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VGW-001/010/24511/2014

Obsah (10)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 9§ 66§ 3§ 6§ 4§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.05.2014 GeschäftszahlVGW-001/010/24511/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gi

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung im Spruch vor den Worten „betriebenen wirtschaftlichen Tätigkeit“ die Worte „im eigenen Namen“ einzufügen sind. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung im Spruch vor den Worten „betriebenen wirtschaftlichen Tätigkeit“ die Worte „im eigenen Namen“ einzufügen sind. Die Strafe wird auf 250,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle auf 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.

§ 64Abs. 2 VSt

G beträgt der Verfahrenskostenbeitrag bei der Behörde 25,00 Euro. Die Strafe wird auf 250,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle auf 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag bei der Behörde 25,00 Euro. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. BEGRÜNDUNG Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 24.02.2014 wurde Herrn Lukas N. Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH mit Sitz in Wien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft hinsichtlich der von ihr in Wien, O., betriebenen wirtschaftlichen Tätigkeit (im Sinne ÖNACE „Hochbau“) der Statistik Austria die Auskunftserteilung (Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich) für den Berichtsmonat September 2013 insoferne aktiv verweigert, als die von der Bundesanstalt Statistik Österreich, 1110 Wien, Guglgasse 13, zugesandten amtlichen Erhebungsunterlagen trotz mehrmaliger Mahnung, zuletzt nachweislich mittels Rückscheinbrief vom 04.11.2013, nicht bis zum 15.10.2013 vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt an die Statistik Austria übermittelt wurden.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH mit Sitz in Wien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft hinsichtlich der von ihr in Wien, O., betriebenen wirtschaftlichen Tätigkeit (im Sinne ÖNACE „Hochbau“) der Statistik Austria die Auskunftserteilung (Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich) für den Berichtsmonat September 2013 insoferne aktiv verweigert, als die von der Bundesanstalt Statistik Österreich, 1110 Wien, Guglgasse 13, zugesandten amtlichen Erhebungsunterlagen trotz mehrmaliger Mahnung, zuletzt nachweislich mittels Rückscheinbrief vom 04.11.2013, nicht bis zum 15.10.2013 vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt an die Statistik Austria übermittelt wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Z. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der geltenden Fassung und § 8 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003 in der geltenden FassungParagraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 420,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 1 Stunde

§ 66Abs.

1 Bundesstatistikgesetz 2000.Geldstrafe von € 420,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 1 Stunde

Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 42,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 462,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Lukas N. verhängte Geldstrafe von € 420,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 42,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zu ungeteilten Hand.“Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Lukas N. verhängte Geldstrafe von € 420,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 42,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zu ungeteilten Hand.“ Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Behörde die im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung durch eine Anzeige der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Kenntnis gelangt sei. Da der Beschwerdeführer zu der nachweislich zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 Zif. 2 VStG nicht Stellung genommen habe, sei das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt und die zur Last gelegte Übertretung aufgrund der Feststellungen des Anzeigelegers als erwiesen angesehen worden. Die Höhe der Strafe sei bei Vorliegen von mehreren einschlägigen Verwaltungsvormerkungen angemessen.Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Behörde die im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung durch eine Anzeige der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Kenntnis gelangt sei. Da der Beschwerdeführer zu der nachweislich zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, Zif. 2 VStG nicht Stellung genommen habe, sei das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt und die zur Last gelegte Übertretung aufgrund der Feststellungen des Anzeigelegers als erwiesen angesehen worden. Die Höhe der Strafe sei bei Vorliegen von mehreren einschlägigen Verwaltungsvormerkungen angemessen. Herr Lukas N. und die B. GmbH erhoben dagegen mit Schriftsatz vom 17.03.2014 fristgerecht Beschwerde. Die Konjunkturerhebungen seien sehr wohl beantwortet worden, diese seien allerdings von der Statistik Austria ohne Angaben von Gründen nicht akzeptiert und zurückgeworfen worden, weil es sich um „Nullmeldungen“ gehandelt habe. Zwischenzeitlich sei eine korrigierte, richtige Meldung eingebracht worden. Der Vorwurf der Statistik Austria sei daher nicht richtig. Die Behörde legte die Beschwerde mit dem Akt vor. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt, sowie Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 05.05.2014. Verfahrenseinleitend ist die Anzeige der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 05.12.2013, wonach die Firma B. GmbH, die eine wirtschaftliche Tätigkeit

