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{'item': 'VGW-041/083/23100/2014'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 7i§ 64§ 373§ 33g§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.05.2014 GeschäftszahlVGW-041/083/23100/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 2.000,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 2.000,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 17.02.2014 erging durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, unter Zl. MBA 19-S 18268/12 gegen Herrn Po. als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. s.r.o. mit Sitz in Bratislava, folgendes Straferkenntnis:Am 17.02.2014 erging durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, unter Zl. MBA 19-S 18268/12 gegen Herrn Po. als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. s.r.o. mit Sitz in Bratislava, folgendes Straferkenntnis: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs.1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. s.r.o. mit Sitz in Bratislava, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin ohne Sitz in Österreich, in der Zeit von 03.11.2011 (Datum der Kontrolle durch die Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse) bis 26.4.2012 (Datum der Anzeige) Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich und zwar in Wien, L.-gasse, als Bauarbeiter und Bauhilfsarbeiter beschäftigt hat, ohne diesen Arbeitnehmern zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, als„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. s.r.o. mit Sitz in Bratislava, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin ohne Sitz in Österreich, in der Zeit von 03.11.2011 (Datum der Kontrolle durch die Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse) bis 26.4.2012 (Datum der Anzeige) Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich und zwar in Wien, L.-gasse, als Bauarbeiter und Bauhilfsarbeiter beschäftigt hat, ohne diesen Arbeitnehmern zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, als 1) Vladimir La., geboren am ...1981, € 10,11 pro Stunde erhalten hat, obwohl der Anspruchslohn laut Kollektivvertrag 11,46 brutto betragen hätte müssen 2) Jozef M., geboren am ...1980, € 10,11 pro Stunde erhalten hat, obwohl der Anspruchslohn laut Kollektivvertrag 11,46 brutto betragen hätte müssen 3) Tibor C., geboren am ...1966, € 10,11 pro Stunde erhalten hat, obwohl der Anspruchslohn laut Kollektivvertrag 11,46 brutto betragen hätte müssen 4) Jan So., geboren am ...1983, € 10,11 pro Stunde erhalten hat, obwohl der Anspruchslohn laut Kollektivvertrag 11,46 brutto betragen hätte müssen müssen 5) Peter Sc., geboren am ...1982. € 10,11 pro Stunde erhalten hat, obwohl der Anspruchslohn laut Kollektivvertrag 11,46 brutto betragen hätte müssen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7i Abs.3 in Verbindung mit § 7 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden FassungParagraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 5 Geldstrafen von je € 2.000,00, falls diese uneinbringlich sind, 5 Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen Summe der Geldstrafen: € 10.000,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche, 3 Tage

§ 7iAbs.

3 AVRAG.

Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 1.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 11.000,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die P. s.r.o. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Po. verhängte Geldstrafe von € 10.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 1.000,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die P. s.r.o. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Po. verhängte Geldstrafe von € 10.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 1.000,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 24.02.2014, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Es würden Ausführungen zur subjektiven Tatseite fehlen. Der Beschwerdeführer habe sämtliche notwendigen Vorkehrungen getroffen, bevor die Arbeitsverhältnisse mit den Dienstnehmern begonnen worden sind. So habe er folgende Unterlagen vorgelegt: a. Arbeitsverträge (samt Übersetzung) b. Formular „Meldung einer Entsendung nach Österreich“ (samt Übersetzung) c. Meldung der Dienstnehmer auf einer neuen Baustelle d. ZKO- und BUAK-Meldungen e. Mitteilung

