1 WVRG 2014 sind die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Vergabekontrollsenat anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes beim Verwaltungsgericht Wien fortzuführen.
Paragraph 41, Absatz eins, WVRG 2014 sind die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Vergabekontrollsenat anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes beim Verwaltungsgericht Wien fortzuführen.
4 WVRG 2014 entscheidet das Verwaltungsgericht Wien in Nichtigerklärungsverfahren und Feststellungsverfahren durch Senate. Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen und gesonderte Entscheidungen über den Gebührenersatz in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sowie Entscheidungen über Zeuginnen- oder Zeugen- und Sachverständigengebühren erfolgen durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter.
Paragraph 2, Absatz 4, WVRG 2014 entscheidet das Verwaltungsgericht Wien in Nichtigerklärungsverfahren und Feststellungsverfahren durch Senate. Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen und gesonderte Entscheidungen über den Gebührenersatz in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sowie Entscheidungen über Zeuginnen- oder Zeugen- und Sachverständigengebühren erfolgen durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter. Mit dem am 23.12.2013 beim Vergabekontrollsenat Wien eingelangten Schriftsatz begehrte die Antragstellerin (im Folgenden ASt) die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin (im Folgenden AG) vom 20.12.2013, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie Kostenersatz. Über den Antrag (nunmehrige Beschwerde) wurde bis zum Ablauf des 31.12.2013 nicht entschieden. Das Verfahren war sohin mit Ablauf des 31.12.2013 beim Vergabekontrollsenat Wien anhängig und ist nunmehr vom Verwaltungsgericht Wien fortzuführen. Die Zuständigkeit des Senates ergibt sich aus § 2 Abs. 4 WVRG 2014.Die Zuständigkeit des Senates ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 4, WVRG
dem Formblatt MD BD – SR 75
den Baurichtlinien Kapitel 3.“ Die Anfragebeantwortung sei Bestandteil der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen. Die U. GmbH verfüge nicht selbst über den geforderten Referenznachweis, das habe auch das bereits durchgeführte Nachprüfungsverfahren ergeben. Das Projekt W. sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht abgeschlossen gewesen und habe daher nicht gewertet werden dürfen. Es fehle der präsumtiven Zuschlagsempfängerin daher an der technischen Leistungsfähigkeit und hätte diese
G ausgeschieden werden müssen.Die U. GmbH verfüge nicht selbst über den geforderten Referenznachweis, das habe auch das bereits durchgeführte Nachprüfungsverfahren ergeben. Das Projekt W. sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht abgeschlossen gewesen und habe daher nicht gewertet werden dürfen. Es fehle der präsumtiven Zuschlagsempfängerin daher an der technischen Leistungsfähigkeit und hätte diese
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG ausgeschieden werden müssen. Die ASt erachte sich durch die Zuschlagsentscheidung generell in ihrem Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens und Teilnahme daran, insbesondere im Recht auf Gleichbehandlung aller Bieter, im Recht auf Ausscheiden von auszuscheidenden Angeboten, im Recht auf Ausscheiden von nicht geeigneten Bietern, im Recht auf Zuschlagserteilung und in allen anderen subjektiven Rechten der AST, die sich aus der Gesamtheit des Vorbringens ergeben, verletzt. Die U. GmbH als präsumtive Zuschlagsempfängerin erstattete mit Schriftsatz vom 3.1.2014 im Wesentlichen folgende „Begründete Einwendungen“: Sie habe binnen offener Frist ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot zu einem Angebotspreis von € 1.548.790,15, inklusive Umsatzsteuer gelegt. Daraufhin sei die (erste) Zuschlagsentscheidung vom 8.8.2013 ergangen. Aufgrund des wegen des Nachprüfungsantrages der ASt eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens habe der VKS Wien mit seiner Entscheidung vom 3.10.2013 diese einzig und allein aus dem Grund für nichtig erklärt, weil eine hinreichende Dokumentation der geforderten Referenzen im Vergabeakt gefehlt habe. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfüge sehr wohl über ausreichend Referenzen. Nunmehr seien diese auch ausreichend dokumentiert worden und soll ihr erneut der Zuschlag erteilt werden. Zu den vermeintlich fehlenden Referenzen führt die präsumtive Zuschlagsempfängerin aus, dass sich ein Unternehmer
G 2006 zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen könne. Auch könne sich ein Bieter zum Nachweis auf Referenzen von Subunternehmern berufen (VwGH vom 24.9.2003, 2003/04/0093; BVA 24.10.1997, N/28/97-13).Zu den vermeintlich fehlenden Referenzen führt die präsumtive Zuschlagsempfängerin aus, dass sich ein Unternehmer
