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{'item': 'VGW-151/V/005/25280/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/V/005/25280/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hason über das Begehren des Herrn Ehab H., vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, auf Fortsetzung des Verfahrens zur GZ: VGW-151/005/8551/2014 den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Antrag auf inhaltliche Fortsetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf inhaltliche Fortsetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g Die Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, hat gegen Herrn Ehab H. einen Bescheid vom 25.10.2013, Zahl: 1369810/FrB/13, erlassen, mit dem über Herrn H. eine Rückkehrentscheidung und ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verhängt wurde. Die Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, hat gegen Herrn Ehab H. weiters ein Straferkenntnis vom 25.10.2013, Zahl: S 210.269/Fr/13, wegen Übertretung des § 31 Abs. 1 FPG erlassen. In beiden Verfahren wurde Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist, erhoben. Die Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, hat gegen Herrn Ehab H. einen Bescheid vom 25.10.2013, Zahl: 1369810/FrB/13, erlassen, mit dem über Herrn H. eine Rückkehrentscheidung und ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verhängt wurde. Die Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, hat gegen Herrn Ehab H. weiters ein Straferkenntnis vom 25.10.2013, Zahl: S 210.269/Fr/13, wegen Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, FPG erlassen. In beiden Verfahren wurde Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist, erhoben. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde im Verfahren zur Zahl: VGW-051/055/8571/2014 zunächst für den 4.3.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung als Verfahrenspartei zu eigenen Handen geladen wurde. Nach Zustellung der Ladung war von der Rechtsvertretung mit E-Mail vom 28.1.2014 mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer für seine Einvernahme einen Dolmetscher für die arabische Sprache benötige und seitens der Vertretung niemand an der Verhandlung teilnehmen werde. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung erschienen, der geladene Dolmetscher für die arabische Sprache war jedoch kurzfristig erkrankt. Daher wurde die Verhandlung aufgrund mangelnder Verständigungsmöglichkeit mit dem Beschwerdeführer auf den 8.4.2014 vertagt und der Beschwerdeführer für diesen Termin neuerlich im Wege seiner Vertretung zu eigenen Handen geladen. Der Beschwerdeführer ist neuerlich alleine zur Verhandlung erschienen. Die Verhandlung wurde vollständig unter Beziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt und hat der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich angegeben, dass er die Beschwerde sowohl gegen das Straferkenntnis, Zahl: S 210.269/Fr/13, als auch gegen die ebenfalls gegen ihn vorliegende Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot (das Beschwerdeverfahren zur Zahl: VGW-151/005/8551/2014) zurückzieht. Diesbezüglich wurden ihm durch die Verhandlungsleiterin sowohl die Rechtsfolgen der Zurückziehung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis als auch gegen die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot ausführlich erläutert. Insbesonders wurde ihm mitgeteilt, dass mit der Zurückziehung sowohl die Geldstrafe in Höhe von Euro 500,-- und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen seien, als auch er verpflichtet sei, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen und es ihm verwehrt wäre, innerhalb der Dauer des Einreiseverbotes nach Österreich oder einen anderen Schengen-Staat einzureisen. Eine direkte Auswirkung auf den bestehenden italienischen Aufenthaltstitel habe dies aber nicht. Dies wurde auch vom Dolmetscher in die arabische Sprache übersetzt. Danach bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde in beiden Fällen zurückziehe. Eine Zurückziehung der ebenfalls beim Verwaltungsgericht Wien unter der Aktenzahl VGW-102/034/8084/2014 anhängigen Schubhaftbeschwerde erfolgte nicht. Danach wurde die Verhandlungsschrift – inklusive der darin enthaltenen Beschwerdezurückziehung in den beiden genannten Verfahren vom Dolmetscher in die arabische Sprache übersetzt verlesen und erst danach vom Beschwerdeführer unterfertigt. Nach Schluss der Verhandlung und Unterfertigung des Verhandlungsprotokolls stellte der Beschwerdeführer - unter weiterer Beiziehung des Dolmetschers ­ noch ausdrücklich die Frage nach der Möglichkeit der Einbringung eines Ratenansuchens und nach der Möglichkeit einer Ausreisefrist zur Rückkehrentscheidung mit der Begründung, dass er kein Geld habe und dies in Österreich noch verdienen wolle. Bezüglich des Ratenansuchens wurde ihm mitgeteilt, dass er dieses bei der belangten Behörde zu stellen habe und weiters, dass sein Aufenthalt nunmehr nicht nur aufgrund der Arbeitsaufnahme, sondern auch wegen der deutlichen Überschreitung der Aufenthaltsdauer unrechtmäßig sei und er auch nicht berechtigt sei, in Österreich eine selbständige oder unselbständige Beschäftigung ohne entsprechenden österreichischen Aufenthaltstitel und Bewilligung des AMS auszuüben. Am 11.4.2014 wurde von der Vertretung des Beschwerdeführers ein Schreiben mit folgendem Inhalt per Telefax übermittelt: "Das Vorliegen eines Berufungsverzichtes ist besonders streng zu prüfen (Hinweis E 10. März 1994, 94/19/0601; E 25. Oktober 2006, 2003/21/0037, VwSlg. 17042 A/2006) Nichts Anderes gilt für die Zurücknahme der Berufung, da dies als nachträglicher Berufungsverzicht zu werten ist. (VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140). Voraussetzung für einen rechtswirksamen Berufungsverzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde [vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2

