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{'item': 'VGW-111/075/24345/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.05.2014 GeschäftszahlVGW-111/075/24345/2014 TextBESCHLUSS Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Beschwerde von Edith W. und Herbert W., beide vertreten durch Hausverwaltung, vom 20.2.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Fachgruppe A (Aufzüge und Ölfeuerungsanlagen) vom 13.1.2014, Zahl: MA37-A/47178-1/2013, betreffend Aufzugssperre nach dem Wr. Aufzugsgesetz - WAZG 2006, entschieden: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D EE N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E Mit dem angefochtenen Bescheid der MA 37 Baupolizei vom 13.1.2014 zur GZ: MA 37-A/47178-1/2013 wurde gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 – WAZG 2006 auf der Liegenschaft Wien, T.-straße, der im Wohngebäude situierte Personenaufzug Nr. ..., Fabrikat N., Baujahr 2009, dessen Errichtung mit Anzeige gemäß § 7 WRZG 2006 vom 22.12.2009, Zahl: MA 37-A/50225/2009 zur Kenntnis genommen wurde, behördlich gesperrt. Die Aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. Die Sperre des Aufzuges wurde nach Zustellung des Bescheides durch Anbringung eines behördlichen Siegels vollstreckt. Mit dem angefochtenen Bescheid der MA 37 Baupolizei vom 13.1.2014 zur GZ: MA 37-A/47178-1/2013 wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 – WAZG 2006 auf der Liegenschaft Wien, T.-straße, der im Wohngebäude situierte Personenaufzug Nr. ..., Fabrikat N., Baujahr 2009, dessen Errichtung mit Anzeige gemäß Paragraph 7, WRZG 2006 vom 22.12.2009, Zahl: MA 37-A/50225/2009 zur Kenntnis genommen wurde, behördlich gesperrt. Die Aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen. Die Sperre des Aufzuges wurde nach Zustellung des Bescheides durch Anbringung eines behördlichen Siegels vollstreckt. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die MA 37 Gruppe A von der Firma L. GmbH am 27.11.2013 schriftlich verständigt wurde, dass für den Personenaufzug Nr. ... auf der betreffenden Liegenschaft die Tätigkeit des Betreuungsunternehmens eingestellt und die in der Notrufzentrale der Firma L. einlangenden Alarmmeldungen ab 28.11.2013 nicht mehr bearbeitet werden. Zuvor waren die Eigentümer der Aufzugsanlage von der MA 37-A mit Schreiben vom 16.12.2013 aufgefordert worden, umgehend, bis spätestens 7.1.2014, für eine funktionstüchtige Notrufeinrichtung im Aufzug zu sorgen. Im Zuge der amtlichen Erhebung am 8.1.2014 wurde jedoch festgestellt, dass beim Betätigen des Notruftasters kein funktionstüchtiges Fernnotrufsystem vorhanden war und keine Weiterleitung des Notrufes an eine Fernnotrufzentrale erfolgte. Die Betriebssicherheit der gegenständlichen Aufzugsanlage war wegen der fehlenden oder unzulänglichen Notrufeinrichtung nicht mehr gegeben und der Personenaufzug musste daher wegen Gefahr in Verzug behördlich gesperrt werden. Die Eigentümer der Liegenschaft erhoben dagegen mit Schreiben vom 20.2.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde und führten aus, dass das Notrufsystem in der oben angeführten Anlage durchgehend aktiv sei und gewesen wäre, sodass der bekämpfte Bescheid unrichtig und rechtswidrig und die ersatzlose Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde. Aufgrund des Aktenvermerkes der MA 37-A vom 10.12.2013 sowie vom 8.1.2014 steht fest, dass bei einer Überprüfung vor Ort festgestellt wurde, dass beim gegenständlichen Aufzug eine Sprechverbindung beim erforderlichen Fernnotrufsystem nicht hergestellt werden konnte. Beim eingebauten Fernnotrufsystem wurde beim Betätigen des Notrufknopfes zwar eine Notrufzentrale angewählt, eine Sprechverbindung konnte jedoch nicht hergestellt werden. Mit Bescheid vom 28.3.2014 zur GZ: MA 37-A/47178-4/2013 wurde gemäß § 13 Abs. 3 des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 - WRZG 2006 aufgrund des Ansuchens vom 14.3.2014 die Sperre des mit Bescheid vom 13.1.2014 zur Zahl MA 37-A/47178-1/2013 behördlich gesperrten indirekt hydraulischen Personenaufzuges Nummer ... auf der oben angeführten Liegenschaft aufgehoben. Mit Bescheid vom 28.3.2014 zur GZ: MA 37-A/47178-4/2013 wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 - WRZG 2006 aufgrund des Ansuchens vom 14.3.2014 die Sperre des mit Bescheid vom 13.1.2014 zur Zahl MA 37-A/47178-1/2013 behördlich gesperrten indirekt hydraulischen