Paragraph 76, BVergG 2006 zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen könne. Auch könne sich ein Bieter zum Nachweis auf Referenzen von Subunternehmern berufen (VwGH vom 24.9.2003, 2003/04/0093; BVA 24.10.1997, N/28/97-13). Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe die G. GmbH und die E. Ges.m.bH. als Subunternehmer namhaft gemacht, Letztere sei eine 100% Tochtergesellschaft der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Weiters habe diese erklärt, auf die Subunternehmerinnen aus Gründen der Befugnis und der technischen Leistungsfähigkeit zurückzugreifen. Die G. GmbH sei Spezialistin für den elektrischen Freileitungs- und Kabelleitungsbau und befasse sich mit dem Neu-, Aus- und Umbau von Hochspannungs-Freileitungen sowie Hochspannungs-Kabeltechnik, sei spezialisiert auf Komplettlösungen sowohl für Neubaumaßnahmen, als auch für Erweiterungs-, Instandhaltungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Sie habe bereits eine Vielzahl vergleichbarer Objekte für die AG zur Zufriedenheit abgewickelt, selbst ohne das Projekt W. habe sie weit mehr als nur drei Verspannungsanlagen mit zusammen 20 Lichtpunkten errichtet. Sie habe alle Referenzanforderungen, vor allem hinsichtlich des Referenzgegenstandes (Errichtung von Verspannungsanlagen der öffentlichen Beleuchtung in Wien samt Befestigungspunkten sowohl an den Hausfassaden der Gebäude entlang der jeweiligen Straßen, wie auch auf (Spann-)Masten mit mindestens 20 Lichtpunkten), der Referenzanzahl (mindestens drei Referenzen) und der zeitlichen Nähe (abgeschlossen innerhalb der letzten fünf Jahre) erfüllt. Die AG erstattete mit beim VGW am 10.1.2014 eingelangten Schriftsatz folgende (zusammengefasste) Stellungnahme: Nach Ausscheiden des Angebotes der M. GmbH sei die U. als präsumtive Zuschlagempfängerin ausgewählt worden, da ihr Angebot als jenes mit dem niedrigsten Preis hervorgegangen sei. Die Dokumentation der Angebotsprüfung und die entsprechenden Niederschriften lägen dem Vergabeakt bei. Die von der Subunternehmerin beigebrachten Referenzen für drei Verspannungsanlagen seien für die MA 33 erbracht worden. Die Angabe im Angebotsformblatt MD BD-SR75
Baurichtlinie Kap. 3 fordere. Daher sei es auch irrelevant, ob es im Hinblick auf die Höhe der Verspannungsdrähte besondere technische Herausforderungen gebe. Maßgeblich sei, dass die Mindesthöhen laut dieser Richtlinie eingehalten würden. Herr Ing. Norbert Ho., Baumeister und Unternehmensberater, wurde zum Beweis zeugenschaftlich einvernommen und sagte aus, er sei Baumeister und Unternehmensberater und habe im Zuge dieses Vergabeverfahrens an der Erstellung der Kalkulation mitgewirkt. Ebenso bei der Prüfung der Referenzen und der vertieften Angebotsprüfung. Auf die Frage des rechtsfreundlichen Vertreters, wie viele Verspannungsanlagen das Projekt enthielte, gab Zeuge an, so wie er das damals geprüft habe, seien bei diesem Projekt 3 Anlagen mit mehr als 20 Lichtpunkten vorhanden gewesen. Befragt von der Berichterin gibt der Zeuge an, wenn er gefragt werde, welche Parameter er angewendet habe, um zur Ansicht zu gelangen, dass in diesem Projekt 3 Beleuchtungsanlagen in der Variante Verspannungsanlage vorliegen, gebe er an, das ergebe sich aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, eine Verspannungsanlage bestehe aus der Verspannungsdrahtfigur und aus der elektrischen Anlage. Wenn dies kumulativ vorläge, dann sei es eine Beleuchtungsanlage in der Variante Verspannungsanlage. Befragt vom rechtsfreundlichen Vertreter der Teilnahmeberechtigten gab der Zeuge weiters an, ein Unternehmen dieser Branche müsse diese Definition „kennen“. Der rechtsfreundliche Vertreter der Ast brachte abschließend vor, die heutige Verhandlung habe gezeigt, dass die Ausschreibungsunterlagen der MA 33 schlicht schlecht vorbereitet und in zahlreichen entscheidenden Punkten absolut unklar seien. Unklare Ausschreibungsbestimmungen gingen freilich immer zu Lasten der AG. Die Zeugenbefragung habe auch ergeben, dass fälschlicherweise auf die Errichtung elektrischer Anlagen abgestellt werde, obwohl die Errichtung von 3 Verspannungsanlagen gefordert gewesen sei. Der rechtsfreundliche Vertreter der Teilnahmeberechtigen verwies abschließend darauf, dass der Begriff „Verspannungsanlage“ bei redlichem Verständnis nur iZm der Errichtung einer Beleuchtungsanlage zu verstehen sei. Gegenstand der Ausschreibung sei die Errichtung von Beleuchtungsanlagen in der speziellen Ausführungsvariante als Verspannungsanlage, und nicht nur alleine eine Verspannungsanlage im Sinne der Verdrahtung. Das ergebe sich nicht nur aus dem Leistungsverzeichnis, sondern bereits aus der Bezeichnung des ausgeschriebenen Auftrages. Damit könne jeder Bieter bei redlichem Verständnis unter einer Verspannungsanlage nur eine verspannte elektrische Straßenbeleuchtungsanlage verstehen. Dieses Verständnis entspreche auch dem branchenüblichen Sprachgebrauch. Vor diesem Hintergrund habe die mitbeteiligte Partei der Mindestanforderung „3 Verspannungsanlagen“ jedenfalls entsprochen. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. III. Sachverhaltsfeststellungen:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen: Aufgrund der Aktenlage und der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die AG führt ein offenes Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend die Errichtung von Beleuchtungsanlagen für das sog. „Gebiet 2“ als Bauauftrag durch, der Auftrag bezieht sich auf den 3.,10.,11.,12. und 23. Bezirk, die Rahmenvereinbarung soll auf max. drei Jahre abgeschlossen werden. Das Vergabeverfahren wurde nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 für den Oberschwellenbereich ausgeschrieben, als Frist für die Abgabe der Angebote wurde der 31.5.2013, 10.00 Uhr, festgelegt, Uhrzeit der Angebotsöffnung war 10:30 Uhr selber Tag. Die Kundmachung des Beschaffungsvorganges ist ordnungsgemäß erfolgt. Im Mai 2013 berichtigte die AG die Angebotsunterlagen, das Vergabeverfahren wird als Preisaufschlags-/nachlassverfahren durchgeführt, Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis. Die Ausschreibung wurde nicht angefochten, die Ausschreibungsunterlagen sind sohin bestandsfest. In der Beilage 13.08.1 – Seite 2 des Dokuments „MD BD – SR 75
