Obsah (11)
§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 99§ 3§ 4§ 31§ 19§ 20§ 16RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.05.2014 GeschäftszahlVGW-031/008/5060/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. B
§ 50Vw
GVG wird dem Rechtsmittel in der Schuldfrage keine Folge gegeben. In der Straffrage wird dem Rechtsmittel
§ 50Vw
GVG insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 200 Euro auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden auf zwei Tage und zwölf Stunden herabgesetzt werden.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird dem Rechtsmittel in der Schuldfrage keine Folge gegeben. In der Straffrage wird dem Rechtsmittel
Paragraph 50, VwGVG insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 200 Euro auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden auf zwei Tage und zwölf Stunden herabgesetzt werden. Als Übertretungsnorm ist § 4 Abs. 5 StVO in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2005 und als Strafsanktionsnorm ist § 99 Abs. 3 lit.b StVO in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2011 heranzuziehen.Als Übertretungsnorm ist Paragraph 4, Absatz 5, StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005, und als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2011, heranzuziehen. Dementsprechend wird
§ 64Abs. 1 und 2 VSt
G der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde auf 15 Euro, das sind 10% der verhängten Geldstrafe, reduziert.Dementsprechend wird
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde auf 15 Euro, das sind 10% der verhängten Geldstrafe, reduziert. II. Der Rechtsmittelwerber hat daher
§ 52Abs. 8 Vw
GVG keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten.römisch zwei. Der Rechtsmittelwerber hat daher
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, am 7. Dezember 2011 um 20.20 Uhr in Wien 14, Wolf in der Au, Fahrtrichtung stadtauswärts nach der Brücke, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen WU-8 gelenkt zu haben, und, obwohl sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei und obwohl kein Identitätsnachweis mit dem Zweitbeteiligten an Ort und Stelle erfolgt sei, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von dem Verkehrsunfall verständigt zu haben. Wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 wurde über den Rechtsmittelwerber
§ 99Abs. 3 lit. b St
VO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200,-- Euro, bei Uneinbringlichkeit 100 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ebenso wurde ihm
§ 64VSt
G ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro, das sind 10% der Strafe, vorgeschrieben.Wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 wurde über den Rechtsmittelwerber
Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200,-- Euro, bei Uneinbringlichkeit 100 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ebenso wurde ihm
Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro, das sind 10% der Strafe, vorgeschrieben. In seinem dagegen rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel führte der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, dass er damals über die Bahnbrücke gefahren sei und stark abbremsen habe müssen, da ein vor ihm fahrender PKW unklare Verkehrsmanöver durchgeführt habe. Das Fahrzeug sei, ohne zu blinken, fast im Schritttempo andeutungsweise nach links gefahren, als wolle der Lenker abbiegen, und dann wieder nach rechts. Dies habe sich etwa zwei Mal zugetragen. Er sei an dem Auto vorbeigefahren und habe sich vor diesem wieder eingereiht, jedoch ohne das Fahrzeug zu berühren. Bei der nächsten Kreuzung habe der gegenständliche PKW neben ihm angehalten und eine wild gestikulierende Dame habe ihm den „Vogel“ gezeigt. Er habe zu seiner mitfahrenden Frau sinngemäß gemeint, was das denn für eine Irre sei. Bei der nächsten roten Ampel sei diese Dame dann zum Fahrerfenster gekommen. Sie habe ihn angeschrien, dass sie ihn anzeigen werde, weil er sie gerammt hätte. Danach habe er seine Frau gefragt, ob sie etwas mitbekommen oder gespürt habe, dass er mit seinem PKW den Wagen dieser Frau berührt hätte, was diese verneint habe. Er selbst habe auch keinen Kontakt wahrgenommen und sei sich sicher, den anderen PKW nicht berührt zu haben. Deshalb habe er der Frau gesagt, dass sie ihn in Ruhe lassen möge, da ihre Anschuldigungen haltlos wären. Auch bei einer nachfolgenden Kontrolle habe er an seinem PKW weder einen Kratzer noch eine Delle gesehen, was auch seine Ehegattin bestätigt habe. Die schimpfende Dame habe angekündigt, dass sie ihn anzeigen werde. Aufgrund des aggressiven Auftretens der Frau habe er die Angelegenheit für nicht ganz ungefährlich gehalten und sei ihm die Frau auch sehr verwirrt erschienen, weshalb er auch weitergefahren sei. Er bestreite jedenfalls, dass ein Verkehrsunfall stattgefunden habe. Eine Meldepflicht bestehe nur dann, wenn tatsächlich ein Sachschaden entstanden sei; die diesbezügliche Beweispflicht liege nicht bei ihm. Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erging mit Schriftsatz vom
- Mai 2013 ein Ersuchen an die Magistratsabteilung 46 – Landesfahrzeugprüfstelle um Erstellung eines Gutachtens, ob die technische Möglichkeit bestand, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug die Schäden am gegnerischen Fahrzeug verursacht hat und ob dem Rechtsmittelwerber objektive Umstände zu Bewusstsein kommen hätten müssen, dass er bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall erkennen hätte können. Das diesbezüglich erstellte Gutachten der Magistratsabteilung 46 vom 27.6.2013 lautete wie folgt: „Am 10.06.2013 wurden die Fahrzeuge Audi, WU-8, und Fiat, W-89, in der Landesfahrzeugprüfstelle der MA 46 … besichtigt (siehe Befundbögen). Es erfolgte eine Stellprobe der beiden Fahrzeuge in der nach der Aktenlage gegebenen Position mit mehreren Stellwinkeln (siehe Lichtbilder …). GUTACHTEN Die Gegenüberstellung hat ergeben, dass eine Kontaktnahme der beiden Fahrzeuge, in der nach der Aktenlage gegebenen Konstellation, möglich war. Begründung: 1) Die Art und Ausprägung von Teilen der Beschädigungen am Fahrzeug Fiat im linken, vorderen Bereich korrespondiert mit Teilen der Beschädigungen im rechten, hinteren Bereich des Fahrzeuges Audi. 2) Insbesondere die zahlreichen Lackkratzer im unteren Seitenbereich der Heckstoßstange und im Bereich der umlaufenden Kante des Fahrzeuges Audi, korrespondieren in ihrer Höhenlage mit den festgestellten Beschädigungen im Bereich der Gitterblende, im linken seitlichen Bereich und der Stoßleiste der Frontstoßstange des Fahrzeuges Fiat. Aus technischer Sicht ist es möglich, dass die Kontaktnahme für den Berufungswerber, aufgrund objektiver Umstände, nicht erkennbar war. Begründung: 1) Aufgrund der beschriebenen Ausprägung der Beschädigungen ist technisch nicht nachweisbar, dass die Kontaktnahme eine deutlich wahrnehmbare Erschütterung und ein deutliches Anstoßgeräusch des Fahrzeuges des Berufungswerbers verursacht hat. 2) Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem Fahrzeug Audi um ein akustisch gut gedämmtes Fahrzeug handelt, ist es technisch möglich, dass eine Kontaktnahme für den Berufungswerber nicht wahrnehmbar war. 3) Aus technischer Sicht ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Fahrzeugkonstellation lediglich kurz bestand und genau in diesem Zeitraum ein Blick in den Spiegel hätte erfolgen müssen.“ Im Befundbogen zum Audi des Beschuldigten ist im zitierten Gutachten Folgendes angeführt: „Aufgrund der Aktenlage kommt beim gegenständlichen Fahrzeug als mögliche Kontaktzone der rechte, hintere Eckbereich und die rechte Seite im Bereich der hinteren Stoßstange in Betracht. Es ist daher nur dieser Fz-Bereich näher begutachtet worden. In diesem Bereich konnten an der hinteren Stoßstange, im bogenförmigen Eckbereich der umlaufenden Kante, Lackabschürfungen, die bis zum Grundlack reichten, und Lackkratzer, die in Längsrichtung verliefen, festgestellt werden (siehe Lichtbilder 14, 15, 16, 19). Der Kunststoff der Heckstoßstange war in diesem Bereich leicht deformiert. Im Bogenbereich der hinteren Stoßstange, unter der umlaufenden Kante, war ein Bereich mit blau/grau-färbigen Auftragsspuren ersichtlich, wie sie bei Kontaktnahmen mit einem lackierten Gegenstand auftreten können (siehe Lichtbilder 17, 20). Diese Auftragsspuren verliefen in ihrer Spur längs und waren von oberflächlichen Lackkratzern umgeben. Im unteren Seitenbereich der Heckstoßstange waren zahlreiche Lackkratzer feststellbar. Die teilweise bis zum Grundlack reichten und längs verliefen (siehe Lichtbilder 18, 23). Im Bereich über der Lackbeschädigung, über der umlaufenden Kante, waren weitere oberflächliche Kratzer ersichtlich und die Heckleuchte wies einen Sprung mit Abschürfung auf (ohne Abbildung). Die Vergleichsabmessungen (Lichtbilder 19, 20,) sind in mm und beziehen sich auf ebenes Fahrbahnniveau bei unbelastetem Fahrzeug. Bei Belastung des Fahrzeuges mit zwei Personen auf den vorderen Plätzen kam es zu einer Absenkung des Fahrzeuges von 10mm (rechter, hinterer Eckbereich). Laut Hrn. W. entsprach der Beladungszustand bei der Besichtigung dem damals gegenständlichen (zwei Personen auf den vorderen Plätzen).