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{'item': 'VGW-211/052/24200/2014/VOR'}

Obsah (10)§ 54§ 28§ 25a§ 129§ 1§ 12§ 80§ 2§ 60§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.05.2014 GeschäftszahlVGW-211/052/24200/2014/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Ma

§ 54Abs. 1 Vw

GVG vom 25.03.2014Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Windsteig über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Walter R. vom 03.12.2013 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei-Gebietsgruppe Süd, Bauinspektion, vom 18.11.2013, Zl. MA 37/38139-1-2013, aufgrund der Vorstellung

Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG vom 25.03.2014 zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 12.03.2014 erließ das Verwaltungsgericht Wien durch seine zuständige Landesrechtspflegerin zu GZ. VGW-211/052/RP24/21224/2014-1 in der spruchgegenständlichen Beschwerdesache ein Erkenntnis

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, mit welchem das Rechtsmittel vom 03.12.2013 unter Anführung nachstehender Entscheidungsgründe als unbegründet abgewiesen wurde:Am 12.03.2014 erließ das Verwaltungsgericht Wien durch seine zuständige Landesrechtspflegerin zu GZ. VGW-211/052/RP24/21224/2014-1 in der spruchgegenständlichen Beschwerdesache ein Erkenntnis

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, mit welchem das Rechtsmittel vom 03.12.2013 unter Anführung nachstehender Entscheidungsgründe als unbegründet abgewiesen wurde: „Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 18.11.2013, AZ.: MA 37/38139-1-2013 wurde Herrn Walter R. als Eigentümer der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, KLG …, Gst. Nr. …, EZ … der Katastralgemeinde … der Auftrag erteilt, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides die ohne vorerwirkter baubehördlichen Bewilligung errichteten Zubauten, nämlich

  1. den Zubau am linken Anbau im Ausmaß von ca. 1,70m x 0,35 m x 2.50m Höhe;
  2. die gesamte Dachkonstruktion des linken Anbaues im Ausmaß von ca. 1,70m x 8,15m und damit verbundene Aufmauerung von ca. 0.30m Höhe;
  3. den Zubau am hinteren Anbau im Ausmaß von ca. 2,50m x 0,50m 2,50m Höhe;
  4. die gesamte Dachkonstruktion des hinteren Anbaues im Ausmaß von ca. 2,00m x 8,15m und damit verbundene Aufmauerung von ca. 0,50m Höhe abzutragen und den konsensgemäßen Zustand (Bewilligungszahl: MA 37… vom 26.06.2000) wieder herstellen zu lassen. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung, die nunmehr im Sinne des § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG als

§ 28Abs. 1 Vw

GVG vom Verwaltungsgericht Wien zu erledigende Beschwerde zu werten ist, brachte der Eigentümer der betreffenden Baulichkeit im Wesentlichen vor, dass er nach Erwerb des Kleingartenhauses dieses in kleinen Schritten saniert hätte. Er habe die Grundrisskonfiguration belassen und Fronten auf bestehenden Fundamenten durch neues Ziegelmauerwerk ersetzt. Weiters hätte er die desolate und niedrige Dachkonstruktion des hinteren Anbaus auf die bewilligte Mauerhöhe um ca. 50cm als Mauerbank erhöht um die gesetzlich geforderte Höhe zu erreichen.In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung, die nunmehr im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG als