den Baurichtlinien Kapitel 3.“ Die Anfragebeantwortung ist Bestandteil der (bestandsfesten) Ausschreibungsunterlagen. Am 31.5.2013 fand die Öffnung der Angebote statt, die U. GesmbH als nunmehrige präsumtive Zuschlagempfängerin war mit einem Angebotspreis in der Höhe von € 1.548.790,15,- vor der M. GmbH gereiht gewesen. Die ASt war mit einem Angebotspreis in der Höhe von € 1.734.425,47,- Drittgereihte. Daraufhin erging die (erste) Zuschlagsentscheidung vom 8.8.2013, in welcher die U. GesmbH als präsumtive Zuschlagempfängerin genannt wurde. Diese Entscheidung wurde beim VKS Wien angefochten. Dieser gab der Anfechtung mit Bescheid vom 3.10.2013, VKS – 618132/13, statt und erklärte die Zuschlagsentscheidung für nichtig. Der VKS Wien stützte seine Entscheidung insbesondere darauf, dass dem Vergabeakt nicht habe entnommen werden können, ob die präsumtive Zuschlagsempfängerin die von der AG geforderten Referenzen erbracht habe oder nicht, da keine nachvollziehbare Dokumentation der Referenzen im Vergabeakt durchgeführt worden sei. Der VKS Wien hielt unter anderem fest, dass „nur solche Arbeiten als Mindestreferenzen gewertet werden können, die abgeschlossen und ordnungsgemäß übergeben worden sind.“ Wörtlich: „Dabei muss es sich um Nachweise über erbrachte Leistungen (…) handeln, wobei nur solche Arbeiten gewertet werden können, die abgeschlossen und ordnungsgemäß übergeben worden sind. Wenn daher, wie vorliegend, Grund zur Annahme besteht, dass jene Referenzen, die geltend gemacht wurden (Arbeiten im Jahr 2013) noch nicht abgeschlossen sind, handelt es sich nicht um „erbrachte Leistungen“ und können diese auch nicht als Referenzen anerkannt werden. Da
G 2006 Referenzen zum Nachweis der Leistungsfähigkeit beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen müssen, können noch nicht abgeschlossene Leistungen nicht als taugliche Referenzen angenommen werden.“ Wörtlich: „Dabei muss es sich um Nachweise über erbrachte Leistungen (…) handeln, wobei nur solche Arbeiten gewertet werden können, die abgeschlossen und ordnungsgemäß übergeben worden sind. Wenn daher, wie vorliegend, Grund zur Annahme besteht, dass jene Referenzen, die geltend gemacht wurden (Arbeiten im Jahr 2013) noch nicht abgeschlossen sind, handelt es sich nicht um „erbrachte Leistungen“ und können diese auch nicht als Referenzen anerkannt werden. Da
Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006 Referenzen zum Nachweis der Leistungsfähigkeit beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen müssen, können noch nicht abgeschlossene Leistungen nicht als taugliche Referenzen angenommen werden.“ In weiterer Folge übergab die AG die seitens der Bieter vorgelegten Referenzen einem externen Unternehmensberater zur Prüfung und Dokumentation. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit die G. GesmbH als Subunternehmerin namhaft gemacht. Der einen Bestandteil des Vergabeaktes bildenden Dokumentation vom 22.11.2013 zufolge wurden insgesamt fünf von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Zuge des Vergabeverfahren namhaft gemachte Referenzprojekte, nämlich das Projekt „J./D.“ (Referenz Nr. 1 und Nr. 2), sowie die Projekte „Le.“ (Referenz Nr. 3), „W. L.“ (Referenz Nr. 4) und „W., G.“, hinsichtlich der Anforderungen
Ausschreibungsbedingungen neuerlich geprüft. Die Referenzen Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 wurden als Referenznachweis nicht gewertet. Die Referenz Nr. 3 habe nur einen Leuchtenaustausch betroffen, die Referenzprojekte „W. L.“ und „W., G.“ seien noch nicht abgeschlossen. Die Dokumentation der Prüfung sämtlicher Referenzen besteht im Wesentlichen aus folgenden Bestandteilen (die Dokumentation variiert lediglich bei den Unterlagen hinsichtlich des konkreten Referenzprojektes der einzelnen Bieter geringfügig): „Allgemein Inhaltsverzeichnis (Angabe der Firma inkl. Info der Referenzen) Begriffsdefinition Systemlandschaft (Zeichnung) Referenz Nr. 1 und Nr. 2 (Projekt „J./D.“) Detaillierte Prüfung der Referenzen Niederschrift zur förmlichen Übernahme Zündanzeigen Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis Rechnung“ Die Begriffsdefinition zur detaillierten Prüfung der Referenzen lautet auszugsweise: „Adresse: Eine Adresse kann aus mehreren Anlagen bestehen. Anlage: Eine Anlage entspricht einem Kabelabgang. Im Schaltgerüst können max. 6 Kabelabgänge (=6 Anlagen) vorhanden sein. Kabelabgang: Ein Kabelabgang ist am Schaltgerüst angeschraubt und endet am letzten LP. Ein Kabelabgang kann mehrere LP versorgen. LP: Die Abkürzung LP steht für Lichtpunkt. Lichtpunkt: Ein Lichtpunkt ist eine Leuchte. GKS: Die Abkürzung GKS steht für Gabelkeilschraube. Nachweis: Die Bestätigung der Leistung erfolgt durch die Niederschrift zur förmlichen Übernahme bzw. durch die bestätigte Rechnung.“ Der einen Bestandteil der (aller) Prüfunterlagen bildenden Systemlandschaft, Seite 1, zufolge lautet die Definition einer (elektrischen) Anlage
