Obsah (16)
§ 50§ 52§ 25a§ 120§ 64§ 39§ 83§ 125Art. 130§ 31§ 3§ 18§ 19§ 16§ 20§ 45RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.05.2014 GeschäftszahlVGW-051/023/20877/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,-- Euro zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,-- Euro zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, erließ gegen den Rechtsmittelwerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben sich als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) von 13072012 bis 21112013 in Wien, G.-straße nach Erlassung einer Ausweisung gegen Sie nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da Sie nicht unverzüglich nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides am 12072012 aus dem Bundesgebiet ausgereist sind.„Sie haben sich als Fremder (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) von 13072012 bis 21112013 in Wien, G.-straße nach Erlassung einer Ausweisung gegen Sie nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da Sie nicht unverzüglich nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides am 12072012 aus dem Bundesgebiet ausgereist sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 67 iVm § 120 Abs. 1 a FPG.Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, a FPG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tage,
§ 120Abs.
1 a FPG.Geldstrafe von Euro 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tage,
Paragraph 120, Absatz eins, a FPG. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).“Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54 d, VStG).“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten, als Beschwerde zu wertenden Berufung führte der Rechtsmittelwerber zusammengefasst aus, sein Asylverfahren sei mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2012 negativ beendet worden und habe der Einschreiter kurz danach einen schweren Herzinfarkt erlitten. Er habe sich in stationäre Spitalsbehandlung begeben müssen und leide nach wie vor an den schwerwiegenden Folgen dieser Erkrankung, entsprechende Atteste habe der Beschwerdeführer beigebracht. Eine Rückkehr nach Pakistan sei derzeit nicht möglich, weswegen auch ein Entschuldigungsgrund nach § 6 VStG vorliege. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten, als Beschwerde zu wertenden Berufung führte der Rechtsmittelwerber zusammengefasst aus, sein Asylverfahren sei mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2012 negativ beendet worden und habe der Einschreiter kurz danach einen schweren Herzinfarkt erlitten. Er habe sich in stationäre Spitalsbehandlung begeben müssen und leide nach wie vor an den schwerwiegenden Folgen dieser Erkrankung, entsprechende Atteste habe der Beschwerdeführer beigebracht. Eine Rückkehr nach Pakistan sei derzeit nicht möglich, weswegen auch ein Entschuldigungsgrund nach Paragraph 6, VStG vorliege. Diesem Rechtsmittel war eine Bestätigung des Spitals vom
- Jänner 2013 beigelegt, aus welcher hervorgeht, das sich der Beschwerdeführer vom
- Jänner 2013 bis auf weiteres in Pflege dieser Anstalt befinde. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde nach Beischaffung des Aktes zur Zahl 385471701 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am
- Mai 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer Frau Jasmin Sz. als Zeugin geladen war. Die Landespolizeidirektion Wien hat auf Durchführung und Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung mit Vorlageschriftsatz vom
- Jänner 2014 ausdrücklich verzichtet. Eingangs dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht der Dr. E. vom
- November 2013 vor, aus welchem hervorgeht, dass dieser unter einer Diabetes melitus Typ 2, erhöhten Blutfettwerten sowie arteriellem Bluthochdruck leite. Aus internistischer Sicht sei eine laufende medizinische Kontrolle des Patienten erforderlich. In seiner Einlassung zur Sache führte der Beschwerdeführer Nachstehendes aus: „Ich bin erstmals im Jahre 2006 nach Österreich eingereist. Dann habe ich einen Asylantrag gestellt. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2012 zur Zahl U 1768/12 abgeschlossen. Ich bin seit meiner Einreise durchgehend in Österreich gewesen. Befragt zu meiner Vorstrafe gebe ich an, dass es sich dabei um mein Handy handelt. Dieses Handy lief auf meinen Namen. Ich habe dieses Handy verborgt. Allerdings hat der Bestandnehmer dieses Handys entgegen unserer Vereinbarung die Handygebühr nicht bezahlt. Zu meiner Verurteilung möchte ich sagen, dass ich nicht die Möglichkeit hatte meine Unschuld zu beweisen, ich habe für die weitere Rechtsverfolgung kein Geld. Ich habe derzeit keine Beschäftigung. Ich habe eine Freundin und deren Mutter. Von denen beiden lebe ich momentan. Wenn mir nunmehr Anzeigen betreffend Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgehalten werden, so gebe ich an, dass ich lediglich ein einziges Mal ohne Beschäftigungsbewilligung gearbeitet habe. Ich habe im Jahr 2013 bei der Firma M. gearbeitet, aber nur drei Monate lang. Näher befragt gebe ich nunmehr an, dass ich ungefähr seit dem Jahre 2009 bei der Firma M. gearbeitet habe. Ich kann mich noch erinnern, dass ich mit der Firma M. diesbezüglich einen Vertrag hatte, was genau das für ein Vertrag war, kann ich jedoch nicht mehr angeben. Ich habe derzeit eine Lebensgefährtin. Ich habe meine nunmehrige Lebensgefährtin im Zuge meiner Tätigkeit als Zeitungszusteller kennengelernt. Das war ungefähr Ende August
- Wir sind seit Ende September 2013 zusammen. Wir leben seit
- März 2014 in einer gemeinsamen Wohnung. Die Wohnung liegt in K.. Befragt zu meinem Gesundheitszustand gebe ich an, dass ich Probleme mit dem Herzen habe, sehr hohe Zuckerwerte. Ich hatte einen Herzinfarkt. Ich möchte keinesfalls nach Pakistan, weil ich Medikamente brauche und diese nicht bezahlen kann. Ich bekomme derzeit noch Tabletten verschrieben. Ich muss am Tag sieben Stück Medikamente zu mir nehmen. Ich war zehn Tage in stationärer Behandlung, das war im Jänner
- Ich besuche derzeit in Österreich einen Deutschkurs. Ich bin jetzt in der Vorbereitung zum Deutschkurs B1 nach Absolvierung des Kurses A
- Ich lerne auch sehr viel von meiner Freundin. Ich habe einen Führerschein, möchte gerne hier arbeiten, was ich aufgrund meiner mangelnden Befugnis jedoch nicht darf. Ich habe in Österreich keine weiteren Verwandten. In Pakistan leben mein Vater, meine Mutter, ein Bruder und drei Schwestern. Ich besuche regelmäßig die Kirche und habe dort im Pfarrzentrum auch eine Reihe von sozialen Kontakten. Wenn ich dazu befragt werde, warum ich nicht ausgereist bin so gebe ich an, dass ich seit acht Jahren in Österreich bin, hier gearbeitet habe bis ich erkrankt bin, ich habe eine Freundin. Ich habe auch sehr viel hier gelernt. Meine Lebensgefährtin und ich leben seit Ende August in einer Wohnung zusammen. Als ich im Spital war habe ich erst erfahren, dass ich auch Zucker habe. Vor meinem Krankenhausaufenthalt hatte ich keine Beschwerden. Meine kurze Aufenthaltsdauer im Krankenhaus gründet sich darauf, dass ich eigeninitiativ aus dem Spital ausgetreten bin. Ich hatte damals Sorge, weil ich einen negativen Asylbescheid bekommen habe. Ich nahm daher an, nicht Krankenversichert zu sein.“ Frau Jasmin Sz. gab im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes an: „Ich kenne den Beschwerdeführer ungefähr seit Ende Juli. Wir sind seit Ende Oktober zusammen und leben auch seit
- März dieses Jahres in K. zusammen. Ich kenne den Beschwerdeführer durch meine Mutter. Der Beschwerdeführer hat mit meiner Mutter gemeinsam gearbeitet. Mein Lebensgefährte hat früher bei meiner Mutter bei der Firma M. gearbeitet, zweitweise war er auch in einer Pizzeria beschäftigt. Allerdings kann ich nicht angeben, um welche Pizzeria es sich dabei handelte, ich weiß das alles auch nur aus Erzählungen. Ich habe kurz bevor wir zusammengekommen sind vom negativen Ausgang des Asylverfahrens des Beschwerdeführers erfahren. Näher befragt gebe ich als Zeitpunkt an, dass es vor unserem Zusammenkommen Ende Oktober gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat mir erzählt, dass er damals Beschwerde gegen die Asylentscheidung eingebracht hat. Ich unterstütze meinen Lebensgefährten auch finanziell. Ich arbeite bei einem Steuerberater als Sekretärin.“ Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender Sachverhalt und wird als erwiesen angenommen: Der 1976 geborene Rechtsmittelwerber ist pakistanischer Staatsangehöriger und reiste am
- September 2006 illegal in das Bundesgebiet ein. Am
- September 2006 stellte er einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
- August 2007 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
- Juli 2012 zur Zahl E12 314.160-1/2008-14E als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten, nicht mit aufschiebender Wirkung versehener Beschwerde wurde mit Beschluss vom
