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{'item': ['VGW-111/072/20354/2014', 'VGW-111/V/072/20560/2014', 'VGW-111/V/072/20561/2014', 'VGW-111/V/072/20563/2014', 'VGW-111/V/072/20564/2014', 'V

Obsah (7)§ 70§ 28§ 25aArt. 130§ 60§ 63§ 62

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.05.2014 GeschäftszahlVGW-111/072/20354/2014; VGW-111/V/072/20560/2014; VGW-111/V/072/20561/2014; VGW-111/V/072/20563/2014; VGW-11

§ 70der Bauordnung für Wien (BO) für die Zusammenlegung der Wohnungen Tür Nr.

8 und 9 und die Errichtung einer Verbindungsstiege zu Wohnung Tür Nr. 12 sowie für die Herstellung von drei Gaupen erteilt wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerden 1) des Herrn Mag. Johann L., 2) des Herr Mag. Dr. Thomas B., 3) der Frau Irmingard M., 4) der Frau Susanne S., 5) der Frau Stefanie Z. und 6) des Herrn Otto Z. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Ost, Stadterneuerung römisch zwei, vom 31.10.2013, Zl. MA 37/29864/2013/0001, mit welchem für die Liegenschaft in Wien, L.-gasse eine Baubewilligung

Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO) für die Zusammenlegung der Wohnungen Tür Nr. 8 und 9 und die Errichtung einer Verbindungsstiege zu Wohnung Tür Nr. 12 sowie für die Herstellung von drei Gaupen erteilt wurde, zu Recht e r k a n n t : I.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Antrag vom 24.7.2013 suchten Herr Franz Sch. jun., Herr Mag. Johann Martin L. und Frau Dkfm. Irmtraud H. als Bauwerber bei der Magistratsabteilung 37 um baurechtliche Bewilligung der Zusammenlegung der Wohnungen in Wien, L.-gasse, Top Nr. 8, 9 und 12, Errichtung einer Verbindungsstiege, diverser baulicher Änderungen innerhalb der zusammengelegten Wohnungen, sowie der Errichtung von Dachgaupen und Dachflächenfenstern an. Ursprünglich waren in dem dem Antrag beigelegten Einreichplan auch die Einbeziehung eines WCs am Gang des