“ Im Befundbogen zum Fiat der Zeugin F. ist im zitierten Gutachten auszugsweise Folgendes angeführt: „Aufgrund der Aktenlage kommt beim gegenständlichen Fahrzeug als mögliche Kontaktzone der linke, vorderer Eckbereich in Betracht. Es ist daher nur dieser Fz-Bereich näher begutachtet worden. In diesem Bereich konnten an der vorderen Stoßstange, über der Kunststoffstoßleiste, Lackkratzer und Schürfspuren festgestellt werden, die teilweise bis zum darunter liegenden Kunststoff reichten. Die Schürfspuren und Kratzer verliefen waagrecht im Bogenbereich (siehe Lichtbilder 2, 3, 8). Die schwarze Kunststoffstoßleiste wies im linken, seitlichen und im Bogenbereich leichte, oberflächliche Kratzer auf, die ebenfalls in Längsrichtung verliefen (siehe Lichtbilder 2, 3, 8). Teilweise waren die Kratzer flächig ausgebildet. Im linken Seitenbereich der vorderen Stoßstange, waren in Längsrichtung verlaufende Lackkratzer ersichtlich, die teilweise bis zum Grundlack reichten (siehe Lichtbilder 4, 9, 10). Weiters war ein bogenförmiger Lackkratzer im linken vorderen Bereich der Stoßstange, unter dem Scheinwerfer, feststellbar, der bis zum Grundlack und teilweise bis zum darunterliegenden Kunststoff reichte (siehe Lichtbilder 5, 11). Der linke Bogenbereich, über und hinter der linken unteren Gitterblende, wies zahlreiche, oberflächliche Lackkratzer auf, die in Längsrichtung um den Bogenbereich und teilweise bis zum Grundlack reichten (siehe Lichtbild 6, 7). Die Vergleichsabmessungen (Lichtbilder 8, 9, 10, 11, 12) sind in mm und beziehen sich auf ebenes Fahrbahnniveau bei unbelastetem Fahrzeug. Bei Belastung des Fahrzeuges mit einer Person auf dem Fahrersitz kam es zu einer Absenkung des Fahrzeuges von 10mm (linker vorderer Eckbereich). Laut Fr. F. entsprach der Beladungszustand bei der Besichtigung dem damals gegenständlichen (eine Person auf dem Fahrersitz). Fr. F. teilte mit, dass keine Reparaturen durchgeführt wurden….“ Dieses Gutachten wurde dem Rechtsmittelwerber zuhanden seines Rechtsvertreters seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit Schreiben vom
- Juli 2013 zur Kenntnis gebracht. In seiner daraufhin verfassten Stellungnahme vom
- August 2013 führte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, dass im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG Verfolgungsverjährung vorliege, da die Bezeichnung „Wien 14, Wolf in der Au, Fahrtrichtung stadtauswärts nach der Brücke“ keinen bestimmten Tatort bezeichne. Weder gebe es einen Ort, noch eine Ortsbezeichnung dieses Namens, noch einen gleichnamigen Straßenzug. Die Wolf-in-der-Au-Brücke sei eine Steinbogenbrücke für Fußgänger und Radfahrer, für den Straßenverkehr sei die Brücke meist gesperrt. Auch was mit „nach der Brücke“ gemeint sein könnte, bleibe unklar. Weiters sei ihm das Gutachten der Magistratsabteilung 46 nicht vollständig zur Kenntnis gebracht worden. Bei ernsthafter und richtiger Würdigung würden die entscheidenden Aussagen des Gutachtens für seinen Standpunkt sprechen und gegen die Behauptung, er hätte die ihm zur Last gelegte Tat begangen. Dass die Gegenüberstellung ergeben habe, „dass eine Kontaktnahme der beiden Fahrzeuge, in der nach Aktenlage gegebenen Konstellation, möglich“ gewesen sei, setze eine „nach Aktenlage gegebene Konstellation“ und deren nachvollziehbare Beschreibung voraus. Dies gelte auch für die Aussage, dass „die Art und Ausprägung von Teilen der Beschädigungen am Fahrzeug Fiat im linken, vorderen Bereich korrespondieren würden mit Teilen der Beschädigungen im rechten, hinteren Bereich des Fahrzeuges Audi“ und sei nicht klar, was der Sachverständige damit meine, da das Gutachten eine solche Beschreibung nicht enthalte. Die Aussage des Sachverständigen sei nicht nachvollziehbar und daher unbrauchbar. Mit der Aussage, „aus technischer Sicht sei es möglich, dass die Kontaktnahme für den Berufungswerber, aufgrund objektiver Umstände nicht erkennbar“ gewesen sei, unterstelle ihm der Sachverständige ohne hinreichende Begründung, er hätte den Fiat beschädigt. Damit verkenne er, dass auch ihn die oben angesprochene Nachweispflicht treffe, wenn er derartige Behauptungen aufstelle. Offensichtlich verfehlt sei es, von „einer beschriebenen Ausprägung der Beschädigungen“ zu schreiben, wenn es an einer Beschreibung fehle. Ebenso offensichtlich verfehlt sei es zu schreiben, dass „aus technischer Sicht davon auszugehen sei, dass die gegenständliche Fahrzeugkonstellation lediglich kurz bestand und genau in diesem Zeitraum ein Blick in den Spiegel hätte erfolgen müssen“. Diese Aussage sei eine nicht nachvollziehbare verkehrsrechtliche Wertung. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Weiters bemerke er, dass Frau Susanne F. anlässlich der Gegenüberstellung der Fahrzeuge bei der MA 46 behauptet habe, dass sein stellig gemachter PKW Audi nicht der am Unfall beteiligte Wagen gewesen sei, weil der am Unfall beteiligte PKW eine silberne Farbe gehabt hätte. Tatsächlich handle es sich bei seinem Audi um einen dunkelgrauen PKW, der von der Herstellung her eine dunkelgraue Farbe aufweise, was sich auch unschwer aus den seitens der MA 46 angefertigten Fotos ergebe. Schon aufgrund der eindeutigen Aussage von Frau F., dass sie mit einem silbernen PKW kollidiert wäre, scheide er als Unfallsgegner aus, da sein PKW dunkelgrau sei und Frau F. auch anlässlich der Befundaufnahme behauptet habe, dass der von ihm stellig gemachte PKW nicht der unfallsgegenständliche PKW gewesen sei. Außerdem würde die Aussage des Sachverständigen, wonach es möglich gewesen wäre, dass eine Kontaktnahme aufgrund objektiver Umstände nicht erkennbar gewesen sein könnte, den Angaben von Frau F. widersprechen, wonach diese ein Anstoßgeräusch gehört habe und die Touchierung spürbar gewesen sei.In seiner daraufhin verfassten Stellungnahme vom
- August 2013 führte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, dass im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG Verfolgungsverjährung vorliege, da die Bezeichnung „Wien 14, Wolf in der Au, Fahrtrichtung stadtauswärts nach der Brücke“ keinen bestimmten Tatort bezeichne. Weder gebe es einen Ort, noch eine Ortsbezeichnung dieses Namens, noch einen gleichnamigen Straßenzug. Die Wolf-in-der-Au-Brücke sei eine Steinbogenbrücke für Fußgänger und Radfahrer, für den Straßenverkehr sei die Brücke meist gesperrt. Auch was mit „nach der Brücke“ gemeint sein könnte, bleibe unklar. Weiters sei ihm das Gutachten der Magistratsabteilung 46 nicht vollständig zur Kenntnis gebracht worden. Bei ernsthafter und richtiger Würdigung würden die entscheidenden Aussagen des Gutachtens für seinen Standpunkt sprechen und gegen die Behauptung, er hätte die ihm zur Last gelegte Tat begangen. Dass die Gegenüberstellung ergeben habe, „dass eine Kontaktnahme der beiden Fahrzeuge, in der nach Aktenlage gegebenen Konstellation, möglich“ gewesen sei, setze eine „nach Aktenlage gegebene Konstellation“ und deren nachvollziehbare Beschreibung voraus. Dies gelte auch für die Aussage, dass „die Art und Ausprägung von Teilen der Beschädigungen am Fahrzeug Fiat im linken, vorderen Bereich korrespondieren würden mit Teilen der Beschädigungen im rechten, hinteren Bereich des Fahrzeuges Audi“ und sei nicht klar, was der Sachverständige damit meine, da das Gutachten eine solche Beschreibung nicht enthalte. Die Aussage des Sachverständigen sei nicht nachvollziehbar und daher unbrauchbar. Mit der Aussage, „aus technischer Sicht sei es möglich, dass die Kontaktnahme für den Berufungswerber, aufgrund objektiver Umstände nicht erkennbar“ gewesen sei, unterstelle ihm der Sachverständige ohne hinreichende Begründung, er hätte den Fiat beschädigt. Damit verkenne er, dass auch ihn die oben angesprochene Nachweispflicht treffe, wenn er derartige Behauptungen aufstelle. Offensichtlich verfehlt sei es, von „einer beschriebenen Ausprägung der Beschädigungen“ zu schreiben, wenn es an einer Beschreibung fehle. Ebenso offensichtlich verfehlt sei es zu schreiben, dass „aus technischer Sicht davon auszugehen sei, dass die gegenständliche Fahrzeugkonstellation lediglich kurz bestand und genau in diesem Zeitraum ein Blick in den Spiegel hätte erfolgen müssen“. Diese Aussage sei eine nicht nachvollziehbare verkehrsrechtliche Wertung. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Weiters bemerke er, dass Frau Susanne F. anlässlich der Gegenüberstellung der Fahrzeuge bei der MA 46 behauptet habe, dass sein stellig gemachter PKW Audi nicht der am Unfall beteiligte Wagen gewesen sei, weil der am Unfall beteiligte PKW eine silberne Farbe gehabt hätte. Tatsächlich handle es sich bei seinem Audi um einen dunkelgrauen PKW, der von der Herstellung her eine dunkelgraue Farbe aufweise, was sich auch unschwer aus den seitens der MA 46 angefertigten Fotos ergebe. Schon aufgrund der eindeutigen Aussage von Frau F., dass sie mit einem silbernen PKW kollidiert wäre, scheide er als Unfallsgegner aus, da sein PKW dunkelgrau sei und Frau F. auch anlässlich der Befundaufnahme behauptet habe, dass der von ihm stellig gemachte PKW nicht der unfallsgegenständliche PKW gewesen sei. Außerdem würde die Aussage des Sachverständigen, wonach es möglich gewesen wäre, dass eine Kontaktnahme aufgrund objektiver Umstände nicht erkennbar gewesen sein könnte, den Angaben von Frau F. widersprechen, wonach diese ein Anstoßgeräusch gehört habe und die Touchierung spürbar gewesen sei. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde am
