RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.05.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/8393/2014; VGW-102/013/8394/2014; VGW-102/013/8395/2014; VGW-102/013/8396/2014; VGW-102/013/8397/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerden I. des Herrn Friedrich M. und des Herrn Herbert B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ihre Wegweisung von den Parkbänken und aus dem Stadtpark am 15.10.2013 sowie die Wegweisung aus dem Stadtpark am 21.10.2013, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, und römisch eins. des Herrn Friedrich M. und des Herrn Herbert B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ihre Wegweisung von den Parkbänken und aus dem Stadtpark am 15.10.2013 sowie die Wegweisung aus dem Stadtpark am 21.10.2013, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, und II. der beiden obgenannten Beschwerdeführer und der Frau Vasiliki S., alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Wegnahme bzw. Vernichtung von Gegenständen der Beschwerdeführer am 15.10.2013, gegen den Magistrat der Stadt Wien (MA 48) als belangte Behörde,römisch zwei. der beiden obgenannten Beschwerdeführer und der Frau Vasiliki S., alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Wegnahme bzw. Vernichtung von Gegenständen der Beschwerdeführer am 15.10.2013, gegen den Magistrat der Stadt Wien (MA 48) als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8.5.2014 zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer M. und B. haben dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) jeweils 553,20 Euro für Schriftsatzaufwand, 57,40 Euro für Vorlageaufwand und 230,50 Euro für Verhandlungsaufwand, jeder sohin 743,10 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bei sonstigem Zwang zu leisten. Dem Rechtsträger der zweitbelangten Behörde (Gemeinde Wien) haben die Beschwerdeführer M., B. und S. zu jeweils gleichen Teilen 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand, 587,40 Euro für Vorlageaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin 887,20 Euro (das sind jeweils rund 295,73 Euro) binnen 14 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bei sonstigem Zwang zu leisten. Die Revision ist unzulässig. BEGRÜNDUNG
- Mit zwei Schriftsätzen vom 7.11.2013, persönlich eingebracht am folgenden Tage und sohin rechtzeitig, erhoben die Einschreiter durch ihre Rechtsfreunde Beschwerden gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 (nunmehr Art. 130 Abs. 1 Z 2) B-VG gegen die Landespolizeidirektion Wien und den Magistrat der Stadt Wien.
- Mit zwei Schriftsätzen vom 7.11.2013, persönlich eingebracht am folgenden Tage und sohin rechtzeitig, erhoben die Einschreiter durch ihre Rechtsfreunde Beschwerden gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2,) B-VG gegen die Landespolizeidirektion Wien und den Magistrat der Stadt Wien. 1.
- In der gegen die Landespolizeidirektion Wien gerichteten Beschwerde wird zum Sachverhalt vorgebracht: „Am Montag den 14.10.2013 kam ein Polizist an den Aufenthaltsort der Beschwerdeführer im Wiener Stadtpark und begann Fotos von ihnen zu machen. Die Beschwerdeführer wiesen darauf hin, dass sie mit diesen Aufnahmen nicht einverstanden seien und baten den Polzisten sein Verhalten einzustellen. Der Beamte machte jedoch weiter und begann ein offenbar dienstliches Telefonat, in welchem er von einer angeblichen Zeltstadt im Stadtpark sprach. Am darauffolgenden Dienstagmorgen (15.10.2013) fand eine Kontrolle der Beschwerdeführer und anderer Obdachloser im Stadtpark durch mehrere Polizisten statt, bei der es keine Beanstandungen seitens der Beamten gab. Am Abend desselben Tages gegen 22.15 Uhr fuhren acht Streifenwagen der Polizei im Stadtpark vor. Den Beschwerdeführern wurde mitgeteilt, dass sie gegen die Wiener KampierV verstießen und die Bänke im Stadtpark räumen müssten. Es wurde gedroht, sollten nicht alle Parkbänke binnen 30 Minuten geräumt sein und das Hab und Gut der Beschwerdeführer bis dahin weggeschafft sein, würde alles von der MA 48 entsorgt werden. Der Beschwerdeführer Friedrich M. lag nicht auf oder in einem Schlafsack. Er kann nur mit zwei Krücken als Gehhilfen gehen, was den einschreitenden Polizeibeamten jedoch egal war. Ihm wurde mitgeteilt, seine obdachlosen Freunde könnten ihm doch behilflich sein. Keinem der Beschwerdeführer wurde seitens der einschreitenden Beamten im Zuge der Wegweisung ein Ersatzquartier angeboten. Laut Mitteilung der Polizeibeamten an die Beschwerdeführer hat die Amtshandlung auf zahlreiche Beschwerden von Anrainern stattgefunden. Tatsächlich hat es in der Vergangenheit keinerlei Konflikte zwischen Anrainern und den Obdachlosen im Stadtpark gegeben. Vielmehr gibt es oft freundschaftliche Gespräche und werden Obdachlosen stellenweise durch die Anrainer mit Lebensmitteln versorgt. Am Montag den 21.10.2013 kam es zu einer neuerlichen Amtshandlung im Stadtpark. Hierbei wurden die Beschwerdeführer auch aus ihrem neuen Unterschlupf in den Büschen des Parks vertrieben und vollständig des Parks verwiesen. Auch diesmal wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, sie verstießen gegen die Wiener KampierV und wurde ihnen im Zuge der Wegweisung kein Ersatzquartier angeboten. Zu keinem Zeitpunkt gab es im Stadtpark Zelte, geschweige denn eine Art „Zeltstadt“. Die Beschwerdeführer hatten ihre Schlafsäcke auf den Parkbänken ausgerollt. Das belegen auch diverse Fotos unabhängiger Dritter. Auch Zeugen würden bestätigen, dass es dort keine Zelte gab. Beweise: Gedächtnisprotokolle der Beschwerdeführer (Beilagen ./1 bis 3) Fotos (Beilage ./4) Einvernahme der Organwalter Gedächtnisprotokoll von Christian St., W.-straße, K. (Beilage ./5) Gedächtnisprotokoll von Aydan I., L.-gasse, Wien (Beilage ./6)“Gedächtnisprotokoll von Aydan römisch eins., L.-gasse, Wien (Beilage ./6)“ In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, der von der erstbelangten Behörde als Rechtsgrundlage herangezogene § 1 Z 1 der Kampierverordnung sei nur auf den ersten Blick tauglich. Bereist aus dem Titel der Verordnung sei abzuleiten, dass nicht jedes Benützen von Schlafsäcken verboten sei; unter Kampieren sei etwas anderes zu verstehen als das, was die Betroffenen getan haben, nämlich das Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen. Die Verordnung sei daher nur gegen bestimmte Formen des Tourismus gerichtet. Außerdem diene die Kampierverordnung als ortspolizeiliche Verordnung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände. Der maßgebliche Eindruck von Passanten gehe aber gerade nicht in diese Richtung. § 1 Z 1 der Kampierverordnung sei zudem verfassungswidrig, da ein undifferenziertes Verbot des Auflegens und Benützens von Schlafsäcken gegen das Grundrecht auf Privatleben verstoße, welches nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch das Recht auf freie Gestaltung der Lebensführung umfasse. In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, der von der erstbelangten Behörde als Rechtsgrundlage herangezogene Paragraph eins, Ziffer eins, der Kampierverordnung sei nur auf den ersten Blick tauglich. Bereist aus dem Titel der Verordnung sei abzuleiten, dass nicht jedes Benützen von Schlafsäcken verboten sei; unter Kampieren sei etwas anderes zu verstehen als das, was die Betroffenen getan haben, nämlich das Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen. Die Verordnung sei daher nur gegen bestimmte Formen des Tourismus gerichtet. Außerdem diene die Kampierverordnung als ortspolizeiliche Verordnung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände. Der maßgebliche Eindruck von Passanten gehe aber gerade nicht in diese Richtung. Paragraph eins, Ziffer eins, der Kampierverordnung sei zudem verfassungswidrig, da ein undifferenziertes Verbot des Auflegens und Benützens von Schlafsäcken gegen das Grundrecht auf Privatleben verstoße, welches nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch das Recht auf freie Gestaltung der Lebensführung umfasse. Außerdem sei das Vorgehen der Behörden unverhältnismäßig gewesen, zumal für manche Personen keine Schlafplätze zur Verfügung stehen und einige Personen wiederum die in bestimmten Einrichtungen angebotenen Nächtigungsmöglichkeiten ablehnen. Wesentlich sei, dass solche Alternativen im Zuge der Räumung gar nicht angeboten worden seien. Die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass es für die Beschwerdeführer keine Alternativen für einen entsprechenden Aufenthalt gegeben habe, da die sogenannten Winterunterkünfte noch nicht zur Verfügung gestanden haben. Aber selbst wenn es solche Möglichkeiten abstrakt gegeben haben sollte, sich mit ihrem Hab und Gut einen anderen Aufenthalt zu suchen, sei ihnen dies praktisch verwehrt worden. Denn es sei ihnen nicht ausreichend Zeit gegeben