den Referenzanforderungen folgendermaßen: „Eine (elektrische) Anlage entspricht einem Kabelabgang. Die (elektrische) Anlage beginnt bei der Abgangssicherung/Abgangsklemme und endet beim letzten Verbraucher (= Lichtpunkt).“ Der einen Bestandteil der (aller) Prüfunterlagen bildenden Systemlandschaft, Seite 2, zufolge wird zu den Ausführungsmöglichkeiten der (elektrischen) Anlage Folgendes ausgeführt: „(Elektrische) Anlagen werden überwiegend als erdverkabelte Anlagen (blau umrandet) und/oder als luftverkabelte Anlagen (=Verspannungsanlagen = rot umrandet) ausgeführt. Dieses Beispiel soll einen Überblick über den Aufbau mit den verschiedensten Objekten bieten. Bei der gegenständlichen Referenzprüfung geht es ausschließlich um Verspannungsanlagen, welche im Wesentlichen aus Stahldrahtfiguren bestehen, die mittels Spanndrahtbefestigungen (Gabelkeilschrauben, Wandplatten…) auf Hausfassaden oder mittels Mastbefestigungsmaterialien auf Spannmasten befestigt werden. Die Lichtpunkte (Verbraucher oder Leuchten) werden ebenso wie die Stromversorgungsleuchten auf dem Spanndraht befestigt.“ Sämtliche von den Bietern vorgelegte Referenzprojekte wurden anhand derselben Parameter geprüft. Als anhand dieser Parameter geprüftes, iSd Mindestanforderungen der Ausschreibung nachgewiesenes Referenzprojekt der U. GmbG bzw. ihrer Subunternehmerin, wurde von der AG lediglich das Projekt „J./D.“ gewertet. Der Dokumentation zufolge ergab eine „detaillierte Prüfung“ dieses Referenzprojektes vom 22.11.2013, dass dieses Projekt, welches im Bezug habenden Vergabeverfahren mit „IH (Instandhaltung) Stahldraht“ bezeichnet ist, über drei Kabelabgänge verfügt und die Anzahl der Lichtpunkte pro Kabelabgang 13, 13 und 8, sohin insgesamt 34 betrage. Die Anzahl erneuter Gabelkeilschrauben beträgt den Prüfunterlagen zufolge 1. Beigeschlossen sind der Prüfdokumentation eine Niederschrift zur förmlichen Übernahme
den Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen (VD 313/314) und der erbrachten Lieferungen und Leistungen zur Herstellung einer Baumaßnahme
ÖNORM B 2110 und ÖNORM A 2060 vom 10.1.2012, Uhrzeit 13.00, wonach das von der Auftragnehmerin G. GmbH durchgeführte Projekt am 27.12.2012 von der AG als Referenzauftraggeberin mängelfrei übernommen wurde. Als Vergabegrundlage des Projektes ist die Ausschreibung vom 26.7.
1 WVRG 2014 regelt dieses Landesgesetz die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen (einschließlich der Vergabe von Baukonzessionen und der Durchführung von Wettbewerben, nicht jedoch der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen) durch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber (öffentliche Auftraggeberinnen, öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 164 und 165 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006 und Auftraggeberinnen oder Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 1 bis 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012):
Paragraph eins, Absatz eins, WVRG 2014 regelt dieses Landesgesetz die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen (einschließlich der Vergabe von Baukonzessionen und der Durchführung von Wettbewerben, nicht jedoch der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen) durch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber (öffentliche Auftraggeberinnen, öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen im Sinne der Paragraphen 3, Absatz eins, 164 und 165 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006 und Auftraggeberinnen oder Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins bis 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012): 1. Wien als Land oder Gemeinde.
1 WVRG 2014 hat, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht Wien die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 13, Absatz eins, WVRG 2014 hat, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht Wien die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2 Z 2 WVRG 2014 ist das Verwaltungsgericht Wien bis zur Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Rahmen der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller innerhalb der Antragsfristen (§ 24) geltend gemachten Beschwerdepunkte.
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2014 ist das Verwaltungsgericht Wien bis zur Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Rahmen der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller innerhalb der Antragsfristen (Paragraph 24,) geltend gemachten Beschwerdepunkte.
G 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung (§ 2 Z 16 lit. a BVergG 2006) der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihr oder ihm durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dem Antrag auf Nichtigerklärung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Verfahren zur Vergabe von Aufträgen zu. Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen (§ 2 Z 16 lit. b BVergG 2006) können nur gemeinsam mit der ihnen jeweils nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung angefochten werden. Dies gilt in gleicher Weise für Nichtigerklärungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.
Paragraph 20, Absatz eins, WVRG 2014 kann eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung (Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, BVergG 2006) der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihr oder ihm durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dem Antrag auf Nichtigerklärung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Verfahren zur Vergabe von Aufträgen zu. Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen (Paragraph 2, Ziffer 16, Litera b, BVergG 2006) können nur gemeinsam mit der ihnen jeweils nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung angefochten werden. Dies gilt in gleicher Weise für Nichtigerklärungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.
G 2006 ist gesondert anfechtbar im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung.