- Oktober 2013 und
- Dezember 2013 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien und nachfolgend am
- Februar 2014 und
- Februar 2014 nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Am ersten Verhandlungstag erschienen der Rechtsmittelwerber mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter, die Zeugin Frau Susanne F. und ein Amtssachverständiger von der Magistratsabteilung
- Zunächst wurde dem Rechtsmittelwerber von der Verhandlungsleiterin die Gelegenheit geboten, sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Der Rechtsvertreter des Rechtsmittelwerbers verwies auf sein bisheriges Vorbringen. Der Rechtsmittelwerber gab zu Protokoll, dass er am 7.12.2011 Lenker des Audi mit dem Kennzeichen WU-8 gewesen sei. Sein Auto sei jedoch nicht silberfärbig, sondern dunkelgrau metallic. Er sei am gegenständlichen Tag mit seiner Gattin unterwegs gewesen. Er sei in den letzten 20 Jahren nicht mehr Bartträger gewesen. Er sei mit seiner Frau bei einem Essen gewesen. Es sei Abend gewesen, als sie sich auf dem Heimweg befunden hätten, und sei er auch zum Tatort Wien 14, Wolf in der Au, stadtauswärts nach der Brücke gekommen. Er nehme an, dass es sich bei der geladenen Zeugin F. um jene Autolenkerin handle, welche den damals vor ihm fahrenden PKW gelenkt habe, von welchem er in seiner ersten Stellungnahme am 21.12.2012 behauptet habe, dass dieser PKW ein für ihn unklares Verkehrsmanöver vollzogen habe. Befragt nach dem Datum der Stellungnahme gebe er an, dass er sich seinerzeit möglicherweise mit der Datumsangabe geirrt habe und eigentlich 21.12.2011 schreiben habe wollen. Er sei mit Sicherheit mit 50 km/h gefahren, als der vor ihm fahrende PKW seine Geschwindigkeit auf schätzungsweise unter 20 km/h gedrosselt habe. Er sei an dem Fahrzeug vorbeigefahren und habe sich davor wieder eingereiht. Er sei bis zum Kreuzungsbereich bei der Ampel Mauerbachstraße weitergefahren. Der PKW sei hinter ihm gestanden und habe Signale mit der Lichthupe gegeben. Der PKW sei hinter ihm bei dem genannten Ampelbereich gestanden. Er habe nicht darauf reagiert, weil er sich gedacht habe, dass sich der Lenker geärgert habe, als er an ihm vorbeigefahren sei. Bei der darauffolgenden Kreuzung beim Palmeplatz hätten sie wieder Rot gehabt. Es sei dann die Lenkerin ausgestiegen und habe er zum ersten Mal erkannt, dass es sich um eine Frau handle. Da die Frau wild gestikuliert habe, habe er das Fenster heruntergelassen und habe sie ins Auto gebrüllt, er hätte sie abgedrängt bzw. ihr Fahrzeug beschädigt, an die genaue Wortwahl könne er sich nicht mehr genau erinnern. Er sei nicht ausgestiegen und habe ihm die Frau eine Anzeige angekündigt. Weder seine Frau noch er hätten einen Berührungsstoß gespürt. Der Audi, mit dem er am 7.12.2011 unterwegs gewesen sei, habe zu diesem Zeitpunkt keinerlei Vorschäden gehabt. Die Erstzulassung sei 2005 gewesen. Das Auto sei garagengepflegt. Seine Gattin und er seien im
- Bezirk essen gewesen. Bevor die vor ihm fahrende Lenkerin die Geschwindigkeit reduziert habe, habe sie weder geblinkt, noch Handzeichen gegeben. Nachdem die Lenkerin abgebremst habe, sei er links an ihr vorbeigefahren. Nachdem er sich vor ihr eingereiht habe, habe er nicht abgebremst, sondern sei zügig zum Ampelbereich in der Mauerbachstraße gefahren. Nach der Stelle, an der er die Lenkerin überholt habe, folge ein etwa 200 m gerades Straßenstück. Seine Versicherungsanstalt habe ohne sein Wollen der Anzeigenlegerin ihren Schaden abgegolten. Davor sei sein Auto weder von seiner, noch von der gegnerischen Versicherung, noch von sonst irgendjemanden besichtigt worden. Ihm sei die Versicherung seitens der Allianz Versicherung gekündigt worden. Er habe die Fahrzeuglenkerin umgekehrt bei der persönlichen Konfrontation bei der zweiten Ampel nicht beschuldigt, dass sie sein Fahrzeug beschädigt hätte. Es sei möglich, dass er in der Zeit nach dem gegenständlichen Vorfall bis zur Begutachtung durch den Sachverständigen der MA 46 einen Unfall in der Parkgarage im Auhof erlitten habe. Dieser sei jedoch versicherungstechnisch nie behandelt worden. Es habe sich dabei um eine leichte minimale Beschädigung gehandelt, welche bei einem Ausparkvorgang entstanden sei, wo er an einer Betonsäule gestreift habe. Zum Vorhalt der im UVS-Akt befindlichen Lichtbilder des Fiat gebe er an, dass er wisse, dass dieses Fahrzeug bei der Begutachtung gewesen sei. Ob es sich bei dem abgebildeten Fahrzeug um jenes handle, welches er am 7.12.2011 überholt habe, wisse er nicht mehr. Er schließe aus, dass die auf seinem Auto erkennbaren Schäden am 7.12.2011 durch das von ihm durchgeführte Überholmanöver entstanden seien. Bis zu dem Vorfall sei ihm die Zeugin F. persönlich unbekannt gewesen. Er könne nicht angeben, ob die Zeugin alleine in ihrem Fahrzeug gewesen sei oder nicht. Er könne sich keinen Grund denken, weshalb die Zeugin F. am 7.12.2011 abends in einer verschlafenen Gegend ihr Fahrzeug verlassen und zu ihm nach vorne laufen sollte, während er an der Ampel gehalten habe. Über Vorhalt des Lichtbildes 15 durch den Rechtsvertreter: Der am Lichtbild erkennbare Schaden müsse bei dem Ausparkvorgang im Auhofcenter entstanden sein. Dieser Vorfall habe sich zwischen Februar und April 2012 ereignet. Die Zeugin habe bei der Gegenüberstellung gesagt, dass es sich bei seinem Fahrzeug nicht um das gehandelt habe, welches er am 7.12.2011 gelenkt habe. Wechselkennzeichen habe es keines. Der Sachverständige der Magistratsabteilung 46 gab an, dass er den Fiat der Zeugin F. mit dem Kennzeichen W-89 sowie den Audi des Berufungswerbers mit dem Kennzeichen WU-8 am 10.6.2013 besichtigt habe. Er habe mit den beiden Fahrzeugen eine Stellprobe durchgeführt. Die Zeugin F. habe ihm mitgeteilt, dass das gegnerische Auto hell- und nicht dunkelgrau gewesen sei. Ob sie gesagt habe, dass das Auto ein anderes oder bloß die Farbe eine andere gewesen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. An beiden Fahrzeugen gebe es mehrere Schadensbereiche. Den Schaden im Bereich der Heckleuchte und die Deformation der Heckstoßstange bringe er nicht mit dem angezeigten Vorfall bzw. mit den Schäden am Fahrzeug der Frau F. in Verbindung. Die Lackschäden des Audi im Bereich der umlaufenden Kante und im unteren Seitenbereich der Heckstoßstange bringe er in Verbindung mit den Schäden am Fahrzeug der Frau F., hier insbesondere die Lackbeschädigungen im Bereich der Gitterblenden am Fiat und an der Stoßleiste der Frontstoßstange des Fiat. Bei Touchiervorgängen komme es typischerweise zu den gegenständlichen Beschädigungen bzw. Schadensbildern, wie er sie an beiden Fahrzeugen bei der Befundaufnahme feststellen habe können. Dies sei auf Anschmiegvorgänge zurückzuführen. Die Höhenlagen beider Schadensbereiche würden korrespondieren. Dies erkenne man an jenen Abbildungen, wo Abmessungen erfolgt wären. Diese Abmessungen seien jedoch nicht auf den Millimeter genau zu betrachten, sondern im Zuge einer Gegenüberstellung zu bewerten. Diese Gegenüberstellung sei unter mindestens 2 Stellwinkeln erfolgt. Die Kratzer, die beim Touchieren einer Betonmauer passieren, würden üblicherweise eine andere Ausprägung aufweisen. Sie seien scharfkantiger und üblicherweise invasiver. Diese Ausführungen beziehe er ausdrücklich auf jene Kontaktnahmebereiche, welche er im vorhergehenden Absatz beschrieben habe. Über Befragen durch den Rechtsvertreter: Dass der Schaden durch den Vorfall am 7.12.2011 entstanden sei, könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden. Das könne jedoch nie in Bezug auf einen Schaden gesagt werden, da stets die Möglichkeit bestehe, dass ein anderes Fahrzeug gleichartige Beschädigungen erzeuge. Wenn zwischen Kontaktnahme und Besichtigung ein längerer Zeitraum liege, sei es durchaus möglich, dass Lackabriebspuren in der Zwischenzeit nicht mehr vorhanden seien. Die überwiegende Zahl der leichten Berührungen, die Lackkratzer verursachen, würden nicht zwingend Lackabriebspuren verursachen. Man könne aus dem Umstand, ob Lackabriebspuren vorhanden sind oder nicht, nicht zwingend darauf schließen, dass es keine akustische bzw. haptische Wahrnehmbarkeit eines Touchiervorganges gegeben habe. Bei einem Schadensbild wie dem gegenständlichen, sei es durchaus möglich, dass der Lenker die Beschädigung nicht wahrnimmt. Dass umgekehrt die Lenkerin den Touchiervorgang wahrgenommen habe, sei insoweit schlüssig, als sie ihr Hauptaugenmerk nach vorne gerichtet und die gegenständliche Kontaktnahme laut ihrer Darstellung sich auf ihrer Fahrerseite im vorderen Fahrzeugbereich ereignet habe. Im Anschluss daran wurde die Zeugin Susanne F. unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht und die Folgen einer falschen Zeugenaussage einvernommen. Sie gab zu Protokoll, dass sie am 7.12.2011 um 20.20 Uhr in Wien 14, beim Wolf in der Au, Fahrtrichtung stadtauswärts unterwegs gewesen sei, und zwar mit ihrem PKW der Marke Fiat mit dem Kennzeichen W-
- Das Auto habe sich nicht in einem Topzustand befunden, da sie es auch auf der Baustelle verwenden würde. Den Berufungswerber erkenne sie wieder, und zwar vom Vorfall 7.12.
