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{'item': 'VGW-151/020/24542/2014'}

Obsah (5)§ 28§ 88§ 91§ 125Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/020/24542/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwer

§ 28Abs. 3 Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid in Punkt 2) behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wird der angefochtene Bescheid in Punkt 2) behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. II. Die Beschwerde wird zu Punkt 1) zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird zu Punkt 1) zurückgewiesen. III. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit angefochtenem Bescheid wurde unter 1) ausgesprochen, dass aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers vom 2.12.2011 und 4.9.2012 ihm

§ 88Abs.

1 ein Fremdenpass, gültig für die Dauer von 5 Jahren und für den Geltungsbereich aller Staaten der Welt, ausgenommen Nigeria, ausgestellt werde.Mit angefochtenem Bescheid wurde unter 1) ausgesprochen, dass aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers vom 2.12.2011 und 4.9.2012 ihm

Paragraph 88, Absatz eins, ein Fremdenpass, gültig für die Dauer von 5 Jahren und für den Geltungsbereich aller Staaten der Welt, ausgenommen Nigeria, ausgestellt werde. Zu Punkt 2) wurden die Anträge vom 2.12.2011 und 4.9.2012 auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs. 1 i

Vm § 91 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. I 100/2005 idgF, soweit sie den Gültigkeitsbereich „Nigeria“ betrafen abgewiesen.Zu Punkt 2) wurden die Anträge vom 2.12.2011 und 4.9.2012 auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF, soweit sie den Gültigkeitsbereich „Nigeria“ betrafen abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wird zunächst dargelegt, warum beim Beschwerdeführer vom Status des Staatenlosen auszugehen ist. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich zunächst die Staatsbürgerschaft verliehen, im Weiteren aber aberkannt. Da er im Zuge der Verleihung der Staatsbürgerschaft die nigerianische Staatsbürgerschaft (Staatsangehörigkeit) zurückgelegt hat, lag mit Rechtskraft der Entziehung der Staatsbürgerschaft die Staatenlosigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei, so die belangte Behörde weiter, im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Sein früherer gewöhnlicher Aufenthalt sei nicht, auch wenn er bereits seit 17 Jahren in Österreich aufhältig sei, Österreich, sondern Nigeria, wo auch seine Verwandtschaft in großer Zahl lebe. Als Staat im Sinne des § 91 Abs. 2 FPG könne nämlich nur der Staat bezeichnet werden, in dem der Aufenthalt vor der Wohnsitznahme in Österreich erfolgt sei.Als Staat im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, FPG könne nämlich nur der Staat bezeichnet werden, in dem der Aufenthalt vor der Wohnsitznahme in Österreich erfolgt sei. Die Anwesenheit der Verwandtschaft im früheren Aufenthaltsstaat Nigeria werde auch als humanitärer Grund für die Erteilung des Geltungsbereiches Nigeria angeführt. Da der Wunsch (enge) Verwandte zu besuchen für sich genommen noch keinen humanitären Grund darstelle, der die Anwesenheit in einem anderen Staat zwingend erfordern würde, sonstige besondere humanitäre Gründe nicht geltend gemacht worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte, nunmehr als Beschwerde anzusehende Berufung, mit welcher Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird. Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er während des Ermittlungsverfahrens seitens der Behörde nicht auf § 91 Abs. 3 FPG hingewiesen worden sei. Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er während des Ermittlungsverfahrens seitens der Behörde nicht auf Paragraph 91, Absatz 3, FPG hingewiesen worden sei. Im konkreten Fall sei es so, dass er aus Nigeria stamme. Er habe die nigerianische Staatsbürgerschaft nur deshalb zurückgelegt, weil er in Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt habe und auch bewilligt erhalten habe. Dazu habe er vorher aus dem nigerianischen Staatenverband auszuscheiden gehabt. Die österreichische Staatsbürgerschaft sei ihm zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2008 aufgrund einer erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Behörde wieder aberkannt worden. Der Austritt aus dem nigerianischen Staatenverband sei nicht mehr rückgängig zu machen gewesen. Aus diesem Grund sei er als staatenlos anzusehen. Hätte ihn die erstinstanzliche Behörde angeleitet, besondere berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 91 Abs. 3 FPG darzulegen, so hätte er dies auch tatsächlich vorgenommen. Hätte ihn die erstinstanzliche Behörde angeleitet, besondere berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 91, Absatz 3, FPG darzulegen, so hätte er dies auch tatsächlich vorgenommen. Seine Eltern seien schwer krank. Er habe aktuelle ärztliche Bestätigungen, aus denen ersichtlich werde, dass seine Mutter eine Diabetespatientin sei, welche erst unlängst wegen eines hyperketotischen Komas in der Überwachungsstation der Krankenanstalt D. in Benin City aufgenommen worden sei. Noch viel schwerer habe es seinen Vater getroffen, welcher einen Schlaganfall erlitten habe und sich akut auf der Intensivabteilung der D. in Benin City befinde. Als Erstgeborener habe er sich eigentlich auch um seine Eltern zu kümmern. Da seine Eltern nicht ausgehfähig seien und auch den Staat Nigeria nicht verlassen könnten, dies aufgrund ihrer schweren Erkrankung, sei es ihm nicht möglich, sich um seine Eltern zu kümmern. Im Falle der Nichtausstellung des Fremdenpasses auch für den Staat Nigeria habe er keine Möglichkeit, seine Eltern jemals wiederzusehen. Diese befänden sich in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus aufgrund schwerer Erkrankungen. Dieses Vorbringen sei relevant, da Neuerungen auch im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden dürften. Entsprechende ärztliche Bestätigungen wurden beigelegt. Aus all den genannten Gründen sei er der Ansicht, dass humanitäre Gründe für die Ausstellung eines Fremdenpasses auch für den Staat Nigeria vorlägen, weshalb der Antrag gestellt wurde, seiner Berufung Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid im Spruch Punkt 2) dahingehend zu ändern, dass ihm auch ein Fremdenpass für den Staat Nigeria ausgestellt werde, in eventu seiner Berufung Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und den Verwaltungsakt an die Behörde 1. Instanz zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

