3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG zurückgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde der Frau S., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 07.01.2014, Zl. MA37/17-47171-1/13, mit welchem das Ansuchen um eine Baubewilligung
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat, wie folgt:römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat, wie folgt: „
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i.V.m. § 63 Bauordnung für Wien (BO) wird das am 2.12.2013 eingebrachte Ansuchen um baubehördliche Bewilligung eines 2. Rettungsweges-Brücke auf der Liegenschaft in Wien, D.-Straße, zurückgewiesen.“„
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 63, Bauordnung für Wien (BO) wird das am 2.12.2013 eingebrachte Ansuchen um baubehördliche Bewilligung eines 2. Rettungsweges-Brücke auf der Liegenschaft in Wien, D.-Straße, zurückgewiesen.“ II Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat am 2.12.2013 die Erteilung einer Baubewilligung
Rettungsweges (Brücke) von ihrer Wohnung ... im Haus in Wien, D.-Straße, in den Garten beantragt. Diesem Antrag waren Einreichpläne, eine Grundbuchsabschrift des verfahrensgegenständlichen Grundstücks vom 2.12.2013, eine Vollmacht für die einreichende Baufirma vom 27.8.2013, eine Baubeschreibung, ein Gutachten über die statische Geringfügigkeit der Baumaßnahme, ein Schreiben des zuständigen Rauchfangkehrers betreffend die Notwendigkeit eines zweiten Fluchtweges und diverse Zustimmungserklärungen von Miteigentümern des Hauses beigeschlossen.Die Beschwerdeführerin hat am 2.12.2013 die Erteilung einer Baubewilligung
Paragraph 70, Bauordnung für Wien (BO) für die Errichtung eines 2. Rettungsweges (Brücke) von ihrer Wohnung ... im Haus in Wien, D.-Straße, in den Garten beantragt. Diesem Antrag waren Einreichpläne, eine Grundbuchsabschrift des verfahrensgegenständlichen Grundstücks vom 2.12.2013, eine Vollmacht für die einreichende Baufirma vom 27.8.2013, eine Baubeschreibung, ein Gutachten über die statische Geringfügigkeit der Baumaßnahme, ein Schreiben des zuständigen Rauchfangkehrers betreffend die Notwendigkeit eines zweiten Fluchtweges und diverse Zustimmungserklärungen von Miteigentümern des Hauses beigeschlossen. Aktenkundig sind die Zustimmungserklärungen von Herrn G., Frau K. und der Pr.-gesellschaft m.b.H. Zum Zeitpunkt der Einreichung waren laut dem dem Ansuchen beigelegten Grundbuchsauszug folgende Personen Wohnungseigentümer am gegenständlichen Haus: Herr F., Frau S., Frau P., Herr P., Herr R. und Frau A.. Mit Schreiben der Behörde vom 4.12.2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen 14 Tagen die Zustimmung der EigentümerInnen des verfahrensgegenständlichen Grundstücks bzw. entsprechende Vollmachten vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wurde mit diesem Schreiben auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Antrag
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen werden müsste, wenn keine fristgerechte Nachreichung der o.a. Unterlagen erfolge. Mit Schreiben der Behörde vom 4.12.2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen 14 Tagen die Zustimmung der EigentümerInnen des verfahrensgegenständlichen Grundstücks bzw. entsprechende Vollmachten vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wurde mit diesem Schreiben auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen werden müsste, wenn keine fristgerechte Nachreichung der o.a. Unterlagen erfolge. Am 19.12.2013 erschien der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim zuständigen Sachbearbeiter der Behörde und legte, wie aus der zu Blattzahl 15 im Akt liegenden Liste hervorgeht, einen Grundbuchsauszug und „Zustimmungserklärungen“ vor. Dieser Liste waren ein Grundbuchsauszug vom 18.12.2009 sowie die bereits mit dem Antrag eingereichten Zustimmungserklärungen angeschlossen. In der Folge erging der angefochtene Bescheid, mit dem der o.a. Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Baubewilligung
3 AVG zurückgewiesen wurde. Die Behörde begründet diese Entscheidung damit, dass nach wie vor die in Punkt 2.) der Aufforderung vom 4.12.2013 angeführten Zustimmungen der EigentümerInnen fehlten und trotz der Aufforderung nicht nachgereicht wurden.In der Folge erging der angefochtene Bescheid, mit dem der o.a. Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Baubewilligung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde. Die Behörde begründet diese Entscheidung damit, dass nach wie vor die in Punkt 2.) der Aufforderung vom 4.12.2013 angeführten Zustimmungen der EigentümerInnen fehlten und trotz der Aufforderung nicht nachgereicht wurden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der auf die Vorlage der fehlenden Unterlagen durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 19.12.2013 hingewiesen wird. Die Beibringung der Zustimmungserklärungen sei daher rechtzeitig erfolgt. Die Zurückweisung sei unzulässig. Die Baubehörde hätte über das Bauansuchen zu entscheiden gehabt. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Wien legte die Behörde einen Protokollausdruck des gegenständlichen Aktes und eine Kopie der Liste der am 19.12.2013 nachgereichten Unterlagen vor. Auch die Beschwerdeführerin legte diese Liste in Kopie vor. In der mündlichen Verhandlung vom 7.5.2014 stellte die Beschwerdeführerin zunächst die Gründe für die gegenständliche Baueinreichung dar. Weiters führte sie aus, dass eine ausdrückliche Zustimmung der nunmehrigen Miteigentümer des Hauses in Wien, D.-Straße, Herrn P. und Frau P., Herrn R. und Frau A. zur gegenständlichen Baumaßnahme nicht vorliege. Sie verwies jedoch auf Punkt VI.4 und Punkt 14 des Wohnungseigentumsvertrages aus dem Jahr 2008, wonach die Miteigentümer ausdrücklich erklärten, damit einverstanden zu sein, dass Einheiten, an denen aufgrund dieses Vertrages Wohnungseigentum begründet wurde, künftig zusammengelegt oder unterteilt werden, wodurch mehrerer Einheiten entstehen können. Alle damit zusammenhängenden Kosten (Neufestsetzung der Nutzwerte sowie deren bücherliche Durchführung) trägt nach dieser Vereinbarung der Verursacher. Vereinbart wurde weiters, dass die anderen Miteigentümer ohne Anspruch auf eine Gegenleistung verpflichtet sind, sämtliche Unterschriften zu leisten und Erklärungen abzugeben, welche notwendig sind, um die bücherliche Durchführung zu erreichen. Sie verwies jedoch auf Punkt römisch sechs.4 und Punkt 14 des Wohnungseigentumsvertrages aus dem Jahr 2008, wonach die Miteigentümer ausdrücklich erklärten, damit einverstanden zu sein, dass Einheiten, an denen aufgrund dieses Vertrages Wohnungseigentum begründet wurde, künftig zusammengelegt oder unterteilt werden, wodurch mehrerer Einheiten entstehen können. Alle damit zusammenhängenden Kosten (Neufestsetzung der Nutzwerte sowie deren bücherliche Durchführung) trägt nach dieser Vereinbarung der Verursacher. Vereinbart wurde weiters, dass die anderen Miteigentümer ohne Anspruch auf eine Gegenleistung verpflichtet sind, sämtliche Unterschriften zu leisten und Erklärungen abzugeben, welche notwendig sind, um die bücherliche Durchführung zu erreichen. Die Vertragspartner verpflichteten sich, alle ihnen aus diesem Wohnungseigentumsvertrag obliegenden Rechte und Pflichten bei einer Weiterveräußerung vollinhaltlich auf ihre Rechtsnachfolger zu überbinden und diese ihrerseits zu verpflichten, diese Verpflichtung auch auf alle weiteren Rechtsnachfolger zu überbinden. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass diese Verpflichtung auch in den Wohnungseigentumsvertrag der Miteigentümer P. aufgenommen worden sei. Unter Punkt III. dieses Vertrages sei u.a. vereinbart worden, dass die kaufgegenständliche Liegenschaftsanteile frei von jedweder Last oder Belastung sei, ausgenommen jenen, die sich aus dem Wohnungseigentumsvertrag ergäben.Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass diese Verpflichtung auch in den Wohnungseigentumsvertrag der Miteigentümer P. aufgenommen worden sei. Unter Punkt römisch drei. dieses Vertrages sei u.a. vereinbart worden, dass die kaufgegenständliche Liegenschaftsanteile frei von jedweder Last oder Belastung sei, ausgenommen jenen, die sich aus dem Wohnungseigentumsvertrag ergäben. Diese Vertragsbestimmungen wurden in Kopie zum Akt genommen. Herr O., der das behördliche Verfahren als Sachbearbeiter betreut hat, sagte als Zeuge aus, dass seiner Erinnerung nach zum Einreichzeitpunkt alle Zustimmungserklärungen, die nach dem alten Grundbuchsauszug erforderliche gewesen wären, vorgelegen seien. Er erinnere sich auch noch, dass über Aufforderung zur Nachreichung der aktuellen Zustimmungserklärungen nochmals die alten Zustimmungserklärungen vorgelegt worden seien. Nachzureichen wären jedoch die zum Einreichzeitpunkt aktuellen Zustimmungserklärungen gewesen. Der Behördenvertreter gab über Befragen an, die Notwendigkeit der Zustimmung der Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ergebe sich daraus, dass die beantragte Baumaßnahme zu einer Veränderung des äußeren Ansehens des Gebäudes führen würde, womit dafür eine Baubewilligung
1 lit c Bauordnung für Wien (BO) erforderliche sei. Dafür sei die Eigentümerzustimmung erforderlich.Der Behördenvertreter gab über Befragen an, die Notwendigkeit der Zustimmung der Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ergebe sich daraus, dass die beantragte Baumaßnahme zu einer Veränderung des äußeren Ansehens des Gebäudes führen würde, womit dafür eine Baubewilligung
Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, Bauordnung für Wien (BO) erforderliche sei. Dafür sei die Eigentümerzustimmung erforderlich. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass
1 lit c BO u.a. für Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, eine Baubewilligung zu erwirken ist.In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass
Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO u.a. für Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, eine Baubewilligung zu erwirken ist.
