RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.05.2014 GeschäftszahlVGW-001/059/21348/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sc
§ 6der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung idg
F iVm § 108 Abs. 2 WStV, LGBl. für Wien, Nr. 28/1968 idgF iVm § 9 VStG 1991, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Herrn A., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 27.11.2013, Zahl MBA 02 - S 16072/13, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins und Paragraph 6, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung idgF in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 2, WStV, LGBl. für Wien, Nr. 28 aus 1968, idgF in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.römisch zwei. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. BEGRÜNDUNG Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH mit Sitz in Wien, dafür verantwortlich dass diese Gesellschaft als Eigentümerin des Hauses in Wien, M.-gasse, nicht dafür Sorge getragen hat, dass das Haustor dieses Hauses in der Zeit von 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr offengehalten wurde, indem am 08.04.2013 um 08:50 Uhr die Eingangstüre zur Liegenschaft versperrt und verschlossen war, sodass Beamte der Landespolizeidirektion Wien diese Liegenschaft nicht betreten konnten, obwohl die Tore aller im Gebiete der Stadt Wien gelegenen Häuser in der Zeit von 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr offen zu halten sind und keine Ausnahmebewilligung nach § 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre beantragt worden ist.„Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH mit Sitz in Wien, dafür verantwortlich dass diese Gesellschaft als Eigentümerin des Hauses in Wien, M.-gasse, nicht dafür Sorge getragen hat, dass das Haustor dieses Hauses in der Zeit von 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr offengehalten wurde, indem am 08.04.2013 um 08:50 Uhr die Eingangstüre zur Liegenschaft versperrt und verschlossen war, sodass Beamte der Landespolizeidirektion Wien diese Liegenschaft nicht betreten konnten, obwohl die Tore aller im Gebiete der Stadt Wien gelegenen Häuser in der Zeit von 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr offen zu halten sind und keine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 2, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre beantragt worden ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §
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der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. Für Wien Nr. 28/1968 in der geltenden Fassung und in Verbindung mit § 9 VStG 1991 – VerwaltungsstrafgesetzParagraph eins und Paragraph 6, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. Für Wien Nr. 28 aus 1968, in der geltenden Fassung und in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 – Verwaltungsstrafgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 280,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden §
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der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. Für Wien Nr. 28/1968 in der geltenden Fassung und in Verbindung mit § 9 VStG 1991 – VerwaltungsstrafgesetzParagraph eins und Paragraph 6, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. Für Wien Nr. 28 aus 1968, in der geltenden Fassung und in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 – Verwaltungsstrafgesetz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 28,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 308,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. verhängte Geldstrafe von € 280,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 28,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. verhängte Geldstrafe von € 280,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 28,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Dies wurde vom Beschuldigten in der dagegen form- und fristgerecht erhobenen Berufung zwar nicht bestritten, jedoch unter Hinweis auf die bereits im Verwaltungsstrafverfahren gestellten Beweisanträge (insbes. Parteien- und Zeugeneinvernahmen) mangelndes Verschulden geltend gemacht. Das Straferkenntnis fußt auf der nach eigener dienstlicher Wahrnehmung erstatteten Anzeige von Herrn Insp. Thomas K. von der Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion ..., vom 8.4.
