RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.05.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/8759/2014; VGW-102/013/8760/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerden der Herren C. S. und V. S., Wien, V.-straße, gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die an ihnen vorgenommenen Identitätsfeststellungen und Personsdurchsuchungen samt der damit verbundenen Freiheitsbeschränkung und die vorgebrachten Misshandlungen am 02.10.2013 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.05.2014 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerden der Herren C. S. und römisch fünf. S., Wien, römisch fünf.-straße, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die an ihnen vorgenommenen Identitätsfeststellungen und Personsdurchsuchungen samt der damit verbundenen Freiheitsbeschränkung und die vorgebrachten Misshandlungen am 02.10.2013 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.05.2014 zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird insoferne stattgegeben, als die wegen angeblichen Verdachts auf Suchtmittelbesitz geführten Amtshandlungen samt Identitätsfeststellungen und Visitierung für rechtswidrig erklärt werden. Hinsichtlich der behaupteten Misshandlungen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Der Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) hat jedem Beschwerdeführer EUR 14,30 für Gebührenersatz, EUR 737,60 für Schriftsatzaufwand und EUR 922,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin je EUR 1.673,90 (Aufwandersatz), binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. Die Revision ist unzulässig. BEGRÜNDUNG
- Mit zwei inhaltlich gleichlautenden Schriftsätzen vom 13.11.2013, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhoben die Einschreiter Beschwerden gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 (nunmehr Art 130 Abs 1 Z 2) B-VG, worin sie zum Sachverhalt vorbringen:
- Mit zwei inhaltlich gleichlautenden Schriftsätzen vom 13.11.2013, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhoben die Einschreiter Beschwerden gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2,) B-VG, worin sie zum Sachverhalt vorbringen: „Am 02.10.2013 wurde der BF 1 (C. S.) von seinem Freund, Herrn J., um etwa 20:55 Uhr angerufen. Er bat den BF 1 in die L. C. (Bereich Eingang zum Kino) zu kommen, da er dort angegriffen worden sei und verletzt worden wäre. Der BF machte sich daraufhin gemeinsam mit seinem Bruder, V. S. (BF 2), mit dem Auto auf den Weg zur L. C., um ihrem Freund abzuholen und ins Krankenhaus zu begleiten.„Am 02.10.2013 wurde der BF 1 (C. S.) von seinem Freund, Herrn J., um etwa 20:55 Uhr angerufen. Er bat den BF 1 in die L. C. (Bereich Eingang zum Kino) zu kommen, da er dort angegriffen worden sei und verletzt worden wäre. Der BF machte sich daraufhin gemeinsam mit seinem Bruder, römisch fünf. S. (BF 2), mit dem Auto auf den Weg zur L. C., um ihrem Freund abzuholen und ins Krankenhaus zu begleiten. Nach kurzer Suche trafen sie ihren Freund im
- Stock. Neben ihm standen mehrere Polizisten, sowie zwei Rettungssanitäter. Herr J. erzählte ihnen kurz, was passiert war. Er wies außerdem eine Schwellung am linken Auge vor. Ein Beamter (DN: 1...) kam auf den BF 1 zu und fragte ihn, was er hier machen würde. Der BF 1 stellte sich namentlich vor und gab sich als Freund von Herrn J. aus. Ein weiterer Polizist schrie in Richtung Herrn J.: „Jetzt geh weida endlich!