- Dezember 2012, Zl U 1768/12 abgelehnt. Am
- November 2012 wurde der Beschwerdeführer durch Organe der Landespolizeidirektion Wien wegen des Verdachtes der Körperverletzung zur Anzeige gebracht. Am
- Jänner 2013 wurde der Beschwerdeführer gegen 23 Uhr durch Organe der Landespolizeidirektion Wien im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einer Wohnung in Wien, G.-straße betreten und
§ 39FPG vorläufig festgenommen.
Am 24. Jänner 2013 wurde der Beschwerdeführer gegen 23 Uhr durch Organe der Landespolizeidirektion Wien im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einer Wohnung in Wien, G.-straße betreten und
Paragraph 39, FPG vorläufig festgenommen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes vom 30. April 2013, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes vom 30. April 2013, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen verurteilt. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Seinen Angaben zufolge lebt er durch die finanzielle Unterstützung seiner Lebensgefährtin und deren Mutter. Er ist in Österreich nicht sozialversichert. Seinen Angaben zufolge war er im Zeitraum zwischen 2009 und zuletzt März 2013 bei der Firma M. als Zusteller beschäftigt. Er wurde am
- Mai 2012 durch Organe der Finanzpolizei bei der Verrichtung einer unerlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit in einem Gastgewerbelokal als Zusteller betreten, wobei er die Ausübung dieser Beschäftigung mit Eingabe vom
- September 2012 selbst eingestand. Am
- Jänner 2013 erlitt der Beschwerdeführer einen akuten Vorderwandinfarkt, wobei im Zuge der stationär erfolgten Behandlung ein ausgeprägter Nikotinabusus, erhöhte Blutfettwerte sowie eine Diabetes melitus diagnostiziert werden konnten. Der Beschwerdeführer wurde vom
- Jänner 2013 bis
- Jänner 2013 stationär behandelt. Zum Zeitpunkt seiner Entlassung bedurfte er keiner Unterstützung durch professionelle Pflege. Er wird nach wie vor medikamentös behandelt und befindet sich nach wie vor unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in Österreich keine Sorgepflichten. Er ist seit Ende Oktober 2013 mit einer österreichischen Staatsangehörigen liiert, wobei er mit dieser seit März 2014 in einem Haushalt zusammenlebt. Mit Eingabe vom
- März 2014 suchte der Beschwerdeführer um Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG an. Das diesbezügliche Verfahren ist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.Mit Eingabe vom
- März 2014 suchte der Beschwerdeführer um Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG an. Das diesbezügliche Verfahren ist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Der Rechtsmittelwerber hielt sich seit seiner illegalen Einreise am
- September 2006 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er verfügt seit
- November 2006 durchgehend über Meldeanschriften in Österreich, derzeit besteht eine seit
- März 2014 aufrechte Meldung als Hauptwohnsitz in K., W.-Straße. Er hält sich seit Eintritt der Rechtskraft der gegen ihn erlassenen asylrechtlichen Ausweisung am
- Juli 2012 unrechtmäßig in Österreich auf. Gegen den Beschwerdeführer sind eine Reihe von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig, so etwa wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand am
- Dezember 2008, mehrere weitere Verstöße gegen das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung. Die letzte aktenkundige diesbezügliche Bestrafung erfolgte wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 5 StVO am
- März
- Gegen den Beschwerdeführer sind eine Reihe von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig, so etwa wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand am
- Dezember 2008, mehrere weitere Verstöße gegen das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung. Die letzte aktenkundige diesbezügliche Bestrafung erfolgte wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 4, Absatz 5, StVO am
- März
- Der Beschwerdeführer verfügt über grundsätzliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat in Österreich keine Verwandten, in Pakistan leben seine Eltern ein Bruder und drei Schwestern. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig eine Kirche und verfügt dort über soziale Kontakte. Eine weitergehende soziale Vernetzung des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der einvernommenen Zeugin im Zuge der am
- Mai 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 125Abs.