worden, ihre Sachen mitzunehmen und alternative Lösungen zu suchen, das heißt mit ihrem Hab und Gut andere Orte aufzusuchen. Angesichts der fehlenden Alternativen für die Beschwerdeführer sei die Regelung des § 1 Kampierverordnung zudem unsachlich und daher verfassungswidrig. Da die Behörde ignoriert habe, dass keine Zelte oder gar eine Zeltstadt vorhanden gewesen seien, sei sie zudem willkürlich vorgegangen. Ebenso wenig habe sie geprüft, ob die Gegenstände im Eigentum der verwiesenen Personen, das heißt der Beschwerdeführer, stehen. Schließlich habe die belangte Behörde durch ihr unerwartetes, ihrer bisherigen etablierten Praxis widersprechendes Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen, womit sie ebenfalls den Gleichheitsgrundsatz verletzt habe. Außerdem sei das Vorgehen der Behörden unverhältnismäßig gewesen, zumal für manche Personen keine Schlafplätze zur Verfügung stehen und einige Personen wiederum die in bestimmten Einrichtungen angebotenen Nächtigungsmöglichkeiten ablehnen. Wesentlich sei, dass solche Alternativen im Zuge der Räumung gar nicht angeboten worden seien. Die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass es für die Beschwerdeführer keine Alternativen für einen entsprechenden Aufenthalt gegeben habe, da die sogenannten Winterunterkünfte noch nicht zur Verfügung gestanden haben. Aber selbst wenn es solche Möglichkeiten abstrakt gegeben haben sollte, sich mit ihrem Hab und Gut einen anderen Aufenthalt zu suchen, sei ihnen dies praktisch verwehrt worden. Denn es sei ihnen nicht ausreichend Zeit gegeben worden, ihre Sachen mitzunehmen und alternative Lösungen zu suchen, das heißt mit ihrem Hab und Gut andere Orte aufzusuchen. Angesichts der fehlenden Alternativen für die Beschwerdeführer sei die Regelung des Paragraph eins, Kampierverordnung zudem unsachlich und daher verfassungswidrig. Da die Behörde ignoriert habe, dass keine Zelte oder gar eine Zeltstadt vorhanden gewesen seien, sei sie zudem willkürlich vorgegangen. Ebenso wenig habe sie geprüft, ob die Gegenstände im Eigentum der verwiesenen Personen, das heißt der Beschwerdeführer, stehen. Schließlich habe die belangte Behörde durch ihr unerwartetes, ihrer bisherigen etablierten Praxis widersprechendes Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen, womit sie ebenfalls den Gleichheitsgrundsatz verletzt habe. Zur Verweisung vom 15.10.2013 des Erstbeschwerdeführers wird ergänzend vorgebracht, er habe nicht einmal einen Schlafsack benützt. Die Verweisung bzw. die Wegweisung am 21.10.2013 sei überhaupt unter Umständen erfolgt, unter denen die Voraussetzungen der Kampierverordnung schon gar nicht mehr erfüllt werden konnten, da die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über die entsprechende Ausrüstung im Sinne des § 1 Kampierverordnung verfügt haben. Zur Verweisung vom 15.10.2013 des Erstbeschwerdeführers wird ergänzend vorgebracht, er habe nicht einmal einen Schlafsack benützt. Die Verweisung bzw. die Wegweisung am 21.10.2013 sei überhaupt unter Umständen erfolgt, unter denen die Voraussetzungen der Kampierverordnung schon gar nicht mehr erfüllt werden konnten, da die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über die entsprechende Ausrüstung im Sinne des Paragraph eins, Kampierverordnung verfügt haben. Es wird daher beantragt, die angefochtenen Maßnahmen kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Der Beschwerde liegen bei zwei Gedächtnisprotokolle der beiden Beschwerdeführer, Ausdrucke aus Vienna Online und der Presse sowie die Schreiben zweier Anrainer. 1.
- In der gegen den Magistrat der Stadt Wien gerichteten Beschwerde wird zum Sachverhalt vorgebracht: „Am 15.10.2013 fand eine Kontrolle der Beschwerdeführer und anderer Obdachloser im Stadtpark durch mehrere Polizisten statt, bei der es keine Beanstandungen seitens der Beamten gab. Am Abend desselben Tages gegen 22:15 Uhr fuhren acht Streifenwagen der Polizei im Stadtpark vor. Den Beschwerdeführern wurde mitgeteilt, dass sie gegen die Wiener KampierV verstießen und die Bänke im Stadtpark räumen müssten. Es wurde gedroht, sollten nicht alle Parkbänke binnen 30 Minuten geräumt sei und das Hab und Gut der Beschwerdeführer bis dahin weggeschafft sein, würde alles von der MA 48 entsorgt werden. Die MA 48 ist in der Folge tatsächlich erschienen, die Beschwerdeführer wurden von Polizeibeamten angewiesen, alle Habseligkeiten, die sie nicht tragen konnten auf ein Fahrzeug der MA 48 zu schaufeln mit dem Hinweis, dass alles entsorgt werde und ihnen eine Anzeige wegen Verunreinigung drohe, falls sie dieser Aufforderung nicht nachkämen. Die Beschwerdeführer Friedrich M. und Herbert B. konnten ihre notwendigsten Habseligkeiten mit sich nehmen und zogen sich in die Büsche im Stadtpark zurück. Der Beschwerdeführer Friedrich M. lag nicht auf oder in einem Schlafsack. Er kann nur mit zwei Krücken als Gehhilfen gehen, was den einschreitenden Polizeibeamten jedoch egal war. Ihm wurde mitgeteilt, seine obdachlosen Freunde könnten ihm doch behilflich sein. Die Beschwerdeführerin Vasiliki S. war zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht im Stadtpark anwesend. All ihre Habseligkeiten, darunter Rucksack, Decke, Schlafsack, persönliche Gegenstände, Belege und Rechnungen, und auch ein Fotoapparat wurden auf Anweisung der einschreitenden Beamten durch die MA 48 entsorgt. Keinem der Beschwerdeführer wurde seitens der ebenfalls einschreitenden Beamten der Landespolizeidirektion Wien im Zuge der Wegweisung ein Ersatzquartier angeboten. Laut Mitteilung der Polizeibeamten an die Beschwerdeführer hat die Amtshandlung auf zahlreiche Beschwerden von Anrainern hin stattgefunden. Tatsächlich hat es in der Vergangenheit keinerlei Konflikte zwischen Anrainern und den Obdachlosen im Stadtpark gegeben. Vielmehr gibt es oft freundschaftliche Gespräche und werden Obdachlosen stellenweise durch die Anrainer mit Lebensmittel versorgt. Zu keinem Zeitpunkt gab es im Stadtpark Zelte, geschweige denn eine Art „Zeltstadt“. Die Beschwerdeführer hatten ihre Schlafsäcke auf den Parkbänken ausgerollt. Das belegen auch diverse Fotos unabhängiger Dritter. Auch Zeugen würden bestätigen, dass es dort keine Zelte gab. Beweise: Gedächtnisprotokolle der Beschwerdeführer (Beilagen ./1 bis 3) Fotos (Beilage ./4) Einvernahme der Organwalter Gedächtnisprotokoll von Christian St., W.-straße, K. (Beilage ./5) Gedächtnisprotokoll von Aydan I., L.-gasse, Wien (Beilage ./6)“Gedächtnisprotokoll von Aydan römisch eins., L.-gasse, Wien (Beilage ./6)“ In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, den Beschwerdeführern seien im Zuge der Verweisung und danach durch Mitarbeiter der MA 48, welche auf Basis einer rechtlich nicht gedeckten Anforderung durch die Landespolizeidirektion Wien agiert haben, Gegenstände weggenommen und vernichtet worden. Die Beschwerdeführer haben ihr Hab und Gut nicht freiwillig hergegeben, was in manchen Fällen auch gar nicht möglich gewesen sei, weil manche von ihnen zur Zeit des Abtransportes nicht im Stadtpark anwesend gewesen seien. Den Beschwerdeführern sei nämlich aufgetragen worden, ihre „Sachen“ mitzunehmen, worin man auch eine „Zusage“ erblicken könne. Entgegen diesem Umstand seien die Gegenstände jedoch von der Behörde in der Zwischenzeit entfernt worden. Die Wegnahme und der Abtransport bedürften einer rechtlichen Grundlage. Zwar habe die Behörde verschiedene Zuständigkeiten zur Entsorgung von Abfall und Müll oder Straßenreinigung, darum habe es sich aber vorliegend nicht gehandelt. Das Vorgehen der Behörde habe das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt, die Wegnahme und der Abtransport samt Vernichtung von Hab und Gut der Beschwerdeführer habe einen Eingriff des Staates in das Eigentum der Beschwerdeführer dargestellt, zumal dies gegen deren Willen und ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei. Den Beschwerdeführern sei von den einschreitenden Beamten aufgetragen worden, alle ihre Habseligkeiten, die sie nicht mitnehmen konnten, eigenhändig auf ein Fahrzeug der MA 48 zum Zweck der Entsorgung zu verfrachten. Ihnen sei mit einer Anzeige gedroht worden, sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen. Die MA 48 sei von den Polizeibeamten weiter angewiesen worden, sämtliche Gegenstände, die von den Obdachlosen nicht sofort beiseite geschafft werden konnten, zu entsorgen. Dies stelle – auch von Seiten der Polizeibeamten – eine unzulässige Eigentumsentziehung dar. Weiter wird vorgebracht wie in der Beschwerde gegen die erstbelangte Behörde. Es wird beantragt, die Maßnahmen der Stadt Wien (MA 48), also die Wegnahme bzw. die Vernichtung von Gegenständen der Beschwerdeführer, kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Der Beschwerde sind dieselben, bereits oben genannten Beilagen angefügt.