“. Daraufhin verlangte der BF 1 die Dienstnummer des leitenden Beamten (DN: 1...). Er gab sie ihm jedoch nicht, sondern antwortete, dass er die Dienstnummer später bekannt geben wird. Vor der L. C. forderte der BF 1 erneut die Dienstnummern von den Beamten (DN 1...), ebenso ohne Erfolg, außerdem wurde ihm eine Anzeige wegen „Störung einer Amtshandlung“ angedroht, sollte der BF 1 weiter nach der Dienstnummer fragen (durch den Beamten mit der Dienstnummer 1...). Nach weiterem Fragen gab der Beamte mit der Dienstnummer 1... diese bekannt, welche vom BF 1 und BF 2 ins Handy eingetippt wurde, da beide keinen Stift und Papier zur Hand hatten. Dieser Beamte verließ daraufhin den Ort und die Personaldaten des BF 1 wurden aufgenommen. Danach kam ein weiterer Beamte (Dienstnummer 2...) auf den BF 2 zu, legte von hinten seinen linken Arm um diesen und drückte ihn zu seiner Brust. In provokantem Ton fragte er den BF 2, ob er sich sicher wäre, dass er die richtige Nummer eingespeichert habe und ob dies „datenrechtlich konform“ sei. Der Beamte ging, während er dem BF 2 immer wieder dieselben Fragen stellte, im Kreis und zog ihn an seine Brust bzw. hielt ihn an sich gedrückt fest, sodass lediglich ein Abstand von 10 cm zwischen dem Gesicht des Beamten und dem BF 2 bestand. Dieses Festhalten des Beschwerdeführers 2 dauerte mehrere Minuten an. Das Festgehaltenwerden empfand der Beschwerdeführer 2 als sehr unangenehm und erniedrigend. Auch hatte er den Eindruck, dass der Beamte ihm möglicherweise das Handy aus der Hand nehmen und ihn insgesamt einschüchtern und zu einer „Abwehrreaktion“ provozieren wollte. Die „Befragung“ des BF 2 schien nicht zu enden und der BF 1 rief daraufhin öfters: „Lassen Sie meinen Bruder los!“. Von den übrigen anwesenden Beamten (es waren etwa 5) wurde dies ignoriert. Außerdem trat ein weiterer Beamte (mit dem Abzeichen „Diensthundestaffel“, Dienstnummer nicht bekannt) dem BF 1 bewusst auf den rechten Fuß, woraufhin sich dieser zu Boden fallen ließ, damit der Beamte von seinem Fuß herunterstiege. Der BF 2 wurde in der Folge schließlich von dem ihn festhaltenden Beamten losgelassen. Ein zweites Mal wurde von beiden BF die Personalien aufgenommen und im Polizeiwagen überprüft. Da weder der BF 1 noch der BF 2 bisher jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und unbescholten sind, führte die Überprüfung zu keinem Ergebnis, welches eine weitere Amtshandlung rechtfertigen würde. Der Beamte mit der DN 2... erklärte in der Folge den beiden Beschwerdeführern, dass er sie nun, wegen des Verdachtes auf Waffen- und/oder Drogenbesitzes, nach dem SPG perlustrieren müsse. Er zog sich mit sichtlichem Vergnügen und der Bemerkung, er wisse ja nicht, ob der BF 1 „ansteckende Geschlechtskrankheiten“ habe, blaue Gummihandschuhe an und forderte den BF 1 auf, seine Jacke auszuziehen. Diese wurde durchsucht. Davor wurde BF 1 aufgefordert seine Taschen zu entleeren. BF 1 legte daraufhin seine Geldbörse, Handy und Schlüssel auf den Gehsteig. Weiters begann er seinen Pullover zu öffnen, woraufhin der Beamte meinte: „Hab ich Ihnen gesagt, dass Sie sich ganz ausziehen sollen?!“. Die Hosentaschen des BF 1 wurden ebenfalls durchsuch. Er wurde aufgefordert, sich an die Wand zu stellen und da seine Beine offensichtlich nicht weitgenug auseinander waren (etwa 40 cm), bekam er einen Tritt gegen das linke Sprunggelenk, sodass er ca. 90 cm breit dastand. Der Beamte riss das T-Shirt des BF 1 nach oben, tastete ihn ab und schlug von hinten mit der Hand in seinen Schritt bzw. zwischen die Gesäßhälften. Dies war schmerzhaft und erniedrigend für den BF
