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{'item': 'VGW-022/057/24352/2014'}

Obsah (11)§ 90§ 31§ 52§ 25a§ 9§ 64§ 5§ 6§ 98§ 44a§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.05.2014 GeschäftszahlVGW-022/057/24352/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Doralt über die Beschwe

§ 90Abs. 1 Z. 1 i

Vm § 5 Abs. 2 Z. 1 des LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF iVm § 1 Abs. 1 lit. a sublit.

  1. i)und
  2. ii)iVm § 5 Abs. 1 lit. d und e iVm Anhang 1 Pt. 6.1 der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Beikostverordnung), BGBl. II Nr. 133/1998 idgF iVm § 9 Abs. 2 VStG, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Doralt über die Beschwerde der Frau Mag. S. G., vertreten durch Dr. N., p.A.: U. GmbH, Wien, S.-Weg, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk vom 13.03.2014, Zahl: MBA 02 - S 2962/14, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, sublit.

  1. i)und
  2. ii)in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und e in Verbindung mit Anhang 1 Pt. 6.1 der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Beikostverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1998, idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG, den BESCHLUSS gefasst: I.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG wird dem Rechtsmittel Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.römisch eins.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird dem Rechtsmittel Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG werden der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG werden der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt. III. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als

§ 9Abs. 2 VSt

G 1991 verantwortliche Beauftragte der U. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 25.07.2013, nach vorheriger Lieferung an die Un. KG, R. Straße in A., verpacktes Lebensmittel, nämlich „M.“, verpackt in Karton, Charge/Los: L3..., Menge: 1 Packung in Verkehr gebracht hat, als dieses Lebensmittel zum Verkauf bereitgehalten wurde und auf der Verpackung durch die Aufschrift „Vielseitig verwendbar für: … und als Kindernährmittel (nach dem 4. Lebensmonat)“ Angaben gemacht wurden, „Sie haben als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 verantwortliche Beauftragte der U. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 25.07.2013, nach vorheriger Lieferung an die Un. KG, R. Straße in A., verpacktes Lebensmittel, nämlich „M.“, verpackt in Karton, Charge/Los: L3..., Menge: 1 Packung in Verkehr gebracht hat, als dieses Lebensmittel zum Verkauf bereitgehalten wurde und auf der Verpackung durch die Aufschrift „Vielseitig verwendbar für: … und als Kindernährmittel (nach dem 4. Lebensmonat)“ Angaben gemacht wurden, 1.) die zu verstehen gaben, dass das Lebensmittel für einen besonderen Ernährungszweck geeignet ist, obwohl eine Zubereitungsanleitung mit Verweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung fehlte, 2.) die auf der Verpackung nicht über den durchschnittlichen Gehalt – ausgedrückt in Zahlen – an den einzelnen Mineralstoffen und Vitaminen informieren (Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 µg/100 kJ (100 µg/100 kcal) aufweisen), obwohl es verboten ist, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- und Gewinnungsart. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 90 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit.a sublit.

  1. i)und
  2. ii)in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit.d und e in Verbindung mit Anhang 1 Pt. 6.1 der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Beikostverordnung), BGBl. II Nr. 133/1998 i.d.g.F: in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStGParagraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, sublit.
  3. i)und
  4. ii)in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und e in Verbindung mit Anhang 1 Pt. 6.1 der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Beikostverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1998, i.d.g.F: in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden

§ 90Abs.

1 erster Strafsatz LMSVG.Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden

Paragraph 90, Absatz eins, erster Strafsatz LMSVG. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Sie haben zudem

§ 64Abs. 3 VSt

G die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen von EUR 82,16 (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit – AGES) durch Überweisung der Kosten zur Zahl: 13-023025 zu ersetzen.Sie haben zudem

Paragraph 64, Absatz 3, VStG die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen von EUR 82,16 (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit – AGES) durch Überweisung der Kosten zur Zahl: 13-023025 zu ersetzen. Die U. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die verantwortliche Beauftragte, Frau Mag. S. G. verhängte Gelstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 samt Barauslagen in der Höhe von € 82,16 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“ Die U. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die verantwortliche Beauftragte, Frau Mag. S. G. verhängte Gelstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 samt Barauslagen in der Höhe von € 82,16 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass es sich bei Zuwiderhandlungen gegen Kennzeichnungspflichten um Unterlassungsdelikte handle. Demnach werde ein solches Delikt zu der Zeit und an dem Ort begangen, zu der und an dem der Täter hätte handeln sollen. Die angeführte Tatzeit – am 25.7.2013 - könne nicht richtig sein, weil zu diesem Zeitpunkt das gegenständliche Produkt bereits von der U. GmbH an die Firma P. GmbH und von dieser am 20.6.2013 an die Un. KG geliefert worden sei. Es wurde die Einstellung des Verfahrens beantragt. Das Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10.1.2014, wonach bei einer im Betrieb Un. KG, R. Straße, A. durchgeführten Kontrolle am 25.7.2013 das Produkt M. als Probe gezogen worden sei und darauf von der AGES zur Täuschung geeignete Angaben sowie ein Verstoß gegen die Beikostverordnung festgestellt worden seien. Beigelegt wurde der Anzeige das amtliche Untersuchungszeugnis der AGES vom 19.12.2013 samt Prüfbericht/Befund und Gutachten sowie das Probenbegleitschreiben. Aus dem Probenbegleitschreiben ist ersichtlich, dass die gegenständliche Probe von der P. GmbH in T., E.-Straße am 20.6.2013 an die Un. KG in A., R. Straße geliefert wurde. Als Vertreiber wird die U. GmbH in Wien, S.-Weg angeführt. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.2.2014 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die gegenständliche Verwaltungsübertretung erstmals vorgeworfen. Diese blieb unbeantwortet. In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 5Abs.

