Ansprüche abgeleitet werden können, und, dass die geringfügige Beschäftigung nur Schutz in der Unfallversicherung biete, bezüglich Kranken- und Pensionsversicherung bestehe die Möglichkeit einer Selbstversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse. Die Beschwerdeführerin weist auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  20. Mai 2012, Zl. 2009/22/0168, sowie vom
  21. Juni 2011, Zl. 2008/22/0356, hin, in denen das Höchstgericht ausgesprochen hat, dass Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung und dgl.) regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen, sowie, dass bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, NAG auch die anteiligen Sonderzahlungen und die Überstundenpauschale zu berücksichtigen sind. Dazu ist anzumerken, dass es sich sowohl bei Aufwandsentschädigungen als auch bei anteiligen Sonderzahlungen und Überstundenpauschalen um Ansprüche handelt, die regelmäßig auf Grund eines durchsetzbaren Beschäftigungsverhältnisses entstehen. Dass ein solches Beschäftigungsverhältnis bei der fallweisen Aufnahme als Taglöhner für jeweils einen Tag nicht besteht, wurde bereits dargelegt. Im Übrigen wurde in der Bestätigung über die Registrierung des Herrn O. als Aushilfsbediensteter festgehalten, dass aus der Dauer der Tätigkeit keine weiteren Ansprüche abgeleitet werden können, und, dass die geringfügige Beschäftigung nur Schutz in der Unfallversicherung biete, bezüglich Kranken- und Pensionsversicherung bestehe die Möglichkeit einer Selbstversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin auf Grund seines Einkommens sowie sie selbst bei Erhalt einer einjährigen Niederlassungsbewilligung keine Mindestsicherung beziehen könnte, so dass keine Gefahr einer Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch die Beschwerdeführerin bestehe, ist festzustellen, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG im Zusammenhang mit § 11 Abs. 5 NAG zu lesen ist, wobei die letztgenannte Bestimmung vorgibt, unter welchen Voraussetzungen der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Die in § 11 NAG angeführten Voraussetzungen stellen allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für die Erlangung eines Aufenthaltstitels dar, sodass eine Prüfung, ob durch die Beschwerdeführerin Mindestsicherung bezogen werde könnte, entbehrlich ist. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin auf Grund seines Einkommens sowie sie selbst bei Erhalt einer einjährigen Niederlassungsbewilligung keine Mindestsicherung beziehen könnte, so dass keine Gefahr einer Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch die Beschwerdeführerin bestehe, ist festzustellen, dass die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG im Zusammenhang mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu lesen ist, wobei die letztgenannte Bestimmung vorgibt, unter welchen Voraussetzungen der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Die in Paragraph 11, NAG angeführten Voraussetzungen stellen allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für die Erlangung eines Aufenthaltstitels dar, sodass eine Prüfung, ob durch die Beschwerdeführerin Mindestsicherung bezogen werde könnte, entbehrlich ist. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Die Beschwerdeführerin beabsichtigt zu ihrem Ehegatten nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten ein Betrag in der Höhe von Euro 1.286,03 zu veranschlagen. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich Euro 276,38 an und ist eine monatliche Kreditrate in der Höhe von Euro 111,-- zu zahlen. Betreffend diese Belastungen ist jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen, wodurch sich ein Restbetrag von Euro 113,32 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt Euro 1.399,35 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin samt ihres niedergelassenen Ehegatten im Bundesgebiet nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt zu ihrem Ehegatten nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten ein Betrag in der Höhe von Euro 1.286,03 zu veranschlagen. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich Euro 276,38 an und ist eine monatliche Kreditrate in der Höhe von Euro 111,-- zu zahlen. Betreffend diese Belastungen ist jedoch der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen, wodurch sich ein Restbetrag von Euro 113,32 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt Euro 1.399,35 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin samt ihres niedergelassenen Ehegatten im Bundesgebiet nachzuweisen. Wie bereits festgestellt, lukriert der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender unter Berücksichtigung seiner aliquoten Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Euro 1.289,50 aus seinem Arbeitsvertrag mit der S. GmbH. Da - wie oben dargelegt - die Beträge, die er aus seiner fallweisen Tätigkeit als Aushilfsbediensteter lukriert, nicht als festes und regelmäßiges Einkommen zu veranschlagen sind, steht somit ein monatliches Haushaltsnettoeinkommen von insgesamt Euro 1.289,50 zur Verfügung. Das monatlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen liegt somit mit einem Betrag von Euro 109,85 unter dem Betrag, der erforderlich wäre, um von einem hinreichend gesicherten Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ausgehen zu können. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG sind somit nicht erfüllt. Das monatlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen liegt somit mit einem Betrag von Euro 109,85 unter dem Betrag, der erforderlich wäre, um von einem hinreichend gesicherten Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ausgehen zu können. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG sind somit nicht erfüllt. Zum Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG, wonach der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen muss und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig zu sein hat, ist Folgendes auszuführen:Zum Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG, wonach der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen muss und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig zu sein hat, ist Folgendes auszuführen: Aus der oben zitierten Bestimmung des § 123 Abs. 1 ASVG ergibt sich, dass ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige nur dann besteht, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland liegt dann vor, wenn im Sinne des § 66 Abs. 2 Jurisdiktionsnorm (JN) eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthalt vorliegt (vgl. OGH vom
  22. Jänner 2000, Zl. 6 Ob 318/99d; VwGH vom
  23. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0106). Ein gewöhnlicher Aufenthalt der Beschwerdeführerin würde somit erst dann vorliegen, wenn sie sich im Bundesgebiet niedergelassen hat. Hat ein Angehöriger eines Pflichtversicherten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, verfügt er jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht ex lege und somit unmittelbar nach der Einreise bzw. Niederlassung über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, sondern ist