- Dann wurde er von vorne untersucht und musste seine Schuhe ausziehen. Dasselbe Prozedere wurde dann bei BF 2 durchgeführt. Er musste sich an die Wand stellen, wurde abgetastet, ihm wurde ebenfalls ein Tritt gegen das Sprunggelenk und ein Schlag in den Schritt bzw. in den Gesäßbereich versetzt. Der BF 2 befand dies als sehr erniedrigend. Nach der Durchsuchung wurden die BF ebenfalls vom Beamten mit der DN 2... nach ihrem Beruf gefragt. Der Beamte informierte sie, auf Nachfrage der BF, dass nichts gegen sie vorläge und ging weg. Die BF wurden in der Folge von ihrem Vater, den sie telefonisch informiert hatten, abgeholt, und riefen später bei einer Dienststelle der Polizei an (Tel. 01 31310 1370 – Permanent Offizier der Polizei). Nach Schilderung des Vorfalls riet der dortige Beamte den BF, den Ablauf schriftlich an die LPD Wien zu übermitteln. In der Folge wurden die beiden Beschwerdeführer zu Zeugeneinvernahmen in das Referat (…) für Besondere Ermittlungen geladen, wo ihre Aussagen protokolliert wurden.“ In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, die Identitätsfeststellungen seien ohne rechtliche Grundlage erfolgt, zumal keiner der im § 35 Sicherheitspolizeigesetz taxativ aufgezählten Gründe vorgelegen habe. Was die Visitierung anbelangt, so habe es keinen Grund zur Annahme gegeben, die beiden Beschwerdeführer stünden im Sinne des § 40 Abs 2 SPG mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff im Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausginge. Genausowenig habe Grund zur Annahme vorgelegen, die Beschwerdeführer könnten während ihrer Anhaltung ihre eigene körperliche Sicherheit oder die der anderen gefährden. Auch die für einen dringenden Verdacht, der die Durchsuchung gemäß § 53 Waffengesetz rechtfertigen würde, notwendigen konkreten Hinweise oder sonstige bestimmten Tatsachen seien im gegenständlichen Fall nicht gegeben gewesen.In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, die Identitätsfeststellungen seien ohne rechtliche Grundlage erfolgt, zumal keiner der im Paragraph 35, Sicherheitspolizeigesetz taxativ aufgezählten Gründe vorgelegen habe. Was die Visitierung anbelangt, so habe es keinen Grund zur Annahme gegeben, die beiden Beschwerdeführer stünden im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, SPG mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff im Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausginge. Genausowenig habe Grund zur Annahme vorgelegen, die Beschwerdeführer könnten während ihrer Anhaltung ihre eigene körperliche Sicherheit oder die der anderen gefährden. Auch die für einen dringenden Verdacht, der die Durchsuchung gemäß Paragraph 53, Waffengesetz rechtfertigen würde, notwendigen konkreten Hinweise oder sonstige bestimmten Tatsachen seien im gegenständlichen Fall nicht gegeben gewesen. Weiters wird das geschilderte Festhalten des Zweitbeschwerdeführers, der Tritt auf den Fuß des Erstbeschwerdeführers, und werden die im Sachverhalt weiters angeführten Tritte gegen die Sprunggelenke der beiden Beschwerdeführer im Zuge von deren Durchsuchungen gerügt. Die Beschwerdeführer beantragen daher, die gegen sie gerichteten Amtshandlungen kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.
- Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 legte die belangte Behörde den von ihrem PK ... zur AZ … geführten Verwaltungsakt in Ablichtung vorm weiters den Amtsvermerk GZ … vom 02.10.2013 betreffend die ursprüngliche Amtshandlung gegen eine dritte Person und gab weiters bekannt, dass wegen der behaupteten Misshandlungen kriminalpolizeilicher Ermittlungen von ihrem Referat für besondere Ermittlungen zur AZ … eingeleitet worden seien, die Staatsanwaltschaft Wien zu ihrer GZ ... jedoch bereits die Einstellung verfügt habe. 2.
