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{'item': 'VGW-172/082/20516/2014'}

Obsah (14)§ 136§ 28§ 43§ 25a§ 139§ 163§ 154§ 137§ 4§ 169§ 193Art. 151§ 24§ 190

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.05.2014 GeschäftszahlVGW-172/082/20516/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefi

§ 136Abs. 1 Z 2 Ärzte

G 1998, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Dr. H. vom 17.9.2013 gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom 3.7.2013, Zl. Dk 36/2012-W, betreffend Berufspflichtverletzung

Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1, 2 und 4 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Disziplinarerkenntnis hinsichtlich Disziplinarstrafe und Kostenersatz mit der Maßgabe bestätigt, dass die ersten beiden Sätze seines Spruchs wie folgt zu lauten haben:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 4 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Disziplinarerkenntnis hinsichtlich Disziplinarstrafe und Kostenersatz mit der Maßgabe bestätigt, dass die ersten beiden Sätze seines Spruchs wie folgt zu lauten haben: "Dr. H. hat sich als niedergelassener Facharzt im Zeitraum beginnend mit dem Jahr 2003 bis Anfang des Jahres 2010 auf den Türschildern zu seinem Ordinationseingang, zuletzt in der R.-straße, Wien, und gegenüber einer Patientin auf Formularen für eine Einverständniserklärung und eine Überweisung am 19.2.2010 und auf einer weiteren Einverständniserklärung am 14.4.2010 als 'Oberarzt' des Krankenhauses … sowie im Telefonbuch für das Jahr 2008/2009 mit der darauf hindeutenden Abkürzung 'OA' bezeichnet, ohne im Krankenhaus ... als 'Oberarzt' tatsächlich tätig zu sein. Er hat damit einen nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatz für seine ärztliche Berufstätigkeit in Anspruch genommen, weil er im genannten Zeitraum in einer entsprechenden Funktion im Krankenhaus in ... (auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses) nicht in Verwendung stand."Dr. H. hat sich als niedergelassener Facharzt im Zeitraum beginnend mit dem Jahr 2003 bis Anfang des Jahres 2010 auf den Türschildern zu seinem Ordinationseingang, zuletzt in der R.-straße, Wien, und gegenüber einer Patientin auf Formularen für eine Einverständniserklärung und eine Überweisung am 19.2.2010 und auf einer weiteren Einverständniserklärung am 14.4.2010 als 'Oberarzt' des Krankenhauses … sowie im Telefonbuch für das Jahr 2008 aus 2009, mit der darauf hindeutenden Abkürzung 'OA' bezeichnet, ohne im Krankenhaus ... als 'Oberarzt' tatsächlich tätig zu sein. Er hat damit einen nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatz für seine ärztliche Berufstätigkeit in Anspruch genommen, weil er im genannten Zeitraum in einer entsprechenden Funktion im Krankenhaus in ... (auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses) nicht in Verwendung stand. Er hat dadurch das Disziplinarvergehen

§ 136Abs. 1 Z 2 Ärzte

G 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 (zuletzt geringfügig geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005), durch Verletzung einer gesetzlichen Berufspflicht begangen, indem er gegen die Verpflichtung

§ 43Abs. 4 Z 1 Ärzte

G 1998 (in seiner hier anzuwendenden Stammfassung) verstoßen hat, der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit neben den amtlich verliehenen Titeln nur der Wahrheit entsprechende, auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze beizufügen."Er hat dadurch das Disziplinarvergehen

Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, (zuletzt geringfügig geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,), durch Verletzung einer gesetzlichen Berufspflicht begangen, indem er gegen die Verpflichtung

Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 (in seiner hier anzuwendenden Stammfassung) verstoßen hat, der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit neben den amtlich verliehenen Titeln nur der Wahrheit entsprechende, auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze beizufügen." II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem von der belangten Behörde in der Verhandlung am 3.7.2013 mündlich verkündeten und nunmehr angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt (Hervorhebungen im Spruch der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses nicht wiedergegeben): "Der … [Beschwerdeführer] ist schuldig, er hat sich entgegen § 43 ÄrzteG wiederholt als 'Oberarzt' bezeichnet – so auch im aktuellen Telefonbuch, auf seinem Ordinationsschild und in diversen Formularen, obwohl er dies seit Jahren nicht mehr ist."Der … [Beschwerdeführer] ist schuldig, er hat sich entgegen Paragraph 43, ÄrzteG wiederholt als 'Oberarzt' bezeichnet – so auch im aktuellen Telefonbuch, auf seinem Ordinationsschild und in diversen Formularen, obwohl er dies seit Jahren nicht mehr ist. Der … [Beschwerdeführer] hat damit eine Berufspflichtverletzung iSd § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG begangen.Der … [Beschwerdeführer] hat damit eine Berufspflichtverletzung iSd Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG begangen.

§ 139Abs 1 Z 1 Ärzte

G wird er deshalb zur Disziplinarstrafe desGemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG wird er deshalb zur Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verurteilt.

§ 163Abs. 1 Ärzte

G hat der … [Beschwerdeführer] die mit € 1.000,-- bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen."

Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG hat der … [Beschwerdeführer] die mit € 1.000,-- bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen." Die unmittelbar anschließende Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses lautet wie folgt (wiederum ohne Wiedergabe von Hervorhebungen der schriftlichen Ausfertigung): "Begründung: Auf Grund des Akteninhalts und der Aussage des … [Beschwerdeführers] steht folgender Sachverhalt fest: Der 51-jährige … [Beschwerdeführer] ist Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie in Wien mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. € … (eigene Angaben des … [Beschwerdeführers]) Der … [Beschwerdeführer] hat sich zumindest bis 2010 am Türschild zu seiner Ordination als 'Oberarzt' bezeichnet. Im aktuellen Telefonbuch wird er 'Oberarzt' genannt, weil er sich um eine Richtigstellung nicht gekümmert hat. Er verwendete – zumindest im Verkehr mit der Patientin … – Formulare, die ihn als 'Oberarzt' ausweisen (eigene Angaben des … [Beschwerdeführers]). Dies alles geschah und geschieht, obwohl der … [Beschwerdeführer] seit Jahren nicht mehr Oberarzt ist (AS 9 bis 23). Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die jeweils in Klammern angeführten Beweismittel und werden vom … [Beschwerdeführer] auch gar nicht bestritten. Rechtlich folgt:

§ 43Abs. 4 Z 1 Ärzte

G dürfen der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit nur auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze beigefügt werden. Der … [Beschwerdeführer] bezeichnet sich als 'Oberarzt', was er seit Jahren nicht mehr ist. Er verstößt damit gegen die zitierte Vorschrift. Dies ist als Berufspflichtverletzung und damit als Disziplinarvergehen iSd § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG zu qualifizieren. Damit ist der Schuldspruch begründet.

Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer eins, ÄrzteG dürfen der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit nur auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze beigefügt werden. Der … [Beschwerdeführer] bezeichnet sich als 'Oberarzt', was er seit Jahren nicht mehr ist. Er verstößt damit gegen die zitierte Vorschrift. Dies ist als Berufspflichtverletzung und damit als Disziplinarvergehen iSd Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG zu qualifizieren. Damit ist der Schuldspruch begründet. Bei der Strafbemessung war mildernd die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand, sodass mit der geringsten Disziplinarstrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle." Nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde am 3.7.2013 war der Beschwerdeführer beim Verhandlungstermin anwesend und hat nach Verlesen des Einleitungsbeschlusses (

§ 154Ärzte

G 1998) vom 12.12.2012 Folgendes angegeben: Nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde am 3.7.2013 war der Beschwerdeführer beim Verhandlungstermin anwesend und hat nach Verlesen des Einleitungsbeschlusses (

Paragraph 154, ÄrzteG 1998) vom 12.12.2012 Folgendes angegeben: "Ich lege … das nunmehr verwendete Türschild vor, wobei gegenüber [den im Akt vorliegenden] … Fotos nunmehr eine Folie angebracht ist, die die Bezeichnung 'Oberarzt' abdeckt. Diese Folie wurde von mir ca 2010 angebracht. Wenn mir vorgehalten wird, dass sich auch im Telefonbuch Einträge mit 'Oberarzt' finden, gebe ich an, dass ich mich hier um die Änderung tatsächlich nicht gekümmert habe. Dass im Akt Einverständniserklärungen liegen, die die Bezeichnung 'Oberarzt' tragen, führe ich darauf zurück, dass ich während einer Ordinationsübersiedlung veraltete Formulare verwendet habe. Ich verweise darauf, dass ich von meiner Patientin … geradezu verfolgt werde und mit allen möglichen Vorwürfen überall und allerorten angezeigt werde." Die (nur etwas mehr als zwei Seiten lange) Niederschrift schließt mit dem Vermerk, dass der (ebenfalls anwesende) Disziplinaranwalt wie schriftlich beantrage und der Beschwerdeführer um "milde Beurteilung" ersuche, woraufhin sich der Senat zur Beratung zurückziehe und im Anschluss der Vorsitzende das Disziplinarerkenntnis – im Wesentlichen übereinstimmend mit der oben wiedergegeben schriftlichen Ausfertigung – verkünde. Der Beschwerdeführer und der Disziplinaranwalt hätten dazu keine Erklärung abgegeben. Dem Protokoll ist ein Foto vom neuen vom Beschwerdeführer verwendeten Türschild angefügt, auf dem der Hinweis auf seine Tätigkeit als "Oberarzt" nicht mehr enthalten ist. Die schriftliche Ausfertigung des am 3.7.2013 mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 26.8.2013 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Weder die Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses noch das Protokoll enthalten eine Rechtsmittelbelehrung. Mit Schreiben vom 17.9.2013 richtete sich der Beschwerdeführer an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer mit folgendem Inhalt: "Betreff: Disziplinarverfahren Dk 36/2012-W … Sehr geehrter Herr Präsident! Wie mit Ihrer Sekretärin … besprochen, werde ich mich in schriftlicher Form mit der Bitte an Sie, den Disziplinarverweis zurückzunehmen. Gerne würde ich nach wie vor diese Causa mit Ihnen persönlich besprechen. Dieser Fall ist bereits ausführlich bei der Staatsanwaltschaft und auch beim Schiedsverfahren der Wiener Ärztekammer besprochen worden. Es handelt sich um eine Frau, die immer wieder neue Anschuldigungen konstruiert, da ihre haltlosen Vorwürfe ins Leere gehen. Nach der Staatsanwalt nach zweimaliger Prüfung den Fall endgültig eingestellt hat und die Wiener Ärztekammer mich in allen Punkten freigesprochen hat, hat die Patientin eine Abrechnungsprüfung der letzten Jahre erwirkt, welche ebenfalls eingestellt wurde, da ordnungsgemäß abgerechnet wurde. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, freigesprochen zu werden und nun von der eigenen Vertretung, der Österreichischen Ärztekammer, in derselben Sache diszipliniert zu werden. Ich bitte Sie daher, nicht zuletzt auch um sinnlose Zeitverschwendung zu vermeiden, mein Anliegen zu unterstützen und das Verfahren kraft Ihres Amtes zu beenden." Mit E-Mail vom 26.9.2013 (abgesendet am selben Tag) sowie inhaltlich gleichlautendem Schreiben vom selben Datum (postalisch abgesendet am 27.9.2013), laut Eingangstempel am 1.10.2013 bei der Österreichischen Ärztekammer eingegangen, schrieb der Beschwerdeführer an die Österreichische Ärztekammer und an die belangte Behörde und führte aus, "fristgerecht Einspruch" gegen den "Disziplinarverweis vom 19.8.2013" zu erheben, den er am 3.9.2013 erhalten habe, und kündigte an, dass eine genau Begründung folgen werde. Mit undatierter schriftlicher Eingabe an die belangte Behörde (abgesendet am 3.10.2013, eingegangen am 4.10.2013), führte der Beschwerdeführer entsprechend seiner Ankündigung aus: "Betreff: Dk 36/2012-W, Begründung zum Einspruch vom 26.09.2013 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Disziplinarverweis vom 19.08.2013 aus folgenden Gründen: Im Vergleich zu den am selben Tag mit mir vor der Disziplinarkommission geladenen Kollegen, bei denen teils eine rechtskräftige Verurteilung im Zusammenhang mit ihren Delikten und der Schwere ihres Vergehens vorliegt, gibt es in meinem Fall nur klare Freisprüche, sowohl von der Ärztekammer als auch von der Staatsanwaltschaft. Eine Strafe an das Magistrat wurde von mir lediglich wegen Versäumung der Einspruchsfrist entrichtet. Tatsache ist, dass es sich in meinem Fall um eine Patientin handelt, die mir um jeden Preis schaden will und die aus diesem Grund immer wieder neue Vorwürfe konstruiert, die mich beschäftigen sollen. An dieser Stelle erwarte ich mir von meiner Standesvertretung Verständnis und dass sie sich für mich einsetzt. Das mir zur Last gelegte Vergehen, nämlich vertrauensbildende Maßnahmen gesetzt zu haben, wurde von der Schiedskommission der Wiener Ärztekammer behandelt und es liegt ein klarer Freispruch vor. Auch die Staatsanwaltschaft hat mich in zwei Instanzen freigesprochen und das Verfahren endgültig eingestellt. Darüber hinaus ergab die Prüfung der Abrechnungen von meiner Ordinationstätigkeit mit der K., die dieselbe Patientin mit ihren Verleumdungen erwirkte, dass von mir ordnungsgemäß und korrekt abgerechnet wurde.Auch die Staatsanwaltschaft hat mich in zwei Instanzen freigesprochen und das Verfahren endgültig eingestellt. , Darüber hinaus ergab die Prüfung der Abrechnungen von meiner Ordinationstätigkeit mit der K., die dieselbe Patientin mit ihren Verleumdungen erwirkte, dass von mir ordnungsgemäß und korrekt