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 ist gesondert anfechtbar im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung.
1 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers als nichtig zu erklären, wennGemäß Paragraph 26, Absatz eins, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers als nichtig zu erklären, wenn 1. die Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung die Antragstellerin oder den Antragsteller in dem geltend gemachten Recht verletzt und 2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
G 2006 muss unbeschadet der Regelung des § 20 Abs. 1 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit beim offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen.
Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006 muss unbeschadet der Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit beim offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen.
G 2006 hat der Auftraggeber festzulegen, mit welchen Nachweisen
den §§ 71 bis 75 Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihreGemäß Paragraph 70, Absatz eins, BVergG 2006 hat der Auftraggeber festzulegen, mit welchen Nachweisen
den Paragraphen 71 bis 75 Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre
G 2006 kann der Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Auftraggebers erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in § 12 Abs. 1 genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.
Paragraph 70, Absatz 3, BVergG 2006 kann der Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Auftraggebers erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in Paragraph 12, Absatz eins, genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.
G 2006 kann der Auftraggeber als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit
1 Z 4 je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in Abs. 5 bis 7 angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in den Abs. 5 bis 7 angeführten Nachweise darf der Auftraggeber nicht verlangen.
Paragraph 75, Absatz eins, BVergG 2006 kann der Auftraggeber als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit
Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 4, je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in Absatz 5 bis 7 angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in den Absatz 5 bis 7 angeführten Nachweise darf der Auftraggeber nicht verlangen.
G 2006 verlangt der Auftraggeber einen Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen), ist er, wenn der Leistungsempfänger ein öffentlicher Auftraggeber war, in Form einer vom öffentlichen Auftraggeber ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigung beizubringen, die der Leistungsempfänger dem öffentlichen Auftraggeber auch direkt zuleiten kann. Ist der Leistungsempfänger ein privater Auftraggeber gewesen, ist der Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen) in Form einer vom Leistungsempfänger ausgestellten Bescheinigung oder, falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des Unternehmers zu erbringen.
Paragraph 75, Absatz 2, BVergG 2006 verlangt der Auftraggeber einen Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen), ist er, wenn der Leistungsempfänger ein öffentlicher Auftraggeber war, in Form einer vom öffentlichen Auftraggeber ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigung beizubringen, die der Leistungsempfänger dem öffentlichen Auftraggeber auch direkt zuleiten kann. Ist der Leistungsempfänger ein privater Auftraggeber gewesen, ist der Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen) in Form einer vom Leistungsempfänger ausgestellten Bescheinigung oder, falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des Unternehmers zu erbringen.
G 2006 müssen Nachweise über erbrachte Leistungen (Referenzen) jedenfalls folgende Angaben enthalten:
Paragraph 75, Absatz 3, BVergG 2006 müssen Nachweise über erbrachte Leistungen (Referenzen) jedenfalls folgende Angaben enthalten:
G 2006 können als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei Bauaufträgen verlangt werden:
Paragraph 75, Absatz 6, BVergG 2006 können als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei Bauaufträgen verlangt werden:
G 2006 kann sich ein Unternehmer zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Paragraph 76, BVergG 2006 kann sich ein Unternehmer zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
G 2006 ist die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Subunternehmer können ihre erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit nach Maßgabe des § 70 Abs. 2 bis 4 nachweisen.
Paragraph 83, Absatz 3, BVergG 2006 ist die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Subunternehmer können ihre erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit nach Maßgabe des Paragraph 70, Absatz 2 bis 4 nachweisen.
G 2006 hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, auszuscheiden.
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, auszuscheiden.
ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Paragraph 914, ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
ABGB wird bei einseitig verbindlichen Verträgen im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bei zweiseitig verbindlichen wird eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat (§ 869).
Paragraph 915, ABGB wird bei einseitig verbindlichen Verträgen im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bei zweiseitig verbindlichen wird eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat (Paragraph 869,).
1 WVRG 2014 hat die oder der vor dem Verwaltungsgericht Wien, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner
entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, wenn sie oder er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (§ 21) wird.
Paragraph 16, Absatz eins, WVRG 2014 hat die oder der vor dem Verwaltungsgericht Wien, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner
Paragraph 15, entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner
Paragraph 15, entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, wenn sie oder er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (Paragraph 21,) wird. IV.
