RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.05.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/9390/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn Reinhard G. gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Verhängung eines Betretungsverbots über ihn am 26.10.2013 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24.4.2014 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn Reinhard G. gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Verhängung eines Betretungsverbots über ihn am 26.10.2013 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24.4.2014 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtene Maßnahme für rechtswidrig erklärt. Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat dem Beschwerdeführer 26,00 Euro für Gebührenersatz, 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin 1.685,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. Die Revision ist unzulässig. BEGRÜNDUNG
- Mit Schriftsatz vom 3.12.2013, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie § 88 SPG, worin er zum Sachverhalt auf das über ihn am 26.10.2013 verhängte Betretungsverbot verweist, wozu er den Amtsvermerk vom 26.10.2013 sowie die von ihm unterfertigte Bestätigung über das Betretungsverbot und den Erhalt des Informationsblattes beilegt und in rechtlicher Hinsicht ausführt, die dem Betretungsverbot zu Grunde liegende Anzeige enthalte keine der in § 38a SPG aufgelisteten Verdachtsmomente wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs oder des Bevorstehen eines solchen. Das Betretungsverbot gründe sich im gegenständlichen Fall lediglich darauf, dass er an seine vormalige Lebensgefährtin zwei Tage vor der Anzeige eine Mailboxmitteilung gerichtet habe, in welcher er angefragt habe, ob und wann am 27.10.2013 ein ausgemachtes Treffen stattfinden werde, um seine restlichen persönlichen Sachen zu erhalten. Selbst die angeblich gefährdete Person habe angegeben, dass sie zum Vorfallszeitpunkt nicht verbal oder gar physisch bedroht worden sei. Die vom Gesetz geforderte Erheblichkeitsschwelle sei keinesfalls erfüllt, wozu auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.12.2004, 2002/01/0280, verwiesen wird. Bei entsprechenden Erhebungen werde zu Tage treten, dass es ihm bei der Kontaktaufnahme lediglich um die Zurückerhaltung seiner persönlichen Gegenstände (Fahrrad und Backform) und keinesfalls um einen Angriff auf die angebliche gefährdete Person [gegangen sei]. Er habe Frau P. das letzte Mal am 19.8.2013 gesehen. Auch habe er sie keinesfalls beharrlich belästigt mit SMS, E-Mails, Briefen, etc., sondern sie habe mit ihm bis Ende August 2013 regelmäßig kommuniziert und ein gemeinsames Treffen für den 27.10.2013 einvernehmlich ausgemacht. Dies hätte die Behörde auch leicht durch Vorlage des SMS-Verkehrs seinerseits und von Frau P. ermitteln können. Er verwahre sich dagegen, dass er geplant hätte, Frau P. im Sinne des § 38a SPG anzugreifen. Derartige Gefährdungshandlungen seien von ihm nie gesetzt worden.
- Mit Schriftsatz vom 3.12.2013, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sowie Paragraph 88, SPG, worin er zum Sachverhalt auf das über ihn am 26.10.2013 verhängte Betretungsverbot verweist, wozu er den Amtsvermerk vom 26.10.2013 sowie die von ihm unterfertigte Bestätigung über das Betretungsverbot und den Erhalt des Informationsblattes beilegt und in rechtlicher Hinsicht ausführt, die dem Betretungsverbot zu Grunde liegende Anzeige enthalte keine der in Paragraph 38 a, SPG aufgelisteten Verdachtsmomente wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs oder des Bevorstehen eines solchen. Das Betretungsverbot gründe sich im gegenständlichen Fall lediglich darauf, dass er an seine vormalige Lebensgefährtin zwei Tage vor der Anzeige eine Mailboxmitteilung gerichtet habe, in welcher er angefragt habe, ob und wann am 27.10.2013 ein ausgemachtes Treffen stattfinden werde, um seine restlichen