§ 3

(im Sinne ÖNACE „Hochbau“) ausübe, für die Stichprobenerhebung ausgewählt worden und sei daher verpflichtet gewesen sei, die Daten bis zum 15. des Berichtsmonats folgenden Monats, das sei der 15.10.2013 gewesen, zu übermitteln. Trotz mehrmaliger Mahnung, zuletzt nachweislich mittels Rückscheinbrief vom 04.11.2013, sei die Firma dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Verfahrenseinleitend ist die Anzeige der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 05.12.2013, wonach die Firma B. GmbH, die eine wirtschaftliche Tätigkeit

Paragraph 3, (im Sinne ÖNACE „Hochbau“) ausübe, für die Stichprobenerhebung ausgewählt worden und sei daher verpflichtet gewesen sei, die Daten bis zum

  1. des Berichtsmonats folgenden Monats, das sei der 15.10.2013 gewesen, zu übermitteln. Trotz mehrmaliger Mahnung, zuletzt nachweislich mittels Rückscheinbrief vom 04.11.2013, sei die Firma dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Zur Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben der Behörde vom 20.01.2014 wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Zif. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 und § 8 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, nahm der Beschuldigte nicht Stellung.Zur Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben der Behörde vom 20.01.2014 wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Zif. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 und Paragraph 8, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, nahm der Beschuldigte nicht Stellung. Die Verwaltungsvorstrafendatei des Beschwerdeführers weist mehrere rechtskräftige, nicht getilgte, einschlägige Vormerkungen auf. In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis vom 24.02.
  2. Mit Schreiben vom 19.03.2014 teilte die Bundesanstalt Statistik Austria mit, dass die verfahrensgegenständliche Meldung am 18.03.2014 in der Statistik Austria eingelangt sei und kein Interesse an der Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens bestehe. Das Verwaltungsgericht Wien beraumte für den 05.05.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung an, wozu Herr Lukas N., die B. GmbH sowie der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  3. und
  4. Bezirk ordnungsgemäß geladen wurden. Zur Verhandlung sind jedoch weder Herr Lukas N. oder ein Vertreter der B. GmbH, noch ein Vertreter des Magistratischen Bezirksamtes für den
  5. und
  6. Bezirk erschienen. Unbestritten blieb und konnte daher aufgrund der Anzeige der Bundesanstalt für Statistik Österreich als erwiesen angesehen werden, dass die B. GmbH eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne ÖNACE „Hochbau“ ausübt und für die Stichprobenerhebung betreffende Erstellung einer Konjunkturstatistik im „Produzierenden Bereich“ für das Berichtsmonat September 2013 ausgewählt wurde. Dass die B. Gmbh ihrer Verpflichtung, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig bis zum
  7. des dem Berichtsmonats folgenden Monats (15.10.2013) der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, nicht nachgekommen ist, ergibt sich schon aus der Verantwortung in der Beschwerde, wonach vorerst nur eine „Nullmeldung“ abgegeben worden ist und danach erst eine korrigierte, richtige Meldung eingebracht wurde, die nach Auskunft der Bundesanstalt Statistik Österreich am 18.03.2014 in der Statistik Austria eingelangt ist. Hiezu folgt in rechtlicher Hinsicht: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 lauten wie folgt: §
  8. Bei einer Befragung

§ 6Abs.

1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten

§ 6Abs.

1 Z 4 sind die Auskunftspflichten zu folgendem verpflichtet:Paragraph 9, Bei einer Befragung

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, oder einer Ermittlung von Daten

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Auskunftspflichten zu folgendem verpflichtet:

  1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
  2. Nur wenn dies in der Anordnung

§ 4Abs.