- Der Anzeige ist zu entnehmen, dass es dem Meldungsleger am 8.4.2013 um 8:50 Uhr gemeinsam mit einem weiteren Kollegen nicht möglich war, im Haus Wien, M.-gasse, Hauserhebungen durchzuführen, da die Eingangstüre zur Liegenschaft verschlossen und zugesperrt gewesen war. Nach telefonischer Rücksprache mit der Hausverwaltung und "dem Eigentümer (C. GmbH)" habe in Erfahrung gebracht werden können, dass das Problem "bekannt sei." Laut Angaben des Eigentümers werde das Haustor von Personen, welche dem in der ehemaligen Pizzeria, zugehörig zur genannten Liegenschaft, ansässigen Verein zuzurechnen seien, von innen versperrt. Gegen die Strafverfügung vom 7.5.2013 erhob der Beschuldigte fristgerecht Einspruch mit der Begründung, es möge zwar richtig sein, dass das Haustor des Hauses am 8.4.2013 um 8:50 Uhr versperrt und verschlossen gewesen sei, den Einschreiter treffe daran aber kein Verschulden, da sich in gegenständlicher Liegenschaft Hausbesetzer eingenistet und das Haustor verschlossen hätten. Eine vorhandene Gegensprechanlage sei von diesen Personen ebenfalls zerstört worden. Nur den Mietern würden diese Personen die Tür öffnen. Wegen dieses Umstandes seien schon zahlreiche Anzeigen bei der Polizei erstattet worden. Beim BG sei ein Räumungsverfahren anhängig. Der Verstoß gegen die Haustorsperre sei vom Einschreiter daher weder verursacht noch verschuldet worden, sondern durch eine dritte Person. Es sei alles in der Macht des Einschreiters Stehende unternommen worden, um diese Zustände abzustellen. Selbst wenn man ein Verschulden des Einschreiters annehmen wollte, sei dieses nur sehr geringfügig. Beantragt werde, nach Einvernahme des Einschreiters sowie zweier namhaft gemachter Zeugen die Strafverfügung aufzuheben. Die von Beschuldigtenseite namhaft gemachten Zeugen B. und Kl. haben Vorladungen zur Zeugeneinvernahme vor der belangten Behörde nicht Folge geleistet. Daraufhin wurde das mit Berufung bekämpfte Straferkenntnis vom 27.11.2013 erlassen. In der dagegen frist- und formgerecht an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhobenen Berufung vom 17.12.2013 wird das Unterbleiben dieser Beweisaufnahmen gerügt, zumal die Einvernahme dieser Zeugen ergeben hätte, dass dem Beschuldigten ein Verschulden an der Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden könne. Dieser hätte alles in ihrer Macht stehende unternommen, um ein Versperren des Haustores hintanzuhalten. Insbesondere sei gegen den "Verein N." eine Räumungsklage angestrengt worden, worüber das BG mit Urteil vom 8.4.2013 zu Gunsten der Kläger entschieden habe. Auch sei wegen der Beschädigung des Haustores Strafanzeige erstattet worden. Es werde daher neuerlich die Einvernahme der genannten Zeugen, des Beschuldigten selbst sowie des weiteren Geschäftsführers der C. GmbH, des Herrn M., beantragt. Mit der Berufung wurden Ablichtungen des Räumungsurteiles vom 8.4.2013 sowie der Zeugenaussagen des Beschuldigten in Zusammenhang mit den erstatteten Strafanzeigen vorgelegt. Dem Urteil des BG lassen sich folgende Feststellungen entnehmen: „Um die in diesem Haus noch verbliebenen Altmieter zum Auszug zu bewegen, fassten die Geschäftsführer der Klägerin, A. und M., den Entschluss, die leerstehenden Räumlichkeiten unentgeltlich für eine gewisse Zeit einer Gruppe von „Punks“ zu überlassen; die Klägerin wollte den Altmietern vor Augen führen, dass das Haus nicht mehr bewohnenswert ist und sie so unter Druck setzen, damit sie die Wohnungen verlassen. (...) Nach diesem Besichtigungstermin wurde vor Ort ein Vertrag zur Benützung der Räumlichkeiten abgeschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, zwischen wem dieser Vertrag abgeschlossen wurde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, welchen Inhalt dieser Vertrag hatte und ob ein symbolischer Mietzins bezahlt wurde. In weiterer Folge wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten in Gründung, (...) am 14.12.2011 eine „unentgeltliche Benützungsvereinbarung“ abgeschlossen.