  1. Stockes in die Wohnung Top Nr. 7 und die Anbringung eines Klimagerätes auf dem Dach als zu bewilligende Maßnahmen eingetragen. Dieser Antrag war nur von Herrn Franz Sch. jun. unterfertigt, die Behörde ging jedoch aufgrund der Unterschriften aller drei Bauwerber auf dem Einreichplan davon aus, dass der Antrag von allen drei auf dem Einreichplan ersichtlichen Bauwerbern eingebracht wurde. Dem Antrag waren ein Grundbuchsauszug des gegenständlichen Hauses und eine Vorstatik angeschlossen. Der Einreichplan ist von allen zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Wohnungseigentümern unterfertigt. Aktenkundig ist weiters eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom 16.7.2013, in der auf erforderliche Planänderungen hinsichtlich der Gaupen und des Klimageräts auf dem Dach hingewiesen wird. Ansonsten bestanden aus Stadtbildgründen keine Einwände gegen das Bauvorhaben. Aufgrund dieser Stellungnahme der MA 19 kam es zu Planänderungen. In der Folge erging der angefochtene Bescheid, mit dem „nach Maßgabe des mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Planes, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet“ für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft folgende Bauführung bewilligt wurde: „ Die Wohnungen Tür Nr. 8 und 9 im
  2. Stock werden zusammengelegt und eine Verbindungsstiege zur darüber liegenden Wohnung Tür Nr. 12 geschaffen. Weiters werden im Dachgeschoß straßenseitig anstatt der Dachflächenfenster insgesamt 3 Gaupen hergestellt.“ Der mit 9.5.2013 datierte Einreichplan, auf den sich der Bescheid bezieht, weist in folgenden Bereichen unter Verwendung von Korrekturlack angebrachte Planänderungen auf: Im Grundriss des dritten Stockes in den Wohnungen Top Nr. 8 und 9 und im Gangbereich vor Wohnung Top Nr. 7, im Grundriss des Dachgeschoßes hinsichtlich der Dachflächenfenster bzw. Gaupen und im Bereich der Stiege, im Grundriss des Galeriegeschoßes/Dachdraufsicht hinsichtlich der Dachflächen- fenster bzw. Gaupen, im Bereich des Raumes mit 4,36 m2 sowie des Flachdaches, im Schnitt 1-1 im Bereich der Verbindungsstiege zwischen dem
  3. Stock und dem Dachgeschoß, der Gaupe und des Klimagerätes sowie hinsichtlich der Flächenangabe der alten und neuen Wohnungen, in der Ansicht hinsichtlich der Dachflächenfenster bzw. Gaupen, des Klimageräts und der Gaupengröße, auf dem Lageplan hinsichtlich der Rückseite des Hauses L.-gasse und im Plankopf. Aus dem Einreichplan geht nicht hervor, wann oder von wem die Plankorrekturen durchgeführt wurden. Dieser Bescheid erging laut Zustellverfügung an Frau Dkfm. Irmtraud H., als Bauwerberin und Grundmiteigentümerin, an Herrn Franz Sch., als Bauwerber und Grundmiteigentümer, sowie an Herrn Mag. Johann Martin L., Fr. Mag. Ma., Frau Elfriede Sch., Herrn Christian Sp., Frau Irmingard M., Herrn Thomas B., Herrn Dr. Josef C., Frau Susanne S., Frau Stefanie Z., Herrn Otto Z. und Herrn Karl K., jeweils als Grundmiteigentümer. Gegen diesen Bescheid richten sich die Beschwerdeführer. Sie bringen vor, dass der angefochtene Bescheid Herrn Christian Sp. zugestellt worden sei, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Miteigentümer gewesen sei. Laut Verteilerliste des Bescheides sei dieser jedoch nicht an den aktuellen Miteigentümer Herrn Franz Sch. jun. zugestellt worden. Des Weiteren sei der Bescheid nicht an die aus dem Grundbuch ersichtliche Zustelladresse von Herrn Otto Z. gesendet worden. Weiters sei Herr Mag. L. in der Verteilerliste des Bescheides nur als Grundmiteigentümer, aber nicht als Bauwerber bezeichnet worden. Er sei jedoch laut Einreichplan Bauwerber. Es sei ihm auch keine Plankopie übermittelt worden. An dem der Bewilligung zu Grunde liegenden Einreichplan seien von Herrn Franz Sch. jun. unbefugt Änderungen durchgeführt worden. Insbesondere sei, glaublich von Herrn Franz Sch. jun., der mehr als 20 Jahre vorhandene Konsensbestand im
  4. Obergeschoß entfernt worden. Das Plandokument, das dem Bescheid zu Grunde liege, entspreche damit nicht mehr der vom Planverfasser, Arch. DI P., ausgefertigten und von den Miteigentümern unterschriebenen Version des Planes. Im Übrigen würden im Zuge der Wohnungszusammenlegung Wohnungen verschiedener Wohnungseigentümer in einer dem Wohnungseigentumsgesetz widersprechenden Weise zusammengelegt, da zusammenzulegende Wohnungen nur einen Eigentümer bzw. eine Eigentümerpartnerschaft aus natürlichen Personen haben dürften. In dem mit dem angefochtenen Bescheid zum Bescheidbestandteil erklärten Einreichplan scheine keine Bauführerunterschrift auf, obwohl die Bauarbeiten betreffend die Zusammenlegung der Wohungen Top Nr. 8, 9 und 12 schon sehr weit fortgeschritten seien. Hingewiesen werde weiters, dass der diese Maßnahmen bewilligende im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid noch nicht rechtskräftig sei. Aus den angeführten Gründen werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beschwerde wurde den Bauwerbern zur Kenntnis gebracht. Herr Franz Sch. jun. zog mit Schriftsatz vom 13.3.2014 sein Bauansuchen „soweit es ihn betrifft“, somit laut dem zitierten Schriftsatz für die nachträgliche Wohnungszusammenlegung und Gangabsperrung von Top 8 und 9 zu Top 8-9, die neuerliche Verlegung der Eingangstüre, Entfernung von Trennwänden, Verlegung von Zimmertüren, Herstellung einer Verbindung zu Top 12, Herstellung einer straßenseitigen Gaupe und von Dachflächenfenstern und Veränderung der Erschließung des Galeriegeschoßes, zurück. In der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2014 waren Herr Mag. Johann Martin L., Frau Irmingard M., Frau Susanne S., Frau Stefanie Z., Herr Otto Z., Herr Franz Sch. jun., Herr Franz Sch. sen. letztere mit ihrem Rechtsvertreter, Frau Dkfm. Irmtraut H. sowie eine Vertreterin der Behörde anwesend. Als Zeuge war der Verfasser des Einreichplanes, Herr Arch. DI Robert P., geladen. Herr Mag. Dr. Thomas B. wurde laut in der Verhandlung vorgelegter Vollmacht von Herrn Mag. L. vertreten. In der Verhandlung wurden zu den einzelnen Anfechtungspunkten