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{'item': 'VGW-001/059/20615/2014'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 6§ 64§ 2§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.05.2014 GeschäftszahlVGW-001/059/20615/2014 TextIm Namen der Republik Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sc

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 15,-- Euro zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 15,-- Euro zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 18.09.2013 um 12:00 Uhr in 1200 Wien, Dresdner Straße 56, eine Verunreinigung nach dem Wr. Reinhaltegesetz begangen, indem Sie eine Zigarette aus dem Auto, Kennzeichen: W-47, auf die Straße geworfen haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 1 und 8 iVm § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG), LGBl. für Wien Nr. 47/2007 in der geltenden FassungParagraph 2, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG), LGBl. für Wien Nr. 47 aus 2007, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 75,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

§ 6Abs. 1 Wr.Rei

GGeldstrafe von € 75,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

Paragraph 6, Absatz eins, Wr.ReiG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung ). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 85,00.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte, niederschriftlich vor der Erstbehörde zu Protokoll gegebene Berufung der Beschuldigten vom 30.12.2013, in welcher sie vorbringt, dass sie Nichtraucherin sei und keine Zigarette aus dem Auto geworfen habe. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde am 1.4.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu welcher die Beschuldigte ladungsgemäß erschienen ist. In der Verhandlung wurde der Meldungsleger, Herr Robert S., als Zeuge einvernommen. Folgende Aussage wurde zu Protokoll gegeben: „Ich kann mich an die damalige Beanstandung anhand des von mir angefertigten Fotos noch erinnern. Ich war damals alleine im Dienst und befand mich in meinem Dienstwagen. Ich stand mit meinem Fahrzeug hinter dem von mir fotografierten Pkw mit dem Kennzeichen W-47 im Stau. Ich habe zunächst den Vorgang, als die Zigarette aus diesem Fahrzeug lenkerseitig durch das einen Spalt geöffnete Seitenfenster geworfen wurde gesehen und danach zu Beweiszwecken ein Foto angefertigt. Eine Vergrößerung dieses Fotos lege ich in Ablichtung vor. Die Wahrnehmung hatte ich aus dem stehenden Fahrzeug. Dass es sich um eine Zigarette gehandelt haben muss, habe ich an der Glut des Objektes erkannt. Eine Anhaltung und die Ausfolgung eines Organmandates war im Verkehr nicht möglich. Ich kann ausschließen, dass ich ein Objekt fotografiert habe, das bereits vorher am Boden gelegen hat oder aus einem anderen Fahrzeug geworfen wurde. Wie gesagt, habe ich eindeutig gesehen, dass die Zigarette aus dem vor mir haltenden Fahrzeug geworfen wurde. Ich habe dazu noch am 18.9.2013 einen Tagesbericht gelegt.“ Die Beschwerdeführerin brachte dagegen in der Verhandlung vor, sie bleibe bei ihrer Verantwortung. Sie sei seit 14 Jahren Nichtraucherin und habe daher keine Veranlassung, Zigaretten auf den Boden zu werfen. Es sei aber richtig, dass sie das Auto am 18.9.2013 gelenkt habe. Sie sei damals auch alleine im Fahrzeug gewesen und habe auch nicht die Zigarette eines anderen aus dem Fahrzeug geworfen. I. Dieser Beschwerde ist aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden:römisch eins. Dieser Beschwerde ist aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden:

§ 2Abs. 1 Wr. Rei

G ist das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen verboten.

Paragraph 2, Absatz eins, Wr. ReiG ist das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen verboten.

§ 6Abs. 1 Wr. Rei

G begeht, wer entgegen § 2 Abs. 1 Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 1000, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.

Paragraph 6, Absatz eins, Wr. ReiG begeht, wer entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 1000, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen. Gegenständliches Straferkenntnis gründet sich auf die Anzeige der Magistratsabteilung 48, vom 22.10.2013. Darin wird ausgeführt, dass das amtshandelnde Organ beobachtet habe, dass der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W47 auf öffentlicher Verkehrsfläche eine Zigarette entsorgt habe. Der Anzeige angeschlossen ist die Ablichtung eines Foto des Fahrzeuges, wobei die Beschuldigte mit der Lenkerauskunft des Fahrzeughalters Fritz F. vom 17.10.2013 als jene Person benannt wurde, die das Fahrzeug zum angefragten Tatzeitpunkt gelenkt habe. In ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25.11.2013 räumte die Beschuldigte ein, es möge sein, dass sie dieses Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Doch sei sie Nichtraucherin und habe sie keine solche Verunreinigung begangen. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, das in Rede stehende Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt zu haben. Sie bestreitet aber die ihr vorgeworfene Tat mit der Behauptung, dass sie Nichtraucherin wäre und keine Zigarette aus dem Auto geworfen habe. Aufgrund der Aussage des in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen geht das erkennende Gericht aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit am Tatort eine Verunreinigung nach dem Wiener Reinhaltegesetz begangen hat, indem sie einen Zigarettenstummel aus dem von ihr gelenkten Fahrzeug auf die Straße geworfen hat. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung einvernommen inhaltlich klar, schlüssig und widerspruchsfrei seine damaligen Wahrnehmungen mitgeteilt. Zudem wurde der Zeuge unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage einvernommen und ist kein Hinweis zu Tage getreten, dass der Zeuge die Beschuldigte wahrheitswidrig belasten hätte wollen. Außerdem unterliegt der Zeuge aufgrund seines Diensteides und aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung nicht nur der Wahrheitspflicht, sondern treffen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht nicht nur straf- sondern auch dienstrechtliche Sanktionen. Schließlich konnte der Zeuge in der Verhandlung ein von ihm selbst anlässlich der Amtshandlung aufgenommenes Foto vorlegen, auf dem die Verunreinigung - am Boden neben dem Fahrzeug liegend - zu erkennen gewesen ist. Das Verwaltungsgericht zieht aus besagten Erwägungen in keiner Weise in Zweifel, dass dieses Foto vom Zeugen in Wahrnehmung der von der Beschwerdeführerin begangenen Verwaltungsübertretung zu Beweiszwecken angefertigt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass von der Lenkerseite ein Zigarettenwurf stattgefunden hat. Dagegen erschöpft sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der bloßen Bestreitung der Tat. Angesichts der besonderen Glaubwürdigkeit des Zeugen konnte die Beschwerdeführerin mit dieser Beteuerung nicht durchdringen. Das Abstreiten der Tat ist demnach als reine Schutzbehauptung zu werten. Da eine solche Übertretung nach Lage des Falles nur bewusst begangen werden kann, ist auch von schuldhaftem Verhalten auszugehen. Das Straferkenntnis war somit in der Schuldfrage zu bestätigen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Verwaltungsübertretung schädigte das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse an der Freihaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr vor Verunreinigungen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nicht gering war. Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde bereits zutreffend von der Behörde erster Instanz als mildernd gewertet. Erschwerend war nichts. Auf die konkrete Einkommenssituation der Beschwerdeführerin konnte mangels hierzu erstatteter Angaben nicht näher eingegangen werden, es wurde daher von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen; das Bestehen von Sorgepflichten ist nicht behauptet worden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den gesetzlichen Strafsatz erweist sich die verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der Erstbehörde in angemessener Relation zur Geldstrafe bemessen. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kam somit nicht in Betracht, zumal diese auch auf andere Personen abschreckend wirken soll. II. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.römisch zwei. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.20615.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.