§ 361Abs.

1 ASVG eine diesbezügliche Antragstellung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Krankenversicherung erforderlich. Im Rahmen des durch die Antragstellung initiierten Verfahrens wird sodann geprüft, ob die Angehörigeneigenschaft unter Heranziehung insbesondere der Bestimmungen des § 123 Abs. 9 und Abs. 10 gegeben ist und somit die Voraussetzungen für die Mitversicherung

§ 123Abs.

1 ASVG vorliegen. Erst nach positivem Abschluss dieses Verfahrens verfügt der Angehörige über einen Krankenversicherungsschutz durch Mitversicherung, wobei dieser, um den Vorgaben des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu entsprechen, alle Risiken abdecken muss.Aus der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 123, Absatz eins, ASVG ergibt sich, dass ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige nur dann besteht, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland liegt dann vor, wenn im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Jurisdiktionsnorm (JN) eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthalt vorliegt vergleiche OGH vom

  1. Jänner 2000, Zl. 6 Ob 318/99d; VwGH vom
  2. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0106). Ein gewöhnlicher Aufenthalt der Beschwerdeführerin würde somit erst dann vorliegen, wenn sie sich im Bundesgebiet niedergelassen hat. Hat ein Angehöriger eines Pflichtversicherten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, verfügt er jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht ex lege und somit unmittelbar nach der Einreise bzw. Niederlassung über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, sondern ist

Paragraph 361, Absatz eins, ASVG eine diesbezügliche Antragstellung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Krankenversicherung erforderlich. Im Rahmen des durch die Antragstellung initiierten Verfahrens wird sodann geprüft, ob die Angehörigeneigenschaft unter Heranziehung insbesondere der Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 9 und Absatz 10, gegeben ist und somit die Voraussetzungen für die Mitversicherung

Paragraph 123, Absatz eins, ASVG vorliegen. Erst nach positivem Abschluss dieses Verfahrens verfügt der Angehörige über einen Krankenversicherungsschutz durch Mitversicherung, wobei dieser, um den Vorgaben des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu entsprechen, alle Risiken abdecken muss. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass ihr Ehegatte sozialversichert ist, ist darauf hinzuweisen, dass auf Grund seines Beschäftigungsverhältnisses zwar Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass ihr Ehegatte