persönlichen Sachen zu erhalten. Selbst die angeblich gefährdete Person habe angegeben, dass sie zum Vorfallszeitpunkt nicht verbal oder gar physisch bedroht worden sei. Die vom Gesetz geforderte Erheblichkeitsschwelle sei keinesfalls erfüllt, wozu auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.12.2004, 2002/01/0280, verwiesen wird. Bei entsprechenden Erhebungen werde zu Tage treten, dass es ihm bei der Kontaktaufnahme lediglich um die Zurückerhaltung seiner persönlichen Gegenstände (Fahrrad und Backform) und keinesfalls um einen Angriff auf die angebliche gefährdete Person [gegangen sei]. Er habe Frau P. das letzte Mal am 19.8.2013 gesehen. Auch habe er sie keinesfalls beharrlich belästigt mit SMS, E-Mails, Briefen, etc., sondern sie habe mit ihm bis Ende August 2013 regelmäßig kommuniziert und ein gemeinsames Treffen für den 27.10.2013 einvernehmlich ausgemacht. Dies hätte die Behörde auch leicht durch Vorlage des SMS-Verkehrs seinerseits und von Frau P. ermitteln können. Er verwahre sich dagegen, dass er geplant hätte, Frau P. im Sinne des Paragraph 38 a, SPG anzugreifen. Derartige Gefährdungshandlungen seien von ihm nie gesetzt worden. Es wird daher beantragt, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären. Ein Kostenantrag wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Außer den genannten behördlichen Unterlagen, die anstelle einer Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde beigefügt waren, lag der Beschwerde noch eine Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers drei Wochen nach dem Vorfall bei.
- Mit Schriftsatz vom 15.1.2014 legte die belangte Behörde auftragsgemäß den vom PK geführten Verwaltungsakt in Ablichtung vor. Unter einem erstattete sie zu ihrer GZ B1/436914/1/2013 eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt auf die im vorgelegten Akt enthaltene Zeugeneinvernahme des Opfers vom 26.10.2013 und den Bericht betreffend Ausspruch eines Betretungsverbots vom selben Tag verweist. In rechtlicher Hinsicht wird auf § 38a Abs. 1 verwiesen und dazu festgehalten, dass als bestimmte Tatsache im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sogar unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs gelegene Handlungen des Gefährders anzusehen seien. Umso mehr stelle ein bereits erfolgter gefährlicher Angriff, von dem die Beamten im vorliegenden Fall haben ausgehen müssen, eine bestimmte Tatsache dar. Solche bestimmten Tatsachen ermächtigen die Sicherheitsorgane in Verbindung mit einer positiven Gefährlichkeitsprognose zur Verhängung eines Betretungsverbots. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1996 seien für diese Gefährlichkeitsprognose insbesondere auch die Aussagen des Opfers maßgeblich. Daher sei die Verhängung eines Betretungsverbotes nicht rechtswidrig gewesen. Das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes habe sich in solchen Fällen nämlich an den zum Zeitpunkt des Einschreitens vorliegenden Umständen, die den Beamten bekannt gewesen seien, zu orientieren.In rechtlicher Hinsicht wird auf Paragraph 38 a, Absatz eins, verwiesen und dazu festgehalten, dass als bestimmte Tatsache im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sogar unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs gelegene Handlungen des Gefährders anzusehen seien. Umso mehr stelle ein bereits erfolgter gefährlicher Angriff, von dem die Beamten im vorliegenden Fall haben ausgehen müssen, eine bestimmte Tatsache dar. Solche bestimmten Tatsachen ermächtigen die Sicherheitsorgane in Verbindung mit einer positiven Gefährlichkeitsprognose zur Verhängung eines Betretungsverbots. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1996 seien für diese Gefährlichkeitsprognose insbesondere auch die Aussagen des Opfers maßgeblich. Daher sei die Verhängung eines Betretungsverbotes nicht rechtswidrig gewesen. Das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes habe sich in solchen Fällen nämlich an den zum Zeitpunkt des Einschreitens vorliegenden Umständen, die den Beamten bekannt gewesen seien, zu orientieren. Es wird daher beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
