GVG wird der angefochtene Bescheid in Punkt 2) behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wird der angefochtene Bescheid in Punkt 2) behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. II. Die Beschwerde wird zu Punkt 1) zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird zu Punkt 1) zurückgewiesen. III. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit angefochtenem Bescheid wurde unter 1) ausgesprochen, dass aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers vom 2.12.2011 und 4.9.2012 ihm
1 ein Fremdenpass, gültig für die Dauer von 5 Jahren und für den Geltungsbereich aller Staaten der Welt, ausgenommen Nigeria, ausgestellt werde.Mit angefochtenem Bescheid wurde unter 1) ausgesprochen, dass aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers vom 2.12.2011 und 4.9.2012 ihm
Paragraph 88, Absatz eins, ein Fremdenpass, gültig für die Dauer von 5 Jahren und für den Geltungsbereich aller Staaten der Welt, ausgenommen Nigeria, ausgestellt werde. Zu Punkt 2) wurden die Anträge vom 2.12.2011 und 4.9.2012 auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Vm § 91 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. I 100/2005 idgF, soweit sie den Gültigkeitsbereich „Nigeria“ betrafen abgewiesen.Zu Punkt 2) wurden die Anträge vom 2.12.2011 und 4.9.2012 auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF, soweit sie den Gültigkeitsbereich „Nigeria“ betrafen abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wird zunächst dargelegt, warum beim Beschwerdeführer vom Status des Staatenlosen auszugehen ist. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich zunächst die Staatsbürgerschaft verliehen, im Weiteren aber aberkannt. Da er im Zuge der Verleihung der Staatsbürgerschaft die nigerianische Staatsbürgerschaft (Staatsangehörigkeit) zurückgelegt hat, lag mit Rechtskraft der Entziehung der Staatsbürgerschaft die Staatenlosigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei, so die belangte Behörde weiter, im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Sein früherer gewöhnlicher Aufenthalt sei nicht, auch wenn er bereits seit 17 Jahren in Österreich aufhältig sei, Österreich, sondern Nigeria, wo auch seine Verwandtschaft in großer Zahl lebe. Als Staat im Sinne des § 91 Abs. 2 FPG könne nämlich nur der Staat bezeichnet werden, in dem der Aufenthalt vor der Wohnsitznahme in Österreich erfolgt sei.Als Staat im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, FPG könne nämlich nur der Staat bezeichnet werden, in dem der Aufenthalt vor der Wohnsitznahme in Österreich erfolgt sei. Die Anwesenheit der Verwandtschaft im früheren Aufenthaltsstaat Nigeria werde auch als humanitärer Grund für die Erteilung des Geltungsbereiches Nigeria angeführt. Da der Wunsch (enge) Verwandte zu besuchen für sich genommen noch keinen humanitären Grund darstelle, der die Anwesenheit in einem anderen Staat zwingend erfordern würde, sonstige besondere humanitäre Gründe nicht geltend gemacht worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte, nunmehr als Beschwerde anzusehende Berufung, mit welcher Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird. Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er während des Ermittlungsverfahrens seitens der Behörde nicht auf § 91 Abs. 3 FPG hingewiesen worden sei. Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er während des Ermittlungsverfahrens seitens der Behörde nicht auf Paragraph 91, Absatz 3, FPG hingewiesen worden sei. Im konkreten Fall sei es so, dass er aus Nigeria stamme. Er habe die nigerianische Staatsbürgerschaft nur deshalb zurückgelegt, weil er in Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt habe und auch bewilligt erhalten habe. Dazu habe er vorher aus dem nigerianischen Staatenverband auszuscheiden gehabt. Die österreichische Staatsbürgerschaft sei ihm zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2008 aufgrund einer erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Behörde wieder aberkannt worden. Der Austritt aus dem nigerianischen Staatenverband sei nicht mehr rückgängig zu machen gewesen. Aus diesem Grund sei er als staatenlos anzusehen. Hätte ihn die erstinstanzliche Behörde angeleitet, besondere berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 91 Abs. 3 FPG darzulegen, so hätte er dies auch tatsächlich vorgenommen. Hätte ihn die erstinstanzliche Behörde angeleitet, besondere berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 91, Absatz 3, FPG darzulegen, so hätte er dies auch tatsächlich vorgenommen. Seine Eltern seien schwer krank. Er habe aktuelle ärztliche Bestätigungen, aus denen ersichtlich werde, dass seine Mutter eine Diabetespatientin sei, welche erst unlängst wegen eines hyperketotischen Komas in der Überwachungsstation der Krankenanstalt D. in Benin City aufgenommen worden sei. Noch viel schwerer habe es seinen Vater getroffen, welcher einen Schlaganfall erlitten habe und sich akut auf der Intensivabteilung der D. in Benin City befinde. Als Erstgeborener habe er sich eigentlich auch um seine Eltern zu kümmern. Da seine Eltern nicht ausgehfähig