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{'item': 'VGW-141/010/23857/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.05.2014 GeschäftszahlVGW-141/010/23857/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde des Herrn Thomas B., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den

  1. und
  2. Bezirk vom 03.03.2014, Zahl: MA 40 - SH/2014/168275-001 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. BEGRÜNDUNG Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 03.03.2014, MA 40- SH/2014/168275-001 hat folgenden Spruch: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, auf Grund Ihres Antrages vom 24.02.2014 I.) römisch eins.) wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Die Leistung beträgt: Von 01.04.2014 bis 30.04.2014 EUR 735,80 Von 01.05.2014 bis 31.05.2014 EUR 888,42 Von 01.06.2014 bis 03.06.2014 EUR 88,84 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. II.)römisch zwei.) wird Ihnen für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.04.2014 bis 30.04.2014 EUR 68,04 von 01.05.2014 bis 31.05.2014 EUR 68,04 von 01.06.2014 bis 03.06.2014 EUR 68,04 Rechtsgrundlagen: §§ 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit dem §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit dem Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“ Begründend wurde nach Wiedergabe der hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass für die minderjährige Melanie B. Alimente in der Höhe von 145,35 Euro monatlich bezogen werde und die Miete 271,54 Euro betrage. Laut Arbeitsmarktservice sei der Beschwerdeführer zum Kurs „Neue Wege“ nicht erschienen und sei deshalb der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.04.2014 um 25% zu kürzen gewesen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 10.03.2014 fristgerecht Beschwerde. Er erhebe Beschwerde gegen den Abzug von 25% seiner Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.04.
  3. Seiner Meinung nach habe er den Kurs „Neue Wege“ nicht vereitelt. Er habe am 11.02.2014 einen Einspruch gegen die Betreuungsvereinbarung, mit der ihm der Kurs zugeteilt worden sei, erhoben, weil diese nicht im Einvernehmen erfolgt sei. In diesem Einspruch stehe auch, dass dies keine Vereitelung nach § 10 AlVG wäre, da er arbeitswillig wäre und bereit sei, jede sinnvolle AMS –Maßnahme zu besuchen. Er halte den Kurs nicht für zweckmäßig. Es bestehe keine konkrete Problemlage für die Zuweisung dieses Kurses und sei dieser weder notwendig noch nützlich. Außerdem halte er die Zuweisung für rechtswidrig nach VwGH 2007/08/0026, weil diese zu unbestimmt sei. Aus den ganzen Modulen gehe nicht genau hervor, welche er machen müsse noch erfahre man, wann genau diese enden. Die Antwort auf seinen Einspruch sei bei ihm am 25.02.2014, somit nach Kursbeginn am 17.02.2014, eingelangt. Der Amtsleiter des AMS habe dies im ersten Absatz seines Schreibens bestätigt und vermerkt, dass die Betreuungsvereinbarung neu erstellt werden wird. Da er Einspruch erhoben habe, der nicht rechtzeitig beantwortet worden sei, sei die Meldung vom AMS an die MA 40 unzulässig gewesen. In dem Schreiben stehe, dass er einen neuen Termin für den nicht angetretenen Kurs bekomme. Im Übrigen stehe in der Betreuungsvereinbarung, dass der Kurs am 17.02.2013 beginne, also schon abgelaufen gewesen sei, als er die Betreuungsvereinbarung erhalte habe. Er sehe nicht ein, warum ein Teil seiner Mindestsicherung gestrichen werde, wenn die Fehler beim AMS liegen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 10.03.2014 fristgerecht Beschwerde. Er erhebe Beschwerde gegen den Abzug von 25% seiner Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.04.
