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{'item': 'VGW-111/084/24314/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.05.2014 GeschäftszahlVGW-111/084/24314/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zach über die Beschwerde der Frau Monika E., vertreten durch die I., vom 26.3.2014, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Ost, Stadterneuerung II, vom 10.2.2014, Zl. MA37/02261/2014/0001, betreffend Bauliche Herstellungen, Bauliche Änderungen und Baubewilligung an der Liegenschaft S.-gasse, ... Bezirk, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zach über die Beschwerde der Frau Monika E., vertreten durch die römisch eins., vom 26.3.2014, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Ost, Stadterneuerung römisch zwei, vom 10.2.2014, Zl. MA37/02261/2014/0001, betreffend Bauliche Herstellungen, Bauliche Änderungen und Baubewilligung an der Liegenschaft S.-gasse, ... Bezirk, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am

  1. Jänner 2014 wurde das gegenständliche Bauansuchen gemäß § 70 BO für Wien bei der belangten Behörde (MA 37) eingereicht. Beantragt wurde der Einbau von Dachflächenfenstern in den Wohnungen Nummer 23 und Nummer 24 im Dachgeschoss, die Herstellung eines hofseitigen Fensters in der Wohnung Nummer 22, die Vergrößerung des hofseitigen Balkones und dessen Umbau zu einer Terrasse, sowie die Umwidmung des Abstellraumes im Galeriegeschoss als Restraum und die Herstellung eines Abgasfanges in der Wohnung Nummer 23.Am
  2. Jänner 2014 wurde das gegenständliche Bauansuchen gemäß Paragraph 70, BO für Wien bei der belangten Behörde (MA 37) eingereicht. Beantragt wurde der Einbau von Dachflächenfenstern in den Wohnungen Nummer 23 und Nummer 24 im Dachgeschoss, die Herstellung eines hofseitigen Fensters in der Wohnung Nummer 22, die Vergrößerung des hofseitigen Balkones und dessen Umbau zu einer Terrasse, sowie die Umwidmung des Abstellraumes im Galeriegeschoss als Restraum und die Herstellung eines Abgasfanges in der Wohnung Nummer
  3. Die gegenständliche Liegenschaft S.-gasse, Wien, Grundstücksnummer ... in EZ ... der Katastralgemeinde ... steht im Miteigentum (Wohnungseigentum). Die mit dem Bauansuchen gemeinsam eingereichten Baupläne sind von sämtlichen Miteigentümern unterschrieben, mit Ausnahme der Beschwerdeführerin. Dem Bauansuchen sind weiters das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.2.2013 und das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien beigeschlossen. Das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (die Beschwerdeführerin war im dortigen Verfahren beklagte Partei) enthält folgenden
  4. Spruchpunkt im Urteil: Die beklagte Partei ist schuldig, den in diesem Verfahren vorgelegten und diesem Urteil in verkleinerter Kopie angeschlossenen Einreichplan gegenzuzeichnen. Das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien bestätigt diesen Urteilsspruch des Landesgerichtes für ZRS Wien. Dem Bauansuchen ist weiters ein Gutachten des Planverfassers gemäß § 63 Abs. 1 lit. h BO angeschlossen, in welchem festgestellt wird, dass für das eingereichte Bauvorhaben aus statischen Belangen keine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums gegeben ist, da die tragenden Strukturen des Hauses und der Dachkonstruktion baulich nicht abgeändert werden. Auch eine positive Stellungnahme der MA 19 vom 31.10.2013 war den Projektunterlagen beigeschlossen.Dem Bauansuchen ist weiters ein Gutachten des Planverfassers gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera h, BO angeschlossen, in welchem festgestellt wird, dass für das eingereichte Bauvorhaben aus statischen Belangen keine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums gegeben ist, da die tragenden Strukturen des Hauses und der Dachkonstruktion baulich nicht abgeändert werden. Auch eine positive Stellungnahme der MA 19 vom 31.10.2013 war den Projektunterlagen beigeschlossen. Am 10.2.2014 erteilte dann die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid mit folgendem Spruch: Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird gemäß § 70 der Bauordnung für Wien, in Verbindung mit § 68 Abs. 1 BO, die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird gemäß Paragraph 70, der Bauordnung für Wien, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, BO, die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen: Im Dachgeschoss werden in den Wohnungen Nummer 23 und Nummer 24 Dachflächenfenster eingebaut und bei der Wohnung Nummer 22 wird ein Fenster an der Hofschauseite hergestellt, der hofseitige Balkon vergrößert und zu einer Terrasse umgebaut und der Abstellraum im Galeriegeschoss als Restraum ausgewiesen. Weiter wird in der Wohnung Nummer 23 ein Abgasfang hergestellt. Die Erteilung der Baubewilligung wurde an eine Reihe von Vorschreibungen geknüpft. Am 27.3.2014 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Beschwerde mit folgendem Inhalt ein: Wir erheben Einspruch gegen den Bescheid vom
