GVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung im Spruch vor den Worten „betriebenen wirtschaftlichen Tätigkeit“ die Worte „im eigenen Namen“ einzufügen sind. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung im Spruch vor den Worten „betriebenen wirtschaftlichen Tätigkeit“ die Worte „im eigenen Namen“ einzufügen sind. Die Strafe wird auf 250,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle auf 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.
G beträgt der Verfahrenskostenbeitrag bei der Behörde 25,00 Euro. Die Strafe wird auf 250,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle auf 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag bei der Behörde 25,00 Euro. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. BEGRÜNDUNG Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 24.02.2014 wurde Herrn Lukas N. Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH mit Sitz in Wien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft hinsichtlich der von ihr in Wien, O., betriebenen wirtschaftlichen Tätigkeit (im Sinne ÖNACE „Hochbau“) der Statistik Austria die Auskunftserteilung (Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich) für den Berichtsmonat September 2013 insoferne aktiv verweigert, als die von der Bundesanstalt Statistik Österreich, 1110 Wien, Guglgasse 13, zugesandten amtlichen Erhebungsunterlagen trotz mehrmaliger Mahnung, zuletzt nachweislich mittels Rückscheinbrief vom 04.11.2013, nicht bis zum 15.10.2013 vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt an die Statistik Austria übermittelt wurden.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH mit Sitz in Wien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft hinsichtlich der von ihr in Wien, O., betriebenen wirtschaftlichen Tätigkeit (im Sinne ÖNACE „Hochbau“) der Statistik Austria die Auskunftserteilung (Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich) für den Berichtsmonat September 2013 insoferne aktiv verweigert, als die von der Bundesanstalt Statistik Österreich, 1110 Wien, Guglgasse 13, zugesandten amtlichen Erhebungsunterlagen trotz mehrmaliger Mahnung, zuletzt nachweislich mittels Rückscheinbrief vom 04.11.2013, nicht bis zum 15.10.2013 vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt an die Statistik Austria übermittelt wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Z. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der geltenden Fassung und § 8 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003 in der geltenden FassungParagraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 420,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 1 Stunde
1 Bundesstatistikgesetz 2000.Geldstrafe von € 420,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 1 Stunde
Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 42,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 462,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Lukas N. verhängte Geldstrafe von € 420,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 42,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zu ungeteilten Hand.“Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Lukas N. verhängte Geldstrafe von € 420,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 42,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zu ungeteilten Hand.“ Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Behörde die im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung durch eine Anzeige der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Kenntnis gelangt sei. Da der Beschwerdeführer zu der nachweislich zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 Zif. 2 VStG nicht Stellung genommen habe, sei das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt und die zur Last gelegte Übertretung aufgrund der Feststellungen des Anzeigelegers als erwiesen angesehen worden. Die Höhe der Strafe sei bei Vorliegen von mehreren einschlägigen Verwaltungsvormerkungen angemessen.Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Behörde die im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung durch eine Anzeige der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Kenntnis gelangt sei. Da der Beschwerdeführer zu der nachweislich zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, Zif. 2 VStG nicht Stellung genommen habe, sei das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt und die zur Last gelegte Übertretung aufgrund der Feststellungen des Anzeigelegers als erwiesen angesehen worden. Die Höhe der Strafe sei bei Vorliegen von mehreren einschlägigen Verwaltungsvormerkungen angemessen. Herr Lukas N. und die B. GmbH erhoben dagegen mit Schriftsatz vom 17.03.2014 fristgerecht Beschwerde. Die Konjunkturerhebungen seien sehr wohl beantwortet worden, diese seien allerdings von der Statistik Austria ohne Angaben von Gründen nicht akzeptiert und zurückgeworfen worden, weil es sich um „Nullmeldungen“ gehandelt habe. Zwischenzeitlich sei eine korrigierte, richtige Meldung eingebracht worden. Der Vorwurf der Statistik Austria sei daher nicht richtig. Die Behörde legte die Beschwerde mit dem Akt vor. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt, sowie Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 05.05.2014. Verfahrenseinleitend ist die Anzeige der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 05.12.2013, wonach die Firma B. GmbH, die eine wirtschaftliche Tätigkeit
(im Sinne ÖNACE „Hochbau“) ausübe, für die Stichprobenerhebung ausgewählt worden und sei daher verpflichtet gewesen sei, die Daten bis zum 15. des Berichtsmonats folgenden Monats, das sei der 15.10.2013 gewesen, zu übermitteln. Trotz mehrmaliger Mahnung, zuletzt nachweislich mittels Rückscheinbrief vom 04.11.2013, sei die Firma dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Verfahrenseinleitend ist die Anzeige der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 05.12.2013, wonach die Firma B. GmbH, die eine wirtschaftliche Tätigkeit
Paragraph 3, (im Sinne ÖNACE „Hochbau“) ausübe, für die Stichprobenerhebung ausgewählt worden und sei daher verpflichtet gewesen sei, die Daten bis zum
1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten
1 Z 4 sind die Auskunftspflichten zu folgendem verpflichtet:Paragraph 9, Bei einer Befragung
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, oder einer Ermittlung von Daten
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Auskunftspflichten zu folgendem verpflichtet:
1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.2. Nur wenn dies in der Anordnung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten. § 66.
4 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung
4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.Paragraph 66,
Paragraphen 9 und 10 sowie Paragraph 25, Absatz 4, nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung
Paragraph 9, oder Paragraph 25, Absatz 4, wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
5 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.Paragraph 8,
Paragraph 6, Absatz 5, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis 2.180,00 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (§ 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000). Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis 2.180,00 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000). Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da die Auskunft zur Konjunkturerhebung im Produzierenden Bereich für das Berichtsmonat September 2013, wenn auch verspätet, so nachgereicht wurden, dass seitens der Statistik Austria kein Interesse an der Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens mehr bestand und sohin davon auszugehen war, ass auch die verspätet gelieferten Daten zur Erstellung der Statistik noch herangezogen werden konnten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Die Verwaltungsübertretung schädigt das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse an der raschen und unkomplizierten Feststellung von Daten zwecks Erstellung einer Statistik, sodass der objektive Unwertgehalt der Verwaltungsübertretung nicht gering war. Wie bereits oben ausgeführt, ist von zumindest fahrlässigem Handeln auszugehen. Erschwerend waren mehrere rechtskräftige, nicht getilgte, einschlägige Vormerkungen. Da es Herr Lukas N. unterlassen hat, an der Feststellung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen mitzuwirken, ist die Behörde von durchschnittlichen Werten ausgegangen. Da der Beschwerdeführer dieser Einschätzung nicht entgegen getreten ist und auch im gerichtlichen Verfahren keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht hat, wurde der Strafbemessung ein durchschnittliches Einkommen und durchschnittliche Vermögenswerte zu Grunde gelegt. Die Strafe war daher spruchgemäß herabzusetzen. Da der Beschwerdeführer (teilweise) obsiegt hat, waren ihm
GVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer (teilweise) obsiegt hat, waren ihm
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen. Die ordentlichen Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetz 2000 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003 sind eindeutig und geht diese Entscheidung nicht über den konkreten Einzelfall hinaus.Die ordentlichen Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetz 2000 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003, sind eindeutig und geht diese Entscheidung nicht über den konkreten Einzelfall hinaus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.010.24511.2014
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