- Am 24.4.2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer mit Herrn Peter M. als Vertreter, sowie als Zeugen Hofrat Mag. S., GrI K., BzI A., als Zeugin Insp. J. ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde wurde von Mag. H. vertreten. Nach Durchführung des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
- Aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten, der Einvernahme der genannten Zeugen und Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Am 26.10.2013 kam Frau Carina P. auf die Polizeiinspektion L. in Wien und gab an, sie habe sich am 30.7.2013 von ihrem damaligen Freund, dem Beschwerdeführer, getrennt. Seit diesem Zeitpunkt belästige er sie mit SMS, E-Mails und Briefen. Auch sei er in ihrer Wohnung gewesen, als er noch einen Schlüssel gehabt habe, und habe ihre Tassen in Herzform aufgestellt. Er habe sie zweimal am Bahnsteig abgepasst und sich ein T-Shirt übergezogen mit dem Aufdruck „Take me home again!“. Sie fühle sich in ihrer persönlichen Freiheit stark eingeschränkt und vermeide auch schon ihre eigene Wohnung. Aus der danach durchgeführten Zeugenvernehmung ergibt sich, dass sich Frau P. am 30.7.2013 telefonisch vom Beschwerdeführer getrennt habe, da dieser sich oft betrunken habe und eigens Laborwerte gefälscht habe, um ihr vorzuspielen, dass er die Tage zuvor keinen Alkohol konsumiert habe. Der Beschwerdeführer habe ihr fünf Minuten danach sechs SMS geschrieben, habe dann auf ihrem Facebook-Account ein anderes Passwort gespeichert und etwas in ihre Chronik geschrieben. Zwei Tage später habe sie ihm eine SMS geschrieben, dass er ihren Wohnungsschlüssel aus Salzburg schicken solle, sie werde ihn nicht abholen, da sie sich bedroht fühle. In seiner Antwort am Folgetag habe er ihr eine Paartherapie vorgeschlagen, weil er die Beziehung nicht so schnell beenden möchte. Sie habe geantwortet, dass er sie in Ruhe lassen solle. Es habe dann zwischen 2.8.2013 und 4.8.2013 noch mehrere SMS-Kontakte gegeben. Am 4.8.2013 sei sie am Abend in ihre Wohnung gekommen und habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer dort gewesen sei. Er habe ihre Tassen und Gläser in Herzform am Boden aufgestellt und mit Nelken befüllt. Sie habe ihn per SMS aufgefordert, nicht ohne ihre Einwilligung in ihre Wohnung zu kommen, und ihm die Schlüssel innerhalb der nächsten Tage zurückzugeben. Als Antwort habe sie bekommen, dass sie ohne sein Einverständnis im Labor nach seinen Blutdaten gefragt hätte. Am 5.8.2013 habe er sie in mehreren SMS deswegen beschimpft und habe er ihr auch Mails geschickt, dann habe er auch Geld von ihr gefordert für gemeinsam gekaufte Sachen und für ein Zugticket. Sie habe ihm geantwortet, dass sie ihn am 20.8.2013 treffen werde und er bis dahin keinen Kontakt mit ihr aufnehmen möge. Außerdem habe sie ihm eine Anzeige für den Fall angedroht, dass er ohne ihr Einverständnis in ihre Wohnung komme. Am 6.8.2013, sohin eine Woche nach Beziehungsbeendigung, habe sie ihren Wohnungsschlüssel in der Post gefunden. Am selben Tage habe er ihr noch insgesamt zwölf SMS geschrieben, in den folgenden zehn Tagen insgesamt 32 SMS und am 17.8.2013 habe das vereinbarte Treffen in einem Restaurant stattgefunden. Dabei habe er versucht, sie umzustimmen und habe er sich während des Gesprächs ein weißes T-Shirt mit der Aufschrift „Take me home again!“ angezogen. Er habe angekündigt, dass er sie an öffentlichen Haltestellen mit diesem T-Shirt erwarten werde, und ihr bis zum 19.8.2013 noch weitere 16 Mails oder SMS geschickt. An diesem Tag habe er sie am Bahnsteig in Wien Mitte bei der S-Bahn abgepasst um ihr Dinge zuzustecken, und habe das T-Shirt mit dem Aufdruck „Take me home again!