zunächst folgende Feststellungen getroffen: Zum ersten Beschwerdepunkt, wonach der Bescheid Herrn Christian Sp. statt an den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktuellen Wohnungseigentümer Herrn Franz Sch. jun. ergangen sei, wurde festgehalten, dass diesbezüglich kein subjektiv öffentliches Recht der Beschwerdeführer besteht und der aktuelle Grundbuchsstand bei einer zukünftigen Zustellung berücksichtigt werden wird. Da der in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides genannte Herr Franz Sch. dort als Bewilligungswerber und Grundmiteigentümer bezeichnet wird, und Herr Franz Sch. jun. im gegenständlichen Verfahren als Bauwerber auftritt, ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Bescheid an Herrn Franz Sch. jun. gerichtet ist. Zum Beschwerdepunkt wonach Herrn Otto Z. der Bescheid an eine falsche Adresse zugestellt worden sei, teilte dieser mit, dass ihm der Bescheid tatsächlich zugekommen sei. Zum Beschwerdepunkt wonach Herr Mag. L. der angefochtene Bescheid nur als Wohnungseigentümer, aber nicht als Bauwerber zugestellt wurde, wurde festgehalten, dass diesbezüglich zu überlegen sei, ob bereits eine Baubewilligung an Herrn Mag. L. erteilt wurde oder nicht. Für den Fall, dass eine Baubewilligung noch nicht erteilt worden wäre, würde seine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren auf seiner Eigenschaft als Miteigentümer beruhen. Die Vertreterin der Behörde teilte zum letzten Beschwerdepunkt mit, dass der Plan von drei Personen als Bauwerber unterschrieben worden sei. Der Antrag sei nur von Herrn Sch. jun. unterschrieben worden. Korrekterweise wäre auch der Antrag von allen Bauwerbern zu unterschreiben gewesen. Bei der Auslassung des Begriffes „Bauwerber“ in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich Herrn Mag. L. handle es sich um einen Schreibfehler. Zum Beschwerdepunkt, wonach die Wohnungszusammenlegungen, die im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bewilligt werden sollten, dem Wohnungseigentumsgesetz widersprechen, wurden die Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass dies kein Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien ist, sondern allenfalls eine zivilrechtliche Frage darstellt. Herr Sch. jun. teilte dazu mit, dass bezüglich der Zusammenlegung der Wohnungen Top 8, 9 und 12 eine Bauanzeige erstattet worden sei, die von der Behörde bereits zur Kenntnis genommen worden sei. Von dieser Bauanzeige sind nach Angaben von Herrn Franz Sch. jun. die Gaupen, die Dachflächenfenster und die WC-Einbeziehung in die Wohnung Top Nr. 7 nicht umfasst. Die Vertreterin der Behörde bestätigte die Kenntnisnahme dieser Bauanzeige. Zum Beschwerdevorbringen, wonach bis dato kein Bauführer den Einreichplan unterschrieben habe, obwohl bereits Bauarbeiten im Gange seien, wurde auf die Ausführungen im vorhergehenden Absatz verwiesen. Baumaßnahmen, die über die von der Bauanzeige umfassten Maßnahmen hinausgehen, haben nach Angabe der Beschwerdeführer noch nicht stattgefunden. Anhand des Einreichplanes wurden die daraus ersichtlichen Planänderungen erörtert. Geändert wurde offensichtlich Bereiche im
  5. Stock in der Wohnung Top 8 und 9 sowie im Gangbereich vor Wohnung Nr. Top
  6. Weiters wurden Änderungen hinsichtlich der Treppe vom
  7. Stock ins Dachgeschoß vorgenommen. Geändert wurden auch die Planteile hinsichtlich der Gaupen und Dachfenster sowie des Klimagerätes auf dem Dach. Herr Sch. sen. teilte mit, dass zu dem Zeitpunkt zu dem er den Plan unterschrieben hat, keine Auslackungen vorhanden gewesen seien. Dieser Angabe schlossen sich Herr Z., Frau Z., Frau S. und Herr Mag. L. an. Frau M. gab an, dass sie sich den Plan nicht so genau angeschaut habe und daher zur Frage der Auslackungen keine Angaben machen könne. Frau Dkfm. H. teilte mit, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, ob in dem von ihr unterfertigten Plan Auslackungen vorhanden gewesen seien. Über Befragen, ob sie dem Einreichplan in seinem derzeitigen Erscheinungsbild zugestimmt hätten, teilten Herr Z., Frau Z., Frau M. und Herr Sch. sen. mit, dass sie diesem Plan auch zugestimmt hätten. Frau S. und Herr Mag. L. teilten mit, dass sie dem Plan nicht zugestimmt hätten. Herr Sch. jun. gab an, dass er die Planänderungen hinsichtlich der WC-Einbeziehung zu Wohnung Top 7 und hinsichtlich des Klimagerätes auf dem Dach vorgenommen habe. Herr Arch. DI P., Planverfasser des im Akt liegenden Einreichplanes, gab in der Verhandlung als Zeuge an, dass er Herrn Sch. im Zuge der Planung eines Aufzuges im gegenständlichen Haus kennengelernt habe. Dieser habe ihn ersucht die Pläne für die verfahrensgegenständlichen Wohnungszusammenlegungen zu machen. Da das Haus einen sehr alten Konsens habe, hätten seit dem Errichtungszeitpunkt diverse Baumaßnahmen stattgefunden, die nicht alle eine Baubewilligung hätten. Aus diesem Grund seien in den Plan auch solche Maßnahme aufgenommen worden. Insbesondere betreffe das die Einbeziehung der WC’s im
  8. Stock. Im Zuge der Planung habe er auch die Zustimmung der MA 19 aus stadtgestalterischer Hinsicht eingeholt. Die MA 19 habe um Änderungen bei den Gaupen ersucht. Es sei auch zu Änderungen in den anderen Räumlichkeiten gekommen. Die Planänderung hinsichtlich der WC-Einbeziehung in die Wohnung Top 7 und hinsichtlich des Klimagerätes auf dem Dach habe nicht er durchgeführt. Er könne sich noch daran erinnern, dass Herr Mag. L. den Plan erst nach den Änderungen an den Gaupen unterfertigt habe. Er habe als letzter unterschrieben. Die anderen Miteigentümer müssten den Plan seiner Erinnerung bereits nach zuvor unterfertigt haben. Er sei allerdings mit der Einholung dieser Zustimmungserklärungen nicht befasst gewesen. Im Anschluss an die Zeugeneinvernahme teilte Herr Mag. L. mit, dass ihm beim Verfolgen der Zeugenaussage eingefallen sei, dass zum Zeitpunkt seiner Unterschrift auf den Plan die Auslackungen hinsichtlich der Gaupen bereits eingetragen waren. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 60Bauordnung für Wien (BO) ist u.a.

