RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.05.2014 GeschäftszahlVGW-111/077/22712/2014; VGW-111/V/077/22774/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerden 1) der Frau Angelika Z. und 2) des Herrn Felix Z. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Stadterneuerung II, vom 30.01.2014, Zl. MA37/...-06/2008, mit welchem I.) gemäß § 70 und § 73 der Bauordnung für Wien (BO) iVm § 68 BO Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben (
- Planwechsel) und II.) gemäß § 70 der Bauordnung für Wien iVm § 68 Abs. 5 BO Zubauten bewilligt wurden, zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerden 1) der Frau Angelika Z. und 2) des Herrn Felix Z. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Stadterneuerung römisch zwei, vom 30.01.2014, Zl. MA37/...-06/2008, mit welchem römisch eins.) gemäß Paragraph 70 und Paragraph 73, der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit Paragraph 68, BO Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben (
- Planwechsel) und römisch zwei.) gemäß Paragraph 70, der Bauordnung für Wien in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 5, BO Zubauten bewilligt wurden, zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerden von Frau Z. vom 17.2.2014 und von Herrn Z. vom 17.2.2014 gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 30.1.2014, Zl. MA 37/...-06/2008, werden abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden von Frau Z. vom 17.2.2014 und von Herrn Z. vom 17.2.2014 gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 30.1.2014, Zl. MA 37/...-06/2008, werden abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem angefochtenen Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 30.1.2014, Zl. MA 37/...-06/2008, hat diese dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben und für einen Zubau erteilt. Die Bewilligung für den Zubau beinhaltet unter anderem die Bewilligung für ein Treppenhaus (geschlossene Treppe), welches auf die Dachterrasse führt und über den zulässigen Gebäudeumriss hinausragt. Gegen diese Überschreitung des zulässigen Gebäudeumrisses richten sich die Beschwerden der beiden Beschwerdeführer. Sie bringen im Wesentlichen vor, dass ein Treppenhaus für die Erschließung der Dachterrasse nicht unbedingt erforderlich sei und eine Freitreppe (offene Treppe) ausreichen würde. Die Beschwerden sind rechtzeitig. Die Beschwerdeführer haben im Bauverfahren vor der Behörde unter anderem eingewendet, dass das Treppenhaus den zulässigen Gebäudeumriss überschreiten würde und mangels unbedingter Erforderlichkeit nicht zulässig wäre. Die beiden Beschwerden sind inhaltlich ident. Die Verfahren wurden daher zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2014 – mit ausdrücklichem Einverständnis der Parteien - gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Die beiden Beschwerden sind inhaltlich ident. Die Verfahren wurden daher zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2014 – mit ausdrücklichem Einverständnis der Parteien - gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mündliche Verhandlung: Am 12.5.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser legte der Verhandlungsleiter zunächst dar, dass zur Frage, ob die zulässige Gebäudehöhe bzw. der zulässige Gebäudeumriss überschritten wird, Nachbarn (rechtzeitige Einwendungen vorausgesetzt) nur insoweit Parteistellung zukommt, als die vorgebrachte Überschreitung von Gebäudehöhe oder Gebäudeumriss jene Seite des Baugrundstückes betrifft, die ihrer Liegenschaft zugewandt ist. Es war daher zu erörtern, ob die vorgebrachte Überschreitung die ihrer Liegenschaft zugewandten Seite des Baugrundstückes betrifft. Der Bauwerber hatte ein Modell mitgebracht, welches das Bauvorhaben grob skizziert wie folgt darstelle (nach Angaben des Bauwerbers handle es sich um ein Modell im Maßstab 1:200): Der Ausgang auf die Dachterrasse ist die höchste Erhebung des Hauses, welche das Dach nach Angaben des Bauwerbers und des Vertreters der Magistratsabteilung 37 um 2 m überragt, genau um 1,98 m über Firsthöhe. Dieses Treppenhaus befindet sich auf der dem Innenhof zugewandten Seite. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer befindet sich im Innenhof seitlich zum Baugrundstück. Die Beschwerdeführer gaben an, dass die oberste Terrasse und der unmittelbar unter dieser gelegene Balkon zu den Wohnungen der beiden Beschwerdeführer gehören. Sie gaben an, dass von ihrer Terrasse bzw. von ihrem Balkon aus das Treppenhaus im Fall seiner Errichtung sichtbar sein würde. Das Gebäude, in dem sich die Wohnungen der Beschwerdeführer befinden, hat laut Modell die etwa gleiche Dachhöhe (Firsthöhe) wie das Haus des Bauwerbers. Nach Angaben des Bauwerbers ist das Modell auch insoweit maßstabgetreu. Der Bauwerber gab vier Fotos zum Akt, welche das Modell darstellen. Das Modell wird nach erfolgter Betrachtung durch alle anwesenden Parteien und erfolgter Erörterung mit diesen dem Bauwerber zurückgereicht. Der Verhandlungsleiter zeichnet mit Kugelschreiber mit Einverständnis des Bauwerbers und unter mündlicher Mitwirkung (Erörterung) der Parteien auf einem der Fotos ein, wo sich der Ausstieg vom Treppenhaus, die Liegenschaft der Beschwerdeführer sowie die Dachterrasse und den Balkon, welche zu ihren im Wohnungseigentum befindlichen Wohnungen gehören, befinden. Der den Gebäudeumriss überragende Teil des Treppenhauses ist so situiert, dass er auf der dem Innenhof zugewandten Seite des Baugrundstückes in dem vom Grundstück der Beschwerdeführer weiter entfernten Bereich liegt. Das Grundstück der Beschwerdeführer ist diesem Innenhof seitlich so zugewandt, dass sich der obere Bereich des Treppenhauses auf dem weiter entfernt liegenden Teil der seitlich zugewandten Vorderfront aufsetzt. Es steht als erwiesen fest, dass der den Dachfirst überragende Teil des Treppenhauses von der Liegenschaft der Beschwerdeführer aus sichtbar ist. Ob dieser Teil des Treppenhauses auch vom unteren Balkon aus sichtbar ist, kann dahingestellt bleiben. Da sich die Dachabschlüsse auf etwa in gleicher Höhe befinden, ist schlüssig nachvollziehbar, dass der den Dachfirst überragende Teil des Treppenhauses jedenfalls vom Dach des Hauses der Beschwerdeführer aus sichtbar ist, möglicherweise darüber hinaus auch von der Dachterrasse vom Balkon aus. Die Parteistellung der Beschwerdeführer ist insoweit gegeben. Der Verhandlungsleiter erörtert, dass sich die Beschwerden gegen die Errichtung eines „gedeckten Treppenhauses“ richten und stattdessen in den Beschwerden die Errichtung einer „offenen Treppe“ für ausreichend erachtet werde. Nach dem Begriffsverständnis des Verhandlungsleiters ist ein Treppenhaus (sowie die ältere Bezeichnung „Stiegenhaus“) bereits vom Begriffsverständnis her überdacht sowie raumbildend, wohingegen eine „offene Treppe“ eine Freitreppe ist und vom Begriffsverständnis her weder überdacht noch raumbildend ist. Die Beschwerde richtet sich der mündlichen Erörterung zu Folge also dagegen, dass überhaupt über den zulässigen Gebäudeumriss hinausgehend der oberste Teil des Treppenhauses errichtet werden soll. Nach Ansicht der Beschwerdeführer wäre es nicht notwendig, den Gebäudeumriss durch einen Teil des Treppenhauses zu überschreiten, sondern wäre ihrem Vorbringen zu Folge eine andere technische Lösung in Form einer Freitreppe möglich. Die Beschwerdeführer bringen dazu vor, dass es unzählige Beispiele geben würde, in denen der Zugang zur Dachterrasse in technischer Hinsicht durch eine Freitreppe anstatt durch ein Treppenhaus verwirklicht werde. Der Bauwerber hielt dem entgegen, dass er die Sichtweise der Beschwerdeführer, wonach eine Freitreppe in technischer Hinsicht vollkommen ausreichend wäre, nicht teilen kann und auch Zweifel daran hat, ob tatsächlich in zahlreichen anderen Fällen eine Lösung über eine Freitreppe realisiert werde. Der Vertreter der Magistratsabteilung 37 wies darauf hin, dass er in der heutigen Verhandlung nicht die Funktion eines Amtssachverständigen habe und zur Frage, ob in technischer Hinsicht eine Freitreppe als Lösung realisierbar und gegebenenfalls bewilligungsfähig wäre, nichts angeben könne. Der Verhandlungsleiter sprach die Frage an, ob es möglich wäre, das in Rede stehende Treppenhaus zwar