GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Ad I) Die Finanzpolizei, stellte am 04.11.2013 einen Strafantrag betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetz an das Magistratische Bezirksamt des
BG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011.Geldstrafe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, erster Strafsatz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.100,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die M. Gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Anton P., verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 100,-- sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die M. Gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Anton P., verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 100,-- sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Nach Zitierung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen führt die belangte Behörde in ihrer Begründung aus: Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer
G für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer
Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. In Ihrer Rechtfertigung haben Sie die Begehung der Ihnen angelasteten Übertretung bestritten und Folgendes vorgebracht: Herr R. sei bei Ihnen als Installateur seit 01.03.2010 beschäftigt. Bei seiner Anstellung habe er Ihnen einen Aufenthaltstitel vorgelegt und verfügte über eine Beschäftigungserlaubnis nach dem AuslBG Er sei seit 1998 in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt und bei mehreren Firmen tätig gewesen. Nach der Kontrolle am 19.09.2013 habe Herr R. vor Ihnen angegeben, dass alles bei der Kontrolle in Ordnung gewesen wäre. Daher hätten Sie nichts weiter veranlasst. Nach Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung hätten Sie sofort Kontakt mit dem AMS aufgenommen und eine EU-Freizügigkeitsbestätigung erhalten. Wäre Ihnen der Mangel bekannt gewesen, so hätten Sie diesen auch sofort abgestellt, da Sie immer darauf achten würden, dass Ihre Mitarbeiter über eine Beschäftigungserlaubnis verfügen. Ihrer Rechtfertigung legten Sie einen Ausdruck eines Beratungsschreibens der Arbeiterkammer bei, in dem unter anderem angegeben ist, dass kroatische StaatsbürgerInnen ohne weitere Bewilligung in Österreich arbeiten können, wenn Sie am 01.07.2013 oder danach zumindest einen Tag legal in Österreich unselbständig beschäftigt waren und davor für mindestens 12 Monate zum österreichischen Arbeitsmarkt zugelassen waren, was auf Herrn R. zutrifft. In der Stellungnahme vom 26.02.2014 durch die Finanzpolizei hält diese Ihrer Rechtfertigung entgegen, dass nach dem Auslaufen des Niederlassungsnachweises, Herr Josip R. als kroatischer EU-Bürger eine EU-Freizügigkeitsbestätigung benötige. Dem Ausdruck des Schreibens der Arbeiterkammer sei zu entnehmen, dass das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt vom AMS schriftlich bestätigt werden muss. Der Beitritt Kroatiens am 01.07.2013 zur EU ändere nichts an den Beschränkungen des freien Zuganges zum Arbeitsmarkt für kroatische Staatsangehörige. Das Recht auf freien Aufenthalt in Österreich begründe nicht das Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Hiezu wird von der Behörde Folgendes festgehalten: den Ausführungen der Finanzpolizei ist zuzustimmen. Hinsichtlich der Tatsache, dass Herr R. selbst angegeben hatte, es wäre alles in Ordnung mit seiner Arbeitsbewilligung, ist klarzustellen, dass der Arbeitgeber den Aussagen des Arbeitnehmers nicht blinden Glauben schenken darf und die Angaben zu überprüfen hat. Der Niederlassungsnachweis des Herrn Josip R. ist am 16.07.2013 abgelaufen. Durch den Beitritt Kroatiens zur EU, kann er sich zwar noch in Österreich aufhalten, hat jedoch nicht automatisch einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Erst durch eine schriftliche Bestätigung des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt, ausgestellt durch das AMS, kann Herr R. wieder legal in Österreich beschäftigt werden. Diese Bestätigung lag im gegenständlichen Fall zum Tatzeitpunkt aber nicht vor. Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der/die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn/sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der/die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn/sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.“ Zur Strafbemessung wird im Bescheid der belangten Behörde nach Zitierung des § 19 Abs. 1 und 2 VStG angeführt, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden im vorliegenden eher gering einzustufen wären. Bei der Strafbemessung sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung mildernd gewertet worden, erschwerend sei kein Umstand gewesen. Aufgrund der vorliegenden EU-Freizügigkeitsbestätigung konnte mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten würden sie der Behörde nicht bekanntgegeben haben. Deshalb wären durchschnittliche Werte angenommen worden. Zur Strafbemessung wird im Bescheid der belangten Behörde nach Zitierung des Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG angeführt, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden im vorliegenden eher gering einzustufen wären. Bei der Strafbemessung sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung mildernd gewertet worden, erschwerend sei kein Umstand gewesen. Aufgrund der vorliegenden EU-Freizügigkeitsbestätigung konnte mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten würden sie der Behörde nicht bekanntgegeben haben. Deshalb wären durchschnittliche Werte angenommen worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass die Verletzung der Vorschriften des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 AuslBG im Spruch des Bescheides angeführt wären, die Anführung dieser Norm sei verfehlt, weil
BG kroatische Staatsangehörige ab 01.07.2013 einen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hätten, die Gesellschaft habe für die Beschäftigung des Dienstnehmers Josip R. keine Beschäftigungsbewilligung gebraucht. Darin wird vorgebracht, dass die Verletzung der Vorschriften des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, AuslBG im Spruch des Bescheides angeführt wären, die Anführung dieser Norm sei verfehlt, weil
Paragraph 32, a Absatz 2, AuslBG kroatische Staatsangehörige ab 01.07.2013 einen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hätten, die Gesellschaft habe für die Beschäftigung des Dienstnehmers Josip R. keine Beschäftigungsbewilligung gebraucht. Für Herrn Josip R. habe unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich bestanden. Das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde sei damit auch europarechtswidrig, weil es den freien Zugang des Josip R. vom Vorliegen einer EU-Freizügigkeitsbestätigung abhängig machen würde und dem nationalen Gesetz damit einen europarechtswidrigen Inhalt unterstelle. Weiters wurde vorgebracht, dass
BG keine Verpflichtung des Josip R. als Arbeitnehmer und/oder der Gesellschaft als Arbeitgeber, eine EU-Freizügigkeitsbestätigung außerhalb des Betriebs bereit zu halten, insbesondere auch nicht in Guntramsdorf, A 2 Raststation Guntramsdorf. Weiters wurde vorgebracht, dass
Paragraph 32, a Absatz 4, AuslBG keine Verpflichtung des Josip R. als Arbeitnehmer und/oder der Gesellschaft als Arbeitgeber, eine EU-Freizügigkeitsbestätigung außerhalb des Betriebs bereit zu halten, insbesondere auch nicht in Guntramsdorf, A 2 Raststation Guntramsdorf. Selbst dann, wenn man von einer Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 32 a Abs. 4 AuslBG ausgehe, hätte die belangte Behörde
G von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahren absehen und die Einstellung verfügen müssen, weil die Bedeutung des strafrechtlich gestützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und ein allfälliges Verschulden des Beschwerdeführer gering wären. Im Kern ginge es dabei darum, dass es der Beschwerdeführer zu verantworten habe, dass von der Gesellschaft entgegen § 32 a Abs. 4 AuslBG ein einzelner kroatischer Staatsbürger, der ein Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt habe, noch vor Einholung der EU-Freizügigkeitsbestätigung beschäftigt worden sei. Die Verletzung dieser reinen Ordnungsvorschrift wäre allenfalls nach § 28 Abs. 1 Z 6 AuslBG bloß mit Geldstrafe bis zu EUR 1.000,-- zu bestrafen gewesen. Selbst dann, wenn man von einer Verletzung der Ordnungsvorschrift des Paragraph 32, a Absatz 4, AuslBG ausgehe, hätte die belangte Behörde
