GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gegen den Beschwerdeführer wurde letztlich mit 27.11.2013 von der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring, ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch gerichtet: „1) Sie sind am 07.02.2012 um 16.50 Uhr in Wien, S.-gasse als Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-35... mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.. 2) Sie haben sich am 07.02.2012, zw. 17.27 Uhr und 17.39 Uhr in Wien, Sch.-gasse „Polizeiinspektion“ geweigert, Ihre Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organe der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustande befanden und sie zuvor am 07.02.2012 um 16.50 Uhr in Wien, S.-gasse das Fahrzeug, Fiat, silber lackiert, mit dem behördlichen Kennzeichen W-35... gelenkt haben. 3) Sie haben am 07.02.2012 um 16.50 Uhr in Wien, S.-gasse das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-35... gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer in einem EWR-Staat ausgestellten Lenkerberechtigung waren, da Sie bei der durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle nur einen serbischen Führerschein vorweisen konnten. (Das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist nur zulässig, wenn seit der Begründung des Hauptwohnsitzes nicht mehr als 6 Monate verstrichen sind. Der Beschuldigte hat am 16.10.2008 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet. 4) Sie haben am 07.02.2012 um 17.05 Uhr in Wien, Parkplatz der „B.“ das Kfz mit dem Kennzeichen W-35... in Betreib gehabt und dabei mehr Lärm, Rauch und Geruch verursacht, als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist, da Sie dieses mit laufendem Motor abgestellt haben. 5) Sie haben am 07.02.2012 um 16.50 Uhr in Wien, S.-gasse das Kfz mit dem Kennzeichen W-35... trotz montierter Sommerreifen gelenkt, obwohl laut Gesetz ein Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15.April bei Schnee bzw. Schneefahrbahn nur mit montierten Winterreifen verwendet werden darf. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1)§ 4 Abs.1 lit.a StVO i.V.m. § 99 Abs. 2 lit.a StVO1)§ 4 Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 2)§ 5 Abs.2 z.1 StVO i.V.m. § 99 Abs. 1 lit.b StVO2)§ 5 Absatz 2, z.1 StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 3)§ 23 Abs.1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 1 FSG3)§ 23 Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG 4) § 102 Abs.4 KFG i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG4) Paragraph 102, Absatz 4, KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 5) § 102 Abs.4 KFG i.V.m. 134 Abs.1 KFG 5) Paragraph 102, Absatz 4, KFG in Verbindung mit 134 Absatz eins, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist
Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 100,-- 100 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO1) 100,-- 100 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 2) 1.600,-- 2 Wochen § 99 Abs.1 lit.b StVO2) 1.600,-- 2 Wochen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 3) 1000,-- 2 Wochen § 37 Abs.1 FSG3) 1000,-- 2 Wochen Paragraph 37, Absatz eins, FSG 4) 50,-- 50 Std. § 134 Abs.1 KFG4) 50,-- 50 Std. Paragraph 134, Absatz eins, KFG 5) 100,-- 100 Std. § 134 KFG5) 100,-- 100 Std. Paragraph 134, KFG Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 285,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 3.135,--.“ Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Sachwalters zugestellt. Dagegen erhob der Beschuldigte vertreten durch seinen Sachwalter fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) in der er ausführte, dass er zum Tatzeitpunkt nicht deliktsfähig gewesen sei. Dazu berufe er sich auf das im Pflegschaftsverfahren erstattete psychiatrische Gutachten. Das psychiatrische Gutachten vom 25.01.2006 betreffend die Sachwalterbestellung für den Beschwerdeführer wurde vom Sachwalter über Aufforderung vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien beauftragte in der Folge den Magistrat der Stadt Wien –Magistratsabteilung 15 mit der Erstattung eines Gutachtens aufgrund der vorliegenden Befunde zur Frage, ob der Berufungswerber am 07.02.2012 bezüglich der ihm gegenständlich vorgeworfenen Taten zurechnungsfähig war. In seinem Gutachten vom 06.05.2014 führte der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie als Amtssachverständiger nach Einsicht in die vorliegenden Befunde und Berichte sowie Durchführung einer Untersuchung des Beschwerdeführers und Erhebung der Außenanamnese mit dem Vater und der Schwester des Beschwerdeführers aus wie folgt: „Bei dem untersuchten finden sich Hinweise auf eine leichte Intelligenzminderung, weiters ist seit vielen Jahren eine psychotische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit chronisch-rezidivierendem