1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.2. Nur wenn dies in der Anordnung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten. § 66.

(1)Wer den Mitwirkungspflichten

§§ 9und 10 sowie § 25 Abs.

4 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung

§ 9oder § 25 Abs.

4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.Paragraph 66,

(1)Wer den Mitwirkungspflichten

Paragraphen 9 und 10 sowie Paragraph 25, Absatz 4, nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung

Paragraph 9, oder Paragraph 25, Absatz 4, wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(2)Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.
(2)Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Artikel 20, erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde. § 8 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:Paragraph 8, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003, in der geltenden Fassung, lautet wie folgt: Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen § 8.
(1)Die Auskunftspflichtigen

§ 6Abs.

5 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.Paragraph 8,

(1)Die Auskunftspflichtigen

Paragraph 6, Absatz 5, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

(2)Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare in elektronischer Form der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum Ende des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich postalisch zu übermitteln. Für die Folgemonate gilt die in Abs. 1 genannte Übermittlungsfrist. Der Auskunftspflichtige hat der Bundesanstalt Statistik Österreich bekannt zu geben, wenn er in Folge über die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Meldung verfügt.
(2)Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare in elektronischer Form der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum Ende des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich postalisch zu übermitteln. Für die Folgemonate gilt die in Absatz eins, genannte Übermittlungsfrist. Der Auskunftspflichtige hat der Bundesanstalt Statistik Österreich bekannt zu geben, wenn er in Folge über die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Meldung verfügt. Da aufgrund des oben festgestellten Sachverhaltes als erwiesen angesehen wurde, dass die B. GmbH ihrer Verpflichtung zur Übermittlung der vollständig ausgefüllten Erhebungsunterlagen für den Berichtsmonat September 2013 bis zum 15.10.2013 nicht nachgekommen ist, war der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, sodass von zumindest fahrlässigem Handeln auszugehen war. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sein mangelndes Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, sodass von zumindest fahrlässigem Handeln auszugehen war. Die Beschwerde war daher in der Schuldfrage abzuweisen. Die Abänderung im Spruch dient der richtigen Tatumschreibung. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis 2.180,00 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (§ 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000). Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis 2.180,00 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000). Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da die Auskunft zur Konjunkturerhebung im Produzierenden Bereich für das Berichtsmonat September 2013, wenn auch verspätet, so nachgereicht wurden, dass seitens der Statistik Austria kein Interesse an der Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens mehr bestand und sohin davon auszugehen war, ass auch die verspätet gelieferten Daten zur Erstellung der Statistik noch herangezogen werden konnten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Die Verwaltungsübertretung schädigt das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse an der raschen und unkomplizierten Feststellung von Daten zwecks Erstellung einer Statistik, sodass der objektive Unwertgehalt der Verwaltungsübertretung nicht gering war. Wie bereits oben ausgeführt, ist von zumindest fahrlässigem Handeln auszugehen. Erschwerend waren mehrere rechtskräftige, nicht getilgte, einschlägige Vormerkungen. Da es Herr Lukas N. unterlassen hat, an der Feststellung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen mitzuwirken, ist die Behörde von durchschnittlichen Werten ausgegangen. Da der Beschwerdeführer dieser Einschätzung nicht entgegen getreten ist und auch im gerichtlichen Verfahren keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht hat, wurde der Strafbemessung ein durchschnittliches Einkommen und durchschnittliche Vermögenswerte zu Grunde gelegt. Die Strafe war daher spruchgemäß herabzusetzen. Da der Beschwerdeführer (teilweise) obsiegt hat, waren ihm

§ 52Abs. 8 Vw

GVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer (teilweise) obsiegt hat, waren ihm

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen. Die ordentlichen Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetz 2000 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003 sind eindeutig und geht diese Entscheidung nicht über den konkreten Einzelfall hinaus.Die ordentlichen Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetz 2000 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003, sind eindeutig und geht diese Entscheidung nicht über den konkreten Einzelfall hinaus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.010.24511.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.