den Baurichtlinien Kapitel 3.“ Wiewohl die Feststellung der AG, die nachzuweisenden drei Beleuchtungsanlagen hätten in ihrer Gesamtheit 20 LP aufzuweisen, nicht beanstandet wird, ist klarstellend dazu Folgendes festzuhalten: Die Ermittlung des Inhaltes von Ausschreibungsunterlagen hat nach ständiger Rechtsprechung des BVA und der Literatur zufolge nach den Regeln der §§ 914f ABGB zu erfolgen (BVA 18.12.2006, N/0091- BVA/10/2006-038; 11.4.2005, 04N-6/05-76; 22.3.2005, 16N-9/05-19; 7.9.2004, 11N-65/04-12; 23.7.2004, 04N-50/04-46; 23.12.2003, 17N-129/03-21; 14.11.2003, 09N-100/03-19; 8.7.2003, 14N-64/03- 11; 25.1.2000, F-17/98-32 ua; Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1). Die Ermittlung des Inhaltes von Ausschreibungsunterlagen hat nach ständiger Rechtsprechung des BVA und der Literatur zufolge nach den Regeln der Paragraphen 914 f, ABGB zu erfolgen (BVA 18.12.2006, N/0091- BVA/10/2006-038; 11.4.2005, 04N-6/05-76; 22.3.2005, 16N-9/05-19; 7.9.2004, 11N-65/04-12; 23.7.2004, 04N-50/04-46; 23.12.2003, 17N-129/03-21; 14.11.2003, 09N-100/03-19; 8.7.2003, 14N-64/03- 11; 25.1.2000, F-17/98-32 ua; Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1). Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte (objektiver Erklärungswert), (VwGH vom 29.3.2006, Zlen. 2004/04/0144, 0156, 0157). Wie der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 29.3.2006, Zlen 2004/04/0144, 0156, 0157 ausgesprochen hat, kommt es nämlich nicht primär auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung maßgebend. Ist eine Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen mit Unklarheit behaftet, könnte diese unter Anwendung der §§ 914 und 915 ABGB in so ferne behoben werden, als durch Auslegung ein eindeutiger, objektiver Sinngehalt zu ermitteln ist. Im Zweifel ist bei zweiseitig verbindlichen Verträgen entsprechend § 915 ABGB davon auszugehen, dass der Auftraggeber sich mit einer weiten Auslegung seiner undeutlichen Äußerung einverstanden erklärt.Ist eine Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen mit Unklarheit behaftet, könnte diese unter Anwendung der Paragraphen 914 und 915 ABGB in so ferne behoben werden, als durch Auslegung ein eindeutiger, objektiver Sinngehalt zu ermitteln ist. Im Zweifel ist bei zweiseitig verbindlichen Verträgen entsprechend Paragraph 915, ABGB davon auszugehen, dass der Auftraggeber sich mit einer weiten Auslegung seiner undeutlichen Äußerung einverstanden erklärt. Undeutliche Ausschreibungsbestimmungen sind der Judikatur des BVA zufolge (vgl. BVA vom 14.3.2003, BVA 09N-100/03-19; BVA vom 5.11.2003, 08N-94/03-192) zu Lasten des Auftraggebers auszulegen. Undeutliche Ausschreibungsbestimmungen sind der Judikatur des BVA zufolge vergleiche BVA vom 14.3.2003, BVA 09N-100/03-19; BVA vom 5.11.2003, 08N-94/03-192) zu Lasten des Auftraggebers auszulegen. Dem Vergabeakt, insbesondere der seitens der AG durchgeführten Prüfung und anschließenden Dokumentation der Referenzprojekte ist zu entnehmen, dass sich die Bieter auf Referenzprojekte bezogen haben, in welchen nicht durchgehend alle Beleuchtungsanlagen in der Ausführung Verspannungsanlage mit jeweils 20 Lichtpunkten ausgestattet waren. Diese Zahl ergab sich aber jedenfalls aus der Zusammenrechnung der Lichtpunkte aller in der Variante Verspannungsanlage ausgeführten Beleuchtungsanlagen aller nachgewiesenen Referenzen und wurden diese Referenzen auch gewertet. Seitens der AG wurde keines der Angebote ausgeschieden, weil eine Beleuchtungsanlage in der Variante Verspannungsanlage nicht 20 Lichtpunkte aufwies. Wie die AG selbst ausführt und wie auch ihrer Prüfung der Referenzen zu entnehmen ist, war diese Mindestanforderung ihrer Absicht nach im Sinn von „drei Beleuchtungsanlagen in der Ausführungsvariante Verspannungsanlage mit insgesamt 20 LP“ zu verstehen. Der Stellungnahme der AG vom 10.1.2014 zufolge variiert die Ausstattung einer Beleuchtungsanlage mit Lichtpunkten (Leuchten) vom mind. 1 bis zu 40 LP. Wie der in der öffentlich mündlichen Verhandlung dazu befragte Zeuge Ing. Gr. ausgesagt hat, weist eine durchschnittliche Beleuchtungsanlage ca. 25 LP auf. Den Ausschreibungsunterlagen des dem Referenzprojekt „J./D.“ zugrundeliegenden Vergabeverfahrens zufolge hatten die Bieter eine „Anlagendokumentation“ zu erstellen. Die Bieter hatten für das Projekt „J./D.“ ein elektronisches Anlagenbuch für Anlagen mit mehr als 5 Lichtstellen zu erstellen. Weiters hat der Zeuge auch schlüssig, glaubhaft, widerspruchsfrei und nachvollziehbar ausgesagt, dass im Hinblick auf die Entwicklung der Leuchtkörper (was wohl nur iS einer verstärkten Leuchtkraft verstanden werden kann), zunehmend weniger Leuchten erforderlich seien und auch die Verspannungsanlagen weniger aufwendig wären. Diese Aussage wurde im Übrigen auch nicht bestritten. Insofern besteht bei der Ausstattung einer Beleuchtungsanlage in der Ausführung als Verspannungsanlage jedenfalls eine gewisse Bandbreite. Mit anderen Worten, ist es nicht unüblich, dass Beleuchtungsanlagen weniger als 20 LP, sogar weniger als sechs LP aufweisen und die Entwicklung in Richtung der „Ausstattung“ mit einer geringeren Anzahl an LP geht. Daher konnten die Bieter, die aufgrund der Vergabeakten als durchaus redlich und fachkundig einzuschätzen sind, die Anforderung jedenfalls iSd Absicht der AG verstehen. Anders gewendet, kann dieser