in überdachter und nicht durchsichtiger Weise zu errichten, jedoch in etwas kleinerer Form auszuführen. Allerdings ist nach Ansicht des Verhandlungsleiter dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, dass ein gegebenenfalls etwas kleineres, dennoch aber überdachtes Treppenhaus angestrebt würde, zu Mal sich die Beschwerde gegen die Überdachung an sich richtet, nicht jedoch gegen das Ausmaß des überdachten Treppenhauses. Die Beschwerdeführer gaben dazu an, dass eine kleinere Ausführung des überdachten Treppenhauses ihres Wissens nach wahrscheinlich nicht möglich sei. Ihre Beschwerde richte sich gegen die ihrer Ansicht nach nicht erforderliche Überdachung. Der Bauwerber gab an, dass er technische Bauvorschriften einzuhalten und eine Lösung gewählt habe, die den Mindestanforderungen an ein überdachtes Treppenhaus entspreche. Der Vertreter der Magistratsabteilung 37 verwies auf die im Akt befindliche Stellungnahme des Architekten H. vom 25.02.
- Diese wurde verlesen und im Anschluss an die Verlesung kopiert und den anwesenden Parteien jeweils eine Kopie ausgehändigt. Die Stellungnahme setzt sich insbesondere mit der Frage auseinander, ob eine Freitreppe eine zeitgemäße Alternative zu einem Treppenhaus sei, um die geplante Dachterrasse zu erschließen. Der Verhandlungsleiter erörterte, dass er diese Fragestellung für nicht entscheidungsrelevant erachte und daher der Stellungnahme von Prof. H. nur entnehmen kann, dass auch dieser Stellungnahme zu Folge das Treppenhaus nicht als Treppenhaus in kleinerer Ausführung errichtet werden könne. In ihrem Schlusswort wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass ihrer Ansicht nach die entscheidende Frage darin liege, ob die Errichtung eines Treppenhauses unbedingt erforderlich ist oder ob anstatt eines Treppenhauses eine Freitreppe ausreicht. Aus ihrer Sicht ist die Errichtung eines Treppenhauses nicht erforderlich und stelle eine Freitreppe eine vollkommen ausreichende technische Alternative zu einem Treppenhaus dar. Außerdem wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass weitere technische Alternativen auch darin bestehen, die beabsichtigte Dachterrasse entweder gar nicht oder in anderer Form zu errichten, zu Mal es auch keine Notwendigkeit gäbe, eine Dachterrasse überhaupt oder in der beabsichtigten Form errichten zu müssen. Der Bauwerber brachte in seinem Schlusswort vor, dass er gerne bereit sei, sich mit den Beschwerdeführern dahingehend zu einigen, dass das Treppenhaus in durchsichtiger Ausführung entweder aus Glas oder aus Kunststoff – je nach dem, welche Alternative die Beschwerdeführer eher akzeptieren – errichtet werde. Er könne das Treppenhaus jedoch nicht kleiner als geplant ausführen. Darüber hinaus sei ihm sehr daran gelegen, das Treppenhaus in überdachter Form und nicht bloß eine Freitreppe zur Dachterrasse zu errichten. Der Vertreter der Magistratsabteilung 37 brachte in seinem Schlusswort vor, dass er den bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Standpunkt vollinhaltlich aufrechterhalte. Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angesehen: Die Beschwerdeführer haben im Bauverfahren rechtzeitig Einwendungen gegen den Umstand erhoben, dass das als Teil des Zubaus beabsichtigte Treppenhaus mit Zugang zur Dachterrasse über den zulässigen Gebäudeumriss hinausragt. Dieses Treppenhaus ist im Fall seiner Errichtung von der Liegenschaft der Beschwerdeführer aus sichtbar und befindet sich (insoweit) – von der Liegenschaft der Beschwerdeführer aus betrachtet – im hinteren Bereich der Front des Baugrundstückes, die seitlich dem gemeinsamen Innenhof zugewandt ist. Die Liegenschaften des Bauwerbers und der Beschwerdeführer grenzen insoweit unmittelbar aneinander, als im gemeinsamen Innenhof ein Stück gemeinsamer Grundgrenze verläuft. Die Beschwerdeführer haben nicht eingewendet und auch nicht im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgebracht, dass das projektierte Treppenhaus als solches in kleinerer Ausführung errichtet werden könne. Eine etwaige Errichtung des Treppenhauses in kleinerer Ausführung ist daher nicht Thema des