“ angehabt. Am 2.9.2013 habe er ihr mit Brief persönliche Erinnerungsstücke von beiden sowie das besagte T-Shirt übersendet, am 4.9.2013 einen weiteren Brief mit Reflexion über die Beziehung und Vorwürfen. Am 14.10.2013 habe sie wieder zwei Briefe von ihm erhalten, bei denen der Absender von fremder Hand geschrieben gewesen war, am 19.10.2013 habe er sie mehrmals mit SMS und per Mail kontaktiert, und er sei auch zweimal an ihrer Wohnungstür gewesen. Am 24.10.2013 habe er ihr einen Sack mit persönlichen Sachen von ihr, einer Liste mit gemeinsamen Aktivitäten und einen USB-Stick mit Fotos und Videos aus der Beziehung vor die Wohnungstür gestellt. Am 24.10.2013 und 25.10.2013 habe er mit unterdrückter Nummer angerufen und sich mit ihr treffen wollen. Ferner habe er ihre Freunde auf Facebook sowie telefonisch kontaktiert, um seine Sicht der Dinge ihnen zu erzählen. Er habe ihr auch einen Suizid angekündigt. Zwischenzeitlich fühle sie sich verfolgt. Nach der Zeugeneinvernahme hielt die vernehmende Beamtin Rücksprache mit dem Zentraljournalbeamten Mag. S., zumal dies in Fällen wie der beharrlichen Verfolgung vorgesehen war. Im Zuge dieses Gesprächs befragte sie ihn auch nach Möglichkeiten zur Verhängung eines Betretungsverbots und wurde von ihm in einer Weise bestärkt, dass sie dies als Anordnung auffasste. Sie bereitete daher die Unterlagen für die Verhängung eines Betretungsverbots vor und kontaktierte das Polizeikommissariat H., in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers befand. Die Beamten A. und K. begaben sich daraufhin zur Wohnadresse, wo sie den Beschwerdeführer antrafen und ihn über das Vorliegen einer Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung gegen ihn aufklärten, was er mit Verwunderung zur Kenntnis nahm. Er folgte den Beamten entsprechend ihrer Aufforderung auf das Kommissariat. Da die Beamten bei ihm deutlichen Alkoholgeruch wahrnahmen, gab er auf Befragen an, er habe bis gegen Morgen gefeiert. Die Beamten nahmen daher von einer Vernehmung als Beschuldigter zu den Vorwürfen gemäß § 107a StGB vorerst Abstand und forderten ihn nur auf, zu einem Gespräch mit dem zuständigen Kriminalbeamten auf das Kommissariat mitzukommen, bei dem es in erster Linie um eine Normverdeutlichung gegenüber dem Beschwerdeführer ging. Während der etwa fünfminütigen Fahrt und der etwa zwanzigminütigen Wartezeit auf das Normverdeutlichungsgespräch klärten die Beamten den Beschwerdeführer teilweise über den Inhalt der Anzeige auf, jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach nur in einer pauschalen Form, nämlich dass der Beschwerdeführer Anfang August in der Wohnung von Frau P. gewesen sei, dass er ihr zahlreiche SMS geschrieben habe und allenfalls noch, dass er sie mit einem T-Shirt des obgenannten Inhaltes abgepasst habe. Im Detail wurde er über die Anzeige jedoch nicht informiert, es kam auch nicht die gesamte Summe der Vorfälle zur Sprache. Dementsprechend rechtfertigte er sich dahingehend, dass er völlig legal im Besitz des Wohnungsschlüssels gewesen sei und dass er Frau P. nach der Trennung nur einige SMS geschrieben habe. Erst im folgenden Normverdeutlichungsgespräch erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, aufgrund detaillierterer Information zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.Nach der Zeugeneinvernahme hielt die vernehmende Beamtin Rücksprache mit dem Zentraljournalbeamten Mag. S., zumal dies in Fällen wie der beharrlichen Verfolgung vorgesehen war. Im Zuge dieses Gesprächs befragte sie ihn auch nach Möglichkeiten zur Verhängung eines Betretungsverbots und wurde von ihm in einer Weise bestärkt, dass sie dies als Anordnung auffasste. Sie bereitete daher die Unterlagen für die Verhängung eines Betretungsverbots vor und kontaktierte das Polizeikommissariat H., in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers befand. Die Beamten A. und K. begaben sich daraufhin zur Wohnadresse, wo sie den Beschwerdeführer antrafen und ihn über das