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG vom Verwaltungsgericht Wien zu erledigende Beschwerde zu werten ist, brachte der Eigentümer der betreffenden Baulichkeit im Wesentlichen vor, dass er nach Erwerb des Kleingartenhauses dieses in kleinen Schritten saniert hätte. Er habe die Grundrisskonfiguration belassen und Fronten auf bestehenden Fundamenten durch neues Ziegelmauerwerk ersetzt. Weiters hätte er die desolate und niedrige Dachkonstruktion des hinteren Anbaus auf die bewilligte Mauerhöhe um ca. 50cm als Mauerbank erhöht um die gesetzlich geforderte Höhe zu erreichen. Am linken Anbau sei ein 10cm Wärmedämmung ausgeführt und habe eine Aufmauerung nicht stattgefunden. Jedenfalls habe er das Gebäude incl. Sanierungsmaßnahmen nicht über die erlaubte Kubatur saniert. Anlässlich der am 16.10.2013 an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden in Anwesenheit des nunmehrigen Beschwerdeführers, eines Vertreters der Grundeigentümerin (MA 69), eines Vertreters des Kleingartenvereins und der Bezirksvorstehung vom Sachbearbeiter der Baubehörde die im oben angeführten Bescheid angelasteten Konsenswidrigkeiten festgestellt. Diese wurden durch zahlreiche Fotos dokumentiert und wurde dem Akt auch der Plan der geltenden Baubewilligung angeschlossen, aus denen die angelasteten Umbauten klar erkennbar sind. In der Folge erließ die Baubehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.11.2013, mit welchem der Eigentümer der Baulichkeit

§ 129Abs.

10 der Bauordnung für Wien der baubehördliche Auftrag erteilt wurde, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die angeführten Vorschriftwidrigkeiten zu beseitigen.In der Folge erließ die Baubehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.11.2013, mit welchem der Eigentümer der Baulichkeit

Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien der baubehördliche Auftrag erteilt wurde, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die angeführten Vorschriftwidrigkeiten zu beseitigen. Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 1Abs. 1 des Wiener Kleingartengesetzes 1996 (WKl

G 1996) ist dieses Gesetz auf Flächen mit der Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzte Flächen anzuwenden. Zufolge des Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Bauordnung für Wien, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 1 WKlG 1996 ist im „Grünland -Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der weiteren angeführten Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige.

§ 12Abs. 1 WKl

G darf das Ausmaß der bebauten Fläche

§ 80

Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Kleingartengesetzes 1996 (WKlG 1996) ist dieses Gesetz auf Flächen mit der Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzte Flächen anzuwenden. Zufolge des Absatz 2, dieser Bestimmung gilt die Bauordnung für Wien, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt., , Nach der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, WKlG 1996 ist im „Grünland -Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der weiteren angeführten Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige., ,

Paragraph 12, Absatz eins, WKlG darf das Ausmaß der bebauten Fläche

Paragraph 80, Abs. 1 BO im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ nicht mehr als 35,00 m², im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ nicht mehr als 50,00 m² betragen. Die bebaute Fläche darf 25 v. H. der Fläche des Kleingartens nicht überschreiten. Auch Nebengebäude - das sind

§ 2Abs. 9 WKl

G Gebäude ohne Aufenthaltsräume von höchstens 5,00 m² bebauter Grundfläche und mit einem obersten Abschluss von höchstens 3,00 m - sind in die bebaute Fläche einzurechnen (§ 12 Abs. 3 WKlG). Zur Unterbringung von Fahrrädern ist zusätzlich ein freistehendes, fensterloses, nicht unterkellertes Nebengebäude zulässig, dessen Bodenfläche 5,00 m² und dessen oberster Abschluss 2,20 m nicht übersteigen darf; dieses Nebengebäude ist in die bebaute Fläche nicht einzurechnen (§ 12 Abs. 4 WKlG).

§ 60Abs.

1 lit. a BO ist unter Neubau die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen. Zubauten sind nach dieser Gesetzesstelle alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Dachgaupen. Für einen Zubau bedarf es eines im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO raumbildenden, die Kubatur des Gebäudes vergrößernden Elements (vgl. VwGH vom

  1. November 1996, Zl. 96/05/0259, sowie vom
  2. April 1993, Zl. 92/05/0324). Ein Raum liegt nach der obgenannten Gesetzesbestimmung vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist.

§ 129Abs.