- Beide belangten Behörden legten mit ihren im Folgenden genannten Schriftstücken ihre die Amtshandlung vom 15.10.2013 betreffenden Unterlagen bzw. Aktenteile vor, die Landespolizeidirektion Wien in der Folge auch noch eine die Amtshandlung vom 21.10.2013 betreffende Meldung (im Zusammenhang der dazu erstatteten Gegenschrift). 2.
- Mit zwei Schriftsätzen vom 12.12.2013 erstattete die erstbelangte Behörde zu ihren GZ P1/406121/1/2013 und P1/406131/1/2013 Gegenschriften, worin sie zum Sachverhalt auf die vorgelegte Meldung verweist und betont, dass keiner der beamtshandelten Unterstandslosen ihm gehörige Sachen, die er nach seinen Angaben noch benötigt habe, habe entsorgen müssen bzw. derartige Sachen nicht von dritter Seite entsorgt worden seien. Die beiliegende Meldung des Oberstleutnant Sch. vom 16.10.2013 lautet, soweit es die vorliegende Amtshandlung betrifft: „Am 15.102013, wurde um 22.30 Uhr eine Kontrolle des Stadtparks betreffend Unterstandslose unter Kommando des Gefertigten mit Kräften A/21, A/22, A/23 und A/500 durchgeführt. Dabei konnten insbesondere im Parkbereich nächst der Weisskirchnerstraße auf den Parkbänken 9 Unterstandslose wahrgenommen werden, welche auf den do Parkbänken teilweise unter behelfsmäßigen Zeltplanen sowie in Schlafsäcken lagen. Einige schliefen bereits, die restlichen Unterstandslosen konsumierten Alkohol. Bemerkt wird, dass auf weiteren 10 Parkbänken zahlreicher Unrat, zerrissene Zeltplanen sowie stark verschmutzte und verschlissene Schlafsäcke gelagert wurden. Die Unterstandslosen wurden auf die Strafbarkeit iSd Kampierverordnung aufmerksam gemacht und angewiesen, ihr jeweiliges Hab und Gut zu nehmen, ansonsten Anzeige erstattet würde. 8 der 9 Unterstandslosen befolgten die Aufforderung und stellten den ordnungsgemäßen Zustand her – lediglich ein Unterstandsloser, K. Jan, wurde wegen Übertretungen nach SPG und WLSG iSd § 35 Z 3 VStG vorläufig festgenommen (diesbezüglich wird auf die Meldung, Az: S 0201891/S/2013 des RevInsp BE. verwiesen) und mittels Arrestantenwagen auf die PI D. verbracht. Die Unterstandslosen wurden auf die Strafbarkeit iSd Kampierverordnung aufmerksam gemacht und angewiesen, ihr jeweiliges Hab und Gut zu nehmen, ansonsten Anzeige erstattet würde. 8 der 9 Unterstandslosen befolgten die Aufforderung und stellten den ordnungsgemäßen Zustand her – lediglich ein Unterstandsloser, K. Jan, wurde wegen Übertretungen nach SPG und WLSG iSd Paragraph 35, Ziffer 3, VStG vorläufig festgenommen (diesbezüglich wird auf die Meldung, Az: S 0201891/S/2013 des RevInsp BE. verwiesen) und mittels Arrestantenwagen auf die PI D. verbracht. Der zurückgebliebene Unrat sowie die stark beschädigten Planen, die laut Angaben der anwesenden Unterstandslosen nicht mehr in Verwendung stehen, wurden durch die MA 48 entsorgt. Bemerkt wird, dass zahlreiche Säcke mit Essensresten, zerschlissenem Gewand, und sonstigem Unrat auf etwaige Dokumente oder Wertsachen durchsucht wurden, bevor eine Entsorgung durch die MA 48 erfolgte. Lediglich ein Rucksack mit diversen Schriftstücken lautend auf S. Vasiliki, wurde iSd § 42 SPG sichergestellt (Sicherstellungsprotokoll, Az E1/364355/2013 liegt der Meldung bei). Bei einem Unterstandslosen wurde eine Aufenthaltsermittlung für Gericht in der PI Stubenring durchgeführt – Details siehe Beilage.Der zurückgebliebene Unrat sowie die stark beschädigten Planen, die laut Angaben der anwesenden Unterstandslosen nicht mehr in Verwendung stehen, wurden durch die MA 48 entsorgt. Bemerkt wird, dass zahlreiche Säcke mit Essensresten, zerschlissenem Gewand, und sonstigem Unrat auf etwaige Dokumente oder Wertsachen durchsucht wurden, bevor eine Entsorgung durch die MA 48 erfolgte. Lediglich ein Rucksack mit diversen Schriftstücken lautend auf S. Vasiliki, wurde iSd Paragraph 42, SPG sichergestellt (Sicherstellungsprotokoll, Az E1/364355/2013 liegt der Meldung bei). Bei einem Unterstandslosen wurde eine Aufenthaltsermittlung für Gericht in der PI Stubenring durchgeführt – Details siehe Beilage. 3 Unterstandslose konnten in der Weisskirchnerstraße nächst Parkring bei der do Bushaltestelle wahrgenommen werden – diese lagen ebenfalls in Schlafsäcken. Nach erfolgten Belehrung wurde auch im dortigen Bereich der ordnungsgemäße Zustand hergestellt und der zurückgelassene Unrat durch die MA 48 entsorgt. Die durchgeführten I-Feststellungen iSd § 34 FPG bzw Anfragen bzgl Vorführungen sind der beiliegenden Liste zu entnehmen. Organstrafverfügungen iSd Kampierverordnung wurden aufgrund der bestehenden Zahlungsunfähigkeit alles Anwesenden und der vorhandenen Akzeptanz nicht eingehoben. Bei neuerlicher Beanstandung wurden Anzeigen in Aussicht gestellt. Die durchgeführten I-Feststellungen iSd Paragraph 34, FPG bzw Anfragen bzgl Vorführungen sind der beiliegenden Liste zu entnehmen. Organstrafverfügungen iSd Kampierverordnung wurden aufgrund der bestehenden Zahlungsunfähigkeit alles Anwesenden und der vorhandenen Akzeptanz nicht eingehoben. Bei neuerlicher Beanstandung wurden Anzeigen in Aussicht gestellt. Ende der Aktion um 00.10 Uhr nach Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes und Säuberung des Bereiches durch die MA 48.“ In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, es könne kein Zweifel bestehen, dass die bestehende Situation als Kampieren im Sinne der Wiener Kampierverordnung zu qualifizieren gewesen sei. Dem Verordnungsgeber könne nicht unterstellt werden, er habe nur die Benützung von handelsüblichen Zelten und Schlafsäcken verbieten wollen. Vielmehr liege der Zweck der Kampierverordnung erkennbar darin, an den darin genannten Orten das Lagern von Personen in Zelten oder z.B. unter auf ähnliche Weise aufgespannten Planen zu verhinderten. Das Verhalten der anwesenden Personen habe die Verwaltungsübertretung gemäß § 3 in Verbindung mit § 1 der Wiener Kampierverordnung verwirklicht. Nach dem Gesetz, mit der der Landespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen werden (LGBl. 1986/18), habe die LPD Wien unter anderem an der Vollziehung der Wiener Kampierverordnung mitzuwirken. Dies durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, durch zur Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderliche Maßnahmen und durch Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt. In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, es könne kein Zweifel bestehen, dass die bestehende Situation als Kampieren im Sinne der Wiener Kampierverordnung zu qualifizieren gewesen sei. Dem Verordnungsgeber könne nicht unterstellt werden, er habe nur die Benützung von handelsüblichen Zelten und Schlafsäcken verbieten wollen. Vielmehr liege der Zweck der Kampierverordnung erkennbar darin, an den darin genannten Orten das Lagern von Personen in Zelten oder z.B. unter auf ähnliche Weise