- Unter einem bzw. mit weiterem Schriftsatz vom 27.12.2013 erstattete die belangte Behörde zu ihren GZ ... und ... Gegenschriften, worin sie zum Sachverhalt vorbringt: „Während der Führung einer Amtshandlung iZm Raufhandel kam der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „BF“) an den Einsatzort und verlangte aufgebracht die Dienstnummern der einschreitenden EB. Bevor die Dienstnummer bekanntgegeben wurde, verbrachten die Beamten eine verletzte Person zu einem Rettungsfahrzeug. Der BF und sein Bruder versuchten, auch in das Rettungsfahrzeug zu gelangen, woraufhin AbtInsp. W. und RevInsp. P. sie aufforderten, etwas zurückzutreten. Der BF und sein Bruder befolgten diese Aufforderung nicht. Da beide augenscheinlich nicht alkoholisiert, jedoch überaus enthemmt und aufgebracht waren, nahmen die EB an, die beiden Personen seien durch Suchtmittel beeinträchtigt. Das Einkaufszentrum, in bzw. vor dem sich das Geschehen abspielte, ist als Drogenumschlagplatz hinreichend bekannt. Als der BF auch noch stürzte, da er sich scheinbar nicht auf den Beinen halten konnte, bestärkte dies die Beamten in ihrer Annahme und sie führten eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs. 1 Z 1 SPG und eine Personendurchsuchung nach § 40 Abs. 2 SPG beim BF und dessen Bruder durch. Dabei erhielt der BF keinen Tritt gegen das Sprunggelenk und auch keinen Schlag zwischen die Beine bzw. in den Gesäßbereich. Vielmehr schob AbtInsp. W. dem an einer Wand lehnenden BF die Beine mit seinem Fuß soweit auseinander, dass der BF sich in einem gegrätschten Stand befand. Dies ist für eine effektive und auf die Eigensicherung bedacht nehmende Durchsuchung unbedingt erforderlich und entspricht den einschlägigen Ausübungsrichtlinien. Gleiches gilt für die Durchsuchung der Kleidung im Bereich der Beine und des Gesäßes. Dabei versetzte der EB dem BF keinen Schlag, sondern tastet den fraglichen Bereich durch eine nach oben gerichtete Bewegung mit dem Unterarm ab.“„Während der Führung einer Amtshandlung iZm Raufhandel kam der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „BF“) an den Einsatzort und verlangte aufgebracht die Dienstnummern der einschreitenden EB. Bevor die Dienstnummer bekanntgegeben wurde, verbrachten die Beamten eine verletzte Person zu einem Rettungsfahrzeug. Der BF und sein Bruder versuchten, auch in das Rettungsfahrzeug zu gelangen, woraufhin AbtInsp. W. und RevInsp. P. sie aufforderten, etwas zurückzutreten. Der BF und sein Bruder befolgten diese Aufforderung nicht. Da beide augenscheinlich nicht alkoholisiert, jedoch überaus enthemmt und aufgebracht waren, nahmen die EB an, die beiden Personen seien durch Suchtmittel beeinträchtigt. Das Einkaufszentrum, in bzw. vor dem sich das Geschehen abspielte, ist als Drogenumschlagplatz hinreichend bekannt. Als der BF auch noch stürzte, da er sich scheinbar nicht auf den Beinen halten konnte, bestärkte dies die Beamten in ihrer Annahme und sie führten eine Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG und eine Personendurchsuchung nach Paragraph 40, Absatz 2, SPG beim BF und dessen Bruder durch. Dabei erhielt der BF keinen Tritt gegen das Sprunggelenk und auch keinen Schlag zwischen die Beine bzw. in den Gesäßbereich. Vielmehr schob AbtInsp. W. dem an einer Wand lehnenden BF die Beine mit seinem Fuß soweit auseinander, dass der BF sich in einem gegrätschten Stand befand. Dies ist für eine effektive und auf die Eigensicherung bedacht nehmende Durchsuchung unbedingt erforderlich und entspricht den einschlägigen Ausübungsrichtlinien. Gleiches gilt für die Durchsuchung der Kleidung im Bereich der Beine und des Gesäßes. Dabei versetzte der EB dem BF keinen Schlag, sondern tastet den fraglichen Bereich durch eine nach oben gerichtete Bewegung mit dem Unterarm ab.“ In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, die amtshandelnden Exekutivbeamten haben die Beschwerdeführer als durch Suchtmittel beeinträchtigt erachtet, weshalb die Amtshandlung nun als solche gerechtfertigt gewesen seien. Das vom Erstbeschwerdeführer relevierte mehrminütige Festhalten, wobei ein Beamter auf ihn eingeredet habe, sei weder in erniedrigender Absicht erfolgt noch habe es tatsächlich einen derartigen Charakter gehabt. Die Misshandlungen werden in Abrede gestellt. Die belangte Behörde beantragt daher, die Beschwerden kostenpflichtig teils zurück-, teils abzuweisen. 2.