Vorliegen einer Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung gegen ihn aufklärten, was er mit Verwunderung zur Kenntnis nahm. Er folgte den Beamten entsprechend ihrer Aufforderung auf das Kommissariat. Da die Beamten bei ihm deutlichen Alkoholgeruch wahrnahmen, gab er auf Befragen an, er habe bis gegen Morgen gefeiert. Die Beamten nahmen daher von einer Vernehmung als Beschuldigter zu den Vorwürfen gemäß Paragraph 107 a, StGB vorerst Abstand und forderten ihn nur auf, zu einem Gespräch mit dem zuständigen Kriminalbeamten auf das Kommissariat mitzukommen, bei dem es in erster Linie um eine Normverdeutlichung gegenüber dem Beschwerdeführer ging. Während der etwa fünfminütigen Fahrt und der etwa zwanzigminütigen Wartezeit auf das Normverdeutlichungsgespräch klärten die Beamten den Beschwerdeführer teilweise über den Inhalt der Anzeige auf, jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach nur in einer pauschalen Form, nämlich dass der Beschwerdeführer Anfang August in der Wohnung von Frau P. gewesen sei, dass er ihr zahlreiche SMS geschrieben habe und allenfalls noch, dass er sie mit einem T-Shirt des obgenannten Inhaltes abgepasst habe. Im Detail wurde er über die Anzeige jedoch nicht informiert, es kam auch nicht die gesamte Summe der Vorfälle zur Sprache. Dementsprechend rechtfertigte er sich dahingehend, dass er völlig legal im Besitz des Wohnungsschlüssels gewesen sei und dass er Frau P. nach der Trennung nur einige SMS geschrieben habe. Erst im folgenden Normverdeutlichungsgespräch erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, aufgrund detaillierterer Information zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Das Betretungsverbot wurde jedoch bereits vor diesem Gespräch, nämlich um 16:00 Uhr des betreffenden Tages, über den Beschwerdeführer verhängt. 3.
- Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Der Inhalt der Anzeige von Frau P. ergibt sich aus ihrer im Akt einliegenden Zeugeneinvernahme vom 26.10.2013, 10:57 Uhr bis 12:41 Uhr, und ist als solche unbestritten. Über den Vorgang in der Polizeiinspektion L. in Wien findet sich ein von Frau Insp. J. verfasster Amtsvermerk, dessen Richtigkeit von der Verfasserin im Zeugenstand insoweit bestritten wurde, als Mag. S. ein Betretungsverbot nicht angeordnet, sondern nur nahegelegt habe. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts ist es durchaus möglich, dass der Zentraljournalbeamte ein Betretungsverbot im Gespräch nur nahegelegt hatte und die zuständige Beamtin entweder aufgrund eines Missverständnisses oder durch Vergreifen im Ausdruck eine Anordnung vermerkt hat. Ob dies auch die wahrscheinlichere Version ist, kann im Hinblick auf die übrigen Beweisergebnisse dahinstehen. Aus demselben Grund kann dahingestellt bleiben, ob das Polizeikommissariat D. tatsächlich einen Auftrag bekommen hat, das Betretungsverbot zu verhängen, wie die Zeugin J. zunächst in ihrer Zeugenaussage angegeben hat, oder ob sie sich ein weiteres Mal in der Ausdrucksweise vergriffen und es sich neuerlich nur um eine Anregung gehandelt hat. Was die Vorgänge im Bereich des Polizeikommissariats D. betrifft, so steht nämlich fest, dass das Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer um 16:00 Uhr verhängt worden ist, während das im Akt dokumentierte Gespräch des Kriminalbeamten Sch. mit dem Beschwerdeführer, welches nach Darstellung der Zeugen A. und K. zur Normverdeutlichung geführt wurde, dem aber eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Anzeige zu Grunde liegt, erst danach geführt worden ist. Dies haben die Zeugen K. und A. auch eingeräumt. Der Zeuge A. räumt zwar ein, dass dem Beschwerdeführer die Anzeige nicht vorgelegt worden ist, jedoch gibt er als einziger an, sowohl beim Antreffen des Beschwerdeführers und bei der nachfolgenden Fahrt zum Kommissariat als auch danach im Kommissariat vor dem Normverdeutlichungsgespräch sei mit dem Beschwerdeführer über die