RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.05.2014 GeschäftszahlVGW-011/017/22196/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. Dr. Gerhard K. vom 17.02.2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 03.02.2014, Zl. MBA 21 - S 25578/13, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz und der Wiener Kehrverordnung 1985, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.05.2014 entschieden und zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Spruch: „Sie haben als Eigentümer der Liegenschaft und des darauf befindlichen Hauses in Wien, B.-straße gemäß § 8 der Wiener Kehrverordnung am 29.05.2013 nicht vorgesorgt, dass die vorgeschriebene Überprüfung der Fangköpfe am Dach durch den zuständigen Fachkundigen (Rauchfangkehrermeister) an diesem Tag durchgeführt werden konnte, obwohl gemäß § 10 der Wiener Kehrverordnung an den verlautbarten Überprüfungs- und Reinigungsterminen und an den gemäß § 5 festgesetzten Terminen die der Überprüfung sowie gemäß § 3 Abs. 1 der Reinigung unterliegenden Teile von Feuerungsanlagen frei zugänglich sein müssen.„Sie haben als Eigentümer der Liegenschaft und des darauf befindlichen Hauses in Wien, B.-straße gemäß Paragraph 8, der Wiener Kehrverordnung am 29.05.2013 nicht vorgesorgt, dass die vorgeschriebene Überprüfung der Fangköpfe am Dach durch den zuständigen Fachkundigen (Rauchfangkehrermeister) an diesem Tag durchgeführt werden konnte, obwohl gemäß Paragraph 10, der Wiener Kehrverordnung an den verlautbarten Überprüfungs- und Reinigungsterminen und an den gemäß Paragraph 5, festgesetzten Terminen die der Überprüfung sowie gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Reinigung unterliegenden Teile von Feuerungsanlagen frei zugänglich sein müssen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 18 Abs. 1 lit.a des Gesetzes über die Feuerpolizei, Luftreinhaltung und die Überprüfung von Klimaanlagen in Wien (Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz), LGBl. für Wien Nr. 17/1957 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. für Wien Nr. 22/1985 in der geltenden FassungParagraph 18, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes über die Feuerpolizei, Luftreinhaltung und die Überprüfung von Klimaanlagen in Wien (Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz), LGBl. für Wien Nr. 17 aus 1957, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 10, der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. für Wien Nr. 22 aus 1985, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.820,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 13 Stunden gemäß § 18 Abs.3 Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzgemäß Paragraph 18, Absatz 3, Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 182,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.002,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Einschreiter aus, dass er sofort nach Erhalt des Auftrages von der Behörde zur Errichtung eines Rauchfangkehrersteges den Spenglerbetrieb W. M. mit der Errichtung eines solchen beauftragt habe und dieser bedingt durch verschiedene Umstände am 29.05.2013 noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Eine Strafe in der angesprochenen Höhe sei daher nicht gerechtfertigt. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am 05.05.2014 gemeinsam mit der Beschwerdesache Zl. VGW-011/041/23753/2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer ladungsgemäß erschienen ist. Im Parallelverfahren weist der Beschwerdeführer daraufhin, dass aufgrund der Anlastung im Straferkenntnis vom 17.02.2014 gegen das verfassungsrechtliche Verbot einer Doppelbestrafung verstoßen würde. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führt der Beschwerdeführer aus: „Ich habe das Haus im Dachgeschoss in dem Zustand übernommen, wie es auch im Plan vom 28.05.2013 eingezeichnet ist. Die Zwischenwände habe ich in diesem Bereich nicht errichtet und ich habe das Haus von einem ehemaligen Kollegen DI Gernot Ke. übernommen. Er gab mir ein umfangreiches Bestandsplanwerk. Ich bin davon ausgegangen, dass das Haus dem Konsens entspricht. Die Begehung der Räumlichkeit am 21.01.2013 erfolgte offensichtlich im Zuge einer Kontrolle des Rauchfangkehrers. Damals waren der Inspektionsrauchfangkehrer und ein Vertreter der MA 37 anwesend. Ich war auf Urlaub, es war ein Mitarbeiter von mir, Herr Architekt F. anwesend. Nach dieser Begehung erging der Bauauftrag vom 22.01.