aufgespannten Planen zu verhinderten. Das Verhalten der anwesenden Personen habe die Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph eins, der Wiener Kampierverordnung verwirklicht. Nach dem Gesetz, mit der der Landespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen werden (LGBl. 1986/18), habe die LPD Wien unter anderem an der Vollziehung der Wiener Kampierverordnung mitzuwirken. Dies durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, durch zur Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderliche Maßnahmen und durch Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt. Dieser Mitwirkungspflicht sie die LPD Wien nachgekommen, indem sie angeordnet habe, dass die dort befindlichen Unterstandslosen ihr Hab und Gut an sich bzw. wegnehmen sollten, soweit dadurch die Bänke oder die Grünflächen widmungswidrig benützt worden seien, und dass sie die Schlafsäcke an Ort und Stelle nicht benützen dürfen. Eine Wegweisung aus dem Park oder ein Verbot des Sitzens von Personen auf Parkbänken sei nicht ausgesprochen worden. Alle sonstigen Tätigkeiten, insbesondere das Entfernen von im Lager befindlichen Gegenständen, die von den Unterstandslosen nicht mitgenommen worden seien oder von Unrat, sei nicht im Zuständigkeitsbereich der LPD Wien gelegen und von ihr auch nicht durchgeführt worden. Eben aus diesem Grund sei die Amtshandlung gemeinsam mit dem Magistrat der Stadt Wien (MA 48) geführt worden. Es wird daher beantragt die Beschwerden kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. 2.
- Bereits mit Schriftsatz vom 28.11.2013 hatte die Magistratsabteilung 48 für die zweitbelangte Behörde ihre Gegenschrift erstattet, worin sie entschieden in Abrede stellt, verwaltungsbehördliche Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt zu haben, und zum Sachverhalt vorbringt: „Aus der in der MA 48 vorliegenden Dokumentation geht hervor, dass die MA 48 am 15.10.2013 um 22:45 Uhr seitens der Polizei telefonisch verständigt wurde, dass an der Örtlichkeit in Wien 1., Weisskirchnerstraße, vor dem Stadtpark Verunreinigungen durch Obdachlose festgestellt wurden. Tatsächlich waren die Verunreinigungen und der zu entsorgende Müll im Stadtpark. ……………………………. Die MA 48 hat aufgrund der Maßnahmenbeschwerde die im Zuge der Entfernung der Verunreinigungen tätig gewordenen Mitarbeiter der Straßenreinigung befragt. Daraus ergibt sich, dass ● die Polizei den Journaldienst der MA 48 bezüglich Verunreinigungen vor dem Stadtpark telefonisch kontaktiert hatte ● die Polizei vor Ort Mitarbeiter der Straßenreinigung ersucht hat, die Verunreinigungen und den Müll im Stadtpark zu entfernen bzw. zu sammeln ● aus Sicht der Mitarbeiter der MA 48 bloß Abfall gesammelt wurde und keinesfalls „Habseligkeiten“ der Obdachlosen entsorgt wurden ● nur das entsorgt wurde, wofür die Polizei die Mitarbeiter der Straßenreinigung ersucht hat ● bzw. die Obdachlosen den Mitarbeitern der MA 48 mitteilten, welche Sachen sie nicht mehr benötigten und daher zu entsorgen wären bzw. selber die nicht mehr benötigten Sachen auf das Fahrzeug der Straßenreinigung luden ● Kartonagen oder offensichtlich nicht mehr benötigte Sachen entsorgt wurden ● unter anderem auch ein Papierkorb entleert wurde, in dem sich Gegenstände bzw. Kleidung der Obdachlosen befanden ● die „Aktion“ ruhig und geordnet ablief“. In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die MA 48 habe demzufolge keine fremden Sachen den jeweiligen Eigentümern entzogen bzw. weggenommen. Sie habe aufgrund des Ersuchens der Polizei eine ihr zukommende Aufgabe, und zwar die Reinigung der Straße von Verunreinigungen sowie die Sammlung von Müll durchgeführt. Generell werde der auf öffentlichen Flächen gesammelte Müll ohne vorherige Prüfung von Rechtsfragen gesammelt und entsorgt, da bei dem gesammelten Müll regelmäßig keine Zweifel hinsichtlich der Abfalleigenschaft auftreten. Für die Mitarbeiter der Straßenreinigung sei kein Grund zur Annahme gegeben gewesen, dass möglicherweise rechtswidrig fremdes Eigentum entzogen werden solle. Die MA 48 vertritt sodann die Auffassung, es habe sich bei der Sammlung von Abfällen und Entfernung von Verunreinigungen auf Ersuchen der Polizei um Amtshilfe gehandelt. Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass das Verunreinigen von öffentlichen Flächen (zurücklassen von Stoffen und Gegenständen) gemäß § 2 Abs. 2 des Wiener Reinhaltegesetzes verboten sei.Die MA 48 vertritt sodann die Auffassung, es habe sich bei der Sammlung von Abfällen und Entfernung von Verunreinigungen auf Ersuchen der Polizei um Amtshilfe gehandelt. Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass das Verunreinigen von öffentlichen Flächen (zurücklassen von Stoffen und Gegenständen) gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Wiener Reinhaltegesetzes verboten sei. Die zweitbelangte Behörde beantragt daher ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 2.
- Mit Schreiben vom 6.12.2013 wurde den Beschwerdeführern M. und B. der Mängelbehebungsauftrag erteilt, mitzuteilen, welche konkreten Sachen aus ihrem Eigentum von der angefochtenen Maßnahme betroffen gewesen seien. Mit Schriftsatz vom 19.12.2013 hat die Beschwerdevertretung die laut Beschwerdebehauptung entzogenen Sachen des Erst- und Zweitbeschwerdeführers angeführt, wobei aus der beiliegenden Aufstellung des Erstbeschwerdeführers hervorgeht, dass seine persönlichen Dinge in fünf schwarzen Müllsäcken unter einer Parkbank deponiert waren. In der gleichzeitig ergangenen Stellungnahme wird gerügt, dass der Gegenschrift der MA 48 leider nicht zu entnehmen sei, welche Sachen – außer Kartonagen – entsorgt worden seien. Es habe sich bei den entsorgten Gegenständen keineswegs um Abfall gehandelt. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, jedes Verwaltungshandeln setze die Zuständigkeit dafür voraus. Deshalb habe auch hier das Verwaltungsorgan zu prüfen, ob seine Tätigkeit in seinen Aufgabenbereich falle. Daraus folge, dass sie sich entgegen der in der Stellungnahme der MA 48 von diesen vertretenen Auffassungen sehr wohl um fremde Sachen gehandelt habe. Was die Behauptung der MA 48 betreffe, auf Ersuchen der Polizei im Sinne der Amtshilfe agiert zu haben, so bleibe die MA 48 jede Begründung für das Vorliegen einer dahingehenden Zuständigkeit der MA 48 schuldig. Amtshilfe sei nur im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zu leisten. Da es sich aber eben nicht um Müll oder Verunreinigung gehandelt habe, fehle es gerade im vorliegenden Fall an dieser Voraussetzung. Die MA 48 sei nur dafür und nicht generell für den Abtransport fremder Sachen zuständig. Für solche Tätigkeiten sei daher auch keine Amtshilfe zu leisten. Im Übrigen komme der Polizei auch keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber der Stadt Wien zu. 2.