- Über Vorhalt, dass sie ihn in der Anzeige als Barträger bezeichnet habe, gebe sie an, dass sie damit einen 3-Tages-Bart im Sinne eines unrasierten Eindruckes gemeint habe. Es sei dunkel gewesen, wobei es jedoch eine künstliche Straßenbeleuchtung gegeben habe. Nach der Kuppe beim Wolf in der Au gehe die Fahrbahn leicht nach unten in eine Rechtskurve und habe sie ein Tier über die Fahrbahn laufen gesehen, glaublich ein Eichkätzchen oder eine Maus. Sie habe dann hupend und nicht ruckartig abgebremst, zumal sich das Tier ja über die Fahrbahn bewegt habe. Sie sei dann fast gänzlich zum Stillstand gekommen. Der Lenker hinter ihr habe ihr Zeichen mit der Lichthupe gegeben und habe sie auch glaublich angehupt. Sie habe ihm im Rückspiegel Zeichen gegeben, um ihm mitzuteilen, dass sie nicht ohne Grund abgebremst habe. Sie habe dann wieder Geschwindigkeit aufgenommen, als sie der hinter ihr fahrende PKW plötzlich links überholt, sie bei seinem Einordnemanöver geschnitten und dabei mit seiner rechten hinteren Seite ihre linke vordere PKW-Seite touchiert habe. Dass er sich so knapp vor ihr eingeordnet habe, führe sie darauf zurück, dass ihm eine Verkehrsinsel in den Weg gekommen sei. Über Vorhalt des Stadtplanes und Einsicht in das eigene Iphone gab die Zeugin an: Sie sei von der Linzer Straße kommend in die Mauerbacher Hauptstraße gefahren. Auf der Höhe der Bahnstation Wolf in der Au nach der dort befindlichen Brücke sei es zu dem gegenständlichen Vorfall gekommen, den sie angezeigt habe. Sie kenne die Örtlichkeit deshalb so gut, weil ihr Freund den Parkplatz bei der Bahnhofstation Wolf in der Au mitgeplant habe. Der Beschuldigte habe sie überholt, dabei touchiert und sich knapp vor ihr eingeordnet. Es habe deutlich „gerumpst“ und habe sie das hören können. Sie habe das Gefühl gehabt, als würde ihr Auto nach rechts gehoben werden. Befragt danach, ob ihr Auto nach rechts versetzt wurde, oder ob bloß sie durch das Berühren des gegnerischen Fahrzeuges subjektiv das Gefühl hatte, dass sich ihr Körper im Auto nach rechts bewegt: Das könne sie aus heutiger Sicht nicht mehr angeben. Nach dem Touchiervorgang sei der Lenker kurz vor ihr stehen geblieben. Über Vorhalt, dass in der Anzeige ein Stehenbleiben nach dem Vorfall gerade nicht behauptet wurde, sondern sie vielmehr behauptet hat, dass der Lenker aufgrund des gezeigten Rotlichtes im Kreuzungsbereich Hauptstraße/Wientalstraße anhielt: Ob sie die Anzeige durchgelesen habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe glaublich eine Anzeigenbestätigung bekommen. Sie verweise jedoch darauf, dass sie aus Anlass ihrer Einvernahme im Mai 2012 festgehalten habe, dass der Beschuldigte kurz angehalten habe. Dann habe er Gas gegeben und sei weiter gefahren. Sie sei ihm hinterher gefahren, mit Lichthupensignalen und Signalen der Fahrzeughupe. Erst aufgrund des Rotlichtes sei er bei der folgenden Kreuzung stehen geblieben. Die Mauerbacher Hauptstraße münde in die Wientalstraße bei der Pizzeria. Bei dieser Kreuzung sei sie ausgestiegen und habe den Lenker auf den Vorfall angesprochen. Sie habe dazu auf sein Fenster geklopft, welches er heruntergelassen habe. Über ihren Vorhalt, dass er sie touchiert hätte, habe er zu ihr gesagt, dass wahrscheinlich sie ihn gestreift habe. Sie habe ihn aufgefordert, an Ort und Stelle Identitäten auszutauschen. Die Ampel habe jedoch auf Grün geschaltet und sei er einfach weitergefahren. Sie sei dann weiter zu ihren Eltern gefahren, welche auf der S. wohnhaft seien. Dann sei sie auf die Polizeistation gefahren. Das Auto sei dann im Dezember 2011 bei der gegnerischen Versicherung begutachtet worden. Laut Aussage der Versicherung des Beschuldigten habe sich dieser geweigert, sein Auto begutachten zu lassen. Der Schadensfall sei bei der gegnerischen Versicherung, nämlich der Allianz Versicherung, vom Herrn M. betreut worden und sei der Schaden dann auch ersetzt worden. Es habe sich gegenständlich um die erste Anzeige gehandelt, die sie jemals wegen Fahrerflucht erstattet habe. Befragt, was sie bei der Ersteinvernahme am 16.5.2012 damit gemeint habe, dass der Beschuldigte sehr teilnahmslos gewirkt habe, gebe sie an, das sie die Vermutung gehabt habe, dass der Beschuldigte möglicherweise auf einem Christkindlmarkt etwas getrunken habe, weil sie sich sonst keinen anderen Grund dafür erklären könne, dass jemand nach einer Beteiligung an einem Verkehrsunfall weiterfahre. Äußere Anzeichen von Trunkenheit habe sie jedoch nicht wahrgenommen. Insbesondere habe sie keine „Fahne“ riechen können. Am Beifahrersitz habe sich eine Frau befunden, welche sich gar nicht geäußert habe. Sie könne ausschließen, dass es sich bei jenem Schaden, der ihr von der gegnerischen Versicherung abgegolten worden sei, um einen Vorschaden gehandelt habe. Sie habe auch noch Fotos, die bei der Allianz noch aufliegen sollten, welche einen Farbauftrag an ihrem Fahrzeug zeigen. Es seien auch bei der Begutachtungsstelle der Allianz Lackspuren abgenommen worden. Bei der Begutachtung bei der MA 46 sei ein Auto seitens des Beschuldigten vorgeführt worden, das in Type und Größe dem Auto vom Vorfallszeitpunkt entsprochen habe, ihrer Meinung nach jedoch von einem Silbergrau in ein dunkleres Grau, ihrer Meinung nach Anthrazit, umlackiert worden sei. Als unangenehm habe sie in Erinnerung, dass sie bei der Stellprobe bei der MA 46 der gegnerische Anwalt aufgefordert habe, den Mund zu halten, zumal ihr ein Richter aufgrund ihres Aussehens nicht glauben würde. Über Befragen durch den BWV: Am selben Abend habe sie in der Garage ihrer Eltern auf der S. den Schaden am linken vorderen Fahrzeugteil erstmals wahrgenommen. Zum Zeitpunkt ihres Versuchs, den gegnerischen Lenker zum Identitätsaustausch zu bewegen, habe sie den Schaden an ihrem Fahrzeug noch nicht gesehen, sei jedoch aufgrund des Geräusches und der körperlichen Wahrnehmbarkeit des Touchiervorganges davon ausgegangen, dass hier ein Schaden entstanden sei. Sie schließe trotz des Umstandes, dass dieses Fahrzeug auf ihrer Hausbaustelle verwendet worden sei und Vorschäden gehabt habe, aus, dass dieser von ihr in der Garage ihrer Eltern am 7.12.2011 bemerkte Schaden ein Vorschaden gewesen sei, weil sie ja gemerkt hätte, wenn sie davor mit der linken vorderen Fahrzeugseite etwa gegen die Hausmauer gefahren wäre. Im Übrigen habe es an der von ihr bemerkten Schadenstelle Farbabriebspuren gegeben, welche auch der gegnerischen Versicherung aufgefallen seien. Erklärend führe sie aus, dass sie mit „Baustellenfahrzeug“ meine, dass das Wageninnere durch Zementsäcke verschmutzt sei und sich im Bereich von etwa 1 m (Autoschlüsselhöhe) Kratzer sowie die „üblichen Dellen“ im Bereich der Nummerntafeln befänden. Sie wisse nicht mehr, wann sie vor dem Vorfall das letzte Mal die Stoßstange im vorderen Bereich begutachtet habe. Mit Sicherheit habe sie diesen Bereich beim Winterreifenwechsel im November genauer angesehen. Die Farbabriebspuren auf ihrem Fahrzeug seien sehr hell gewesen, sie denke, dass sie silber gewesen seien. Der Zeugin wurde aufgetragen, zum nächsten Verhandlungstermin sämtliche vorhandenen Lichtbilder und Versicherungsunterlagen mitzubringen. Die Verhandlung wurde sodann auf den
- Dezember 2013 vertagt. Auf die Einvernahme der Gattin des Beschuldigten wurde verzichtet. Am zweiten Verhandlungstag wurde der Zeuge Michael M. von der Allianz Versicherung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zeugenschaftlich einvernommen. Er gab nach Wahrheitserinnerung durch die Verhandlungsleiterin und Hinweis auf die Folgen einer falschen Aussage zu Protokoll, dass von Seiten der Versicherung des Herrn W. immer wieder versucht worden sei, diesen zu einer Stellprobe mit dem gegnerischen Fahrzeug der Frau F. zu bewegen. Die Stellprobe sei von Seiten der Versicherung deshalb zur Beweissicherung vorgeschlagen worden, weil ihr Versicherungsnehmer, der Beschuldigte, die Schadensverursachung bestritten habe, während Frau F. auf der Schadensverursachung durch den Versicherungsnehmer W. beharrt habe. Herr W. sei zu einer Stellprobe nur bereit gewesen, wenn sie ihm seinen Verdienstentgang ersetzen würden bzw. habe er der Unfallsgegnerin auf keinen Fall begegnen wollen. Er sei seit 18 Jahren in der Versicherungsbranche in der Schadensabwicklung tätig. Es komme relativ oft vor, dass die Versicherungsnehmer ihre Bereitschaft zur Stellprobe an Bedingungen knüpfen würden. Das Auto der Geschädigten sei schließlich von der Allianz ohne Gegenüberstellung begutachtet und sei ihr Schaden zur Gänze abgegolten worden. Weil sich Herr W. über die Schadensabwicklung beschwert habe, seien sie ihm dann entgegengekommen und hätten den Schadensfall malusunwirksam gestellt. Über Befragen des Rechtsvertreters: Der PKW des Herrn W. sei nicht besichtigt worden, weil Besichtigungen des Fahrzeuges des Versicherungsnehmers aus der KFZ-Haftpflichtversicherung nicht möglich seien. Eine Gegenüberstellung sei aber möglich. Diese funktioniere so, dass sie in ihrer Drive-In-Stelle von Statten gehe, wo ein Sachverständiger der Allianzversicherung beide Fahrzeuge gegenüberstelle. Dies erfordere jedoch die Anwesenheit beider Fahrzeuge zum selben Zeitpunkt. Wer das Fahrzeug zur Begutachtung bringe, sei ihnen völlig egal. Den Schaden hätten sie deshalb gedeckt, weil die Indizien gegen ihren Versicherungsnehmer gesprochen hätten. Unter Indizien verstehe er, dass der Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt am Unfallort gewesen sei. Die Unfallsgegnerin habe auch Anzeige erstattet. Sie habe das Fahrzeug bei ihnen besichtigen lassen. Es sei ihnen unwahrscheinlich erschienen, dass die Versicherungsgegnerin ihnen bzw. Herrn W. einen Vorschaden unterschieben hätte wollen. Die Unfallsgegnerin habe sogar einen Rechtsanwalt beauftragt, der sich mit ihnen in Verbindung gesetzt habe. Aus der Sicht der Allianzversicherung habe sich ein Prozessrisiko als zu hoch dargestellt und hätten sie den Schaden unpräjudiziell erledigt. Die Schadenssumme habe EUR 471,-- betragen. Sie hätten der Geschädigten einen Ablösestundensatz und keinen Reparaturstundensatz bezahlt. Die Schadenssumme verstehe sich inkl. USt. Wenn sie den PKW nicht reparieren ließe, stünde ihr die USt nicht zu. In einem Prozess werde jedoch die USt bei Ablöse auch zugesprochen. Wenn die Reparatur nicht durchgeführt werde, würden sie die USt nicht zurückfordern. Laut seinen Aufzeichnungen habe Herr W. vorgeschlagen, seinen Sohn mit seinem Auto zu einer Stellprobe zu schicken. Als er ihnen dann ein weiteres E-Mail schickte, in dem er Ersatz für den