Anzeige gesprochen und seien ihm alle wesentlichen Details dieser Anzeige vorgehalten worden und er habe dazu Stellung nehmen können. Diese Darstellung wird jedoch nicht nur vom Beschwerdeführer bestritten, welcher angibt, er sei im Wesentlichen nur über das Vorliegen einer Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung gegen ihn informiert worden, nicht darüber deren genauen Inhalt, sondern auch der Zeuge K. gibt an, dem Beschwerdeführer sei lediglich mitgeteilt worden, dass die Anzeige für ein unautorisiertes Betreten der Wohnung von Frau P. Anfang August betreffe, sowie zahlreiche an diese gesendete SMS, und die von der Exfreundin erwähnte Alkoholsucht in Verbindung mit der offensichtlichen Alkoholisierung des Beschwerdeführers bei dessen Antreffen zur Erörterung seines Alkoholgenusses geführt haben. Eben dies – aber auch nicht mehr – ist dem Bericht des Zeugen vom 26.10.2013 über den Ausspruch eines Betretungsverbots zu entnehmen. Die übrigen darin enthaltenen Angaben gehen erkennbar nicht auf Angaben des Beschwerdeführers zurück. Dem Bericht ist auch zu entnehmen, dass das Betretungsverbot um 16.00 Uhr verhängt worden ist. Wie auch die Beamten des PK angegeben haben, hat der Beschwerdeführer, während er auf das Normverdeutlichungsgespräch wartete, die im Akt einliegende Bestätigung zur Unterschrift erhalten. Diese besagt, dass er das Informationsblatt bei Betretungsverbot erhalten und gelesen habe, eine bekanntgegebene Abgabestelle und den Geltungsbereich des verhängten Betretungsverbots. Die beiden Beamten des PK D. haben im Zeugenstand glaubhaft angegeben, dass der Beschwerdeführer bei seinem Antreffen zwar alkoholisiert war, dass sie – anders als dies ihrem sonstigen Vorgehen entspräche – von seiner Vernehmung als Beschuldigter nach § 107a StGB vorerst Abstand genommen haben, und nur das Normverdeutlichungsgespräch des zuständigen Kriminalbeamten mit dem Beschwerdeführer veranlasst haben. Daraus ergibt sich jedoch auch, dass der Beschwerdeführer immerhin in der Lage war, einem solchen Gespräch zu folgen. Aus dem darüber angelegten Aktenvermerk des Beamten Sch. ergibt sich auch, dass dabei der wesentliche Inhalt der Anzeige zwischen ihm und dem Beschwerdeführer erörtert worden ist.Die beiden Beamten des PK D. haben im Zeugenstand glaubhaft angegeben, dass der Beschwerdeführer bei seinem Antreffen zwar alkoholisiert war, dass sie – anders als dies ihrem sonstigen Vorgehen entspräche – von seiner Vernehmung als Beschuldigter nach Paragraph 107 a, StGB vorerst Abstand genommen haben, und nur das Normverdeutlichungsgespräch des zuständigen Kriminalbeamten mit dem Beschwerdeführer veranlasst haben. Daraus ergibt sich jedoch auch, dass der Beschwerdeführer immerhin in der Lage war, einem solchen Gespräch zu folgen. Aus dem darüber angelegten Aktenvermerk des Beamten Sch. ergibt sich auch, dass dabei der wesentliche Inhalt der Anzeige zwischen ihm und dem Beschwerdeführer erörtert worden ist. Es ist zwar durchaus lebensnahe, anzunehmen, dass neben den vom Zeugen K. angegebenen Punkten (Besuch der Wohnung Anfang August und zahlreiche SMS) dem Beschwerdeführer in den 25 bis 30 Minuten von seinem Antreffen bis zum Normverdeutlichungsgespräch noch einige weitere Details aus der Anzeige vorgehalten worden sind, etwa dass er in einem T-Shirt mit der festgestellten Aufschrift auf Frau P. gewartet habe oder einzelne andere Details. Es erscheint jedoch mangels jeglicher Dokumentation darüber und wegen der Begleitumstände (Fahrt zum Kommissariat, Warten auf das Normverdeutlichungsgespräch, Abstandnahme an der förmlichen Vernehmung wegen der Alkoholisierung) eher unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer dabei alle jene wesentlichen Details der Anzeige vorgehalten worden wären, welche in ihrer Summe ein Betretungsverbot rechtfertigen könnten, und dass er Gelegenheit erhalten hat, dazu vor Verhängung des Betretungsverbotes Stellung zu nehmen. 3.