21 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist und die vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, wenn die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, gegen diese vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG.
Paragraph 125, Absatz 21, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist und die vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, wenn die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, gegen diese vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
§ 31Abs.
1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
Paragraph 31, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind; 3.wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen; 4.solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zu-kommt;
- wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung
§ 3Abs. 5 Ausl
BG oder eine Anzeigebestätigung
§ 18Abs. 3 Ausl
BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung
Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung
Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
§ 120Abs.
1a FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels
dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels
dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
§ 19Abs. 1 VSt
G sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
§ 20VSt
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.
§ 45Abs. 1 Z 4 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Einleitend ist festzuhalten, dass das angefochtene Straferkenntnis am 21. November 2013 erlassen und die dagegen eingebrachte Berufung am 5. Dezember 2013 bei der belangten Behörde per Telefax einlangte. Eine rechtzeitig eingebrachte Berufung gilt
§ 125Abs.
21 FPG ab dem
- Jänner 2014 als rechtzeitig eingebrachte Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Aus diesen Gründen erscheint die Entscheidungszuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien als gegeben.Einleitend ist festzuhalten, dass das angefochtene Straferkenntnis am
- November 2013 erlassen und die dagegen eingebrachte Berufung am
- Dezember 2013 bei der belangten Behörde per Telefax einlangte. Eine rechtzeitig eingebrachte Berufung gilt
Paragraph 125, Absatz 21, FPG ab dem 1. Jänner 2014 als rechtzeitig eingebrachte Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Aus diesen Gründen erscheint die Entscheidungszuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien als gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zur Frage der Strafbarkeit des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und in diesem Zusammenhang insbesondere zur Verschuldensfrage in ständiger Rechtsprechung, dass einen Fremden - als zwingende Folge der Unzulässigkeit eines nicht iSd § 31 FPG rechtmäßigen Aufenthalts - grundsätzlich die Pflicht trifft, seinen rechtswidrigen Aufenthalt durch Ausreise zu beenden. Es besteht kein generelles, den Verschuldensvorwurf in jedem Fall ausschließendes Recht, die Entscheidung über die Ausweisung (Rückkehrentscheidung) im Inland abzuwarten. Dem Umstand einer allfälligen Unzumutbarkeit der Ausreise bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ist in einem Strafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthalts auf andere Weise Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass im maßgeblichen Tatzeitraum noch keine - nach Vornahme einer Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK - rechtskräftige Ausweisung ergangen war, ist von der Strafbehörde im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung selbst die gebotene Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der (hypothetischen) Zulässigkeit einer Ausweisung vorzunehmen. Ergibt sich dabei, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Fremden im Tatzeitraum nicht gerechtfertigt gewesen wäre, so wirkt sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes
§ 120Abs.