“ Folgende Zeugenaussage des Beschuldigten vor der LPD Wien, PI ..., vom 3.9.2012 ist protokolliert: „Ca. 1 Monat vor dem Ablauf der Benützungsvereinbarung, begaben sich mein Partner und ich zur Liegenschaft und wollten mit dem L. etwaige Sachen besprechen, konnten diesen jedoch nicht mehr antreffen. Wir wurden von einem Ch. angesprochen und uns mitgeteilt, dass der L. von der Liegenschaft verwiesen wurde. Auch wurde uns bekannt gegeben, dass sich die Liegenschaft in 2 Lager (Anarchisten und Punks) unterteilt hat. Wir warten nunmehr den 01.07.2012 zu und forderten auch die eingemieteten Personen auf, dass sie das Haus räumen sollten, dies wurde jedoch unterlassen. Ich möchte angeben, dass wir keine der anwesenden Personen kennen. (...) Nachdem die Personen die Liegenschaft nicht verlassen wollten, begab ich mich dann zur Polizeidirektion in Wien 1., Schottenring und erbat in gegenständlicher Causa, Hilfe. Ich wurde dann ans LVT verwiesen und teilte mir dieser mit, dass es 2 Möglichkeiten gebe, gerichtlich oder mittels Selbsthilfe vorzugehen. Selbsthilfe diesbezüglich, da ich mit der Baufirma bereits für August 2012 Sanierungspläne für die Liegenschaft hatte. Wir entschieden uns dann für die 2 Variante-Selbsthilfe und begab ich mich in weiterer Folge im August mit Schlüsseldienst, Detektiv, Sachverständigen, Security und einer Baufirma, zur Liegenschaft, um diverse Schlösser auszutauschen und den Eingang der Pizzeria zuzumauern. Dazu möchte ich anmerken, dass in keiner der Wohnung wer anzutreffen war, bis auf Türnr. .., Namen kann ich jedoch keinen nennen. Auch wurde dieses Schloss nicht ausgetauscht. Als wir dort eintrafen, war es uns nicht möglich, aufgrund der anwesenden Personen, welche uns diverse Sachen in den Weg stellten, Türen versperrten usw. die Türe zuzumauern, bzw. die Schlösser auszutauschen. Als ich mich am nächsten Tag abermals zur Liegenschaft begab, musste ich feststellen, dass die Wohnungen Nr. ... durch irgendwelche Wohnungsbesetzer aufgebrochen und die Schlösser hierbei beschädigt wurden. Auch wurde das Schloss der Eingangstüre zur Pizzeria (Hintereingang) mit Superkleber verklebt und konnte dieses nicht mehr verwendet bzw. gesperrt werden. Aufgrund dessen habe ich dann bei der Polizei Anzeige erstattet.“ Und zu jener vom 1.11.2012 : „Ich bin im Namen meiner Fa. C. als Wohnungseigentümer, zu dem Wohnhaus in Wien, M.-gasse, am 03.09.2012 mit einigen Arbeitern gekommen und diverse Reparaturarbeiten durchzuführen. Irgendjemand hat jedoch die Eingangstüre von Innen versperrt und mir somit den Zutritt verweigert. Ich habe dann die Polizei verständigt und wurde dann mit der Polizei das Gebäude betreten. Hierbei konnte festgestellt werden, dass die Eingangstüre mit einem Brett von Innen verriegelt wurde. Dadurch wurde die Türe beschädigt. Die Türe hat sich verzogen, das Schloss ist jedoch funktionstüchtig. Durch den Vorfall ist ein Schaden von ca. € 3.000,- entstanden. Wer die Türe von Innen verriegelt hat, kann ich nicht angeben.“ Nach den Vorschriften zum Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig gemachte Berufungsverfahren als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGbK-ÜG und des VwGVG vom Verwaltungsgericht Wien fortzuführen. Im Verfahren wurde in dieser Angelegenheit am 1.4.2014 (gemeinsam mit dem zur GZ VGW-001/059/21349/2010 protokollierten Beschwerdeverfahren; dieses betrifft den nach der nämlichen Vorschrift bestraften zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer der Eigentümergesellschaft, Herrn M.) eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Zur Verhandlung sind der Berufungswerber sowie Herr M. mit ihrer Vertreterin ladungsgemäß erschienen. Es wurden die Zeugen Kl. und B. einvernommen. Folgendes wurde zu Protokoll gegeben: Aussage des Beschwerdeführers: „Konkret hat es sich so verhalten, dass eine Mieterin im
- Stock große Probleme machte und beabsichtigt war, diese Mieterin zum Ausziehen aus der Wohnung zu verhalten. Um dies erreichen zu können, wurden auch die Punker auf Grund einer Prekariatsvereinbarung im Erdgeschoss in den Räumlichkeiten einer ehemaligen Pizzeria einquartiert. Diese Mieterin wollte eine ungerechtfertigte Ablösezahlung erhalten und hat beispielsweise den Zugang zur Wohnung verwehrt, so dass etwa der Statiker nicht Zutritt erhalten hat. Wir selbst kümmern uns nicht um die Verwaltung des Hauses. Diese Aufgabe obliegt der R.. Die Vereinbarung mit den Punkern galt bis 30.6.2012, danach hat sich diese Gruppe gespalten und es sind vermutlich andere Gruppen, glaublich Anarchisten, in das Objekt gezogen. Es hat sich quasi um eine Hausbesetzung gehandelt, schon vor dem 30.6.
