8 und 9 und die Errichtung einer Verbindungsstiege zu Wohnung Tür Nr. 12 sowie für die Herstellung von drei Gaupen erteilt wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerden 1) des Herrn Mag. Johann L., 2) des Herr Mag. Dr. Thomas B., 3) der Frau Irmingard M., 4) der Frau Susanne S., 5) der Frau Stefanie Z. und 6) des Herrn Otto Z. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Ost, Stadterneuerung römisch zwei, vom 31.10.2013, Zl. MA 37/29864/2013/0001, mit welchem für die Liegenschaft in Wien, L.-gasse eine Baubewilligung
Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO) für die Zusammenlegung der Wohnungen Tür Nr. 8 und 9 und die Errichtung einer Verbindungsstiege zu Wohnung Tür Nr. 12 sowie für die Herstellung von drei Gaupen erteilt wurde, zu Recht e r k a n n t : I.
GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Antrag vom 24.7.2013 suchten Herr Franz Sch. jun., Herr Mag. Johann Martin L. und Frau Dkfm. Irmtraud H. als Bauwerber bei der Magistratsabteilung 37 um baurechtliche Bewilligung der Zusammenlegung der Wohnungen in Wien, L.-gasse, Top Nr. 8, 9 und 12, Errichtung einer Verbindungsstiege, diverser baulicher Änderungen innerhalb der zusammengelegten Wohnungen, sowie der Errichtung von Dachgaupen und Dachflächenfenstern an. Ursprünglich waren in dem dem Antrag beigelegten Einreichplan auch die Einbeziehung eines WCs am Gang des
1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
bei Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken.
Paragraph 60, Bauordnung für Wien (BO) ist u.a. bei Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Eine Bauanzeige genügt nach § 62 Abs. 1 BO für den Einbau oder die Abänderung von Badezimmern und Sanitäranlagen, auch unter Inanspruchnahme gemeinsamer Teile des Bauwerkes, soweit dies für eine ausreichende Be- und Entlüftung des Raumes und für die Herstellung einer Feuchtigkeitsisolierung erforderlich ist, Loggienverglasungen, den Austausch von Fenstern gegen solche anderen Erscheinungsbildes (Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und dergleichen) sowie den Austausch von Fenstern in Schutzzonen und alle sonstigen Bauführungen, die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen.Eine Bauanzeige genügt nach Paragraph 62, Absatz eins, BO für den Einbau oder die Abänderung von Badezimmern und Sanitäranlagen, auch unter Inanspruchnahme gemeinsamer Teile des Bauwerkes, soweit dies für eine ausreichende Be- und Entlüftung des Raumes und für die Herstellung einer Feuchtigkeitsisolierung erforderlich ist, Loggienverglasungen, den Austausch von Fenstern gegen solche anderen Erscheinungsbildes (Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und dergleichen) sowie den Austausch von Fenstern in Schutzzonen und alle sonstigen Bauführungen, die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen. Für das Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber
1 lit c BO neben anderen Einreichunterlagen die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) vorzulegen, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist; sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden.Für das Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber
Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO neben anderen Einreichunterlagen die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) vorzulegen, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist; sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden. Diese Zustimmung muss liquid vorliegen, sie kann bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung zurückgezogen werden (VwGH 2003/06/0113). Die Zustimmung ist auch für nachträgliche Baubewilligungen erforderlich (VwGH 95/05/0258). Zu den Anfechtungspunkten betreffend die Zustellung des Bescheides, die Wohnungszusammenlegungen und das Fehlen der Bauführerunterschrift auf dem Einreichplan bzw. den Baubeginn vor Rechtskraft des Bescheides wird auf die Ausführungen in der Verhandlung verwiesen. Aus dem Akt geht weiters hervor, dass der angefochtene Bescheid laut Zustellverfügung u.a. an Herrn Mag. Johann Martin L. „als Grundmiteigentümer“ ergangen ist. Herr Mag. L. hat keine bewilligte Planparie erhalten, da dem Bauansuchen nach § 63 Abs. 1 BO Baupläne nur in dreifacher Ausfertigung anzuschließen sind, wovon im Falle einer bescheidmäßigen Erledigung zwei Ausfertigungen mit dem Bescheid zurückzustellen sind. Da im gegenständlichen Fall drei Bauwerber aufgetreten sind, erhielten nur die ersten zwei Bauwerber eine genehmigte Planparie. Aus dem Akt geht weiters hervor, dass der angefochtene Bescheid laut Zustellverfügung u.a. an Herrn Mag. Johann Martin L. „als Grundmiteigentümer“ ergangen ist. Herr Mag. L. hat keine bewilligte Planparie erhalten, da dem Bauansuchen nach Paragraph 63, Absatz eins, BO Baupläne nur in dreifacher Ausfertigung anzuschließen sind, wovon im Falle einer bescheidmäßigen Erledigung zwei Ausfertigungen mit dem Bescheid zurückzustellen sind. Da im gegenständlichen Fall drei Bauwerber aufgetreten sind, erhielten nur die ersten zwei Bauwerber eine genehmigte Planparie. Im Spruch des angefochtenen Bescheides sind die Bescheidadressaten, denen die Baubewilligung erteilt wird, nicht angeführt. Diese ergeben sich aus der Zustellverfügung. Diese Vorgangsweise ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich zulässig (VwGH 92/07/0047). Die Behörde hat den Bescheid im vorliegenden Fall einerseits zwei Bauwerbern unter dem Zusatz „als Bauwerber und Grundmiteigentümer“, andererseits Herrn Mag. L. und den anderen Grundmiteigentümern unter dem Zusatz „als Grundmiteigentümer“ zugestellt. Aus der Zustellverfügung geht jedoch im gegenständlichen Fall nicht hervor, dass Herr Mag. L. den Bescheid auch als Bauwerber erhalten hat. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Bescheidspruch. Davon, dass das Fehlen der Bezeichnung des Bescheidadressaten, Herrn Mag. L., als Bauwerber, ein Schreibfehler sei, der einer Berichtigung
4 AVG zugänglich wäre, wie von der Behördenvertreterin eingewendet, konnte im Hinblick darauf nicht ausgegangen werden, dass die Berichtigung eines Bescheides nur klar erkennbare, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten umfassen darf. Eine Berichtigung
GH 94/17/0244, 98/06/0149). Davon, dass das Fehlen der Bezeichnung des Bescheidadressaten, Herrn Mag. L., als Bauwerber, ein Schreibfehler sei, der einer Berichtigung
Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich wäre, wie von der Behördenvertreterin eingewendet, konnte im Hinblick darauf nicht ausgegangen werden, dass die Berichtigung eines Bescheides nur klar erkennbare, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten umfassen darf. Eine Berichtigung
Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts bewirkt (VwGH 94/17/0244, 98/06/0149). Im vorliegenden Fall würde eine entsprechende Ergänzung der Bezeichnung von Herrn Mag. L. in der Zustellverfügung, die hier als notwendige Ergänzung des Spruches anzusehen ist, da die Personen, denen die Baubewilligung erteilt wird, im Spruch nicht individuell angeführt werden, bewirken, dass ihm damit, im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid, die Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben erteilt wird. Eine Berichtigung kam daher im gegenständlichen Fall nicht in Frage. Da Herrn Mag. L. (zu Recht) keine Ausfertigung des bewilligten Einreichplanes, den er in der Rubrik „Bauwerber“ unterfertigt hat, und der Bestandteil des Bescheides ist, zugestellt wurde, kann auch in einer Zusammenschau von Bescheid und bewilligtem Einreichplan nicht geschlossen werden, dass ihm damit die baurechtliche Bewilligung erteilt wird, die im genehmigten Einreichplan ersichtlichen Baumaßnahmen durchzuführen. Er könnte eine ihm erteilte Baubewilligung auch nicht nachweisen, wollte er die verfahrensgegenständlichen Bauarbeiten durchführen. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass Herrn Mag. L. die von ihm angestrebte Baubewilligung noch nicht erteilt worden ist. Dies hindert jedoch nicht seine Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren, da ihm in der Frage der Eigentümerzustimmung auch als Miteigentümer Parteistellung zukommt. Aufgrund des Akteninhalts und der mündlichen Verhandlung steht zur Frage der Eigentümerzustimmung folgender Sachverhalt fest: Im Zuge der Vorbereitung der Einreichung des gegenständlichen Bauprojekts wurde von Herrn Arch. DI P. der im Akt liegende Einreichplan erstellt. Dieser wurde von den zum Einreichzeitpunkt aus dem Grundbuch ersichtlichen Miteigentümern unterfertigt, wodurch diese
1 lit c letzter Satz BO ihre Zustimmung zum darin enthaltenen Bauvorhaben zum Ausdruck gebracht haben.Im Zuge der Vorbereitung der Einreichung des gegenständlichen Bauprojekts wurde von Herrn Arch. DI P. der im Akt liegende Einreichplan erstellt. Dieser wurde von den zum Einreichzeitpunkt aus dem Grundbuch ersichtlichen Miteigentümern unterfertigt, wodurch diese
Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, letzter Satz BO ihre Zustimmung zum darin enthaltenen Bauvorhaben zum Ausdruck gebracht haben. Zumindest Herr Franz Sch. sen., Frau Susanne S., Frau Stefanie Z. und Herr Otto Z. haben den Einreichplan zu einem Zeitpunkt unterschrieben, zu dem dieser noch keine Auslackungen enthielt. Herr Mag. L. unterfertigte den Einreichplan zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits die Auslackungen hinsichtlich der Dachflächenfenster bzw. Gaupen durch den Planverfasser erfolgt waren. Hinsichtlich der anderen Miteigentümer ließ sich im gegenständlichen Verfahren nicht feststellen, ob zum Unterschriftszeitpunkt bereits Auslackungen im Plan vorhanden waren oder nicht, da diese bei der Verhandlung nicht anwesend waren oder sich nicht mehr erinnern konnten. Unbestritten ist, dass der Planstand zum Zeitpunkt der Unterfertigung durch Herrn Franz Sch. sen., Frau Susanne S., Frau Stefanie Z. und Herrn Otto Z. ein anderer war, als zum Bewilligungszeitpunkt. So wurden u.a. die Gestaltung der Dachvorderseite (Dachflächenfenster, Gaupen) sowie die