- Ich habe die Abweichungen mit Plan vom 28.05.2013 eingereicht. Dieser Plan wurde auch bewilligt. Ich glaube, dass die Sanierung der Mängel bereits im April oder Mai 2013 begonnen hat, wenn mir die Anzeige des Wkm. und seine Kontrolle am 04.06.2013 vorgehalten wird, so führe ich aus, dass ich sicher bin, dass die Kamine innen schon geschliffen waren, die äußeren Mängel sind sicher kurz später saniert worden. Es war damals ein langer Winter, ich selbst bin Ziviltechniker und habe die Mängel nicht so gravierend wahrgenommen. Aus meiner Sicht bestand keine akute Absturzgefahr. Die seinerzeitige Rauchfangkehrerin, Frau N., die ich beim Kauf der Liegenschaft im Jahr 2005 als Rauchfangkehrerin übernommen habe, hat immer mit einer Leiter vom Flachdach aus gekehrt. Erstmalig im August 2012 wurden die schadhaften Rauchfangköpfe gemeldet. Erstmals am
- November 2012 wurden die fehlenden Kehrtürchen bzw. der fehlende Aufstieg bemängelt. Am 08.11.2012 wurde von Frau N. ein Heizverbot verhängt. Begründend wurde das fehlende Kehrtürchen bzw. der fehlende Aufstieg angeführt. Ich weiß nicht was damals passiert ist, der Mieter hat sich mir gegenüber nicht aufgeregt. Das Schreiben vom Heizverbot müsste mir nachrichtlich zugestellt worden sein. Ich habe das Schreiben jedoch nie erhalten, sonst hätte ich mich mit dem Mieter in Verbindung gesetzt. Offenbar habe ich mich geirrt, ich habe das Schreiben doch schon im November 2012 erhalten. Ich weiß nicht, ob im November 2012 eine Reinigung stattfand. Eine Kontrolle der Rauchfänge kann auch mittels Spiegel durchgeführt werden und zwar über das Kehrtürchen. Im Dachgeschoss wohnt eine Wohngemeinschaft. Die Dachgeschosswohnung besteht aus 9 Räumen mit einer Gesamtfläche von 160 m². Bis November 2012 wurde ich von der Rauchfangkehrerin nie über die Erforderlichkeit eines Rauchfangkehrerstegs informiert. Mit dem Rauchfangkehrersteg wurde bereits vor dem Jahreswechsel 2012/2013 begonnen, konnte aber wegen des schweren Winters nicht fertiggestellt werden.Bis November 2012 wurde ich von der Rauchfangkehrerin nie über die Erforderlichkeit eines Rauchfangkehrerstegs informiert. Mit dem Rauchfangkehrersteg wurde bereits vor dem Jahreswechsel 2012 aus 2013, begonnen, konnte aber wegen des schweren Winters nicht fertiggestellt werden. Dieser Umstand wurde auch durch das E-Mail vom 14.06.2013 des Herrn Rauchfangkehrer H. bestätigt.“ Mit dem Einwand der Doppelbestrafung war der Beschwerdeführer im Recht, und zwar aus folgenden Überlegungen: Mit Straferkenntnis der Stadt Wien vom 17.02.2014, Zl. MA 64-S 23595/13 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 2) unter anderem angelastet, § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien verletzt zu haben, da ein gesicherter Zugang zur Mündung bei einzelnen Rauchfängen im Seitentrakt fehle und diese Abweichung nicht behoben worden sei. Dieses Straferkenntnis wurde nach der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2014 rechtskräftig. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Wiener Kehrverordnung angelastet, dass die der Reinigung unterliegenden Teile der Feuerungsanlagen frei zugänglich sein müsse. Konkret war eine Reinigung nicht möglich, weil die Zugangsmöglichkeit mangels eines Stegs nicht gegeben war. Somit wurde dem Beschwerdeführer in beiden Verfahren im Ergebnis angelastet, keinen Rauchfangkehrersteg errichtet zu haben. Da das Straferkenntnis vom 17.02.2014 bereits in Rechtskraft erwachsen ist, würde eine neuerliche Bestrafung, wenn auch als Verstoß gegen § 10 der Wiener Kehrverordnung angelastet, eine unzulässige Doppelbestrafung darstellen. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Tatbestand nach der Wiener Kehrverordnung im konkreten Einzelfall jedenfalls von der Nichtbeseitigung der Konsenswidrigkeit gemäß § 129 Abs. 10 Wiener Bauordnung konsumiert wurde. Eine Anwendung beider Tatbestände nebeneinander ist ohne Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes nicht möglich, zumal de facto dasselbe Verhalten nicht zweimal verwertet werden darf. Mit dem Einwand der Doppelbestrafung war der Beschwerdeführer im Recht, und zwar aus folgenden Überlegungen: Mit Straferkenntnis der Stadt Wien vom 17.02.2014, Zl. MA 64-S 23595/13 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 2) unter anderem angelastet, Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien verletzt zu haben, da ein gesicherter Zugang zur Mündung bei einzelnen Rauchfängen im Seitentrakt fehle und diese Abweichung nicht behoben worden sei. Dieses Straferkenntnis wurde nach der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2014 rechtskräftig. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Wiener Kehrverordnung angelastet, dass die der Reinigung unterliegenden Teile der Feuerungsanlagen frei zugänglich sein müsse. Konkret war eine Reinigung nicht möglich, weil die Zugangsmöglichkeit mangels eines Stegs nicht gegeben war. Somit wurde dem Beschwerdeführer in beiden Verfahren im Ergebnis angelastet, keinen Rauchfangkehrersteg errichtet zu haben. Da das Straferkenntnis vom 17.02.2014 bereits in Rechtskraft erwachsen ist, würde eine neuerliche Bestrafung, wenn auch als Verstoß gegen Paragraph 10, der Wiener Kehrverordnung angelastet, eine unzulässige Doppelbestrafung darstellen. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Tatbestand nach der Wiener Kehrverordnung im konkreten Einzelfall jedenfalls von der Nichtbeseitigung der Konsenswidrigkeit gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wiener Bauordnung konsumiert wurde. Eine Anwendung beider Tatbestände nebeneinander ist ohne Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes nicht möglich, zumal de facto dasselbe Verhalten nicht zweimal verwertet werden darf. Aus den genannten Gründen war der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.011.017.22196.2014