bei Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken.

Paragraph 60, Bauordnung für Wien (BO) ist u.a. bei Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Eine Bauanzeige genügt nach § 62 Abs. 1 BO für den Einbau oder die Abänderung von Badezimmern und Sanitäranlagen, auch unter Inanspruchnahme gemeinsamer Teile des Bauwerkes, soweit dies für eine ausreichende Be- und Entlüftung des Raumes und für die Herstellung einer Feuchtigkeitsisolierung erforderlich ist, Loggienverglasungen, den Austausch von Fenstern gegen solche anderen Erscheinungsbildes (Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und dergleichen) sowie den Austausch von Fenstern in Schutzzonen und alle sonstigen Bauführungen, die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen.Eine Bauanzeige genügt nach Paragraph 62, Absatz eins, BO für den Einbau oder die Abänderung von Badezimmern und Sanitäranlagen, auch unter Inanspruchnahme gemeinsamer Teile des Bauwerkes, soweit dies für eine ausreichende Be- und Entlüftung des Raumes und für die Herstellung einer Feuchtigkeitsisolierung erforderlich ist, Loggienverglasungen, den Austausch von Fenstern gegen solche anderen Erscheinungsbildes (Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und dergleichen) sowie den Austausch von Fenstern in Schutzzonen und alle sonstigen Bauführungen, die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen. Für das Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber

§ 63Abs.