- In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Die Anzeige von Frau P. enthält zwar eine Fülle von Details, gerade auch für die ersten Tage nach der – von ihr bloß fernmündlich bekanntgegebenen – Trennung. Von den Anfang August gesetzten Aktivitäten vermag aber kein einziger, noch vermögen sie in Summe den Vorwurf einer beharrlichen Verfolgung zu begründen. Darunter fällt vor allem auch das dem Beschwerdeführer konkret vorgehaltene Betreten der Wohnung seiner Partnerin mit dem von ihr anvertrauten Schlüssel, welches dem Beschwerdeführer von den Beamten unzweifelhaft vorgehalten worden ist, noch fallen darunter die bis Mitte August, wohl aber auch noch bis Ende August gesendeten SMS. Vielmehr verlässt das auf den ersten gut eineinhalb Seiten der Anzeige geschilderte Verhalten bis etwa zum ersten Treffen nach der fernschriftlichen Trennung (Seite 5 der Anzeige oben) nirgendwo den Bereich des sozialadäquaten Verhaltens im Zusammenhang mit einer angenommenen Partnerschaftskrise. Frühestens das Abpassen der Ex-Freundin am Bahnhof mit dem T-Shirt „Take me home again!“ könnte vertretbarer Weise einer beharrlichen Verfolgung zugeordnet werden, jedoch keinesfalls für sich allein, sondern nur als erster Bestandteil einer solchen. Sehr wohl können hingegen die ab der Mitte von Seite 5 der Anzeige geschilderten Vorfälle (Zusendung des betreffenden T-Shirts Anfang September, Briefe, bei denen der Absender von fremder Hand geschrieben, und dem wahren Absender daher die Unerwünschtheit der Briefe offensichtlich bekannt war, Anrufe mit unterdrückter Nummer) in ihrer Summe vertretbar als gefährlicher Angriff im Sinne des § 107a StGB gewertet werden. Dies auch deshalb, weil dem Beschwerdeführer die Vergeblichkeit seiner durchaus intensiven Bemühungen, die Beziehung wiederherzustellen, bis Ende August zu Bewusstsein gekommen sein musste und – wie sich aus den erwähnten Briefen mit fremdhändig geschriebenem Absender ergibt – auch bewusst war. Auch hier ist es aber nur die Summe der seit Anfang September gesetzten Aktivitäten, welche dem Vorwurf der beharrlichen Verfolgung zu begründen vermöchte, im Zusammenhang mit den vergeblichen Versuchen davor, die Beziehung zu kitten. Gerade dieser entscheidende Punkt ist dem Beschwerdeführer aber bis zum Normverdeutlichungsgespräch nach den Feststellungen nicht vorgehalten worden. Das gesamte angezeigte Verhalten des Beschwerdeführers, darunter vor allem jenes im September und Oktober, ist erst in dem nach Verhängung des Betretungsverbots folgenden Gespräch mit ihm erörtert worden, wobei er Gelegenheit erhalten hat, sich dazu zu äußern. Hingegen rechtfertigen jene Vorwürfe, die ihm nach den Feststellungen tatsächlich vorgehalten worden sind, die getroffene Maßnahme nicht, zumal das vorgeworfene Betreten der Wohnung innerhalb der ersten Woche nach der fernschriftlichen Trennung und die im Zeitraum August gesendeten zahlreichen SMS noch nicht den Tatbestand des § 107a StGB zu erfüllen vermögen, und das Abpassen mit dem oben erwähnten T-Shirt am Bahnhof für sich allein genommen ebenfalls noch nicht.Sehr wohl können hingegen die ab der Mitte von Seite 5 der Anzeige geschilderten Vorfälle (Zusendung des betreffenden T-Shirts Anfang September, Briefe, bei denen der Absender von fremder Hand geschrieben, und dem wahren Absender daher die Unerwünschtheit der Briefe offensichtlich bekannt war, Anrufe mit unterdrückter Nummer) in ihrer Summe vertretbar als gefährlicher Angriff im Sinne des Paragraph 107 a, StGB