abgerechnet wurde. Nicht unerwähnt möchte ich lassen, dass ich während der gesamten Behandlungszeit dieser Patientin ausschließlich in einem Ausweichquartier, der Ordination eines Kollegen, ordinierte, bei welchem kein Ordinationsschild von mir, sondern nur eine provisorische Folie mit meinem Namen und den Ordinationszeiten an der Tür hing. Auch in diesem Zusammenhang kann die Klägerin mir keine vertrauensbildenden Maßnahmen vorwerfen, da es keinen Hinweis auf meine frühere Oberarzttätigkeit gab. Nicht unerwähnt möchte ich lassen, dass ich während der gesamten Behandlungszeit dieser Patientin ausschließlich in einem Ausweichquartier, der Ordination eines Kollegen, ordinierte, bei welchem kein Ordinationsschild von mir, sondern nur eine provisorische Folie mit meinem Namen und den Ordinationszeiten an der Tür hing. , Auch in diesem Zusammenhang kann die Klägerin mir keine vertrauensbildenden Maßnahmen vorwerfen, da es keinen Hinweis auf meine frühere Oberarzttätigkeit gab. Die unterschriebene Einverständniserklärung für die Operation, habe ich der Staatsanwaltschaft vorgelegt, da die Patientin unter anderem behauptete, ohne ihre Einwilligung operiert worden zu sein. Erst im Nachhinein beanstandet die Patientin nun, dass es sich um eine alte Bezeichnung meiner Tätigkeit handelt. Diese Reverse wurden von mir längst geändert und resultierten aus der Notsituation im Ausweichquartier. Weiters führe ich aus, dass meine langjährige Tätigkeit als Oberarzt den Patienten zu Gute kommt und es sich bei der Fußnote nicht um eine Titelführung handelt, genauso wenig um eine bewusste Irreführung oder eine Unwahrheit. Nach Kenntnis der erhobenen Vorwürfe gegen mich, habe ich sofort die entsprechenden Maßnahmen ergriffen und war weder uneinsichtig noch habe ich mich geweigert, die mögliche Unschärfe in Bezug auf mein Ordinationsschild in Zusammenhang mit meiner Tätigkeit zu ändern. Mich deswegen zu disziplinieren und mir meine Unbescholtenheit zu nehmen, steht in keinem Verhältnis dazu. Nach Kenntnis der erhobenen Vorwürfe gegen mich, habe ich sofort die entsprechenden Maßnahmen ergriffen und war weder uneinsichtig noch habe ich mich geweigert, die mögliche Unschärfe in Bezug auf mein Ordinationsschild in Zusammenhang mit meiner Tätigkeit zu ändern. , Mich deswegen zu disziplinieren und mir meine Unbescholtenheit zu nehmen, steht in keinem Verhältnis dazu. Daher bitte ich Sie noch einmal höflich, von einer Disziplinierung abzusehen und Milde walten zu lassen." In der Mitteilung vom 17.10.2013 anlässlich der Übermittlung der Verwaltungsakten an den Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit (die damalige Berufungsbehörde) hielt die belangte Behörde fest, dass "die Berufung des … [Beschwerdeführers] vom 17.9.2013 (eingelangt per eMail am 18.9.2013) gegen das Erkenntnis … [der belangten Behörde] vom 3.7.2013 zur Entscheidung vorgelegt" werde, und merkte an, dass der Disziplinaranwalt auf eine Gegenäußerung zur Berufung des Beschwerdeführers verzichtet habe. Über Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien übermittelte die Österreichische Ärztekammer einen aktualisierten Auszug aus der Ärzteliste betreffend den Beschwerdeführer (Stichtag 30.4.2014), der unter der Rubrik "History und Anerkennungen" auszugsweise folgende tabellarische (berufliche) Vorgeschichte zum Beschwerdeführer zu entnehmen ist: "History und Anerkennungen 01.09.2000 28.02.2001 K. Spital / Abg.NÖ 01.02.2001 Gutachterarzt 28.02.2001 Dipl. Manuelle Med. 01.03.2001 Ausweisausgabe in Bld 9 15.03.2001 Zuzug Wien / KH ... 30.05.2001 28.02.2002 2 LÄK's Wien / NÖ --->> KH ... 30.05.2001 Praxis in 1... 20.06.2001 Praxisänderung: 1... -->> 1... 05.09.2001 Dipl. Sportmedizin 01.04.2002 30.04.2003 2 LÄK's Wien / NÖ --->> KH A. 22.04.2002 21.04.2005 DFP 22.04.2005 21.04.2008 DFP-Allgemeinmedizin 01.05.2005 30.04.2006 2 LÄK's Wien / N0 --->> Praxis in B. 21.04.2008 20.04.2011 DFP-Allgemeinmedizin 22.04.2008 21.04.2011 DFP-Orthopädie 15.10.2010 Praxisänderung in 1... 22.04.2011 DFP 01.12.2012 Notarzt (01.02.2013) 31.12.2999 PNR-P: 48… 31.01.2001 FA f. ORTHOPÄDIE U.ORTH. CHIR." Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der am 5.11.1961 geborene Beschwerdeführer ist Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. In der Vergangenheit war er bis ins Jahr 2002 als Oberarzt in der Orthopädischen Abteilung des Landesklinikums ... tätig. Nachher, also jedenfalls ab dem Jahr 2003, war er dort nicht mehr beschäftigt. Seit dem Jahr 2001 ist er niedergelassener Arzt, anfangs im ... und später im ... Wiener Gemeindebezirk, zuletzt mit einer Praxis in der R.-straße in Wien. Das am Eingang zu seiner Ordination angebrachte Türschild enthielt ab dem Jahr 2003 unterhalb der Angaben zu seinem Namen und Fach (Facharzt für Orthopädie & orthopädische Chirurgie) den folgenden Schriftzug: "Oberarzt am A.ö.KH ...". Der Beschwerdeführer hat über diesen Schriftzug zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 eine Folie angebracht, die die wiedergegebene Wortfolge und die Bezeichnung "Oberarzt" abdeckt. Noch vor der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 3.7.2013 war das Türschild durch eine neue Tafel ersetzt, die diesen Schriftzug nicht mehr enthielt und stattdessen seine Ordinationszeiten und die Telefonnummer für Voranmeldungen anführt. Bei der Behandlung einer Patientin im Jahr 2010 verwendete der Beschwerdeführer Formulare, auf denen in der Kopfzeile neben seinem Namen und seiner Ordinationsadresse der Schriftzug "Oberarzt am A.ö.Krankenhaus ..." aufgedruckt war, etwa auf der Einverständniserklärung und auf einer (etwas anders formatierten) Überweisung jeweils vom 19.2.2010 sowie auf einer weiteren Einverständniserklärung vom 14.4.2010. Im Telefonbuch für das Jahr 2008/2009 waren die Kontaktdaten des Beschwerdeführers mit dem die Bezeichnung "Oberarzt" abkürzenden Zusatz "OA" abgedruckt. Im Telefonbuch für das Jahr 2008 aus 2009, waren die Kontaktdaten des Beschwerdeführers mit dem die Bezeichnung "Oberarzt" abkürzenden Zusatz "OA" abgedruckt. Über Anzeige einer Patientin des Beschwerdeführers vom 6.3.2012 informierte die Ärztekammer für Wien den Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer mit Schreiben vom 22.3.2012 über den in der Anzeige erhobenen Vorwurf der ungerechtfertigten Verwendung der Berufsbezeichnung "Oberarzt" durch den Beschwerdeführer. Der Disziplinaranwalt ersuchte diesen mit Schreiben vom 13.7.2011 (richtig: 2012, wobei auf dem Schreiben zusätzlich ein Stempel mit "VERSENDET AM 13. JULI 2012" angebracht war) um Stellungnahme. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 17.7.2012 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Mit Einleitungsbeschluss

