RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.05.2014 GeschäftszahlVGW-141/V/015/25350/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über den Antrag des Herrn Peter M. vom 23.4.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Stabsstelle Sozialrechtlicher Support, vom 28.2.2014, Zahl MA 40 - SRS 98547/14, betreffend Mindestsicherung, den B E S C H L U S S gefasst: Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht Folge gegeben. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Mit Bescheid vom 28.2.2014 sprach der Magistrat der Stadt Wien aus, dass der Antrag des durch seinen Sachwalter vertretenen Antragstellers vom 28.9.2010 auf „Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Unterhalts und des Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)“ abgewiesen werde. Der Bescheid, welcher eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung insbesondere auch dahingehend enthielt, dass die Beschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, einzubringen ist, wurde dem Antragsteller zu Handen seines Sachwalters nachweislich am 4.3.2014 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) begann daher am 4.3.2014 und endete am 1.4.2014.Die vierwöchige Beschwerdefrist (Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) begann daher am 4.3.2014 und endete am 1.4.2014. Gemäß § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12, VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Die mit 26.3.2014 datierte, laut Poststempel am 26.3.2014 in einem an das Verwaltungsgericht Wien adressierten Kuvert eingeschrieben aufgegebene Beschwerde wurde am 31.3.2014 (Eingangsstempel) beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und wurde von dort gemäß § 6 Abs. 1 AVG per Dienstpost (sogenannte Staatsämterabfertigung) an die belangte Behörde als zuständige Stelle zwecks weiterer Veranlassung (Durchführung des Vorverfahrens) weitergeleitet, wo sie am 3.4.2014 (Eingangsstempel) einlangte.Die mit 26.3.2014 datierte, laut Poststempel am 26.3.2014 in einem an das Verwaltungsgericht Wien adressierten Kuvert eingeschrieben aufgegebene Beschwerde wurde am 31.3.2014 (Eingangsstempel) beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und wurde von dort gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG per Dienstpost (sogenannte Staatsämterabfertigung) an die belangte Behörde als zuständige Stelle zwecks weiterer Veranlassung (Durchführung des Vorverfahrens) weitergeleitet, wo sie am 3.4.2014 (Eingangsstempel) einlangte. Das Verwaltungsgericht Wien hielt dem Antragsteller die verspätete Einbringung der Beschwerde vor und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 23.4.2014 teilte der Antragsteller durch seinen Sachwalter innerhalb der ihm gesetzten Frist mit, dass die Beschwerde rechtzeitig an das Verwaltungsgericht Wien im Wege der MA 40 abgesandt und richtig adressiert gewesen sei. Bei der Versendung sei offenbar von der Kanzlei auf das Kuvert die Adresse des Verwaltungsgerichtes geschrieben worden. Da der BF besachwaltert sei, werde ersucht, das Versehen der Kanzlei zu entschuldigen, und, da die Beschwerde rechtzeitig eingebracht gewesen sei, diese als rechtzeitig zu behandeln, allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.5.2014, Zahl VGW-141/015/24019/2014-5, als verspätet zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Wien hat über die vom Antragsteller begehrte Wiedereinsetzung erwogen: § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet: „§ 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Vorab ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verschulden des Parteienvertreters (hier: des Sachwalters) einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (vgl. u.a. VwGH Erkenntnis vom 24.2.1994, Zl. 94/10/0392, sowie Beschluss vom 25.9.2007, Zl. 2007/06/0166).Vorab ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verschulden des Parteienvertreters (hier: des Sachwalters) einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist vergleiche u.a. VwGH Erkenntnis vom 24.2.1994, Zl. 94/10/0392, sowie Beschluss vom 25.9.2007, Zl. 2007/06/0166). Auch ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. u.a. VwGH Erkenntnisse vom 29.4.2005, Zl. 2005/05/0100, vom 22.2.2006, Zl. 2005/09/0015, vom 19.2.2009, Zl. 2006/18/0080, und vom 30.6.2010, Zl. 2010/12/0098, sowie Beschlüsse vom 29.4.2011, Zl. 2009/02/0108, und vom 19.7.2013, Zl. 2013/02/0124).Auch ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden vergleiche u.a. VwGH Erkenntnisse vom 29.4.2005, Zl. 2005/05/0100, vom 22.2.2006, Zl. 2005/09/0015, vom 19.2.2009, Zl. 2006/18/0080, und vom 30.6.2010, Zl. 2010/12/0098, sowie Beschlüsse vom 29.4.2011, Zl. 2009/02/0108, und vom 19.7.2013, Zl. 2013/02/0124). Den Wiedereinsetzungswerber trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (vgl. VwGH Beschluss vom 31.5.2012, Zl. 2011/23/0286).Den Wiedereinsetzungswerber trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt vergleiche VwGH Beschluss vom 31.5.2012, Zl. 2011/23/0286). Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag enthält keinerlei detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu den konkreten Umständen, die zur falschen Adressierung der Beschwerde (an das Verwaltungsgericht) durch den Sachwalter des Antragstellers führten. Es wird nicht dargelegt, inwiefern der Sachwalter die bei der Einbringung von Rechtsmitteln gebotene Sorgfaltspflicht im vorliegenden Fall nicht außer Acht gelassen hätte bzw. dass den Sachwalter an der falschen Adressierung der Beschwerde kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe (vgl. VwGH Beschlüsse vom 24.2.2005, Zl. 2005/16/0001, und vom 25.4.2013, Zl. 2013/10/0075). Insbesondere fehlt auch die namentliche Nennung jener Person, der der Auftrag zur Postaufgabe der vorliegenden Beschwerde erteilt wurde (vgl. hiezu VwGH Erkenntnis 27.4.2004, Zl. 2003/05/0065).Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag enthält keinerlei detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu den konkreten Umständen, die zur falschen Adressierung der Beschwerde (an das Verwaltungsgericht) durch den Sachwalter des Antragstellers führten. Es wird nicht dargelegt, inwiefern der Sachwalter die bei der Einbringung von Rechtsmitteln gebotene Sorgfaltspflicht im vorliegenden Fall nicht außer Acht gelassen hätte bzw. dass den Sachwalter an der falschen Adressierung der Beschwerde kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe vergleiche VwGH Beschlüsse vom 24.2.2005, Zl. 2005/16/0001, und vom 25.4.2013, Zl. 2013/10/0075). Insbesondere fehlt auch die namentliche Nennung jener Person, der der Auftrag zur Postaufgabe der vorliegenden Beschwerde erteilt wurde vergleiche hiezu VwGH Erkenntnis 27.4.2004, Zl. 2003/05/0065). Das Fehlen der Angaben zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringens stellt keinen Form- bzw. Inhaltsmangel dar, welcher gemäß § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich wäre (siehe VwGH Erkenntnisse vom 22.2.2006, Zl. 2005/09/0015 = VwSlg. 16834 A/2006, und vom 19.2.2009, Zl. 2006/18/0080). Es führt vielmehr zur Nichtstattgebung des Antrages. Das Fehlen der Angaben zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringens stellt keinen Form- bzw. Inhaltsmangel dar, welcher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich wäre (siehe VwGH Erkenntnisse vom 22.2.2006, Zl. 2005/09/0015 = VwSlg. 16834 A/2006, und vom 19.2.2009, Zl. 2006/18/0080). Es führt vielmehr zur Nichtstattgebung des Antrages. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen konnte, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen und die ordentliche Revision demnach nicht zulässig.Da sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen konnte, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen und die ordentliche Revision demnach nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.V.015.25350.2014