RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/077/20331/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerd
Art. 8EMRK geboten ist und2.
dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist und 3.
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem
- Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“ Gemäß § 81 Abs. 25 NAG ist, wenn ein Bescheid nach dem NAG vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden ist, im Beschwerdeverfahren das NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden.Gemäß Paragraph 81, Absatz 25, NAG ist, wenn ein Bescheid nach dem NAG vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden ist, im Beschwerdeverfahren das NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Die Magistratsabteilung 35 hat über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nicht inhaltlich entschieden, sondern eine zurückweisende Formalentscheidung erlasssen. Eine solche Formalerledigung wäre dann rechtmäßig, wenn sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit Erlassung des zit. Erkenntnisses des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich geändert hätte, wovon die Magistratsabteilung 35 in ihrem Bescheid auch sachverhaltsmäßig ausgegangen ist. Im Beschwerdeverfahren wurde jedoch festgestellt, dass seit der Erlassung des zit. Erkenntnisses des Asylgerichtshofes Änderungen im Sachverhaltsbereich eingetreten sind, die sehr wohl als wesentliche Änderungen des Sachverhaltes zu werten sind. Dabei liegt die entscheidende Änderung darin, dass es dem Beschwerdeführer nach Erlassung des zit. Erkenntnisses des Asylgerichtshofes gelungen ist, in Österreich einen lebensfähigen und schuldenfreien Gewerbebetrieb aufzubauen, dafür persönlich die gewerberechtlich erforderliche berufliche Qualifikation zu erwerben und seine Integration in Österreich durch seine Berufstätigkeit und durch die sich aus der Art dieser Berufstätigkeit laufend ergebenden Kundenkontakte wesentlich voranzutreiben. Die zwischenzeitig ebenfalls erfolgte Verbesserung der nachgewiesenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers vom Niveau A1 auf das Niveau B1 runden das Bild einer entscheidend verbesserten Integration ab. Art 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet: „Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben umfasst nach ständiger Judikatur des EGMR auch das Berufsleben (z.B. EGMR 25.6.1997, Halford, Nr. 20605/92, EGMR 22.11.2001, Knauth, Nr. 4111/98, EGMR 7.4.2005, Rainys & Gasparavicius, Nr. 70665/01, 74345/01, EGMR 27.7.2004, Sidabras & Dziautas, Nr. 55480/00, 59330/00, sowie EGMR 16.12.1992, Niemietz, Nr. 13710/88, jeweils zitiert nach Pätzold inKarpenstein/Mayer, EMRK, Verlag C.H.Beck München 2012). Art. 8 EMRK bezieht sich demnach nicht nur auf zwischenmenschliche Beziehungen außerhalb des Familienbegriffes, sondern gewissermaßen auf die gesamte Integration des Fremden im Aufenthaltsstaat (Oswald, Das Bleiberecht, 66 mwN). Zum Privatleben gehören der Aufbau eines sozialen Umfelds sowie die Aufnahme und Fortführung von sozialen Kontakten, seinen diese persönlicher oder beruflicher Natur (Oswald, Das Bleiberecht, 67, unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Art 8 EMRK, RZ 37, und mwN).Das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben umfasst nach ständiger Judikatur des EGMR auch das Berufsleben (z.B. EGMR 25.6.1997, Halford, Nr. 20605/92, EGMR 22.11.2001, Knauth, Nr. 4111/98, EGMR 7.4.2005, Rainys & Gasparavicius, Nr. 70665/01, 74345/01, EGMR 27.7.2004, Sidabras & Dziautas, Nr. 55480/00, 59330/00, sowie EGMR 16.12.1992, Niemietz, Nr. 13710/88, jeweils zitiert nach Pätzold inKarpenstein/Mayer, EMRK, Verlag C.H.Beck München 2012). Artikel 8, EMRK bezieht sich demnach nicht nur auf zwischenmenschliche Beziehungen außerhalb des Familienbegriffes, sondern gewissermaßen auf die gesamte Integration des Fremden im Aufenthaltsstaat (Oswald, Das Bleiberecht, 66 mwN). Zum Privatleben gehören der Aufbau eines sozialen Umfelds sowie die Aufnahme und Fortführung von sozialen Kontakten, seinen diese persönlicher oder beruflicher Natur (Oswald, Das Bleiberecht, 67, unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Artikel 8, EMRK, RZ 37, und mwN). Die seit der Erlassung des zit. Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erfolgte weitere Integration des Beschwerdeführers durch den Aufbau eines schuldenfreien, lebensfähigen Unternehmens fällt somit durchaus in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Gleichfalls fallen die mit dem stetigen Anwachsen des Umfanges der Geschäftstätigkeit ebenfalls anwachsenden Kundenkontakte in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK, zumal es den im vorigen Absatz wiedergegebenen Ausführungen zu Folge gerade keinen Unterschied ausmacht, ob die sozialen Kontakte persönlicher oder beruflicher Natur sind.Die seit der Erlassung des zit. Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erfolgte weitere Integration des Beschwerdeführers durch den Aufbau eines schuldenfreien, lebensfähigen Unternehmens fällt somit durchaus in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK. Gleichfalls fallen die mit dem stetigen Anwachsen des Umfanges der Geschäftstätigkeit ebenfalls anwachsenden Kundenkontakte in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK, zumal es den im vorigen Absatz wiedergegebenen Ausführungen zu Folge gerade keinen Unterschied ausmacht, ob die sozialen Kontakte persönlicher oder beruflicher Natur sind. Der gegenständlich erfolgte erfolgreiche Aufbau eines Einzelunternehmens – vor allem eines solchen, das der Art seiner Tätigkeit (Schuhreparatur, Schlüsseldienst) in den Bereich der Nahversorgung fällt, mit zahlreichen Kundenkontakten verbunden ist und standortgebunden ist – fällt daher durchaus in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK.Der gegenständlich erfolgte erfolgreiche Aufbau eines Einzelunternehmens – vor allem eines solchen, das der Art seiner Tätigkeit (Schuhreparatur, Schlüsseldienst) in den Bereich der Nahversorgung fällt, mit zahlreichen Kundenkontakten verbunden ist und standortgebunden ist – fällt daher durchaus in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK. Die Magistratsabteilung 35 wird daher im fortgesetzten Verfahren davon auszugehen haben, dass die antragsgemäße Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ im Sinne des § 41a Abs. 9 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zur Fortführung des Unternehmens des Beschwerdeführers und somit zur Aufrechterhaltung seines Privat-
Art. 8EMRK geboten ist und somit die Voraussetzung des § 41a Abs. 9 Z 2 NAG id
F vor BGBl. I Nr. 87/2012 erfüllt ist. Die Magistratsabteilung 35 wird weiters davon auszugehen haben, dass insoweit ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vom Beschwerdeführer nachgewiesen ist und eine Zurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 NAG NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 aus Anlass des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 21.2.2011, Zl. E9 253080-0/2008/9E, nicht in Betracht kommt.Die Magistratsabteilung 35 wird daher im fortgesetzten Verfahren davon auszugehen haben, dass die antragsgemäße Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ im Sinne des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zur Fortführung des Unternehmens des Beschwerdeführers und somit zur Aufrechterhaltung seines Privat-
Artikel 8
, EMRK geboten ist und somit die Voraussetzung des Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer 2, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erfüllt ist. Die Magistratsabteilung 35 wird weiters davon auszugehen haben, dass insoweit ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vom Beschwerdeführer nachgewiesen ist und eine Zurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aus Anlass des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 21.2.2011, Zl. E9 253080-0/2008/9E, nicht in Betracht kommt. Da die Magistratsabteilung 35 über den Antrag nicht inhaltlich entschieden hat, konnte das Verwaltungsgericht Wien über den Antrag nicht inhaltlich entscheiden, zumal einer etwaigen Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht aus Zuständigkeitsgründen eine Sachentscheidung durch die Behörde voranzugehen hat. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.077.20331.2014