2 Z. 1 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart.

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG ist es verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart.

§ 6Abs.

1 LMSVG hat der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung Vorschriften für Lebensmittel, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Gewinnen, das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Verwendung von Angaben zu erlassen.

Paragraph 6, Absatz eins, LMSVG hat der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung Vorschriften für Lebensmittel, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Gewinnen, das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Verwendung von Angaben zu erlassen.

§ 98Abs.

1 LMSVG gelten Verordnungen auf Grund des LMG 1975 und Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.

Paragraph 98, Absatz eins, LMSVG gelten Verordnungen auf Grund des LMG 1975 und Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.

§ 5Abs.

1 der Beikostverordnung hat die Kennzeichnung zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen folgende - leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft angebrachte - Angaben zu enthalten:

Paragraph 5, Absatz eins, der Beikostverordnung hat die Kennzeichnung zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen folgende - leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft angebrachte - Angaben zu enthalten: ….. d.) den durchschnittlichen Gehalt - ausgedrückt in Zahlen - an den einzelnen Mineralstoffen und Vitaminen, für die in Anhang I und Anhang II spezifische Gehalte festgelegt sind je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels;d.) den durchschnittlichen Gehalt - ausgedrückt in Zahlen - an den einzelnen Mineralstoffen und Vitaminen, für die in Anhang römisch eins und Anhang römisch zwei spezifische Gehalte festgelegt sind je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels; e.) erforderlichenfalls eine Zubereitungsanleitung mit Verweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung. .

§ 90Abs. 1 Z. 1 LMSVG id

F BGBl. I Nr. 95/2010 begeht, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010, begeht, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist daher das Inverkehrbringen eines den Bestimmungen des LMSVG sowie der Beikostverordnung nicht entsprechenden Lebensmittels. Es handelt sich dabei um Begehungsdelikte (vgl. dazu VwGH vom 21.10.2010, Zl. 2010/10/0144 mit dem Hinweis, dass die frühere Tatortjudikatur bei Kennzeichnungsverstößen auf Grund einer anderen Rechtslage ergangen sei).Das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist daher das Inverkehrbringen eines den Bestimmungen des LMSVG sowie der Beikostverordnung nicht entsprechenden Lebensmittels. Es handelt sich dabei um Begehungsdelikte vergleiche dazu VwGH vom 21.10.2010, Zl. 2010/10/0144 mit dem Hinweis, dass die frühere Tatortjudikatur bei Kennzeichnungsverstößen auf Grund einer anderen Rechtslage ergangen sei).

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat enthalten.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat enthalten. Beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. VwGH VS vom 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht (Vgl. VwGH vom 19.12.2005, 2001/03/0162). Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. vwGH vom 26.6.2003, 2002/09/0005).Beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche VwGH VS vom 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt oder nicht (Vgl. VwGH vom 19.12.2005, 2001/03/0162). Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche vwGH vom 26.6.2003, 2002/09/0005). In dem gegenständlichen Fall wird der Beschwerdeführerin als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beauftragte der U. GmbH vorgeworfen, das Produkt „M.“ in Verkehr gebracht zu haben, obwohl dieses Produkt eine mangelhafte bzw. irreführende Kennzeichnung aufgewiesen hat. Hinsichtlich des Tatzeitpunktes, nämlich jenem Zeitpunkt, zu dem das Produkt von der U. GmbH in Verkehr gebracht wurde, wird in dem Spruch des Straferkenntnisses kein Datum genannt, vielmehr wird lediglich das Datum der Probenziehung (25.7.2013) mit dem Beisatz „nach vorheriger Lieferung an die Un. KG“ angeführt. Aus dem der Anzeige beigelegten Probenbegleitschreiben ist aber ersichtlich, dass das gegenständliche Produkt von der P. GmbH in T., E.-Straße am 20.6.2013 an die Un. KG in A., R. Straße geliefert wurde. Als Vertreiber wird die U. GmbH in Wien, S.-Weg angeführt. Das bedeutet, dass die Tathandlung – das Inverkehrbringen - durch die U. GmbH vor dem 20.6.2013 erfolgt sein muss. Diesbezügliche Ermittlungen hinsichtlich des Inverkehrbringens durch die U. GmbH und eine entsprechende Tatanlastung gegenüber der Beschwerdeführerin sind allerdings nicht vorgenommen worden. Aus diesem Grund war das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben. In dem fortgesetzten Verfahren wäre zu ermitteln, wann das gegenständliche Produkt von der U. GmbH in Verkehr gebracht wurde, um dementsprechend eine richtige Tatanlastung vornehmen zu können.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.022.057.24352.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.