  4. Seiner Meinung nach habe er den Kurs „Neue Wege“ nicht vereitelt. Er habe am 11.02.2014 einen Einspruch gegen die Betreuungsvereinbarung, mit der ihm der Kurs zugeteilt worden sei, erhoben, weil diese nicht im Einvernehmen erfolgt sei. In diesem Einspruch stehe auch, dass dies keine Vereitelung nach Paragraph 10, AlVG wäre, da er arbeitswillig wäre und bereit sei, jede sinnvolle AMS –Maßnahme zu besuchen. Er halte den Kurs nicht für zweckmäßig. Es bestehe keine konkrete Problemlage für die Zuweisung dieses Kurses und sei dieser weder notwendig noch nützlich. Außerdem halte er die Zuweisung für rechtswidrig nach VwGH 2007/08/0026, weil diese zu unbestimmt sei. Aus den ganzen Modulen gehe nicht genau hervor, welche er machen müsse noch erfahre man, wann genau diese enden. Die Antwort auf seinen Einspruch sei bei ihm am 25.02.2014, somit nach Kursbeginn am 17.02.2014, eingelangt. Der Amtsleiter des AMS habe dies im ersten Absatz seines Schreibens bestätigt und vermerkt, dass die Betreuungsvereinbarung neu erstellt werden wird. Da er Einspruch erhoben habe, der nicht rechtzeitig beantwortet worden sei, sei die Meldung vom AMS an die MA 40 unzulässig gewesen. In dem Schreiben stehe, dass er einen neuen Termin für den nicht angetretenen Kurs bekomme. Im Übrigen stehe in der Betreuungsvereinbarung, dass der Kurs am 17.02.2013 beginne, also schon abgelaufen gewesen sei, als er die Betreuungsvereinbarung erhalte habe. Er sehe nicht ein, warum ein Teil seiner Mindestsicherung gestrichen werde, wenn die Fehler beim AMS liegen. Die Behörde legte die Beschwerde mit dem Akt vor. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 29.04.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, eine Vertreterin der Magistratsabteilung 40 und der Zeuge Dr. M. teilnahmen. Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung wie folgt aus: „Ich bin schon mehrere Jahre beim AMS vorgemerkt, mein letztes Dienstverhältnis liegt schon sehr lange zurück. Ich habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe. Im Zuge des Betreuungsgespräches beim AMS am 10.02.2014 wurde mir Seitens des Betreuers der Kurs „Neue Wege“, Kursbeginn 17.2.2014 vorgeschlagen. Der Betreuer hat mir diesen Kurs mit „Absolvierung des Computerführerscheins“ vorgestellt. Ich habe mir damals aber schon selbst einen Kurs ausgesucht gehabt (Computerkurs) und habe ich darüber mit dem Betreuer diskutiert. Der Betreuer hat gemeint, dass mit dem Kurs, den ich ausgesucht habe, ich keine Stelle finden werde und er schauen müsse, dass er die vom AMS zugekauften Kurse an den Mann bringe. Wir haben dann diskutiert darüber, der Betreuer hatte jedoch keine Zeit mehr, weil andere Kunden schon gewartet haben. Ich bekam dann die Betreuungsvereinbarung vom 10.2.2014 und die ausgedruckten Kursunterlagen „Neue Wege“ mit. Ich habe mir erst Zuhause dann die Betreuungsvereinbarung und die Kursunterlagen genauer durchgeschaut. Ich habe heute die Kursunterlagen, die mir damals ausgehändigt wurden mit und werden diese als Beilage A in Kopie zum Protokoll genommen. Der Kurs setzt sich aus mehreren Modulen zusammen, etliche Module haben gar nichts mit dem Computer zu tun und war mir auch nicht klar, ob ich jetzt alle Module besuchen muss. Aus den Unterlagen geht auch nicht hervor, wie lange der Kurs dauert. Ich habe das dann so verstanden, dass die Firma, die den Kurs anbietet, selbst bestimmen kann, wie lange der Kurs dauert und ob es danach noch eine begleitende Betreuung für einen Computerkurs gibt. Ich habe dann nicht versucht, am AMS diesbezüglich Rücksprache zu halten, sondern habe den Einspruch vom 11.2.2014 verfasst. Der Einspruch befindet sich im Akt und wird verlesen. Auf meinen Einspruch habe ich die Antwort des Geschäftsstellenleiters vom 21.2.2014 erhalten, diese befindet sich ebenfalls im Akt und wird verlesen. Letztendlich habe ich den Kurs nicht besucht. Ich habe noch nie Einspruch beim AMS erhoben und habe mir damals gedacht, dass der Einspruch bis zur Entscheidung meine Verpflichtung zur Kursteilnahme aufschiebt. Ich habe dann einen neuen Termin beim AMS bekommen, wann genau weiß ich heute nicht mehr, glaublich ein paar Tage nach Erhalt des gegenständlichen Bescheides der MA