Verdienstentgang gefordert und sich darüber beschwert habe, wie er denn dazu komme, als ihr Versicherungsnehmer seine Unschuld beweisen zu müssen, seien sie mit ihrer Geduld am Ende gewesen. Sie hätten sich dann zur schon beschriebenen Vorgangsweise entschlossen. Von einer Schadensmeldung an die Kaskoversicherung über ein späteres selbstverschuldetes Schadensereignis sei ihm nichts bekannt, dies deshalb, weil er auch keine diesbezüglichen Unterlagen dabei habe. Über weiteres Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschuldigten: Ihr Sachverständiger habe als Vorschäden die im Versicherungsakt angeführten Schäden dargestellt. Von ihrem Sachverständigen seien damals Lackproben entnommen worden. Sie hätten keine Spurenanalyse vorgenommen, weil auch diese nicht zur Schadenshöhe in Relation gestanden wäre. Seines Wissens sei die Versicherungsgegnerin nicht bei der Allianz versichert. Im Anschluss daran legte die Zeugin Susanne F. 4 Lichtbilder vor, von welchen sie behauptete, dass sie am 8.12.2011, sohin nach dem Unfall gemacht worden seien. Diese wurden als Beilage D1 bis D4 zum Akt genommen. Die Lichtbilder wurden dem Rechtsvertreter des Rechtsmittelwerbers zur Einsicht vorgelegt, deren Richtigkeit wurde aber von ihm bestritten. Über Vorhalt der im Versicherungsakt befindlichen Lichtbilder gab die Zeugin an, dass das Klebeband vom Sachverständigen der Allianz zur Lackprobenentnahme angebracht worden sei. Die Lackprobenentnahme habe kurz vor Weihnachten 2011 stattgefunden. Da der Sachverständige auch über ihr Auto gewischt habe, habe er glaublich dann von seinem Finger die Lackprobe genommen. Den Schaden habe sie deshalb noch nicht reparieren lassen, weil es sich aus ihrer Sicht bei dem Auto nicht auszahle. Über Vorhalt des Lichtbildes D1 gab der Sachverständige der Magistratsabteilung 46 an, dass die Möglichkeit bestehe, dass bei Kontaktnahme, wo einer der beiden Kontaktpartner einen Klarlackauftrag aufweise, es zu einem hellen Lackauftrag beim gegnerischen Fahrzeug komme. Lackabriebspuren von Klarlack hätten teilweise die technische Eigenschaft, dass diese gelb bis weiß erscheinen. Somit könne anhand der vorgelegten Fotos keine eindeutige Farbzuordnung erfolgen. Über Befragen des Rechtsvertreters und Vorhalt der im Akt befindlichen Versicherungsfotos gab die Zeugin an, dass die hier abgebildeten Schäden alle von dem von ihr angezeigten Unfall mit dem Beschuldigten stammen würden. Die Verhandlung wurde zur Besichtigung des Fahrzeuges um 10.05 Uhr unterbrochen und um 10.48 Uhr wieder fortgesetzt. Über Befragen des Amtssachverständigen und über Vorhalt der Lichtbilder D1 bis D4 gab die Zeugin an, dass sie sich ganz sicher sei, dass sie nicht nur die unterhalb der Kunststoffstoßstange befindlichen Schäden am 8.12.2011 an ihrem Fahrzeug vorgefunden habe, sondern auch den darüber liegenden Schaden, welcher im Bild weiß erscheine. Daraufhin wurde die Verhandlung unter Ladungsverzicht auf den 3.2.2014 vertagt, weil sich die Aufnahme eines weiteren Sachverständigenbeweises als notwendig erwies. Sowohl dem Rechtsmittelwerber als auch der Zeugin wurde aufgetragen, das jeweils in Rede stehende Fahrzeug zum Verhandlungstermin mitzunehmen. Am dritten Verhandlungstag konnte die Zeugin F. aufgrund einer Erkrankung nicht erscheinen und wurde die Verhandlung auf den 17.2.2014 vertagt. Am vierten Verhandlungstag gab die Zeugin Susanne F. auf Befragen des Rechtsvertreters des Rechtsmittelwerbers an, dass sie die von ihr behaupteten Schäden etwa eine halbe Stunde nach dem von ihr behaupteten Vorfall in der Garage ihrer Eltern zum ersten Mal optisch wahrgenommen habe. Fotografiert habe sie sie zum ersten Mal am nächsten Tag bei Tageslicht. Sie habe hören können, dass es zur Kontaktaufnahme des Beschuldigtenfahrzeuges mit ihrem Fahrzeug gekommen sei. Außerdem habe sie subjektiv das Gefühl gehabt, durch die Kontaktnahme zur Seite bewegt zu werden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie die Schäden nicht betrachtet. Vielmehr sei es ihr ein Anliegen gewesen, dem Lenker des Beschuldigtenfahrzeuges hinterher zu fahren, um sich dessen Kennzeichen zu notieren. Sie sei bei der nächsten Ampel hinter dem Beschuldigtenfahrzeug stehen geblieben, habe auch hier nicht geschaut, ob ein Schaden vorliege, sondern sei aus ihrem Auto ausgestiegen und zur Lenkerseite des Beschuldigtenfahrzeuges gegangen, um den Fahrzeuglenker auf den Vorfall anzusprechen. Einen Schaden habe sie deshalb nicht wahrgenommen, weil sie auch danach nicht geschaut habe. Darüber hinaus habe die Ampel auf Grün geschaltet und sei hinter ihr ein Auto gestanden, welches sie nicht behindern habe wollen. Sie habe deshalb nicht näher auf einen möglichen Schaden geachtet, weil sie auf Grund des Kontaktgeräusches mit Sicherheit davon ausgegangen sei, dass hier ein Schaden entstanden sei. Sie habe die Zeitdauer der Rotphase der Ampel dazu nützen wollen, um den Beschuldigten auf den Vorfall anzusprechen. Der Schaden in Form eines Lackkratzers oberhalb ihrer linken Zierleiste sei ihrer Ansicht nach ebenfalls dem von ihr angezeigten Ereignis zu zuordnen. Das Fahrzeug mag zwar schon etliche Beschädigungen gehabt haben, nicht jedoch vor diesem Vorfall an der linken vorderen Fahrzeugseite. Auch danach sei es an dieser Stelle des Fahrzeuges zu keiner weiteren Beschädigung gekommen. Am nächsten Tag am Vormittag habe sie die im Akt befindlichen Fotos angefertigt. Sie habe nicht nur den Kratzer oberhalb der Zierleiste, sondern auch die Abriebspuren unterhalb der Zierleiste in der Garage ihrer Eltern zum ersten Mal bemerkt. Der Amtssachverständige gab nach durchgeführter Stellprobe, in deren Verlauf auch 6 Lichtbilder angefertigt wurden, nach Erinnerung an seine Pflichten als Amtssachverständiger und Erinnerung an die Wahrheitspflicht ergänzend an, dass er auf die Befundbögen der Fahrzeugbegutachtungen vom 10.06.2013 verweise. Es habe sich seither das Schadensbild augenscheinlich nicht verändert. Befundaufnahme und Schlussfolgerungen im Gutachten vom 10.06.2013 seien aufrechtzuerhalten und habe die heutige Stellprobe nichts hervorgebracht, was zu einer Änderung in Befundaufnahme oder Schlussfolgerung führen müsste. Seiner Ansicht nach handle es sich bei dem auf einigen Lichtbildern erkennbaren hellen Fleck oberhalb der Zierleiste des Fahrzeuges der Frau F. um eine Lichtreflektion und nicht um einen Lackauftrag durch z.B. Klarlack. Augenscheinlich sei am Fahrzeug der Frau F. keine Reparatur im linken vorderen Eckbereich des Fahrzeuges durchgeführt worden. Der oberhalb der Zierleiste im linken Eckbereich des Fahrzeuges der Frau F. sichtbare längsverlaufende Lackkratzer könne nicht mit Sicherheit dem von Frau F. behaupteten Schadensereignis zugeordnet werden. Da es bei Kontaktnahmen üblicherweise zu Anschmieg- und Aufgleitvorgängen komme, könne technisch nicht ausgeschlossen werden, dass auch dieser Kratzer von der behaupteten Kontaktnahme stamme. Es wäre möglich, dass dieser Kratzer durch die vorbeschriebenen Effekte durch die Blechkante des rechten hinteren Seitenteiles des Audis beim Übergang zur Heckstoßstange verursacht worden sei. Der Amtssachverständige bezeichnete auf Beilage./X3 mit einem Kreis den möglichen Kontaktbereich des Audis in Bezug auf den Kratzer, welcher sich oberhalb der linken Zierleiste des Fahrzeuges der Frau F. befindet. Über Befragung des Rechtsvertreters des Rechtsmittelwerbers unter Bezugnahme auf die im Besichtigungsbericht befindlichen ersten und zweiten Lichtbilder, ob auf Grund der Längsrichtung des Lackkratzers sowie der Länge des Kratzers am Fahrzeug der Frau F. nicht ein Lackauftrag am Beschuldigtenfahrzeug sichtbar sein müsste und auch ein Lackauftrag am Fahrzeug der Frau F. sichtbar sein müsste, gab der Amtssachverständige an, dass nicht jede Kontaktnahme, die mit einer Lackbeschädigung verbunden ist, zwingend Lackauftrags- oder Abriebspuren zeige. Erfahrungsgemäß seien Kontaktnahmen mit Schürfspuren und Kratzern selten mit Lackauftrags- oder Abriebspuren verbunden. Nur weil solche Lackauftrags- oder Abriebspuren fehlen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwei Fahrzeuge keinen Kontakt gehabt hätten. Über Befragung des Rechtsvertreters des Rechtsmittelwerbers gab der Sachverständige an, dass der Kratzer oberhalb der Zierleiste auch durch einen spitzen Gegenstand verursacht worden sein könnte, genauso gut wie durch einen kantigen Gegenstand. Über Befragung des Rechtsvertreters, ob die Zierleiste bei Kontaktnahme überhaupt soweit eingedrückt werden könne, dass ein Lackkratzer oberhalb dieser Leiste durch Kontaktnahme zweier Fahrzeuge entstehen könne, gab der Sachverständige an, dass dies technisch möglich sei, weil die Kunststoffstoßstangen beider Fahrzeuge eine Deformation der beiden Teile ermöglichen würden, wodurch eine Kontaktnahme an besagter Stelle technisch möglich sei. Der korrespondiere Fahrzeugteil in Bezug auf die Kunststoffstoßleiste des Fahrzeuges der Frau F. betreffe den Bereich um die umlaufende Kante der Heckstoßstange des Audis, zu sehen auf Beilage ./X3 und ./X4 (dort vom Amtssachverständigen umrandet). Gefragt, ob die Deformation der beiden Kontaktpartner (Stoßstangen) so groß sein könne, dass es zu einer Kontaktnahme der Karosserie des Audis mit dem Kratzer über der Stoßleiste des Fiat komme, gab der Sachverständige an, dass es möglich sei, dass die Kunststoffstoßstangen so deformiert würden, dass diese mit beiden Schadensbereichen in Kontakt treten. Die Stärke der Deformation richte sich nach der Stärke des Anpralls. Flächige Deformationen würden angeschmiegt und komme es nach Beendigung der Kontaktnahme üblicherweise zu einer Rückbildung der Deformation (abhängig von der Kontaktnahme und des Karosserieteiles). Gefragt, ob man die Lackschäden unterhalb der Zierleiste auspolieren könne, gab der Sachverständige an, dass er das so nicht sagen könne, aus privater Erfahrung würde er „nein“ sagen. Dazu müsste man einen Sachverständigen aus dem Bereich einer KFZ-Werkstätte befragen. Seiner Erfahrung nach seien die gegenständlichen Schäden zu invasiv. Der Amtssachverständige gab über Befragung der Verhandlungsleiterin an, dass die Schadensbilder unterhalb der Stoßleiste des Fahrzeuges der Frau F. in der Lage und der Ausprägung mit den Beschädigungen am rechten hinteren Seitenbereich des beschuldigten Fahrzeuges korrespondieren und dem beschriebenen Kontaktnahmehergang entsprechen würden. Er verweise auf das Gutachten vom 27.06.2013, dem die Befundnahme vom 10.06.2013 zu Grunde läge. Die Verursachung der Schäden unterhalb der Zierleiste des Fahrzeuges der Frau F. sei aus technischer Sicht für den überholenden Fahrzeug-Lenker nicht zwingend in haptischer und akustischer Hinsicht bemerkbar gewesen. Der Audi sei ein akustisch gut gedämmtes Fahrzeug und sei die Kontaktstelle die vom Fahrer am weitesten entfernte. In seinen Schlussausführungen gab der Rechtsvertreter des Rechtsmittelwerbers an, dass die Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf eine in Bezug auf den Tatort eingetretene Verfolgungsverjährung beantragt werde. Darüber hinaus könne nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Lackkratzer oberhalb der Stoßleiste am Fahrzeug der Zeugin F. durch die behauptete Kontaktnahme verursacht worden sei. Für das unterhalb der Stoßleiste festgestellte Schadensbild hätte die Schadensverursachung nicht bemerkt werden müssen. Darüber hinaus hätten diese Schäden auspoliert werden können, so dass kein Sachschaden im Sinne des Gesetzes vorliege. Der Rechtsmittelwerber brachte noch vor, dass er aufgrund der eskalierenden Situation aus dem Fahrzeug nicht ausgestiegen sei, zumal er selbst in subjektiver Hinsicht keine Schadensverursachung wahrgenommen habe. Im Anschluss daran wurde das Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen sowie der Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1) Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien in der gegenständlichen Rechtssache:
§ 3Abs. 7 Z 2 Vw
Gbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. 2) Zur Bestätigung des Schuldspruches und zur Herabsetzung des von der Verwaltungsbehörde verhängten Strafausmaßes: Festgestellt wird, dass der Beschuldigte am 7.12.2011 um 20.20 Uhr das Fahrzeug der Marke Audi mit dem amtlichen Kennzeichen WU-8 auf der Hauptstraße in Wien 14., Wolf in der Au, Fahrtrichtung stadtauswärts gelenkt hat. Dort fuhr die Zeugin Susanne F. als Lenkerin des Fahrzeuges der Marke Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen W-89 vor ihm. Kurz nach der auf einer Brücke befindlichen Bahnstationsausstiegsstelle „Wolf in der Au“, aber noch vor der in Fahrtrichtung stadtauswärts kommenden Verkehrsinsel mit Fahrbahnteiler, lief ein kleines Tier über die Straße, dem die Zeugin F. ausweichen wollte und welches sie nicht überfahren wollte, sodass sie ihr Fahrzeug stark abbremste und beinahe zum Stillstand brachte. Der hinter ihr fahrende Beschuldigte, dem der Grund des Fahrmanövers der Zeugin F. nicht ersichtlich war, wurde daraufhin ungeduldig, gab der Zeugin F. Signale mit der Lichthupe und überholte die Zeugin F., welche wieder Geschwindigkeit aufgenommen hatte. Aufgrund des folgenden Fahrbahnteilers musste sich der Beschuldigte knapp vor der Zeugin F. wieder einordnen, andernfalls es zwingend zur Kollision mit dem Fahrbahnteiler bzw. dazu gekommen wäre, dass der Beschuldigte in den Gegenverkehr geraten wäre. Durch dieses Fahrmanöver schnitt der Beschuldigte die Zeugin F.. Bei diesem Einreihungsmanöver touchierten die beiden Fahrzeuge, und zwar der Audi des Beschuldigten mit seiner rechten hinteren Seite mit der linken Vorderseite des Fiat der Zeugin F.. Diesen Anstoß hat der Beschuldigte nicht wahrgenommen, handelt es sich doch bei dem von ihm gelenkten Fahrzeug um ein äußerst gut gedämmtes, kompaktes Fahrzeug der oberen Mittelklasse und ist die Kollisionsstelle des Fahrzeuges in Bezug auf ihn als Lenker der von ihm am weitesten entfernte Punkt seines Autos gewesen. Anders hingegen verhielt sich die Situation in Bezug auf die Zeugin F., welche einen Kleinwagen lenkte und auf deren Fahrzeugseite vorne die Kollisionsstelle lag, sodass sie einerseits ein Kollisionsgeräusch hörte und andererseits subjektiv das Gefühl hatte, durch die Kollision ein wenig nach rechts versetzt zu werden. Der Beschuldigte, der nach dem Einordnungsmanöver nicht in den Rückspiegel blickte, fuhr weiter. Die Zeugin F. folgte ihm, um sich das Kennzeichen zu notieren und ihn auf die Kollision aufmerksam zu machen. Der Beschuldigte reagierte weder auf Zeichen mit der Lichthupe, noch die Fahrzeughupe der Zeugin F.. Der Beschuldigte fuhr weiter. Schließlich hielt der Beschuldigte verkehrsbedingt aufgrund des Rotsignals einer Ampel bei einer Kreuzung an. Die Zeugin F. stieg aus, ging zum Fenster des Beschuldigten, gestikulierte wild und zeigte ihm den Vogel. Sie machte ihn auf den Unfall aufmerksam, indem sie ihm vorwarf, sie gerammt zu haben. Der Beschuldigte stieg nicht aus seinem Fahrzeug aus, woraufhin ihm Frau F., welche aufgrund des von ihr wahrgenommenen Kollisionsgeräusches auch ohne vorherige Nachschau gesichert davon ausging, dass bei der vorangehenden Kollision der Fahrzeuge ein Schaden entstanden war, eine Anzeige ankündigte. Nichtsdestotrotz fuhr der Beschuldigte, ohne Nachschau zu halten und ohne dass es zu einem Identitätsnachweis zwischen ihm und Frau F. gekommen war, weiter. Er unterließ es im Folgenden, die nächstgelegene (bzw. irgendeine) Polizeidienststelle vom Unfall zu verständigen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit (Blick in den Rückspiegel nach dem knappen Einordnemanöver) bzw. Nachschau über Vorhalt der Frau F. hätte der Beschuldigte den Sachschaden erkennen können. Bei dem Touchiervorgang entstanden hinten rechts Lackschäden am Audi im Bereich der umlaufenden Kante und im unteren Seitenbereich der Heckstoßstange, am Fiat der Frau F. Lackbeschädigungen im Bereich der Gitterblenden und an der Stoßleiste der Frontstoßstange. Sohin liegen Sachschäden an beiden Fahrzeugen vor, die nicht mit bloßem Auspolieren beseitigt werden können. Die Schadenshöhe am Fahrzeug der Frau F. betrug 471,-- Euro und wurde von der Versicherung des Beschuldigten ersetzt. Den durch die Kollision mit dem Beschuldigtenfahrzeug verursachten Schaden am linken vorderen Fahrzeugteil des Fiat hat die Zeugin F. am selben Abend nach Ankunft in der Garage ihrer Eltern auf der S. wahrgenommen und laut Akteninhalt noch am selben Tag zur Anzeige gebracht. Fotos vom Schadensbild hat sie tags darauf angefertigt. Während der Audi des Beschuldigten garagengepflegt und ohne Vorschaden zum Kollisionszeitpunkt war, wies das auf ihrer Hausbaustelle verwendete Fahrzeug der Zeugin F. Vorschäden in Form von Kratzern in Autoschlüsselhöhe sowie im Bereich der Nummerntafeln auf. Die am Audi festgestellten Schäden stammen nicht von einem späteren Touchiervorgang mit einer Betonmauer. Die Feststellungen zum Tatort und zur Tatzeit gründen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und der Zeugin F., die Feststellungen zum Unfallverlauf und Tathergang auf die Aussage der Zeugin F.. Die Feststellungen zur Nachfahrt der Frau F. sowie die Feststellung, dass diese gegenüber dem Beschuldigten den Eintritt eines Schadens durch ein ihm zuordenbares Fahrmanöver behauptet hat und er sich nicht zur Nachschau veranlasst fühlte, gründen auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Zeugin F. und des Beschuldigten. Dass weder Identitätsnachweis noch Verständigung einer Polizeidienststelle durch den Beschuldigten erfolgt sind, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen. Die Feststellungen zur Art und Ausprägung des Sachschadens gründen sich auf das Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen der MA 46 sowie dessen Angaben vor dem Verwaltungsgericht Wien in Zusammenschau mit den Angaben der Frau F. sowie der Aussage des als Zeugen einvernommen Versicherungsmitarbeiters. Die Feststellungen zum jeweiligen Zustand der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge vor der Kollision gründen sich auf die Angaben der jeweiligen Zulassungsbesitzer, also den Aussagen des Beschuldigten selbst sowie der Zeugin F.. Die Negativfeststellung, dass der am Audi festgestellte Schaden nicht von einem vom Beschuldigten behaupteten Touchiervorgang mit einer Betonmauer stammt, fußt auf den Angaben des Amtssachverständigen der MA 46 in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben einen solchen Vorfall seiner Versicherung nicht zur Kenntnis gebracht hat. Mag die Zeugin F. im persönlichen Eindruck ob des Erlebnisses vom
- Dezember 2011 teilweise aufgebracht erschienen sein, so hat sie nichtsdestotrotz einen glaubwürdigen Eindruck und um die Wahrheitsfindung bemühten Eindruck beim Verwaltungsgericht Wien hinterlassen. Das Verwaltungsgericht Wien konnte keinen Grund erkennen, wieso die Zeugin F., deren Schilderungen lebensnah und schlüssig wirkten, den ihr unbekannten Beschuldigten zu Unrecht belasten und einem Verwaltungsstrafverfahren aussetzen sollte. So räumte die Zeugin F. etwa freimütig ein, dass ihr Fahrzeug auf einer Baustelle gebraucht werde und die entsprechenden Spuren aufweise. Dies hätte sie keinesfalls erwähnen müssen, wäre es ihr darum gegangen, sich auf Kosten der Versicherung des Beschuldigten einen Schaden abgelten zu lassen. Dass sie bei der Stellprobe Unsicherheiten in Bezug auf die Farbe des Beschuldigtenfahrzeuges bzw. in Bezug auf das Aussehen des Beschuldigten selbst zeigte, vermag ihrer Glaubwürdigkeit nichts anzuhaben, zumal einerseits ein langer Zeitverstreich in Rechnung zu ziehen ist und andererseits die Identität des Fahrzeuges wie des Beschuldigten selbst sich aus dessen Schilderung ergeben. Dass die Zeugin im Gegensatz zum Beschuldigten selbst die Kollision akustisch und haptisch wahrgenommen hat, ist laut der schlüssigen Erklärung des Amtssachverständigen auf die unterschiedliche Ausführung der beiden Fahrzeuge zurückzuführen. Insbesondere konnten die Angaben der Zeugin nicht durch das Gutachten des Amtssachverständigen der MA 46 entkräftet werden, zumal jedenfalls die Schadensbilder unterhalb der Stoßleiste der Frau F. in Lage (Höhenlage) und Ausprägung mit den Beschädigungen am rechten hinteren Seitenbereich des Fahrzeuges des Beschuldigten korrespondieren und dem von der Zeugin F. beschriebenen Kontaktnahmehergang entsprechen. Es ist durchaus zulässig, dass ein Sachverständiger sich im Rahmen seiner Befundaufnahme auf eine Zeugenaussage stützt, dies unter der Voraussetzung, dass die Behörde dieser Zeugenaussage in der Folge Glaubwürdigkeit zubilligt (VwGH 24.4.1986, 85/02/0264). Demgegenüber kann der Darstellung des Beschuldigten, der bei ihm festgestellte Schaden stamme von einem Ausparkvorgang und dabei von einem Touchieren mit einem Betonpfeiler, kann nicht gefolgt werden, würden doch bei so einem Vorgang üblicher Weise laut der Darstellung des Amtssachverständigen der MA 46 scharfkantigere und invasivere Schäden entstehen. Dass der oberhalb der Zierleiste im linken Eckbereich des Fahrzeuges der Zeugin F. längsverlaufende Lackkratzer nicht mit Sicherheit dem von der Zeugin behaupteten Schadensereignis zugeordnet werden kann, vermag die Glaubwürdigkeit der Zeugin ebenfalls nicht zu erschüttern, weil die verfahrensgegenständliche Kollision als Ursache für diesen Kratzer aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen der MA 46 umgekehrt technisch auch nicht ausgeschlossen werden kann). Insgesamt war daher der Darstellung der Zeugin F. zu folgen. Das auf mehreren Stellproben sowie den beigeschafften Versicherungsunterlagen beruhende Gutachten des Amtssachverständigen der MA 46 erwies sich als schlüssig und wurde vom Beschuldigten in keiner Weise entkräftet. Dass der Beschuldigte einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen der MA 46 in Übereinstimmung mit der Darstellung der Zeugin F.. Die Feststellung, dass er ihn bei gebotener Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen, gründet sich auf die Darstellung der Zeugin F., die durch die Angaben des Beschuldigten insofern gestützt werden, als er ja selbst ausgeführt habe, die Zeugin sei ihm nachgefahren und hätte behauptet, er hätte sie „abgedrängt bzw. ihr Fahrzeug beschädigt“. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