§ 88Abs. 1 Zi. 1 FPG id

F BGBl. I Nr. 122/2009 können Fremdenpässe, sofern diese im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag für Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen, ausgestellt werden.

Paragraph 88, Absatz eins, Zi. 1 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, können Fremdenpässe, sofern diese im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag für Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen, ausgestellt werden.

Abs. 2 Zi. 1 dieser Bestimmung können Fremdenpässe auf Antrag weiters für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten ausgestellt werden.

Absatz 2, Zi. 1 dieser Bestimmung können Fremdenpässe auf Antrag weiters für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten ausgestellt werden.

§ 91Abs.

1 FPG 2005 in seiner Stammfassung werden Fremdenpässe mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, dass ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.

Paragraph 91, Absatz eins, FPG 2005 in seiner Stammfassung werden Fremdenpässe mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, dass ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.

Abs. 2 dieser Bestimmung umfasst der Geltungsbereich eines Fremdenpasses keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Fall der Staatenlosigkeit, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, nicht jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Absatz 2, dieser Bestimmung umfasst der Geltungsbereich eines Fremdenpasses keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Fall der Staatenlosigkeit, mit Ausnahme der Fälle des Absatz 3,, nicht jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Abs. 3 dieser Norm kann der Geltungsbereich eines Fremdenpasses in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen im Fall der Staatenlosigkeit auch jenen Staat umfassen, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Absatz 3, dieser Norm kann der Geltungsbereich eines Fremdenpasses in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen im Fall der Staatenlosigkeit auch jenen Staat umfassen, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

§ 125Abs. 23 FPG 2005 id

F BGBl. I Nr. 68/2013 sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 125, Absatz 23, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren nur Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Zi. 1 B-VG, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2 nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde den nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren nur Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Zi.

1 B-VG, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2 nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde den nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gegenständlich wurden im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 91 Abs. 3 FPG 2005 humanitäre Gründe zunächst mit Verweis auf in Nigeria lebende Verwandtschaft geltend gemacht und dies im Rahmen der nunmehr als Beschwerde anzusehenden Berufung näher erläutert.Gegenständlich wurden im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 3, FPG 2005 humanitäre Gründe zunächst mit Verweis auf in Nigeria lebende Verwandtschaft geltend gemacht und dies im Rahmen der nunmehr als Beschwerde anzusehenden Berufung näher erläutert. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der humanitären Gründe und § 88 Abs. 2 Zi. 2 FPG 2005 in sein Erkenntnis vom 9.03.2013, 2012/21/0206 folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der humanitären Gründe und Paragraph 88, Absatz 2, Zi. 2 FPG 2005 in sein Erkenntnis vom 9.03.2013, 2012/21/0206 folgendes ausgeführt: Der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach ein bloßer Verwandtenbesuch, selbst wenn es sich um die eigene (auch nach ihrer Operation unbestritten kranke und fortdauernd pflegebedürftige) Mutter handle, keinen humanitären Grund im Sinne des § 88 Abs. 2 Z 2 FPG darstelle, ist nicht zuzustimmen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom

  1. Mai 2011, Zl. 2008/21/0373 (ergangen zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 88 Abs. 1 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005) bereits ausgesprochen, dass "humanitäre Gründe" im Sinne dieser Bestimmung gegeben sein können, wenn der Besuch der erkrankten Mutter beabsichtigt ist. Auch im hg. Erkenntnis vom
  2. September 2011, Zl. 2009/22/0232, wurde festgehalten, dass der Wunsch, einen erkrankten Verwandten (in jenem Fall den Vater) besuchen zu können, jedenfalls bei entsprechend intensivem Naheverhältnis einem humanitären Bedürfnis entspringen und die Ausstellung eines Fremdenpasses rechtfertigen könne (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
  3. November 2011, Zl. 2010/22/0139, zum Anspruch eines nicht sorgeberechtigten Elternteiles auf Besuche und Kontakt mit seinen Kindern, sowie das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2012, Zl. 2012/18/0030, zum Besuch der erkrankten Mutter). Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter - unter Berücksichtigung der langen Trennung - kein Naheverhältnis bestehe, ergeben sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus den Verfahrensakten.Der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach ein bloßer Verwandtenbesuch, selbst wenn es sich um die eigene (auch nach ihrer Operation unbestritten kranke und fortdauernd pflegebedürftige) Mutter handle, keinen humanitären Grund im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darstelle, ist nicht zuzustimmen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  5. Mai 2011, Zl. 2008/21/0373 (ergangen zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) bereits ausgesprochen, dass "humanitäre Gründe" im Sinne dieser Bestimmung gegeben sein können, wenn der Besuch der erkrankten Mutter beabsichtigt ist. Auch im hg. Erkenntnis vom
  6. September 2011, Zl. 2009/22/0232, wurde festgehalten, dass der Wunsch, einen erkrankten Verwandten (in jenem Fall den Vater) besuchen zu können, jedenfalls bei entsprechend intensivem Naheverhältnis einem humanitären Bedürfnis entspringen und die Ausstellung eines Fremdenpasses rechtfertigen könne vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
  7. November 2011, Zl. 2010/22/0139, zum Anspruch eines nicht sorgeberechtigten Elternteiles auf Besuche und Kontakt mit seinen Kindern, sowie das hg. Erkenntnis vom
  8. September 2012, Zl. 2012/18/0030, zum Besuch der erkrankten Mutter). Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter - unter Berücksichtigung der langen Trennung - kein Naheverhältnis bestehe, ergeben sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus den Verfahrensakten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass § 88 Abs. 2 Z 2 FPG lediglich auf das Vorliegen "humanitärer Gründe" abstellt und daher über den durch Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG vorgegebenen Mindeststandard ("schwerwiegende humanitäre Gründe") geringfügig hinausgegangen ist (vgl. dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom
  9. September 2011, Zl. 2009/22/0232, mwN).In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, FPG lediglich auf das Vorliegen "humanitärer Gründe" abstellt und daher über den durch Artikel 25, Absatz 2, der Richtlinie 2004/83/EG vorgegebenen Mindeststandard ("schwerwiegende humanitäre Gründe") geringfügig hinausgegangen ist vergleiche dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom
  10. September 2011, Zl. 2009/22/0232, mwN). Dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten wäre", hat die belangte Behörde nicht ins Treffen geführt; dafür ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsakt. Diese Überlegungen sind auch auf die Bestimmungen des § 91 Abs. 3 FPG 2005 anzuwenden.Diese Überlegungen sind auch auf die Bestimmungen des Paragraph 91, Absatz 3, FPG 2005 anzuwenden. Die Behörde hat zu den vorgebrachten humanitären Gründen lediglich darauf verwiesen, dass der Wunsch engen Verwandten einen Besuch abzustatten für sich genommen noch keinen humanitären Grund darstelle. Weitere Ermittlungen oder Befragungen wurden nicht durchgeführt. Dies stellt sich im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als unzureichende Ermittlung hinsichtlich eines wesentlichen Tatbestandselementes der heranzuziehenden Normen dar, weshalb zu Punkt 2) spruchgemäß zu entscheiden war. Eine Stattgabe der Beschwerde zu Punkt I., eingeschränkt auf den Ausschluss des Staates Nigeria, kam nicht in Betracht, da ein entsprechender Ausspruch, auch wenn er mit einer Zurückverweisung verbunden wäre in Folge der Aufhebung eines Teils des Spruches dazu geführt hätte, dass die dem Beschwerdeführer mit eingeschränktem Geltungsbereich ausgestellte Begünstigung ihm nunmehr uneingeschränkt zur Verfügung stünde. Im Übrigen wird im angefochtenen Bescheid über diese Einschränkung ausreichend und inhaltlich im Punkt 2) abgesprochen und ist mit der vorliegenden Entscheidung damit auch die Einschränkung zu Punkt 1) erfasst. Eine Stattgabe der Beschwerde zu Punkt römisch eins., eingeschränkt auf den Ausschluss des Staates Nigeria, kam nicht in Betracht, da ein entsprechender Ausspruch, auch wenn er mit einer Zurückverweisung verbunden wäre in Folge der Aufhebung eines Teils des Spruches dazu geführt hätte, dass die dem Beschwerdeführer mit eingeschränktem Geltungsbereich ausgestellte Begünstigung ihm nunmehr uneingeschränkt zur Verfügung stünde. Im Übrigen wird im angefochtenen Bescheid über diese Einschränkung ausreichend und inhaltlich im Punkt 2) abgesprochen und ist mit der vorliegenden Entscheidung damit auch die Einschränkung zu Punkt 1) erfasst. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.020.24542.2014

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