§ 154Ärzte

G 1998 vom 12.12.2012 ordnete die belangte Behörde die Einleitung des Disziplinarverfahrens und eine mündliche Disziplinarverhandlung an. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 27.3.2013 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Über Anzeige einer Patientin des Beschwerdeführers vom 6.3.2012 informierte die Ärztekammer für Wien den Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer mit Schreiben vom 22.3.2012 über den in der Anzeige erhobenen Vorwurf der ungerechtfertigten Verwendung der Berufsbezeichnung "Oberarzt" durch den Beschwerdeführer. Der Disziplinaranwalt ersuchte diesen mit Schreiben vom 13.7.2011 (richtig: 2012, wobei auf dem Schreiben zusätzlich ein Stempel mit "VERSENDET AM 13. JULI 2012" angebracht war) um Stellungnahme. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 17.7.2012 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Mit Einleitungsbeschluss

Paragraph 154, ÄrzteG 1998 vom 12.12.2012 ordnete die belangte Behörde die Einleitung des Disziplinarverfahrens und eine mündliche Disziplinarverhandlung an. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 27.3.2013 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Die Verhandlung mit mündlicher Verkündung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses fand am 3.7.2013 statt; die schriftliche Ausfertigung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist war der 26.8.2013). Das das Disziplinarerkenntnis bekämpfende Schreiben des Beschwerdeführers (mit dem seine die Geschäftszahl anführenden Betreff) an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 17.9.2013 langte bei der belangten Behörde am Folgetag, dem 18.9.2013, ein. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Facharzt für Orthopädie & orthopädische Chirurgie und als niedergelassener Arzt zuletzt mit einer Praxis im ... Wiener Gemeindebezirk ergeben sich aus dem Auszug aus der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer mit Stichtag 30.4.2014 und sind insoweit nicht strittig. Unstrittig ist auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Oberarzt in der Orthopädischen Abteilung des Landesklinikums ... tätig war, diese Tätigkeit jedoch im Jahr 2002 geendet hat. Einem im Akt einliegenden Schreiben des (damaligen) Primarius des Landesklinikums ... vom 11.1.2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort bis zum Jahr 2002 in der orthopädischen Abteilung als Oberarzt praktiziert hat, nicht aber in den Jahren danach. Zwar wurde dieses Schreiben von einer ehemaligen Patientin des Beschwerdeführers eingeholt und im Verfahren vorgelegt, an seiner Echtheit bestehen nach seinem äußeren Erscheinungsbild und aufgrund der sich deckenden Angaben in der Ärzteliste keine Zweifel. Der Beschwerdeführer ist inhaltlich weder der Dauer noch dem festgestellten Ende seiner Tätigkeit in ... entgegengetreten. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Jahr 2002 in ... als Oberarzt tätig gewesen wäre. Die festgestellte Verwendung von Formularen mit dem Schriftzug "Oberarzt am A.ö.Krankenhaus ..." im Jahr 2010 sieht das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen an, weil im Akt von Patientenseite unterschriebene und vom Beschwerdeführer gegengezeichnete Kopien solcher Schreiben einliegen, woraus zu schließen ist, dass sie im Jahr 2010 (nach wie vor) in Verwendung waren. Der Beschwerdeführer hat zugestanden, dass während einer Ordinationsübersiedlung veraltete Formulare benutzt wurden. Die Verwendung der Abkürzung "OA" für "Oberarzt" im Telefonbuch für das Jahr 2008/2009 konnte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich um die Richtigstellung nicht gekümmert zu haben, in Verbindung mit den im Akt einliegenden Fotos der entsprechenden Telefonbuchseiten als erwiesen ansehen. Die Verwendung der Abkürzung "OA" für "Oberarzt" im Telefonbuch für das Jahr 2008 aus 2009, konnte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich um die Richtigstellung nicht gekümmert zu haben, in Verbindung mit den im Akt einliegenden Fotos der entsprechenden Telefonbuchseiten als erwiesen ansehen. Die Sachverhaltsfeststellungen zum Tätigwerden des Disziplinaranwalts, seine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme und die Fassung des Einleitungsbeschlusses

§ 154Ärzte

G 1998 ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, insbesondere den entsprechenden Schreiben samt Rückscheinen. Die Sachverhaltsfeststellungen zum Tätigwerden des Disziplinaranwalts, seine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme und die Fassung des Einleitungsbeschlusses

Paragraph 154, ÄrzteG 1998 ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, insbesondere den entsprechenden Schreiben samt Rückscheinen. Die Weiterleitung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 17.9.2013 und sein Zugang (per E-Mail) bei der belangten Behörde am folgenden Tag ist ihrer eigenen Mitteilung vom 17.10.2013 anlässlich der Übermittlung der Verwaltungsakten an den Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit (die damalige Berufungsbehörde) zu entnehmen. Da keine anderen Nachweise oder Belege über das Absenden oder den Zugang des Schreibens des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt einliegen, waren dem festgestellten Sachverhalt die vermerkten Angaben der belangten Behörde zu Grunde zu legen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Rechtlicher Rahmen