  5. Mein Referent hat mir dann mitgeteilt, dass dadurch, dass ich am Kurs nicht teilgenommen habe, ich kurze Zeit nicht als arbeitslos gegolten habe und jetzt sozusagen eine neue Arbeitslosigkeit vorliegt und ich daher nicht sofort einen neuen Kurs machen muss. Mir wurden mehrere Optionen bei diesem Gespräch angeboten, nächste Woche habe ich einen neuen Termin beim AMS und werde ich dann mit dem Betreuer besprechen, wie es weiter geht.“ Herr Dr. M. führte zeugenschaftlich einvernommen wie folgt aus: „Ich lege die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit vom 24.4.2014 vor. Ich bin seit Anfang Februar AMS- Berater Arbeitsmarktservice J. tätig. Ich betreue den Beschwerdeführer seit Februar. Im Zuge des Betreuungsgespräches am 10.2.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Kurs „Neue Wege“ vorgeschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Gespräches der Kursinhalt erörtert. Der Beschwerdeführer war damals mit dem Kurs nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer wollte damals einen anderen Kurs machen, den er sich selber ausgesucht hat. Bei dem Kurs ging es um „Webgestaltung“. Dieser Kurs war jedoch arbeitsmarktpolitisch auf Grund der Qualifikation des Beschwerdeführers und seiner Berufserfahrung nicht begründbar. Im Kurs „Neue Wege“ wird in den ersten Wochen mit dem jeweiligen Kunden abgeklärt, welche berufliche Voraussetzungen und Berufserfahrung mitgebracht werden, wie die Bewerbungsaktivitäten aussehen, etc. Dann wird mit der jeweiligen Person besprochen, wie die weitere berufliche Qualifizierung möglich ist. Zu diesem Zweck bekommen die Kunden auch einen Einzelcoach zur Seite gestellt. Im Zuge dieses Kurses wäre es auch möglich gewesen, den Computerführerschein zu machen und wäre dies meines Erachtens für den Beschwerdeführer auch treffender gewesen, als der Kurs „Webgestaltung“. Dem Beschwerdeführer wurde dann bei einem Gespräch noch mitgeteilt, dass er den Kurs antreten soll und uns das melden soll. Der Kurs hätte längstens 12 Wochen, inklusive Qualifizierung, gedauert. Ich wurde dann von meinem Vorgesetzten darüber informiert, dass der Beschwerdeführer eine schriftliche Beschwerde abgegeben hat, weil der Kurs nicht seinen Vorstellungen entspricht. Am 1.4.2014 kam es dann wieder zu einem Betreuungsgespräch mit dem Beschwerdeführer und wurden ihm dort mehrere Möglichkeiten in Aussicht gestellt, unter anderem wieder der Kurs „Neue Wege“. Nächste Woche ist neuerlich ein Termin und wird dann mit dem Beschwerdeführer vereinbart, welche Betreuungsform gewählt wird. Über Befragen durch den BF: Beim AMS langte kein Kursvorschlag von Step2Job für den Beschwerdeführer ein.“ Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer lebt mit seiner minderjährigen Tochter in der Wohnung Wien, M.-Straße, wofür Mietkosten in der Höhe von 271,54 Euro anfallen. Der Beschwerdeführer ist schon seit vielen Jahren arbeitslos und hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer bezieht für sich und seine minderjährige Tochter schon seit längerem Mindestsicherung, zuletzt – vor Zuerkennung mit dem angefochtenen Bescheid - zuerkannt mit Bescheid der Magistratsabteilung 40 vom 03.03.2014, MA 40- SH/2014/168134-001 vom 01.01.2014 bis 01.03.