Stiege vom dritten Stock in das Dachgeschoß geändert und die Einbeziehung des Gang-WCs in die Wohnung Top Nr. 7 aus dem Plan herausgenommen. Diesem geänderten Projekt, das der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Baubewilligung zu Grunde liegt, haben somit nicht alle Miteigentümer des gegenständlichen Hauses zugestimmt. Frau Susanne S. und Herr Mag. L. haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien weiters ausdrücklich erklärt, dass sie dem Bauprojekt in seiner dem vorliegenden Plan entsprechenden Ausgestaltung auch nicht zustimmen wollen. Die Zustimmung aller Miteigentümer wäre jedoch im Sinne des § 63 Abs. 1 lit c BO gerade für die Errichtung der Dachflächenfenster bzw. Gaupen erforderlich, da diese, nachdem sie das äußere Ansehen des Hauses ändert, einer Baubewilligung
Abs. 1 lit c BO bedarf. Diesem geänderten Projekt, das der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Baubewilligung zu Grunde liegt, haben somit nicht alle Miteigentümer des gegenständlichen Hauses zugestimmt. Frau Susanne S. und Herr Mag. L. haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien weiters ausdrücklich erklärt, dass sie dem Bauprojekt in seiner dem vorliegenden Plan entsprechenden Ausgestaltung auch nicht zustimmen wollen. Die Zustimmung aller Miteigentümer wäre jedoch im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO gerade für die Errichtung der Dachflächenfenster bzw. Gaupen erforderlich, da diese, nachdem sie das äußere Ansehen des Hauses ändert, einer Baubewilligung
Paragraph 60, Abs. Absatz eins, Litera c, BO bedarf. Soweit für das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Bauvorhaben keine Zustimmung der Miteigentümer erforderlich ist, wurde (mit Ausnahme der Einbeziehung des Gang-WCs in die Wohnung Top Nr. 7) von Herrn Franz Sch. jun. bereits eine Bauanzeige
Für die Anbringung der Dachflächenfenster bzw. Gaupen ist, wie bereits oben dargestellt, eine Baubewilligung erforderlich, für die die Zustimmung aller Miteigentümer liquid vorliegen muss. Ungeachtet der Tatsache, dass der Teil des Bauvorhabens, für den keine Eigentümerzustimmung erforderlich ist, mittlerweile bereits aufgrund einer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstatteten Bauanzeige als bewilligt gilt, wurde nicht vorgebracht, dass das im gegenständlichen Einreichplan dargestellte Bauvorhaben nicht in dieser Form vom Willen der Bauwerber umfasst war und daher eine Einheit darstellt. Soweit für das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Bauvorhaben keine Zustimmung der Miteigentümer erforderlich ist, wurde (mit Ausnahme der Einbeziehung des Gang-WCs in die Wohnung Top Nr. 7) von Herrn Franz Sch. jun. bereits eine Bauanzeige
Paragraph 62, BO erstattet und von der Behörde zur Kenntnis genommen. Für die Anbringung der Dachflächenfenster bzw. Gaupen ist, wie bereits oben dargestellt, eine Baubewilligung erforderlich, für die die Zustimmung aller Miteigentümer liquid vorliegen muss. Ungeachtet der Tatsache, dass der Teil des Bauvorhabens, für den keine Eigentümerzustimmung erforderlich ist, mittlerweile bereits aufgrund einer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstatteten Bauanzeige als bewilligt gilt, wurde nicht vorgebracht, dass das im gegenständlichen Einreichplan dargestellte Bauvorhaben nicht in dieser Form vom Willen der Bauwerber umfasst war und daher eine Einheit darstellt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde daher ein Bauvorhaben bewilligt, für das die Zustimmung aller Miteigentümer
1 lit c BO weder zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorlag, noch derzeit vorliegt. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde daher ein Bauvorhaben bewilligt, für das die Zustimmung aller Miteigentümer
Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO weder zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorlag, noch derzeit vorliegt. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Abschließend ist festzuhalten, dass Herrn Franz Sch. jun. im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien weiterhin Parteistellung zukommt, da er seinen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nur soweit zurückgezogen hat, „soweit es ihn betrifft“, somit nach seinen eigenen Angabven im Schriftsatz vom 13.3.2014 für die nachträgliche Wohnungszusammenlegung und Gangabsperrung von Top 8 und 9 zu Top 8-9, die neuerliche Verlegung der Eingangstüre, Entfernung von Trennwänden, Verlegung von Zimmertüren, Herstellung einer Verbindung zu Top 12, Herstellung einer straßenseitigen Gaupe und von Dachflächenfenstern und Veränderung des Erschließung des Galeriegeschoßes. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden aus dem von ihm als Bauwerber unterfertigten Einreichplan ersichtlichen Baumaßnahmen (Errichtung von zwei weiteren Gaupen) ist sein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung weiterhin aufrecht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.072.20354.2014
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