- Mit Schriftsätzen vom 04.02.2014 erstatteten die Beschwerdeführer dazu Stellungnahmen, worin sie ein lautes, aufgebrachtes oder in dieser Richtung interpretierbares Verhalten von ihrer Seite in Abrede stellen. Sie haben lediglich höflich aber bestimmt nach der Dienstnummer n gefragt und haben auch nicht versucht, in einen Rettungswagen zu gelangen. Sie seien weder „überaus“ noch sonstwie enthemmt und aufgebracht gewesen. Bei den Ausführungen der Behörde zum Verdacht einer Suchtmittelbeeinträchtigung handle es sich durchgehend um Schutzbehauptungen. Im Übrigen wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
- Am 15.05.2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die beiden Beschwerdeführer und die Zeugen J., AI W., GrI P., GrI Pa., An. und die Zeugin Insp. A. ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde war durch Herrn Dr. W. vertreten; die Einvernahme des Zeugen J. erfolgte mit Hilfe eines Dolmetschers für die englische Sprache. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
- Aufgrund der vorgelegten Akten und Unterlagen, Einvernahme der genannten Zeugen und der Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Am 02.10.2013 gegen 21:00 Uhr verständigte der Zeuge J. die beiden Beschwerdeführer, mit denen er befreundet und bei deren Vater er wohnhaft war, dass er in der L. C. angegriffen und verletzt worden sei. Da der Zeuge J. der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig ist, begaben sich die Beschwerdeführer zu seiner Unterstützung sofort zur L. C., wo ihn der Erstbeschwerdeführer im zweiten Stock vor dem Lokal „…“ inmitten einer Gruppe von Lokalgästen und Exekutivbeamten vorfand. Er fragte ihn, wie es ihm gehe und nahm dabei eine Schwellung über dessen linken Auge wahr. Als der die Amtshandlung offensichtlich leitende Polizist auf ihn zukam, stellte sich der Beschwerdeführer diesem vor und schüttelte ihm die Hand. Als J. in aggressivem Tonfall von einem – wie der Erstbeschwerdeführer annahm – Exekutivbeamten zum Weitergehen aufgefordert wurde, verlangte der Erstbeschwerdeführer die Dienstnummer des Polizeibeamten; dies auch deshalb, weil er es für möglich hielt, dass die Verletzung seines Freundes durch die Exekutivbeamten verursacht worden sein könnte. Der Beamte stellte ihm in Aussicht, die Dienstnummer zum Abschluss der Amtshandlung bekannt zu geben. Der Zweitbeschwerdeführer kam hinzu, als der gemeinsame Freund in Begleitung zweier Rettungssanitäter und der Gruppe von Exekutivbeamten und des Erstbeschwerdeführers zur Rolltreppe ging und hinunterfuhr. Währenddessen forderte der Erstbeschwerdeführer J. auf, es dem Sanitäter mitzuteilen, falls er Schmerzen habe. Unten angekommen, gingen die Beschwerdeführer mit dem verletzten J. zum Rettungswagen, obwohl sie von den anwesenden Polizeibeamten aufgefordert worden waren, zurückzubleiben, und redeten auch auf ihn ein. Es ist möglich, dass sie sich dabei zwischen den Polizeibeamten hindurchdrängten und das Schließen der hinteren