  6. Der Beschwerdeführer ist beim AMS vorgemerkt und wurde ihm mit Betreuungsvereinbarung von 10.02.2014 unter anderem mitgeteilt, dass von ihm erwartet wird, dass er an dem vereinbarten Kurs „Neue Wege“ ab 17.02.2014 teilnimmt. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Erstellung dieser Betreuungsvereinbarung die Kursunterlagen „Neue Wege“ ausgehändigt, wo die verschiedenen Module des Kurses erläutert wurden. Auf die Rechtsfolgen einer Verweigerung an der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (§ 10 und § 38 AlVG) wurde der Beschwerdeführer hingewiesen. Der Beschwerdeführer war mit dem Kursangebot nicht einverstanden, hat einen Einspruch gegen die Betreuungsvereinbarung vom 10.02.2014 an den Leiter der Geschäftsstelle Arbeitsmarktservice Wien J. verfasst und hat an dem Kurs nicht teilgenommen. Der Geschäftsstellenleiter des AMS J. hat mit Stellungnahme vom 21.02.2014 zum Einspruch des Beschwerdeführers vom 11.02.2014 im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass die Betreuungsvereinbarung offenbar nicht, wie in der Betreuungsvereinbarung vermerkt, im Einvernehmen erstellt worden sei, dass der Kurs „Neue Wege“ für den Beschwerdeführer jedoch sinnvoll sei. Die Kursdauer sei für jede Person individuell gestaltet, was sich aus den unterschiedlichen Ausgangslagen, Defiziten und Qualifikationsbedürfnissen zu jeder einzelnen Person ergebe. Der Beschwerdeführer sei seit Februar 2002 mit Unterbrechungen beim AMS vorgemerkt, das letzte Dienstverhältnis liege schon über 19 Jahre zurück. Das AMS müsse Schritte setzen, um den Beschwerdeführer wieder in Beschäftigung zu bringen, die bei einer so langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht zwingend mit den Vorstellungen des Beschwerdeführers einhergehen müssen. Da er den Kurs nicht angetreten habe, habe das AMS dies der MA 40 melden müssen. Beim AMS lag damals kein Kursvorschlag von Step2Job für den Beschwerdeführer vor, der vom Beschwerdeführer selbst gewählte Kurs „Webgestaltung“ war arbeitsmarktpolitisch aufgrund der Qualifikation des Beschwerdeführers und seiner Berufserfahrung nicht begründbar. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner minderjährigen Tochter in der Wohnung Wien, M.-Straße, wofür Mietkosten in der Höhe von 271,54 Euro anfallen. Der Beschwerdeführer ist schon seit vielen Jahren arbeitslos und hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer bezieht für sich und seine minderjährige Tochter schon seit längerem Mindestsicherung, zuletzt – vor Zuerkennung mit dem angefochtenen Bescheid - zuerkannt mit Bescheid der Magistratsabteilung 40 vom 03.03.2014, MA 40- SH/2014/168134-001 vom 01.01.2014 bis 01.03.