1a FPG 2005 aus. Denn wären auch Fremde, die derart intensive private (und familiäre) Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung der genannten Norm erfasst, so läge darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK im Weg steht (vgl VwGH,
- April 2013, 2011/21/0249, zuletzt etwa VwGH,
- Februar 2014, 2013/21/0169).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zur Frage der Strafbarkeit des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und in diesem Zusammenhang insbesondere zur Verschuldensfrage in ständiger Rechtsprechung, dass einen Fremden - als zwingende Folge der Unzulässigkeit eines nicht iSd Paragraph 31, FPG rechtmäßigen Aufenthalts - grundsätzlich die Pflicht trifft, seinen rechtswidrigen Aufenthalt durch Ausreise zu beenden. Es besteht kein generelles, den Verschuldensvorwurf in jedem Fall ausschließendes Recht, die Entscheidung über die Ausweisung (Rückkehrentscheidung) im Inland abzuwarten. Dem Umstand einer allfälligen Unzumutbarkeit der Ausreise bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ist in einem Strafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthalts auf andere Weise Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass im maßgeblichen Tatzeitraum noch keine - nach Vornahme einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK - rechtskräftige Ausweisung ergangen war, ist von der Strafbehörde im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung selbst die gebotene Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der (hypothetischen) Zulässigkeit einer Ausweisung vorzunehmen. Ergibt sich dabei, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Fremden im Tatzeitraum nicht gerechtfertigt gewesen wäre, so wirkt sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG 2005 aus. Denn wären auch Fremde, die derart intensive private (und familiäre) Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung der genannten Norm erfasst, so läge darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 6, VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK im Weg steht vergleiche VwGH,
- April 2013, 2011/21/0249, zuletzt etwa VwGH,
- Februar 2014, 2013/21/0169). Strafbar ist, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wie bereits festgestellt wurde gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Ausweisung nach § 10 Asylgesetz erlassen und ist daher jedenfalls von der Rechtswidrigkeit des seit rechtskräftiger Erlassung dieser Ausweisung entfalteten Aufenthaltes im Bundesgebiet auszugehen. Auch war bereits im Verfahren zur Erlassung der gegenständlichen Ausweisung eine Abwägung nach Art. 8 EMRK vorzunehmen und kann daher grundsätzlich nicht angenommen werden, den Beschwerdeführer treffe aus den Rücksichten des Art. 8 EMRK kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden an seinem im Bundesgebiet entfalteten rechtswidrigen Aufenthalt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die vorliegende asylrechtliche Ausweisung des Beschwerdeführers bereits im Juli 2012 erfolgte und er daher bis zu seiner Erkrankung ein knappes halbes Jahr Zeit hatte, das Bundesgebiet zu verlassen. Dass er seiner so begründeten Ausreiseverpflichtung rechtswidrig nicht nachgekommen ist, wird auch durch den Einschreiter nicht bestritten. Wenn er diesbezüglich sinngemäß ausführt, er habe die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes betreffend seine gegen das negative Erkenntnis des Asylgerichtshofes eingebrachte Beschwerde abwarten wollen bzw. er sei über die bestehende Ausreiseverpflichtung nicht informiert gewesen, ist anzumerken, dass eine nicht mit aufschiebender Wirkung ausgestattete Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht zum Abwarten der höchstgerichtlichen Entscheidung im Bundesgebiert berechtigt. Auch steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits am
- August 2012 sowie am
- September 2012 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien betreten und wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht wurde. Dass der Beschwerdeführer somit über seine Ausreiseverpflichtung nicht informiert war, entspricht nicht den Tatsachen und kann die so geltend gemachte „Rechtsunkenntnis“ den Rechtsstandpunkt des Einschreiters keinesfalls stützen.Strafbar ist, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wie bereits festgestellt wurde gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Ausweisung nach Paragraph 10, Asylgesetz erlassen und ist daher jedenfalls von der Rechtswidrigkeit des seit rechtskräftiger Erlassung dieser Ausweisung entfalteten Aufenthaltes im Bundesgebiet