1 Z 2 FSG abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kummernecker über die Beschwerde des Herrn Dominik S. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 9.1.2014, GZ: A/173082/VA/13, mit welchem der Antrag des Herrn Dominik S. auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Ihr Antrag vom 12.04.2013 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM und B wird von der Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt -
2 Führerscheingesetz 1997 abgewiesen.“.„Ihr Antrag vom 12.04.2013 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM und B wird von der Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt -
Paragraph 3, Absatz 1 Zif. 2 Führerscheingesetz 1997 abgewiesen.“. Begründend wurde seitens der Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 18.9.2013 z.Zl. … wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt worden sei.
1 Z 2 FSG dürfe die Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig seien. § 7 Abs. 2 FSG lege fest, dass eine Person nur dann als verkehrszuverlässig gelte, wenn nicht auf Grund bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden müsse, dass sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer Handlungen schuldig machen werde, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden. Ein neuerlicher Antrag sei daher in vierundzwanzig Monaten, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, bei einwandfreiem Wohlverhalten sinnvoll.Begründend wurde seitens der Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 18.9.2013 z.Zl. … wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt worden sei.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG dürfe die Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig seien. Paragraph 7, Absatz 2, FSG lege fest, dass eine Person nur dann als verkehrszuverlässig gelte, wenn nicht auf Grund bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden müsse, dass sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer Handlungen schuldig machen werde, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden. Ein neuerlicher Antrag sei daher in vierundzwanzig Monaten, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, bei einwandfreiem Wohlverhalten sinnvoll. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit 25.11.2013 in einer ambulanten Drogentherapie befinde und dort sowohl wöchentlich Therapiesitzungen wahrnehme als auch wöchentlich negative Harntests abgebe. Er erachte sich daher als verkehrszuverlässig und fähig, ein Kraftfahrzeug ordnungsgemäß zu lenken. Des Weiteren habe er am 6.2.2014 einen Termin im Institut für Suchtdiagnostik, den er einhalten und auch die diesbezüglichen Befunde nachreichen werde. Insgesamt könne er nun, nach einer gewissen zeitlichen Distanz zu seiner Verurteilung, sagen, dass er sich sehr darum bemüht habe und nach wie vor bemühe, wieder zu einem ordentlichen Lebenswandel zu finden und die ihm aufgetragenen gerichtlichen Weisungen gewissenhaft einzuhalten. Dies gelte insbesondere für seine regelmäßige Teilnahme an der ambulanten Drogentherapie, dem Wahrnehmen aller Drogentests und dem Kontakt zu seinem Bewährungshelfer. Zusätzlich habe er nun eine schriftliche Arbeitsbestätigung für Anfang März bei der F. GmbH erhalten, was ihm zusätzliche Stabilität in seiner Lebensführung und Alltagsgestaltung bieten werde. Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer nachfolgende Unterlagen bei: - Bestätigung der F. Wien vom 27.1.2014, wonach der Beschwerdeführer ab Anfang März 2014 im Unternehmen als Lagerarbeiter tätig sein wird - Bestätigung des Vereines D. vom 30.12.2013, wonach sich der Beschwerdeführer am 25.11.2013 um einen Betreuungsplatz beworben hat - drei Befunde des Institutes I. vom 3.12.2013, 12.12.2013 und 9.1.2014, welche in den Parametern Opiate, Amphetamin, Benzodiazepin Harn, Cannabis und Cocain allesamt negativ sind, und- drei Befunde des Institutes römisch eins. vom 3.12.2013, 12.12.2013 und 9.1.2014, welche in den Parametern Opiate, Amphetamin, Benzodiazepin Harn, Cannabis und Cocain allesamt negativ sind, und - einen Ladungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 – Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Institut für Suchtdiagnostik, für den 10.3.2014. Aus dem Akteninhalt ergibt sich Folgendes: Am 12.4.