§ 373a

(5)Zi 2 Gewerbeordnunge. Mitteilung

Paragraph 373, a

(5)Zi 2 Gewerbeordnung f. Bescheinigung über die Gewerbebefugnis g. Bestellung Baustelle L.-gasse h. Handelsregisterauszug Den Beschwerdeführer würde kein Verschulden am vorgeworfenen Delikt treffen. Die Dienstnehmer hätten EUR 10,21 pro Stunde erhalten, da sie als Hilfskräfte eingeordnet gewesen wären. Die Behörde habe nicht festgestellt, dass die Dienstnehmer über hinausgehende Fähigkeiten außer als Hilfsarbeiter verfügen würden. Das Strafverfahren wäre einzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer sei slowakischer Staatsbürger, und habe ein entsprechend geringes Einkommen. Er wäre nicht in der Lage die von der BUAK vorgeschlagene Strafe zu bezahlen. Es werde daher der Antrag stellt, nach ergänzender Beweisaufnahme den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu diesen insofern abzuändern, als die Höhe im Rahmen einer außerordentlichen Strafmilderung der verhängten Geldstrafe weitaus vermindert und teilweise bedingt verhängt werde. Das Magistratische Bezirksamt für den 19. Bezirk legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dem Verwaltungsverfahren liegt eine Anzeige der BUAK vom 26.04.2012 mit folgendem Inhalt zugrunde: „Im Zuge einer am 03.11.2011 durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gem. § 23, 23a Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) durchgeführten Kontrolle des Bauvorhabens Wien, L.-gasse, konnte festgestellt werden, dass folgende 5 Arbeitnehmer der Firma P. s.r.o.,„Im Zuge einer am 03.11.2011 durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gem. Paragraph 23, 23 a, Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) durchgeführten Kontrolle des Bauvorhabens Wien, L.-gasse, konnte festgestellt werden, dass folgende 5 Arbeitnehmer der Firma P. s.r.o., La. Vladimir, geb. ...1981, M. Jozef, geb. …1980, C. Tibor, geb. …1966, So. Jan, geb. …1983, Sc. Peter, geb. ...1982, auf diesem im Sinne des § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 BUAG BUAG-pflichtige Tätigkeiten (Eisenbieger) verrichten.auf diesem im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, BUAG BUAG-pflichtige Tätigkeiten (Eisenbieger) verrichten. Bei der Baustellenerhebung konnte festgestellt werden, dass die genannten Arbeitnehmer für die Firma P. s.r.o., Bratislava, Slowakei, tätig sind. Die Firma P. s.r.o. arbeitet im Auftrag der Firma S. Gesellschaft m.b.H., mit Sitz in St., I.-straße. Bei der Baustellenerhebung konnte festgestellt werden, dass die genannten Arbeitnehmer für die Firma P. s.r.o., Bratislava, Slowakei, tätig sind. Die Firma P. s.r.o. arbeitet im Auftrag der Firma S. Gesellschaft m.b.H., mit Sitz in St., römisch eins.-straße. Im Rahmen der Kontrolle führte der Baustellenerheber der BUAK, Gerhard P., eine Befragung der Arbeitnehmer durch. Alle Arbeitnehmer gaben an einen Bruttomonatslohn iHv. EUR 1.000,- zu erhalten. Beweis: Baustellenerhebungsprotokoll samt Einsatzbestätigung vom 03.11.2011 Entgegen der gesetzlichen Bestimmung gem. § 7d Abs 1 AVRAG lagen die Lohnunterlagen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht auf der Baustelle auf. Am Tag der Kontrolle übergab der Baustellenerheber Gerhard P. dem Arbeitnehmer Herrn La. Vladimir, ein Aufforderungsschreiben zur Übermittlung der Lohnunterlagen an die BUAK innerhalb von 24 Stunden.Entgegen der gesetzlichen Bestimmung gem. Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG lagen die Lohnunterlagen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht auf der Baustelle auf. Am Tag der Kontrolle übergab der Baustellenerheber Gerhard P. dem Arbeitnehmer Herrn La. Vladimir, ein Aufforderungsschreiben zur Übermittlung der Lohnunterlagen an die BUAK innerhalb von 24 Stunden. Beweis: Aufforderungsschreiben vom 03.11.2011 Der Kasse wurden infolgedessen die angeforderten Lohnunterlagen für die oben genannten Arbeitnehmer übermittelt. Beweis: Meldungen zur Sozialversicherung und Arbeitsverträge Beweis: E 101 Formulare Einstufung Kollektivvertrag Nach der Einstufung gem. § 7h AVRAG durch die BUAK ist auf die Arbeitnehmer der Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie anzuwenden. Den Arbeitnehmern gebührt demnach als Eisenbieger ein Bruttostundenlohn von EUR 11,46 was einen monatlichen Grundlohn von brutto EUR 1.942,47 zur Folge hat.Nach der Einstufung gem. Paragraph 7 h, AVRAG durch die BUAK ist auf die Arbeitnehmer der Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie anzuwenden. Den Arbeitnehmern gebührt demnach als Eisenbieger ein Bruttostundenlohn von EUR 11,46 was einen monatlichen Grundlohn von brutto EUR 1.942,47 zur Folge hat. Beweis: Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie Von einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich entsandte Arbeitnehmer haben gem. § 7b Abs. 1 Z 1 AVRAG für die Dauer der Entsendung Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.Von einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich entsandte Arbeitnehmer haben gem. Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG für die Dauer der Entsendung Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Aus den übermittelten Lohnunterlagen für August und September 2011 der 5 Arbeitnehmer geht hervor, dass sie einen Stundenlohn iHv. EUR 10,11 erhalten haben. Diese Lohnangaben gehen auch aus den Erstmeldeformularen zur BUAK hervor. Beweis: Lohnzettel der Arbeitnehmer Beweis: Erstmeldungen gem. § 33g BUAG für alle 5 ArbeitnehmerBeweis: Erstmeldungen gem. Paragraph 33 g, BUAG für alle 5 Arbeitnehmer Geht man daher von einem Bruttostundenlohn iHv. EUR 10,11 aus, im Verhältnis zu einem den Arbeitnehmern zustehenden kollektivvertraglichen Bruttostundenlohn von EUR 11,46 ergibt sich für die Arbeitnehmer eine Unterentlohnung von 11,8%. Anzeige gem. § 7i Abs 3 AVRAGAnzeige gem. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG Wer als Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihnen zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht gem. § 7i Abs. 3 AVRAG eine Verwaltungsübertretung.Wer als Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihnen zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht gem. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG eine Verwaltungsübertretung. Da das Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz mit 01.05.2011 in Kraft getreten ist, beantragt die BUAK gem. §7h iVm. §7i Abs. 3 AVRAG wegen Unterentlohnung von 11,8% der oben genannten 5 Arbeitnehmer eine Strafe in Höhe von je EUR 2.100,-.Da das Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz mit 01.05.2011 in Kraft getreten ist, beantragt die BUAK gem. §7h in Verbindung mit §7i Absatz 3, AVRAG wegen Unterentlohnung von 11,8% der oben genannten 5 Arbeitnehmer eine Strafe in Höhe von je EUR 2.100,-. Die Höhe der beantragten Strafe gründet sich gem. § 7i Abs. 3 AVRAG auf die Höhe der Unterentlohnung und die Anzahl der Arbeitnehmer, die von der Unterentlohnung betroffen sind. Sind von der Unterentlohnung mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer EUR 2.000,- bis EUR 20.000,-, im Wiederholungsfall EUR 4.000,- bis EUR 50.000,-.;Die Höhe der beantragten Strafe gründet sich gem. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG auf die Höhe der Unterentlohnung und die Anzahl der Arbeitnehmer, die von der Unterentlohnung betroffen sind. Sind von der Unterentlohnung mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer EUR 2.000,- bis EUR 20.000,-, im Wiederholungsfall EUR 4.000,- bis EUR 50.000,-.; Im Akt liegt auch ein Baustellenerhebungsprotokoll über die Kontrolle der Baustelle am 03.11.2011 auf. Der Kontrolleur der BUAK, Herr P., übergab an den Vorarbeiter der Baustelle auch eine Aufforderung in Slowakisch, dass die Lohnunterlagen der fünf im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer vorzulegen wären. Diese Lohnunterlagen wurden auch vorgelegt (Aktenseite 9 f). An die BUAK erging am 22.09.2011 eine Erstmeldung