auszugehen. Auch war bereits im Verfahren zur Erlassung der gegenständlichen Ausweisung eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK vorzunehmen und kann daher grundsätzlich nicht angenommen werden, den Beschwerdeführer treffe aus den Rücksichten des Artikel 8, EMRK kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden an seinem im Bundesgebiet entfalteten rechtswidrigen Aufenthalt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die vorliegende asylrechtliche Ausweisung des Beschwerdeführers bereits im Juli 2012 erfolgte und er daher bis zu seiner Erkrankung ein knappes halbes Jahr Zeit hatte, das Bundesgebiet zu verlassen. Dass er seiner so begründeten Ausreiseverpflichtung rechtswidrig nicht nachgekommen ist, wird auch durch den Einschreiter nicht bestritten. Wenn er diesbezüglich sinngemäß ausführt, er habe die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes betreffend seine gegen das negative Erkenntnis des Asylgerichtshofes eingebrachte Beschwerde abwarten wollen bzw. er sei über die bestehende Ausreiseverpflichtung nicht informiert gewesen, ist anzumerken, dass eine nicht mit aufschiebender Wirkung ausgestattete Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht zum Abwarten der höchstgerichtlichen Entscheidung im Bundesgebiert berechtigt. Auch steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits am
- August 2012 sowie am
- September 2012 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien betreten und wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht wurde. Dass der Beschwerdeführer somit über seine Ausreiseverpflichtung nicht informiert war, entspricht nicht den Tatsachen und kann die so geltend gemachte „Rechtsunkenntnis“ den Rechtsstandpunkt des Einschreiters keinesfalls stützen. Abgesehen davon ist zum Beschwerdevorbringen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festzuhalten, dass dem Akt zwar Bestätigungen betreffend einen erlittenen Herzinfarkt am
- Jänner 2013 einliegen und weiters dargetan wurde, dass der Beschwerdeführer an Bluthochdruck, Diabetes melitus Typ 2 sowie erhöhten Blutfettwerten leidet und auf Grund dieser Erkrankungen auch medikamentös behandelt wird und regelmäßige ärztliche Kontrollen als notwendig erscheinen. Allerdings macht der Beschwerdeführer hierdurch keine Gründe geltend, welche sein Verschulden an der nicht erfolgten Ausreise – etwa wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Dispositionsfähigkeit - aus dem Bundesgebiet ausschließen würden, wurde er doch bereits knapp drei Monate nach dem erlittenen Herzinfarkt bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung als Lenker eines Kraftfahrzeuges betreten. Auch ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremdem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist (vgl. VfGH,
- März 2008, Zl. B 2400/07). Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine allfällige Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Eine solche liegt etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch eine Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH,
- Februar 2009, 2008/01/0344). Es obliegt weiters dem Fremden substanziiert darzulegen, auf Grund welcher konkreten Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus allenfalls ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH,
- Februar 2010, Zl. 2009/21/0177).Abgesehen davon ist zum Beschwerdevorbringen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festzuhalten, dass dem Akt zwar Bestätigungen betreffend einen erlittenen Herzinfarkt am
- Jänner 2013 einliegen und weiters dargetan wurde, dass der Beschwerdeführer an Bluthochdruck, Diabetes melitus Typ 2 sowie erhöhten Blutfettwerten leidet und auf Grund dieser Erkrankungen auch medikamentös behandelt wird und regelmäßige ärztliche Kontrollen als notwendig erscheinen. Allerdings macht der Beschwerdeführer hierdurch keine Gründe geltend, welche sein Verschulden an der nicht erfolgten Ausreise – etwa wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Dispositionsfähigkeit - aus dem Bundesgebiet ausschließen würden, wurde er doch bereits knapp drei Monate nach dem erlittenen Herzinfarkt bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung als Lenker eines Kraftfahrzeuges betreten. Auch ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremdem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist vergleiche VfGH,
- März 2008, Zl. B 2400/07). Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine allfällige Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Eine solche liegt etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch eine Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH,