4 Abs. 1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht,
4 Absatz eins, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht,
- a)wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
- b)wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
- c)an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen
§ 4Abs. 5 St
VO die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen
Paragraph 4, Absatz 5, StVO die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Was den Einwand des Beschuldigtenvertreters, es sei Verfolgungsverjährung aufgrund mangelhafter Tatortumschreibung eingetreten, betrifft, so ist ihm die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten. Tatort einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO ist stets der Unfallsort (vgl. dazu VwGH vom 20.05.2003, Zl. 2002/02/0236). Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde aufgrund der Angaben der Zeugin F. „Wien 14., Wolf in der Au, Fahrtrichtung stadtauswärts nach der Brücke“ als Tatort angeführt. Dies ist jener Ort, wo der Beschuldigte zum Überhol- und in der Folge Einreihungsmanöver vor das Fahrzeug der Zeugin F. angesetzt hat und wo es demnach zur Berührung des Fahrzeuges des Beschuldigten und des Fahrzeuges der Zeugin F. kam. Tatort einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist stets der Unfallsort vergleiche dazu VwGH vom 20.05.2003, Zl. 2002/02/0236). Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde aufgrund der Angaben der Zeugin F. „Wien 14., Wolf in der Au, Fahrtrichtung stadtauswärts nach der Brücke“ als Tatort angeführt. Dies ist jener Ort, wo der Beschuldigte zum Überhol- und in der Folge Einreihungsmanöver vor das Fahrzeug der Zeugin F. angesetzt hat und wo es demnach zur Berührung des Fahrzeuges des Beschuldigten und des Fahrzeuges der Zeugin F. kam. Der im Straferkenntnis angeführte Tatort ist nicht völlig unbestimmt; insbesondere kann aus seiner Anführung das Erfordernis, die „nächste“ Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, dahingehend beurteilt werden, dass es sich bei der nächsten Polzeidienststelle um die PI Albert-Schweitzergasse 4 handelt, wo ja die Zeugin F. auch richtiger Weise die Anzeige erstattet hat. Der VwGH hat die Tatortumschreibung „… im Gemeindegebiet A im Zuge der Fahrt in Richtung B „auf der Verbindungsstraße A – B (Gemeindestraße ohne Namen) auf halber Wegstrecke der Verbindungsstraße …“ mit Erkenntnis vom 28.09.1988, Zl. 88/02/0058, bei einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO und § 4 Abs. 5 leg cit als nicht unzureichend qualifiziert, ist doch nicht ersichtlich, dass dadurch, selbst wenn die erwähnte Verbindungsstraße „einige Kilometer“ lang sein sollte, die Verteidigungsrechte im Lichte des Erkenntnisses des VwGH vom 3.10.1985, 85/02/0053, geschmälert worden wären.Der VwGH hat die Tatortumschreibung „… im Gemeindegebiet A im Zuge der Fahrt in Richtung B „auf der Verbindungsstraße A – B (Gemeindestraße ohne Namen) auf halber Wegstrecke der Verbindungsstraße …“ mit Erkenntnis vom 28.09.1988, Zl. 88/02/0058, bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und Paragraph 4, Absatz 5, leg cit als nicht unzureichend qualifiziert, ist doch nicht ersichtlich, dass dadurch, selbst wenn die erwähnte Verbindungsstraße „einige Kilometer“ lang sein sollte, die Verteidigungsrechte im Lichte des Erkenntnisses des VwGH vom 3.10.1985, 85/02/0053, geschmälert worden wären. Ob die Tatortangabe dem Konkretisierungsgebot entspricht, ist jeweils fallbezogen zu beantworten. So hat der VwGH mit Erkenntnis vom 27.06.1990 zur Zl. 86/18/0180 zu einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO ausgeführt, dass die Tatortangabe „Wien 21, Franz Jonas Platz nächst der Haltestelle der Straßenbahnlinie 31/5“ fallbezogen als ausreichend konkretisiert anzusehen ist (vgl. auch VwGH vom 28.06.1989, Zl. 88/02/0215, und die Ausführungen zur ausreichenden Umschreibung des Tatortes mit einem 200 m langem unverbauten Straßenstück iZm Übertretungen gem. § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO).Ob die Tatortangabe dem Konkretisierungsgebot entspricht, ist jeweils fallbezogen zu beantworten. So hat der VwGH mit Erkenntnis vom 27.06.1990 zur Zl. 86/18/0180 zu einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO ausgeführt, dass die Tatortangabe „Wien 21, Franz Jonas Platz nächst der Haltestelle der Straßenbahnlinie 31/5“ fallbezogen als ausreichend konkretisiert anzusehen ist vergleiche auch VwGH vom 28.06.1989, Zl. 88/02/0215, und die Ausführungen zur ausreichenden Umschreibung des Tatortes mit einem 200 m langem unverbauten Straßenstück iZm Übertretungen gem. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz 5, StVO). Tatsächlich gibt es keinen Straßenzug „Wolf in der Au“ in Wien
- Dabei handelt es sich vielmehr um eine so konkret bezeichnete Bahnstation, deren Ausstiegsstelle sich an jenem Ort in Wien
- befindet, wo die über 2 km lange „Hauptstraße“ (davor Linzer Straße) brückenförmig über den Kolonieweg führt. Gleich nach der mit „Wolf in der Au“ bezeichneten Bahnstationsausstiegsstelle folgt in Fahrtrichtung stadtauswärts eine Verkehrsinsel mit Fahrbahnteiler (vor Beginn des rechter Hand liegenden Kleingartenvereins „Wolf in der Au“). An dieser Stelle der „Hauptstraße“ gibt es keine Ordnungsnummern, wie es auch etwa im Bereich von hundert Metern an dieser Stelle des Straßenzuges keine Ordnungsnummern gibt. Infolge dessen stellt die Tatortbezeichnung „Wien 14., Wolf in der Au, Fahrtrichtung stadtauswärts nach der Brücke“ die exakteste Konkretisierung des Tatortes dar, wird doch damit ein konkretes Stück einer mehr als 2 km langen Straße, welche teilweise keine Ordnungsnummern hat, markiert. Diese Feststellung beruht einerseits auf der Einsichtnahme in den Stadtplan, andererseits auf der persönlichen Ortskenntnis der zuständigen Richterin, die an dieser Stelle sehr oft vorbeifährt, wenn Vorträge der Verwaltungsakademie des Bundes im Schloss Laudon stattfinden. In Ansehung der Bezeichnung des Tatortes im Spruch des angefochtenen Bescheides vermag kein Verstoß gegen § 44a lit. a VStG erblickt werden. Der Vorschrift des § 44a lit. a VStG ist nämlich dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. dazu die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, die in der amtlichen Sammlung unter Nr. 11.894/A abgedruckt sind). Der Beschuldigte hat im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 27.06.1990, Zl. 86/18/0180, in keiner Weise dargetan, dass er durch die Tatumschreibung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden wäre, dass er nicht erkennen hätte können, welches Verhalten an welchem Ort ihm zur Last gelegt wird. Im Gegenteil, der Beschuldigte hat sofort gewusst, um welchen Vorfall es sich handelt und wo sich dieser ereignet hat, wie sich aus seiner schriftlichen Stellungnahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren, in der er selbst von „besagter Adresse“ unter Bezugnahme auf den ihm in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehaltenen Tatort „Wien 14., Wolf in der Au, Fahrtrichtung stadtauswärts nach der Brücke“ spricht, ergibt. Der Beschuldigte hat auch nicht andeutungsweise vorgebracht, dass ihm konkret die Gefahr einer Doppelbestrafung drohe, außerdem ist den Akten kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Bereich des angegebenen Tatortes zur selben Tatzeit noch einen weiteren Verkehrsunfall verursacht hat. Die Tatortbezeichnung ist daher fallbezogen als ausreichend konkretisiert anzusehen.In Ansehung der Bezeichnung des Tatortes im Spruch des angefochtenen Bescheides vermag kein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG erblickt werden. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera a, VStG ist nämlich dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche dazu die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, die in der amtlichen Sammlung unter Nr. 11.894/A abgedruckt sind). Der Beschuldigte hat im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 27.06.1990, Zl. 86/18/0180, in keiner Weise dargetan, dass er durch die Tatumschreibung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden wäre, dass er nicht erkennen hätte können, welches Verhalten an welchem Ort ihm zur Last gelegt wird. Im Gegenteil, der Beschuldigte hat sofort gewusst, um welchen Vorfall es sich handelt und wo sich dieser ereignet hat, wie sich aus seiner schriftlichen Stellungnahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren, in der er selbst von „besagter Adresse“ unter Bezugnahme auf den ihm in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehaltenen Tatort „Wien 14., Wolf in der Au, Fahrtrichtung stadtauswärts nach der Brücke“ spricht, ergibt. Der Beschuldigte hat auch nicht andeutungsweise vorgebracht, dass ihm konkret die Gefahr einer Doppelbestrafung drohe, außerdem ist den Akten kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Bereich des angegebenen Tatortes zur selben Tatzeit noch einen weiteren Verkehrsunfall verursacht hat. Die Tatortbezeichnung ist daher fallbezogen als ausreichend konkretisiert anzusehen. Entgegen der Rechtsansicht des Beschuldigten ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Auf Grund rechtzeitiger Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG (Aufforderung zur Rechtfertigung vom
- Februar 2012) ist keine Verjährung
§ 31Abs.