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahren absehen und die Einstellung verfügen müssen, weil die Bedeutung des strafrechtlich gestützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und ein allfälliges Verschulden des Beschwerdeführer gering wären. Im Kern ginge es dabei darum, dass es der Beschwerdeführer zu verantworten habe, dass von der Gesellschaft entgegen Paragraph 32, a Absatz 4, AuslBG ein einzelner kroatischer Staatsbürger, der ein Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt habe, noch vor Einholung der EU-Freizügigkeitsbestätigung beschäftigt worden sei. Die Verletzung dieser reinen Ordnungsvorschrift wäre allenfalls nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG bloß mit Geldstrafe bis zu EUR 1.000,-- zu bestrafen gewesen. Auch die belangte Behörde gehe in ihrem Bescheid davon aus, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden im vorliegenden Fall eher gering einzustufen seien. Eine Abmahnung des unbescholtenen Beschwerdeführers würde ausreichen. Zumindest wäre die Strafe deutlich zu reduzieren, entsprechend der Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis zumindest auf EUR 100,-- festzusetzen. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 28 Abs. 1 Z 6 AuslBG würde auch nicht mit einer Eintragung in die Verwaltungsstrafevidenz verbunden seien, weshalb auch der sich darauf beziehende Hinweis am Ende des Straferkenntnisses vorsichtshalber als rechtswidrig gerügt wird.Auch die belangte Behörde gehe in ihrem Bescheid davon aus, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden im vorliegenden Fall eher gering einzustufen seien. Eine Abmahnung des unbescholtenen Beschwerdeführers würde ausreichen. Zumindest wäre die Strafe deutlich zu reduzieren, entsprechend der Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis zumindest auf EUR 100,-- festzusetzen. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG würde auch nicht mit einer Eintragung in die Verwaltungsstrafevidenz verbunden seien, weshalb auch der sich darauf beziehende Hinweis am Ende des Straferkenntnisses vorsichtshalber als rechtswidrig gerügt wird. Es werde daher der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht Wien möge die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer verfügen in eventu die Strafe deutlich reduzieren oder die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten am 26.03.2014 dem Verwaltungsgericht vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG.Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten am 26.03.2014 dem Verwaltungsgericht vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG. Am Verwaltungsgericht Wien fand am 06.05.2014 eine mündliche Verhandlung statt. Für diese Verhandlung wurde auch der Magistrat Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
BG iVm § 3 Abs. 6 AuslBG vorlag. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde seitens des Beschwerdeführers außer Streit gestellt, dass zum Kontrollzeitpunkt keine EU-Freizügigkeitsbestätigung des AMS im Betrieb vorgelegen ist und somit Ordnungswidrigkeit
Paragraph 32, a Absatz 4, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, AuslBG vorlag. Rechtliche Beurteilung § 28 Abs. 1 Z 6 AuslBG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG lautet: Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 32a Abs. 4 einen Ausländer, der
2 oder 3 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hat, ohne Freizügigkeitsbestätigung beschäftigt, mit Geldstrafe bis 1.000 Euro.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 32 a, Absatz 4, einen Ausländer, der
Paragraph 32 a, Absatz 2, oder 3 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hat, ohne Freizügigkeitsbestätigung beschäftigt, mit Geldstrafe bis 1.000 Euro.
Vm Abs. 11 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 haben kroatische Staatsangehörige unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren.
Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 11, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, haben kroatische Staatsangehörige unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren.