- Februar 2009, 2008/01/0344). Es obliegt weiters dem Fremden substanziiert darzulegen, auf Grund welcher konkreten Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus allenfalls ergebendes privates Interesse im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar vergleiche VwGH,
- Februar 2010, Zl. 2009/21/0177). Dass die Erkrankung des Beschwerdeführers jedoch nur in Österreich behandelt werden kann, wurde durch diesen nicht glaubhaft gemacht und fehlt diesbezüglich auch jedes substanziierte Vorbringen. Der zuletzt im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegte Befundbericht der Dr. E. vom
- November 2013 reicht zur Bescheinigung dessen keinesfalls aus, erfüllt dieser doch nicht ansatzweise die Anforderungen eines tauglichen Gutachtens und wird dadurch lediglich bescheinigt, dass der Beschwerdeführer eine Reihe von Medikamenten verordnet erhielt und sich laufenden ärztlichen Kontrollen unterwerfen sollte. Ein aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resultierendes berücksichtigungswürdiges privates Interesse an dessen weiteren Verbleib in Österreich kann somit unter Hinweis auf die eingangs zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkannt werden und kommt dem diesbezüglichen Vorbringen somit kein berücksichtigungswürdiges Gewicht zu. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, er wolle nicht nach Pakistan ausreisen, da er Medikamente brauche und diese nicht bezahlen könne, so macht er damit keine außergewöhnlichen Umstände geltend, welche einen Entschuldigungsgrund für die vorliegende Verwaltungsübertretung darstellen könnten. Wie oben bereits dargestellt liegt gegen den Beschwerdeführer seit Juli 2012 eine durchsetzbare Ausweisung vor und ist im Verfahren kein Grund hervorgekommen, warum er seiner Ausreiseverpflichtung zum damaligen Zeitpunkt nicht hätte nachkommen können, weswegen auch Erwägungen im Sinne des Art. 8 EMRK betreffend den Zeitraum nach Rechtskraft der vorliegenden rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes im Sinne des § 6 VStG grundsätzlich unterbleiben konnten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Ausweisung wegen einer am
- November 2012 gesetzten Tathandlung strafgerichtlich verurteilt wurde und im Jahre 2013 zumindest ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung aktenkundig ist. Zur durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen ist einerseits anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer sowie die einvernommene Zeugin bereits im Hinblick auf grundlegende Daten wie etwa jenes des Eingehens der Beziehung sowie des tatsächlichen Zusammenlebens grundlegend widersprachen und diese Beziehung – folgte man den bei der Verhandlung getätigten Ausführungen – frühestens im September 2013 effektuiert wurde. Wie die einvernommene Zeugin selbst ausführte wusste sogar sie selbst vor Eingehen der Beziehung über den unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers Bescheid und kann daher dieser Beziehung, abgesehen von der Tatsache, dass diese jedenfalls erst mehr als ein Jahr nach Rechtskraft der vorliegenden Ausweisung eingegangen wurde, keine Entscheidungsrelevanz beigemessen werden. Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Österreich verfügt, allerdings starke familiäre Bindungen nach Pakistan bestehen, leben dort doch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers. Wie oben bereits dargestellt liegt gegen den Beschwerdeführer seit Juli 2012 eine durchsetzbare Ausweisung vor und ist im Verfahren kein Grund hervorgekommen, warum er seiner Ausreiseverpflichtung zum damaligen Zeitpunkt nicht hätte nachkommen können, weswegen auch Erwägungen im Sinne des Artikel 8, EMRK betreffend den Zeitraum nach Rechtskraft der vorliegenden rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes im Sinne des Paragraph 6, VStG grundsätzlich unterbleiben konnten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Ausweisung wegen einer am