2 leg. cit. eingetreten.Entgegen der Rechtsansicht des Beschuldigten ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Auf Grund rechtzeitiger Verfolgungshandlungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. Februar 2012) ist keine Verjährung
Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. eingetreten. Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 Abs. 1 lit. a StVO und des § 4 Abs. 5 leg. cit. ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (vgl. u.a. VwGH vom
- Dezember 1988, Zl. 88/03/0084).Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und des Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte vergleiche u.a. VwGH vom
- Dezember 1988, Zl. 88/03/0084). Auch eine nur geringfügige Beschädigung, wie das Verbiegen einer Stoßstange oder leichte Lackschäden, verpflichtet zur Verständigung der nächsten Sicherheitsstelle (vgl. VwGH 4.10.1973, 1229/72, ZVR 1974/148; 25.4.2001, 2001/03/0100). Das vom Amtssachverständigen festgestellte korrespondierende Schadensbild am Fiat kann nicht als geringfügig im Lichte dieser Rechtsprechung qualifiziert werden. Sohin bestand jedenfalls objektiv eine Meldepflicht. Auch eine nur geringfügige Beschädigung, wie das Verbiegen einer Stoßstange oder leichte Lackschäden, verpflichtet zur Verständigung der nächsten Sicherheitsstelle vergleiche VwGH 4.10.1973, 1229/72, ZVR 1974/148; 25.4.2001, 2001/03/0100). Das vom Amtssachverständigen festgestellte korrespondierende Schadensbild am Fiat kann nicht als geringfügig im Lichte dieser Rechtsprechung qualifiziert werden. Sohin bestand jedenfalls objektiv eine Meldepflicht. Die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO setzt nicht zwingend positives Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang voraus; es genügt, da der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 StVO nicht auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist, dass die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (vgl. VwGH vom 28.9.1988, Zl. 88/02/0058). Der Tatbestand nach Abs. 5 ist somit auch dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl. VwGH 16.12.1976, 1418/75 s. auch VwGH 22.3.2000, 99/03/0469).Die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO setzt nicht zwingend positives Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang voraus; es genügt, da der Anwendungsbereich des Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist, dass die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können vergleiche VwGH vom 28.9.1988, Zl. 88/02/0058). Der Tatbestand nach Absatz 5, ist somit auch dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte vergleiche VwGH 16.12.1976, 1418/75 s. auch VwGH 22.3.2000, 99/03/0469). Der Beschuldigte wäre als Lenker des überholenden und sich unter Einhaltung eines geringen Abstandes zum Fahrzeug der Frau F. einordnenden Fahrzeuges verpflichtet gewesen, sich z.B. durch einen Blick in den Rückspiegel zu überzeugen, ob sich hinter ihm ein durch ihn verursachter Verkehrsunfall ereignet hat; er hätte daher den Unfall auch ohne Wahrnehmung eines Kollisionsgeräusches und ohne haptische Wahrnehmung bemerken müssen (vgl. VwGH 20.11.1986, 86/02/0101, ZVR 1988/134). Der Lenker eines Fahrzeuges hat nämlich den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und in bestimmten Verkehrssituationen (z.B. beim Fahrstreifenwechsel) einen Blick in den Rückspiegel zu werfen oder durch einen Blick über die Schulter das hinter ihm liegende Verkehrsgeschehen zu beobachten (VwGH 17.4.1991, 90/02/0209, ZVR 1992/86).Der Beschuldigte wäre als Lenker des überholenden und sich unter Einhaltung eines geringen Abstandes zum Fahrzeug der Frau F. einordnenden Fahrzeuges verpflichtet gewesen, sich z.B. durch einen Blick in den Rückspiegel zu überzeugen, ob sich hinter ihm ein durch ihn verursachter Verkehrsunfall ereignet hat; er hätte daher den Unfall auch ohne Wahrnehmung eines Kollisionsgeräusches und ohne haptische Wahrnehmung bemerken müssen vergleiche VwGH 20.11.1986, 86/02/0101, ZVR 1988/134). Der Lenker eines Fahrzeuges hat nämlich den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und in bestimmten Verkehrssituationen (z.B. beim Fahrstreifenwechsel) einen Blick in den Rückspiegel zu werfen oder durch einen Blick über die Schulter das hinter ihm liegende Verkehrsgeschehen zu beobachten (VwGH 17.4.1991, 90/02/0209, ZVR 1992/86). Wenn sich ein unfallbeteiligter Fahrzeuglenker trotz Behauptung der Sachbeschädigung durch eine andere Person ohne Identitätsnachweis und ohne die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, vom Tatort entfernt, tut er dies mit dem Risiko, dass es ihm allenfalls nicht gelingen könnte, den von der Behörde zunächst angenommenen Eintritt eines Sachschadens zu widerlegen (VwGH 15.5.1990, 89/02/0082). Die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er, ohne selbst von dem Unfall etwas bemerkt zu haben, von einer anderen Person, auf das Schadensereignis aufmerksam gemacht worden ist, befreit nicht von der Verpflichtung des Abs.
- (VwGH 15.1.1982, 81/02/0260, 0261).Die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er, ohne selbst von dem Unfall etwas bemerkt zu haben, von einer anderen Person, auf das Schadensereignis aufmerksam gemacht worden ist, befreit nicht von der Verpflichtung des Absatz 5, (VwGH 15.1.1982, 81/02/0260, 0261). Aus dem Umstand, dass ihm die Lenkerin des von ihm überholten und beim Einreihmanöver „geschnittenen“ Fahrzeuges Signale mit der Lichthupe gegeben hat, ihm bis zu einer roten Ampel nachgefahren ist und ihn damit konfrontiert hat, dass er eben gerade ihr Fahrzeug beschädigt hat, hätte dem Beschuldigten den Eintritt eines durch ihn verursachten Sachschadens bewusst werden lassen müssen und hätte er nicht ohne Nachschau zu halten einfach weiterfahren dürfen. Gerade aufgrund der äußeren Umstände, dass eine alleinstehende Frau bei Dunkelheit im Winter aus ihrem Fahrzeug steigt, an seine Fensterscheibe klopft und ihn mit dem Vorwurf der Beschädigung ihres Fahrzeuges konfrontiert, hätte ihn nicht überheblicher Weise am Verstand dieser Frau zweifeln lassen dürfen („eine Irre“), sondern hätte ihn – gerade im Hinblick auf sein davor durchgeführtes Überhol- und Einorndemanöver – dazu veranlassen müssen, sein Fahrzeug zu verlassen und sich durch Nachschau von der allfälligen Richtigkeit der Angaben der Zeugin F. zu überzeugen. Gerade das Verhalten der Zeugin F. sowie deren Worte zu ihm an der roten Ampel sind ebenfalls Umstände, aus denen der Rechtsmittelwerber die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung hätte erkennen müssen. Eine solche Nachschau war dem Beschuldigten zumutbar, zumal dieser seiner Physis nach deutlich kräftiger als die Zeugin F. (die alleine unterwegs war) ist, sodass allfällige Ängste, er könnte sich einer körperlichen Gefahr durch die gegenbeteiligte Fahrzeuglenkerin bei Nachschau aussetzen, an den Haaren herbeigezogen erscheinen. Außerdem muss dem Beschuldigten bewusst sein, dass das von ihm gelenkte Auto der Marke Audi aufgrund seiner Ausführung leichte Kollisionen sowohl akustisch als auch haptisch quasi „schluckt“, was aber eine umso größere Rücksichtnahme bei knappen Fahrmanövern gegenüber solchen Lenkern, die demgegenüber in weniger sicher ausgeführten Kleinfahrzeugen unterwegs sind, auslöst. Aus allen diesen Gründen ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbild sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Tat wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einer raschen Klärung von Verkehrsunfällen geschädigt. Die Bedeutung dieses Rechtsguts sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat können, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden. Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Rechtsmittelwerber zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die von der Verwaltungsbehörde als erschwerend gewertete Vormerkung war nicht einschlägig und daher nicht als erschwerend zu berücksichtigen. Schon aus diesem Grunde war das Strafausmaß zu reduzieren. Darüber hinaus war die lange Verfahrensdauer als nunmehr mildernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen
§ 20VSt
G war nicht auszugehen.Die von der Verwaltungsbehörde als erschwerend gewertete Vormerkung war nicht einschlägig und daher nicht als erschwerend zu berücksichtigen. Schon aus diesem Grunde war das Strafausmaß zu reduzieren. Darüber hinaus war die lange Verfahrensdauer als nunmehr mildernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen
Paragraph 20, VStG war nicht auszugehen. Darüber hinaus war bei der Strafbemessung aufgrund der Angaben des Beschuldigten zumindest von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen sowie durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen auszugehen.
§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die nunmehr verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt. Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu EUR 726,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz, nicht mehr in Betracht und erweist sich die festgesetzte Strafe als schuld- und tatangemessen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Zur Präzisierung und Konkretisierung von Übertretungs- und Strafsanktionsnorm war das erkennende Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. 3) Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Konkretisierung des Tatortes bei Delikten nach § 4 Abs. 5 StVO sowie zur Tatbilderfüllung
dieser Gesetzesstelle, zum diesbezüglichen Verschulden sowie zur Strafzumessung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie die zahlreichen Zitate im Erkenntnis belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Konkretisierung des Tatortes bei Delikten nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO sowie zur Tatbilderfüllung
dieser Gesetzesstelle, zum diesbezüglichen Verschulden sowie zur Strafzumessung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie die zahlreichen Zitate im Erkenntnis belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.008.5060.2014