- Auf Seiten des Vereins der Punker gab es einen Obmannwechsel. Diese Gruppe hat sich im Haus mehr oder weniger verbarrikadiert. Wir haben uns dann nach Rücksprache mit der Polizei zur Selbsthilfe entschlossen, was aber - das war am 3.8.2012 und stand auch in den Medien - nicht funktionierte. Noch im Herbst dieses Jahres haben wir eine Räumungsklage angestrengt. Dieses Verfahren hat sich bis in den Jänner 2014 gezogen, da gegen das BG-Urteil vom 8.4.2013 ein Rechtsmittel erhoben wurde. Außerdem waren wir in dieser Zeit in Vergleichsgesprächen mit dem Anwalt der Hausbesetzer. Vor Ort hat es keinen Hausbesorger gegeben. Das Schloss am Haustor hat an sich funktioniert, auch die Gegensprechanlage. Es ist nur so gewesen, dass die Hausbesetzer von innen einen Holzriegel vorgebracht hatten, so dass ein Zugang von außen ohne Zerstörung oder massive Beschädigung der Tür gar nicht möglich gewesen wäre. Die Hausbesetzer konnten nach Gutdünken entscheiden wem sie Eintritt gewährten und wem nicht. Es ist nicht so gewesen, dass das Tor laufend verbarrikadiert gewesen wäre, sondern insbesondere in der Zeit nach unserem Versuch der Selbsthilfe. Warum die Tür am 8.4.2013, also am Tag des erstgerichtlichen Urteils verbarrikadiert war, kann ich nicht sagen. Dieses Urteil erging schriftlich und war am 8.4.2013 noch gar nicht bekannt.“ Aussage des Zeugen Kl.: „Im April 2013 war ich bereits Mitglied des Vereins „N.“, ob ich schon Obmann war, weiß ich nicht mehr. Ich war jedenfalls nicht Gründungsmitglied. Nach meiner Kenntnis wurde zwischen den Hauseigentümern und dem Verein die ursprüngliche Vereinbarung zur Nutzung der Pizzeria getroffen. Was genau seinerzeit vereinbart gewesen war, entzieht sich ebenfalls meiner Kenntnis. Als die Eigentümer im August 2012 versuchten den Zugang zur Pizzeria zu vermauern und die Schlösser zu den Wohnungen aufzubohren, habe ich mich im Verein bereits engagiert. Ich habe in dieser Zeit immer wieder in der Pizzeria geschlafen. Ob die Gegensprechanlage funktioniert hat, weiß ich nicht. Es war jedenfalls nach meiner Information so, dass die Tür versperrt wurde, weil es geheißen hat, man solle die Tür geschlossen halten, damit nicht Personen im Auftrag der Hauseigentümer ins Haus gelangen konnten um Sabotageakte zu setzen. Wenn jemand ins Haus wollte musste er oder sie nur Kontakt mit den Bewohnern des Hauses aufnehmen, diese haben die Leute hineingelassen. Dass der Polizei der Zutritt verwehrt wurde kann gut sein, weil schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht wurden. Einmal sind Beamte mit gezogener Waffe ins Haus gestürmt. An sich war es so, dass Leute von außen problemlos ins Haus gelassen wurden, außer man hätte böse Absichten zu befürchten gehabt. Zum 8.4.2013 kann ich nur sagen, dass ich auch die Leute in der Pizzeria noch gefragt habe und niemand von diesen bemerkt hat, dass so zeitig in der Früh jemand ins Haus wollte. Die meisten Leute schlafen erfahrungsgemäß bis in die Mittagszeit. Mir erscheint am wahrscheinlichsten, dass es so gewesen ist. Wenn die Tür irgendwann mit einem Riegel von innen verbarrikadiert worden sein sollte, so habe ich selbst davon nichts mitbekommen. Nach meinem Wissen hat es von der Gegenseite, also den Eigentümern oder der Hausverwaltung mit unserem Verein bzw. den Vereinsleuten darüber, dass die Tür grundsätzlich offen bleiben sollte, nie Gespräche gegeben. Ich denke mir, dass wir diesem Ansinnen auf Grund der Sabotageakte, mit denen wir rechnen mussten, nicht entsprochen hätten. Wir hätten unseren Standpunkt sicher in Diskussionen dargelegt. Wenn uns glaubhaft versichert worden wäre, dass es zu keinen Störungen der Stromversorgung mehr kommen werde – es wurde uns mehrfach der Strom abgedreht – bzw. was auch passiert ist, dass der Kanal nicht mehr verstopft würde, wären wir einer konstruktiven Lösung offen gestanden. Für mich hat es sich eindeutig so dargestellt, dass den Mietern des Hauses durch die Einquartierung des Vereins in der Pizzeria ein Zeichen gesetzt werden sollte, damit diese ihre Wohnungen aufgeben. Dieses Ansinnen ist nach hinten losgegangen, weil sich unsere Leute mit den Mietern solidarisiert hatten. Konkret ist es so, dass es zum Haus in der M.