F Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn S. A. gegen das Straferkenntnis vom 15.01.2014, Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, Zl. S 26659/VA/2013, wegen der Verwaltungsübertretung
Paragraph 25, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung idgF zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,-- Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,-- Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben am 08.01.2013 um 10.45 Uhr in Wien 1., Franz-Josefs-Kai, Nebenfahrbahn das Taxi mit dem Kennzeichen W-...TX als Lenker im Fahrdienst verwendet und nicht den kürzest möglichen Weg zum Fahrziel gewählt. Sie fuhren falsch zum Rathaus. Sie sind falsch abgebogen und mussten anschließend dem Straßenverlauf folgen. Anschließend fuhren Sie am Ring, Richtung Schwedenplatz beim Donaukanal. Sie sind dann die Salztorgasse hinaufgefahren und von dort musste Ihnen der Fahrgast den Weg genau beschreiben.“ Wegen Übertretung der im Spruch genannten Norm wurde eine Geldstrafe, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und wurde hier ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10,-- Euro zur Zahlung vorgeschrieben. Diesem Straferkenntnis liegt eine schriftliche Beschwerde des W. zugrunde, der am 09.01.2013 schrieb, am Tag davor sei er mit dem Taxi von seinem Büro im Ringturm Schottenring/Franz-Josefs-Kai/Nebenfahrbahn in das Rathaus Friedrich-Schmidt-Platz gefahren. Der Fahrer habe leider tatsächlich keine Ahnung, wie er fahren solle, er habe auch keine Navigation gehabt. Nachdem er mehrmals falsch abgebogen sei, sodass sie wieder am Franz-Josefs-Kai, diesmal auf der Bundesstraße gelandet seien, habe er ihm den kürzesten Weg ins Rathaus angesagt. Bei einer mündlichen Einvernahme führte der Anzeigeleger aus, der Vorfall habe sich am 08.01.2013 um 10:45 in Wien 1., Franz-Josefs-Kai, Nebenfahrbahn ereignet. Er habe dem Taxilenker gesagt, dass er zum Rathaus wolle. Der Taxilenker sei als erstes falsch abgebogen und habe dann dem Straßenverlauf folgen müssen. Er sei anschließend am Ring gefahren, Richtung Schwedenplatz beim Donaukanal. Er habe ihm dann gesagt, dass er die Salztorgasse hinauffahren müsse. Dann habe er ihm den Weg genau beschrieben. Anschließend habe es auch geklappt. Der Taxilenker habe nicht sehr gut Deutsch gesprochen. Der Beschwerdeführer hat sich im behördlichen Verfahren dahingehend gerechtfertigt, dass er aufgrund einer Baustelle nicht habe anders fahren können und auch sein Navi ihn immer wieder auf die zunächst gefahrene Route geleitet habe. Die Zeugenaussage sei insoweit nicht richtig, als der Zeuge die Baustelle nicht erwähnt habe. Am Franz-Josefs-Kai habe ihm der Fahrgast dann die Route angesagt. Nach Zustellung des Straferkenntnisses erhob der Beschwerdeführer gegenständliche Beschwerde, in welcher er ausführte, er habe diesen Weg wegen einer Baustelle fahren müssen. Die Fahrgäste seien beschäftigt gewesen und hätten deshalb die Baustelle wahrscheinlich nicht gesehen. In einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ergingen folgende Aussagen: Der Beschwerdeführer: „Ich musste auf meiner Route damals deshalb einen Umweg fahren, weil ich eine Gasse nach der Gonzagagasse durch drei LKW blockiert wurde und nur mehr zum Ring zurückfahren konnte und hatte dann bis zur Salztorbrücke keine Chance in die Stadt zu kommen. Beim Ring angekommen habe ich dann den Fahrgast gefragt was wir machen sollen.“ Der Zeuge W.: „Ich hatte damals einen Termin bei der S. in der Ringturm und weil es geregnet hat wollte ich dann die paar 100 m zu einem nächsten Termin ins Rathaus mit dem Taxi fahren. Ich bin dann in ein Taxi eingestiegen. Ich musste dann feststellen, dass der Taxifahrer offenbar nicht genau gewusst hatte, wie er dorthin kommt. Wir waren dann am Ring und ich habe ihn gefragt wo er eigentlich hinfährt und habe ihm dann die Route gesagt, wie wir am schnellsten zum Rathaus kommen konnten. Ich bin zu meinem Termin zu spät gekommen. Gemerkt habe ich dass wir bei der Esslinggasse rechts in die Neutorgasse fuhren und dann kommt man automatisch zum Ring und muss über den Franz-Josefs Kai die andere Richtung am Ring zurückfahren. An das genaue Gespräch mit dem Taxilenker kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern, ich schließe aber aus, dass wir wegen einer Baustelle abbiegen mussten, ich hatte eher den Eindruck, dass sich der Taxilenker nicht auskennt. Ich habe im Taxi kein Navi gesehen.“
1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung hat der Taxilenker den kürzest möglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nicht etwas anderes bestimmt.
Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Taxilenker auf Verlangen des Fahrgastes Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt, über den Taxitarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.
Paragraph 25, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung hat der Taxilenker den kürzest möglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nicht etwas anderes bestimmt.
Absatz 2, dieser Bestimmung hat der Taxilenker auf Verlangen des Fahrgastes Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt, über den Taxitarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.
VerkG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelVerkG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung die Ausführungen des Zeugen W. sowohl im behördlichen Verfahren wie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zugrunde. Der Zeuge machte einen durchaus glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck, sagte unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des § 289 StGB aus und war auch über die einzuhaltende Fahrtroute entsprechend informiert. Der Zeuge hat bereits bei seiner schriftlichen Beschwerde aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er die vom Beschwerdeführer eingewandte Baustelle nicht wahrgenommen hat und dass der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt hat, sich nicht auszukennen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer selbst im behördlichen Verfahren davon spricht, dass ihn das Navi immer wieder auf die falsche Route geleitet hätte, er hat somit nicht dem Erfordernis entsprochen, im Falle einer Behinderung auf seiner vorgegebenen Route eine Alternativroute zu finden und hat es auch verabsäumt, den Fahrgast darüber zu informieren bzw. ihn darauf aufmerksam zu machen. Ganz im Allgemeinen wird auch dem rechtfertigenden Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb kein Glauben geschenkt, da er offenkundig den Fahrgast nicht über die Baustelle informiert hat bzw. bei der Nachfrage beim Fahrgast über die einzuhaltende Fahrtroute nicht darauf hingewiesen hat, dass die kürzestmögliche Route durch eine Baustelle verlegt war.Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung die Ausführungen des Zeugen W. sowohl im behördlichen Verfahren wie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zugrunde. Der Zeuge machte einen durchaus glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck, sagte unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des Paragraph 289, StGB aus und war auch über die einzuhaltende Fahrtroute entsprechend informiert. Der Zeuge hat bereits bei seiner schriftlichen Beschwerde aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er die vom Beschwerdeführer eingewandte Baustelle nicht wahrgenommen hat und dass der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt hat, sich nicht auszukennen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer selbst im behördlichen Verfahren davon spricht, dass ihn das Navi immer wieder auf die falsche Route geleitet hätte, er hat somit nicht dem Erfordernis entsprochen, im Falle einer Behinderung auf seiner vorgegebenen Route eine Alternativroute zu finden und hat es auch verabsäumt, den Fahrgast darüber zu informieren bzw. ihn darauf aufmerksam zu machen. Ganz im Allgemeinen wird auch dem rechtfertigenden Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb kein Glauben geschenkt, da er offenkundig den Fahrgast nicht über die Baustelle informiert hat bzw. bei der Nachfrage beim Fahrgast über die einzuhaltende Fahrtroute nicht darauf hingewiesen hat, dass die kürzestmögliche Route durch eine Baustelle verlegt war. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der unbestritten zur Tatzeit im Tatortbereich das gegenständliche Taxi lenkte und dabei den Zeugen W. als Fahrgast beförderte bei der Route vom Ringturm zum Rathaus nicht die kürzestmögliche Route eingehalten hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Damit erweist sich sowohl die objektive wie auch die subjektive Tatseite als gegeben, weshalb der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen war. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind
G die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind
Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mit gegenständlicher Strafnorm sollen die Fahrgäste vor einer unzumutbaren Verlängerung der Fahrzeit und auch vor höheren unnötigen Kosten geschützt werden. Da der Fahrgast sowohl einen höheren Tarif zu zahlen hatte und auch zu seinem Termin zu spät gekommen ist, ist dieses Rechtsgut erheblich geschädigt. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Erschwerend war zu werten, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorgemerkt ist, Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Auf das bescheidene Einkommen, die Vermögenslosigkeit und bestehende Sorgepflichten für zwei Kinder wurde Bedacht genommen. Angesichts dieser Strafzumessungsgründe erweist sich die von der Behörde verhängte Strafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, soll sie doch auch geeignet sein, den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen ausreichend abzuhalten. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.020.21617.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.