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, ein entsprechender Nachweis des Vorliegens eines alle Risiken umfassenden Krankenversicherungsschutzes betreffend Herrn G. O. wurde jedoch nicht erbracht. Auch eine Bestätigung der Krankenversicherung, dass eine Mitversicherung der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehegatten besteht oder möglich ist, wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht erbracht. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass ihr Ehegatte sozialversichert ist, ist darauf hinzuweisen, dass auf Grund seines Beschäftigungsverhältnisses zwar Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass ihr Ehegatte

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, ein entsprechender Nachweis des Vorliegens eines alle Risiken umfassenden Krankenversicherungsschutzes betreffend Herrn G. O. wurde jedoch nicht erbracht. Auch eine Bestätigung der Krankenversicherung, dass eine Mitversicherung der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehegatten besteht oder möglich ist, wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht erbracht. Diesbezüglich ist auf die Mitwirkungspflicht des Fremden

§ 29Abs.

1 NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, Zl. 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.Diesbezüglich ist auf die Mitwirkungspflicht des Fremden

Paragraph 29, Absatz eins, NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom 17.2.1994, Zl. 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Da seitens der Beschwerdeführerin eine entsprechende Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers dahingehend, dass sie in Österreich über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt, nicht erbracht worden ist, ist die materielle Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt.Da seitens der Beschwerdeführerin eine entsprechende Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers dahingehend, dass sie in Österreich über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt, nicht erbracht worden ist, ist die materielle Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt.

§ 11Abs.

3 NAG 2005 kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 3 und Z 4 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348).

Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH vom

  1. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348). Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
  2. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  3. November 2007, Zl. 2007/21/0317, 0318, sowie
  4. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
  5. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  6. November 2007, Zl. 2007/21/0317, 0318, sowie
  7. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
  8. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
  9. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
  10. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche , VwGH,
  11. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Weiters, dass diese über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich verfügt. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn G. O. verheiratet ist und dieser über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt und seit bereits zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist. Zu der vorliegenden Ehe ist jedoch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann insgesamt lediglich ca. drei Monate miteinander verbracht haben. Davon haben sie einen Monat gemeinsam im Jahr 2010 in Nigeria verbracht, kurz nachdem sie sich kennen gelernt hatten. Nach der Rückkehr des Herrn G. O. nach Österreich haben sie einander für einen Zeitraum von ca. zwei Jahren nicht gesehen, sondern standen lediglich fernmündlich in Kontakt. Erst im Jahr 2012, als der Ehegatte der Beschwerdeführerin wiederum nach Nigeria reiste, gab es ein Wiedersehen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten für einen Zeitraum von zwei Monaten, in denen sie geheiratet haben. In den letzten eineinhalb Jahren gab es keinerlei persönlichen Kontakt zwischen dem Ehepaar, sondern telefonieren die Ehepartner lediglich – nach Angaben des Ehegatten täglich - miteinander. Vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist daher im vorliegenden Fall nicht auszugehen.Dem steht die Tatsache gegenüber, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn G. O. verheiratet ist und dieser über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt und seit bereits zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist. Zu der vorliegenden Ehe ist jedoch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann insgesamt lediglich ca. drei Monate miteinander verbracht haben. Davon haben sie einen Monat gemeinsam im Jahr 2010 in Nigeria verbracht, kurz nachdem sie sich kennen gelernt hatten. Nach der Rückkehr des Herrn G. O. nach Österreich haben sie einander für einen Zeitraum von ca. zwei Jahren nicht gesehen, sondern standen lediglich fernmündlich in Kontakt. Erst im Jahr 2012, als der Ehegatte der Beschwerdeführerin wiederum nach Nigeria reiste, gab es ein Wiedersehen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten für einen Zeitraum von zwei Monaten, in denen sie geheiratet haben. In den letzten eineinhalb Jahren gab es keinerlei persönlichen Kontakt zwischen dem Ehepaar, sondern telefonieren die Ehepartner lediglich – nach Angaben des Ehegatten täglich - miteinander. Vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist daher im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Des Weiteren scheint die Aufrechterhaltung des Familienlebens außerhalb von Österreich möglich zu sein, zumal Herr G. O. den überwiegenden Teil seines Lebens ebenfalls in Nigeria verbrachte und er daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Überdies weist die Rechtsmittelwerberin abgesehen von ihrem Ehegatten keinerlei Bindungen in Österreich auf, sie hat weder Verwandte noch Freunde im Bundesgebiet und ist beruflich in keiner Weise in Österreich integriert. Die Beschwerdeführerin verfügt lediglich über Deutsch-Kenntnisse auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, ein weitergehender Integrationsgrad ist aber nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin war in Österreich noch nie aufhältig. Ihre engsten Verwandten, ihr Onkel und ihr Bruder, leben in Nigeria. Diese Tatsachen abgewogen mit der Gefahr, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, führen zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass eine geringfügige Unterschreitung des Einkommens nach unionsrechtlichen Vorgaben nicht zur Versagung eines Aufenthaltstitels führen darf, da auf das Recht auf ein gemeinsames Familienleben besonders Rücksicht zu nehmen ist, wird angemerkt, dass der EuGH in seinem zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  12. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung in der Rechtssache C-578/08 „Chakroun“ ergangenen Urteil vom
  13. März 2010 zum Ausdruck gebracht hat, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben darf. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof näher ausgeführt, dass dies insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH vom
  14. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0002). Im gegebenen Fall liegen diese Voraussetzungen jedoch insofern nicht vor, als zum einen das Fehlen eines Betrages von fast Euro 110,-- monatlich keine geringfügige Unterschreitung darstellt und zum anderen die vorgenommene Prüfung der Situation der Rechtsmittelwerberin bereits zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses geführt hat. Eine lange Ehedauer liegt im vorliegenden Fall, in welchem die Beschwerdeführerin seit eineinhalb Jahren mit Herrn G. O. verheiratet ist, ebenfalls nicht vor und ist bezüglich des Familienlebens zwischen den Ehegatten auf die oben getätigten Ausführungen zu verweisen.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass eine geringfügige Unterschreitung des Einkommens nach unionsrechtlichen Vorgaben nicht zur Versagung eines Aufenthaltstitels führen darf, da auf das Recht auf ein gemeinsames Familienleben besonders Rücksicht zu nehmen ist, wird angemerkt, dass der EuGH in seinem zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  15. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung in der Rechtssache C-578/08 „Chakroun“ ergangenen Urteil vom
  16. März 2010 zum Ausdruck gebracht hat, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben darf. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof näher ausgeführt, dass dies insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein kann vergleiche VwGH vom
  17. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0002). Im gegebenen Fall liegen diese Voraussetzungen jedoch insofern nicht vor, als zum einen das Fehlen eines Betrages von fast Euro 110,-- monatlich keine geringfügige Unterschreitung darstellt und zum anderen die vorgenommene Prüfung der Situation der Rechtsmittelwerberin bereits zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses geführt hat. Eine lange Ehedauer liegt im vorliegenden Fall, in welchem die Beschwerdeführerin seit eineinhalb Jahren mit Herrn G. O. verheiratet ist, ebenfalls nicht vor und ist bezüglich des Familienlebens zwischen den Ehegatten auf die oben getätigten Ausführungen zu verweisen. Da somit die Gefahr besteht, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, weiters kein alle Risiken umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, und die Abwägung des Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an der Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Überwiegen der öffentlichen Interessen ergibt, erfolgte die Abweisung des diesbezüglichen Antrags zu Recht. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine einheitliche Rechtsprechung zu der Rechtsfrage, wie die Bestimmung des § 123 Abs. 1 ASVG im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Z 3 NAG im Hinblick auf einen Fremden, der über keinen Aufenthalt im Inland verfügt, auszulegen ist, fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine einheitliche Rechtsprechung zu der Rechtsfrage, wie die Bestimmung des Paragraph 123, Absatz eins, ASVG im Zusammenhang mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG im Hinblick auf einen Fremden, der über keinen Aufenthalt im Inland verfügt, auszulegen ist, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.10700.2014

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