Türe des Rettungswagens ein wenig verzögerten. Dies geschah jedoch aus der erkennbaren Absicht heraus, bis zur Abfahrt des Sanitätsfahrzeuges in der Nähe des Freundes zu bleiben. Eine Abmahnung oder Anzeigenandrohung aus diesem Grunde erging gegen die Beschwerdeführer nicht. Nach Abfahrt des Rettungswagens wandte sich der Erstbeschwerdeführer wieder an den die Amtshandlung leitenden GrI We. und ersuchte diesen um Bekanntgabe seiner Dienstnummer. Der Beamte kam diesem Ersuchen nach, eine weitere Beamtin notierte sich die Daten des Führerscheins des Erstbeschwerdeführers (welchen er bereits im Zuge seiner Vorstellung dem leitenden Exekutivbeamten vorgezeigt hatte), und GrI We. verließ den Ort. Von den noch verbliebenen, zur Verstärkung anwesenden Diensthundeführern kam AI W., welcher das aufgeregte Verhalten des Erstbeschwerdeführers beobachtet hatte, auf diesen zu und bot ihm an, er könne auch seine Dienstnummer und die aller anderen anwesenden Beamten haben; der daneben stehende Zeuge P. widersprach dem jedoch in Bezug auf seine Person. Der Erstbeschwerdeführer ließ sich auch die Dienstnummer jenes Beamten geben. Da er aber nichts zum Schreiben mithatte, tippte der dabei anwesende Zweitbeschwerdeführer die Nummer in sein Mobiltelefon. Daraufhin begab sich der Zeuge W. zu diesem, legte ihm den linken Arm um die Schultern und zog ihn weg, ging mit ihm dann auf und ab, wobei er immer wieder die Frage wiederholte, ob der Zweitbeschwerdeführer meine, dass sein Verhalten datenschutzrechtlich konform sei. Da er keine Anstalten machte, den Zweitbeschwerdeführer loszulassen, und diesem das Verhalten des Zeugen W. sichtlich unangenehm war, rief der Erstbeschwerdeführer, der Beamte solle seinen Bruder loslassen. Daraufhin stellte sich der Zeuge P. vor den Erstbeschwerdeführer, um ihn an einer Annäherung an die beiden Genannten zu hindern. Dabei kam es zu einem Körperkontakt welcher Art auch immer, auf den hinauf sich der Erstbeschwerdeführer fallen ließ und schrie, er sei von der Polizei getreten worden. Der Zeuge W. verlangte daraufhin die Ausweise beider zum Zwecke der Identitätsfeststellung, und die Beamten begaben sich mit den Ausweisen zum Streifenwagen, um eine Perlustrierung durchzuführen (d.h. zu überprüfen, ob gegen einen der beiden etwas vorliege). Nach der Perlustrierung, die nichts ergeben hatte, zog sich der Beamte W. Gummihandschuhe über und forderte zunächst den Erst- und dann den Zweitbeschwerdeführer auf, sich zum Zwecke der Visitierung mit erhobenen Armen zur Wand zu stellen und die Beine zu spreizen. Als sie dem jeweils nachgekommen waren, beförderte der Zeuge W. mit seinen Fußspitzen den linken Fuß des jeweiligen Beschwerdeführers weiter nach außen, um die für derartige Visitierungen geeignete Stellung zu erreichen. Bei beiden Beschwerdeführern tastete der Beamte mit seinem Unterarm auch den Schritt des jeweiligen Beschwerdeführers ab. Eine Misshandlung der beiden Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden. 3.
- Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Dass insbesondere der Erstbeschwerdeführer im Bemühen, seinen Freund J. zu schützen und ihm Ratschläge zu geben, ein recht aufgeregtes Verhalten an den Tag legte, wie von den Polizeibeamten beschrieben wird, wird von ihm selbst größtenteils eingeräumt. Immerhin gibt er auch zu, er habe es für möglich gehalten, dass die – tatsächlich bei einem Raufhandel vor dem Einschreiten der Polizei entstandene – Verletzung J.s von den Exekutivbeamten verursacht worden sein könnte. Der Erstbeschwerdeführer war auch offensichtlich nicht im Bilde, dass nicht jedermann zu jedem beliebigen Zeitpunkt die Dienstnummer eines Exekutivbeamten zu erfragen das Recht hat, sondern lediglich dann, wenn er selbst Betroffener einer Amtshandlung ist, und auch das gegebenenfalls erst im Nachhinein. Von einem geschäftigen und aufgeregten Auftreten des Erstbeschwerdeführers und teilweise auch des Zweitbeschwerdeführers war daher auszugehen, wobei es durchaus wahrscheinlich ist, dass sich die beiden Beschwerdeführer entgegen dem erklärten Willen der die Situation abschirmenden Polizeibeamten mit J. zum Rettungswagen begeben haben und sich dabei auch zwischen den abschiebenden Polizisten durchgedrängt habe. Dabei kann es sich jedoch um keine sehr gravierende Behinderung gehandelt haben, auch nicht um ein aggressives Vorgehen der beiden Beschwerdeführer, da sie ansonsten von den Polizeibeamten wenigstens ermahnt worden wären und auf die Strafbarkeit ihres Verhaltens hingewiesen worden wären, was nach den Zeugenaussagen jedoch nicht der Fall war. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass sie etwa den Rettungswagen physisch am Abfahren behindert hätten; auch besteht kein Grund anzunehmen, dass die Beschwerdeführer versucht hätten, in den Rettungswagen hineinzugelangen. Das Verwaltungsgericht Wien geht vielmehr davon aus, dass das Verhalten der beiden Beschwerdeführer auch für die Polizeibeamten erkennbar dadurch motiviert war, den verletzten J. zu schützen und ihn zu unterstützen. Es bestand daher kein tatsächlicher Grund, das Verhalten der beiden Beschwerdeführer mit dem Missbrauch von Suchtmitteln zu erklären. Was das Verhalten des Zeugen W. gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer betrifft, so hat der Zeuge dieses beschwerdegegenständliche Verhalten nicht ernstlich in Abrede gestellt, sondern nur zu beschönigen versucht, weshalb es im Wesentlichen in der von den Beschwerdeführern geschilderten Form als erwiesen angenommen wird, nämlich dass der Zeuge W. den Zweitbeschwerdeführer um die Schultern genommen hat, mit ihm auf und ab gegangen ist und ihn eine Zeitlang in unangenehmer körperlicher Nähe dieselbe Frage gestellt hat. Nicht erweisbar war, dass der Zeuge P. dem Erstbeschwerdeführer absichtlich auf den Fuß gestiegen wäre und dort verweilt hätte. Da er sich mit dem Rücken zum Beschwerdeführer gestellt hat, um diesen von seinem Bruder und dem Zeugen W. abzuschirmen, muss ein allfälliger Körperkontakt, vielleicht auch mit dem Fuß auf den Fuß des Beschwerdeführers – nicht von Absicht getragen gewesen sein. Dazu kommt, dass ein Verweilen auf dessen Fuß es dem Erstbeschwerdeführer schwer gemacht hätte, sich fallen zu lassen, ohne seinen Fuß Verletzungen auszusetzen. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass der Zeuge P. rückwärts vor den Erstbeschwerdeführer hingetreten ist, wobei sein Fuß mit dem Fuß oder Bein des Beschwerdeführers in Kontakt kam, und letzterer sich vorsichtshalber fallengelassen hat, um in der körperlichen Nähe zu dem Beamten nicht womöglich als Angreifer dazustehen. Die weiteren von den Beschwerdeführern behaupteten Misshandlungen – nämlich der Schlag in den Schritt und der Tritt gegen den Knöchel – waren nicht als solche zu qualifizieren, zumal es sich um das ganz normale Prozedere bei Visitierungen handelt, welches den Beschwerdeführern eingestandenen Maßen nicht bekannt war. Dass das Verhalten des Zeugen W. bei der Visitierung nicht darüber hinausging, ergibt sich zum einen daraus, dass keiner der Beschwerdeführer ein Hämatom oder eine Schwellung am Fußknöchel als Folge des von ihnen so dargestellten Trittes angibt. Was den behaupteten Schlag in den Schritt betrifft, so ist die Darstellung des Zeugen, wonach er sich auf diese Weise bei einer Durchsuchung eher selbst gefährden würde, durchaus schlüssig; auch wurden diesbezüglich von den Beschwerdeführern keine noch so leichten Verletzungsfolgen angegeben. 3.