BG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 ist das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt
Abs. 2 und 3 von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen und hat der Arbeitgeber eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
Paragraph 32 a, Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, ist das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt
Absatz 2 und 3 von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen und hat der Arbeitgeber eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Schon aus der Systematik des § 28 Abs. 1 AuslBG ist deutlich erkennbar, dass es sich bei dem Straftatbestand des § 28 Abs. 1 Z 6 iVm § 32a Abs. 4 AuslBG (anders als bei den Tatbeständen der Z 1 des § 28 Abs. 1 AuslBG) nicht um die Pönalisierung einer unberechtigten Beschäftigung des Ausländers handelt. Wäre die Beschäftigung unberechtigt, weil der Ausländer kein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt hat und seine Beschäftigung somit einer Bewilligung bedürfte, so hätte der Beschwerdeführer den Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG verwirklicht, wofür weitaus höhere Strafrahmen vorgesehen sind. Das AuslBG beinhaltet im Zusammenhang mit der rechtmäßigen Beschäftigung von Ausländern zum Zweck der Kontrolle zahlreiche Melde-, Auskunfts- und Bereithaltungspflichten (vgl. etwa § 3 Abs. 6 iVm § 28 Abs. 1 Z 4 AuslBG oder auch 26 Abs. 1 AuslBG). Dies zeigt eindeutig, dass es sich bei der Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 6 iVm § 32a Abs. 4 AuslBG lediglich um die Verletzung einer Ordnungsvorschrift handelt, die zum Zweck der Kontrolle der Beschäftigung von Staatsangehörigen der neuen Mitgliedsstaaten – für die nach dem gemeinschaftsrechtlich zulässigen Übergangsregime die generelle Ausnahme vom AuslBG (§ 1 Abs. 2 lit. l und
2 „beschäftigt“, heißt im systematischen Zusammenhang eben nicht, dass die Beschäftigung selbst unter Strafe gestellt wird; vielmehr ist das Beschäftigen des EU-Bürgers zwar (voraussetzungsgemäß) ein notwendiges Tatbestandsmerkmal, das wesentliche Element ist aber das Fehlen der Bescheinigung (über das materiell vorliegende Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt) und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der Kontrollinteressen. Genausowenig kann aus dem Einleitungssatz des § 32a Abs. 4 AuslBG, wonach solche Bestätigungen vor Beginn der Beschäftigung einzuholen sind, der Umkehrschluss gezogen werden, dass für einen kroatischen Staatsangehörigen, der am 1.7.2013 aufrecht bei einem österreichischen Dienstgeber beschäftigt ist und weiterbeschäftigt wird, keine Bestätigung einzuholen wäre. Vielmehr wird durch diesen Satz nur klargestellt, dass die Bestätigung (soweit kein konstitutiver Titel die Zulässigkeit der Beschäftigung bescheinigt) zu jedem Zeitpunkt der Beschäftigung (bei Neueinstellung bereits vor Beginn der Beschäftigung) vorliegen muss.Der Umstand, dass Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG denjenigen mit Strafe bedroht, der einen EU-Bürger entgegen dem Paragraph 32 a, Absatz 4, ohne Bestätigung
Paragraph 32 a, Absatz 2, „beschäftigt“, heißt im systematischen Zusammenhang eben nicht, dass die Beschäftigung selbst unter Strafe gestellt wird; vielmehr ist das Beschäftigen des EU-Bürgers zwar (voraussetzungsgemäß) ein notwendiges Tatbestandsmerkmal, das wesentliche Element ist aber das Fehlen der Bescheinigung (über das materiell vorliegende Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt) und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der Kontrollinteressen. Genausowenig kann aus dem Einleitungssatz des Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG, wonach solche Bestätigungen vor Beginn der Beschäftigung einzuholen sind, der Umkehrschluss gezogen werden, dass für einen kroatischen Staatsangehörigen, der am 1.7.2013 aufrecht bei einem österreichischen Dienstgeber beschäftigt ist und weiterbeschäftigt wird, keine Bestätigung einzuholen wäre. Vielmehr wird durch diesen Satz nur klargestellt, dass die Bestätigung (soweit kein konstitutiver Titel die Zulässigkeit der Beschäftigung bescheinigt) zu jedem Zeitpunkt der Beschäftigung (bei Neueinstellung bereits vor Beginn der Beschäftigung) vorliegen muss. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der von der belangten Behörde herangezogenen § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG im Hinblick auf den EU-Beitritt Kroatiens am 01.07.2013 nicht verwirklicht war, insofern hat die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Qualifikation im Spruch zugeordnet. Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde von der belangten Behörde ausschließlich der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG herangezogen. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 20.02.1991, Zl. 90/02/0186, ausgesprochen, dass sich eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides daraus ergibt, dass sogar das Mitzitieren einer Verwaltungsvorschrift im Spruch, die vom Beschwerdeführer nicht verletzt worden ist, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. auch VwGH, Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.