(1998), 1194 f dargestellte Judikatur]. (VwGH, 31.5.2006, 2006/10/0075). Davon kann gegenständlich nicht gesprochen werden, da sich der BF über die Rechtsfolgen nicht im Klaren war. Ihm war die Bedeutung nicht bewusst, insbesondere, dass dies auch negative Folgen für seine Berufung gegen das Einreiseverbot haben könnte. Hinsichtlich letztere tritt zur mangelnden Kenntnis der Rechtsfolgen, auch ein Willensmangel, da der BW mit Recht davon ausgehen konnte, dass wenn überhaupt, der Berufungsverzicht nur für das Verfahren VGW-051/055/8571/2014-7 gilt.“ Der in der mündlichen Verhandlung zu VGW-051/055/8571/2014-7 und insbesondere zu VGW-151/005/8551/2014 abgegebene Berufungsverzicht ist daher als gegenstandslos zu betrachten, da er der zitierten VwGH-Judikatur nicht gerecht wird. Es ergeht daher das Begehren, beide Verfahren inhaltlich fortzusetzen.“ Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu bewerten: Mit der in Kenntnis ihrer Rechtsfolgen und frei von Willensmängeln erfolgten Zurückziehung der Beschwerde (vormals Berufung) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8.4.2014 durch den Beschwerdeführer selbst ­ wobei die Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt wurde – ist der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Weder hat sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Beschwerdezurückziehung in Haft befunden, noch war er in irgendeinem Zweifel darüber, welche Beschwerde in welchem Verfahren er zurückzieht. Dies wurde von ihm selbst auch zusätzlich durch die - nach Ende der Verhandlung erfolgte ­ Stellung von zielgerichteten Fragen zur Bezahlung der Geldstrafe und der Frist zur Ausreise sowie der behaupteten Notwendigkeit für diese Ausreise erst noch in Österreich Geld zu verdienen, weiter belegt. Auch während der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer auf die vom Dolmetscher übersetzten Fragen der Verhandlungsleiterin konkrete Antworten gegeben. Auch bei der Übersetzung der Verhandlungsschrift wurde vom Dolmetscher in Anwesenheit der Verhandlungsleiterin auf den jeweils übersetzten Abschnitt der Verhandlungsschrift hingewiesen und war auch daraus ersichtlich, dass die gesamte Verhandlungsschrift inklusive der Zurückziehung der Beschwerden in den beiden Verfahren übersetzt worden ist. Die im Schreiben vom 11.4.2014 behaupteten Willensmängel bzw. Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Rechtsfolgen der von ihm vorgenommenen Zurückziehung der Beschwerden in den beiden im Verhandlungsprotokoll angeführten Verfahren liegen somit zweifelsfrei nicht vor. Auch ist dazu noch festzuhalten, dass es sich bei dem vom Vertreter des Beschwerdeführers zitierten Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2013 um einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt gehandelt hat, da in diesem Fall der Beschwerdeführer sich in Haft befunden hat und die von ihm erklärte Zurückziehung eben mangels diesbezüglich eindeutiger Willenserklärung lediglich als auf die Beschwerde im Hinblick auf die (Nicht)Aufrechterhaltung der Schubhaft als solches bezogen zu werten war. Eine ausdrückliche Zurückziehung der erhobenen Beschwerde betreffend die Festnahme und bisherige Anhaltung lag in diesem Fall nicht vor. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im hier gegenständlichen Fall die Beschwerde sowohl im Verfahren VGW-051/055/8571/2014 als auch im Verfahren zur Zahl VGW-151/005/8551/2014 ausdrücklich und dezidiert zurückgezogen. Die Zurückziehung einer Berufung wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (Hinweis B 23.10.1987, 87/17/0193; VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106). War die Berufung wirksam zurückgezogen, dann durfte die belangte Behörde die Berufung nicht abweisen, sondern musste die von der Partei nach der Zurückziehung der Berufung durch die Erklärung des Widerrufs dieser Zurückziehung aufrechterhaltene Berufung zurückweisen. Die inhaltliche Entscheidung über die Berufung macht den angefochtenen Bescheid objektiv rechtswidrig. Dies führt auch zu einer Verletzung von Rechten der Partei, wenn ihr Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden (Hinweis: E 25.11.1993, 92/08/0138; E 20.11.1992, 90/04/0278). Hingegen wird die Partei nicht in ihren Rechten verletzt, wenn ihr keine Verfahrenskosten auferlegt wurden (Hinweis E 21.1.1987, 86/03/0158; E 23.12.1987, 87/18/0086 und E 25.10.1994, 93/08/0033). (VwGH 18.11.2008; 2006/11/0150). Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde vom Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 8.4.2014 eindeutig und zweifelsfrei zurückgezogen, woran auch die Nichtanwesenheit des Vertreters in der Verhandlung nichts ändert (VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150 mwNw). Die Zurückziehung eines Anbringens ebenso wie die Zurückziehung einer Beschwerde ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (VwGH 23.7.2009, 2008/05/0241 mwNw). Die Zurückziehung der Beschwerde wurde somit bereits in der Verhandlung am 8.4.2014 wirksam und unwiderruflich. Dies kann auch keinesfalls durch die nachträgliche Behauptung eines eindeutig im Zeitpunkt der Zurückziehung nicht vorgelegenen Willensmangels des Beschwerdeführers verändert werden. Daher war das diesbezügliche Anbringen auf "inhaltliche Fortsetzung" des Verfahrens spruchgemäß zurückzuweisen. Zur Zulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diese zur Zurückziehung von Anbringen bzw. Berufungen entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zweifelsfrei weiterhin auf Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien anzuwenden. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diese zur Zurückziehung von Anbringen bzw. Berufungen entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zweifelsfrei weiterhin auf Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien anzuwenden. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.V.005.25280.2014

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