RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.05.2014 GeschäftszahlVGW-141/V/035/24925/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über den Widerruf der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 13.1.2014, Zahl: MA 40 – Sozialzentrum für den
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- Bezirk – SH/2014/024926-001, im Verfahren GZ: VGW-141/35/22449/2014, den Beschluss gefasst: Der Antrag auf Widerruf der in der Verhandlung vom 7.4.2014 erfolgten Beschwerdezurückziehung wird als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, hat die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 13.1.2014, Zahl: MA 40 – Sozialzentrum für den
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- Bezirk - SH/2014/024926-001, gemäß § 21 WMG verpflichtet, die für den Zeitraum 12/2013 (richtig 1/2014) zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 385,44 Euro zurückzuzahlen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin eine Beschwerde eingebracht.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, hat die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 13.1.2014, Zahl: MA 40 – Sozialzentrum für den
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- Bezirk - SH/2014/024926-001, gemäß Paragraph 21, WMG verpflichtet, die für den Zeitraum 12 aus 2013, (richtig 1 aus 2014,) zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 385,44 Euro zurückzuzahlen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin eine Beschwerde eingebracht. Am 7.4.2014 fand (zu GZ: VGW-141/35/22449/2014) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin im Beisein der an der Verhandlung teilnehmenden Vertreterin der belangten Behörde - nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage - ihre Beschwerde zurückgezogen hat. Nach Schluss der Verhandlung und Unterfertigung des Verhandlungsprotokolls wurde - über nochmalige Nachfrage der Beschwerdeführerin - auch die Frage der Möglichkeit einer Ratenvereinbarung ein weiteres Mal erörtert. Am 16.4.2014 brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.4.2014 einen Widerruf ihrer Beschwerderücknahme ein. Begründend führt sie aus, dass sie durch die für sie unzureichend nachvollziehbare Argumentationsweise irritiert bis leicht eingeschüchtert gewesen sei und sie die Beschwerderücknahme, nachdem alle ihre Erklärungen (siehe beigefügtes Beschwerdeschreiben, datiert mit 8.2.2014: kein Verschulden ihrerseits, Rückzahlung bewirke die Herbeiführung einer immanenten Notlage) ohne hinlängliche Begründung abgewiesen worden seien, nachträglich bereut habe. Zudem bestätige sich durch einen identischen Fall von Herrn Tarek E. (siehe beigefügten Urteilsspruch; Berufungsbescheid des UVS Wien vom 24.5.2013, GZ: SOZ/42/6010/2013) die Vermutung, dass der Unabhängige Verwaltungssenat Wien Urteilssprüche mit zweierlei Maß treffe. In diesem Fall (Tarek E.) habe der Unabhängige Verwaltungssenat der Stadt Wien ein Urteil zu Gunsten des (anscheinend doch nicht) Zahlungspflichtigen gesprochen. Sie lasse dementsprechend ihre Beschwerde gegen die Rückzahlungsforderungen in der Höhe von 385,44 Euro wieder aufleben und ersuche um schriftliche Bestätigung ihres Widerrufs. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über die Prozesserklärung verbleiben. Besondere Formvorschriften sind für den Beschwerdeverzicht bzw die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, sodass dafür auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7, Seite 37).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über die Prozesserklärung verbleiben. Besondere Formvorschriften sind für den Beschwerdeverzicht bzw die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, sodass dafür auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7,, Seite 37). Für die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung ist bei gegebener Rechts- und Handlungsfähigkeit des Handelnden und Einhaltung der vorgeschriebenen Form (VwGH 21.1.1988, 88/02/0002-0005, Slg 12616 A) nur die Erklärung des Willens maßgebend; auf die ihr zugrundegelegenen Absichten und Beweggründe kommt es nicht an. Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 24.1.1994, 93/10/0192). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7.4.2014 eindeutig und zweifelsfrei und somit wirksam und unwiderruflich zurückgezogen. Im Hinblick darauf, dass es sich beim Verfahren zu GZ: VGW - 141/35/22449/2014 um das dritte gleichgelagerte Berufungs- bzw Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen der Mindestsicherung gemäß § 21 WMG aufgrund Verletzung der im § 21 Abs 1 WMG normierten Anzeigepflicht handelt (mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2.5.2012, GZ: UVS-SOZ/35/544/2012-5, wurde die gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 29.12.2011, Zahl: MA 40 – Sozialzentrum für den
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- Bezirk – SH/2011/1213380-001, ausgesprochene Verpflichtung, die für den Zeitraum 11/2011 bis 12/2011 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 879,93 Euro zurückzuzahlen, keine Folge gegeben und dieser Bescheid bestätigt; ihre Berufung gegen den Rückforderungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 22.1.2013, Zahl: MA 40 - Sozialzentrum für den
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- Bezirk - SH/2013/52896-001, mit dem die für den Zeitraum 12/2012 bis 01/2013 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 518,13 Euro gemäß § 21 WMG zurückgefordert wurden, hat die Beschwerdeführerin im Verfahren zu GZ: UVS-SOZ/43/1947/2013 per E-Mail am 4.4.2013 zurückgezogen), war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß § 21 WMG aufgrund der von ihr verletzten Anzeigepflicht und die damit gegebene Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde durchaus bewusst gewesen ist und sie zudem keinerlei Zweifel über die Rechtsfolgen ihrer Zurückziehung ihrer Beschwerde haben konnte. Es war somit im vorliegenden Fall auch davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Zurückziehung ein Willensmangel der Beschwerdeführerin nicht vorlag. Im Hinblick darauf, dass es sich beim Verfahren zu GZ: VGW - 141/35/22449/2014 um das dritte gleichgelagerte Berufungs- bzw Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen der Mindestsicherung gemäß Paragraph 21, WMG aufgrund Verletzung der im Paragraph 21, Absatz eins, WMG normierten Anzeigepflicht handelt (mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2.5.2012, GZ: UVS-SOZ/35/544/2012-5, wurde die gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 29.12.2011, Zahl: MA 40 – Sozialzentrum für den
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- Bezirk – SH/2011/1213380-001, ausgesprochene Verpflichtung, die für den Zeitraum 11 aus 2011, bis 12 aus 2011, zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 879,93 Euro zurückzuzahlen, keine Folge gegeben und dieser Bescheid bestätigt; ihre Berufung gegen den Rückforderungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 22.1.2013, Zahl: MA 40 - Sozialzentrum für den
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- Bezirk - SH/2013/52896-001, mit dem die für den Zeitraum 12 aus 2012, bis 01 aus 2013, zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 518,13 Euro gemäß Paragraph 21, WMG zurückgefordert wurden, hat die Beschwerdeführerin im Verfahren zu GZ: UVS-SOZ/43/1947/2013 per E-Mail am 4.4.2013 zurückgezogen), war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß Paragraph 21, WMG aufgrund der von ihr verletzten Anzeigepflicht und die damit gegebene Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde durchaus bewusst gewesen ist und sie zudem keinerlei Zweifel über die Rechtsfolgen ihrer Zurückziehung ihrer Beschwerde haben konnte. Es war somit im vorliegenden Fall auch davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Zurückziehung ein Willensmangel der Beschwerdeführerin nicht vorlag. Aufgrund der im gegenständlichen Fall erfolgten wirksamen und unwiderruflichen Beschwerdezurückziehung in der Verhandlung vom 7.4.2014 war der gegenständliche Widerruf dieser Beschwerdezurückziehung als unzulässig zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.V.035.24925.2014