-gasse einen regulären Hauseingang gibt und außerdem einen straßenseitigen Zugang über die Pizzeria, so dass man ins Stiegenhaus auch über das Lokal gelangen kann. Meine bisherigen [Angaben] betreffen schon die reguläre Haustür. Ob die Mieter Schlüssel zum Haustor hatten, mit denen sie das Schloss sperren konnten und ohne Einwilligung der Vereinsleute ins Haus gelangen konnten, weiß ich nicht. Es sind die Mieter, nämlich zum Teil auch, über die Pizzeria ins Haus gelangt. ... Es wurden öfters Leute ins Haus gelassen, die dann sabotiert haben. Daher ist man später vorsichtiger geworden. Ich habe nicht behauptet, dass dies über Veranlassung der Hauseigentümer erfolgte. Wenn mir gesagt wird, dass die Hauseigentümer Schlüssel zum Haus hatten und trotzdem nicht ins Haus gelangen konnten: davon habe ich keine Ahnung, vielleicht ist das Schloss ausgetauscht worden. Ich weiß davon nichts. Die Entscheidungen werden im Kollektiv getroffen. Als Obmann bin ich im Innenverhältnis nicht befugt ohne einen Beschluss des Kollektivs eine Entscheidung zu treffen. Nach meiner Information herrscht auf Seiten des Kollektivs die Bereitschaft das Objekt frei zu geben, zumindest hoffe ich das.“ Aussage des Zeugen B.: „Ich bin Geschäftsführer der Firma R., welche seit 1.1.2013 die Verwaltung des Objektes M.-gasse besorgt. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltung, wurden wir von den Eigentümern in Kenntnis darüber gesetzt, dass das Haus von einer Gruppe Hausbesetzer in Beschlag genommen worden ist. Bald nach der Übernahme sollte eine Besichtigung des Hauses erfolgen, doch war der Zutritt ins Haus nicht möglich. Ich selbst war bei dieser Besichtigung nicht vor Ort, sondern eine Kollegin die mir mitteilte, dass die Hausbesetzer ihr nahegelegt hätten nichts ins Haus zu gehen. Ob die Haustür unversperrt gewesen ist, kann ich nicht sagen. Ein einziges Mal war ich selbst im Haus, dass war letztes Jahr im Sommer am frühen Morgen. Damals war die Haustüre offen, weil den Leuten von der Müllabfuhr geöffnet wurde. Ich bin auch immer wieder sonst am Haus vorbeigefahren. Nach meinem Eindruck waren die Punker bemüht den Zugang jederzeit zu kontrollieren. Es waren immer irgendwelche Leute auf Posten, zumindest hatte ich den Eindruck, dass niemand ins Haus gelangen konnte ohne von diesen Leuten bemerkt zu werden. Ob der Schließmechanismus des Haustorschlosses funktionierte oder nicht, weiß ich nicht. ´Von innen konnte man aber sehen, dass an den Seiten zum Tor Haken zum Einhängen eines Balkens montiert waren. Ein Balken selbst ist mir aber nicht aufgefallen. Auf Grund der Gegebenheiten im Haus wurde von uns nach Rücksprache mit den Eigentümern mehrmals Anzeige erstattet. Die konkreten Gründe dafür sind mir aber heute nicht erinnerlich. Die Räumungsklage selbst lief nicht über die Hausverwaltung. Nach Mitteilung von Mietern weiß ich auch, dass fallweise Professionisten keinen Zugang ins Haus erhielten. Seitens der Verwaltung wurde auf die Haustorsperre schon deshalb ein besonders Augenmerk gelegt, weil ja etwa auch mit Rettungseinsätzen udgl. gerechnet werden müsste. An die Bestandnehmer und dem Verein wurden mehrfach Briefe gerichtet, in denen auf die Beachtung der Vorschriften bezüglich Haustor hingewiesen wurde. Ich kann dieses Schreiben heute aber nicht mehr vorlegen. Auch seitens der Eigentümer wurde der R. gegenüber immer wieder die Wichtigkeit dieses Aspekts betont.