Mindestanforderung vor diesem Hintergrund ein objektiver Erklärungswert iS von „ 3 Beleuchtungsanlagen mit insgesamt 20 LP“ beigemessen werden. Aber selbst wenn man dieser Mindestanforderung in Zusammenhalt mit den restlichen Ausschreibungsbedingungen einen nicht eindeutig zu ermittelnden Erklärungswert unterstellen würde, müsste nach Ansicht des erkennenden Senates diese Mindestanforderung im Zweifel weit ausgelegt werden und sohin jedenfalls eine für die Bieter günstigeren Auslegung in Form einer niedrigeren, an die Referenzprojekte zu stellende Anforderung, zum Tragen kommen. Anders ausgedrückt muss sich die AG vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur jedenfalls mit einem Nachweis über die Errichtung von drei Beleuchtungsanlagen mit insgesamt 20 LP „begnügen“. Es ist demnach dieser Mindestanforderung ein (weiter) Erklärungswert beizumessen, wonach der Nachweis mit der Errichtung von drei Beleuchtungsanlagen in der Ausführung Verspannungsanlage mit mindestens 20 Lichtpunkten insgesamt zu erbringen war. Zur Prüfung und zum Inhalt des Referenzprojektes der G. GmbH „J./D.“: Der erkennende Senat kommt aufgrund der Aktenlage in Zusammenhalt mit dem Ergebnis der in der öffentlich mündlichen Verhandlung unmittelbar erfolgten Beweisaufnahme, insbesondere der Zeugenaussage des Herrn Ing. Gr. und des Herrn Ing. Ho., aus nachstehenden Erwägungen zum Ergebnis, dass die Referenzen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin richtig, plausibel und nachvollziehbar geprüft und dokumentiert wurden und das Referenzprojekt „J./D.“ die Mindestanforderungen erfüllt: Die AG hat nach der Entscheidung des VKS Wien vom 3.10.2013, GZ VKS- 618132/13, sämtliche von den Bietern vorgelegten Referenznachweise unter Zugrundelegung derselben Parameter neuerlich überprüft und einer gesonderten Dokumentation zugeführt. In Umsetzung der Entscheidung des VKS Wien vom 3.10.2013 hat sie – richtig – drei von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin namhaft gemachten Referenzprojekte ausgeschieden, welche zum Zeitpunkt der Angebotsprüfung, dem 31.5.2013 noch nicht abgeschlossen waren. Ein Referenzprojekt wurde ausgeschieden, weil es den inhaltlichen Anforderungen nicht entsprach. Lediglich das Referenzprojekt „J./D.“ wurde gewertet. Wiewohl die einen Bestandteil der Ausschreibung bildenden Baurichtlinien aus Sicht des erkennenden Senates die für die Lösung der Frage der Beschaffenheit einer „Beleuchtungsanlage in der Ausführung Verspannungsanlage bzw. Verspannungsvariante“ wesentliche Definition der „Verspannungsanlage“ vermissen lassen, ist angesichts der vorliegenden Unterlagen in Zusammenhalt mit dem Ergebnis der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise, davon auszugehen, dass die Prüfung der Referenzen seitens der AG korrekt und im Ergebnis nachvollziehbar erfolgt ist und das Referenzprojekt der Subunternehmerin G. GmbH „J./D.“ knapp, aber doch den Mindestanforderungen entspricht. Der Zeuge Ing. Gr. wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Frage der Beschaffenheit einer elektrischen Anlage und der Variante „Verspannungsanlage“ detailliert und ausführlich befragt. Seinen schlüssigen und glaubhaften Ausführungen zufolge, welche sich mit den im Vergabeakt aufliegenden Definitionen, insbesondere mit jenen in den Prüfunterlagen decken, definiert sich „elektrische Anlage“ über den Kabelabgang bis zum letzten Verbraucher (letzter Lichtpunkt/Leuchte). Verspannungsanlagen können erdverkabelt oder luftverkabelt sein, wobei lediglich Letzterer die Qualität der Verspannungsanlage zukommt. Bei kumulativem Vorliegen einer elektrischen Anlage und der sog. Verspannungsdrahtfigur (vgl. auch insofern die übereinstimmende, schlüssige, nachvollziehbare und glaubhafte Aussage des Herrn Ing. Ho.) liegt eine „Beleuchtungsanlage in der Ausführung Verspannungsanlage“ vor. Den im Akt aufliegenden Unterlagen, insbesondere der sog. Systemlandschaft, den Zündanzeigen, der in den Aufmaßblättern der präsumtiven Zuschlagsempfängerin enthaltenen Plandarstellung und der im Akt aufliegenden Fotodokumentation zufolge, beinhaltet das gewertete Referenzprojekt genau drei Kabelabgänge, welche jeweils zweimal 13 und einmal 8, sohin insgesamt 34 LP enthalten und verspannt (sohin Teil einer Verspannungsdrahtfigur) sind. Der Zeuge Ing. Gr. wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Frage der Beschaffenheit einer elektrischen Anlage und der Variante „Verspannungsanlage“ detailliert und ausführlich befragt. Seinen schlüssigen und glaubhaften Ausführungen zufolge, welche sich mit den im Vergabeakt aufliegenden Definitionen, insbesondere mit jenen in den Prüfunterlagen decken, definiert sich „elektrische Anlage“ über den Kabelabgang bis zum letzten Verbraucher (letzter Lichtpunkt/Leuchte). Verspannungsanlagen können erdverkabelt oder luftverkabelt sein, wobei lediglich Letzterer die Qualität der Verspannungsanlage zukommt. Bei kumulativem Vorliegen einer elektrischen Anlage und der sog. Verspannungsdrahtfigur vergleiche auch insofern die übereinstimmende, schlüssige, nachvollziehbare und glaubhafte Aussage des Herrn Ing. Ho.) liegt eine „Beleuchtungsanlage in der Ausführung Verspannungsanlage“ vor. Den im Akt aufliegenden Unterlagen, insbesondere der sog. Systemlandschaft, den Zündanzeigen, der in den Aufmaßblättern der präsumtiven Zuschlagsempfängerin enthaltenen Plandarstellung und der im Akt aufliegenden Fotodokumentation zufolge, beinhaltet das gewertete Referenzprojekt genau drei Kabelabgänge, welche jeweils zweimal 13 und einmal 8, sohin insgesamt 34 LP enthalten und verspannt (sohin Teil einer Verspannungsdrahtfigur) sind. Die darauf bezogene Prüfung und Dokumentation ist aus Sicht des erkennenden Senates plausibel und schlüssig. Aus den Zündanzeigen vom 16.1.2012 ergibt sich nachvollziehbar, dass die Anzahl der Lampen (LP) je Stromkreis an der Adresse D.