Nachprüfungsverfahrens. Darüber hinaus wurde auf Grund der insoweit übereinstimmenden Angaben sowohl der Beschwerdeführer als auch des Bauwerbers davon ausgegangen, dass eine kleinere Ausführung des Treppenhauses auf der Grundlage des vom Bauwerber beantragten Projektes (also ohne eine technische Alternativlösung) nicht möglich ist, zumal die bestehenden Baurichtlinien es nicht ohne weiteres ermöglichen, ein Treppenhaus niedriger oder kleiner zu errichten. Das Beschwerdevorbringen ist ausschließlich darauf gerichtet, anstatt eines Treppenhauses eine andere technische Lösung zu entwickeln, die ohne die projektgegenständliche Überschreitung des Gebäudeumrisses auskommt. Als andere technische Lösung haben die Beschwerdeführer insbesondere die Errichtung einer nicht überdachten Treppe (Freitreppe) vorgeschlagen, weiters auch einen Verzicht auf die Errichtung der Dachterrasse, wodurch der Bedarf an einem solchen Treppenhaus wegfallen würde, oder die Ausarbeitung von technischen Alternativlösungen wie etwa eine Verwirklichung der Dachterrasse in anderer Form. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Wr. BauO lauten auszugsweise: „Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung § 81.
(1)Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß Abs. 6 bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m nach Abs. 2 vorzugehen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; § 75 Abs. 4 ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.Paragraph 81,
(1)Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß Absatz 6, bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m nach Absatz 2, vorzugehen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; Paragraph 75, Absatz 4, ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
(2)(…)
(3)(…)
(4)Durch das Gebäude darf jener Umriss nicht überschritten werden, der sich daraus ergibt, dass in dem nach Abs. 1 bis 3 für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Anschluss der Gebäudefront ein Winkel von 45°, im Gartensiedlungsgebiet von 25°, von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend, angesetzt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe der Dächer festgesetzt ist. Ist im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Neigung der Dächer festgesetzt, ist der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend.
(4)Durch das Gebäude darf jener Umriss nicht überschritten werden, der sich daraus ergibt, dass in dem nach Absatz eins bis 3 für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Anschluss der Gebäudefront ein Winkel von 45°, im Gartensiedlungsgebiet von 25°, von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend, angesetzt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe der Dächer festgesetzt ist. Ist im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Neigung der Dächer festgesetzt, ist der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend.
(5)(…)
(6)Der nach den Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss darf durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch einzelne Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Die einzelnen Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag ist durch die Behörde (§ 133) eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient.
(6)Der nach den Absatz eins bis 5 zulässige Gebäudeumriss darf durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch einzelne Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Die einzelnen Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag ist durch die Behörde (Paragraph 133,) eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient.
(7)(…)“ „Parteien § 134.
(1)Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.Paragraph 134,
(1)Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.
(2)(…)
(3)Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.
(3)Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134 a, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (Paragraph 8, AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen. (…)“ „Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte § 134a.