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (§ 28 Abs. 4 VwGVG).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG). § 136 Abs. 1, 5 und 8 ÄrzteG 1998 jeweils in der für den Beschwerdefall maßgeblichen, seit 11.11.1998 geltenden Stammfassung (mit der Streichung der sich auf "Doctor medicinae dentalis" beziehenden Wortfolge in Abs. 1 Z 2 durch BGBl. I Nr. 156/2005) samt zugehöriger Gesetzesabschnitts- und Paragraphenüberschrift lauten:Paragraph 136, Absatz eins, 5 und 8 ÄrzteG 1998 jeweils in der für den Beschwerdefall maßgeblichen, seit 11.11.1998 geltenden Stammfassung (mit der Streichung der sich auf "Doctor medicinae dentalis" beziehenden Wortfolge in Absatz eins, Ziffer 2, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,) samt zugehöriger Gesetzesabschnitts- und Paragraphenüberschrift lauten: "2. AbschnittDisziplinarvergehen"2. Abschnitt, Disziplinarvergehen § 136.

(1)Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im AuslandParagraph 136,
(1)Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
  1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder
  2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind. …
(5)Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet. …
(8)Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Arztes gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat."

§ 137Abs. 1 Ärzte

G 1998 wird durch Verjährung die Verfolgung eines Arztes oder außerordentlichen Kammerangehörigen ausgeschlossen, wenn innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt (Z 1 leg. cit.) oder innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist (Z 2 leg. cit.).

Paragraph 137, Absatz eins, ÄrzteG 1998 wird durch Verjährung die Verfolgung eines Arztes oder außerordentlichen Kammerangehörigen ausgeschlossen, wenn innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt (Ziffer eins, leg. cit.) oder innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist (Ziffer 2, leg. cit.).

§ 139Abs. 1 Z 1 Ärzte

G 1998 ist eine Disziplinarstrafe (unter anderem) der schriftliche Verweis.

Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 ist eine Disziplinarstrafe (unter anderem) der schriftliche Verweis. § 168 und § 169 ÄrzteG 1998, die während ihrer Geltung (abgesehen von Änderungen der Bezeichnung des dort genannten Bundesministeriums) nicht novelliert und bis 31.12.2013 in Kraft standen, lauteten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Paragraph 168 und Paragraph 169, ÄrzteG 1998, die während ihrer Geltung (abgesehen von Änderungen der Bezeichnung des dort genannten Bundesministeriums) nicht novelliert und bis 31.12.2013 in Kraft standen, lauteten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: "7. AbschnittRechtsmittelverfahren"7. Abschnitt, Rechtsmittelverfahren § 168.

(1)Erkenntnisse des Disziplinarrates können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (§ 180) berufen.Paragraph 168,
(1)Erkenntnisse des Disziplinarrates können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Paragraph 180,) berufen.
(2)... § 169.
(1)Die Berufung muß eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruchs.Paragraph 169,
(1)Die Berufung muß eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruchs.
(2)Die Berufung oder die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Disziplinarkommission, die sie gefällt hat, schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
(3)
(4)Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des Abs. 1 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.
(4)Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des Absatz eins, enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.
(5)Eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist dem anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, der hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben kann. Nach Einlangen der Äußerung oder nach Fristablauf sind die Akten dem Disziplinarsenat vorzulegen.
(6)..." § 43 ÄrzteG 1998, der in seiner Stammfassung am 11.11.1998 in Kraft getreten ist, samt Überschrift lautet auszugsweise (für den Beschwerdefall nicht relevante spätere Novellierungen betreffen die im Abs. 2 enthaltenen Paragraphenverweise und den Entfall des Verweises auf Zahnärzte jeweils durch BGBl. I Nr. 156/2005 sowie eine hier nicht relevante Änderung der Verwendung des Wortes "Sonderfach" auf "Additivfach" in Abs. 4 Z 2):Paragraph 43, ÄrzteG 1998, der in seiner Stammfassung am 11.11.1998 in Kraft getreten ist, samt Überschrift lautet auszugsweise (für den Beschwerdefall nicht relevante spätere Novellierungen betreffen die im Absatz 2, enthaltenen Paragraphenverweise und den Entfall des Verweises auf Zahnärzte jeweils durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005, sowie eine hier nicht relevante Änderung der Verwendung des Wortes "Sonderfach" auf "Additivfach" in Absatz 4, Ziffer 2,): "Berufsbezeichnungen § 43.
(1)Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen – unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel – nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden.Paragraph 43,
(1)Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen – unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel – nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden.
(2)Die Berufsbezeichnungen 'Arzt für Allgemeinmedizin', 'approbierter Arzt', 'Facharzt' oder 'Turnusarzt' sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden Voraussetzungen (§§ 4, 27, 32, 33 und 44) geführt werden.
(2)Die Berufsbezeichnungen 'Arzt für Allgemeinmedizin', 'approbierter Arzt', 'Facharzt' oder 'Turnusarzt' sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden Voraussetzungen (Paragraphen 4, 27, 32, 33 und 44) geführt werden.
(3)
(4)Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlich verliehenen Titeln nur nachstehende, der Wahrheit entsprechende Zusätze beigefügt werden:
  1. auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze,
  2. auf eine Ausbildung in einem Additivfach hinweisende Zusätze,
  3. von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung,
  4. in- und ausländische Titel und Würden, sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, jedoch nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers oder in der von diesem festgelegten Form,
  5. Hinweise

§ 4Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (Ästh

OpG), BGBl. I Nr. 80/2012.5. Hinweise

Paragraph 4, Absatz 9, des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,.