gewertet werden. Dies auch deshalb, weil dem Beschwerdeführer die Vergeblichkeit seiner durchaus intensiven Bemühungen, die Beziehung wiederherzustellen, bis Ende August zu Bewusstsein gekommen sein musste und – wie sich aus den erwähnten Briefen mit fremdhändig geschriebenem Absender ergibt – auch bewusst war. Auch hier ist es aber nur die Summe der seit Anfang September gesetzten Aktivitäten, welche dem Vorwurf der beharrlichen Verfolgung zu begründen vermöchte, im Zusammenhang mit den vergeblichen Versuchen davor, die Beziehung zu kitten. Gerade dieser entscheidende Punkt ist dem Beschwerdeführer aber bis zum Normverdeutlichungsgespräch nach den Feststellungen nicht vorgehalten worden. Das gesamte angezeigte Verhalten des Beschwerdeführers, darunter vor allem jenes im September und Oktober, ist erst in dem nach Verhängung des Betretungsverbots folgenden Gespräch mit ihm erörtert worden, wobei er Gelegenheit erhalten hat, sich dazu zu äußern. Hingegen rechtfertigen jene Vorwürfe, die ihm nach den Feststellungen tatsächlich vorgehalten worden sind, die getroffene Maßnahme nicht, zumal das vorgeworfene Betreten der Wohnung innerhalb der ersten Woche nach der fernschriftlichen Trennung und die im Zeitraum August gesendeten zahlreichen SMS noch nicht den Tatbestand des Paragraph 107 a, StGB zu erfüllen vermögen, und das Abpassen mit dem oben erwähnten T-Shirt am Bahnhof für sich allein genommen ebenfalls noch nicht. Auch wenn der durch die verhängte Maßnahme geschehene Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers im Gegenstand äußerst gering ist, wurde er doch nicht aus seiner eigenen Wohnung weggewiesen, sondern ihm lediglich das Betreten der Wohnung und des Stiegenhauses der Ex-Freundin, von der er seit drei Monaten bereits getrennt war, in einem weit entfernten Bezirk verboten, so sieht das Verwaltungsgericht Wien auch in diesem Fall keine Möglichkeit, vom fundamentalen Rechtsgrundsatz des „audiatur et altera pars“, also dass der andere Teil wenigstens angehört werde, abzugehen. Dies umso mehr, als es sich bei den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen um ein Tatgeschehen handelt, welches erst in seiner Zusammenschau unter Berücksichtigung aller Details einen gefährlichen Angriff vertretbar annehmen lässt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers hätte nicht im Zuge einer förmlichen Vernehmung als Beschuldigter erfolgen müssen, es hätte vielmehr ausgereicht, das im Akt dokumentierte Normverdeutlichungsgespräch, bei dem offenbar die gesamte Anzeige im Wesentlichen mit dem Beschwerdeführer erörtert worden ist, abzuwarten, und das Betretungsverbot nach Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers gegebenenfalls erst nachher zu verhängen. Bereits der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es sich bei der Wegweisung oder der Verhängung eines Betretungsverbots um eine Sicherheitsmaßnahme handelt, welche rasch erfolgen muss und der naturgemäß kein förmliches Verfahren vorangehen kann, weil dies dem Zweck zuwiderliefe. Dennoch wurde es ausnahmslos für erforderlich erachtet, den mutmaßlichen Gefährder wenigstens mit den grundlegenden Vorwürfen zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern und diese Vorwürfe unter Umständen auch sofort oder ohne große Verzögerung zu widerlegen. Da dieses rechtliche Gehör im vorliegenden Fall nicht gewahrt worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013.
- Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.9390.2014