§ 33gBUAG von der Firma P.

s.r.o., in der für alle genannten Arbeitnehmer als Verwendung (Tätigkeitsbeschreibung) Folgendes festgehalten ist:Der Kontrolleur der BUAK, Herr P., übergab an den Vorarbeiter der Baustelle auch eine Aufforderung in Slowakisch, dass die Lohnunterlagen der fünf im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer vorzulegen wären. Diese Lohnunterlagen wurden auch vorgelegt (Aktenseite 9 f). An die BUAK erging am 22.09.2011 eine Erstmeldung

Paragraph 33 g, BUAG von der Firma P. s.r.o., in der für alle genannten Arbeitnehmer als Verwendung (Tätigkeitsbeschreibung) Folgendes festgehalten ist: Bewehrungsstahl – Legung und Flechten, die Höhe des Entgelts wurde mit EUR 10,11 pro Stunde angegeben. Diese Meldung an die BUAK wurde von der P. s.r.o. mit Firmenstampiglie sowie Unterschrift unterfertigt (Aktenseite 74 ff). Am 12.07.2012 erging an den Beschwerdeführer vom Magistratischen Bezirksamt für den

  1. Bezirk eine Aufforderung zur Rechtsfertigung. Am 12.10.2012 erstattet der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Rechtfertigung und legte weitere Unterlagen in Slowakisch vor. Nach einer Stellungnahme der BUAK zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers erging das oben zitierte Straferkenntnis durch das MBA
  2. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 25.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der lediglich der Beschwerdevertreter erschien. Als Zeuge wurde Herr Gerhard P., Angestellter bei der BUAK als Baustellenprüfer, einvernommen. Der Beschwerdeführer ist trotz persönlicher Ladung nicht erschienen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: „

§ 7i

Abs.3 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.„

Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 Euro bis 50.000 Euro.“ Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der P. s.r.o. mit Sitz in Bratislava, und somit

§ 9Abs. 1 VSt

G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Firma P. s.r.o. hatte auf der Baustelle in Wien, L.-gasse, die im Straferkenntnis angeführten fünf Arbeitnehmer als Eisenbieger beschäftigt. Diese Feststellungen ergeben sich durch die Meldungen der P. s.r.o. an die BUAK, in der die Firma ausdrücklich angibt, dass die fünf Arbeitnehmer als Eisenbieger an der zitierten Baustelle beschäftigt werden würden, andererseits auch aus der Wahrnehmung des Kontrolleurs der BUAK, Herrn Gerhard P.. Seine Angaben zu dem Erscheinungsbild der Arbeitnehmer sowie seine Wahrnehmungen betreffend der an der Baustelle durchgeführten Tätigkeiten waren glaubhaft und schlüssig.Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der P. s.r.o. mit Sitz in Bratislava, und somit

Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Firma P. s.r.o. hatte auf der Baustelle in Wien, L.-gasse, die im Straferkenntnis angeführten fünf Arbeitnehmer als Eisenbieger beschäftigt. Diese Feststellungen ergeben sich durch die Meldungen der P. s.r.o. an die BUAK, in der die Firma ausdrücklich angibt, dass die fünf Arbeitnehmer als Eisenbieger an der zitierten Baustelle beschäftigt werden würden, andererseits auch aus der Wahrnehmung des Kontrolleurs der BUAK, Herrn Gerhard P.. Seine Angaben zu dem Erscheinungsbild der Arbeitnehmer sowie seine Wahrnehmungen betreffend der an der Baustelle durchgeführten Tätigkeiten waren glaubhaft und schlüssig. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Beschwerde behauptet, dass die Feststellungen zur Tätigkeit als Eisenbieger bestritten würden, dem ist jedoch zu entgegnen, dass die Firma P. s.r.o. selber in der Meldung an die BUAK die betreffenden Arbeitnehmer als Eisenbieger eingestuft hat. Im gesamten Verwaltungsverfahren gab es keine Hinweise darauf, dass die Arbeitnehmer aus irgendwelchen Gründen andere Tätigkeiten als die gegenüber der BUAK angegebenen an der besagten Baustelle durchgeführt haben. Der Beschwerdeführer ist zu der zur Klärung des Sachverhalts anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat damit dem erkennenden Gericht die Möglichkeit genommen, sich im unmittelbaren Eindruck von der persönlichen Glaubwürdigkeit seiner Rechtfertigung zu überzeugen. Des Weiteren konnten mangels Vorbringens des Beschwerdevertreters überhaupt keine Feststellung zum Einkommen, zum Vermögen sowie zu den Sorgepflichten des Beschwerdeführers gemacht werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt auch die Unterlassung der einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht der freien Beweiswürdigung. Aus allen vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers geht auch nicht hervor, dass den angeführten Arbeitnehmern ein höherer als der zustehende Kollektivvertrag gezahlt worden wäre. Hinsichtlich des Tatbestandes war daher von jenem in Straferkenntnis angeführten Sachverhalt auszugehen. Sind Arbeitnehmer von der Unterentlohnung betroffen, ist das Verschulden des Arbeitgebers - laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage - nicht als geringfüig anzusehen (siehe auch GZ BMASK-462.203/0014-VII/B/9/2011: Kompentenzzentrum LSDB-Richtlinien 2011). Weiters muss die Differenz zwischen dem tatsächlich geleistetem und dem nach dem anwendbaren Kollektivvertrag gebührenden Entgelt (also inklusive Zulagen und sonstigen Lohnbestandteilen), und nicht die Differenz zum Grundlohn geleistet werden. Im gegenstädlichen Fall handelt es sich nicht um eine geringe Unterschreitung des Grundlohnes, da fünf Arbeitnehmer um 10,9% unterentlohnt wurden. Auch das Verschulden des Arbeitgebers ist nicht als geringfügig anzusehen, da - wie bereits erwähnt fünf Arbeitnehmer von der Unterentlohnung betroffen sind. Die Vorbringen des Beschwerdevertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien betrafen die Verweigerung der Auskunftspflicht, diese Bestimmung wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt. Auch das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Verbotes der Selbstbelastung und des Rechtes auf eine Zuziehung eines Vertreters gingen im vorliegenden Fall ins Leere, weil es abgesehen von einer Möglichkeit der Stellungnahme und dem Recht auf Parteiengehör infolge der nachgewiesenen Unterentlohnung keine weitere mündliche Befragung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde gab. Der Beschwerdeführer hat sich bereits im behördlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, seine Parteienrechte konnte er somit unter Beratung eines Rechtsanwaltes wahrnehmen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer bereits im Jänner 2012 den angeführten Arbeitnehmern den entsprechenden höheren kollektivvertraglichen Lohn ausbezahlt habe und es für den angegeben Deliktzeitraum Nachzahlungen an die Arbeitnehmer gegeben habe, konnte aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen werden. Auch der Vertreter des Beschwerdeführers konnte zu den vorgelegten Unterlagen keinerlei Ausführungen machen, aus den Unterlagen ist eine behauptete Nachzahlung an die Arbeitnehmer nicht ersichtlich. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich war. Es ist daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen., Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich war. Es ist daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Bezüglich der Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:, Bezüglich der Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.,

