Obsah (11)
§ 60§ 28§ 25a§ 24§ 125§ 3Art. 130§ 53§ 69§ 6§ 61RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.05.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/7615/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sc
§ 60Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F auf Aufhebung des Bescheides der LA.polizeidirektion Wien vom 01.02.2012, mit welchem gegen Frau A. ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Berufung (nunmehr Beschwerde) der Frau Sarah A., vertreten durch RA gegen den Bescheid der LA.polizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 3.9.2013, Zl. 1305837/FrB/13, mit welchem der Antrag
Paragraph 60, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF auf Aufhebung des Bescheides der LA.polizeidirektion Wien vom 01.02.2012, mit welchem gegen Frau A. ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 Vw
GVG in Verbindung mit § 125 Z 22 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 125, Ziffer 22, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 17.10.2012 stellte die anwaltlich vertretene philippinische Staatsangehörige Sarah A. (Beschwerdeführerin) den Antrag auf Aufhebung des über sie mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 1.2.2012 verhängten und vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Berufungsbescheid vom 11.5.2012 im Wesentlichen bestätigten Einreiseverbots. Begründend führte sie aus, die ursprünglichen Voraussetzungen für die Erlassung des Einreiseverbots lägen nicht mehr vor, weil die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet integriert sei, die deutsche Sprache auf der Stufe A 2 beherrsche und eine Beschäftigungszusage sowie eine Haftungserklärung vorliegen würden. Überdies sei eine gesicherte Wohnmöglichkeit im Bundesgebiet gegeben. Mit Bescheid der LA.polizeidirektion Wien vom 3.9.2013 wurde dieser Antrag
§ 60Abs.
1 FPG abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass nach der Rechtsvorschrift des § 60 Abs. 1 FPG ein rechtskräftig verhängtes Einreiseverbot nicht aufgehoben werden könne. Diese Rechtsvorschrift ermögliche bloß die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraums, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe und seither mehr als die Hälfte des Einreiseverbots im Ausland verbracht habe. Diese Voraussetzungen lägen gegenständlich nicht vor.Mit Bescheid der LA.polizeidirektion Wien vom 3.9.2013 wurde dieser Antrag
Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass nach der Rechtsvorschrift des Paragraph 60, Absatz eins, FPG ein rechtskräftig verhängtes Einreiseverbot nicht aufgehoben werden könne. Diese Rechtsvorschrift ermögliche bloß die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraums, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe und seither mehr als die Hälfte des Einreiseverbots im Ausland verbracht habe. Diese Voraussetzungen lägen gegenständlich nicht vor. In der dagegen durch den anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde auf die behördliche Argumentation nicht eingegangen, sondern lediglich auf das bisherige Vorbringen im Antrag vom 17.10.2012 verwiesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Zumal die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei einer anwaltlich vertretenen Partei als Verzicht darauf zu werten ist und der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage und dem Vorbringen im verfahrensauslösenden Antrag, auf den in der Berufung (nunmehr Beschwerde) verwiesen wurde, feststeht, sodass vom Verwaltungsgericht nur Rechtsfragen zu beurteilen waren, zu deren Klärung die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich war, konnte selbige
§ 24Abs. 1 Vw
GVG entfallen. Zumal die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei einer anwaltlich vertretenen Partei als Verzicht darauf zu werten ist und der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage und dem Vorbringen im verfahrensauslösenden Antrag, auf den in der Berufung (nunmehr Beschwerde) verwiesen wurde, feststeht, sodass vom Verwaltungsgericht nur Rechtsfragen zu beurteilen waren, zu deren Klärung die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich war, konnte selbige
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Zur Abweisung der Beschwerde:
§ 125Abs.
22 FPG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen LA.verwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 125, Absatz 22, FPG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen LA.verwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war zu Ablauf des 31.12.2013 am Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig, sodass die sachliche Zuständigkeit der LA.verwaltungsgerichte gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien ergibt sich
§ 3Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Z 3 AVG aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren letzten inländischen Hauptwohnsitz in Wien hatte und kein Hinweis darauf vorliegt, dass sie sich außerhalb von Wien aufhalten würde. Das gegenständliche Verfahren war zu Ablauf des 31.12.2013 am Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig, sodass die sachliche Zuständigkeit der LA.verwaltungsgerichte gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien ergibt sich
Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, AVG aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren letzten inländischen Hauptwohnsitz in Wien hatte und kein Hinweis darauf vorliegt, dass sie sich außerhalb von Wien aufhalten würde.
Art. 130Abs.
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 60Abs.
1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 kann die Behörde ein Einreiseverbot
§ 53Abs.
1 und 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraumes herabsetzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 60, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, kann die Behörde ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins und 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraumes herabsetzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
§ 69Abs.