  5. Februar
  6. Es wurde kein Plan zur Einsichtnahme vorgelegt und da es sich um öffentlichen Bereich handelt müssen alle Eigentümer Unterschrift leisten. Da die Arbeiten nicht im Interesse aller Eigentümer wären kann es dafür keine Baubewilligung geben. Es gibt bereits einen Abbruchbescheid für die Dachflächenfenster und es ist unverständlich wie ohne statische Berechnungen zur Bewilligung kommen kann. Man weiß bereits bei der Baupolizei, dass illegal vor 10 Jahren die Fenster im Pfusch vom Vorbesitzer eingebaut wurden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien (BO) hat der Bauwerber dem Ansuchen um Baubewilligung die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) anzuschließen, wenn er nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist; sie kann auch durch Unterfertigung er Baupläne nachgewiesen werden.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Bauordnung für Wien (BO) hat der Bauwerber dem Ansuchen um Baubewilligung die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) anzuschließen, wenn er nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist; sie kann auch durch Unterfertigung er Baupläne nachgewiesen werden. Die Zustimmung des Grundeigentümers im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. c BO ist, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer (Alleineigentümer) ist, nur ein Beleg des Bauansuchens und kann durch Richterspruch ersetzt werden. Daraus ergibt sich, dass der Grundeigentümer am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teilnimmt, ob seine Zustimmung vorliegt oder nicht. Darüber hinaus kann der Grundeigentümer etwa noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich sein Eigentum unmittelbar betreffender Auflagen sein. So gesehen genießt der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine eingeschränkte Parteistellung (VwGH 2007/05/0201 mwN).Die Zustimmung des Grundeigentümers im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO ist, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer (Alleineigentümer) ist, nur ein Beleg des Bauansuchens und kann durch Richterspruch ersetzt werden. Daraus ergibt sich, dass der Grundeigentümer am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teilnimmt, ob seine Zustimmung vorliegt oder nicht. Darüber hinaus kann der Grundeigentümer etwa noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich sein Eigentum unmittelbar betreffender Auflagen sein. So gesehen genießt der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine eingeschränkte Parteistellung (VwGH 2007/05/0201 mwN). Die Beschwerdeführerin hat daher als Miteigentümerin nur Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob Ihre Zustimmung zum Bauvorhaben vorliegt und hat diesbezüglich auch Rechtsmittellegitimation. Keinesfalls kann sie im Wege der Beschwerde die Überprüfung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den einschlägigen Rechtsvorschriften verlangen (vgl. VwGH 2007/05/0201 mwN).Die Beschwerdeführerin hat daher als Miteigentümerin nur Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob Ihre Zustimmung zum Bauvorhaben vorliegt und hat diesbezüglich auch Rechtsmittellegitimation. Keinesfalls kann sie im Wege der Beschwerde die Überprüfung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den einschlägigen Rechtsvorschriften verlangen vergleiche VwGH 2007/05/0201 mwN). Die Unterschrift der Beschwerdeführerin auf den Einreichplänen wurde durch die eingangs angeführten und dem Bauansuchen beigeschlossenen Gerichtsurteile wirksam ersetzt. Das Recht des Grundeigentümers beschränkt sich im Bauverfahren darauf, dass die Baubehörde kein Vorhaben bewilligen darf, das nicht von der Zustimmung der Grundeigentümer (aller Miteigentümer) getragen ist. Ein weiteres Mitspracherecht – etwa zu den Fragen der Statik, der Schlüssigkeit der Einreichpläne oder auch nur zu Fragen verfahrensrechtlicher Natur – kommt einem Grundeigentümer, und somit auch der Beschwerdeführerin angesichts ihrer beschränkten Parteistellung, nicht zu. Da die Zustimmung der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Bauvorhaben durch die angeführten Gerichtsurteile rechtskräftig ersetzt wurde und sich die Parteistellung der Beschwerdeführerin als Grundmiteigentümerin ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob Ihre Zustimmung zum Bauvorhaben vorliegt, war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da der Sachverhalt unstrittig ist, die Beschwerde vom Umfang der eingeschränkten Parteistellung der Beschwerdeführerin – wie oben dargestellt – nicht getragen wird und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der Sachverhalt unstrittig ist, die Beschwerde vom Umfang der eingeschränkten Parteistellung der Beschwerdeführerin – wie oben dargestellt – nicht getragen wird und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.084.24314.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.