seien und auch den Staat Nigeria nicht verlassen könnten, dies aufgrund ihrer schweren Erkrankung, sei es ihm nicht möglich, sich um seine Eltern zu kümmern. Im Falle der Nichtausstellung des Fremdenpasses auch für den Staat Nigeria habe er keine Möglichkeit, seine Eltern jemals wiederzusehen. Diese befänden sich in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus aufgrund schwerer Erkrankungen. Dieses Vorbringen sei relevant, da Neuerungen auch im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden dürften. Entsprechende ärztliche Bestätigungen wurden beigelegt. Aus all den genannten Gründen sei er der Ansicht, dass humanitäre Gründe für die Ausstellung eines Fremdenpasses auch für den Staat Nigeria vorlägen, weshalb der Antrag gestellt wurde, seiner Berufung Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid im Spruch Punkt 2) dahingehend zu ändern, dass ihm auch ein Fremdenpass für den Staat Nigeria ausgestellt werde, in eventu seiner Berufung Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und den Verwaltungsakt an die Behörde 1. Instanz zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
F BGBl. I Nr. 122/2009 können Fremdenpässe, sofern diese im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag für Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen, ausgestellt werden.
Paragraph 88, Absatz eins, Zi. 1 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, können Fremdenpässe, sofern diese im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag für Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen, ausgestellt werden.
Abs. 2 Zi. 1 dieser Bestimmung können Fremdenpässe auf Antrag weiters für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten ausgestellt werden.
Absatz 2, Zi. 1 dieser Bestimmung können Fremdenpässe auf Antrag weiters für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten ausgestellt werden.
1 FPG 2005 in seiner Stammfassung werden Fremdenpässe mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, dass ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.
Paragraph 91, Absatz eins, FPG 2005 in seiner Stammfassung werden Fremdenpässe mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, dass ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.
Abs. 2 dieser Bestimmung umfasst der Geltungsbereich eines Fremdenpasses keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Fall der Staatenlosigkeit, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, nicht jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Absatz 2, dieser Bestimmung umfasst der Geltungsbereich eines Fremdenpasses keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Fall der Staatenlosigkeit, mit Ausnahme der Fälle des Absatz 3,, nicht jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Abs. 3 dieser Norm kann der Geltungsbereich eines Fremdenpasses in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen im Fall der Staatenlosigkeit auch jenen Staat umfassen, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Absatz 3, dieser Norm kann der Geltungsbereich eines Fremdenpasses in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen im Fall der Staatenlosigkeit auch jenen Staat umfassen, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
F BGBl. I Nr. 68/2013 sind alle mit Ablauf des
Paragraph 125, Absatz 23, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind alle mit Ablauf des
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren nur Beschwerden
1 Zi. 1 B-VG, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2 nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde den nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren nur Beschwerden
1 B-VG, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2 nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde den nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gegenständlich wurden im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 91 Abs. 3 FPG 2005 humanitäre Gründe zunächst mit Verweis auf in Nigeria lebende Verwandtschaft geltend gemacht und dies im Rahmen der nunmehr als Beschwerde anzusehenden Berufung näher erläutert.Gegenständlich wurden im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 3, FPG 2005 humanitäre Gründe zunächst mit Verweis auf in Nigeria lebende Verwandtschaft geltend gemacht und dies im Rahmen der nunmehr als Beschwerde anzusehenden Berufung näher erläutert. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der humanitären Gründe und § 88 Abs. 2 Zi. 2 FPG 2005 in sein Erkenntnis vom 9.03.2013, 2012/21/0206 folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der humanitären Gründe und Paragraph 88, Absatz 2, Zi. 2 FPG 2005 in sein Erkenntnis vom 9.03.2013, 2012/21/0206 folgendes ausgeführt: Der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach ein bloßer Verwandtenbesuch, selbst wenn es sich um die eigene (auch nach ihrer Operation unbestritten kranke und fortdauernd pflegebedürftige) Mutter handle, keinen humanitären Grund im Sinne des § 88 Abs. 2 Z 2 FPG darstelle, ist nicht zuzustimmen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.