Abs.1 lit c BO ist dem Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist, u.a. die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) anzuschließen; sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden.
Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO ist dem Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist, u.a. die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) anzuschließen; sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden. § 13 Abs. 3 AVG normiert, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Paragraph 13, Absatz 3, AVG normiert, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Für die beantragte Baumaßnahme ist unbestritten eine Baubewilligung
1 c BO erforderlich, da die Errichtung der „Brücke“ zu einer Änderung des äußeren Ansehens des Gebäudes führt. Damit sind die in § 63 BO genannten Einreichunterlagen dem Ansuchen anzuschließen. Insbesondere ist die Zustimmung aller Miteigentümer nachzuweisen. Dabei kommt es auf die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung an. Für die beantragte Baumaßnahme ist unbestritten eine Baubewilligung
Paragraph 60, Absatz eins, c BO erforderlich, da die Errichtung der „Brücke“ zu einer Änderung des äußeren Ansehens des Gebäudes führt. Damit sind die in Paragraph 63, BO genannten Einreichunterlagen dem Ansuchen anzuschließen. Insbesondere ist die Zustimmung aller Miteigentümer nachzuweisen. Dabei kommt es auf die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung an. Im vorliegenden Fall wäre daher die Zustimmung der Miteigentümer nachzuweisen gewesen, die sich aus dem mit der Einreichung vorgelegten Grundbuchsauszug vom 2.12.2013 ergeben haben. Die tatsächlich vorgelegten Zustimmungserklärungen wurden jedoch von Eigentümern abgegeben, die zwar aus einem nachgereichten Grundbuchsauszug aus dem Jahr 2009 hervorgehen, zum Zeitpunkt der Einreichung jedoch kein Wohnungseigentum am gegenständlichen Haus mehr hatten. Damit waren die vorgelegten Zustimmungserklärungen für das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Baubewilligungsverfahren nicht ausreichend. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass sie der Behörde jemals die Zustimmung aller zum Zeitpunkt der Einreichung aktuellen Wohnungseigentümer vorgelegt hat. Vielmehr geht aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Behördenvertreters sowie aus dem Akteninhalt hervor, dass am 19.12.2013 nochmals die ursprünglich eingereichten Zustimmungserklärungen vorgelegt wurden. Aus welchen Gründen die nach Angaben der Beschwerdeführerin ebenfalls mit der Einreichung des Antrags auf Baubewilligung vorgelegte Zustimmungserklärung von Herrn F. nicht aktenkundig ist, kann daher dahingestellt bleiben. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sich die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer aus den von ihr zitierten Vertragsbestimmungen ergebe, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Hinweis auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer die nach der BO erforderliche Zustimmung nicht ersetzen kann (VwGH 83/05/0180, 0181, 93/05/0034), selbst wenn diese Vereinbarung zivilrechtlich von Bedeutung ist. Es ist gerade nicht Aufgabe der Baubehörde, selbständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen zu dulden oder nicht. Das Gesetz sieht vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welche - soweit ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist - nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichtes ersetzt werden kann (VwGH 95/06/0013, 98/05/0038). Es ist auch keine Vorfrage des baubehördlichen Verfahrens, ob die Zustimmung der Miteigentümer gerichtlich erzwungen werden kann. Im vorliegenden Fall können die von der Beschwerdeführerin zitierten Vertragsbestimmungen allenfalls die Grundlage für die gerichtliche Durchsetzung der Zustimmungsverpflichtungen von anderen Miteigentümern sein, im Bauverfahren sind sie jedoch unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin hat die Zustimmung der zum Einreichzeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer an der gegenständlichen Liegenschaft zu der von ihr beantragten baubewilligungspflichtigen Baumaßnahme trotz Aufforderung durch die Behörde nicht fristgerecht nachgewiesen. Damit ist ihr Antrag mangelhaft geblieben. Die Zurückweisung des Antrags
3 AVG erfolgte somit zu Recht. Die Adaptierung des Spruches erfolgte zur korrekten Zitierung der anzuwendenden Normen sowie zur Präzisierung des betroffenen Bauvorhabens.Die Beschwerdeführerin hat die Zustimmung der zum Einreichzeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer an der gegenständlichen Liegenschaft zu der von ihr beantragten baubewilligungspflichtigen Baumaßnahme trotz Aufforderung durch die Behörde nicht fristgerecht nachgewiesen. Damit ist ihr Antrag mangelhaft geblieben. Die Zurückweisung des Antrags
Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfolgte somit zu Recht. Die Adaptierung des Spruches erfolgte zur korrekten Zitierung der anzuwendenden Normen sowie zur Präzisierung des betroffenen Bauvorhabens. U n z u l ä s s i g k e i t d e r o r d e n t l i c h e n R e v i s i o n: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.072.22126.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.