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angesicht der nach dem Schuldspruch eklatanten Unterentlohnung der fünf beschäftigten Arbeitnehmer über einen Zeitraum von immerhin 4 Monaten hinweg und der damit verbundenen Gefährdung der vom AVRAG geschützten öffentlichen Interessen (§ 19 Abs. 1 VStG) – erweist sich mangels Feststellung von Umständen, die auf das Vorliegen weiterer Milderungsgründe hinweisen, die Mindeststrafe als tatangemessen. Angesicht der nach dem Schuldspruch eklatanten Unterentlohnung der fünf beschäftigten Arbeitnehmer über einen Zeitraum von immerhin 4 Monaten hinweg und der damit verbundenen Gefährdung der vom AVRAG geschützten öffentlichen Interessen (Paragraph 19, Absatz eins, VStG) – erweist sich mangels Feststellung von Umständen, die auf das Vorliegen weiterer Milderungsgründe hinweisen, die Mindeststrafe als tatangemessen. Der Beschwerdeführer vermeint, dass er den angeführten Arbeitnehmern lediglich einen Betrag in der Höhe von EUR 54,-- pro Tag mehr laut Kollektivvertrag zahlen hätte müssen. Die Strafe sei im Hinblick auf die 185-fache Höhe dieses Betrages überschießend. Die Strafe sei gerade menschenrechtswidrig zu hoch. Dem ist entgegnen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Unterentlohnung laut Kollektivvertrag in der Höhe von EUR 10,9 % handelt. Das Gesetz sieht Strafen vor, die aber unabhängig von der Höhe der erfolgten Unterentlohnung zu bezahlen sind. Eine Verletzung der Menschenrechte durch die Verhängung einer gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafhöhe ist nicht zu erblicken. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Mildernde und erschwerende Umstände liegen nicht vor. Da keine Angaben betreffend der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vorliegen und in der Beschwerde lediglich auf das geringere Lohnniveau in der Slowakei hingewiesen wird, war von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Sorgepflichten konnten mangels Angaben nicht berücksichtigt werden. Die belangte Behörde hat die Mindeststrafe festgesetzt. Diese erscheint erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung der Strafe kam nicht in Betracht, da keine Milderungsgründe hervorgekommen sind und eine geringere Strafe nicht geeignet schiene, den Beschwerdeführer sowie andere zur Einhaltung der gegenständlichen Normen Verpflichtete in Hinkunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten., Die belangte Behörde hat die Mindeststrafe festgesetzt. Diese erscheint erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung der Strafe kam nicht in Betracht, da keine Milderungsgründe hervorgekommen sind und eine geringere Strafe nicht geeignet schiene, den Beschwerdeführer sowie andere zur Einhaltung der gegenständlichen Normen Verpflichtete in Hinkunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AVRAG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AVRAG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.083.23100.2014

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