  7. Der Beschwerdeführer ist beim AMS vorgemerkt und wurde ihm mit Betreuungsvereinbarung von 10.02.2014 unter anderem mitgeteilt, dass von ihm erwartet wird, dass er an dem vereinbarten Kurs „Neue Wege“ ab 17.02.2014 teilnimmt. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Erstellung dieser Betreuungsvereinbarung die Kursunterlagen „Neue Wege“ ausgehändigt, wo die verschiedenen Module des Kurses erläutert wurden. Auf die Rechtsfolgen einer Verweigerung an der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (Paragraph 10 und Paragraph 38, AlVG) wurde der Beschwerdeführer hingewiesen. Der Beschwerdeführer war mit dem Kursangebot nicht einverstanden, hat einen Einspruch gegen die Betreuungsvereinbarung vom 10.02.2014 an den Leiter der Geschäftsstelle Arbeitsmarktservice Wien J. verfasst und hat an dem Kurs nicht teilgenommen. Der Geschäftsstellenleiter des AMS J. hat mit Stellungnahme vom 21.02.2014 zum Einspruch des Beschwerdeführers vom 11.02.2014 im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass die Betreuungsvereinbarung offenbar nicht, wie in der Betreuungsvereinbarung vermerkt, im Einvernehmen erstellt worden sei, dass der Kurs „Neue Wege“ für den Beschwerdeführer jedoch sinnvoll sei. Die Kursdauer sei für jede Person individuell gestaltet, was sich aus den unterschiedlichen Ausgangslagen, Defiziten und Qualifikationsbedürfnissen zu jeder einzelnen Person ergebe. Der Beschwerdeführer sei seit Februar 2002 mit Unterbrechungen beim AMS vorgemerkt, das letzte Dienstverhältnis liege schon über 19 Jahre zurück. Das AMS müsse Schritte setzen, um den Beschwerdeführer wieder in Beschäftigung zu bringen, die bei einer so langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht zwingend mit den Vorstellungen des Beschwerdeführers einhergehen müssen. Da er den Kurs nicht angetreten habe, habe das AMS dies der MA 40 melden müssen. Beim AMS lag damals kein Kursvorschlag von Step2Job für den Beschwerdeführer vor, der vom Beschwerdeführer selbst gewählte Kurs „Webgestaltung“ war arbeitsmarktpolitisch aufgrund der Qualifikation des Beschwerdeführers und seiner Berufserfahrung nicht begründbar. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, der unwidersprochen blieb, dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, sowie den Ausführungen des Zeugen Dr. M. in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 29.04.2014, der bei Gericht bestimmt und sicher auftrat und glaubwürdig wirkte. Hiezu folgt in rechtlicher Hinsicht: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG lauten wie folgt: § 15.Paragraph 15, Kürzung der Leistungen

(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
(2)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden. Verfahrensgegenstand ist die Kürzung des Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhaltes für den Beschwerdeführer vom 01.04.2014 bis 30.04.2014 um 25%. Bei den Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich nicht um ein arbeitsloses Grundeinkommen und gebietet der subsidiäre Charakter der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gerade beim Einsatz der Arbeitskraft, dass unzureichende Mitwirkung sanktioniert wird. Nach § 15 WMG ist es zulässig, eine zuerkannte Leistung aufgrund der mangelnden Kooperation des Hilfesuchenden mit dem AMS bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu kürzen. Eine solche mangelnde Kooperation liegt im gegenständlichen Fall vor. Dem langzeitarbeitslosen Beschwerdeführer wurde vom AMS eine durchaus sinnvolle Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vorgeschlagen, nämlich die Teilnahme am Kurs „Neue Wege“. Der Beschwerdeführer war von Anfang an gegen die Teilnahme an diesem Kurs und hat gegen die Betreuungsvereinbarung, mit der der Kurs vorgeschlagen wurde, Einspruch erhoben und am Kurs nicht teilgenommen. Dass die Beantwortung des Einspruches seitens des AMS erst nach Kursbeginn erfolgte, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, weil er es unterlassen hat, sich zu erkundigen, ob dem Einspruch allenfalls aufschiebende Wirkung zukommt oder er dennoch an der arbeitsintegrativen Maßnahme teilnehmen muss. Dass der Kursbeginn in der Betreuungsvereinbarung vom 10.2.2014 mit 17.2.2013 angeführt ist, ist ein offensichtlicher Schreibfehler beim Jahr. Im Übrigen ist das Datum des Kursbeginnes (17.2.2014) in den dem Beschwerdeführer ausgehändigten Kursunterlagen richtig wiedergegeben. Hätte der Beschwerdeführer dennoch Zweifel hinsichtlich des Kursbeginnes gehabt, hätte er auch in diesem Fall beim AMS nachfragen müssen. Die