- Bereits mit Schriftsatz vom 16.12.2013 hatte sich die Landespolizeidirektion Wien zur Gegenschrift des Magistrats der Stadt Wien dahingehend geäußert, dass dieser weitestgehend beigepflichtet werde. Festgehalten wird lediglich, dass die LPD Wien die MA 48 über das Vorhandensein von Unrat und zurückgelassenen Gegenständen der Obdachlosen informiert habe. Ein dezidiertes, an die MA 48 gerichtetes Ersuchen, tätig zu werden, sei nicht ergangen. Die LPD Wien sehe es ganz allgemein – abgesehen von wenigen Ausnahmefällen – nicht als ihre Aufgabe an, andere Behörden um Wahrnehmung ihrer Kompetenzen zu ersuchen. Ein solcher Ausnahmefall aber, in dem eine Untätigkeit einer anderen Behörde unmittelbar Auswirkungen auf die Aufgaben der LPD Wien gehabt hätte, sei hier definitiv nicht vorgelegen. 2.
- Mit Schriftsatz vom 23.12.2013 erstattete die erstbelangte Behörde eine Gegenschrift zur Amtshandlung vom 21.10.2013, worin sie einen Auszug aus der Einsatzdokumentation vorlegt und zum Sachverhalt ausführt: „Abt.Insp. Z., Rev.Insp. SL. und Insp. SR. wurden am 21.10.2013, gegen 16.00 Uhr zu einem Einsatz u.a. wegen Bettlern in den Stadtpark beordert. Eine Aufforderin hatte telefonisch die Polizei verständigt und um ein Einschreiten ersucht. Die Beamten nahmen lediglich auf Bänken sitzende bzw. liegende Obdachlose wahr und wurden von der Aufforderin danach auf einen Mann aufmerksam gemacht, der im Bereich eines Gebüsches, in einem Schlafsack und in einem behelfsmäßigen Zelt lag. Die Beamten machten nur diesen Mann auf die Strafbarkeit nach der Kampier-VO aufmerksam und forderten ihn auf, das Zelt ‚abzubauen‘ und den Schlafsack nicht weiter hier zu benutzen. Danach beendeten sie die Amtshandlung, ohne den Mann in irgendeiner Art wegzuweisen.“ In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, die Amtshandlung sei überhaupt nur mit einer Person geführt worden. Auch diese Person sei nicht weggewiesen, sondern lediglich auf die Strafbarkeit ihres Verhaltens hingewiesen und aufgefordert worden, dieses Verhalten einzustellen. Es wird daher beantragt, die Beschwerde auch hinsichtlich dieser Amtshandlung als unzulässig zurückzuweisen. 2.
- Mit Schriftsatz vom 30.1.2014 erstatteten der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer durch ihre Rechtsfreunde eine Stellungnahme zur Gegenschrift und zur Äußerung der erstbelangten Behörde (LPD Wien), worin sie zur angefochtenen Maßnahme vorbringen, die Aufforderung an obdachlose Personen, das eigene Hab und Gut zu entsorgen, Parkbänke, an denen sie sich davor aufgehalten hatten, zu räumen und sich nicht mehr an diesem Ort aufzuhalten, könne wohl nicht anders als eine Wegweisung verstanden werden. Unstrittig sei, dass die erstbelangte Behörde an der Vollziehung der Wiener Kampierverordnung mitzuwirken habe, jedoch habe sie bei der Vollziehung durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt die gebotene Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass keiner der beamtshandelten Obdachlosen Sachen habe entsorgen müssen, die er noch benötigt hätte; diese seien in der Mängelbehebung vielmehr detailliert aufgezählt. Aus der Gegenschrift der MA 48 ergebe sich im Gegensatz zum Vorbringen der erstbelangten Behörde, dass Mitarbeiter der MA 48 von den Polizeibeamten im Stadtpark verständigt und vor Ort angewiesen worden seien, Verunreinigungen und Müll im Stadtpark zu entfernen. Es sei somit nicht richtig, dass die MA 48 lediglich nur Unrat und zurückgelassene Gegenstände von Obdachlosen im Stadtpark informiert worden sei. Zur Amtshandlung am 21.10.2013 wird bestritten, dass die Beamten nur gegen eine obdachlose Person vorgegangen seien, vielmehr haben sie mehrere an jenem Ort im Stadtpark aufhältige Obdachlose – somit auch die Beschwerdeführer – im Kollektiv adressiert und sie erneut unter Hinweis auf Verstöße gegen die Wiener Kampierverordnung des Stadtparks verwiesen. Tatsache sei, dass auch zu diesem Zeitpunkt keiner der Betroffenen gegen die Wiener Kampierverordnung verstoßen habe.
- Am 8.5.2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die Beschwerdeführer M. und B. sowie ihre Rechtsvertreter ladungsgemäß erschienen sind, ferner die Zeugen Oberstleutnant Sch., RevI. Be., Rene E., Erich Sb., Eugeniusz Zu. und Pejo T. sowie die Zeugin AI Z.. Die erstbelangte Behörde war durch Herrn Dr. W., die zweitbelangte Behörde durch Herrn Mag. H. vertreten. Über Beweisantrag des verbliebenen Beschwerdeführervertreters Dr. Be. wurde abschließend noch die – davor im Verhandlungssaal als Zuhörerin anwesend gewesene – Frau Susanne P. als Zeugin einvernommen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
- Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Einvernahme der genannten Zeugen sowie aufgrund der Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Am 15.10.2013 kamen zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr vier Beamte der Landespolizeidirektion Wien im Zuge eines Planquadrats in den Stadtpark, wo sie in dem der Kreuzung Ring/Weisskirchnerstraße nahegelegenen Bereich neun Obdachlose auf Parkbänken sitzend oder liegend vorfanden, wobei sich auf den Parkbänken Schlafsäcke und unter den Bänken Plastiksäcke befanden und der Raum um die Bänke mit Getränkedosen, Zigarettenpackungen, Zigarettenstummeln, Papier und Kartonagen sowie sonstigen Abfällen enorm verschmutzt war. Außerdem waren noch zehn weitere Parkbänke mit Sachen belegt und unterlegt. Der Erstbeschwerdeführer lag beim Eintreffen der Beamten in einem Schlafsack auf der Parkbank, schlüpfte jedoch im Zuge der Amtshandlung heraus und setzte sich hin. Der Zweitbeschwerdeführer hatte seinen Schlafsack auf einer Parkbank aufgelegt. Die Drittbeschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend. Über den auf den Parkbänken aufgelegten Schlafsäcken befanden sich Zeltplanen oder als solche verwendete Plastikteile. Die Beamten teilten dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie den übrigen Unterstandslosen mit, dass ihr Verhalten gegen die Kampierverordnung verstoße und dass sie die Parkbänke nicht auf diese Weise benützen dürfen. Wollten sie ihre Schlafsäcke auflegen oder sonst kampieren, so müssten sie sich einen anderen Platz dafür suchen. Weiters wurden sie aufgefordert, beim Aufsuchen eines anderen Schlafplatzes alle benötigten Sachen mitzunehmen, da der an Ort und Stelle verbleibende Rest als Abfall entsorgt werde. Für den Fall des weiteren Verstoßes gegen die Kampierverordnung, insbesondere dann, wenn die Bänke am folgenden Tag noch in der gleichen Weise benützt werden, wurde den Obdachlosen eine Anzeige nach der Kampierverordnung angedroht. Darüber hinaus wurden die Obdachlosen aufgefordert, den um die Parkbänke angesammelten Unrat zu entfernen oder bei dessen Entsorgung mitzuhelfen, wobei auch mit einer Anzeige nach dem Wiener Reinhaltegesetz gedroht wurde. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer protestierten zwar dagegen, da sie aufgrund der bisherigen Duldung durch die Behörden davon ausgegangen waren, auch weiterhin hierbleiben zu dürfen, und da sie bei einem Wechsel ihres Schlafplatzes gezwungen wären, die Zahl ihrer mitgeführten Sachen zu verringern. Sie nahmen die Drohung mit einer Anzeige jedoch ernst, zumal sie davon ausgingen, eine verhängte Geldstrafe nicht bezahlen zu können, und begannen widerwillig zu kooperieren, indem sie ihre wesentliche Habe von den nicht mehr unbedingt benötigten Sachen trennten und letztere zur Entsorgung freigaben. Dabei war der Zweitbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer behilflich, da letzterer wegen einer Beinverletzung nur eingeschränkt in der Lage war, die Trennung und die Wegschaffung der unbedingt benötigten Sachen selbst vorzunehmen. Der Erstbeschwerdeführer unterhielt sich zwischenzeitlich länger mit den Polizeibeamten, welche ihm anboten, wegen seiner Verletzung die Rettung zu holen. Dieses mehrfach getätigte Angebot lehnte der Erstbeschwerdeführer vehement ab. Der Einsatzleiter Sch. verständigte die Magistratsabteilung 48, dass es in der Weisskirchnerstraße – auch dort waren Obdachlose vorgefunden worden – viel Abfall zu entsorgen gebe. Ein kurz danach in den Stadtpark einfahrendes Fahrzeug der MA 48 wurde für das zur Amtshandlung entsendete gehalten. Auf Ansprache stellte sich zwar heraus, dass der Bereichsleiter und sein Stellvertreter nur die Mulde im Stadtpark kontrollieren wollten, jedoch erklärten sich die zwei MA 48-Bediensteten nach Rücksprache mit ihrer Leitung bereit, den Müll sofort in Augenschein zu nehmen und zogen den Bediensteten Zu., der seinen Pritschenwagen gerade an der Mulde im Stadtpark abgeladen hatte, bei. Sie trafen etwa gegen 22:45 Uhr dort ein. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Polizeibeamten die anwesenden Obdachlosen auch hinsichtlich der auf den übrigen Parkbänken liegenden Sachen befragt und zur Antwort erhalten, dass dort Personen schon seit längerem nicht mehr gesichtet worden seien und wahrscheinlich auch nicht mehr zurückkommen werden. die Exekutivbeamten sahen die von niemandem beanspruchten Plastiksäcke und Taschen und sonstigen Behältnisse durch, ob sich darin Dokumente oder Schriftstücke befänden, welche eine Zuordnung zu konkreten Personen ermöglichten, oder ob sich darin Wertsachen befänden. Erst dann wurden die von niemandem beanspruchten Müllsäcke zur Entsorgung durch die MA 48 freigegeben. In einem einzigen Rucksack befanden sich Unterlagen, die auf eine Eigentümerschaft der Drittbeschwerdeführerin schließen ließen. Der Rucksack wurde sichergestellt und nicht zur Entsorgung freigegeben. Während der Amtshandlung verließen einige Obdachlose, nachdem sie ihre wesentlichen Sachen zusammengepackt und die übrigen aussortiert und liegen gelassen hatten, den gegenständlichen Bereich. Einige von diesen sowie von den verbleibenden Obdachlosen brachten ihre nicht mehr benötigten Sachen direkt zum Pritschenwagen, wo sie vom Zeugen Zu. aufgeladen und geschlichtet wurden, nachdem er die vor Ort vorhandenen, bereits überquellenden Mistkübel ausgeleert und den rundherum aufgestapelten Abfall entfernt und aufgeladen hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass einer der MA 48-Bediensteten gegen den erklärten oder erkennbaren Willen eines der beiden anwesenden Beschwerdeführer irgendeinen Gegenstand oder ein Behältnis entsorgt hätte oder diesem gar weggenommen hätte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass ein Polizeibeamter eine derartige Weisung an einen der MA 48-Bediensteten gegeben hätte. Vielmehr kooperierten die beiden Beschwerdeführer zwar widerwillig, aber aus der Einsicht heraus, dass eine Verringerung ihrer Habe unumgänglich sei, wenn sie am betreffenden Ort nicht mehr kampieren dürfen, und dass eine Anzeige für sie das größere Übel darstelle. Als der Pritschenwagen voll war, verließ der Zeuge Zu. den Ort zur Entsorgung der aufgeladenen Abfälle; die MA 48 entsendete den Zeugen T. dorthin, der etwa zehn Minuten vor Mitternacht dort eintraf und die Entsorgung der nicht mehr beanspruchten Säcke und Abfälle fortsetzte. Er war noch ca. eine viertel Stunde beschäftigt und verließ kurz nach Mitternacht den Ort, um die bei Nachtschichten übliche Mitternachtspause einzulegen. Nach ihm verließen die Polizeibeamten den Ort um ca. 00:10 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt saß der Erstbeschwerdeführer immer noch auf der Parkbank und der Zweitbeschwerdeführer befand sich in der Nähe, zumal dieser den Stadtpark mit den Sachen beider nicht etwa verlassen hatte, sondern weiter hinten in den Büschen eine neue Bleibe gefunden hatte, welche weniger offen einsichtig war. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Polizeibeamten in den Gesprächen mit den Beschwerdeführern darauf hingewiesen hatten, dass sie wegen des offenkundigen Verstoßes gegen die Kampierverordnung einschreiten müssten. Der MA 48-Bedienstete T. erhielt nach seiner Mitternachtspause den Auftrag, noch einmal eine Runde durch den Stadtpark zu fahren und zu sehen, ob sich dort noch Müll befinde. Dabei traf er wiederum den Erstbeschwerdeführer an, welcher ihm noch einen Sack mit Abfällen oder nicht mehr benötigten Gegenständen mitgab. Am 21.10.2013 fand eine aus anderem Grund in den Stadtpark beorderte Streife den Erstbeschwerdeführer an seinem neu eingerichteten Übernachtungsort in den Büschen vor, wobei eine Plane an einem Baum befestigt und zum Schutz vor der Witterung über den Schlafplatz gespannt war. Die Zeugin Z. machte den Erstbeschwerdeführer darauf aufmerksam, dass dies nach der Kampierverordnung nicht erlaubt sei und forderte ihn auf, die zeltartige Vorrichtung abzubauen. Als der Erstbeschwerdeführer damit begonnen hatte, entfernten sich die Polizeibeamten ohne weitere Kontrolle. 3.
- Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer räumen im Ergebnis selbst ein, dass nicht einmal versucht worden ist, eine Wegweisung gegen sie durchzusetzen. Vielmehr sind sie im Stadtpark belassen worden, wo der Zweitbeschwerdeführer bereits in einiger Entfernung in den Büschen einen weniger auffälligen Schlafplatz einrichtete. Selbst wenn somit im Zuge der Amtshandlung von den Exekutivbeamten Worte gebraucht worden sein sollten wie „Sie müssen da weg“, so war für die Beschwerdeführer erkennbar lediglich gemeint, dass sie auf den Parkbänken nicht weiter kampieren durften. Ebenso ergibt sich bereits aus den unmissverständlichen Angaben des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers selbst, dass gegen diese beiden auch sonst kein Zwang angewendet worden ist, um die Kampierverordnung durchzusetzen, und ein solcher Zwang nicht einmal angedroht worden ist. Angedroht wurde vielmehr nur eine Anzeige für den Fall der Fortsetzung des Verstoßes gegen die Kampierverordnung. Was das Auflegen der Schlafsäcke betrifft, so räumt der Zweitbeschwerdeführer selbst ein, dass sein Schlafsack beim Eintreffen der Polizei ausgebreitet war; der Erstbeschwerdeführer stellt dies für sich zwar in Abrede, sein Schlafsack sei vielmehr eingerollt gewesen, jedoch ist sich der im persönlichen Eindruck jedenfalls nicht weniger glaubwürdige Zeuge Sch. sicher, dass der Erstbeschwerdeführer bei seinem Eintreffen sogar im Schlafsack gelegen sei, diesen also benützt habe. Das Verwaltungsgericht Wien sieht hier keinen Grund, die Angabe des Erstbeschwerdeführers für die glaubwürdigere zu halten. Abgesehen davon waren auf den übrigen Parkbänken noch weitere Schlafsäcke ausgebreitet und mit Planen abgedeckt, was auf den mit der polizeilichen Meldung übersendeten Fotografien deutlich ersichtlich ist. Wenn der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus angibt, man habe Säcke mit seinem Eigentum gegen seinen erklärten Willen entsorgt, so vermag das Verwaltungsgericht Wien dieser Aussage keinen Glauben zu schenken. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer die Amtshandlung, welche ihn im Ergebnis seines Langzeitschlafplatzes beraubte, wie eine Wegweisung empfand und überdies auch darüber erbost war, dass er ohne im Besitz eines auf Dauer angelegten Schlafplatzes zu sein, nunmehr mit weniger Sachen auskommen werden müssen als früher. Das Verwaltungsgericht Wien geht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer darüber die Polizeibeamten in eine Diskussion verwickelt hat, dass er aber letztlich, da er sie nicht dazu bringen konnte, die Beibehaltung des bisherigen Schlafplatzes entgegen der Kampierverordnung zu gestatten, aus eigenem sowie mit Hilfe des Zweitbeschwerdeführers die Trennung zwischen unbedingt benötigten persönlichen Gegenständen und jenen Gegenständen vornahm, deren Mitnahme bei einem künftig zu erwartenden häufigeren Wechsel der Schlafplätze nicht sinnvoll und tunlich war. Dafür sprechen sämtliche Zeugenaussagen der Exekutivbeamten und der MA 48-Bediensteten. Keiner von diesen hat den Eindruck erhalten, dass dem Erst- oder dem Zweitbeschwerdeführer irgendwelche Sachen gegen ihren Willen abgenötigt oder weggenommen worden wären. Kein einziger Zeuge hat auch eine Willensäußerung wahrgenommen, wonach irgendeiner der herumstehenden Säcke oder Behältnisse nicht entsorgt solle, weil er vom betreffenden Beschwerdeführer noch benötigt werde. Was die von der Magistratsabteilung 48 stammenden Zeugen anbelangt, so sieht das Verwaltungsgericht Wien keinen Grund, warum diese entgegen ihrer sonstigen Tätigkeit bei der gewaltsamen Abnahme von Sachen oder Abnötigung derselben hätte mitwirken sollen, oder warum sie – hätten sie tatsächlich eine derartige gesetzwidrige Weisung erhalten – dann noch vor dem Verwaltungsgericht im Zeugenstand die Unwahrheit gesagt haben sollten. Auch was die Exekutivbeamten betrifft, leitet sich die Annahme ihrer Glaubwürdigkeit nicht nur vom persönlichen Eindruck her, sondern ergibt sich zusätzlich auch aus der Überlegung, dass diese annähernd zwei Stunden dort verweilt haben, dabei lange im unaufgeregten Gespräch mit dem Erstbeschwerdeführer, ferner dass sie den Erstbeschwerdeführer an Ort und Stelle belassen haben und zugelassen haben, dass dessen Hab und Gut sowie das des Zweitbeschwerdeführers bloß etwas weiter weg in die Büsche verbracht wurde. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführer zu wenig Zeit erhalten hätten, das nicht mehr benötigte Gut von dem noch benötigten zu trennen. Entsprechend den Angaben dieser Zeugen ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer sowie die übrigen Obdachlosen, welche vor den Beschwerdeführern den Ort verließen, ihre nicht mehr benötigten Sachen großteils selbst zum Pritschenwagen der MA 48 gebracht haben. Bezüglich dieser Säcke bestand auch kein Anlass mehr, diese zu durchsuchen. Vernünftiger Weise ist jedoch anzunehmen, dass die nicht beanspruchten und vorerst nicht zuordenbaren Säcke – wie von den Polizeibeamten im Zeugenstand ausgeführt – grob durchsucht wurden, um einen identifizierbaren Besitzer ermitteln zu können oder allfällige Wertgegenstände zu verwahren. Für diese vernünftig nachvollziehbare Darstellung spricht auch, dass der Rucksack der Drittbeschwerdeführerin, welcher als einziger zuordenbar war, auch als einziges Behältnis nicht entsorgt, sondern sichergestellt worden ist, ein Umstand, der im Akt festgehalten ist und dem von Beschwerdeführerseite nicht widersprochen wurde. Was den Vorfall vom 21.10.2013 betrifft, so räumt der Erstbeschwerdeführer selbst ein, dass er vor Ort der einzige Obdachlose beim Eintreffen der Polizei gewesen sei, wenn sich auch der Zweitbeschwerdeführer in der Nähe befunden habe, und dass die Amtshandlung nur ihm galt und er dabei aufgefordert wurde, die zur Überdachung aufgespannte Plane zu entfernen, weil dies nach der Kampierverordnung nicht zulässig sei. Auch hier gibt es keinen Hinweis auf darüber hinausgehende Anordnungen oder gar Zwangsmaßnahmen. 3.
- In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: 3.3.
- Zur Beschwerde gegen die Landespolizeidirektion Wien: Nach dem Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen wird, LGBl. Nr. 18/1986 idF LGBl. Nr. 33/2013, hat die Landespolizeidirektion Wien unter anderem an der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 7.3.1985 betreffend das Verbot des Kampierens (Kampierverordnung 1985), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 12 mitzuwirken und zwar gemäß § 1 des genannten Gesetzes durch Nach dem Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen wird, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1986, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, hat die Landespolizeidirektion Wien unter anderem an der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 7.3.1985 betreffend das Verbot des Kampierens (Kampierverordnung 1985), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 12 mitzuwirken und zwar gemäß Paragraph eins, des genannten Gesetzes durch
- Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen
- Maßnahmen die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnehmung von auf frischer Tat betretenen Personen (§ 35 VStG 1950), die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a VStG 1950) und die Erstattung von Anzeigen,
- Maßnahmen die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnehmung von auf frischer Tat betretenen Personen (Paragraph 35, VStG 1950), die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (Paragraph 37 a, VStG 1950) und die Erstattung von Anzeigen,
- die Festsetzung und Einhebung einer Sicherheit (§ 37 VStG 1950),
- die Festsetzung und Einhebung einer Sicherheit (Paragraph 37, VStG 1950),
- die Ahndung von Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen (§ 50 VStG 1950) und
- die Ahndung von Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen (Paragraph 50, VStG 1950) und
- die Anwendung unmittelbarer Gewalt im Sinne des § 50 SPG, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012.
- die Anwendung unmittelbarer Gewalt im Sinne des Paragraph 50, SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2012,. Nach § 1 der genannten Kampierverordnung 1985 ist außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen Orten Nach Paragraph eins, der genannten Kampierverordnung 1985 ist außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen Orten
- das Aufliegen und Benützen von Schlafsäcken,
- das Aufstellen und Benützen von Zelten sowie
- das Abstellen von Personenkraftwagen, Omnibussen, Kombinationskraftwagen, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wohnwagenanhängern zu Wohnzwecken sowie deren Benützen zum Wohnen (Schlafen) verboten. Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht nach § 3 der Verordnung eine Verwaltungsübertretung und unterliegt hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung vorgesehenen Strafe. Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht nach Paragraph 3, der Verordnung eine Verwaltungsübertretung und unterliegt hierfür im Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung vorgesehenen Strafe. Da der Erst- und Zweitbeschwerdeführer nach den Feststellungen je einen Schlafsack entweder aufgelegt oder benützt hatten, verstießen beide gegen die genannte Verordnung. Es braucht daher nicht geklärt zu werden, ob die über die Parkbanklehnen gehängten Planen als Zelte zu qualifizieren wären. (An dieser Stelle ist nur allgemein auf das Analogieverbot für Strafbestimmungen zu verweisen, wonach es etwa nicht zulässig wäre, das Auflegen von Decken – was landläufig sehr wohl unter „Kampieren“ verstanden werden könnte – unter dem Tatbestand zu erfassen. Es solches wäre allenfalls vom weniger präzise gefassten Kampierverbot der Wiener Grünanlagenverordnung erfasst, welche von der Polizei jedoch nicht zu vollziehen ist). Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um das Auflegen bzw. des Benützen von Schlafsäcken handelte, wäre die erstbelangte Behörde im vorliegenden Fall sogar zum zwangsweisen Einschreiten berechtigt gewesen. Dies ist nach den Feststellungen jedoch nicht erfolgt; vielmehr wurden der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer nur auf die Rechtswidrigkeit ihres Handelns hingewiesen und aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Für den Fall des fortgesetzten Zuwiderhandelns wurde ihnen eine Anzeige angedroht. Die Aufforderung zur Herstellung eines gesetz- oder verordnungsgemäßen Zustandes und die Androhung einer Anzeige für den Fall des Zuwiderhandelns fallen jedoch nicht unter den Begriff der Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, mag auch die angedrohte Anzeige als noch so unangenehm für den Betroffenen empfunden werden. Auch was die Androhung einer Anzeige nach dem Reinhaltegesetz betrifft, so handelt es sich ebenso wenig um eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (wobei anzumerken ist, dass diesbezüglich zum Unterschied von der Kampierverordnung auch kein Recht zur Zwangsanwendung oder Androhung bestanden hätte, aber wohl ein Recht auf Androhung oder Erstattung einer Anzeige). Da die Nichtanwendung von Zwang oder Befehl nicht schon der Beschwerde zu entnehmen war, sondern erst aufgrund einer mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte, war die Beschwerde nicht zurück-, sondern abzuweisen. Die Verhaltensbeschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG kommt im gegenständlichen Falle nicht in Betracht, da es sich nicht um ein sicherheitspolizeiliches Einschreiten, sondern um die Vollziehung einer ortspolizeilichen Verordnung gehandelt hat. Da die Nichtanwendung von Zwang oder Befehl nicht schon der Beschwerde zu entnehmen war, sondern erst aufgrund einer mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte, war die Beschwerde nicht zurück-, sondern abzuweisen. Die Verhaltensbeschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG kommt im gegenständlichen Falle nicht in Betracht, da es sich nicht um ein sicherheitspolizeiliches Einschreiten, sondern um die Vollziehung einer ortspolizeilichen Verordnung gehandelt hat. 3.