Personenaufzuges Nummer ... auf der oben angeführten Liegenschaft aufgehoben. Begründet wurde der Bescheid damit, dass am 28.3.2014 erhoben wurde, dass im Zuge der amtlichen Erhebungen am 24.3.2014 festgestellten Mängel an der Aufzugsanlage, die nach Einsichtnahme der Gutachten über die regelmäßigen Überprüfungen im Aufzugsbuch teilweise schon jahrelang bestanden hatten, behoben wurden. Weiters war aufgrund des Ansuchens vom 14.3.2014 auf Aufhebung der Sperre und der Bestätigung von der Firma K. vom 20.3.2014 über den Einbau eines Fernnotrufsystems, Type K. ..., für den gegenständlichen Personenaufzug unter Feststellung des einwandfreien Betriebs des Notrufsystems vor Ort am 24.3.2014 die Sperre aufgehoben. Daraus folgt, dass mit Rechtskraft des (Aufhebungs-)Bescheides vom 28.3.2014 zur GZ: MA 37-A/47178-4/2013, zugestellt am 9.4.2014, die Beschwer weggefallen, da der bekämpfte Bescheid aufgehoben wurde und ein (weiteres) Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer daher zu verneinen ist. Die Bescheidbeschwerde ist sohin gegenstandslos geworden. Eine mögliche Rechtsverletzung seitens der Beschwerdeführer ist daher nicht mehr möglich, da kein einer Anfechtung zugänglicher Bescheid (mehr) vorliegt und sohin die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien fehlt. Infolge Fehlens des Anfechtungsgegenstandes war daher die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 9.7.1985, 83/07/0227; 24.03.1987, 87/05/0046 ua.) Es war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sodass keinerlei Verhandlung anzusetzen war. Da auch keine Verhandlung beantragt worden ist, konnte sohin von einer solchen abgesehen werden, zumal keine weiteren Sachverhaltselemente zu erwarten waren. Auf das Vorbringen, dass der ursprünglich bekämpfte Bescheid tatsächlich rechtswidrig erlassen worden wäre, war nicht weiter einzugehen, da dies nicht substantiiert war und darüber hinaus den aktenkundigen Tatsachen über die festgestellten Mängel widersprach. Darüber hinaus war darüber nicht mehr zu entscheiden, da der bekämpfte Bescheid aufgehoben wurde und somit dem Antrag der Beschwerdeführer zur Gänze bereits entsprochen wurde. Für die Erlassung eines, in einer Beschwerde begehrten Feststellung, wonach die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Verfügung rechtswidrig gewesen sei, ist die Rechtsmittelbehörde nur dann zuständig, wenn dieses Thema für sie "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG 1950 ist. Eine derartige Zuständigkeit setzt einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid der Behörde voraus. Davon kann nicht die Rede sein, wenn sich die Berufung gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid richtet VwGH 24.03.1987, 87/05/0046).Es war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sodass keinerlei Verhandlung anzusetzen war. Da auch keine Verhandlung beantragt worden ist, konnte sohin von einer solchen abgesehen werden, zumal keine weiteren Sachverhaltselemente zu erwarten waren. Auf das Vorbringen, dass der ursprünglich bekämpfte Bescheid tatsächlich rechtswidrig erlassen worden wäre, war nicht weiter einzugehen, da dies nicht substantiiert war und darüber hinaus den aktenkundigen Tatsachen über die festgestellten Mängel widersprach. Darüber hinaus war darüber nicht mehr zu entscheiden, da der bekämpfte Bescheid aufgehoben wurde und somit dem Antrag der Beschwerdeführer zur Gänze bereits entsprochen wurde. Für die Erlassung eines, in einer Beschwerde begehrten Feststellung, wonach die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Verfügung rechtswidrig gewesen sei, ist die Rechtsmittelbehörde nur dann zuständig, wenn dieses Thema für sie "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ist. Eine derartige Zuständigkeit setzt einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid der Behörde voraus. Davon kann nicht die Rede sein, wenn sich die Berufung gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid richtet VwGH 24.03.1987, 87/05/0046). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufzugsperre gemäß § 13 Abs. 3 des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 - WRZG 2006 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufzugsperre gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 - WRZG 2006 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.075.24345.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.