-straße mit jeweils 13 sowie an der Adresse J.-straße mit 8 LP vermerkt ist. Den Zündanzeigen ist zu entnehmen, dass unter K (Kabelabgang) unter „Anzahl je Stromkreis“ unter dem Lampentyp (NH 70 10052251) hinsichtlich D.-straße jeweils 13 Lampen je Stromkreis vermerkt sind. Unter demselben Lampentyp (NH 70 10052251) sind unter K (Kabelabgang) für die Adresse J.-straße 8 LP vermerkt. Der Zeuge Gr. hat dem erkennenden Senat gegenüber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch glaubhaft (und im Übrigen unwiderlegt) ausgesagt, dass im Bereich J.-straße sechs Querverspannungsdrähte und vier Dreiecksverspannungen bestünden. Insofern ist davon auszugehen, dass Gegenstand dieses Projektes tatsächlich die Errichtung von drei Beleuchtungsanlagen in der Ausführung Verspannungsanlage mit (insgesamt) mindestens 20 LP war. Dass der Nachweis durch die Subunternehmerin hier mithilfe eines einzigen Projektes erbracht wurde, schadet vor dem Hintergrund der insoweit klaren Mindestanforderungen nicht. Diese Einschätzung kann auch nicht durch die seitens der ASt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien erschüttert werden, zumal diese – wie auch von der AG zutreffend vorgebracht – tatsächlich keinen Nachweis über die Beschaffenheit der Anlagen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung darstellen, da sie aus Jänner 2014 datieren und das Bezug habende Projekt 2011 bereits fertig gestellt wurde. Im Hinblick auf das Vorbringen der ASt zu der von ihr gewählten Bezeichnung „Instandhaltung Stahldraht“ wird der Vollständigkeit halber bemerkt, dass diese Bezeichnung des Projektes dem Bezug habenden Vergabeverfahren nicht schadet. Es kann hinsichtlich einer zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit erforderlichen Referenz wohl ausschließlich auf den Inhalt und nicht die formale Bezeichnung des zugrundeliegenden Projektes ankommen. Wiewohl der AG dringend empfohlen wird, im Hinblick auf zukünftige Vergabeverfahren klare, eindeutige und (objektiv) verständliche Begriffe zu verwenden, erscheint ihre Erklärung, sie habe verschiedene Bezeichnungen verwendet, weil „dies im Ergebnis damals nicht so klar gewesen sei“ und hier insbesondere auf eine Bezeichnung des Bezirksvoranschlages abgestellt worden sei, glaubhaft, nachvollziehbar und schlüssig. In Anlehnung an die Judikatur des VKS Wien vom 22.7.2005, VKS-2151/05, muss auch davon ausgegangen werden, dass die Einschätzung der technischen Leistungsfähigkeit eines Bieters anhand von Referenzen eben gerade dazu dient, abzuschätzen, ob ein Unternehmer auf Grund seiner bisher erbrachten Leistungen in der Lage ist, den zu vergebenden Auftrag ordnungsgemäß durchzuführen. Der Auftraggeber hat dabei einen Ermessensspielraum, der durch die Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bieter begrenzt ist. Dabei kann es nicht darauf ankommen, dass der Bieter genau die gleichen Arbeiten bereits ausgeführt hat, sondern es müssen lediglich hinsichtlich des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades sowie der technischen Anforderungen an den Unternehmer gleichwertige Leistungen sein. Aufgrund der glaubhaften, unwidersprochenen und schlüssigen Aussage des Zeugen Gr. ist davon auszugehen, dass das Verspannungsmuster grundsätzlich für alle Projekte von der AG selbst vorgegeben wird und die an die Auftragnehmer gestellten technischen Anforderungen im Wesentlichen in der Prüfung des Sitzes der Gabelkeilschrauben bestehen. Es haben sich im Verfahren keine Zweifel daran ergeben, dass die G. GmbH den Sitz der Gabelkeilschrauben überprüft hat, zweifelsfrei steht auch fest, dass sie eine Gabelkeilschraube ausgetauscht hat. Glaubhaft, schlüssig, lebensnah und nachvollziehbar erscheint dem erkennenden Senat auch die Feststellung des Zeugen Gr., dass die Anforderungen an die Errichtung von Beleuchtungsanlagen betreffend die D.-straße vergleichsweise höher einzuschätzen sind als in anderen Projekten, da diese Beleuchtungsanlagen die Straßenbahnschienen überspannen. Auch dem sich anhand der im Akt aufliegenden Abrechnungen abbildenden Leistungsspektrum zufolge hat die G. GesmbH die Anforderungen hinsichtlich des Umfanges und Schwierigkeitsgrades sowie der technischen Anforderung nachgewiesen. Die Einwände der ASt erweisen sich daher insgesamt als unbegründet und war ihre Beschwerde abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Frage der Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit ist in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend dargestellt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Frage der Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit ist in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend dargestellt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.061.10233.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.