1 lit c BO neben anderen Einreichunterlagen die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) vorzulegen, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist; sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden.Für das Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber

Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO neben anderen Einreichunterlagen die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) vorzulegen, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist; sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden. Diese Zustimmung muss liquid vorliegen, sie kann bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung zurückgezogen werden (VwGH 2003/06/0113). Die Zustimmung ist auch für nachträgliche Baubewilligungen erforderlich (VwGH 95/05/0258). Zu den Anfechtungspunkten betreffend die Zustellung des Bescheides, die Wohnungszusammenlegungen und das Fehlen der Bauführerunterschrift auf dem Einreichplan bzw. den Baubeginn vor Rechtskraft des Bescheides wird auf die Ausführungen in der Verhandlung verwiesen. Aus dem Akt geht weiters hervor, dass der angefochtene Bescheid laut Zustellverfügung u.a. an Herrn Mag. Johann Martin L. „als Grundmiteigentümer“ ergangen ist. Herr Mag. L. hat keine bewilligte Planparie erhalten, da dem Bauansuchen nach § 63 Abs. 1 BO Baupläne nur in dreifacher Ausfertigung anzuschließen sind, wovon im Falle einer bescheidmäßigen Erledigung zwei Ausfertigungen mit dem Bescheid zurückzustellen sind. Da im gegenständlichen Fall drei Bauwerber aufgetreten sind, erhielten nur die ersten zwei Bauwerber eine genehmigte Planparie. Aus dem Akt geht weiters hervor, dass der angefochtene Bescheid laut Zustellverfügung u.a. an Herrn Mag. Johann Martin L. „als Grundmiteigentümer“ ergangen ist. Herr Mag. L. hat keine bewilligte Planparie erhalten, da dem Bauansuchen nach Paragraph 63, Absatz eins, BO Baupläne nur in dreifacher Ausfertigung anzuschließen sind, wovon im Falle einer bescheidmäßigen Erledigung zwei Ausfertigungen mit dem Bescheid zurückzustellen sind. Da im gegenständlichen Fall drei Bauwerber aufgetreten sind, erhielten nur die ersten zwei Bauwerber eine genehmigte Planparie. Im Spruch des angefochtenen Bescheides sind die Bescheidadressaten, denen die Baubewilligung erteilt wird, nicht angeführt. Diese ergeben sich aus der Zustellverfügung. Diese Vorgangsweise ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich zulässig (VwGH 92/07/0047). Die Behörde hat den Bescheid im vorliegenden Fall einerseits zwei Bauwerbern unter dem Zusatz „als Bauwerber und Grundmiteigentümer“, andererseits Herrn Mag. L. und den anderen Grundmiteigentümern unter dem Zusatz „als Grundmiteigentümer“ zugestellt. Aus der Zustellverfügung geht jedoch im gegenständlichen Fall nicht hervor, dass Herr Mag. L. den Bescheid auch als Bauwerber erhalten hat. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Bescheidspruch. Davon, dass das Fehlen der Bezeichnung des Bescheidadressaten, Herrn Mag. L., als Bauwerber, ein Schreibfehler sei, der einer Berichtigung

§ 62Abs.

4 AVG zugänglich wäre, wie von der Behördenvertreterin eingewendet, konnte im Hinblick darauf nicht ausgegangen werden, dass die Berichtigung eines Bescheides nur klar erkennbare, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten umfassen darf. Eine Berichtigung

§ 62Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts bewirkt (Vw

GH 94/17/0244, 98/06/0149). Davon, dass das Fehlen der Bezeichnung des Bescheidadressaten, Herrn Mag. L., als Bauwerber, ein Schreibfehler sei, der einer Berichtigung

Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich wäre, wie von der Behördenvertreterin eingewendet, konnte im Hinblick darauf nicht ausgegangen werden, dass die Berichtigung eines Bescheides nur klar erkennbare, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten umfassen darf. Eine Berichtigung

Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts bewirkt (VwGH 94/17/0244, 98/06/0149). Im vorliegenden Fall würde eine entsprechende Ergänzung der Bezeichnung von Herrn Mag. L. in der Zustellverfügung, die hier als notwendige Ergänzung des Spruches anzusehen ist, da die Personen, denen die Baubewilligung erteilt wird, im Spruch nicht individuell angeführt werden, bewirken, dass ihm damit, im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid, die Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben erteilt wird. Eine Berichtigung kam daher im gegenständlichen Fall nicht in Frage. Da Herrn Mag. L. (zu Recht) keine Ausfertigung des bewilligten Einreichplanes, den er in der Rubrik „Bauwerber“ unterfertigt hat, und der Bestandteil des Bescheides ist, zugestellt wurde, kann auch in einer Zusammenschau von Bescheid und bewilligtem Einreichplan nicht geschlossen werden, dass ihm damit die baurechtliche Bewilligung erteilt wird, die im genehmigten Einreichplan ersichtlichen Baumaßnahmen durchzuführen. Er könnte eine ihm erteilte Baubewilligung auch nicht nachweisen, wollte er die verfahrensgegenständlichen Bauarbeiten durchführen. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass Herrn Mag. L. die von ihm angestrebte Baubewilligung noch nicht erteilt worden ist. Dies hindert jedoch nicht seine Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren, da ihm in der Frage der Eigentümerzustimmung auch als Miteigentümer Parteistellung zukommt. Aufgrund des Akteninhalts und der mündlichen Verhandlung steht zur Frage der Eigentümerzustimmung folgender Sachverhalt fest: Im Zuge der Vorbereitung der Einreichung des gegenständlichen Bauprojekts wurde von Herrn Arch. DI P. der im Akt liegende Einreichplan erstellt. Dieser wurde von den zum Einreichzeitpunkt aus dem Grundbuch ersichtlichen Miteigentümern unterfertigt, wodurch diese

§ 63Abs.

1 lit c letzter Satz BO ihre Zustimmung zum darin enthaltenen Bauvorhaben zum Ausdruck gebracht haben.Im Zuge der Vorbereitung der Einreichung des gegenständlichen Bauprojekts wurde von Herrn Arch. DI P. der im Akt liegende Einreichplan erstellt. Dieser wurde von den zum Einreichzeitpunkt aus dem Grundbuch ersichtlichen Miteigentümern unterfertigt, wodurch diese

Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, letzter Satz BO ihre Zustimmung zum darin enthaltenen Bauvorhaben zum Ausdruck gebracht haben. Zumindest Herr Franz Sch. sen., Frau Susanne S., Frau Stefanie Z. und Herr Otto Z. haben den Einreichplan zu einem Zeitpunkt unterschrieben, zu dem dieser noch keine Auslackungen enthielt. Herr Mag. L. unterfertigte den Einreichplan zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits die Auslackungen hinsichtlich der Dachflächenfenster bzw. Gaupen durch den Planverfasser erfolgt waren. Hinsichtlich der anderen Miteigentümer ließ sich im gegenständlichen Verfahren nicht feststellen, ob zum Unterschriftszeitpunkt bereits Auslackungen im Plan vorhanden waren oder nicht, da diese bei der Verhandlung nicht anwesend waren oder sich nicht mehr erinnern konnten. Unbestritten ist, dass der Planstand zum Zeitpunkt der Unterfertigung durch Herrn Franz Sch. sen., Frau Susanne S., Frau Stefanie Z. und Herrn Otto Z. ein anderer war, als zum Bewilligungszeitpunkt. So wurden u.a. die Gestaltung der Dachvorderseite (Dachflächenfenster, Gaupen) sowie die Stiege vom dritten Stock in das Dachgeschoß geändert und die Einbeziehung des Gang-WCs in die Wohnung Top Nr. 7 aus dem Plan herausgenommen. Diesem geänderten Projekt, das der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Baubewilligung zu Grunde liegt, haben somit nicht alle Miteigentümer des gegenständlichen Hauses zugestimmt. Frau Susanne S. und Herr Mag. L. haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien weiters ausdrücklich erklärt, dass sie dem Bauprojekt in seiner dem vorliegenden Plan entsprechenden Ausgestaltung auch nicht zustimmen wollen. Die Zustimmung aller Miteigentümer wäre jedoch im Sinne des § 63 Abs. 1 lit c BO gerade für die Errichtung der Dachflächenfenster bzw. Gaupen erforderlich, da diese, nachdem sie das äußere Ansehen des Hauses ändert, einer Baubewilligung

§ 60Abs.