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B. Im Bericht vom 28.8.2013 an die Staatsanwaltschaft Wien wurde seitens der Landespolizeidirektion Burgenland, Bezirkspolizeikommando …, u.a. Nachstehendes ausgeführt: „Dominik S. ist verdächtig, im Zeitraum der letzten 1½ Jahre bis zuletzt, aufgeteilt auf mehrere regelmäßige Übergaben, insgesamt zumindest ca. 800 Gramm Speed 95 Trips LSD und ca. 400 Gramm Cannabisblüten an Gerald P. sowie weitere, namentlich nur unter dem Vornamen bekannte Personen in Wien gewerbsmäßig, in gewinnbringender Form in Verkehr gesetzt zu haben. Dominik S. ist weiters verdächtig, am 28.08.2013, im Zuge der Durchsuchung seiner Wohnung in Wien, B.-straße, die im Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokoll (Beilage 3) angeführten Suchtmittel in Form von 29,8 Gramm Speed (nass, brutto) besessen zu haben. Dominik S. ist weiters verdächtig, am 28.08.2013 im Zuge der Durchsuchung seiner Wohnung in Wien, B.-straße, die im Dursuchungsprotokoll (Beilage 3) angeführten entfremdeten Kennzeichen
GB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. […] Strafbemessungsgründe: mildernd: das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die eigene Sucht, die ungünstigen Lebens- und Erziehungsverhältnisse; erschwerend: die einschlägige Vorstrafe sowie der lange Deliktszeitraum. […] B E S C H L U S S:
GB in Verbindung mit § 494a Abs 1 Z 2 Abs 6 StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu Landesgericht für Strafsachen Wien … und … abgesehen und die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Paragraph 53, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, Absatz 6, StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu Landesgericht für Strafsachen Wien … und … abgesehen und die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
GB wird auch in diesem Verfahren BEWÄHRUNGSHILFE angeordnet.
Paragraph 50, StGB wird auch in diesem Verfahren BEWÄHRUNGSHILFE angeordnet.
GB wird ihm die WEISUNG erteilt, sich einer ambulanten Drogentherapie zu unterziehen.“.
Paragraph 51, Absatz eins, StGB wird ihm die WEISUNG erteilt, sich einer ambulanten Drogentherapie zu unterziehen.“. In der Folge erließ die Behörde den angefochtenen Bescheid. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,).
1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
3 Z 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung
2 bis 4 SMG begangen hat.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung
Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 SMG begangen hat.
4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.9.2013 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.9.2013 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien ist berechtigt, die aktenkundige und unbestrittene Verurteilung des Beschwerdeführers zur Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit heranzuziehen, zumal diese Verurteilung (§ 28a SMG) ausdrücklich eine bestimmte Tatsache
3 Z 11 FSG bildet.Das Verwaltungsgericht Wien ist berechtigt, die aktenkundige und unbestrittene Verurteilung des Beschwerdeführers zur Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit heranzuziehen, zumal diese Verurteilung (Paragraph 28 a, SMG) ausdrücklich eine bestimmte Tatsache
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG bildet. Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit
1 Z 2 FSG genügt aber nicht schon das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss auf Grund der
4 FSG vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, der Betreffende werde sich wegen seiner Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden (vgl. VwGH 25.2.2003, 2001/11/0335).Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, FSG genügt aber nicht schon das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss auf Grund der
Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, der Betreffende werde sich wegen seiner Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden vergleiche VwGH 25.2.2003, 2001/11/0335). Suchtgifthandel an sich ist in einem hohen Maß als verwerflich anzusehen, da damit eine beträchtliche Gefährdung von Leben und Gesundheit einer unbestimmten Anzahl von Suchtgiftabnehmern in Kauf genommen wird. Wenn auch im vorliegenden Fall der vom Beschwerdeführer betriebene Suchtgifthandel nicht zwingend auch mit der Benützung eines Kraftfahrzeuges in Zusammenhang gestanden sein muss, ergeben sich doch erleichternde Umstände bei der Begehung von Suchtgiftdelikten, wenn man im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des Vereines D. vom 30.12.2013 vor, wonach sich der Beschwerdeführer am 25.11.2013 um einen Betreuungsplatz beworben hat. Weiters legte er drei negative Drogenbefunde des Institutes I. vom 3.12.2013, vom 12.12.2013 und vom 9.1.2014 vor, welche in den Parametern Opiate, Amphetamin, Benzodiazepin Harn, Cannabis und Cocain allesamt negativ sind (dem Beschwerdeführer zu den abgeführten Zeiten sohin Drogenfreiheit bescheinigen).Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des Vereines D. vom 30.12.2013 vor, wonach sich der Beschwerdeführer am 25.11.2013 um einen Betreuungsplatz beworben hat. Weiters legte er drei negative Drogenbefunde des Institutes römisch eins. vom 3.12.2013, vom 12.12.2013 und vom 9.1.2014 vor, welche in den Parametern Opiate, Amphetamin, Benzodiazepin Harn, Cannabis und Cocain allesamt negativ sind (dem Beschwerdeführer zu den abgeführten Zeiten sohin Drogenfreiheit bescheinigen). Seit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.9.2013 ist jedoch noch keine so lange Zeit verstrichen, dass mit Sicherheit auf eine Änderung der Sinnesart des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Auch die letzte Tatzeit (28.8.2013) liegt noch nicht sehr lange (nicht einmal neun Monate) zurück und wurde von dem Gericht ein Tatzeitraum von Februar 2012 bis zum 28.8.2013 angeführt. Die Behörde erachtete den Beschwerdeführer auf Grund der gerichtlichen Verurteilung vom 17.9.2013 als verkehrsunzuverlässig und stellte in der Begründung die Prognose, dass ein neuerlicher Antrag in vierundzwanzig Monaten, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, bei einwandfreiem Wohlverhalten sinnvoll sei. Das Verwaltungsgericht Wien folgt der Ansicht der Behörde insoweit, als der Beschwerdeführer auf Grund der gerichtlichen Verurteilung vom 17.9.2013 auch derzeit noch als verkehrsunzuverlässig angesehen werden muss, da die Überwindung der dem Beschwerdeführer eigen gewesenen schädlichen Neigung (zur Begehung von Suchtgiftdelikten) erst nach einem längeren Wohlverhalten angenommen werden kann. Seit dem Urteil des Landesgerichtes Wien vom 17.9.2013 ist jedenfalls keine so lange Zeit verstrichen, dass der Beschwerdeführer als verkehrszuverlässig angesehen werden kann. Obwohl sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Vorhaft nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, erscheint diese Zeit nicht lange genug, um bereits jetzt von einer gänzlichen Überwindung der schädlichen Neigung und vom Vorliegen einer aktuellen Verkehrszuverlässigkeit sprechen zu können. Allerdings erscheint die von der Behörde (in der Begründung des angefochtenen Bescheides) getroffene Prognose, dass ein neuerlicher Antrag erst in vierundzwanzig Monaten sinnvoll sei, als etwas zu hoch gegriffen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien erscheint hingegen eine Wartefrist von zwölf Monaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides ausreichend, um verlässlich auf eine Änderung der Sinnesart des Beschwerdeführers schließen zu können. Der Beschwerdeführer hätte dann seit seiner Entlassung aus der Vorhaft rund sechzehn Monate Zeit, sein Wohlverhalten in Freiheit unter Beweis zu stellen. Bemerkt wird, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes private und berufliche Umstände bei einer Entziehung der Lenkberechtigung (bzw. hier: bei der Beurteilung der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit) aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH 24.08.1999, 91/11/0166, 25.2.2003, 2003/11/0017). Außerdem ist der oben näher umschriebenen Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter unbedingt auf eine Lenkberechtigung angewiesen ist.Bemerkt wird, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes private und berufliche Umstände bei einer Entziehung der Lenkberechtigung (bzw. hier: bei der Beurteilung der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit) aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben vergleiche , VwGH 24.08.1999, 91/11/0166, 25.2.2003, 2003/11/0017). Außerdem ist der oben näher umschriebenen Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter unbedingt auf eine Lenkberechtigung angewiesen ist. Der Beschwerdeführer ist sohin auch derzeit (noch) als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Ein neuerlicher Antrag erscheint nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien bereits nach zwölf Monaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides sinnvoll, jedoch nur unter der Voraussetzung eines bis dahin gezeigten absoluten Wohlverhaltens sowie der Weiterführung der regelmäßigen Drogentests und der ambulanten Drogentherapie. Über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen (auf die persönliche Drogenproblematik sei hingewiesen) wird aber letztlich der Polizeiamtsarzt zu befinden haben. Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.131.049.21674.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.