- Zur Beschwerde gegen den Magistrat der Stadt Wien (MA 48): Zwar kann nicht nur der Magistrat der Stadt Wien als solcher, sondern auch die Magistratsabteilung 48 in manchen Fällen als Behörde einschreiten, etwa bei der Entfernung von Hindernissen nach § 89a StVO oder auch im Zusammenhang mit der Müllsammlung, nämlich wenn Bewohnern eine bestimmte Anzahl von Müllbehältern vorgeschrieben werden. Aus diesen vereinzelten Hoheitsakten, für die die MA 48 zuständig ist, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sie im Rahmen ihres gesamten Tätigkeitsbereichs als Behörde tätig würde. Vielmehr stellt die Straßenreinigung wie auch das Müllsammeln eine Tätigkeit ohne jeden behördlichen Charakter dar, welche als solche auch Privatunternehmern überantwortet werden könnte. Da den Feststellungen zu entnehmen ist, dass die Bediensteten der MA 48 nichts anderes getan haben, als den von niemanden beanspruchten Müll aufzusammeln und der Entsorgung zuzuführen sowie die Parkanlage zu reinigen, ist die MA 48 während ihrer gesamten Tätigkeit vor Ort nicht als Behörde eingeschritten und hat nicht einmal den Eindruck erweckt, sie würde dies tun. Auch dies konnte erst abschließend in der Verhandlung geklärt werden, deshalb waren diese Beschwerden nicht zurück-, sondern abzuweisen. Was die Drittbeschwerdeführerin anbelangt, so wurde festgestellt, dass ihr Rucksack nicht entsorgt, sondern von der Polizei sichergestellt wurde, worin eine Rechtswidrigkeit ebenfalls nicht erblickt werden kann.Zwar kann nicht nur der Magistrat der Stadt Wien als solcher, sondern auch die Magistratsabteilung 48 in manchen Fällen als Behörde einschreiten, etwa bei der Entfernung von Hindernissen nach Paragraph 89 a, StVO oder auch im Zusammenhang mit der Müllsammlung, nämlich wenn Bewohnern eine bestimmte Anzahl von Müllbehältern vorgeschrieben werden. Aus diesen vereinzelten Hoheitsakten, für die die MA 48 zuständig ist, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sie im Rahmen ihres gesamten Tätigkeitsbereichs als Behörde tätig würde. Vielmehr stellt die Straßenreinigung wie auch das Müllsammeln eine Tätigkeit ohne jeden behördlichen Charakter dar, welche als solche auch Privatunternehmern überantwortet werden könnte. Da den Feststellungen zu entnehmen ist, dass die Bediensteten der MA 48 nichts anderes getan haben, als den von niemanden beanspruchten Müll aufzusammeln und der Entsorgung zuzuführen sowie die Parkanlage zu reinigen, ist die MA 48 während ihrer gesamten Tätigkeit vor Ort nicht als Behörde eingeschritten und hat nicht einmal den Eindruck erweckt, sie würde dies tun. Auch dies konnte erst abschließend in der Verhandlung geklärt werden, deshalb waren diese Beschwerden nicht zurück-, sondern abzuweisen. Was die Drittbeschwerdeführerin anbelangt, so wurde festgestellt, dass ihr Rucksack nicht entsorgt, sondern von der Polizei sichergestellt wurde, worin eine Rechtswidrigkeit ebenfalls nicht erblickt werden kann. Obwohl sich diese Beschwerde ausschließlich gegen den Magistrat der Stadt Wien richtet, wurde auch geprüft, ob die Entsorgung – wie behauptet – allenfalls auch der erstbelangten Behörde zuzurechnen wäre. Wie sich jedoch aus den Feststellungen ergeben hat, hat sich die Polizei darauf beschränkt, die von niemandem beanspruchten Säcke und Behältnisse grob durchzusehen, ob Wertgegenstände oder Dokumente darin enthalten sind, und sie (erst) dann der MA 48 zu überlassen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
- Die Kostenzusprüche gründen sich auf § 34 VwGVG in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/
- Dabei ist anzumerken, dass in den Beschwerden die Wegweisung zweier Personen durch die Polizei behauptet wurde, was hinsichtlich jeder dieser Personen eine gesonderte Maßnahme darstellt, und dies auch zum zweiten genannten Zeitpunkt (obwohl sich erst in der Verhandlung herausgestellt hat, dass tatsächlich nur eine Person vorhanden war). Da aber für die zweite derartige Amtshandlung von der erstbelangten Behörde nur eine gemeinsame Gegenschrift vorgelegt wurde, war den Beschwerdeführern diesbezüglich nicht je der zweifache, sondern nur je der eineinhalbfache Schriftsatzaufwand zu verrechnen. Da für jeden dieser Akte auch zumindest eine polizeiliche Meldung vorgelegt wurde, teilen sich der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer je zwei Vorlageaufwände (d.h. jeder hat einen zu tragen). Hinsichtlich des Schriftsatz- und des Vorlageaufwandes der zweitbelangten Behörde wurde eine Dreiteilung vorgenommen. Da eine Verhandlung stattgefunden hat, wurde jeder belangten Behörde nur ein Verhandlungsaufwand (und nicht etwa einer je Beschwerdeführer) zugesprochen.
- Die Kostenzusprüche gründen sich auf Paragraph 34, VwGVG in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. Dabei ist anzumerken, dass in den Beschwerden die Wegweisung zweier Personen durch die Polizei behauptet wurde, was hinsichtlich jeder dieser Personen eine gesonderte Maßnahme darstellt, und dies auch zum zweiten genannten Zeitpunkt (obwohl sich erst in der Verhandlung herausgestellt hat, dass tatsächlich nur eine Person vorhanden war). Da aber für die zweite derartige Amtshandlung von der erstbelangten Behörde nur eine gemeinsame Gegenschrift vorgelegt wurde, war den Beschwerdeführern diesbezüglich nicht je der zweifache, sondern nur je der eineinhalbfache Schriftsatzaufwand zu verrechnen. Da für jeden dieser Akte auch zumindest eine polizeiliche Meldung vorgelegt wurde, teilen sich der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer je zwei Vorlageaufwände (d.h. jeder hat einen zu tragen). Hinsichtlich des Schriftsatz- und des Vorlageaufwandes der zweitbelangten Behörde wurde eine Dreiteilung vorgenommen. Da eine Verhandlung stattgefunden hat, wurde jeder belangten Behörde nur ein Verhandlungsaufwand (und nicht etwa einer je Beschwerdeführer) zugesprochen.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt die Aufforderung zur Einhaltung von Gesetzen sowie die Androhung einer Anzeige im Falle des weiteren Zuwiderhandelns keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Eine solche wäre erst dann gegeben, wenn die zwangsweise Durchsetzung des rechtmäßigen Zustandes zumindest angedroht würde oder allenfalls die Festnahme eines der Beteiligten angedroht würde, was hier nicht der Fall war. Es bestehen daher keinerlei Diskrepanzen in der Rechtsprechung. Keine ungelöste Rechtsfrage ist auch darin zu sehen, ob das Müllsammeln oder das Straßenreinigen eine behördliche Tätigkeit darstellt.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt die Aufforderung zur Einhaltung von Gesetzen sowie die Androhung einer Anzeige im Falle des weiteren Zuwiderhandelns keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Eine solche wäre erst dann gegeben, wenn die zwangsweise Durchsetzung des rechtmäßigen Zustandes zumindest angedroht würde oder allenfalls die Festnahme eines der Beteiligten angedroht würde, was hier nicht der Fall war. Es bestehen daher keinerlei Diskrepanzen in der Rechtsprechung. Keine ungelöste Rechtsfrage ist auch darin zu sehen, ob das Müllsammeln oder das Straßenreinigen eine behördliche Tätigkeit darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.8393.2014