Abs. 1 lit c BO bedarf. Diesem geänderten Projekt, das der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Baubewilligung zu Grunde liegt, haben somit nicht alle Miteigentümer des gegenständlichen Hauses zugestimmt. Frau Susanne S. und Herr Mag. L. haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien weiters ausdrücklich erklärt, dass sie dem Bauprojekt in seiner dem vorliegenden Plan entsprechenden Ausgestaltung auch nicht zustimmen wollen. Die Zustimmung aller Miteigentümer wäre jedoch im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO gerade für die Errichtung der Dachflächenfenster bzw. Gaupen erforderlich, da diese, nachdem sie das äußere Ansehen des Hauses ändert, einer Baubewilligung

Paragraph 60, Abs. Absatz eins, Litera c, BO bedarf. Soweit für das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Bauvorhaben keine Zustimmung der Miteigentümer erforderlich ist, wurde (mit Ausnahme der Einbeziehung des Gang-WCs in die Wohnung Top Nr. 7) von Herrn Franz Sch. jun. bereits eine Bauanzeige

§ 62BO erstattet und von der Behörde zur Kenntnis genommen.

Für die Anbringung der Dachflächenfenster bzw. Gaupen ist, wie bereits oben dargestellt, eine Baubewilligung erforderlich, für die die Zustimmung aller Miteigentümer liquid vorliegen muss. Ungeachtet der Tatsache, dass der Teil des Bauvorhabens, für den keine Eigentümerzustimmung erforderlich ist, mittlerweile bereits aufgrund einer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstatteten Bauanzeige als bewilligt gilt, wurde nicht vorgebracht, dass das im gegenständlichen Einreichplan dargestellte Bauvorhaben nicht in dieser Form vom Willen der Bauwerber umfasst war und daher eine Einheit darstellt. Soweit für das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Bauvorhaben keine Zustimmung der Miteigentümer erforderlich ist, wurde (mit Ausnahme der Einbeziehung des Gang-WCs in die Wohnung Top Nr. 7) von Herrn Franz Sch. jun. bereits eine Bauanzeige

Paragraph 62, BO erstattet und von der Behörde zur Kenntnis genommen. Für die Anbringung der Dachflächenfenster bzw. Gaupen ist, wie bereits oben dargestellt, eine Baubewilligung erforderlich, für die die Zustimmung aller Miteigentümer liquid vorliegen muss. Ungeachtet der Tatsache, dass der Teil des Bauvorhabens, für den keine Eigentümerzustimmung erforderlich ist, mittlerweile bereits aufgrund einer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstatteten Bauanzeige als bewilligt gilt, wurde nicht vorgebracht, dass das im gegenständlichen Einreichplan dargestellte Bauvorhaben nicht in dieser Form vom Willen der Bauwerber umfasst war und daher eine Einheit darstellt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde daher ein Bauvorhaben bewilligt, für das die Zustimmung aller Miteigentümer

§ 63Abs.

1 lit c BO weder zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorlag, noch derzeit vorliegt. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde daher ein Bauvorhaben bewilligt, für das die Zustimmung aller Miteigentümer

Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO weder zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorlag, noch derzeit vorliegt. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Abschließend ist festzuhalten, dass Herrn Franz Sch. jun. im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien weiterhin Parteistellung zukommt, da er seinen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nur soweit zurückgezogen hat, „soweit es ihn betrifft“, somit nach seinen eigenen Angabven im Schriftsatz vom 13.3.2014 für die nachträgliche Wohnungszusammenlegung und Gangabsperrung von Top 8 und 9 zu Top 8-9, die neuerliche Verlegung der Eingangstüre, Entfernung von Trennwänden, Verlegung von Zimmertüren, Herstellung einer Verbindung zu Top 12, Herstellung einer straßenseitigen Gaupe und von Dachflächenfenstern und Veränderung des Erschließung des Galeriegeschoßes. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden aus dem von ihm als Bauwerber unterfertigten Einreichplan ersichtlichen Baumaßnahmen (Errichtung von zwei weiteren Gaupen) ist sein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung weiterhin aufrecht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.072.20354.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.