2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 sind eine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, sind eine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
§ 6Abs.
5 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 obliegt die Aufhebung eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes der Fremdenpolizeibehörde, die das Aufenthaltsverbot in erster Instanz erlassen hat.
Paragraph 6, Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, obliegt die Aufhebung eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes der Fremdenpolizeibehörde, die das Aufenthaltsverbot in erster Instanz erlassen hat.
§ 61Abs.
1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 61Abs.
2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 61, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Gegenständlich stellt sich zunächst die Frage, ob bzw. in welcher Weise ein Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbots überhaupt gesetzlich vorgesehen ist. Ein solcher Antrag findet weder im Wortlaut des § 69 Abs. 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 noch in jenem des § 60 Abs. 1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 Deckung. Die genannten Regelungen legen vielmehr die von der Behörde herangezogene Auslegung nahe, dass eine Aufhebung nur bei Aufenthaltsverboten in Betracht kommt, wohingegen bei Einreiseverboten nur die Dauer derselben unter bestimmten Voraussetzungen herabgesetzt werden kann. Liest man diese Bestimmung allerdings im Zusammenhalt mit § 6 Abs. 5 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, der die Zuständigkeit zur Aufhebung eines - nach dem Konzept des Gesetzgebers mit einer Rückkehrentscheidung untrennbar verbundenen - Einreiseverbots expressis verbis vorsieht, so wird deutlich, dass - will man dem Gesetzgeber keine unsachlichen Wertungswidersprüche unterstellen - § 69 Abs. 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 dahingehend auszulegen ist, dass diese Bestimmung die Aufhebbarkeit aller aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (Ausweisungen, Aufenthaltsverbote, Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbote) ermöglichen soll. Diese Auslegung findet auch in der Rückführungsrichtlinie der EU Deckung, die in ihrem Art. 6 Abs. 4 ausdrücklich die Rücknahme von Rückkehrentscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht.Ein solcher Antrag findet weder im Wortlaut des Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, noch in jenem des Paragraph 60, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, Deckung. Die genannten Regelungen legen vielmehr die von der Behörde herangezogene Auslegung nahe, dass eine Aufhebung nur bei Aufenthaltsverboten in Betracht kommt, wohingegen bei Einreiseverboten nur die Dauer derselben unter bestimmten Voraussetzungen herabgesetzt werden kann. Liest man diese Bestimmung allerdings im Zusammenhalt mit Paragraph 6, Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der die Zuständigkeit zur Aufhebung eines - nach dem Konzept des Gesetzgebers mit einer Rückkehrentscheidung untrennbar verbundenen - Einreiseverbots expressis verbis vorsieht, so wird deutlich, dass - will man dem Gesetzgeber keine unsachlichen Wertungswidersprüche unterstellen - Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, dahingehend auszulegen ist, dass diese Bestimmung die Aufhebbarkeit aller aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (Ausweisungen, Aufenthaltsverbote, Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbote) ermöglichen soll. Diese Auslegung findet auch in der Rückführungsrichtlinie der EU Deckung, die in ihrem Artikel 6, Absatz 4, ausdrücklich die Rücknahme von Rückkehrentscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht. In Ansehung der dargestellten Rechtslage war somit davon auszugehen, dass
§ 69Abs.
2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 auch die Aufhebung eines mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbots beantragt werden kann. In Ansehung der dargestellten Rechtslage war somit davon auszugehen, dass
Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, auch die Aufhebung eines mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbots beantragt werden kann. Bei der Entscheidung über die Aufhebung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem die Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Es ist jedoch festzustellen, ob ihre Aufrechterhaltung unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens zulässig ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
- April 2002, Zl. 2000/21/0070, und vom
- September 2004, Zl. 2001/21/0170, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann somit nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295, mwN).Bei der Entscheidung über die Aufhebung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem die Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Es ist jedoch festzustellen, ob ihre Aufrechterhaltung unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens zulässig ist vergleiche , die Erkenntnisse des VwGH vom
- April 2002, Zl. 2000/21/0070, und vom
- September 2004, Zl. 2001/21/0170, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann somit nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295, mwN). Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage und der Angaben im gegenständlichen Aufhebungsantrag wird als erwiesen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin philippinische Staatsbürgerin und von
- Oktober 2010 bis 19.12.2012 im Bundesgebiet an der Anschrift Wien, N.-gasse, aufrecht hauptgemeldet war. Seither ist sie untergetaucht. Hinweise auf einen Aufenthalt außerhalb von Wien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde derartiges von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Ein Aufenthaltstitel wurde ihr bis dato nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom
- Februar 2012 eine Rückkehrentscheidung und damit einhergehend ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt. Begründend führte die Behörde sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin sei mehrmals mit Visa C ins Bundesgebiet eingereist und halte sie sich trotz der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Weiters bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen im Bundesgebiet. Auch verfüge sie über keinen Versicherungsschutz und sei bislang kein Nachweis erbracht worden, dass die Beschwerdeführerin über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfüge. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Berufungsbescheid vom 11.5.2012 dem Grunde nach sowie im Hinblick auf die Dauer des Einreiseverbots bestätig. Die Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar. Trotzdem hat die Beschwerdeführerin keine Vorbereitungen für ihre Ausreise aus dem Bundesgebiet getroffen, sondern ist unter Missachtung des rechtskräftigen Ausreisebefehls im Bundesgebiet verblieben und nach ihrer Abmeldung an der bisherigen Wohnanschrift seit 19.12.2012 ohne Angabe einer neuen Adresse untergetaucht. Der zur Sicherung ihrer Ausreise erfolgten Ladung vom 19.6.2012 ist sie nicht nachgekommen, sodass am 1.8.2012 gegen sie ein Festnahmeauftrag erging. Am 17.10.2012 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat im Inland keine Angehörigen. Sie geht im Inland keiner legalen Beschäftigung nach, verfügt jedoch für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels über eine Beschäftigungszusage. Es liegt auch eine Haftungserklärung des künftigen Dienstgebers vor und es ist den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge trotz fehlender Meldung eine gesicherte Wohnmöglichkeit im Bundesgebiet gegeben. Die Beschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau A
- Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der rechtskräftigen Verhängung des Einreiseverbots und dem gegenständlichen Antrag auf Aufhebung desselben lediglich ein Zeitraum von vier Monaten liegt. Eine maßgebliche Änderung der Rechtslage, die eine Aufhebung des Einreiseverbots ermöglichen würde, ist in diesem Zeitraum nicht eingetreten. Im Hinblick auf den Sachverhalt haben sich sowohl Änderungen zu Gunsten wie auch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ergeben. Zu ihren Gunsten ist ins Treffen zu führen, dass sie nunmehr über eine Beschäftigungszusage samt Haftungserklärung des in Aussicht genommenen Dienstgebers verfügt. Weiters hat sie ihre Deutschkenntnisse auf das Niveau A 2 verbessert. Zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ist dagegen ins Treffen zu führen, dass sie den gegen sie erlassenen Ausreisebefehl in Form einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung schlichtweg ignoriert und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass bei ihr jegliche Bereitschaft fehlt, die in Österreich geltenden migrationsrechtlichen Vorschriften zu beachten. In dieses Bild passt auch, dass die Beschwerdeführerin einer Ladung zur Vorsprache vor der Fremdenpolizei im Juli 2012 keine Folge geleistet hat und seit 19.12.2012 (Abmeldung an ihrer bisherigen Wohnanschrift in Wien) untergetaucht ist. An der fehlenden familiären Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet hat sich seit rechtskräftiger Erlassung des Einreiseverbots nichts geändert. Vor diesem Hintergrund liegen unter Bezugnahme auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Aufhebung des über die Beschwerdeführerin im Mai 2012 verhängten Einreiseverbots nicht vor. So ist aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage nicht davon auszugehen, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt der Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, weggefallen wäre, war doch gerade die Gefährdung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen für die Verhängung des Einreiseverbots maßgeblich und hat die Beschwerdeführerin durch ihre hartnäckige Weigerung den rechtskräftigen behördlichen Ausreisebefehl zu befolgen die diesbezüglich behördliche Gefährdungsprognose selbst unter Beweis gestellt. So ist aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage nicht davon auszugehen, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt der Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, weggefallen wäre, war doch gerade die Gefährdung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen für die Verhängung des Einreiseverbots maßgeblich und hat die Beschwerdeführerin durch ihre hartnäckige Weigerung den rechtskräftigen behördlichen Ausreisebefehl zu befolgen die diesbezüglich behördliche Gefährdungsprognose selbst unter Beweis gestellt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens unzulässig wäre. In diesem Zusammenhang ist auf den kurzen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Verhängung des Einreiseverbots und der Beantragung von dessen Aufhebung sowie auf die nach wie vor fehelenden familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zum Bundesgebiet hinzuweisen. Die verbesserten Deutschkenntnisse sowie die Einstellungs- und Haftungszusage eines künftigen potentiellen Arbeitgebers vermögen vor diesem Hintergrund nicht durchzuschlagen. Zur Nichtzulassung der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht hinsichtlich der Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht von der bisherigen umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern orientiert sich – wie die in der Begründung zitierte Judikatur zeigt, gerade an dieser Rechtsprechung, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht hinsichtlich der Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht von der bisherigen umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern orientiert sich – wie die in der Begründung zitierte Judikatur zeigt, gerade an dieser Rechtsprechung, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.7615.2014