- In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Da es sich bei dem behaupteten Tritt und Schlag jeweils im Zuge der Visitierung der Beschwerdeführer um das normale regelkonforme Vorgehen handelt, kann dieses nicht als rechtswidrig qualifiziert werden. Auch der folgenlose Körperkontakt des Beamten P. mit dem Erstbeschwerdeführer ist auf der Grundlage der Feststellungen nicht als Misshandlung zu qualifizieren. Die Amtshandlung als solche jedoch – nämlich die Identitätsfeststellung, die Visitierung und die mit der Amtshandlung verbundene Beschränkung der Bewegungsfreiheit (darunter insbesondere auch die direkt physisch vom Beamten W. am Zweitbeschwerdeführer ausgeübte Bewegungsbeschränkung) war somit als rechtswidrig zu beurteilen. Dazu ist zum Einen festzuhalten, dass das Antreffen an einem übel beleumundeten Ort allein nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichts Wien (bzw. früher UVS Wien) nicht zu einer Identitätsfeststellung berechtigt. Im Falle der beiden Beschwerdeführer kommt noch dazu, dass diese nicht am betreffenden Ort angetroffen worden sind, sondern erst aufgrund der ihren Freund betreffenden Amtshandlung hinzugekommen sind, sodass der Ort des Geschehens nicht einmal als unterstützendes Argument tauglich ist. Was das zweifellos aufgeregte Verhalten der beiden Beschwerdeführer vor und beim Abtransport ihres Freundes betrifft, so wurde festgestellt, dass dieses auch für die Beamten erkennbar von der Sorge um ihren Freund motiviert war. Für die Annahme einer Suchtgiftbeeinträchtigung bestand sohin kein Grund. Auch das Fallenlassen des Erstbeschwerdeführers bildet keinen Grund zur Annahme einer Suchtgiftbeeinträchtigung; im Zusammenhang mit seiner Äußerung, er sei getreten worden, war vielmehr auch für die Beamten erkennbar, dass er sich dadurch von einem – von ihm begründet oder unbegründet befürchteten – Übergriff des Beamten P. schützen wollte. Da somit kein Grund für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel bestanden hat, war auch der Verdacht eines gefährlichen Angriffs in diesem Zusammenhang grundlos und vermochte weder die Identitätsfeststellung noch die sonstige Amtshandlung insgesamt zu rechtfertigen. Soweit die Annahme eines aggressiven Verhaltens oder eines anderen die Amtshandlung störenden Verhaltens in Zusammenhalt mit einer deshalb erhobenen Anzeige wenigstens die Identitätsfeststellung hätte rechtfertigen können, ist festzuhalten, dass ein solcher Verdacht tatsächlich nicht erhoben und eine derartige Anzeige auch nicht erstattet worden ist; eine Berufung auf einen anderen Rechtsgrund wäre im Nachhinein auch gar nicht möglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG iVm der VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/
- Da die Amtshandlungen jeweils gleicher Weise gegen zwei unterschiedliche Personen gerichtet war und diese jeweils einen Schriftsatz erstellt und an der Verhandlung teilgenommen haben, war ihnen jeweils der gesamte Aufwandersatz zuzusprechen. Auch wenn eine Amtshandlung nur teilweise für rechtswidrig erklärt wird, ist der Beschwerdeführer zur Gänze als obsiegende Partei zu betrachten.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. Da die Amtshandlungen jeweils gleicher Weise gegen zwei unterschiedliche Personen gerichtet war und diese jeweils einen Schriftsatz erstellt und an der Verhandlung teilgenommen haben, war ihnen jeweils der gesamte Aufwandersatz zuzusprechen. Auch wenn eine Amtshandlung nur teilweise für rechtswidrig erklärt wird, ist der Beschwerdeführer zur Gänze als obsiegende Partei zu betrachten.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall handelte es sich im Wesentlichen um Beweisfragen, die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu klären waren.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall handelte es sich im Wesentlichen um Beweisfragen, die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.8759.2014