verschiedenen Module des Kurses sind in den ausgehändigten Kursunterlagen ausreichend dargestellt und erklärt, die genaue Zusammensetzung der Module wäre individuell zugeschnitten auf den Beschwerdeführer erfolgt. Da sohin der Beschwerdeführer nicht entsprechend an zumutbaren arbeitsintegrativen Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 WMG mitgewirkt hat, ist die Behörde zu Recht mit einer Kürzung des Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhaltes für den Beschwerdeführer vorgegangen. Auch das Ausmaß der vorgenommenen Kürzung für den Monat April um 25% ist nicht rechtswidrig. Diese Kürzung trägt dem Verhalten des Beschwerdeführers, das nicht als schwerwiegend zu werten ist, Rechnung und ist auch im Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sich in einem zwischenzeitlich durchgeführten Betreuungsgespräch bei AMS am 01.04.2014 Kooperationsbereit gezeigt hat, angemessen. Da die Behörde auch die Berechnung beim Abzug von 25% vom Mindeststandard betreffend Lebensunterhalt des Beschwerdeführers (813,99 Euro Mindeststandard – 203,50 Euro Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes = 610,49 Euro, davon 25% sind 152,62 Euro) richtig durchgeführt hat, war die Beschwerde abzuweisen.Bei den Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich nicht um ein arbeitsloses Grundeinkommen und gebietet der subsidiäre Charakter der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gerade beim Einsatz der Arbeitskraft, dass unzureichende Mitwirkung sanktioniert wird. Nach Paragraph 15, WMG ist es zulässig, eine zuerkannte Leistung aufgrund der mangelnden Kooperation des Hilfesuchenden mit dem AMS bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu kürzen. Eine solche mangelnde Kooperation liegt im gegenständlichen Fall vor. Dem langzeitarbeitslosen Beschwerdeführer wurde vom AMS eine durchaus sinnvolle Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vorgeschlagen, nämlich die Teilnahme am Kurs „Neue Wege“. Der Beschwerdeführer war von Anfang an gegen die Teilnahme an diesem Kurs und hat gegen die Betreuungsvereinbarung, mit der der Kurs vorgeschlagen wurde, Einspruch erhoben und am Kurs nicht teilgenommen. Dass die Beantwortung des Einspruches seitens des AMS erst nach Kursbeginn erfolgte, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, weil er es unterlassen hat, sich zu erkundigen, ob dem Einspruch allenfalls aufschiebende Wirkung zukommt oder er dennoch an der arbeitsintegrativen Maßnahme teilnehmen muss. Dass der Kursbeginn in der Betreuungsvereinbarung vom 10.2.2014 mit 17.2.2013 angeführt ist, ist ein offensichtlicher Schreibfehler beim Jahr. Im Übrigen ist das Datum des Kursbeginnes (17.2.2014) in den dem Beschwerdeführer ausgehändigten Kursunterlagen richtig wiedergegeben. Hätte der Beschwerdeführer dennoch Zweifel hinsichtlich des Kursbeginnes gehabt, hätte er auch in diesem Fall beim AMS nachfragen müssen. Die verschiedenen Module des Kurses sind in den ausgehändigten Kursunterlagen ausreichend dargestellt und erklärt, die genaue Zusammensetzung der Module wäre individuell zugeschnitten auf den Beschwerdeführer erfolgt. Da sohin der Beschwerdeführer nicht entsprechend an zumutbaren arbeitsintegrativen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, WMG mitgewirkt hat, ist die Behörde zu Recht mit einer Kürzung des Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhaltes für den Beschwerdeführer vorgegangen. Auch das Ausmaß der vorgenommenen Kürzung für den Monat April um 25% ist nicht rechtswidrig. Diese Kürzung trägt dem Verhalten des Beschwerdeführers, das nicht als schwerwiegend zu werten ist, Rechnung und ist auch im Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sich in einem zwischenzeitlich durchgeführten Betreuungsgespräch bei AMS am 01.04.2014 Kooperationsbereit gezeigt hat, angemessen. Da die Behörde auch die Berechnung beim Abzug von 25% vom Mindeststandard betreffend Lebensunterhalt des Beschwerdeführers (813,99 Euro Mindeststandard – 203,50 Euro Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes = 610,49 Euro, davon 25% sind 152,62 Euro) richtig durchgeführt hat, war die Beschwerde abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der WMG sind eindeutig und geht diese Entscheidung nicht über den konkreten Einzelfall hinaus.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der WMG sind eindeutig und geht diese Entscheidung nicht über den konkreten Einzelfall hinaus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.010.23857.2014

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