(5)...
(6)…" Zulässigkeit der Beschwerde Eine – in jeder Lage von Amts wegen aufzugreifende (vgl. das zum Disziplinarrecht der Beamten ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266) – Verjährung der angelasteten Berufspflichtverletzung liegt trotz des bis zum Jahr 2003 zurückreichenden Deliktsbegehungszeitraums nicht vor. Vom (begründeten) Verdacht der Verwendung eines nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatzes zur Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit durch den Beschwerdeführer erlangte der Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer über Schreiben der Ärztekammer für Wien vom 22.3.2012 Kenntnis. Etwa vier Monate nach dem Datum dieses Schreibens, nämlich am 13.7.2012, forderte der Disziplinaranwalt den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief auf, dazu Stellung zu nehmen, und setzte damit eine die Verjährung

§ 137Abs. 1 Z 1 Ärzte

G 1998 ausschließende Verfolgungshandlung. Der Einleitungsbeschluss wurde ca. fünf Monate später gefasst und dem Beschwerdeführer weitere dreieinhalb Monate später zugestellt, also jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist

§ 137Abs. 1 Z 2 Ärzte

G 1998, die ab Beendigung des disziplinären Verhaltens zu berechnen ist, also – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – vom Jahr 2010, nachdem der Beschwerdeführer schließlich die unzutreffende Wortfolge auf seinem Ordinationstürschild mit einer Folie überklebt und die Verwendung von Formularen mit einer die Stellung als "Oberarzt" andeutenden Kopfzeile abgeschlossen war. Eine – in jeder Lage von Amts wegen aufzugreifende vergleiche das zum Disziplinarrecht der Beamten ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266) – Verjährung der angelasteten Berufspflichtverletzung liegt trotz des bis zum Jahr 2003 zurückreichenden Deliktsbegehungszeitraums nicht vor. Vom (begründeten) Verdacht der Verwendung eines nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatzes zur Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit durch den Beschwerdeführer erlangte der Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer über Schreiben der Ärztekammer für Wien vom 22.3.2012 Kenntnis. Etwa vier Monate nach dem Datum dieses Schreibens, nämlich am 13.7.2012, forderte der Disziplinaranwalt den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief auf, dazu Stellung zu nehmen, und setzte damit eine die Verjährung

Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 ausschließende Verfolgungshandlung. Der Einleitungsbeschluss wurde ca. fünf Monate später gefasst und dem Beschwerdeführer weitere dreieinhalb Monate später zugestellt, also jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist

Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998, die ab Beendigung des disziplinären Verhaltens zu berechnen ist, also – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – vom Jahr 2010, nachdem der Beschwerdeführer schließlich die unzutreffende Wortfolge auf seinem Ordinationstürschild mit einer Folie überklebt und die Verwendung von Formularen mit einer die Stellung als "Oberarzt" andeutenden Kopfzeile abgeschlossen war. Nach der mündlichen Verkündung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 3.7.2013 wurde die schriftliche Ausfertigung dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 26.8.2013 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Mit Schreiben vom 17.9.2013 an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer bekämpfte der Beschwerdeführer (erstmalig) das angefochtene Disziplinarerkenntnis. Entsprechend dem Vermerk in der Mitteilung der belangten Behörde vom 17.10.2013 anlässlich der Übermittlung der Verwaltungsakten an den Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit (die damalige Berufungsbehörde) ist dieses Schreiben am 18.9.2013 bei der (damals erstinstanzlichen, nunmehr) belangten Behörde eingelangt, dh innerhalb von 23 Kalendertagen ab der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung durch Hinterlegung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses.

§ 169Abs. 2 Ärzte

G 1998 in der im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung maßgeblichen Stammfassung betrug die Berufungsfrist vier Wochen. Das Schreiben ist damit innerhalb der Rechtsmittelfrist der dafür zuständigen, in diesem Verfahren belangten Behörde (dh jener, die die Entscheidung gefällt hat – vgl. Abs. 2 leg. cit.) zugegangen. Soweit es ursprünglich bei der falschen Stelle eingebracht wurde (oder an eine falsche Behörde adressiert ist – nämlich an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer), ist dies unschädlich, wenn das Rechtsmittel in der Folge an die nicht offenbar unzuständige Behörde weitergeleitet wird und innerhalb der Berufungsfrist rechtzeitig bei der dafür vorgesehenen Behörde ankommt. Nach der mündlichen Verkündung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 3.7.2013 wurde die schriftliche Ausfertigung dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 26.8.2013 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Mit Schreiben vom 17.9.2013 an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer bekämpfte der Beschwerdeführer (erstmalig) das angefochtene Disziplinarerkenntnis. Entsprechend dem Vermerk in der Mitteilung der belangten Behörde vom 17.10.2013 anlässlich der Übermittlung der Verwaltungsakten an den Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit (die damalige Berufungsbehörde) ist dieses Schreiben am 18.9.2013 bei der (damals erstinstanzlichen, nunmehr) belangten Behörde eingelangt, dh innerhalb von 23 Kalendertagen ab der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung durch Hinterlegung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses.

Paragraph 169, Absatz 2, ÄrzteG 1998 in der im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung maßgeblichen Stammfassung betrug die Berufungsfrist vier Wochen. Das Schreiben ist damit innerhalb der Rechtsmittelfrist der dafür zuständigen, in diesem Verfahren belangten Behörde (dh jener, die die Entscheidung gefällt hat – vergleiche Absatz 2, leg. cit.) zugegangen. Soweit es ursprünglich bei der falschen Stelle eingebracht wurde (oder an eine falsche Behörde adressiert ist – nämlich an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer), ist dies unschädlich, wenn das Rechtsmittel in der Folge an die nicht offenbar unzuständige Behörde weitergeleitet wird und innerhalb der Berufungsfrist rechtzeitig bei der dafür vorgesehenen Behörde ankommt. Unzweifelhaft erfüllt diese Eingabe auch die (damals) an eine Berufung gestellten (formellen) Voraussetzungen entsprechend den Vorgaben des § 169 Abs. 1 ÄrzteG 1998 (und des im Berufungszeitpunkt

§ 193Abs. 3 Z 1 Ärzte

G 1998 teilweise sinngemäß anzuwendenden § 63 AVG). Das angefochtene Disziplinarerkenntnis ist im Betreff "Disziplinarverfahren Dk 36/2012-W" mit der Geschäftszahl (hinreichend) genau bezeichnet. Der Beschwerdeführer führt Gründe ins Treffen, in dieser Sache nicht "diszipliniert" zu werden, und beantragt, das Verfahren "zu beenden". Auf die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Gründe kommt es allein bei der Beurteilung, ob eine Berufung gesetzmäßig erhoben wurde, nicht an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.8.1990, 90/02/0070). Auf Fragen im Zusammenhang mit einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung (insbesondere daher auch, in wie vielen Ausfertigungen die Berufung einzubringen war), braucht in diesem Fall nicht weiter eingegangen zu werden, weil sich daraus – umso weniger – am Ergebnis der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Berufung etwas ändern könnte (vgl. nur zum Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung Emberger/Wallner (Hrsg.), Ärztegesetz mit Kommentar2

(2008), § 161 Anm. 6). Unzweifelhaft erfüllt diese Eingabe auch die (damals) an eine Berufung gestellten (formellen) Voraussetzungen entsprechend den Vorgaben des Paragraph 169, Absatz eins, ÄrzteG 1998 (und des im Berufungszeitpunkt