- November 2012 gesetzten Tathandlung strafgerichtlich verurteilt wurde und im Jahre 2013 zumindest ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung aktenkundig ist. Zur durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen ist einerseits anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer sowie die einvernommene Zeugin bereits im Hinblick auf grundlegende Daten wie etwa jenes des Eingehens der Beziehung sowie des tatsächlichen Zusammenlebens grundlegend widersprachen und diese Beziehung – folgte man den bei der Verhandlung getätigten Ausführungen – frühestens im September 2013 effektuiert wurde. Wie die einvernommene Zeugin selbst ausführte wusste sogar sie selbst vor Eingehen der Beziehung über den unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers Bescheid und kann daher dieser Beziehung, abgesehen von der Tatsache, dass diese jedenfalls erst mehr als ein Jahr nach Rechtskraft der vorliegenden Ausweisung eingegangen wurde, keine Entscheidungsrelevanz beigemessen werden. Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Österreich verfügt, allerdings starke familiäre Bindungen nach Pakistan bestehen, leben dort doch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers. Es steht daher eindeutig fest, dass ein Entschuldigungsgrund im Sinne des § 6 VStG im gesamten Verfahren nicht hervorkam, dies sowohl unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wie auch nach Evaluierung seiner privaten Interessen am weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Sinne des Art. 8 EMRK. Es steht daher eindeutig fest, dass ein Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 6, VStG im gesamten Verfahren nicht hervorkam, dies sowohl unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wie auch nach Evaluierung seiner privaten Interessen am weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Sinne des Artikel 8, EMRK. Somit hat der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen schädigte, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften – hier die umgehende Ausreise aus dem Bundesgebiet nach rechtskräftig erfolgter Ausweisung - durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dem Beschwerdeführer kommt der Aktenlage kein Milderungsgrund zugute. Erschwerungsgründe sind auch im Berufungsverfahren keine hervorgekommen. Im Zuge der durchgeführten öffentlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien gab der Beschwerdeführer an, kein Einkommen, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zu haben, weswegen ungünstige Vermögensverhältnisse anzunehmen waren. Zusätzlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die oben angeführten Strafbemessungsgründe vollständig und rechtskonform berücksichtigte und mit der ausgesprochenen Strafe am untersten Ende des Strafrahmens blieb, insbesondere wenn man den festgestellten Tatzeitraum vom mehr als einem Jahr und vier Monaten berücksichtigt. Aus diesem Grunde konnte die durch die erstinstanzliche Behörde verhängte Geldstrafe – etwa unter Heranziehung des § 20 VStG - nicht weiter herabgesetzt werden, dies auch um sicher zu stellen, dass in spezialpräventiver Hinsicht das nunmehrige Strafausmaß ausreicht, den Rechtsmittelwerber von einer Tatwiederholung abzuhalten. Aus den angeführten Gründen erscheint das nunmehr verfügte Strafausmaß in der Höhe von EUR 500,-- für die festgestellte Verwaltungsübertretung, was der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe entspricht, als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Zusätzlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die oben angeführten Strafbemessungsgründe vollständig und rechtskonform berücksichtigte und mit der ausgesprochenen Strafe am untersten Ende des Strafrahmens blieb, insbesondere wenn man den festgestellten Tatzeitraum vom mehr als einem Jahr und vier Monaten berücksichtigt. Aus diesem Grunde konnte die durch die erstinstanzliche Behörde verhängte Geldstrafe – etwa unter Heranziehung des Paragraph 20, VStG - nicht weiter herabgesetzt werden, dies auch um sicher zu stellen, dass in spezialpräventiver Hinsicht das nunmehrige Strafausmaß ausreicht, den Rechtsmittelwerber von einer Tatwiederholung abzuhalten. Aus den angeführten Gründen erscheint das nunmehr verfügte Strafausmaß in der Höhe von EUR 500,-- für die festgestellte Verwaltungsübertretung, was der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe entspricht, als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Eine weitere Strafherabsetzung kam weiters unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und zwischen EUR 500,-- und EUR 2.500,--reichenden gesetzlichen Strafrahmen, nicht mehr in Betracht. Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Vorhandensein eines geringen Verschuldens des Beschuldigten – aus.Eine weitere Strafherabsetzung kam weiters unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und zwischen EUR 500,-- und EUR 2.500,--reichenden gesetzlichen Strafrahmen, nicht mehr in Betracht. Eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Vorhandensein eines geringen Verschuldens des Beschuldigten – aus. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.051.023.20877.2014