10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeder Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtungeine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, eine solche jedoch nicht vorliegt. Gleiches gilt auch für den Fall der sonstigen Vorschriftswidrigkeit.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden auch nach den Vorgängerregelungen zum derzeit in Geltung stehenden Wiener Kleingartengesetz 1996 der Bewilligungspflicht unterlagen; so etwa war nach dem vor dem derzeit in Geltung stehenden Wiener Kleingartengesetz 1996 gegoltenen Gesetz vom 12. Dezember 1978 über die Schaffung von Kleingärten für die Errichtung eines Gebäudes (einschließlich Nebengebäude jeder Größe) die Bewilligungspflicht

§ 7leg.

cit. in Verbindung mit § 60 Abs. 1 lit. a BO gegeben. Nach § 8 leg. cit. war die höchstzulässig bebaubare Fläche ebenso wie im nunmehr geltenden § 12 Abs. 1 WKlG 1996 auf 50,00 m² beschränkt.Aus der Aktenlage, insbesondere aus den anlässlich der Ortsaugenscheinsverhandlung vom 16.10.2013 getroffenen, in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Feststellungen des Werkmeisters der Baubehörde sowie aus den im Akt einliegenden Fotos der Baulichkeit geht eindeutig hervor, dass an der linken Seite und der hinteren Seite des bestehenden Kleingartenhauses jeweils ein Zubau mit einem im Bescheid angeführten Ausmaßen errichtet wurde, wodurch zweifelsfrei die Kubatur des bestehenden Kleingartenhauses vergrößert wurde.Da diese mit dem Kleingartenhaus verbundenen Zubauten zum bestehenden Kleingartenhaus unabhängig vom Zeitpunkt seiner Errichtung sowohl nach den Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes 1996 als auch nach den Vorgängerregelungen im Zusammenwirken mit den Bestimmungen der Bauordnung für Wien der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterlagen, sind diese mangels Vorliegen einer solchen baubehördlichen Bewilligung vorschriftswidrig im Sinne des § 129 Abs. 10 BO.Vom Rechtsmittelwerber wird nicht bestritten, dass er Eigentümer des Kleingartenhauses ist und für die Herstellung der im angefochtenen Bescheides angeführten Zubauten eine Baubewilligung nicht erwirkt wurde.Zu dem weiteren Berufungsvorbringen ist festzuhalten, dass die Motive für die Errichtung der in Rede stehenden Baulichkeiten im Hinblick auf die Bestimmung des § 129 Abs. 10 BO rechtlich unbeachtlich sind. Vielmehr ist den obigen Darlegungen zu entnehmen, dass diese Baulichkeiten mit den Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes 1996 bzw. des Vorgängergesetzes nicht im Einklang stehen und daher als vorschriftswidrig im Sinne des § 129 Abs. 10 BO anzusehen sind.Der gegenständliche Bauauftrag ist somit zu Recht ergangen. Die Erfüllungsfrist von sechs Monaten ist für die tatsächliche Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen und wurde die Angemessenheit der Erfüllungsfrist vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“Absatz eins, BO im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ nicht mehr als 35,00 m², im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ nicht mehr als 50,00 m² betragen. Die bebaute Fläche darf 25 v. H. der Fläche des Kleingartens nicht überschreiten. Auch Nebengebäude - das sind

Paragraph 2, Absatz 9, WKlG Gebäude ohne Aufenthaltsräume von höchstens 5,00 m² bebauter Grundfläche und mit einem obersten Abschluss von höchstens 3,00 m - sind in die bebaute Fläche einzurechnen (Paragraph 12, Absatz 3, WKlG). Zur Unterbringung von Fahrrädern ist zusätzlich ein freistehendes, fensterloses, nicht unterkellertes Nebengebäude zulässig, dessen Bodenfläche 5,00 m² und dessen oberster Abschluss 2,20 m nicht übersteigen darf; dieses Nebengebäude ist in die bebaute Fläche nicht einzurechnen (Paragraph 12, Absatz 4, WKlG)., ,

Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO ist unter Neubau die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen. Zubauten sind nach dieser Gesetzesstelle alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Dachgaupen. Für einen Zubau bedarf es eines im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO raumbildenden, die Kubatur des Gebäudes vergrößernden Elements vergleiche VwGH vom 19. November 1996, Zl. 96/05/0259, sowie vom 13. April 1993, Zl. 92/05/0324). Ein Raum liegt nach der obgenannten Gesetzesbestimmung vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist., ,

Paragraph 129, Absatz 10, BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten., , Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeder Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung, eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, eine solche jedoch nicht vorliegt. Gleiches gilt auch für den Fall der sonstigen Vorschriftswidrigkeit., , In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden auch nach den Vorgängerregelungen zum derzeit in Geltung stehenden Wiener Kleingartengesetz 1996 der Bewilligungspflicht unterlagen; so etwa war nach dem vor dem derzeit in Geltung stehenden Wiener Kleingartengesetz 1996 gegoltenen Gesetz vom 12. Dezember 1978 über die Schaffung von Kleingärten für die Errichtung eines Gebäudes (einschließlich Nebengebäude jeder Größe) die Bewilligungspflicht

Paragraph 7, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO gegeben. Nach Paragraph 8, leg. cit. war die höchstzulässig bebaubare Fläche ebenso wie im nunmehr geltenden Paragraph 12, Absatz eins, WKlG 1996 auf 50,00 m² beschränkt., , Aus der Aktenlage, insbesondere aus den anlässlich der Ortsaugenscheinsverhandlung vom 16.10.2013 getroffenen, in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Feststellungen des Werkmeisters der Baubehörde sowie aus den im Akt einliegenden Fotos der Baulichkeit geht eindeutig hervor, dass an der linken Seite und der hinteren Seite des bestehenden Kleingartenhauses jeweils ein Zubau mit einem im Bescheid angeführten Ausmaßen errichtet wurde, wodurch zweifelsfrei die Kubatur des bestehenden Kleingartenhauses vergrößert wurde., , Da diese mit dem Kleingartenhaus verbundenen Zubauten zum bestehenden Kleingartenhaus unabhängig vom Zeitpunkt seiner Errichtung sowohl nach den Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes 1996 als auch nach den Vorgängerregelungen im Zusammenwirken mit den Bestimmungen der Bauordnung für Wien der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterlagen, sind diese mangels Vorliegen einer solchen baubehördlichen Bewilligung vorschriftswidrig im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, BO., , Vom Rechtsmittelwerber wird nicht bestritten, dass er Eigentümer des Kleingartenhauses ist und für die Herstellung der im angefochtenen Bescheides angeführten Zubauten eine Baubewilligung nicht erwirkt wurde., , Zu dem weiteren Berufungsvorbringen ist festzuhalten, dass die Motive für die Errichtung der in Rede stehenden Baulichkeiten im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 10, BO rechtlich unbeachtlich sind. Vielmehr ist den obigen Darlegungen zu entnehmen, dass diese Baulichkeiten mit den Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes 1996 bzw. des Vorgängergesetzes nicht im Einklang stehen und daher als vorschriftswidrig im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, BO anzusehen sind., , Der gegenständliche Bauauftrag ist somit zu Recht ergangen. Die Erfüllungsfrist von sechs Monaten ist für die tatsächliche Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen und wurde die Angemessenheit der Erfüllungsfrist vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. , Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) fristgerecht Vorstellung beim zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtes Wien, in welcher er ausführte: „Ich möchte die Erhebung einer Vorstellung in Anspruch nehmen. Ebenso möchte ich diesmal die Möglichkeit haben persönlich vorzusprechen um die Fakten darlegen und erläutern zu können, ebenso auf die teilweise nicht ganz korrekte Wahrnehmung des Werkmeisters hinzuweisen, um festzustellen, dass z.B. keine Aufmauerung von 30 cm über die Länge von 8,15 m stattgefunden hat, sowie von mir im Zuge jahrelanger Sanierungs- und Reparaturarbeiten keine Zubauten in der Grundrisskofiguration größer als zum Zeitpunktes des Kaufes (und des darüber hinaus bereits Jahrzehnte davor bestehenden Altbestandes) des Objektes errichtet wurden. Da auch immer wieder auf die angebliche Überschreitung der erlaubten Gesamtkubatur hingewiesen wird, möchte ich nochmals anmerken, dass das Objekt diese bei weitem nicht erreicht. Die weiteren Details möchte ich gerne mündlich vortragen bzw. erörtern.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:

§ 54Abs. 1 Vw

GVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungs-gerichtes erhoben werden. Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Verfassungsgesetzgebers zuwider liefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Falle einer – wie hier vorliegend – rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung

§ 54Abs. 1 Vw

GVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur so weit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen bzw. sich darauf beziehen.

Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (Paragraph 2,) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungs-gerichtes erhoben werden. Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Verfassungsgesetzgebers zuwider liefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Falle einer – wie hier vorliegend – rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung

Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur so weit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen bzw. sich darauf beziehen. Die gegenständliche Vorstellung

§ 54Abs. 1 Vw

GVG ist aufgrund ihres oben wiedergegebenen Wortlautes im Wesentlichen auf die Nachholung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschränkt, im Übrigen behauptet der Bf lediglich eine „teilweise nicht ganz korrekte Wahrnehmung des Werkmeisters“.Die gegenständliche Vorstellung

Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG ist aufgrund ihres oben wiedergegebenen Wortlautes im Wesentlichen auf die Nachholung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschränkt, im Übrigen behauptet der Bf lediglich eine „teilweise nicht ganz korrekte Wahrnehmung des Werkmeisters“. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die zuständige Landesrechts-pflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien in ihrem Erkenntnis vom 12.03.2014 auf Basis des erstinstanzlichen Akteninhaltes und des Beschwerdevorbringens den Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansehen konnte. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften war in diesem Zusammenhang nicht festzustellen, zumal aufgrund des hinlänglich feststehenden Sachverhaltes die Aufnahme weiterer Beweise und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich war, zudem war die Durchführung einer Verhandlung im Rechtsmittel vom 03.12.2013 auch nicht beantragt. Schließlich gelangte das Verwaltungsgericht Wien bereits im Erkenntnis vom 12.03.2014 unter korrekter Zitierung der maßgeblichen Rechtsnormen nach einer mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden Beweiswürdigung zu dem rechtlich richtigen Ergebnis, dass die vorliegende Beschwerde (vormals Berufung) vom 03.12.2013

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen ist.Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die zuständige Landesrechts-pflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien in ihrem Erkenntnis vom 12.03.2014 auf Basis des erstinstanzlichen Akteninhaltes und des Beschwerdevorbringens den Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansehen konnte. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften war in diesem Zusammenhang nicht festzustellen, zumal aufgrund des hinlänglich feststehenden Sachverhaltes die Aufnahme weiterer Beweise und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich war, zudem war die Durchführung einer Verhandlung im Rechtsmittel vom 03.12.2013 auch nicht beantragt. Schließlich gelangte das Verwaltungsgericht Wien bereits im Erkenntnis vom 12.03.2014 unter korrekter Zitierung der maßgeblichen Rechtsnormen nach einer mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden Beweiswürdigung zu dem rechtlich richtigen Ergebnis, dass die vorliegende Beschwerde (vormals Berufung) vom 03.12.2013

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen ist. Auf Basis obiger Ausführungen bezieht sich daher das Verwaltungsgericht Wien nochmals auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 12.03.2014 und erhebt dessen Begründung ausdrücklich zu den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere da bislang eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 54 VwGVG fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere da bislang eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 54, VwGVG fehlt. Beschwerde und ordentliche Revision Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.211.052.24200.2014.VOR

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.