Paragraph 193, Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 teilweise sinngemäß anzuwendenden Paragraph 63, AVG). Das angefochtene Disziplinarerkenntnis ist im Betreff "Disziplinarverfahren Dk 36/2012-W" mit der Geschäftszahl (hinreichend) genau bezeichnet. Der Beschwerdeführer führt Gründe ins Treffen, in dieser Sache nicht "diszipliniert" zu werden, und beantragt, das Verfahren "zu beenden". Auf die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Gründe kommt es allein bei der Beurteilung, ob eine Berufung gesetzmäßig erhoben wurde, nicht an vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.8.1990, 90/02/0070). Auf Fragen im Zusammenhang mit einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung (insbesondere daher auch, in wie vielen Ausfertigungen die Berufung einzubringen war), braucht in diesem Fall nicht weiter eingegangen zu werden, weil sich daraus – umso weniger – am Ergebnis der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Berufung etwas ändern könnte vergleiche nur zum Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung Emberger/Wallner (Hrsg.), Ärztegesetz mit Kommentar2

(2008), Paragraph 161, Anmerkung 6, ).

Art. 151Abs.

51 Z 8 Satz 2 letzter Halbsatz B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) werden die in der Anlage zum B-VG genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst, darunter auch der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit

der bis 31.12.2013 in Kraft stehenden Fassung des § 180 Abs. 1 ÄrzteG 1998 (vgl. Z 23 der genannten Anlage zum B-VG). Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über. Das gegenständliche Berufungsverfahren war (aufgrund der rechtzeitigen und zulässigen Berufung) im Jahr 2013 beim nunmehr aufgelösten Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit anhängig. Mit 1.1.2014 ist daher die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, Satz 2 letzter Halbsatz B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) werden die in der Anlage zum B-VG genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst, darunter auch der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit

der bis 31.12.2013 in Kraft stehenden Fassung des Paragraph 180, Absatz eins, ÄrzteG 1998 vergleiche Ziffer 23, der genannten Anlage zum B-VG). Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über. Das gegenständliche Berufungsverfahren war (aufgrund der rechtzeitigen und zulässigen Berufung) im Jahr 2013 beim nunmehr aufgelösten Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit anhängig. Mit 1.1.2014 ist daher die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen. Sachentscheidung Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer gegen § 43 Abs. 4 Z 1 ÄrzteG 1998 verstoßen, indem er sich auf Türschildern zu seiner Ordination und auf Formularen als "Oberarzt" des Krankenhauses ... sowie im Telefonbuch für das Jahr 2008/2009 mit der darauf hindeutenden Abkürzung "OA" bezeichnet hat, ohne in diesem Krankenhaus tatsächlich als "Oberarzt" tätig zu sein. Der Beschwerdeführer hat damit einen nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatz für seine ärztliche Berufstätigkeit in Anspruch genommen, weil er in einer entsprechenden Funktion in ... im genannten Zeitraum (auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses) nicht mehr in Verwendung stand. Darin liegt ein disziplinärer Verstoß gegen eine Berufspflicht, zu deren Einhaltung der Beschwerdeführer als Arzt nach dem ÄrzteG 1998 verpflichtet ist (§ 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998).Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 verstoßen, indem er sich auf Türschildern zu seiner Ordination und auf Formularen als "Oberarzt" des Krankenhauses ... sowie im Telefonbuch für das Jahr 2008 aus 2009, mit der darauf hindeutenden Abkürzung "OA" bezeichnet hat, ohne in diesem Krankenhaus tatsächlich als "Oberarzt" tätig zu sein. Der Beschwerdeführer hat damit einen nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatz für seine ärztliche Berufstätigkeit in Anspruch genommen, weil er in einer entsprechenden Funktion in ... im genannten Zeitraum (auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses) nicht mehr in Verwendung stand. Darin liegt ein disziplinärer Verstoß gegen eine Berufspflicht, zu deren Einhaltung der Beschwerdeführer als Arzt nach dem ÄrzteG 1998 verpflichtet ist (Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998). In der Bevölkerung genießen ärztliche Berufsbezeichnungen wie "Primarius" oder "Oberarzt" und die diese verwendenden Ärzte jeweils erhöhtes Ansehen und eine hohe Wertschätzung, insbesondere im Vergleich zu Ärzten, die solche Titel nicht führen (vgl. – zu der auf den Zusatz "Oberarzt" übertragbaren Wertung – das die Berufsbezeichnung "Primarius" betreffende Urteil des OGH vom 23.5.2006, 4 Ob 54/06d). Der Beschwerdeführer ist als Arzt verpflichtet, bei der Verwendung der ihm zustehenden Berufsbezeichnungen und Zusätze mit der entsprechenden Sorgfalt vorzugehen und keine für ihn erkennbaren unrichtigen Angaben zu verwenden, um dadurch sein Ansehen in der Bevölkerung als niedergelassener Arzt zu erhöhen. Obwohl er seit dem Jahr 2003 nicht mehr Oberarzt in ... war und den Zusatz in dieser Form nicht mehr führen durfte, was ihm durch die Beendigung seiner ärztlichen Tätigkeit in ... auch bekannt sein musste, hat er nicht dafür gesorgt, entsprechende Angaben im Verkehr gegen der Wahrheit entsprechende Informationshinweise auszutauschen.In der Bevölkerung genießen ärztliche Berufsbezeichnungen wie "Primarius" oder "Oberarzt" und die diese verwendenden Ärzte jeweils erhöhtes Ansehen und eine hohe Wertschätzung, insbesondere im Vergleich zu Ärzten, die solche Titel nicht führen vergleiche – zu der auf den Zusatz "Oberarzt" übertragbaren Wertung – das die Berufsbezeichnung "Primarius" betreffende Urteil des OGH vom 23.5.2006, 4 Ob 54/06d). Der Beschwerdeführer ist als Arzt verpflichtet, bei der Verwendung der ihm zustehenden Berufsbezeichnungen und Zusätze mit der entsprechenden Sorgfalt vorzugehen und keine für ihn erkennbaren unrichtigen Angaben zu verwenden, um dadurch sein Ansehen in der Bevölkerung als niedergelassener Arzt zu erhöhen. Obwohl er seit dem Jahr 2003 nicht mehr Oberarzt in ... war und den Zusatz in dieser Form nicht mehr führen durfte, was ihm durch die Beendigung seiner ärztlichen Tätigkeit in ... auch bekannt sein musste, hat er nicht dafür gesorgt, entsprechende Angaben im Verkehr gegen der Wahrheit entsprechende Informationshinweise auszutauschen. Es wäre ihm auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, zeitgerecht Ordinationsschilder (sei es anfänglich auch nur provisorisch, wie es der Beschwerdeführer – erst – im Jahr 2010 durch Anbringen einer Folie kurzfristig bewerkstelligt zu haben behauptet hat) und die von ihm verwendeten Formulare gegen neue Versionen auszutauschen sowie den entsprechenden Telefonbucheintrag (jedenfalls für eine der nächsten Drucklegungen) zu ändern. Sein Verschulden wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bezeichnung als "Oberarzt" für die von ihm behandelten Patienten nicht im Vordergrund stand oder für die Wahl der Behandlung in seiner Ordination nicht kausal oder sonst von Bedeutung war. Im Hinblick darauf, dass seine Tätigkeit als "Oberarzt" in ... bereits relativ lange zurücklag (zwischen seiner Tätigkeit in ... und dem Zeitpunkt, zu dem das Türschild, die Formulare und der Eintrag im Telefonbuch noch in Verwendung waren, liegen teilweise mehr als sieben Jahre), ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer die ihn treffenden Pflichten zur wahrheitsgemäßen Führung eines Zusatzes zu seiner Berufsbezeichnung nicht nur kurzfristig und leicht fahrlässig, sondern gröblich missachtet oder es möglicherweise sogar bewusst in Kauf genommen hat, den obsolet gewordenen Verwendungszusatz unrechtmäßig weiter zu verwenden. Der Verstoß ist vom Beschwerdeführer daher schuldhaft begangen worden und ihm subjektiv vorwerfbar. Da die belangte Behörde bei der Bemessung der Strafhöhe durch Verhängung der – nach § 139 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 mildesten – Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises das ihr eingeräumte Ermessen bei der Ahndung des Disziplinarvergehens mit einem mehrjährigen Deliktszeitraum nicht überschritten hat, war die Beschwerde

