RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.05.2014 GeschäftszahlVGW-141/035/25552/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwerde der Frau M. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 15.4.2014, Zahl: MA 40 – Sozialzentrum für den 22. Bezirk - SH/2014/297429-001, mit dem der Beschwerdeführerin eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie eine Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG zuerkannt wurde, den BESCHLUSS gefasst. Die Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die in der Bescheidbegründung angekündigte Aufrechnung der Nachzahlung von 157,68 Euro mit der bestehenden Rückforderung von 3.966,91 Euro richtet, wird als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides vom 15.4.2014 wurde die der Beschwerdeführerin zuletzt mit Bescheid vom 3.3.2014, Zahl: MA 40 – SH/2014/165746-001, zuerkannte Leistung mit 30.4.2014 eingestellt. Im Spruchpunkt II dieses Bescheides wurden der Beschwerdeführerin aufgrund einer Neubemessung eine (höhere) Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie eine Mietbeihilfe bis 31.1.2015 zuerkannt.Im Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides vom 15.4.2014 wurde die der Beschwerdeführerin zuletzt mit Bescheid vom 3.3.2014, Zahl: MA 40 – SH/2014/165746-001, zuerkannte Leistung mit 30.4.2014 eingestellt. Im Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurden der Beschwerdeführerin aufgrund einer Neubemessung eine (höhere) Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie eine Mietbeihilfe bis 31.1.2015 zuerkannt. In der Begründung dieses Bescheides – nicht jedoch im Spruch des angefochtenen Bescheides – findet sich allerdings der Beisatz, dass aufgrund der Vorlage der Krankengeldbezugsbestätigung auch der Leistungsanspruch des bereits ausbezahlten Monats April 2014 neu zu bemessen gewesen sei. Während des Krankengeldbezuges sei eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts AMS nicht bezogen worden, sodass eine Nachzahlung in der Höhe von 157,68 Euro errechnet worden sei, die mit der bestehenden Rückforderung in der Höhe von 3.966,91 Euro gegenverrechnet werde, sodass sich die Restforderung auf 3.809,23 Euro belaufe. In der vorliegenden Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin lediglich den, in einem nicht bekämpfbaren Teil des angefochtenen Bescheides angeführten Beisatz betreffend die Gegenverrechnung des Betrags von 157,68 Euro mit der bestehenden Rückforderung in der Höhe von 3.966,91 Euro. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Eine Berufung, die gegen eine nicht bescheidmäßige Erledigung erhoben wurde, ist unzulässig (vgl VwGH 28.3.1974, 1989/73, 19.2.1993, 92/09/0365). Ist lediglich in der Bescheidbegründung der ratenweise Abzug eines Überbezuges angekündigt, so kann dem diesbezüglichen Satz keine normative Bedeutung beigemessen werden (VwGH 26.4.1988, 88/11/0001).Eine Berufung, die gegen eine nicht bescheidmäßige Erledigung erhoben wurde, ist unzulässig vergleiche VwGH 28.3.1974, 1989/73, 19.2.1993, 92/09/0365). Ist lediglich in der Bescheidbegründung der ratenweise Abzug eines Überbezuges angekündigt, so kann dem diesbezüglichen Satz keine normative Bedeutung beigemessen werden (VwGH 26.4.1988, 88/11/0001). Gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz WMG ist die Behörde berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz WMG ist die Behörde berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen. Mangels eines bescheidmäßigen Abspruchs betreffend die Aufrechnung des Nachzahlungsbetrags von 157,68 Euro mit der bestehenden Rückforderung von 3.966,91 Euro war die lediglich gegen diese in der Bescheidbegründung angekündigte Aufrechnung eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.035.25552.2014
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