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat hierzu erwogen: Am 8.4.2013 um 8:50 Uhr ist das Haustor des Hauses Wien, M.-gasse, versperrt gewesen, sodass das Betreten des Hauses für Organe der LPD Wien zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen ist. Eigentümerin der Liegenschaft in Wien, M.-gasse, ist C. GmbH mit Sitz in Wien, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Die Verwaltung dieser Liegenschaft wird von der R. ausgeübt. In den im Erdgeschoss dieser Liegenschaft befindlichen Räumlichkeiten einer ehemaligen Pizzeria wurden über Veranlassung der Liegenschaftseigentümer Personen einquartiert, die der Wiener Punker- und Anarchistenszene zugerechnet werden können, wobei die Vereinbarung mit dem diesem Personenkreis zuzurechnenden "Verein N." dergestalt getroffen wurde, dass diesem Verein die Nutzung des Objektes im Erdgeschoss auf Basis einer mit 30.6.2012 befristeten Bittleihe unentgeltlich eingeräumt wurde. Hintergrund dieses Vorgehens war die Absicht der Eigentümer, die Präsenz von Punkern und ihres Sympathisantenkreises auf der Liegenschaft werde die im Haus verbliebenen Mieter zur Aufgabe ihrer Mietrechte veranlassen, sodass das Objekt auf diese Weise bestandfrei gemacht werden und aus der daraufhin beabsichtigten Veräußerung ein entsprechend höherer Verwertungsgewinn lukriert werden könnte. Diese von den Eigentümern ins Auge gefasste Strategie ging nicht auf, weil es zu einem Zweckbündnis zwischen den einquartierten Personen und den Mietern im Haus gekommen ist. Das Objekt wurde vom Verein mit Ablauf des 30.6.2012 nicht freigegeben, sondern fand offenkundig eine Hausbesetzung, oder jedenfalls eine titellose Fortnutzung der vormals unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten statt, wobei die dem Verein zuzurechnenden Personen die Verfügungsgewalt nicht nur über die ihnen überlassenen Räumlichkeiten beibehielten, sondern faktisch auch über die allgemeinen Teile des Hauses innehatten. Absicht dieser Personen war es, sich, bzw. die Altmieter des Hauses vor befürchteten Sabotageakten - ausgesagt wurde, dass die Stromzufuhr mehrfach gekappt und der Hauskanal wiederholt absichtlich verstopft worden sein soll - zu schützen, die sie im Zusammenhang mit Bestrebungen der Eigentümerseite sahen, das Haus bestandfrei zu bekommen. Es kann in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden, dass das Haustor von diesem Verein zuzurechnenden Personen mit einem von innen zur Verriegelung angebrachten Querbalken versperrt wurde, um den Zutritt in das Haus gezielt kontrollieren zu können. Von den Eigentümern des Hauses wurde gegen den Verein wegen der titellosen Benützung nach dem 30.6.2012 beim BG eine Räumungsklage eingebracht. Dem Klagsbegehren wurde mit Räumungsurteil vom 8.4.2013 stattgegeben. Außerdem wurden wegen Beschädigungen im Haus, so auch des Haustores, Strafanzeigen erstattet. Weder von Seiten der Eigentümer noch der Hausverwaltung gab es Bestrebungen, mit den Verantwortlichen des Vereins bzw. den im Haus einquartierten Personen Vereinbarungen dahingehend zu treffen, dass das Haustor tagsüber geöffnet zu halten sei. Soweit diese Feststellungen getroffen werden konnten, fußen diese auf der unbedenklich scheinenden Aktenlage sowie den Aussagen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Hiezu folgt in rechtlicher Hinsicht: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung lauten wie folgt: §