dem letzten Teilsatz des ersten Halbsatzes des § 28 Abs. 4 VwGVG abzuweisen. Den (

§ 163Abs. 1 Ärzte

G 1998 im freien Ermessen als Pauschalbetrag festgesetzten, mit Blick auf den Verfahrensgang nicht als überhöht anzusehenden) Ausspruch über den Kostenersatz im angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat der Beschwerdeführer nicht bekämpft. Da die belangte Behörde bei der Bemessung der Strafhöhe durch Verhängung der – nach Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 mildesten – Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises das ihr eingeräumte Ermessen bei der Ahndung des Disziplinarvergehens mit einem mehrjährigen Deliktszeitraum nicht überschritten hat, war die Beschwerde

dem letzten Teilsatz des ersten Halbsatzes des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG abzuweisen. Den (

Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG 1998 im freien Ermessen als Pauschalbetrag festgesetzten, mit Blick auf den Verfahrensgang nicht als überhöht anzusehenden) Ausspruch über den Kostenersatz im angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat der Beschwerdeführer nicht bekämpft. Von der mündlichen Verhandlung konnte – unabhängig davon, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, "diese Causa … persönlich besprechen" zu wollen, in seinem als Beschwerde anzusehenden Schreiben vom 17.9.2013 als dahingehender Antrag zu werten war –

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, weil die Akten und die daraus ersichtliche unstrittige Verantwortung des Beschwerdeführers zu den ihm angelasteten Taten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 EMRK steht dem im Hinblick auf die Natur des Vergehens (eine disziplinär zu ahndende Berufspflichtverletzung) und die Art und Schwere der verhängten Sanktion nicht entgegen (es geht um einen schriftlichen Verweis, der in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulasten des Beschwerdeführers nicht abgeändert werden kann und zudem

§ 190Z 1 Ärzte

G 1998 nach einem Jahr ab Rechtskraft der Verhängung der Disziplinarstrafe getilgt ist). Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt bei einem rein nationalen Sachverhalt ohne Unionsbezug nicht zum Tragen (fehlender sachlicher Anwendungsbereich). Von der mündlichen Verhandlung konnte – unabhängig davon, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, "diese Causa … persönlich besprechen" zu wollen, in seinem als Beschwerde anzusehenden Schreiben vom 17.9.2013 als dahingehender Antrag zu werten war –

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Akten und die daraus ersichtliche unstrittige Verantwortung des Beschwerdeführers zu den ihm angelasteten Taten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Artikel 6, EMRK steht dem im Hinblick auf die Natur des Vergehens (eine disziplinär zu ahndende Berufspflichtverletzung) und die Art und Schwere der verhängten Sanktion nicht entgegen (es geht um einen schriftlichen Verweis, der in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulasten des Beschwerdeführers nicht abgeändert werden kann und zudem

Paragraph 190, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 nach einem Jahr ab Rechtskraft der Verhängung der Disziplinarstrafe getilgt ist). Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt bei einem rein nationalen Sachverhalt ohne Unionsbezug nicht zum Tragen (fehlender sachlicher Anwendungsbereich). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist abschließend anzumerken, dass der ihm angelastete Verstoß gegen § 43 ÄrzteG 1998 mit der von ihm erwähnten Behandlung einer Patientin und ihren zahlreichen, gegen ihn gerichteten Beschwerden in keinem Zusammenhang steht und die von ihm ins Treffen geführten Umstände aus den anderen (abgeschlossenen) Verfahren hier nicht relevant sind. Dies gilt letztlich unabhängig davon, dass (auch) dieses Disziplinarverfahren auf die Anzeige dieser Patientin zurückzuführen ist, die an den anderen Verfahren ebenfalls beteiligt war, in denen der Beschwerdeführer – im Unterscheid zu diesem Disziplinarverfahren – den dort erhobenen Anschuldigungen offenbar mit Erfolg entgegentreten konnte. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist abschließend anzumerken, dass der ihm angelastete Verstoß gegen Paragraph 43, ÄrzteG 1998 mit der von ihm erwähnten Behandlung einer Patientin und ihren zahlreichen, gegen ihn gerichteten Beschwerden in keinem Zusammenhang steht und die von ihm ins Treffen geführten Umstände aus den anderen (abgeschlossenen) Verfahren hier nicht relevant sind. Dies gilt letztlich unabhängig davon, dass (auch) dieses Disziplinarverfahren auf die Anzeige dieser Patientin zurückzuführen ist, die an den anderen Verfahren ebenfalls beteiligt war, in denen der Beschwerdeführer – im Unterscheid zu diesem Disziplinarverfahren – den dort erhobenen Anschuldigungen offenbar mit Erfolg entgegentreten konnte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen über die formellen Voraussetzungen der Erhebung einer Berufung oder über die Verhängung einer Disziplinarstrafe.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen über die formellen Voraussetzungen der Erhebung einer Berufung oder über die Verhängung einer Disziplinarstrafe. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.082.20516.2014

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