(1)Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Paragraph 134 a,
(1)Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
- a)(…)
- b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe; (…)“ Gemäß § 134a Abs. 1 Einleitungssatz Wr. BauO können Nachbarn Nachbarrechte nur geltend machen, sofern diese ihrem Schutz dienen. Daher kann der Nachbar z.B. hinsichtlich der Gebäudehöhe nur deren Einhaltung an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen (VwGH 30.1.2007, 2005/05/0215).Gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Einleitungssatz Wr. BauO können Nachbarn Nachbarrechte nur geltend machen, sofern diese ihrem Schutz dienen. Daher kann der Nachbar z.B. hinsichtlich der Gebäudehöhe nur deren Einhaltung an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen (VwGH 30.1.2007, 2005/05/0215). Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die in Rede stehende Überschreitung der Gebäudehöhe jene Front betrifft, die dem gemeinsamen Innenhof zugewandt ist, und eine weitere Unterteilung der zugewandten Front in einen zugewandten und in einen abgewandten Teil nicht vorzunehmen ist. Zugewandt ist im gegenständlichen Fall daher die gesamte Front, auch mit ihrem vom Grundstück der Beschwerdeführer weiter entfernt liegenden Teil. Die Lage der Eigentumswohnungen der Beschwerdeführer auf der benachbarten Liegenschaft war gleichgültig (vgl VwSlgNF 6670 A, wonach z.B. der Immissionsschutz bereits an der Grundstücksgrenze gegeben sein muss, sowie Moritz, BauO Wien, 4. Auflage, 352 mwN).Die Lage der Eigentumswohnungen der Beschwerdeführer auf der benachbarten Liegenschaft war gleichgültig vergleiche VwSlgNF 6670 A, wonach z.B. der Immissionsschutz bereits an der Grundstücksgrenze gegeben sein muss, sowie Moritz, BauO Wien, 4. Auflage, 352 mwN). Die Parteistellung der Beschwerdeführer zur Geltendmachung einer etwaigen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe bzw. des zulässigen Gebäudeumrisses durch das in Rede stehende Treppenhaus war daher gegeben. Ein Treppenhaus ist nach dem allgemeinen Begriffsverständnis und nach der Systematik der Wr. BauO raumbildend und überdacht. Es unterscheidet sich dadurch von einer offenen Treppe bzw. Freitreppe, die nicht raumbildend und nicht überdacht ist. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 31.1.2012, Zl. 2009/05/0104, ausgesprochen, dass die Wortfolge „im unbedingt notwendigen Ausmaß“ nicht bedeutet, dass die Überschreitung des zulässigen Gebäudeumrisses nur dann zulässig ist, wenn sie nicht durch eine andere Planung vermieden werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um ein an der Funktion der Stiegenhäuser und Aufzugstriebwerksräume orientiertes Ausmaß. Angesichts dieses funktionsbezogenen Verständnisses kann auch nicht gesagt werden, dass eine Überschreitung im Sinne des § 81 Abs. 6 Wr. BauO nur dann „unbedingt notwendig“ ist, wenn ohne diese eine Durchführung des Bauvorhabens nicht („oder nur in unverhältnismäßiger Weise“) möglich wäre (zitiert nach Geuder/Fuchs, Sammlung des Wiener Baurechts, § 81, E 38a).Der VwGH hat im Erkenntnis vom 31.1.2012, Zl. 2009/05/0104, ausgesprochen, dass die Wortfolge „im unbedingt notwendigen Ausmaß“ nicht bedeutet, dass die Überschreitung des zulässigen Gebäudeumrisses nur dann zulässig ist, wenn sie nicht durch eine andere Planung vermieden werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um ein an der Funktion der Stiegenhäuser und Aufzugstriebwerksräume orientiertes Ausmaß. Angesichts dieses funktionsbezogenen Verständnisses kann auch nicht gesagt werden, dass eine Überschreitung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, Wr. BauO nur dann „unbedingt notwendig“ ist, wenn ohne diese eine Durchführung des Bauvorhabens nicht („oder nur in unverhältnismäßiger Weise“) möglich wäre (zitiert nach Geuder/Fuchs, Sammlung des Wiener Baurechts, Paragraph 81,, E 38a). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und dieses Erkenntnisses braucht sich der Bauwerber nicht auf die allfällige Möglichkeit einer anderen technischen Lösung verweisen zu lassen, insbesondere daher auch nicht auf die allfällige Möglichkeit, die geplante Dachterrasse durch eine Freitreppe zu erschließen. Auf die von einerseits den Beschwerdeführern und andererseits dem Bauwerber kontrovers gesehene Frage, ob eine Freitreppe eine dem Stand der Technik entsprechende Form der Erschließung der Dachterrasse ist, kommt es daher in rechtlicher Hinsicht nicht an (vgl auch VwGH vom 25.9.2012, Zl. 2010/05/2012, wonach das Anliegen des Bauwerbers, ein begehbares Flachdach durch eine mit Seitenwänden und einem Dach umschlossene Treppe zu erschließen, keinen „Luxuswunsch“ darstelle und somit in einer Ausgestaltung des Stiegenaufganges zum Flachdach mit vor Witterung schützenden Seitenwänden und einer Überdachung keine Überschreitung des „unbedingt notwendigen Ausmaßes“ zu erkennen war.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und dieses Erkenntnisses braucht sich der Bauwerber nicht auf die allfällige Möglichkeit einer anderen technischen Lösung verweisen zu lassen, insbesondere daher auch nicht auf die allfällige Möglichkeit, die geplante Dachterrasse durch eine Freitreppe zu erschließen. Auf die von einerseits den Beschwerdeführern und andererseits dem Bauwerber kontrovers gesehene Frage, ob eine Freitreppe eine dem Stand der Technik entsprechende Form der Erschließung der Dachterrasse ist, kommt es daher in rechtlicher Hinsicht nicht an vergleiche auch VwGH vom 25.9.2012, Zl. 2010/05/2012, wonach das Anliegen des Bauwerbers, ein begehbares Flachdach durch eine mit Seitenwänden und einem Dach umschlossene Treppe zu erschließen, keinen „Luxuswunsch“ darstelle und somit in einer Ausgestaltung des Stiegenaufganges zum Flachdach mit vor Witterung schützenden Seitenwänden und einer Überdachung keine Überschreitung des „unbedingt notwendigen Ausmaßes“ zu erkennen war. § 27 VwGVG lautet:Paragraph 27, VwGVG lautet: „Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Das Verwaltungsgericht ist damit an die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden (vgl. näher Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 27 VwGVG, K 7). Die Beschwerde richtet sich gegen die Errichtung des Treppenhauses an sich und strebt an, dass der Bauwerber eine andere technische Lösung als das projektierte Treppenhaus sucht, insbesondere den Ersatz des projektierten Treppenhauses durch eine Freitreppe. Die Beschwerde war daher nur im Rahmen dieses Beschwerdevorbringens zu prüfen.Das Verwaltungsgericht ist damit an die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden vergleiche näher Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, VwGVG, K 7). Die Beschwerde richtet sich gegen die Errichtung des Treppenhauses an sich und strebt an, dass der Bauwerber eine andere technische Lösung als das projektierte Treppenhaus sucht, insbesondere den Ersatz des projektierten Treppenhauses durch eine Freitreppe. Die Beschwerde war daher nur im Rahmen dieses Beschwerdevorbringens zu prüfen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die Frage, ob die ordentliche Revision zuzulassen ist, war davon abhängig, ob durch die höchstgerichtliche Judikatur hinreichend geklärt ist, welcher Bedeutungsinhalt der Wortfolge „im unbedingt notwendigen Ausmaß“ im § 81 Abs. 6 Wr. BauO im Zusammenhang mit einem überdachten Stiegenaufgang zu einer Dachterrasse beizumessen ist. Die Frage, ob die ordentliche Revision zuzulassen ist, war davon abhängig, ob durch die höchstgerichtliche Judikatur hinreichend geklärt ist, welcher Bedeutungsinhalt der Wortfolge „im unbedingt notwendigen Ausmaß“ im Paragraph 81, Absatz 6, Wr. BauO im Zusammenhang mit einem überdachten Stiegenaufgang zu einer Dachterrasse beizumessen ist. Diese Frage ist insbes. durch VwGH vom 25.9.2012, Zl. 2010/05/0076, und VwGH vom 31.1.2012, Zl. 2009/05/0104, hinreichend geklärt. Daher war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.077.22712.2014