Verlauf bekannt. Herr R. stand mehrfach in Spitalsbehandlung, ist auch seit einigen Jahren besachwaltet. Der gegenständliche, bereits über zwei Jahre zurückliegende Vorfall ist dem Probanden nicht mehr erinnerlich; er ist auch nicht in der Lage über seine damalige psychische Verfassung Auskunft zu erteilen. Von Seiten der Angehörigen sind diesbezüglich ebenfalls keine verwertbaren Informationen zu erhalten, insgesamt wird der Zustand als schwankend beschrieben; mehrfach seien auch während der letzten Jahre stationäre psychiatrische Behandlungen vonnöten gewesen. Im Status lässt Herr R. aktuell eine hochgradige Beeinträchtigung mit Reduktion der intellektuellen Fähigkeiten, Denkstörungen und Einschränkungen des Realitätsbezuges erkennen. In Bezug auf die psychische Verfassung zum Tatzeitpunkt liegen damit bei insgesamt schwankendem Krankheitsverlauf keine ausreichenden Informationen vor. Aus dem vorliegenden Polizeiprotokoll ist eine höhergradige Störung oder Aufhebung von Einsichts- oder Steuerfähigkeit nicht ableitbar, grundsätzlich ist eine derart ausgeprägte Beeinträchtigung auf Grund der schweren psychotischen Erkrankung in Akutphasen mit florider Symptomatik aber auch nicht auszuschließen. Eine Beantwortung der Fragestellung ist damit auf Grundlage der verfügbaren Informationen retrospektiv nicht ausreichend möglich.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I.) Zur Sache:römisch eins.) Zur Sache:
G ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistesfähigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht
zu handeln.
Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistesfähigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht
zu handeln. Die in § 3 VStG geregelte Zurechnungsfähigkeit bildet eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit. Sie ist im Falle entsprechender objektiver Anhaltspunkte (für eine fehlende Zurechnungsfähigkeit) von der Behörde durch ein ärztliches Sachverständigengutachten (idR aus dem Fachgebiet der Psychiatrie) zu klären (so etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 10.10.1990, Zl. 90/03/0140, und vom 20.9.2000, Zl. 97/03/0375).Die in Paragraph 3, VStG geregelte Zurechnungsfähigkeit bildet eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit. Sie ist im Falle entsprechender objektiver Anhaltspunkte (für eine fehlende Zurechnungsfähigkeit) von der Behörde durch ein ärztliches Sachverständigengutachten (idR aus dem Fachgebiet der Psychiatrie) zu klären (so etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 10.10.1990, Zl. 90/03/0140, und vom 20.9.2000, Zl. 97/03/0375). Schuldausschließungsgründe, insbesondere die Zurechnungsunfähigkeit iSd § 3 VStG, bewirken, dass die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung im konkreten Fall nicht vorwerfbar ist. Schuldausschließungsgründe, insbesondere die Zurechnungsunfähigkeit iSd Paragraph 3, VStG, bewirken, dass die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung im konkreten Fall nicht vorwerfbar ist. Nach der Aktenlage in Verbindung mit der Sachwalterbestellung und dem Gutachten aus dem Pflegschaftsakt vom 25.01.2006 erwies sich die Klärung der Frage der Zurechnungsfähigkeit mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigengutachtens als erforderlich. Aufgrund des dargestellten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens von Dr. Ba. ist von einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit chronisch-rezidivierendem Verlauf mit zusätzlich einer leichten Intelligenzminderung auszugehen. Aktuell liegt dabei eine hochgradige Beeinträchtigung mit Reduktion der intellektuellen Fähigkeiten, Denkstörungen und Einschränkungen des Realitätsbezuges vor. Der Krankheitsverlauf ist nach den Feststellungen des Sachverständigen schwankend und liegen für den Tatzeitpunkt keine ausreichenden Informationen über die damals gegebene Schwere der Beeinträchtigung vor. Solche Informationen sind auch vom Beschwerdeführer aufgrund der derzeit erkennbaren hochgradigen Beeinträchtigung nicht ermittelbar. Auch die Schwester und der Vater des Beschwerdeführers konnten dazu keine konkreten Angaben machen. Selbst wenn eine höhergradige Störung oder Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus dem Polizeiprotokoll vom 07.02.2012 nicht ableitbar ist, hat der Sachverständige dazu doch ausgeführt, dass eine derart ausgeprägte Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt aufgrund der schweren psychotischen Erkrankung in Akutphasen mit florider Symptomatik aber auch nicht auszuschließen ist. Somit konnte auch des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgehoben war. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der Revisionrömisch zwei. Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.055.20342.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.