- Die Tore aller im Gebiete der Stadt Wien gelegenen Häuser müssen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr gesperrt sein. In der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr sind sie offen zu halten.Paragraph eins, Die Tore aller im Gebiete der Stadt Wien gelegenen Häuser müssen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr gesperrt sein. In der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr sind sie offen zu halten. §
- Wer die Gebote und Verbote dieser ortspolizeilichen Verordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.Paragraph 6, Wer die Gebote und Verbote dieser ortspolizeilichen Verordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe. Gemäß § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung hat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geldstrafen bis zu EUR 700,-- zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert EUR 700,-- nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung hat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geldstrafen bis zu EUR 700,-- zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert EUR 700,-- nicht übersteigt. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass jedenfalls der Hauseigentümer für die Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung verantwortlich ist (vgl. VwGH 30.4.1980, 1639/79). Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, dafür Vorsorge zu tragen, dass das Tor des Hauses Wien, M.-gasse in der Zeit von 7:00 Uhr bis 21:00 Uhr offen gehalten wird, was am 8.4.2013 um 8:50 Uhr nicht der Fall gewesen ist.Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass jedenfalls der Hauseigentümer für die Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung verantwortlich ist vergleiche VwGH 30.4.1980, 1639/79). Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, dafür Vorsorge zu tragen, dass das Tor des Hauses Wien, M.-gasse in der Zeit von 7:00 Uhr bis 21:00 Uhr offen gehalten wird, was am 8.4.2013 um 8:50 Uhr nicht der Fall gewesen ist. Von der Verwirklichung der objektiven Tatseite ist diesfalls also auszugehen. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschuldigten ist die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens aber gelungen. Vor dem Hintergrund, dass auf der Liegenschaft faktisch eine Hausbesetzung stattgefunden hat, wobei die Bewohner des Hauses in der klaren Absicht, den Zugang zum Haus kontrollieren zu können, das Haustor versperrt gehalten haben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tor von innen auch mit einem Balken verriegelt wurde, ist nicht zu erkennen, in welcher anderen Weise, als durch Anstrengen einer Räumungsklage und Erstattung von Strafanzeigen, es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein sollte, die Öffnung des Haustores wirksam zu gewährleisten. Es muss davon ausgegangen werden, dass sowohl der Austausch des Torschlosses als auch die Instandhaltung der Gegensprechanlage von den im Haus einquartierten Personen vereitelt worden wäre. In der fehlenden Bemühung, mit den Hausbewohnern eine Vereinbarung zum Offenhalten des Hauses zu treffen, kann aus diesem Grund ebenso kein vom Beschuldigten zu verantwortendes Versäumnis erkannt werden, zumal vom in der Verhandlung gehörten, dem Kreis der Punker- bzw. Anarchistenszene zuzurechnenden Zeugen glaubhaft und plausibel ausgesagt wurde, dass dieser Personenkreis dem Versuch eine derartige Vereinbarung zu erzielen, nichts abgewinnen hätte können. Von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite ist in diesem Falls also nicht auszugehen. Insoweit dem Beschuldigten kein Verschulden an der Übertretung anzulasten war, musste spruchgemäß entschieden werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.21348.2014